Bauherr: Vera Reimann-Dubbers, Gabriel-von-Seidl-Str. 42, 82031 Grünwald
Bauort: Gabriel-von-Seidl-Str. 52a, Fl.Nr. 613/8 (Größe = 1.539m²)
Planbereich: Baulinienplan Nr. 65 B 11, § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung
Vorliegendes Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus aus dem Jahre 1934 ohne Garage und Stellplatz bebaut. Es gibt einen Hauszugang – keine Zufahrt.
Neben dem Abbruch eines Wintergartens ist nunmehr die Errichtung einer Garage mit Rampe (Zufahrt mit Abböschung) beabsichtigt. Hierzu hat der Antragsteller folgenden Abweichungsantrag von § 8 Abs. 3 der Ortsgestaltungssatzung formuliert:
Das rechteckige Grundstück hat eine ca. 30 lfm lange Anbindung an die frequentierte Gabriel-von- Seidl-Straße. Die Straße ist hier nur 6,00m breit und jeder Laternenparker ist ein Hindernis.
Der 80-jährige Besitzer ist auf sein KFZ angewiesen und möchte nicht mehr irgendwo auf der Straße parken, sondern einen nahen und ungefährdeten Zugang zu seinem Haus. Er benötigt, wie alle anderen auch, eine Zufahrt und Stellplatzmöglichkeit auf seinem Grundstück.
Um hier den Flächenverbrauch gering zu halten, hat sich der Bauherrnentschlossen, auf ein separates Garagengebäude zu verzichten und ein KFZ-STP im Untergeschoß des Bestand-EFH unterzubringen. Die Zufahrt dorthin bedingt eine Abgrabung mit ca. 10% Gefälle von der Straße bis zum Haus auf ca. -85 cm.
Da aber das vorhandene Gelände Grundstück Gabriel-von-Seidl-Str. 52a erhöht liegt, sich als einziges in der Nachbarschaft auf -1,40m gegenüber der Straße befindet, ist die Abgrabung mit 1,40m bei der Straße und ca. 2,80m beim volumenmäßig erhöht.
Das südliche benachbarte Grundstück 52 b liegt ebenerdig zur Straße, ebenso die nördlich gelegene Zufahrt zur Gabriel-von-Seidl-Str. 52 und auch das Grundstück Nr. 48 ist ebenerdig. Nur das Grundstück Nr. 52a liegt erhöht zur Straße.
Selbst bei Errichtung einer üblichen Doppelgarage müsste das Gelände abgeböscht werden. Im Namen des Bauherrn bitten wir daher um Genehmigung bzw. Abweichung von § 8 Abs. 3 Ortsgestaltungssatzung und berufen uns auf § 11 Buchst. c) der Ortsgestaltungssatzung.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Im gegenständlichen Zufahrtsbereich stehen geschützte Bäume – die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes lautet wie folgt:
Die zur Fällung beantragte Buche mit StU 1,58m steht stark überhöht über dem öffentlichen Straßengrund und ist weit und breit der einzig erhaltenswerte, schöne und vitale Baum. Ansonsten befinden sich entlang der Straßenfront nur nicht geschützte teils unterentwickelte Nadelbäume, Fichten und Eiben, die ohne Genehmigung entfernt werden dürfen.
Würde die Garage nordseitig in einem eigenen Garagengebäude angeordnet, wäre das sowohl vom Geländeniveau, als auch hinsichtlich der Bäume sehr viel vernünftiger.
Der dort befindliche Ahorn mit StU 1,21m kann ohne weiteres zur Fällung freigegeben werden. Er besitzt einen sehr großen nordseitigen Stammschaden und ist daher bruchgefährdet und absolut nicht erhaltenswert.
Seitens der Bauverwaltung ist dazu festzustellen, dass eine Einzelgarage sicherlich in dem ca. 4m breiten nördlichen Grundstücksstreifen Platz hätte. Es ist aber der Wunsch der Antragsteller hier eine Garage für mind. zwei Kraftfahrzeuge herzustellen – das geht nur in der geplanten Art und Weise. Überdies müsste auch für die Einzelgarage das Gelände abgeböscht werden. Es sollte daher dem Antrag stattgegeben und stattdessen eine entsprechende Ersatzbepflanzung beauflagt werden.
Insgesamt ist festzustellen, dass bei vorliegenden Bauantrag durch den Eigentümerwechsel eine zulässige Optimierung der Räumlichkeiten vorgenommen und gleichzeitig der Wintergarten/teilw. Terrasse abgebrochen wird. Es wird begrüßt, dass der Bauwerber die Bestandsbebauung weitgehend erhält und nicht durch eine intensive Einzelhausbebauung ersetzt – in diesem Falle wären auch die rückwärtigen Bäume betroffen.
In der Hauptsache geht es aber – wie vorgetragen – um den Stellplatz auf dem Grundstück. Durch das seit Jahrzehnten aufgeschüttete Grundstück ist eine Parkierung nur durch den vorliegenden Bauantrag zu lösen, wenngleich dieser eine Rampe und eine Garage unterhalb des hauptgenutzten Wohnhauses auslöst. Es handelt sich hier tatsächlich um einen Sonderfall, deshalb wird eine Abweichung empfohlen. Der Fall läge anders, wenn die bestehende Immobilie abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt würde – dann wird das Grundstück dem vorherrschenden Geländeniveau der umliegenden Bebauung und insbesondere der öffentlichen Verkehrsfläche angepasst.