Bauherr: Dr.-Max-Str. GbR vertr. Durch Dr. Franziska Möllmann
Bauort: Dr.-Max-Str. 49, Grundstück Fl.Nr.580/35 (Grundstücksgröße = 2.555 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 51 BI 37 von 27.12.1937, § 34 Baugesetzbuch, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
In der letzten Bauausschusssitzung wurde die Entscheidung über den vorliegenden Bauantrag vertagt. Die Bauwerberin wurde überdies aufgefordert, den Baumbestands- und Freiflächenplan hinsichtlich der von der gemeindlichen Umweltabteilung als zu erhalten eingestuften Bäume zu korrigieren. Des Weiteren wurde gefordert, die Zufahrt zur Tiefgarage so zu verlegen, dass der schützenswerte Nachbarbaum nicht beeinträchtigt wird.
Die überarbeitete Version des Freiflächenplanes wurde zwischenzeitlich eingereicht. In diesem wurde die Nummerierung der Bäume verändert. Dies ist zwingend zu korrigieren, um keine Missverständnisse zu verursachen. Der Architekt hat die Änderung zugesagt. Der Plan wurde außerdem von der Umweltabteilung überprüft – die Stellungnahme lautet wie folgt:
Die Buchen (Nr. 28 und 40) stehen im geplanten Bauraum und können bei der vorliegenden Planung nicht erhalten werden. Gleiches gilt für die im Bereich der geplanten Tiefgarage stehenden Buchen (Nr. 47 und 48). Alle vier Bäume sind grundsätzlich aber sehr wohl erhaltenswert.
Eine Fällung der Buchen (Nr. 41 und 42) im Westen des Grundstücks wird empfohlen. Nr. 41 hat einen sich bis in die Krone ziehenden Sonnenbrand. Ein Stämmling ist bereits aufgrund von Fäulnis stark bruchgefährdet. Bei Nr. 42 hat sich im Zwiesel eine Wassertasche gebildet, die sich bis zum Stammfuß zieht. Der Zersetzungsprozess im Zwiesel ist durch einen Pilzbefall deutlich erkennbar. Nachbarseitig sind alte Astabrisse zu sehen, ebenfalls ist beginnender Sonnenbrand zu beobachten.
Die Eiche (Nr. 46) ist nicht erhaltenswert, da bereits über die Hälfte der Krone abgestorben ist. Bei der Buche (Nr.1) handelt es sich um eine Pflanzung einer ausgewachsenen Hainbuchenhecke – der Baum ist nicht erhaltenswert.
Die restlichen Gehölze sind vital und wüchsig und durchaus erhaltenswert. Jedoch sind dringend Pflegemaßnahmen anzuraten. So sollte bei der Buche (Nr. 37) über eine Kronenverspannung nachgedacht werden.
Die Eichen haben überlange Äste in Richtung des Nachbargrundstücks, eine fachmännische Einkürzung und Kronenpflegeschnitt werden empfohlen.
Bei der straßennahen Buche Nr. 66 handelt es sich um eine interessante Gehölzmischung aus einem Bergahorn, Hainbuchen, Rotbuchen und vermutlich einer Kirsche. Eine mehrstämmige Gehölzgruppe ist aufgrund ihres Engstandes in ihrer Entwicklung eingeschränkt und hat folglich wenig Zukunftspotenzial. Einzeln betrachtet werden die genannten Bäume nicht durch die Baumschutzverordnung geschützt, daher sollt eher die Tiefgarageneinfahrt aus dem Kronenbereich der Nachbarlinde weiter heraus verlegt werden und für die Gehölzgruppe eine Ersatzpflanzung an die Straße gesetzt werden.
Die baurechtliche Beurteilung stellt sich wie folgt dar:
Nach erneuter Überprüfung der Bauvorlage besteht nach Ansicht der Verwaltung die Möglichkeit, das Gebäude und die Tiefgarage so weit Richtung Osten zu verschieben, dass die vom Umweltamt als erhaltenswert eingestuften Bäume Nr. 28, 40, 47 und 48 erhalten werden können.
Der Planer hat diese Änderung bereits insoweit zugesagt, als dass lediglich bei Buche Nr. 40 die Tiefgarage ca. 1m in den Kronenbereich ragen wird. Dies ist mit entsprechenden Schutzmaßnahmen durch das Landratsamt München zu beauflagen.
Der Baum Nr. 66 wird nach Rücksprache auf Wunsch des Planers erhalten bleiben und die Tiefgarageneinfahrt nicht weiter verlegt.
Das Maß der baulichen Nutzung wird sowohl mit der Haupt- als auch mit der Nebennutzung eingehalten. Das Bauvorhaben fügt sich als Wohnhaus mit einer Firsthöhe von 9,75 m nach Art und Maß der baulichen Nutzung (hinsichtlich Höhenentwicklung) in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die Dachbelichtungselemente sind noch zu vermaßen. Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass auf der Gebäudesüdseite die Summe aller Dachaufbauten (Gauben und Giebel) mehr als die Hälfte der Dachlänge beträgt. Dies ist abzuändern und entsprechend der Ortsgestaltungssatzung zu planen und auszuführen.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch die geplante Tiefgarage erfüllt.
Die Nachbarbeteiligung wurde nachweislich durchgeführt. Unterschriften liegen bis dato nicht vor.
Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.