Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 407 an der Portenlängerstraße 7a;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 12.11.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.11.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Portenlängerstraße 7a, Grundstück Fl. Nr. 407 (Grundstücksgröße 960 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B7 v. 24.10.1969, Bebauungsplan B 35 2. Änderung v. 08.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1-Bebauung mit Flachdach.

Der qualifizierte Bebauungsplan B7 legt einen Bauraum fest, welcher auf der straßenabgewandten Seite nach Westen um 2,00 m und nach Norden um 4,30 m überschritten wird. Im Plangeviert sind bereits mehrfach Überschreitungen von Bauräumen bzw. Baugrenzen erteilt worden, sodass im vorliegenden Fall der beantragen Überschreitungen des Bauraumes zugestimmt werden sollte.

Das Einfamilienhaus wird mit zwei Vollgeschossen und einer Wandhöhe von 7,00 m (gemessen auf das natürliche Gelände) geplant. Der qualifizierte Bebauungsplan B7 setzt zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze sowie eine Wandhöhe von max. 6,50 m (gemessen von der Oberkante der Erschließungsstraße) fest. Eine Befreiung hierfür wurde in der Vergangenheit noch nicht erteilt und sollte demnach nicht befürwortet werden.

Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,25, sowie die Geschossflächenzahl von 0,30 wird sowohl in der Hauptnutzung als auch in der Nebennutzung gut eingehalten.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch die vorhandene Doppelgarage ausreichend geführt.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Der Baumbestands-/Freiflächengestaltungsplan liegt zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt und wird zur Sitzung nachgereicht.

Das geplante Bauvorhaben ist grundsätzlich zulässig und genehmigungsfähig, vorbehaltlich der Änderung der Wandhöhe.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses unter folgender Bedingung herzustellen:

Eine Befreiung wegen Überschreitung der Wandhöhe wird nicht befürwortet. Die Wandhöhe von 6,50 m gemessen von der Oberkante der Erschließungsstraße ist einzuhalten.

Der Überschreitung der Baugrenzen wird zugestimmt.

Entsprechend der Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes wäre es wünschenswert, die Walnuss mit Stu 1,76 m durch entsprechende Pflegemaßnahmen zu erhalten.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 20.12.2018 12:47 Uhr