Antrag zur Errichtung eines Pkw-Stellplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 501/22 an der Wilhelm-Keim-Str. 10;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 15.10.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 15.10.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Wilhelm-Keim-Str. 10, Fl.Nr. 501/22 – Grundstücksgröße = 1.041m²
Planbereich: Baulinienplan Nr. BI  28/49, § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung , Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;

Auf den beiliegenden Antrag auf Errichtung eines Stellplatzes vom 09.09.2018 wird hingewiesen.

Nach Prüfung der Sach- u. Rechtslage ist seitens der Bauverwaltung hierzu folgendes festzustellen:

Es soll nach vorliegenden Antrag neben der bestehenden Garagenzufahrt (Breite 3 m) im Vorgartenbereich (sog. 5,00m-Linie) ein 2,50m breiter und zusätzlicher Stellplatz zur Ausführung kommen.

Nach der einschlägigen Textfestsetzung Nr. A.6. des Bebauungsplanes Nr. B 35 ist der sogenannte Vorgartenbereich (definiert sich aus der Gebäudefluchtlinie 5,00 m Abstand parallel mit der Straßenbegrenzungslinie) grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten. Dies gilt insbesondere für Garagen, Carports oder Stellplätze.

Im vorliegenden Fall kann der Antragsbegründung insoweit gefolgt werden, als dass tatsächlich der Parkdruck durch die Trambahnendhaltestelle /Pendler in dieser Straße besteht und ggf. eine Befreiung von der Textfestsetzung ausgesprochen werden könnte.

Es gibt nur sehr wenige gleichgelagerte Fälle in Grünwald, wo auch so ein hohes Verkehrsaufkommen im ruhenden Verkehr die privaten Grundstücke belastet und keine öffentlichen Stellflächen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, dies spricht für den vorliegenden Antrag.

Das Problem aber wird sein, dass exakt in dieser Straße dann die privaten Grundstückseigentümer vielfach solche Befreiungsanträge stellen könnten, was wiederum letztendlich bedeuten würde, dass dann im Bereich der neu geschaffenen Zufahrtsbereiche zu den zusätzlichen Stellflächen die öffentlichen Parkplatzflächen entfallen. Der Parkdruck wird dadurch keineswegs gemindert, sondern nur verlagert.

Bis auf den Bereich des Bebauungsplanes Nr. B 48 (Bebauung Bereich Waldeckstraße, sind Stellplätze im Vorgartenbereich und vor der Garage zugelassen und anerkannt, weil die Bebauung in diesem Bereich bei z.T. relativ schmalen Grundstücken sehr kleinteilig ist)  sind in ganz Grünwald im Vorgartenbereich von Wohngrundstücken keine Stellplätze zulässig.

In der vorgelegten Planzeichnung wird darüber hinaus die max. zulässige Breite von 5 m je Grundstückszufahrt gem. der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung überschritten.  

Vor diesen Hintergründen empfiehlt die Bauverwaltung in Abwägung der Interessenslagen der beantragten Errichtung eines Stellplatzes im Vorgartenbereich im Rahmen einer Befreiung nicht zuzustimmen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, dem Antrag auf Errichtung eines Stellplatzes im Vorgartenbereich im Rahmen einer Befreiung des Bebauungsplanes Nr. B 35 Textfestsetzung Nr. A.6. nicht zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 26.01.2021 13:05 Uhr