Bauplanungsrecht: Bebauungsplan Nr. 65 B 11 (Baulinienplan), § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;
Grundstück Fl.Nr. 614/17 – Größe = 3.685m² im Eigentum der Antragsteller
Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 18.09.2017 eingehend mit dem eingereichten Antrag auf Vorbescheid auseinandergesetzt und die bauplanungsrechtlichen Inhalte positiv beurteilt.
Zu der Frage, ob eine Fällgenehmigung für den erhaltenswerten Baumbestand in Aussicht gestellt werden kann, gab es damals folgende Stellungnahme der Verwaltung:
Wird eine Fällgenehmigung der gekennzeichneten Bäume in Aussicht gestellt?
Antwort:
Das bebaute Grundstück ist sehr intensiv mit Großbäumen eingegrünt. Dabei handelt es sich hauptsächlich um nach der Baumschutzverordnung geschützte Buchen. Diese Buchen stehen z.T. seit zig Jahren im Verbund und weisen lt. vorliegender Planung Stammumfänge von bis zu 3,46m auf.
Im westlichen Bereich der heutigen Bebauung stehen zwangsläufig keine Bäume.
Im östlichen Bereich der künftigen Zufahrt für das rückwärtig zu erschließende Grundstück stehen neben einigen nicht geschützten Fichten geschützte Birken. Eine Fällgenehmigung für die geschützten Bäume kann nicht in Aussicht gestellt werden, da durch die Lage der Gebäude und der Zufahrt nahezu das komplette Grundstück von dem Baumbestand befreit wird.
Gemäß dem am 18.09.2017 eingegangenen Baumgutachten der Fa. TreeConsult sind alle großen Birken (fünf Stück) nicht ausreichend vital oder durch Pilzbefall erkrankt. Das Umweltamt erkennt ebenfalls Defizite bei den erhaltenswerten Buchen Nr. 21,22,20 und 10 die aber eine Fällung nicht rechtfertigen würde. Seitens des Umweltamtes wird eine Verschiebung des Baukörpers angeregt um die Buche Nr. 26 und evtl. auch weitere schützenswerte Bäume zu erhalten.
Dem Vorbescheidsantrag wurde einstimmig das Einvernehmen versagt.
Das Landratsamt München hat nunmehr im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens folgendes ausgeführt:
Es liegt der o.g. Vorbescheid zur Entscheidung vor.
Unter anderem werden die geplante Lage der Baukörper sowie entsprechende Baumfällungen abgefragt. Die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme angegeben, dass den im Plan dargestellten Fällungen nicht zugestimmt werden kann.
Die beiden geplanten Hauptbaukörper lassen sich bei Erhalt sämtlicher geschützter Bäume nur schwer verwirklichen. Das Landratsamt München ist in Bezug auf die Entscheidung hinsichtlich der Fällungen an die Entscheidung der Gemeinde gebunden sind.
Wäre die Gemeinde bereit, gemeinsam mit dem Architekten eine Planung in Bezug auf die Situierung der Baukörper unter größtmöglichem Erhalt der Bäume zu entwickeln? Baum Nr. 23 lässt sich nur schwer erhalten, die übrigen Bäume könnten wohl mittels Verschiebung des südlichen Baukörpers überwiegend erhalten werden.
Das gemeindliche Umweltamt wurde ebenfalls erneut um eine Stellungnahme gebeten.
BV Waldfriedenstr. 1/ Philipps, Philipps-Traub
Es fehlt der Freiflächengestaltungsplan und dementsprechend die notwenigen Ersatzpflanzungen. Dies ist noch nachzureichen.
Interessanterweise stehen mitten in der geplanten Zufahrt zum hinteren Teilgrundstück noch etliche Fichten. Da davon auszugehen ist, dass einmal Autos die Auffahrt nutzen werden, sind die Fichten ebenfalls als zu fällen angegeben, auch wenn sie nicht durch die Baumschutzverordnung geschützt sind. Dies gilt für alle Nadelgehölze die entnommen werden sollen, weil sie z. B. im Bauraum stehen, wie Nr. 48.
Die Birke Nummer 11 ist abgängig und nicht erhaltenswert.
Die Buchen 21, 22, 20 und 10 sind zwar vital und haben eine dicht belaubte Krone, weisen jedoch im Stammbereich Defizite auf. Nummer 10 ist zwieselig und weist im Zwiesel eine Wassertasche auf. Inwieweit der Baum jedoch statisch Mängel hat, kann nicht beurteilt werden. Ähnliches gilt für die Buche Nr. 11, diese hat an einer kleinen Wunde am unteren Stamm krebsartige Veränderungen.
Die Buchen 21 und 22 haben aufgrund ihres dichten Stands zueinander einen Schrägwuchs. Hier wäre eine Verspannung der beiden Bäume untereinander notwendig.
Das Gutachten von Brudi&Partner bestätigt die oben genannten Defizite. Die Herstellung der Verkehrssicherheit wäre mit hohen Kosten verbunden. Diese Investitionen würden sich jedoch nur lohnen, wenn die Bäume erhalten blieben. Unglücklicherweise stehen die aufgeführten Buchen sehr zentral im Grundstück.
Vielleicht ließe sich die Erlaubnis zur Fällung an einen tatsächlichen Baubeginn knüpfen. Damit im Falle einer Umplanung nicht unnötig Bäume gefällt werden.
Diese neue Stellungnahme relativiert nunmehr die Baumsituation etwas, so dass eine erneute Beratung im Bauausschuss erforderlich wird und ggf. das versagte Einvernehmen zum damaligen Fällantrag möglicherweise doch/teilweise erteilt werden mag.
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um ein Baugrundstück handelt, das Baurecht insoweit nicht durch etwaig auf dem Grundstück befindliche Bäume auf null reduziert werden kann.
Es wurde zwischenzeitlich vom Architekturbüro eine Baumbestandsplanung und eine grobe Freiflächenplanung (jeweils als Anlage) eingereicht. Darin erkennt man schon, dass die großen Bäume (welche im Zentrum des Grundstücks stehen) weitestgehend beseitigt werden. Es bleiben allerdings am Rand der Bebauung auch etliche Bäume erhalten.
Zusammenfassung:
Das Landratsamt München regt an das südliche Wohnhaus zum Erhalt der zentralen Bäume (Buchen Nrn. 20 – 22) zu verschieben (wohl nach Süden).
Das Umweltamt sieht – wie Fa. Treeconsult – gewisse Defizite bei den zentralen Buchen, jedoch könnten baumpflegerische Maßnahmen diese Bäume schützen, aber nur, wenn der Bauausschuss sich für einen Erhalt der Bäume einsetzt.
Die Bauverwaltung empfiehlt deshalb aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen und des neuerlichen Antrages durch das Architekturbüro den Baum Nr. 23 zur Fällung freizugeben.