Bauherr: Dorle Hager
Bauort: Gabriel-von-Seidl-Str. 19, Grundstück Fl.Nr. 623/7 (Grundstücksgröße = 1.442 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11 vom 28.11.1911, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung
Das GR-Mitglied Kraus ist aufgrund seiner Eigenschaft als Architekt für dieses Baugesuch von der Beratung und Beschlussfassung i.S. Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen.
Das Grundstück wurde mit Bauantrag aus dem Jahr 2015 mit der Bebauung von 3 Einfamilienhäusern beplant. Die nun vorliegende Planung wird sehr begrüßt. Der Bauwerber plant die Errichtung einer Villa mit Schwimmbad, Außenpool und Tiefgarage sowie einer Einliegerwohnung. Die Villa soll in E+1+D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach (Dachneigung 15°/45°) errichtet werden. Die Zufahrt für die Tiefgarage ist über die Graf-Seyssel-Straße geplant, die zweite Einfahrt über die Gabriel-von-Seidl-Straße.
Das Maß der baulichen Nutzung bezogen auf die Hauptnutzung sowie auf die Nebenanlagen wird eingehalten. Die Tiefgarage wird mit einer Erdüberdeckung von 1 m errichtet und sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen befreit werden.
Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die Größe des Schwimmbades mit ca. 94 m² wird auch nach Rücksprache mit dem Landratsamt als Grenzfall gesehen. Zudem sollte noch der Hinweis erfolgen, dass ein Schwimmbad gemäß Urteil v. 26.3.12 des VG München als Aufenthaltsraum gem. Art. 2 Abs. 5 BayBO gewertet wird und damit an der Grenzbebauung abstandsflächenrelevant wird. Diese Prüfung obliegt jedoch dem Landratsamt.
Die Abweichung nach § 3 Ortsgestaltungssatzung wegen der Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe mit den Giebeln an der Nord- und Südseite sollte befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage erfüllt.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Die Zufahrt der Tiefgarage verläuft über den Wurzelbereich der großen Nachbarlinde. Diese Zufahrt muss unbedingt aus dem Kronenbereich heraus Richtung Westen verlegt werden, damit der Baum nicht nachhaltig geschädigt wird.
Drei Bäume die unter die Baumschutzverordnung fallen bleiben erhalten.
Das Umweltamt bedauert die Fällung der Lärche Nr. 17 mit einem Stammumfang von 173 cm.
Die Ersatzbepflanzungen sind von der Baumart und Stammumfang gut.
Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.