Datum: 11.03.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:41 Uhr bis 19:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11. Februar 2019;
3 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von vier Häusern mit Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nrn. 611/85 und 611/13 an der Kaiser-Ludwig-Straße 36 bzw. Habermannstr. 8;
4 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 579/9 an der Dr.-Kurt-Huber-Straße 18 (Austauschpläne);
5 Tekturantrag zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern (Haus 1) mit einer Dreifachgarage und drei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 370/0 an der Perlacher Str. 10;
6 Tekturantrag zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern (Haus 2) mit einer Dreifachgarage und drei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 370/0 an der Perlacher Str. 10;
7 Tekturantrag zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern (Haus 3) mit einer Dreifachgarage und drei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 370/0 an der Perlacher Str. 10;
8 Tekturantrag zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern (Haus 4) mit einer Dreifachgarage und drei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 370/0 an der Perlacher Str. 10;
9 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
10 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
11 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
11.1 Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Zeppenfeld
11.2 Anfrage GR-Mitglied Reinhart-Maier
11.3 Anfrage GR-Mitglied Sedlmair
11.4 Anfrage GR-Mitglied Kraus
12 Antrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 626/9 am Gartenweg 6;

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11. Februar 2019;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11.02.2019 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von vier Häusern mit Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nrn. 611/85 und 611/13 an der Kaiser-Ludwig-Straße 36 bzw. Habermannstr. 8;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Kaiser-Ludwig-Straße 36 bzw. Habermannstr. 8, Grundstück Fl. Nr. (Grundstücksgröße =  2.183 + 3.587 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


GR-Mitglied Kraus ist wegen persönlicher Beteiligung (Architekt) von der Beschlussfassung und Beratung ausgeschlossen. 

Die künftig in drei Grundstücke aufgeteilten Anwesen liegen in einem 90° Winkel zwischen der Habermann- und der Kaiser-Ludwig-Straße. Vom Anwesen Habermannstr. 8 soll ein Grundstücksanteil real abgeteilt werden, der dann mittig zwischen den beiden restlichen Grundstücken liegt. Um die Erschließung zu sichern, wird die bereits genehmigte Zufahrt zum Haus 5 (Kaiser-Ludwig-Straße) verlängert. Das (bereits genehmigte) Haus 5 wird darüber hinaus nach Norden verschoben. 


Neu geplant wird nun die Bebauung des mittig liegenden Grundstücks sowie des Anwesens „Habermannstraße 8“. Hier sollen insgesamt drei Einfamilienhäuser (E+D und E+1+D) und ein Doppelhaus (E+D) errichtet werden. 



Folgender Fragenkatalog wurde zum vorliegenden Vorbescheid eingereicht: 


  1. Steht dem Abbruch des Wohnhauses mit Schwimmhalle etwas entgegen?

Antwort: Diese Frage kann nicht beantwortet werden. Das ergibt sich klar aus der bayerischen Bauordnung. Im Rahmen eines Vorbescheides müssen Fragen gestellt werden, die sich auf Sachverhalte beziehen, die im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zum Prüfungsgegenstand gehören. 


  1. Kann hinter dem geteilten Grundstück Kaiser-Ludwig-Str. 36, Fl. Nr. 611/12, ein weiteres Teilrundstück von 1.500 m² real abgeteilt werden?         
    Auf diesem Grundstück sollen dann zwei weitere Häuser mit Doppelgaragen errichtet werden. Die Zufahrt erfolgt über das bereits genehmigte Haus 5, aus der Baugenehmigung vom 12.02.2018 und wird um ca. 20 m noch tiefer in das neu real geteilte Grundstück (Teil A – Antrag auf Vorbescheid) verlängert. Die Erschließung ist somit gesichert. Auf den vorhandenen Baumbestand wurde Rücksicht genommen. Das Haus 5 (Baugenehmigung v. 12.02.2018) wird in Richtung Norden verschoben und künftig über die erweiterte Zufahrt mit den beiden neuen Häusern 1 und 2 erschlossen. Geh- und Fahrtrechte werden entsprechend grundbuchmäßig gesichert. 

Antwort: Auch Fragen zur Grundstückteilung sind im Rahmen eines Vorbescheids nicht möglich, da diese nichts mit dem Genehmigungsverfahren an sich zu tun haben. 


  1. Können auf dem Restgrundstück von 2.087 m² (Teil B – Antrag auf Vorbescheid) dann zwei Wohnhäuser mit Doppelgaragen errichtet werden?         
    Die Zufahrt ist über die Habermannstr. 8 bereits vorhanden und die entsprechenden Wendeflächen verkleinern die heutige gepflasterte Fläche sogar erheblich. Eine Befreiung von der GRZ II wegen der langen Zufahrt, ist heute bereits im Bestand vorhanden.         

    Antwort: Nach Überprüfung der vorliegenden Unterlagen ist die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Doppelgaragen grundsätzlich möglich. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist noch auf den vorhandenen Baumbestand einzugehen.
         

  1. Bei der Überplanung des Grundstücks Fl. Nr. 611/13 wurde schützenswerter Baumbestand nur geringfügig berührt, da sich im Bereich der vorhandenen Villa mit Schwimmhalle und den sehr großzügigen Garten keine schützenswerten Bäume befinden. 

Antwort: Das gemeindliche Umweltamt hat die Baugrundstücke begutachtet und folgende Empfehlung abgegeben: Die Birken Nr. 59 (StU 1,98 m) und Nr. 48 (StU 1,63 m) sind zu erhalten. Die Birke Nr. 69 ist sehr schräg und hochgradig bruchgefährdet – eine Fällung wird angeraten. Die Bäume Nr. 7, Nr. 25 und Nr. 27 können ebenfalls zur Fällung freigegeben werden. Die angegebenen Ersatzpflanzungen sind hinsichtlich ihrer Art und ihres Stammumfanges in Ordnung. 



Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Erschließung der einzelnen Gebäude auf dem Grundstück nicht optimal ist, was sich aus der jetzt nachgeschalteten Planung der hinteren Grundstücke ergibt. Hier sollte insbesondere für die von der Kaiser-Ludwig-Straße erschlossenen Grundstücke ein optimiertes Gesamtkonzept für die Erschließung erstellt werden.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist wegen persönlicher Beteiligung (Architekt) gem. Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. 

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheid zum Neubau von vier Einfamilienhäusern herzustellen

Der Zufahrtssituation auf allen drei Grundstücken wird nicht zugestimmt. Um die Nutzung der Grundstücke zu verbessern und die Versiegelung möglichst gering zu halten, ist ein optimiertes Gesamtkonzept für die Erschließung der einzelnen Gebäude (alle Häuser!) zu erstellen. 

Die Beantwortung der Fragen aus dem Vorbescheid ist Bestandteil dieses Beschlusses. 

  1. Steht dem Abbruch des Wohnhauses mit Schwimmhalle etwas entgegen?

Antwort: Diese Frage kann nicht beantwortet werden. Das ergibt sich klar aus der bayerischen Bauordnung. Im Rahmen eines Vorbescheides müssen Fragen gestellt werden, die sich auf Sachverhalte beziehen, die im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zum Prüfungsgegenstand gehören. 


  1. Kann hinter dem geteilten Grundstück Kaiser-Ludwig-Str. 36, Fl. Nr. 611/12, ein weiteres Teilrundstück von 1.500 m² real abgeteilt werden?         
    Auf diesem Grundstück sollen dann zwei weitere Häuser mit Doppelgaragen errichtet werden. Die Zufahrt erfolgt über das bereits genehmigte Haus 5, aus der Baugenehmigung vom 12.02.2018 und wird um ca. 20 m noch tiefer in das neu real geteilte Grundstück (Teil A – Antrag auf Vorbescheid) verlängert. Die Erschließung ist somit gesichert. Auf den vorhandenen Baumbestand wurde Rücksicht genommen. Das Haus 5 (Baugenehmigung v. 12.02.2018) wird in Richtung Norden verschoben und künftig über die erweiterte Zufahrt mit den beiden neuen Häusern 1 und 2 erschlossen. Geh- und Fahrtrechte werden entsprechend grundbuchmäßig gesichert. 

Antwort: Auch Fragen zur Grundstückteilung sind im Rahmen eines Vorbescheids nicht möglich, da diese nichts mit dem Genehmigungsverfahren zu tun haben. 


  1. Können auf dem Restgrundstück von 2.087 m² (Teil B – Antrag auf Vorbescheid) dann zwei Wohnhäuser mit Doppelgaragen errichtet werden?         
    Die Zufahrt ist über die Habermannstr. 8 bereits vorhanden und die entsprechenden Wendeflächen verkleinern die heutige gepflasterte Fläche sogar erheblich. Eine Befreiung von der GRZ II wegen der langen Zufahrt, ist heute bereits im Bestand vorhanden.         

    Antwort: Nach Überprüfung der vorliegenden Unterlagen ist die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Doppelgaragen grundsätzlich möglich. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist noch auf den vorhandenen Baumbestand einzugehen.
         

  1. Bei der Überplanung des Grundstücks Fl. Nr. 611/13 wurde schützenswerter Baumbestand nur geringfügig berührt, da sich im Bereich der vorhandenen Villa mit Schwimmhalle und den sehr großzügigen Garten keine schützenswerten Bäume befinden. 

Antwort: Bezugnehmend auf den Sachverhalt ist nach Überprüfung des Luftbildes auf beiden betroffenen Grundstücken Baumbestand vorhanden, der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen ist. 

Für die von der Kaiser-Ludwig-Straße erschlossenen Grundstücke ist ein optimiertes Gesamtkonzept für die Erschließung zu erstellen. 


Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 579/9 an der Dr.-Kurt-Huber-Straße 18 (Austauschpläne);

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö 4

Sachverhalt

Bauherr: Martina Gahren-Honisch und Peter Gahren
Bauort: Dr.-Kurt-Huber-Straße 18, Grundstück Fl. Nr. 579/9 (Grundstücksgröße 1.779 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BI 8/57 v. 29.04.1957 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Das gegenständliche Bauvorhaben war bereits in der Sitzung vom 30. Juli 2018 Beratungsgegenstand. Der Bauausschuss hat das Einvernehmen für die geplante E+1+D-Bebauung (WH 7,20 m und FH 9,55 m DN 25°) aufgrund des Verstoßes gegen das Einfügungsgebot in Bezug auf die Anzahl der geplanten Vollgeschosse und die daraus resultierende Höhenentwicklung gemäß § 34 BauGB versagt. 

Mit den neu vorliegenden Austauschplänen (Inhalt: Reduzierung Höhe Hauptgebäude + Fällung Rotbuche, Verlegung TG-Zufahrt zum Erhalt Stieleiche) begehrt der Antragsteller die Genehmigung für ein Einfamilienhaus mit Tiefgarage und Nebenanlagen. Die aktuelle Planung sieht nach wie vor eine Bebauung in E+1+D mit einen flacheren Walmdach (DN 20°) vor. Die Wandhöhe reduziert sich auf 6,75 m die Firsthöhe auf 8,90 m. 

Bei einer Ortseinsicht der Bauverwaltung der Gemeinde zusammen mit der Bauaufsichtsbehörde, dem Landratsamt München konnte man sich am 07.03.2019 von der vorhandenen Umgebungsbebauung innerhalb des einschlägigen Plangeviertes ein genaues Bild machen. Es war deutlich erkennbar, dass bislang jede Bebauung in E + D bzw. Bungalowbauten diesen Baubereich nach § 34 BauGB prägen. Eine andere, insbesondere höhere Bebauung in Bezug auf die Anzahl der Vollgeschosse und damit verbundenen Höhenentwicklung (Wand- u. Firsthöhe) wurde in dieser Nebenstraße ortsplanerisch bewusst nicht zugelassen. 

Der Hinweis des Architekten auf die künftige Bebauung östlich der Dr.-Max-Straße ist für das gegenständliche Plangeviert nicht mehr bindend, da die klar trennende Zäsur durch die breite Anliegerstraße gebildet wird. 

Nach Ansicht der Bauverwaltung und der Rechtsaufsichtbehörde wäre die jetzt neu geplante Bebauung an der Dr.-Kurt-Huber-Straße ein Fremdkörper und würde den vorhandenen Rahmen nach § 34 BauGB sprengen. Somit fügt sich die geplante Bebauung hinsichtlich der Geschoßigkeit und der sich hieraus ergebenden Höhenentwicklung nach wie vor nicht in die prägende Umgebungsbebauung ein. Der Errichtung in E+1+D sollte daher aufgrund des Verstoßes gegen das Einfügungsgebot, wie bereits mit erfolgtem ablehnenden Beschluss des Bauausschusses im Juli 2018 geschehen, nicht zugestimmt werden. 
Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1957 stammende Bebauungsplan gibt eine nördliche Baugrenze von sieben Metern zur Dr.-Kurt-Huber-Straße vor.

Die festgesetzte Baugrenze wird mit dem Hauptgebäude und den geplanten Anbauten eingehalten. Der geplante Eingangsbereich überschreitet die angegebene Baugrenze um ca. 2,00 m. Im Planbereich gibt es bereits Bezugsfälle, bei denen das Eingangspodest die Baugrenze überschreitet. Einer Befreiung sollte demnach zugestimmt werden.

Der geplante Tiefgaragenrampenkopf hält die 5 m Vorgartenlinie ein. Aufgrund der Kurvenlage des Grundstücks überschreitet das Gebäude die 7-m-Baugrenze um 2 m bzw. 1,30 m. Eine Überschreitung der Baugrenze mit den Nebenanlagen bis auf die zulässigen 5 m ist vertretbar. Eine Befreiung sollte befürwortet werden. 

Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,18 sowie die Geschossflächenzahl von 0,22 sind in der Hauptnutzung eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen (hier Tiefgarage) wird mit ca. 200 m² überschritten – da die Tiefgarage jedoch eine geplante Erdüberdeckung von 1,00 m aufweist, sollte die erforderliche Befreiung befürwortet werden.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Eine geplante Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungsatzung und sollte daher befürwortet werden. 

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Tiefgarage mit 9 Stellplätzen ausreichend geführt.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Die Rotbuche mit Stu 3,16 m wird zur Fällung beantragt, da der Standort des Baumes eine Bebaubarkeit zu sehr einschränkt. Als Ersatz für die Fällung sind drei heimische Laubbäume – wie bereits im Plan eingezeichnet- mit Stu 30 – 35 straßenbegleitend als Ersatzpflanzung angemessen. 
Die Eiche Nr. 11 wird durch die Verlegung der Tiefgarage erhalten.
Das gemeindliche Umweltamt sieht die Rotbuche als sehr erhaltenswert an. Aufgrund der im Grundstück sehr mittigen Situierung des Baumes kann das Baurecht hier aber kaum anders verwirklicht werden. 

Das geplante Bauvorhaben ist nicht zulässig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage nicht herzustellen.

Einer Bebauung in E+1+D wird aufgrund der Nichteinfügung nach § 34 BauGB nicht zugestimmt.
Innerhalb des einschlägigen Plangeviertes ist keine derartige Bebauung mit der geplanten Höhenentwicklung, welche aus den beabsichtigten Vollgeschossen resultiert, vorhanden. Das umliegende und mit Wohnhäusern bebaute Baugebiet ist ausnahmslos geprägt mit Gebäuden in E+D-Bebauung bzw. vereinzelten Bungalows. Das hier neu eingereichte Bauvorhaben sprengt den vorgegebenen Rahmen innerhalb des Gevierts. Die östliche Bebauung, insbesondere auch die künftige Bebauung, an der Dr.-Max-Straße ist für das vorliegende Plangeviert im Sinne § 34 BauGB nicht maßgeblich. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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5. Tekturantrag zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern (Haus 1) mit einer Dreifachgarage und drei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 370/0 an der Perlacher Str. 10;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö 5

Sachverhalt

Bauort: Perlacher Str. 10, Grundstück Fl.Nr. 370/0 (Grundstücksgröße = 3.614 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 17 v. 22.07.1977; Bebauungsplan BL 18/96  (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung

Das gegenständliche Bauvorhaben war bereits in der Bauausschusssitzung vom 17. November 2011 Beratungsgegenstand.  Das Einvernehmen für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern mit Garagen wurde hergestellt. Die Genehmigung durch das Landratsamt wurde mit Bescheid vom 18.05.2011 erteilt. Die Geltungsdauer der Genehmigungen wurde bis zum 24.05.2019 verlängert. Mit der vorliegenden Tektur sollen verschiedene Änderungen an den Baukörpern genehmigt werden. 
Die vier Einfamilienhäuser sind in E+1+D Bebauung geplant, wobei das Dachgeschoss jeweils kein Vollgeschoß darstellt. Die Grundrisse sind nach wie vor einheitlich gehalten. 

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Bei der Grundfläche mit den Nebenanlagen wurde bereits eine Befreiung für insgesamt 215 m² aufgrund der langen Zufahrt ausgesprochen (Haus 1 ca. 12 m²). Eine weitere noch höhere Befreiung über dieses Maß hinaus sollte nicht befürwortet werden. Die Planung ist in diesem Punkt anzupassen.
Sämtliche Zufahrts- und Zugangsflächen werden aus wasserdurchlässigem Belag hergestellt, um eine möglichst geringe negative Auswirkung auf den natürlichen Boden zu gewährleisten. 

Der Bebauungsplan Nr. B 17 sieht eine Baugrenze zur Perlacher Straße von fünf Meter vor. Diese Baugrenze wird mit einem Erker um 8,0 cm bzw. 32,0 cm auf die gesamte Erkerlänge überschritten. Dies wird mit der ausgeglichenen Lage der Gebäude im Grundstück begründet. Eine Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze im Planbereich und auch hinsichtlich der Vorgartenlinie mit der Hauptnutzung ist  bislang nicht erfolgt. Eine Überschreitung sollte daher zur Wahrung der 5 m Grenze nicht befürwortet werden. 

Der qualifizierte Bebauungsplan Nr. B 17 gibt für den nord-westlichen Grundstückbereich schallschutztechnische Regelungen gem. einem Schallschutzgutachten von 1975 vor.
Hier dürfen zum einen keine Aufenthaltsräume in den der Straße zugewandten Hausbereich errichtet werden, zum anderen müssen Schallschutzfenster eingebaut werden.
Letztere Vorgabe wird vom Planer selbstverständlich eingehalten. Bezüglich der Unzulässigkeit von der Straße zugewandten Aufenthaltsräumen hat die Verwaltung die Baugenehmigungen der benachbarten Wohngebäude überprüft und hier in nach Erlass des Bebauungsplanes genehmigten Bauvorhaben keine Einhaltung dieser Forderung festgestellt, so dass diesbezüglich eine entsprechende Befreiung erteilt werden sollte.

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.

Das natürliche Gelände auf dem Baugrundstück steigt von der Perlacher Straße um ca. 66 cm an. Die Einfahrt zum Haus 1 erfolgt getrennt. Da die Garage von Haus 2 an die Garage für Haus 1 drangebaut werden soll, würde aufgrund des Geländeanstieges ein Versatz entstehen. Gemäß § 6 Abs. 3 der Ortsgestaltungssatzung sind mehrere aneinander gebaute Garagen auch als ein Gebäude zu behandeln. Die Garage von Haus 1 ist aus diesem Grund anstatt der 2,75 m somit im vorderen Bereich 3 m hoch, die angebaute Garage von Haus 2 dann wieder 2,75 m. Die Erteilung einer Abweichung von der Festsetzung aufgrund des Geländeverlaufes wäre für diesen Einzelfall vertretbar und sollte befürwortet werden. 

Die Wand- (7,03 m) und Firsthöhe (9,63 m), sowie der maximal zulässige Kniestock gem. Ortsgestaltungssatzung sowie die sonstigen Festsetzungen werden eingehalten. 

Die Gauben sind entsprechend der Festsetzung der Ortsgestaltungsatzung 1m tiefer als der First liegend zu vermaßen. 

Die Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden.

Schützenswerter Baumbestand wird durch die Gesamtmaßnahme berührt. Hierbei sind auf dem Grundstück 126 Bäume katalogisiert worden. Nach der ersten Baugenehmigung im Jahr 2011 (131) sind schon etliche Bäume gefällt worden. Bei der geplanten Zufahrt zu den Garagen müssen bei dem Spitzahorn Nr. 3 und der großen Nachbarbuche Nr. 55 unbedingt Wurzelbrücken beauflagt werden. 

Der Spitzahorn Nr. 4 ist zur Fällung beantragt. Dieser könnte jedoch erhalten bleiben, wenn die Garage auf Punktfundamente gestellt wird. 

Die Ersatzpflanzungen sind sehr gut. 

Der Stellplatznachweis ist durch die Dreifachgarage erfüllt.

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Tektur für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern (Haus 1) mit Dreifachgarage- herzustellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird im bereits genehmigten Rahmen bei wasserdurchlässiger Ausführung der Beläge weiterhin befürwortet. Eine weitere Befreiung über dieses Maß hinaus, wird nicht befürwortet. Die versiegelten Flächen sind entsprechend zu reduzieren. 

Eine Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze von 5 m mit dem Erker wird nicht befürwortet. 

Eine Abweichung von der Festsetzung der Wandhöhe für Garagen im Geltungsbereich „Grünwald“ für die Errichtung der Dreifachgarage von Haus 1 zusammen mit der Doppelgarage Haus 2 mit einer Höhe von 3 m aufgrund des natürlichen Geländeanstieges wird für diesen Einzelfall bei Haus 1 befürwortet. 

Die Dachbelichtungselemente in Form von Gauben sind entsprechend der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung mit 1 m Abstand von der First zu vermaßen. 

Die Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet. 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wegen Errichtung von straßenseitig gelegenen Aufenthaltsräumen wird befürwortet.

Der Spitzahorn Nr. 4 soll durch Stellung der Garage auf Punktfundamente erhalten werden. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Tekturantrag zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern (Haus 2) mit einer Dreifachgarage und drei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 370/0 an der Perlacher Str. 10;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö 6

Sachverhalt

Bauort: Perlacher Str. 10, Grundstück Fl.Nr. 370/0 (Grundstücksgröße = 3.614 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 17 v. 22.07.1977; Bebauungsplan BL 18/96  (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung 


Das gegenständliche Bauvorhaben war bereits in der Bauausschusssitzung vom 17. November 2011 Beratungsgegenstand.  Das Einvernehmen für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern mit Garagen wurde hergestellt. Die Genehmigung durch das Landratsamt wurde mit Bescheid vom 18.05.2011 erteilt. Die Geltungsdauer der Genehmigungen wurde bis zum 24.05.2019 verlängert. Mit der vorliegenden Tektur sollen verschiedene Änderungen an den Baukörpern genehmigt werden. 
Die vier Einfamilienhäuser sind in E+1+D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach geplant, wobei das Dachgeschoss jeweils kein Vollgeschoß darstellt. Die Grundrisse sind nach wie vor einheitlich gehalten. 

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Bei der Grundfläche mit den Nebenanlagen wurde bereits eine Befreiung für insgesamt 215 m² aufgrund der überlangen Zufahrt ausgesprochen (für Haus 2 ca. 51 m²). Eine weitere noch höhere Befreiung über dieses Maß hinaus sollte nicht befürwortet werden. 
Sämtliche Zufahrts- und Zugangsflächen werden aus wasserdurchlässigem Belag hergestellt, um eine möglichst geringe negative Auswirkung auf den natürlichen Boden zu gewährleisten. 

Der qualifizierte Bebauungsplan Nr. B 17 gibt für den nord-westlichen Grundstückbereich schallschutztechnische Regelungen gem. einem Schallschutzgutachten von 1975 vor.
Hier dürfen zum einen keine Aufenthaltsräume in dem der Straße zugewandten Hausbereich errichtet werden, zum anderen müssen Schallschutzfenster eingebaut werden.
Letztere Vorgabe wird vom Planer selbstverständlich eingehalten. Bezüglich der Unzulässigkeit von der Straße zugewandten Aufenthaltsräumen hat die Verwaltung die Baugenehmigungen der benachbarten Wohngebäude überprüft und hier in nach Erlass des Bebauungsplanes genehmigten Bauvorhaben keine Einhaltung dieser Forderung festgestellt, so dass diesbezüglich eine entsprechende Befreiung erteilt werden sollte.

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.

Die Wand- (7,03 m) und Firsthöhe (9,63 m), sowie der maximal zulässige Kniestock werden ebenfalls eingehalten. 

Die Dachbelichtungselemente in Form von Gauben sind entsprechend der Festsetzung der Ortsgestaltungsatzung 1 m tiefer als der First liegend zu vermaßen. 

Die Abgrabung an der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden. Die Tiefe der Abgrabung ist in den Antragsunterlagen zu vermaßen.

Schützenswerter Baumbestand wird durch die Gesamtmaßnahme berührt. Hierbei sind auf dem Grundstück 126 Bäume katalogisiert worden. Nach der ersten Baugenehmigung im Jahr 2011 (131) sind schon etliche Bäume gefällt worden. Bei der geplanten Zufahrt zu den Garagen müssen bei dem Spitzahorn Nr. 3 und der großen Nachbarbuche Nr. 55 unbedingt Wurzelbrücken beauflagt werden. 

Der Spitzahorn Nr. 4 ist zur Fällung beantragt. Dieser könnte jedoch erhalten bleiben, wenn die Garage auf Punktfundamente gestellt wird. 

Die Ersatzpflanzungen sind sehr gut. 

Der Stellplatznachweis ist mittels Doppelgarage erfüllt. 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für die Tektur zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern (Haus 2) mit Doppelgarage herzustellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird im bereits genehmigten Rahmen bei wasserdurchlässiger Ausführung der Beläge weiterhin befürwortet. Eine weitere Befreiung über dieses Maß hinaus, wird nicht befürwortet. Die versiegelten Flächen sind entsprechend zu reduzieren. 

Die Dachbelichtungselemente in Form von Gauben sind entsprechend der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung mit 1 m Abstand von der First zu vermaßen. 

Die Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet. Die Tiefe der Abgrabung ist in der Planung zu vermaßen. 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wegen Errichtung von straßenseitig gelegenen Aufenthaltsräumen wird befürwortet.

Bei der geplanten Zufahrt zu den Garagen Haus 2, 3 und 4 sollen durch die Grünordnung bei dem Spitzahorn Nr. 3 und der großen Nachbarbuche Nr. 55 Wurzelbrücken beauflagt werden.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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7. Tekturantrag zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern (Haus 3) mit einer Dreifachgarage und drei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 370/0 an der Perlacher Str. 10;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö 7

Sachverhalt

Bauort: Perlacher Str. 10, Grundstück Fl.Nr. 370/0 (Grundstücksgröße = 3.614 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 17 v. 22.07.1977; Bebauungsplan BL 18/96  (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung 

Das gegenständliche Bauvorhaben war bereits in der Bauausschusssitzung vom 17. November 2011 Beratungsgegenstand.  Das Einvernehmen für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern mit Garagen wurde hergestellt. Die Genehmigung durch das Landratsamt wurde mit Bescheid vom 18.05.2011 erteilt. Die Geltungsdauer der Genehmigungen wurde bis zum 24.05.2019 verlängert. Mit der vorliegenden Tektur sollen verschiedene Änderungen an den Baukörpern genehmigt werden. 
Die vier Einfamilienhäuser sind in E+1+D Bebauung geplant, wobei das Dachgeschoss jeweils kein Vollgeschoß darstellt. Die Grundrisse sind nach wie vor einheitlich gehalten. 

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Bei der Grundfläche mit den Nebenanlagen wurde bereits eine Befreiung für insgesamt 215 m² aufgrund der überlangen Zufahrt ausgesprochen (für Haus 3 ca. 55 m²). Eine weitere Befreiung über dieses Maß hinaus sollte nicht befürwortet werden. Sämtliche Zufahrts- und Zugangsflächen werden aus wasserdurchlässigem Belag hergestellt, um eine möglichst geringe negative Auswirkung auf den natürlichen Boden zu gewährleisten. 

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.

Die Wand- (7,03 m) und Firsthöhe (9,63 m), sowie der maximal zulässige Kniestock werden eingehalten.

Die geplanten Dachbelichtungselemente in Form von Gauben sind entsprechend der Ortsgestaltungssatzung abzuändern (mind. 1m tiefer als der First). 

Die Stellplätze werden in ausreichender Anzahl entsprechend der Garagen- und Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachgewiesen. 

Schützenswerter Baumbestand wird durch die Gesamtmaßnahme berührt. Hierbei sind auf dem Grundstück 126 Bäume katalogisiert worden. Nach der ersten Baugenehmigung im Jahr 2011 (131) sind schon etliche Bäume gefällt worden. Bei der geplanten Zufahrt zu den Garagen müssen bei dem Spitzahorn Nr. 3 und der großen Nachbarbuche Nr. 55 unbedingt Wurzelbrücken beauflagt werden. 

Der Spitzahorn Nr. 4 ist zur Fällung beantragt. Dieser könnte jedoch erhalten bleiben, wenn die Garage auf Punktfundamente gestellt wird. 

Die Ersatzpflanzungen sind sehr gut. 

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erfüllt. 

Die Nachbarunterschriften werden derzeit eingeholt – ein Nachweis liegt vor.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für die Tektur zur Errichtung von vier Einfamilienhäuser (Haus 3) mit Doppelgarage herzustellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird im bereits genehmigten Rahmen bei wasserdurchlässiger Ausführung der Beläge weiterhin befürwortet. Eine weitere Befreiung über dieses Maß hinaus, wird nicht befürwortet. Die versiegelten Flächen sind entsprechend zu reduzieren. 

Die geplanten Dachbelichtungselemente in Form von Gauben sind entsprechend der Ortsgestaltungssatzung mit mind. 1m tiefer als der First abzubilden. 

Die Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet. 

Bei der geplanten Zufahrt zu den Garagen Haus 2, 3 und 4 sollen durch die Grünordnung bei dem Spitzahorn Nr. 3 und der großen Nachbarbuche Nr. 55 Wurzelbrücken beauflagt werden. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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8. Tekturantrag zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern (Haus 4) mit einer Dreifachgarage und drei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 370/0 an der Perlacher Str. 10;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö 8

Sachverhalt

Bauort: Perlacher Str. 10, Grundstück Fl.Nr. 370/0 (Grundstücksgröße = 3.614 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 17 v. 22.07.1977, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung 


Das gegenständliche Bauvorhaben war bereits in der Bauausschusssitzung vom 17. November 2011 Beratungsgegenstand.  Das Einvernehmen für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern mit Garagen wurde hergestellt. Die Genehmigung durch das Landratsamt wurde mit Bescheid vom 18.05.2011 erteilt. Die Geltungsdauer der Genehmigungen wurde bis zum 24.05.2019 verlängert. Mit der vorliegenden Tektur sollen diverse Änderungen an den Baukörpern genehmigt werden. 
Die vier Einfamilienhäuser sind in E+1+D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach geplant, wobei das Dachgeschoss jeweils kein Vollgeschoß darstellt. Die Grundrisse sind nach wie vor einheitlich gehalten. 

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Bei der Grundfläche mit den Nebenanlagen wurde bereits eine Befreiung für insgesamt 215 m² aufgrund der überlangen Zufahrt ausgesprochen (für Haus 4 ca. 98 m²). Eine weitere noch höhere Befreiung über dieses Maß hinaus sollte nicht befürwortet werden. 
Sämtliche Zufahrts- und Zugangsflächen sollen aus wasserdurchlässigem Belag hergestellt werden, um eine möglichst geringe negative Auswirkung auf den natürlichen Boden zu gewährleisten. 

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.

Die Wand- (7,03 m) und Firsthöhe (9,63 m), sowie der maximal zulässige Kniestock werden eingehalten. Die sonstigen Festsetzungen werden ebenfalls eingehalten. 

Die Dachbelichtungselemente in Form von Gauben sind entsprechend der Festsetzung der Ortsgestaltungsatzung 1m tiefer als der First liegend zu vermaßen. 

Die Abgrabung an der Westseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden. 

Die Stellplätze werden in ausreichender Anzahl entsprechend der Garagen- und Stellplatzsatzung auf dem Baugrundstück nachgewiesen. 

Schützenswerter Baumbestand wird durch die Gesamtmaßnahme berührt. Hierbei sind auf dem Grundstück 126 Bäume katalogisiert worden. Nach der ersten Baugenehmigung im Jahr 2011 (131 Bäume) sind schon etliche Bäume gefällt worden. Bei der geplanten Zufahrt zu den Garagen müssen bei dem Spitzahorn Nr. 3 und der großen Nachbarbuche Nr. 55 unbedingt Wurzelbrücken beauflagt werden. 

Der Spitzahorn Nr. 4 ist zur Fällung beantragt. Dieser könnte jedoch erhalten bleiben, wenn die Garage auf Punktfundamente gestellt wird. 

Die Ersatzpflanzungen sind sehr gut. 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung von vier Einfamilienhäuser (Haus 4) mit Doppelgarage herzustellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird im bereits genehmigten Rahmen bei wasserdurchlässiger Ausführung der Zufahrten weiterhin befürwortet. Eine weitere Befreiung über dieses Maß hinaus, wird nicht befürwortet. Die versiegelten Flächen sind entsprechend zu reduzieren. 

Die Dachbelichtungselemente in Form von Gauben sind entsprechend der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung mit 1 m Abstand von der First zu vermaßen. 

Die Abgrabung auf der Westseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet. 

Bei der geplanten Zufahrt zu den Garagen Haus 2, 3 und 4 sollen durch die Grünordnung bei dem Spitzahorn Nr. 3 und der großen Nachbarbuche Nr. 55 Wurzelbrücken beauflagt werden. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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9. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö 9

Sachverhalt

Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 GO behandelte Bauanträge:

  • Bauantrag zur Optimierung Wertstoffhof – Neubau Halle – auf dem Grundstück Fl.Nr. 114/4 Gemarkung Grünwalder Forst an der Tölzer Str. 38;

  • Bauantrag zum Umbau des Doppelhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 611/70  an der Walleitnerstraße 2;

  • Tektur zum Umbau des bestehenden Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 597/58 an der Adalbert-Stifter-Str. 12;

  • Tektur zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Haus 1) auf dem Grundstück Fl.Nr. 625/5 an der Robert-Koch-Str. 16 a;

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10. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö 10

Sachverhalt

Es lagen keine Bauanträge nach Art. 58 BayBO vor.

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11. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö 11
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11.1. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Zeppenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö 11.1

Sachverhalt

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von GR-Mitglied Zeppenfeld aus der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 15. Oktober 2018 hinsichtlich des fehlenden akustischen Signales an der Blindensignalanlage an dem Fußgängerübergang am Marktplatz.
Das Ordnungsamt hat hier bereits im Frühjahr 2018 das Straßenbauamt Freising informiert. Mehrfach wurde eine Behebung der Störung zugesichert. Am 22.10.18 teilte das Straßenbauamt telefonisch mit, dass eine zeitnahe Behebung der Störung nicht absehbar sei, da der technische Fehler trotz großer Bemühungen noch nicht erfasst werden konnte. Das Ordnungsamt wird sich weiterhin regelmäßig über den Bearbeitungsstand informieren. 

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11.2. Anfrage GR-Mitglied Reinhart-Maier

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö 11.2

Sachverhalt

GR-Mitglied Reinhart-Maier weist auf die neu errichtete Werbeanlage mit Bildschirmen in der Schlosspassage hin und frägt nach der Zulässigkeit. Die Verwaltung führt aus, dass hier bereits ein Gespräch mit dem Eigentümer der Schlosspassage stattgefunden hat. Grundsätzlich ist die Werbeanlage gemäß der gemeindlichen Werbeanlagensatzung unzulässig. Der Eigentümer hat eine Bauvoranfrage eingereicht, die der Bauausschuss in seiner nächsten Sitzung behandeln wird.

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11.3. Anfrage GR-Mitglied Sedlmair

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö 11.3

Sachverhalt

GR-Mitglied Sedlmair stellt fest, dass das Geländer entlang des Franz-Rieger-Weges beschädigt wurde und regt eine Instandsetzung an.  Die Verwaltung sichert die Prüfung des Sachverhaltes zu. 

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11.4. Anfrage GR-Mitglied Kraus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö 11.4

Sachverhalt

GR-Mitglied Kraus berichtet über einen während seiner Anwesenheit in der Grünwalder Einkehr umstürzenden Kastanienbaum im Biergarten des Lokals. Ursächlich war ein Windbruch aufgrund der Wetterlage mit starken Sturmböen. In diesem Zusammenhang weist er auf den durch die Eigentümer gestellten Fällantrag hin, der vom gemeindlichen Umweltamt versagt worden sei. GR-Mitglied Kraus bittet um Stellungnahme des Umweltamtes zu den Prüfkriterien bei Fällanträgen auch hinsichtlich der Standsicherheit eines Baumes. Die Anfrage wird an das zuständige Umweltamt zur Beantwortung weitergeleitet.

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12. Antrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 626/9 am Gartenweg 6;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö beschließend 12

Sachverhalt

Bauort: Gartenweg 6a, Grundstück Fl.Nr. 626/9 (Grundstücksgröße = 2.830 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11 vom 28.11.1911; Bebauungsplan BL 18/96  (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, § 34 BauGB Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung 



Der Bauwerber plant den Abbruch eines angebauten Wohnhauses und die Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses in E+1+D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach (DN 52°). Das Dachgeschoss ist dabei kein Vollgeschoß. 

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung und auch der Nebennutzung wird eingehalten. 

Die festgesetzte Baugrenze von 5 m wird mit dem Neubau eingehalten. 

Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein. 

Der geplante Giebel auf der Südseite des Gebäudes ist in der Planung als Fassadenelement darzustellen. 

Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein. 

Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Gemäß der Stellungnahme des Umweltamtes sind die zur Fällung beantragten Buchen Nr. 1 und 3 sehr vital und sehr erhaltenswert. Baum 1 steht direkt am Gartenweg. Ein stärkerer Rückschnitt ist bereits erfolgt, der für die ursprünglich angedachte Aufstockung des Bungalows nötig war. 
Da das neue Gebäude auf der gleichen Fläche des Bungalows entsteht, erscheint eine Fällung als nicht notwendig. 
Es sollte in Betracht gezogen werden, die Garage in Richtung Gartenweg zu versetzen bzw. das Gartenhaus an einer anderen Stelle zu errichten, um die Buche Nr. 3 zu erhalten. 
Zum Erhalt der Buchen soll eine ökologische Baubegleitung beauflagt werden um die Einhaltung des Baumschutzes zu gewährleisten. 
Nach Rücksprache mit dem Architekten wird der Erhalt der Bäume gewährleistet. Die Pläne werden diesbezüglich geändert. 

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht. 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage herzustellen.

Die Buchen Nr. 1 und 3 sind zu erhalten. Eine ökologische Baubegleitung ist zu beauflagen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 21.09.2022 09:28 Uhr