Bauherr: Dr. Claudius und Dr. Fabienne Faber;
Bauort: Südl. Münchner Str. 48c, Grundstück Fl. Nr. 599/15,/25,/26 (Grundstücksgröße: 1.818 m²) Planbereich: Bebauungsplan 61 B 26 vom 23.03.1927; BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;
Das Grundstück wurde bereits in der Sitzung im Februar 2017 anhand eines Vorbescheides mit zwei Einfamilienhäusern beplant und auch positiv beschieden. Der Bauwerber plant jetzt die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D-Bebauung mit einem Mansardenwalmdach (Dachneigung 52°) und einer Doppelgarage. Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss. Der Nachweis ist erbracht.
Die drei Flurnummern wurden zwischenzeitlich zur Verschmelzung beantragt.
Das Maß der baulichen Nutzung wird in der Hauptnutzung als derzeit auch bei den Nebenflächen eingehalten. Grundfläche I für ein weiteres, in Planung befindliches Haus ist noch vorhanden. Die Grundfläche II wird mit dem Bauantrag zu dem zweiten Haus überschritten werden und nur mit Befreiungen errichtet werden können.
Die weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich Wand- und Firsthöhe und Kniestock sind eingehalten.
Die Dachbelichtungselemente in Form von Gauben entsprechen ebenfalls den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung.
Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht. Für die Garage wird eine Abstandsflächenübernahme in Höhe von 9,05 m² beantragt. Die weitere Prüfung obliegt dem Landratsamt.
Die bereits vorhandene Zufahrt wird mittels Grundbucheintrag hälftig geteilt. Im Vorbescheid wurde beauflagt, den Begegnungsverkehr durch eine Ampelsteuerung zu regeln. Die Errichtung eines Wendekreises der zukünftig von beiden Grundstücken genutzt wird ist in der Berechnung des gegenständlichen Bauvorhabens berücksichtigt. Für das Grundstück mit der Flurnummer 599/14 ist dieser noch gesondert bezüglich der Grundfläche zu berechnen.
Die beantragte Abweichung von den Festsetzungen des § 8 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung zur Aufschüttung des Geländes um ca. 15 cm sollte befürwortet werden, da diese zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist. Die Erfordernis wurde von Wasserwerk bestätigt.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Der Baum- und Freiflächenplan liegt noch zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt. Bereits im Vorbescheid wurde beauflagt, mit der Situierung der Baukörper so viel schützenswerten Baumbestand wie möglich zu erhalten. Die Stellungnahme wird zur Sitzung nachgereicht.