Antrag Sophie Sedlmair zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 825 an der Wendelsteinstr. 13c;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 05.02.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 05.02.2018 ö 3

Sachverhalt

Bauherr: Sophie Sedlmair
Bauort:, Grundstück Fl.Nr. 825/0 (Grundstücksgröße = 3.502 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 13, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als Architekt gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Das gegenständliche Grundstück ist bereits mit einer gewerblich genutzten Halle, zwei zusammenhängenden Wohngebäuden (236,04 m²) sowie einem weiteren Gebäude mit Wohn- und Gewerbenutzung (157 m²) sowie Nebennutzungen (Gartenhaus, Glashaus, Garagen) bebaut.
Der Bauwerber begehrt nun die Genehmigung für ein weiteres Einfamilienhaus im östlichen Teil des Grundstücks.

Das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Grundfläche lässt eine weitere Bebauung mit einer Hauptnutzung zu. Hinsichtlich der Geschoßfläche ist dies mit der aktuellen Bebauung auf dem Grundstück nicht mehr möglich. Im genehmigten Bauantrag vom 24.03.2010 auf den in der aktuellen Berechnung Bezug genommen wird, ist die Halle im nördlichen Teil des Grundstück richtigerweise komplett als Grundfläche I berechnet und damit auch geschossflächenrelevant. Die Geschossfläche war mit diesem Bauantrag vom 24.03.2010 bereits fast vollständig ausgeschöpft.
In der aktuellen Berechnung ist ein Teil der Halle (117 m²) als Nebenanlage ausgewiesen womit noch Geschoßfläche für das geplante Einfamilienhaus zur Verfügung stünde. Auch nach Rücksprache mit dem Landratsamt ist ein zusammenhängender gewerblich genutzter Bau grundsätzlich der Grundfläche I zuzurechnen. Eine Betrachtung als Nebenanlage wäre ggf. über eine dauerhafte Nutzungsänderung oder ggf. einen Abriss möglich.  

Wird der Nachweis entsprechend erbracht, ist für den Teil der Halle eine Befreiung von der Grundfläche für Nebenanlagen notwendig. Aufgrund der Bestandsbebauungen und der Tatsache das keine weiteren Versiegelungen durch Nebenanlagen erfolgen, wäre eine Befreiung über die beantragten 148,61 m² vertretbar wobei ca. 30 m² bereits mit dem Bauantrag 2010 befreit wurden.

Im qualifizierten Bebauungsplan wird ein Satteldach mit einer Dachneigung von 25° – 30°  und Firstrichtung Ost-West festgelegt. Die Planung sieht ein Flachdach vor. Die Festsetzung hinsichtlich des Daches ist einzuhalten. Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind nicht vorhanden. Der Architekt hat hier eine Umplanung mit Satteldach zugesagt.  

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Wandhöhe werden eingehalten.  

Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind nicht betroffen.

Aufgrund des geplanten Einfamilienhauses wird der Nachweis eines weiteren Stellplatzes notwendig. Der Nachweis hierfür wurde erbracht.

Die Nachbarunterschriften liegen fast vollständig vor. Die Unterschrift des östlichen, unmittelbar betroffenen Nachbarn liegt nicht vor.

Schützenswerter Baumbestand auf dem Grundstück und dem Nachbargrundstück wird nicht berührt.
Ob weitere Pflanzungen nach dem Bebauungsplan B35 notwendig wären, lässt sich anhand des Plans nicht beurteilen (Freiflächenplan und/oder Baumbestandsplan wurde nicht erstellt). Es wurden nicht alle Bäume aufgenommen, da nur ein kleiner Teil des Grundstücks neu überplant wurde. Dieser Nachweis wäre noch zu führen.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als Architekt gem. Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Einfamilienhauses unter folgender Voraussetzung herzustellen:

Ein Nachweis zur Einstufung des östlichen Hallenteils als Nebenanlage muss erbracht werden.

Eine Befreiung von der Grundfläche mit den Nebenanlagen über 148,61 m² für den im Bestand befindlichen Teil der Lagerhalle wird nach erbrachtem Nachweis befürwortet.

Ein Nachweis für ausreichende Pflanzungen nach dem Bebauungsplan B35 ist zu erbringen .

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 19.03.2018 11:58 Uhr