Bauherr: Immobilien Freistaat Bayern
Baugrundstück: Fl.Nrn. 507 und 507/3
Planbereich: § 35 BauGB – Außenbereich / außermärkischer Bereich;
Mit vorliegendem Antrag auf Vorbescheid will der Antragsteller rechtlich geklärt wissen, ob auf den beiden im Außenbereich liegenden Grundstücken der Neubau von zwei Wohngebäuden für Staatsbedienstete zulässig ist.
Es wird dazu auf das beiliegende Schreiben des Architekturbüros Biedermann vom 05.03.2018 und den ebenfalls beiliegenden Lageplan verwiesen.
Seitens der Bauverwaltung ist planungsrechtlich folgendes festzustellen:
Laut gültigen Flächennutzungsplan ist die gegenständliche Außenbereichsfläche als Grünfläche ausgewiesen. Die Fläche ist bereits heute mit zwei Wohnhäusern für Waldarbeiter bebaut.
Im Außenbereich sind grundsätzlich nur sogenannte privilegierte Bauvorhaben zulässig – vgl. anliegenden Auszug aus § 35 BauGB:
*1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
*Quelle: Internet – Webpage Juris / Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz
Wie man bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes gut erkennen kann (vgl. gelb markierte Stellen des Gesetzestextes zu § 35 BauGB) dient das angefragte Bauvorhaben reinen Wohnzwecken und steht nicht in einem räumlichen Zusammenhang zu einer bereits bestehenden forstwirtschaftlichen Nutzung. Überdies scheidet auch das sonstige Vorhaben im Einzelfall aus, da öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
Das Außenbereichsgrundstück ist wie vorgetragen im Flächennutzungsplan als Grünfläche (und nicht als Wohnbaufläche allgemein) festgesetzt.
Damit ist der Antrag auf Vorbescheid zum gegenständlichen Vorhaben zur Errichtung von zwei Wohngebäuden im Außenbereich abzulehnen.