Antrag auf Vorbescheid Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Peter und Paul zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern und einem Doppelhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 605 an der Perlacher Straße;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 11.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauherr: Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Peter und Paul;
Bauort: Perlacher Straße 5, Grundstück Fl.Nr. 605 (Grundstücksgröße = 1.854 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Bebauungsplan BI 35/54 vom 03.09.1956, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung



Die Antragstellerin  möchte mit dem Vorbescheid die Bebaubarkeit des gegenwärtig unbebauten Grundstücks klären. Geplant ist die Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern und einem Doppelhaus.

Folgende Fragen werden im Rahmen des Vorbescheids gestellt:

  1. Stellt die Gemeinde Grünwald eine Genehmigung der Bebauung der Fl. Nr. 605 mit insgesamt drei Baukörpern in Aussicht?        

    Auf dem insgesamt 1.854 m² großen Grundstück kann eine Bebauung und Nachverdichtung mit drei Gebäuden grundsätzlich in Aussicht gestellt werden, soweit die Versiegelung durch Nebenanlagen (siehe Nr. 2) geklärt ist. Das Maß der baulichen Nutzung und die erforderlichen Abstandsflächen lassen eine solche Bebauung sehr wohl zu.

  1. Stellt die Gemeinde eine Befreiung gem. § 31 BauGB von der Festsetzung des B-Plans B35 wegen Überschreitung der zulässigen Grundfläche GRZ II mit den Nebenanlagen (Zufahrten und Zuwegungen) um 171 m² in Aussicht?

Die umfangreiche Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen ergibt sich aus der Tiefe des Grundstücks und der starken Verdichtung mittels drei Gebäuden und zugehörigen Nebenanlagen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Gemeinde keine Befreiungen über ein Maß von insgesamt 70% der zulässigen Grundfläche (Hauptgebäude) zulässt. Die beantragte Planung übersteigt diesen Wert um ca. 106 m². Auch unter Berücksichtigung der Ermessenstatbestände des § 31 BauGB ist die Verwaltung der Ansicht, dass eine Befreiung weit über das bisher von der Gemeinde befreite Maß hinausgehen würde und kann diese daher nicht in Aussicht stellen. Die Planung wäre insoweit abzuändern, dass die Grundfläche II auf ein verträgliches Maß reduziert wird bzw. die Planung insgesamt durch eine Reduzierung der Nachverdichtung entschärft wird. Nach Rücksprache mit dem Planer ist auch denkbar, hier mit einer Tiefgarage das Problem zu lösen.

  1. Stellt die Gemeinde eine Befreiung wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 39.72 m in Aussicht?

Der Bebauungsplan B I 35/54 vom 03.09.1956 legt für den Bereich entlang der Perlacher Straße einen 16 m tiefen Bauraum (gemessen ab der im Abstand von 5 m parallel zur Straße verlaufenden Baugrenze) fest. Dieser Bauraum wurde durch die bestehende Bebauung mehrfach weit überschritten. Insofern kann einer Befreiung wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze zugestimmt werden, da sich das Vorhaben im Rahmen der bisherigen Überschreitungen bewegt.


 

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidsantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäuser und einem Doppelhaus grundsätzlich herzustellen.

Die Beantwortung der Fragen im Rahmen des Vorbescheids ist Inhalt des Beschlusses.


  1. Stellt die Gemeinde Grünwald eine Genehmigung der Bebauung der Fl. Nr. 605 mit insgesamt drei Baukörpern in Aussicht?        

    Auf dem insgesamt 1.854 m² großen Grundstück kann eine Bebauung und Nachverdichtung mit drei Gebäuden grundsätzlich in Aussicht gestellt werden, soweit die Versiegelung durch Nebenanlagen (siehe Nr. 2) geklärt ist. Das Maß der baulichen Nutzung und die erforderlichen Abstandsflächen lassen eine solche Bebauung sehr wohl zu.

Abstimmungsergebnis:          10 : 0

  1. Stellt die Gemeinde eine Befreiung gem. § 31 BauGB von der Festsetzung des B-Plans B35 wegen Überschreitung der zulässigen Grundfläche GRZ II mit den Nebenanlagen (Zufahrten und Zuwegungen) um 171 m² in Aussicht?

Die umfangreiche Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen ergibt sich aus der Tiefe des Grundstücks und der starken Verdichtung mittels drei Gebäuden und zugehörigen Nebenanlagen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Gemeinde keine Befreiungen über ein Maß von insgesamt 70% der zulässigen Grundfläche (Hauptgebäude) zulässt. Die beantragte Planung übersteigt diesen Wert um ca. 106 m². Auch unter Berücksichtigung der Ermessenstatbestände des § 31 BauGB ist die Verwaltung der Ansicht, dass eine Befreiung weit über das bisher von der Gemeinde befreite Maß hinausgehen würde und kann diese daher nicht in Aussicht stellen. Die Planung wäre insoweit abzuändern, dass die Grundfläche II auf ein verträgliches Maß reduziert wird bzw. die Planung insgesamt durch eine Reduzierung der Nachverdichtung entschärft wird. Nach Rücksprache mit dem Planer ist auch denkbar, hier mit einer Tiefgarage das Problem zu lösen.

Abstimmungsergebnis:   7 : 3

  1. Stellt die Gemeinde eine Befreiung wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 39.72 m in Aussicht?

Der Bebauungsplan B I 35/54 vom 03.09.1956 legt für den Bereich entlang der Perlacher Straße einen 16 m tiefen Bauraum (gemessen ab der im Abstand von 5 m parallel zur Straße verlaufenden Baugrenze) fest. Dieser Bauraum wurde durch die bestehende Bebauung mehrfach weit überschritten. Insofern kann einer Befreiung wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze zugestimmt werden, da sich das Vorhaben im Rahmen der bisherigen Überschreitungen bewegt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 11.07.2018 12:16 Uhr