Tekturantrag und Antrag auf isolierte Abweichung Samir und Nadine Ayoub zum Neubau eines Einfamilienhauses und eines Doppelhauses mit 2 Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 588/33 an der Ebertstraße 2;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 30.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö beschließend 9

Sachverhalt

Bauherr: Samir und Nadine Ayoub
Bauort: Ebertstraße 2, Grundstück Fl.Nr. 588/33 (Grundstücksgröße = 1.277 m²)
Planbereich: 211 B 31, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung

Der gegenständliche Tekturantrag bezieht sich auf die Verlegung der bereits genehmigten Abgrabungen vor den Terrassen des Doppelhauses auf der Westseite des Gebäudes. Die geplanten Abgrabungen sollen nun seitlich jeweils nördlich bzw. südlich an die Terrassen errichtet werden. Die Abmessungen der Abgrabungen werden geringfügig verkleinert. Diese Planung widerspricht grds. der Festsetzung § 8 Abs. 3 Satz 1 der Ortsgestaltungssatzung die besagt, dass Abgrabungen auf eine Gebäudeseite zu beschränken sind. Durch die neue Anordnung sind die Abgrabungen der nördlichen  und der südlichen Gebäudeseite zuzuordnen. Eine Abweichung von dieser Festsetzung sollte nicht befürwortet werden. Die Festsetzung stellt bereits eine Ausnahme dar.

Des Weiteren wird ein Antrag auf Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der bereits genehmigten Abgrabung an der Garage des Einfamilienhauses beantragt. Hier weichen die Abmessungen der Abgrabung zur Belichtung des Ruheraumes unter der Garage von den genehmigten 1,80 m Breite ab. Ein bauordnungsrechtlicher Vollzug ist hierzu bereits erfolgt. Die geplante Größe der Abgrabung soll aufgrund des veränderten Fenstermaßes im UG jetzt 3x3 m betragen.
Dies wiederspricht der Festsetzung § 8 Abs. 3 der Ortsgestaltungssatzung, da mit dem neuen Maß die festgelegte Breite von 1/3 der festgelegten Wandlänge (hier die Länge der Garage) überschritten wird. Zu Verringerung der Größe auf ein zulässiges Maß (max. 1,80 wie genehmigt) wird die Überdeckung mit einem Gitterrost ähnlich eines Lichtschachtes angeboten und geplant. Da die Festsetzung zu Abgrabungen bereits eine Ausnahmegenehmigung darstellt sollten hier keine weiteren Abweichungen befürwortet werden, um keine Präzedenzfälle zu schaffen.
Daher sollte eine Abweichung mit der Auflage der optischen Verkleinerung mit einem Gitterrost nicht befürwortet werden.

Die nicht ortsgestaltungskonforme Ausführung der Gauben an den Doppelhaushälften, sind bereits auf ein zulässiges Maß zurückgebaut worden.

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt.

Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für die Tektur zu den Abgrabungen an den Doppelhaushälften mit Doppelgarage nicht herzustellen. Die Abgrabungen sind auf eine Gebäudeseite zu beschränken.

Abstimmungsergebnis:        10 : 0

Eine isolierte Abweichung für die Abgrabung an der Garage des Einfamilienhauses mit der Überdeckung der Abgrabung zur Reduzierung der Breite mit Hilfe eines Gitterrostes wird nicht befürwortet, um hier keinen Präzedenzfall zu schaffen.  

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt

Datenstand vom 25.09.2018 11:50 Uhr