Antrag Dres. Wöhr II GbR zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Tiefgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/2 an der Zeillerstr. 5;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 18.09.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauherrn: Dres. Wöhr II GbR
Bauort: Zeillerstr. 5, Grundstück Fl.Nr. 573/2, Grundstücksgröße = 3.743m²
Baurecht: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. B 47 mit Grünordnungsplan vom 06.08.2015


Die Antragstellerin hat am 30.08.2017 erneut einen Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Tiefgaragen für das o.g. Grundstück eingereicht.

Die Gemeinde hat für das Grundstück an der Zeillerstraße 5 einen sogenannten Vorhaben- bezogenen Bebauungsplan i.S. § 12 BauGB als Satzung beschlossen – der Bebauungsplan wurde mit Bekanntmachung am 06.08.2015 rechtskräftig.


Der Bauausschuss hat sich mit der Grundstücksbebauung zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2016, der Gemeinderat zuletzt öffentlich in seiner Sitzung am 22.11.2016 befasst.

Dabei wurde die damals vorliegende Eingabeplanung durch den Bauausschuss abgelehnt und der Beschluss durch den Gemeinderat mit 21:1 Stimmen gefasst den gültigen vorhabengezogenen Bebauungsplan Nr. B 47 nicht zu ändern.


Mit der nun neuen vorliegenden Eingabeplanung wird folgendes beantragt:



Tiefgarage – Untergeschoss 2

Haus 2 (das nördliche Wohnhaus)

-        Überschreitung des nördlichen Bauraumes unterirdisch um 6,00 (mit Technik AZ-Raum und Zufahrt Wendeplatz 44,12m²).
-        Neu: Rettungsweg / Notausgang nach Westen / Höhe Obere Mauer / hierzu sind Befreiungen wegen Nichteinhaltung der Festsetzungen/Plandarstellung im Bebauungsplan erforderlich!

Haus 1 (das südliche Wohnhaus)

-        Überschreitung des nördlichen Bauraumes wie bei Haus 2
-        Rettungsweg wie Haus 2 – ebenfalls Befreiungen erforderlich!

Untergeschoss 1

-        Hauswirtschaftsraum neu mit ca. 40m² je Haus nach Norden / davon 30m² größer als im Bebauungsplan abgebildet – Befreiung erforderlich.

Erdgeschoss

-        Entfall oberirdische Autoaufzug-Einhausung bei beiden Häusern.


In allen relevanten Eingabeplänen sind die Grundstückstauschflächen (Gelb = künftig Dres Wöhr II GbR / Blau = künftig Gemeinde) und die Lage der Bohrpfahlwand entlang der Zeillerstraße abgebildet. Damit soll die noch offene Angelegenheit des Grundstückstausches bereinigt werden. Die hierfür erforderlichen Beschlüsse sind gefasst und gelten weiterhin fort. Die Vermessung hat bereits stattgefunden – mit der vorliegenden Eingabeplanung kann dieser Vorgang nunmehr – wie auch beantragt – bereinigt werden.

Das Maß der baulichen Nutzung (sowohl max. zulässige Grund- und Geschossfläche) eingehalten.
Die Wand- und Firsthöhen und auch die Lage der beiden Häuser entsprechen nunmehr exakt den Vorhabensplänen und somit dem Bebauungsplan Nr. B 47.


In der Ost-West-Ansicht der Häuser 1 u. 2 ist jeweils der Autoaufzug weggefallen.


Der eingereichte Freiflächenplan mit umfassender Neupflanzung von Bäumen entspricht dem Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. B 47.


Insgesamt ist festzustellen, dass die vorgenannten minimalen Änderungen in den Untergeschossen mit Befreiungen zulässig sind und das Vorhaben ansonsten dem Planungsziel des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. B 47 entspricht.

Das geplante Vorhaben mit den vorliegenden Änderungen ist daher zulässig und genehmigungsfähig.


Anmerkung:

Die bestehende Gabionenwand wäre entsprechend dem Bebauungsplan Nr. B 47 noch abzubrechen.

Die Trafostation wäre nach den vorliegenden Plänen zu verschieben. Künftig stünde diese auf der getauschten Fläche im Eigentum der Gemeinde. Der Zugang würde über den Waldweg erfolgen. Ob dies technisch für den Anlagenbetreiber so funktionieren mag, soll durch eine entsprechende schriftliche Erklärung der Antragsteller nachgewiesen werden. Sollte eine Verschiebung der Trafostation an die geplante Stelle nicht möglich sein, so ist die Trafostation an einer öffentlich zugänglichen und geeigneten Stelle zu errichten. Die Kosten für die Verschiebung der Trafostation haben die Antragsteller / Vorhabensträger zu übernehmen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Tiefgaragen mit nachfolgenden Befreiungen und Auflagen herzustellen.


Befreiungen wegen Nichteinhaltung der Plandarstellungen aus den rechtsgültigen Vorhabensplänen zum Bebauungsplan Nr. B 47 werden wie folgt befürwortet:

Grundriss Tiefgarage – Untergeschoss 2

Haus 2 (das nördliche Wohnhaus)

-        Überschreitung des nördlichen Bauraumes unterirdisch um 6,00 (mit Technik AZ-Raum und Zufahrt Wendeplatz 44,12m²).
-        Neu: Rettungsweg / Notausgang nach Westen / Höhe Obere Mauer /

Haus 1 (das südliche Wohnhaus)

-        Überschreitung des nördlichen Bauraumes wie bei Haus 2
-        Rettungsweg wie Haus 2 –

Grundriss Untergeschoss 1

-        Hauswirtschaftsraum neu mit ca. 40m² je Haus nach Norden / davon 30m² größer als im Bebauungsplan abgebildet.

Der Überschreitung des Bauraums im UG wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Hangstatik gewährleistet und nachgewiesen ist und dies im Bauvollzug geprüft wird.


Auflagen:

Die bestehende Gabionenwand ist entsprechend dem Bebauungsplan Nr. B 47 noch abzubrechen.

Die Trafostation wird nach den vorliegenden Plänen in Richtung Süden auf künftiges Gemeindegrundstück verschoben. Der Zugang erfolgt über den Waldweg. Ob dies technisch für den Anlagenbetreiber so funktioniert, soll durch eine entsprechende schriftliche Erklärung der Antragsteller nachgewiesen werden. Ist eine Verschiebung der Trafostation an die geplante Stelle nicht möglich, so ist die Trafostation an einer öffentlich zugänglichen und geeigneten Stelle zu errichten. Die Kosten für die Verschiebung der Trafostation haben die Antragsteller / Vorhabenträger zu übernehmen.


Sonstiges:

Mit der vorliegenden Planung sollen auch die Grundstückstauschflächen – wie bereits vermessen – bereinigt werden. Damit wäre erreicht, dass der Tausch flächengleich erfolgt und die bereits errichtete Bohrpfahlwand weitestgehend auf dem Grundstück der Antragsteller zu liegen käme. Für den Bereich zum nördlichen Wohnhaus käme die bestehende Bohrpfahlwand auf künftigen Gemeindegrund zu stehen. Hierfür ist eine entsprechende Grunddienstbarkeit im Grundbuch der Gemeinde mit Haftungsausschluss einzutragen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 10.11.2017 08:39 Uhr