Bauherr: Robin Vater, Grünwald;
Bauort: Forsthausstraße 10 a, Grundstück Fl.Nr. 595 (Grundstücksgröße = 2.170 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, 65 B 11 v. 28.11.1911, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Das gegenständliche Grundstück wurde vom ursprünglichen Investor / Bauherren verkauft und ist jetzt für die Bebauung mit insgesamt drei modernen Einfamilienhäuser vorgesehen. Diese werden vom Grundtyp des Hauptgebäudes jeweils identisch in E+D-Bebauung (Satteldach, DG kein Vollgeschoss) geplant. Bei Gebäude C (an der Robert-Koch-Str. 16b) ist im KG noch eine Einliegerwohnung vorgesehen. Die Gebäude fügen sich hinsichtlich § 34 BauGB nach Art und Maß (Geschossigkeit) der baulichen Nutzung gut in die Umgebungsbebauung ein.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten.
Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird insgesamt um 214m² überschritten und liegt damit im Endeffekt rechnerisch ca. 50m² über der zulässigen Überschreitungsmöglichkeit. Die Nebenanlagen, welche wasserdurchlässig ausgebildet sind (betrifft vor allem Zufahrten) wurden dabei schon positiv berücksichtigt. Die Überschreitung mit den Garagen und dem Poolgebäude bei Haus C (an der Robert-Koch-Str. 16b) wird mit einer extensiven Dachbegrünung (nach Planangabe 259,50m²) auf diesen Nebenanlagen kompensiert.
Eine Befreiung hierfür sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird erbracht.
Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes liegt vor. Die Baumgruppe zur Robert-Koch-Straße (Nr. 1-7 und 21) sollte grundsätzlich erhalten bleiben. Der Bergahorn (Nr. 20) ist nicht erhaltenswert. Die Bäume Nr. 4 und 7 haben sich schlecht entwickelt - zum Schutz der anderen erhaltenswerteren Bäume der Gruppe wäre eine Fällung dieser Spitzahorne daher durchaus sinnvoll.
Der Erhalt der Eschengruppe Nr. 8-10 ist aufgrund fehlender Standsicherheit nach Abbruch und erster Anzeichen des Eschentriebsterbens nicht erforderlich.
Birke Nr. 30 ist erhaltenswert. Spitzahorn Nr. 24 ist nicht erhaltenswert, Esche Nr. 24a kann aufgrund der geplanten Zufahrt nicht erhalten bleiben. Der Bergahorn Nr. 23 ist nur bedingt erhaltenswert aufgrund schlechtem Auswuchs und Totästen.
Rotbuche Nr. 27 ist erhaltenswert, Nr. 25 ist bruchgefährdet aufgrund starker Fäule. Bei Erhalt Nr. 27 darf der Wurzelstock der Esche Nr. 26 nicht gefräst werden. Außerdem ist ein Stammanstrich bei Nr. 27 zum Schutz vor Sonnenbrand von Nöten, soweit die anderen Bäume gefällt werden.
Gemäß eines vorliegenden Gutachtens des Baumsachverständigen Braun stehen die Bäume Esche Nr. 15, Birke Nr. 19, Spitzahorn Nr. 12 und 16, sowie Bergahorn Nr. 13 in engem Bestand, sind schmal aufgewachsen und haben eine hohe Aufastung. Um erhaltenswerte Bäume in dieser Baumgruppe zu fördern, kann eine Entnahme der Bäume durchaus sinnvoll sein.
Des Weiteren ist die im Zusammenhang, aber auf Gemeindegrund befindliche Lärche noch in den Baumbestandsplan mitaufzunehmen.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Das Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.