Antrag auf Vorbescheid Bernd, Florian, Julian und Max Schilling zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern auf den Grundstücken Fl.Nrn. 599/24, 599/14 und 599/15 an der Südlichen Münchner Straße 48 a;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 13.02.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 13.02.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauherr: Bernd, Florian, Julian und Max Schilling;
Bauort: Südliche Münchner Str. 48a, Grundstücke Fl.Nrn. 599/24, 599/14 und 599/15 (Grundstücksgröße = 4.878 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 61 B 26 v. 23.03.1927, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Der Bauausschuss hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 17.10.2016 eingehend mit der Grundstücksbebauung ebenfalls in Form eines Antrag auf Vorbescheides befasst und das Einvernehmen zu der Frage, ob zwei zusätzliche Einfamilienhäuser auf den bereits bebauten Grundstücken zulässig sind, einstimmig befürwortet. Dieser Vorbescheidsantrag wurde mittlerweile zurückgezogen und durch diesen neuen Antrag auf Vorbescheid ersetzt.


Die Antragsteller möchten mit dem vorliegenden Vorbescheid die Bebauung der drei zu verschmelzenden Grundstücke klären – die Grundstücksgröße würde demnach insgesamt 4.878m² betragen. Es sollen zusätzlich zu den bereits bestehenden zwei Einfamilienhäusern zwei weitere Einfamilienhäuser errichtet werden.

Folgende Fragestellung soll mit dem Vorbescheid geklärt werden:

Ist die Bebauung des neu zu bildenden Mittelgrundstückes mit 1.818 m² mit zwei Einfamilienhäusern im Rahmen der Vorgaben des B 35 und der Baumschutzverordnung der Gemeinde zulässig?


Auf das beiliegende Schreiben der Architekten vom 25.01.2017 wird Bezug genommen.



Grundsätzlich ist das Bauvorhaben planungsrechtlich genehmigungsfähig, vorbehaltlich der Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung auf dem Gesamtgrundstück, wobei die Annahme des Architekten mit einer Geschossflächenzahl von 0,22 und einer Grundflächenzahl von 0,18 richtig ist.

Des Weiteren hat das Bauvorhaben auch die Parameter des § 34 Baugesetzbuch, also das Einfügungsgebot in die Umgebungsbebauung hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung einzuhalten. Die Anzahl und Situierung der Gebäude ist grundsätzlich zulässig. Ebenso die geplante Geschossigkeit mit E+1+D. Für das geplante Haus 3 muss aber aufgrund eines alten Baulinienplanes, der eine Baugrenze von 10m zur östlichen Grundstücksgrenze (Straßenbahntrasse) festlegt, eine Befreiung von eben dieser erteilt werden. Aufgrund bereits mehrfach vorhandener Bezugsfälle sollte dies befürwortet werden.

In Bezug auf die Ortsgestaltungssatzung können aufgrund der vorgelegten Planunterlagen (nur Lageplan) hinsichtlich der Zulässigkeit keine umfassenden Aussagen getroffen werden. Die geplante Ausführung mit Walmdach, wie aus dem Lageplan ersichtlich, ist zulässig. Weitere Parameter, insbesondere im Hinblick einer möglichen Gestaltung, können nicht geprüft werden.


Kernpunkt bei diesem Antrag auf Vorbescheid ist die Frage nach der Zulässigkeit von baulichen Anlagen nach der gültigen Baumschutzverordnung – wie schon im Erstantrag von der Verwaltung festgestellt, befinden sich auf dem insgesamt fast 4.900,-- m² großen Grundstücken sehr viele unter die Baumschutzverordnung fallende Bäume. Nachdem weder ein Baumbestandsplan noch ein Freiflächengestaltungsplan mit dem Antrag auf Vorbescheid zur Klärung dieser wichtigen Frage eingereicht worden ist, bleibt zunächst die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes abzuwarten.

Klar ist schon, dass auf dem großen Grundstück noch Baurecht übrig ist – entscheidend wird aber die jeweilige Situierung der Gebäude sein, unter dem Aspekt, welche und wie viele Bäume jeweils gefällt werden müssten.

Schon in der Stellungnahme der Verwaltung zu der öffentlichen Sitzung am 17.10.2016 wurde auf den umfangreichen, schützenswerten Baumbestand abgestellt.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidsantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern unter Voraussetzung der Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung und der sonstigen bauplanungsrechtlichen Parameter nach § 34 BauGB herzustellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der östlichen Baugrenze wird aufgrund der vorhandenen Bezugsfälle befürwortet.

Bei der geplanten Neubebauung und Situierung der neu geplanten Baukörper ist der umfangreiche, schützenswerte Baumbestand auf dem Grundstück soweit wie möglich zu erhalten.

Es ist eine Bestandsaufnahme inkl. der bereits gefällten Bäume in Form eines Baumbestandsplanes nachzureichen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Datenstand vom 16.03.2017 12:36 Uhr