Änderung der Zweckvereinbarung über die Schulaufwandsträgerschaft für das Gymnasium Grünwald vom 01.01.2016;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.06.2018 ö beschließend 12

Sachverhalt

Am 19.03.2018 beschloss der Kreistag des Landkreises München eine Änderung des Grundsatzbeschlusses hinsichtlich der Kostenverteilung und Rückwirkung. Diese Änderung muss nun in allen Zweckvereinbarungen umgesetzt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungsvereinbarung zur Zweckvereinbarung über die Schulaufwandsträgerschaft für das Gymnasium Grünwald vom 01.01.2016:


§ 1

§ 2 Abs. 2 (Deckung des einmaligen Aufwandes) der Zweckvereinbarung wird wie folgt geändert:

Der Landkreis übernimmt:

1.)        70% der zuweisungsfähigen Baukosten nach den Richtlinien für die staatlichen Beihilfen zu kommunalen Baumaßnahmen; das gilt für die erstmalige Errichtung einer Schule, für Erweiterungsbauten (bauliche Erweiterung der Nutzfläche einer bestehenden Schule) und Ersatzneubauten.

Das Schulgrundstück muss ohne finanzielle Beteiligung des Landkreises eingebracht werden.

2.)        100% der tatsächlichen Baukosten bei Umbaumaßnahmen und Generalsanierungen- jeweils inclusive energetisch begründeter Baumaßnahmen-, der Kosten von Anlagen zur Stromerzeugung mit Nutzung regenerativer Energieträger im Eigenbetrieb bei bestehenden Bauten und Neubauten sowie der erforderlichen Aufwendungen für Container, Raumanmietungen und der Abbruchkosten.
3.)        50% der Zinsen für Zwischenfinanzierungen, die wegen nicht rechtzeitiger Gewährung staatlicher Zuschüsse von der Gemeinde aufgenommen werden müssen.

4.)        die Differenz zwischen 30% und 70% der zuweisungsfähigen Baukosten nach den Richtlinien für die staatlichen Beihilfen zu kommunalen Baumaßnahmen für die nach Art. 10 FAG geförderten Baumaßnahmen der Gemeinde rückwirkend für die Jahre 1993 (Inbetriebnahme ab dem 01.01.1993) bis einschließlich 2017 unter Berücksichtigung einer 25-jährigen Abschreibung.
       

Dabei wird wie folgt vorgegangen:

Es werden 70% der zuweisungsfähigen Baukosten um die Abschreibungsbeträge der jeweiligen Jahre reduziert. Die Abschreibung wird linear ermittelt und beginnt mit dem Folgejahr der Inbetriebnahme, also frühestens ab dem Jahr 1994. Der so ermittelte Betrag wird 30% der zuweisungsfähigen Baukosten ohne Abschreibungen zur Ermittlung der Differenz gegenüber gestellt.


                                               § 2

Diese Änderungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.01.2018 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2018 12:26 Uhr