Neufassung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Grünwald (Wasserabgabesatzung -WAS-);
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 11.12.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die bisher gültige Satzung vom 06.07.2001 soll zur Anpassung an den aktuellen rechtlichen und technischen Stand neu erlassen werden. Zur Verbesserung der praktischen Anwendung werden folgende Ergänzungen in Abweichung von der Mustersatzung aufgenommen.
§ 3 Begriffsbestimmungen:
Die Änderungen bei den Begriffsbestimmungen sind gewünscht, um die in der Praxis übliche Vorgehensweise beim Bau und Betrieb der Grundstücksanschlüsse darzustellen. Dazu im Einzelnen:
Würde sich die Zuständigkeit der Gemeinde, wie in der Mustersatzung vorgesehen, bis an die Hauptabsperrvorrichtung als Ende des Grundstücksanschlusses erstrecken, wäre die Konsequenz, dass beim Neubau und auch bei der Erneuerung von Hausanschlüssen von der Gemeinde die Hausanschlussleitung ins Gebäude gelegt und mit dem Zählereingangsventil versehen werden würde. Kundenseits müsste dann der Wasserzählerbügel und das Zählerausgangsventil als Bestandteil der Hausinstallation montiert werden. Tatsächlich wird von der Gemeinde die komplette Wasserzählereinbaugarnitur, bestehend aus Wasserzählerbügel, Zählereingangs- und Zählerausgangsventil geliefert und montiert. Dies ist für alle Beteiligten vorteilhaft, da die sonst notwendige Abstimmung entfällt. Für den Kunden entsteht der weitere Vorteil nur eines Ansprechpartners bei eventuellen Gewährleistungs-problemen aber auch beim späteren Unterhalt. Die Übergabestelle soll bewusst hinter dem Zählerausgangsventil liegen, damit dieses sich im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde befindet. Das Zählerausgangsventil in der Bauform eines kombinierten Freistromventils mit Rückflussverhinderer (KFR-Ventil) stellt den Mindestschutz gegen Rückfließen von Wasser aus der Hausinstallation über die Hausanschlussleitung in das Versorgungsnetz mit der Gefahr von Verunreinigungen dar. Seine Funktionsfähigkeit hat daher eine sehr hohe Bedeutung. Es wird deshalb bei jedem Zählerwechsel durch die Gemeinde eingehend geprüft und bei Bedarf instandgesetzt. Am KFR-Ventil befindet sich zusätzlich auch ein Ablasshahn zur Entleerung der Rohrleitung der als Probenahmestelle zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung hinsichtlich der Wasserqualität genutzt werden kann. Mit der Wasserprobe am KFR-Ventil kann zusätzlich der vom Wasserwerk gelieferte und eingebaute Wasserzähler mit überprüft werden.
§ 13 Abnehmerpflichten, Haftung:
Der Austausch von Wasserzählern (Zählerwechsel nach den Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes alle 6 Jahre) soll aufgeführt werden, weil sich hier immer wieder Schwierigkeiten beim Zutritt zum Wasserzähler ergeben.
§ 14 Grundstücksbenutzung:
Abs. 6 wird angefügt wegen der fehlenden Akzeptanz von Grundstückseigentümern, bezüglich der notwendigen Beschilderung von Absperrarmaturen und Hydranten.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt auf einstimmige Empfehlung des Ausschusses für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung vom 27.11.2018 einstimmig die Neufassung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Grünwald (Wasserabgabesatzung –WAS-).
Auf die Verlesung des Satzungstextes wird ausdrücklich verzichtet.
GR-Mitglied Sedlmair war während der Abstimmung nicht anwesend.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 30.01.2019 13:56 Uhr