Datum: 08.04.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:32 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:32 Uhr bis 21:34 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11. März 2019;
3 Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage und Schwimmbad auf dem Grundstück Fl. Nr. 184/14 an der Eibseestraße 2;
4 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 516/1 an der Karl-Valentin-Str. 17;
5 Bauvoranfrage zur Errichtung von Werbeanlagen auf dem Grundstück 497/0, Schlosspassagen;
6 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 579/9 an der Dr.-Kurt-Huber-Straße 18 (2. Änderungsplanung);
7 Bauvoranfrage zum Bau einer Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 613/28 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 52b;
8 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage - Haus 1 - Fl.Nr. 629/26, Robert-Koch-Str. 13a;
9 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage - Haus 2 - Fl.Nr. 629/26, Robert-Koch-Str. 13a;
10 Antrag zum Umbau und Modernisierung des Mittelbaus einer Seniorenwohnanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. 131 und 134, Auf der Eierwiese 26;
11 Antrag zur Nutzungsänderung einer Werkstatt in eine Arztpraxis auf dem Grundstück Fl.Nr. 28 und 165 an der Tölzer Str. 4;
12 Antrag auf isolierte Abweichung zur Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung und eines barrierefreien Zuganges sowie der Errichtung einer gestuften Einfassungsmauer entlang der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Fl.Nr. 613/8 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 52 a;
13 Antrag zum Neubau eines Bürogebäudes mit einer Wohnung und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 492 an der Südl. Münchner Str. 10 b;
14 Antrag auf Nutzungsänderung eines Wohngebäudes in ein Gästehaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 825 an der Wendelsteinstraße 13;
15 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
16 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
17 Erneuerung der Oberflächen in der Tölzer Straße und in der Nördlichen Münchner Straße; Umsetzung der Maßnahme;
18 Neubau eines Wohnhauses mit TG in der Südlichen Münchner Str. 18; Schlosserarbeiten - Vergabe;
19 Neubau eines Wohnhauses mit TG in der Südlichen Münchner Str. 18; Fliesenarbeiten - Vergabe;
20 Grünwalder Freizeitpark; Erneuerung der Unterverteilungen im Hauptgebäude - Vergabe;
21 Grünwalder Freizeitpark; Erneuerung der Trinkwasserleitungen im Schwimmbad - Umverlegung des Trinkwasserhausanschlusses und Erneuerung der Wasserenthärtungsanlage - Vergabe;
22 Grünwalder Freizeitpark - teilweise Erneuerung der Beregnungsanlage für die Plätze 1, 4, 5 und den Baseballplatz im Zuge des Umbaus von Platz 5 in einen Kunstrasenplatz - Vergabe der Planungsleistung;
23 Grünwalder Freizeitpark; Erneuerung der Filter in der Ultrafiltrationsanlage und Ergänzung durch einen Aktivkohlefilter - Vergabe;
24 Grünwalder Freizeitpark; - Erneuerung der Drehkreuze und Aktualisierung der Kassensystemsoft- und Hardware im Schwimmbad - Vergabe;
25 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
25.1 Anfrage GR-Mitglied Lindbüchl
25.2 Anfrage GR-Mitglied Zeppenfeld
25.3 Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Sedlmair
25.4 Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Kraus

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 1

Beschluss

Der TOP Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelagarage – Haus 1 – Fl.Nr. 629/26 an der Robert-Koch-Str. 13a wurde mit Schreiben vom 08.04.2019 zurückgezogen.

Der TOP Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelagarage – Haus 2 – Fl.Nr. 629/26 an der Robert-Koch-Str. 13a wurde mit Schreiben vom 08.04.2019 zurückgezogen.

Die Tagesordnung wird  angenommen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Abstimmungsbemerkung

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11. März 2019;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11.03.2019 wird  genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage und Schwimmbad auf dem Grundstück Fl. Nr. 184/14 an der Eibseestraße 2;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Eibseestraße 2, Grundstück Fl. Nr. 184/14 (Grundstücksgröße 936 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan BL 33/76 (B19) v. 22.02.1977 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Für das gegenständliche Grundstück besteht bereits eine genehmigte Planung von 2018 zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern die bislang nicht ausgeführt wurde. Die vorliegende Planung mit einem Einfamilienhaus wird begrüßt.

Die Antragsteller planen die Errichtung eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit in E+1+D-Bebauung mit Walmdach (28° Dachneigung, Dachgeschoss kein Vollgeschoss), einer Doppelgarage und einem Schwimmbadgebäude.

Der qualifizierte Bebauungsplan B19 gibt für dieses Grundstück eine östliche Baugrenze von fünf Metern zur Eibseestraße vor sowie eine Bauraumtiefe von 19 Metern.

Die o.g. festgesetzte Baugrenze sowie die Bauraumtiefe werden mit dem Hauptgebäude eingehalten. Das geplante Schwimmbadgebäude (47,43 qm Grundfläche) überschreitet die Bauraumtiefe nach Westen um 6,30 m. Da in der Vergangenheit Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenze mit Nebenanlagen befreit wurden, sollte auch für diesen Fall eine Befreiung befürwortet werden. Nicht frei von Bedenken ist die Errichtung der Nebenanlage im Baugebiet an sich, weil bis auf ein kleines Schwimmbad im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes B19 keine derartige Nebenanlage bisher zugelassen bzw. baulich realisiert wurde.

Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,25 sowie die Geschossflächenzahl von 0,30 werden sowohl in der Hauptnutzung als auch mit den Nebenanlagen gut eingehalten.

Auf der Gebäudenordseite ist eine Abgrabung zur Belichtung der Aufenthaltsräume im Keller geplant, die in ihren Ausmaßen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Eine Abweichung sollte hier befürwortet werden.

Zur Errichtung des Schwimmbadgebäudes ist eine Geländeveränderung in Form einer Aufschüttung von ca. 0,50 m erforderlich. Das natürliche Gelände bildet in diesem Bereich eine Mulde und steigt im rückwärtigen Bereich wieder an. Gem. § 8 der Ortsgestaltungssatzung sind Geländeveränderungen in Form von Abgrabungen oder Aufschüttungen nur zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zulässig. Im vorliegenden Fall ist die Aufschüttung zur Errichtung des Schwimmbadbaues mit gleichen Wandhöhen aus Gründen der Abwasserbeseitigung vertretbar. Einer Abweichung sollte zugestimmt werden.

Bei der vorliegenden Planung treffen Garagen an der Grundstücksgrenze zusammen. Hier ist ein Pflanzstreifen von insgesamt mindestens 1,00 m Breite zwischen den beiden Einfahrten anzuordnen und mit Hecken oder mit mindestens einem heimischen Laubbaum zu bepflanzen.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Doppelgarage ausreichend geführt.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Laut Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes befindet sich größtenteils nur Aufwuchs. Lediglich zwei Weiden, welche vital und wüchsig erscheinen, werden aufgrund ihres Stammumfanges von der Baumschutzverordnung erfasst. Der Baum Nr. 2 kann jedoch wegen der Baukörpersituierung nicht erhalten bleiben.

Die Ersatzpflanzungen/ Hainbuche und Apfelbaum sind mit StU 18 cm zu klein gewählt. Hier müssen Ersatzpflanzungen mit StU von 20-25 cm genommen werden.

Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Abs. 1 GO  als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage und Schwimmbad herzustellen.

Eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze mit dem geplanten Schwimmbadgebäude wird befürwortet.

Einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung einer Abgrabung im Rahmen der Ausnahmetatbestände wird zugestimmt.

Der Aufschüttung des Geländes im Bereich des Schwimmbadgebäudes um ca. 0,50 m zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung wird ausnahmsweise zugestimmt.

Bei der vorliegenden Planung treffen Garagen an der Grundstücksgrenze zusammen. Es ist ein Pflanzstreifen von insgesamt mindestens 1,00 m Breite zwischen den beiden Einfahrten anzuordnen und mit Hecken oder mit mindestens einem heimischen Laubbaum zu bepflanzen.

Die Ersatzpflanzungen -Hainbuche und Apfelbaum- sind mit StU von 20-25 cm vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 516/1 an der Karl-Valentin-Str. 17;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Karl-Valentin-Str. 17, Grundstück Fl.Nr. 516/1 (Grundstücksgröße = 3.402 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Bebauungsplan B I 1/57 v. 18.09.1957, § 34 GB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Mit diesem Antrag auf Vorbescheid soll die weitere Bebaubarkeit des großzügigen und bereits mit einem Bürogebäude bebauten Grundstück geklärt werden.

Der Baulinienplan von 1957 legt einen Bauraum entlang der Ostseite des Grundstücks fest. Auf dem gegenständlichen Grundstück wäre heute lt. Bebauungsplan noch ein Bauraum (in Verlängerung gen Süden) für eine weitere Bebauung vorhanden.

Die Antragsteller möchten einen separaten Baukörper in Form eines Zweifamilienhauses im Südwesten des Grundstücks und somit außerhalb des festgesetzten Bauraums errichten. Der Grundriss des neuen Gebäudes würde sich an den noch verfügbaren Bauraum angleichen.

Zur Historie dieses Vorhabens sei erwähnt, dass bereits 2001 ein ähnlich lautender Antrag auf Vorbescheid gestellt wurde, dem die Gemeinde damals grundsätzlich zugestimmt hatte, der dann aber vom Landratsamt München abgelehnt wurde. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass durch die komplett außerhalb des eigentlichen Bauraums geplanten Bebauung die Grundzüge der (Bebauungs-)Planung berührt würden und die Abweichung vom Bebauungsplan mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar sei.


Folgende Fragen werden im Rahmen des Antrages  auf Vorbescheid gestellt:

  1. Verlagern des Baufensters – Ist es planungsrechtlich vorstellbar und möglich, das im B-Plan 1957 dargestellte Baufenster (ca. 32m x 18m + 17m x 14m) in zwei Einheiten aufzuteilen (GFZ/GRZ bleiben unangetastet) und den kleineren Teil (ca. 17m x 14m) in den westlichen Grundstücksteil zu verlagern?


Antwort: 
Bezugnehmend auf die bereits 2003 gefällte Ablehnung der Genehmigungsbehörde im Landratsamt München zu einem ähnlich lautenden Antrag auf Vorbescheid für das gegenständliche Grundstück ist es planungsrechtlich aus Sicht der Gemeinde nicht möglich einen Baukörper außerhalb des bestehenden Bauraumes zu errichten. Hierzu wäre eine Befreiung von der Einhaltung des Bauraumes von Nöten.

Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes können nach § 31 Baugesetzbuch nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Aufgrund der Tatsache, dass bereits die erste und wichtigste der Befreiungs-Voraussetzungen (Grundzüge der Planung = Grundkonzeption des Bebauungsplanes dürfen nicht berührt werden) nicht eingehalten werden kann, ist eine Befreiung hier nicht möglich. Gerade die Bauräume und Baugrenzen im Bebauungsplan B I 1/57 stellen einen Grundzug der (Bebauungs-)Planung dar und würden durch das gegenständliche Bauvorhaben berührt bzw. sogar verletzt.


  1. Ist das geplante Maß der baulichen Nutzung im Rahmen der o.g. Verlagerung des Baufensters planungsrechtlich vorstellbar bzw. möglich?


Antwort:
Die Überprüfung der vorgelegten Berechnung ergab, dass das Maß der baulichen Nutzung sowohl mit der Haupt- als auch mit der Nebennutzung auf dem großzügigen Grundstück gut eingehalten werden würde. Die angegebene Wandhöhe übersteigt das vom Bebauungsplan festgelegte Maß von 3,20 m. Allerdings sind in der direkten Nachbarschaft und im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits Befreiungen von der Einhaltung der Wandhöhe erteilt worden. Diese aber maximal bis zu einer Wandhöhe von 3,80 m.
Die Geschossigkeit entspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Zweifamilienhauses nicht herzustellen.


Die Beantwortung der Fragen ist Bestandteil dieses Beschlusses.

  1. Verlagern des Baufensters – Ist es planungsrechtlich vorstellbar und möglich, das im B-Plan 1957 dargestellte Baufenster (ca. 32m x 18m + 17m x 14m) in zwei Einheiten aufzuteilen (GFZ/GRZ bleiben unangetastet) und den kleineren Teil (ca. 17m x 14m) in den westlichen Grundstücksteil zu verlagern?

Antwort: Bezugnehmend auf die bereits 2003 gefällte Ablehnung der Genehmigungsbehörde im Landratsamt München zu einem ähnlich lautenden Antrag auf Vorbescheid für das gegenständliche Grundstück ist es planungsrechtlich aus Sicht der Gemeinde nicht möglich einen Baukörper außerhalb des bestehenden Bauraumes zu errichten. Hierzu wäre eine Befreiung von der Einhaltung des Bauraumes von Nöten.

Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes können nach § 31 Baugesetzbuch nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Aufgrund der Tatsache, dass bereits die erste und wichtigste der Befreiungs-Voraussetzungen (Grundzüge der Planung = Grundkonzeption des Bebauungsplanes dürfen nicht berührt werden) nicht eingehalten werden kann, ist eine Befreiung hier nicht möglich. Gerade die Bauräume und Baugrenzen im Bebauungsplan B I 1/57 stellen einen Grundzug der (Bebauungs-)Planung dar und würden durch das gegenständliche Bauvorhaben berührt bzw. sogar verletzt.

  1. Ist das geplante Maß der baulichen Nutzung im Rahmen der o.g. Verlagerung des Baufensters planungsrechtlich vorstellbar bzw. möglich?

Antwort: Die Überprüfung der vorgelegten Berechnung ergab, dass das Maß der baulichen Nutzung sowohl mit der Haupt- als auch mit der Nebennutzung auf dem großzügigen Grundstück gut eingehalten werden würde. Die angegebene Wandhöhe übersteigt das vom Bebauungsplan festgelegte Maß von 3,20 m. Allerdings sind in der direkten Nachbarschaft und im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits Befreiungen von der Einhaltung der Wandhöhe erteilt worden. Diese aber maximal bis zu einer Wandhöhe von 3,80 m.
Die Geschossigkeit entspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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5. Bauvoranfrage zur Errichtung von Werbeanlagen auf dem Grundstück 497/0, Schlosspassagen;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Vorliegend wurde im Rahmen einer Baukontrolle Mitte Februar 2019 festgestellt, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 497/0 des Einkaufszentrums, Schlosspassagen an der Schlossstraße zwei digitale Werbeanlagen und Nähe des Luitpoldweges (westlicher Zugang zu den Schlosspassagen) eine weitere digitale Werbeanlage aufgestellt wurde.
Die Gemeinde hat den Bauherrn hierzu schriftlich angehört – in der Folge wurde eine Ortsbegehung durch das Bauamt durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass alle drei Werbeanlagen gemäß gültiger Werbeanlagensatzung unzulässig sind. Werbeanlagen mit Wechsel- und Projektionswerbung sind nach § 6 Abs. 3 Buchst. a) der einschlägigen Satzung nicht gestattet.

Weiterhin sind freistehende Werbeanlagen (wie hier vorliegend) im sog. Teilgebiet I nur zulässig, wenn Werbeanlagen nicht an Gebäuden angebracht werden können.

Gerade bei den Schlosspassagen sind Werbeanlagen an verschiedenen Fassadenteilen zulässigerweise und auch für jedermann gut sichtbar anzubringen.

Der Antragsteller hat für die widerrechtlich und unzulässig errichteten Werbeanlagen in legitimer Weise einen Antrag auf Bauvoranfrage am 07.03.2019 eingereicht (liegt bei) und diese entsprechend begründet.

Selbst bei wohlwollender Beurteilung lässt sich für die digitalen Werbeanlagen mit den Wirkungen in den öffentlichen Raum hinein keine Genehmigungsfähigkeit darstellen.

Lediglich das vermeintliche Werbeschild an der Schlossstraße in der Einmündung zum Parkplatz / bzw. Zufahrt zur Tiefgarage ist mittlerweile baulich als beleuchteter Parkplatzhinweis ausgeführt, inhaltlich aber keine Werbung. Allerdings ist dieses beidseitige Schild für Verkehrsteilnehmer aller Art im betreffenden Kreuzungsbereich sehr störend und beeinträchtigt von der Größe und Lage die sog. Leichtigkeit des Verkehrs. Es wird daher dringend geraten, dieses Schild deutlich zu verkleinern, ohne Beleuchtung auszuführen und aus dem Sichtfeld der Kreuzung zu nehmen.

Vor alledem empfiehlt Ihnen die Bauverwaltung folgenden

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen für die bereits ausgeführten digitalen Werbeanlagen und dem sichtbehindernden überdimensionierten Parkschild nicht in Aussicht zu stellen.

Dem Antragsteller wird aufgegeben,  die beiden digitalen Werbeanlagen ersatzlos zu entfernen.

Das Parkhinweisschild ist deutlich zu verkleinern, ohne Beleuchtung auszuführen und aus dem Sichtfeld der Kreuzung zu nehmen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 579/9 an der Dr.-Kurt-Huber-Straße 18 (2. Änderungsplanung);

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauort: Dr.-Kurt-Huber-Straße 18, Grundstück Fl. Nr. 579/9 (Grundstücksgröße 1.779 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BI 8/57 v. 29.04.1957 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Das gegenständliche Bauvorhaben war zuletzt in der Sitzung des Bauausschusses am 11.03.2019 Beratungsgegenstand. Der Bauausschuss hat das Einvernehmen für die geplante E+1+D-Bebauung aufgrund des Verstoßes gegen das Einfügungsgebot in Bezug auf die Anzahl der geplanten Vollgeschosse und die daraus resultierende Höhenentwicklung gemäß § 34 BauGB versagt.

Mit der neu vorliegenden 2. Änderungsplanung (Inhalt: Die Geschossigkeit wurde auf ein Vollgeschoss mit Dachgeschoss/als Nichtvollgeschoss – geändert/reduziert, Grundflächenzahl bleibt unverändert, Geschossflächenzahl hat sich durch Wegfall eines Vollgeschosses reduziert) begehren die Antragsteller die Genehmigung für ein Einfamilienhaus mit Tiefgarage und Nebenanlagen.

Die aktuelle Planung sieht nun eine Bebauung in E+D mit einem Walmdach (DN 52°/22°) vor. Die Wandhöhe liegt nun bei zulässigen 4,25m, die Firsthöhe bei 8,65m.

Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,18 sowie die Geschossflächenzahl von 0,22 sind in der Hauptnutzung eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen (hier Tiefgarage) wird überschritten – da die Tiefgarage jedoch eine geplante Erdüberdeckung von 1,00 m aufweist, sollte die erforderliche Befreiung befürwortet werden.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Eine geplante Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungsatzung und sollte daher befürwortet werden.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Tiefgarage mit 9 Stellplätzen ausreichend geführt.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Das geplante Bauvorhaben ist aufgrund der 2. Änderungsplanung zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage herzustellen.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Tiefgarage mit neun Stellplätzen) wird befürwortet.

Die geplante Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungsatzung und wird daher ebenfalls befürwortet.

Ansonsten gilt der bereits gefasste Bauausschussbeschluss vom 30.07.2018 lfd. Nr. 906  insbesondere mit Blick auf die geplante Freiflächengestaltung (beantragte Fällung von Bäumen sowie der Erhalt von schützenswerten Bäumen und geplante Neupflanzungen).

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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7. Bauvoranfrage zum Bau einer Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 613/28 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 52b;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bauort: Gabriel-von-Seidl-Str. 52b, Grundstück Fl.Nr. 613/8 (Grundstücksgröße = 1.540 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan Nr. 65 B 11, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Für das bestehende Einfamilienhaus soll zusätzlich zur vorhandenen Doppelgarage eine Tiefgarage mit sieben Stellplätzen errichtet werden.

In der vorgelegten Berechnung wurden mitunter bestehende Bauten nicht mitaufgeführt, so dass sich entgegen der vorgelegten Grundflächen-Berechnung (ohne Überschreitung) tatsächlich eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um zusätzliche 41 m² (über die 70% der maximal zuzulassenden GRZ II hinaus) auf dann ca. 100 m² für das Bauvorhaben benötigt werden würde. Zusätzlich zur (grundsätzlich zu befürwortenden) Befreiung für die mit 1m Erdüberdeckung geplante Tiefgarage.

Des Weiteren soll die Tiefgarage über eine zusätzlich zu errichtende Zufahrt erschlossen werden.
Gemäß Ortsgestaltungssatzung ist hier maximal eine Zufahrt zulässig. Die vom Antragsteller aufgeführten „Präzedenzfälle“ können hier nicht herangezogen werden, da jeweils mehrere Wohneinheiten genehmigt und somit eine zusätzliche Zufahrt zulässig war.
Eine Abweichung sollte nicht befürwortet werden.

Im Bereich der künftigen Tiefgaragenzufahrt gibt es eine schützenswerte Linde (StU 1,50m), die für diese Maßnahme gefällt werden soll. Die Umweltabteilung stuft diesen Baum als sehr vital, wüchsig und erhaltenswert ein. Nach Ansicht der Verwaltung sollte einer Fällung nicht zugestimmt werden, da das Baurecht auf dem gegenständlichen Grundstück bereits verwirklicht wurde. Somit hat der öffentliche Belang im Sinne des Baumschutzes hier tatsächlich Vorrang vor der Errichtung einer Tiefgarage, deren Stellplätze überdies für das Einfamilienhaus rein stellplatzrechtlich nicht notwendig sind.  

Folgende Fragen wurden im Zusammenhang mit der Voranfrage gestellt:

  1. Kann der Bau einer Tiefgarage, wie auf dem Entwurf dargestellt, genehmigt werden?

    Antwort: Entsprechend der oben aufgeführten Begründung kann eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden, da sowohl die Grundfläche mit den Nebenanlagen überschritten würde (über 70 % der maximal zulässigen Grundfläche hinaus), eine zusätzliche Zufahrt sowie die Fällung eines erhaltenswerten Baumes für nicht zwingend erforderliche Stellplätze erforderlich werden würde.
  2. Wird der Fällung des Ahornes, der im Bereich der Rampe steht, zugestimmt? Ersatzpflanzungen nach Ermessen der Behörde wird angeboten.        

    Antwort: Einer Fällung wird nicht zugestimmt, da die Linde wüchsig, vital und erhaltenswert ist und die Errichtung einer Tiefgarage nicht zwingend erforderlich ist.
  3. Wird der Errichtung einer zweiten Zufahrt mit ca. 3,5 m Breite zur Tiefgaragenrampe zu der bereits bestehenden Zufahrt, die leider für die Tiefgarage nicht genutzt werden kann, im Zuge einer Befreiung zugestimmt?        

    Antwort: Eine Abweichung für eine zusätzliche Zufahrt wird nicht in Aussicht gestellt.
 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer Tiefgarage nicht in Aussicht zu stellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen für die zusätzliche Zufahrt und das oberirdische Zufahrtsgebäude wird nicht in Aussicht gestellt, da die Grundfläche mit den Nebenanlagen bereits ausgeschöpft ist.

Eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung einer zweiten Zufahrt wird nicht in Aussicht gestellt .

Die Fällung der Linde wird nicht in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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8. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage - Haus 1 - Fl.Nr. 629/26, Robert-Koch-Str. 13a;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Antrag wurde mit Schreiben vom 08.04.2019 zurückgezogen.

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9. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage - Haus 2 - Fl.Nr. 629/26, Robert-Koch-Str. 13a;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Antrag wurde mit Schreiben vom 08.04.2019 zurückgezogen.

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10. Antrag zum Umbau und Modernisierung des Mittelbaus einer Seniorenwohnanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. 131 und 134, Auf der Eierwiese 26;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 10

Sachverhalt

Bauort: Auf der Eierwiese 26, Grundstück Fl.Nr. 131 u. 134 (Grundstücksgröße = 14.664 m² + 3050 m²)
Planbereich: 251 B 28 vom 01.05.1930, Bebauungsplan BL 18/96 (B 35) i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung


Das Baugesuch war bereits im Dezember 2015 Beratungsgegenstand in der Bauausschusssitzung. Aufgrund von Fehlern im Brandschutznachweis wurde die Baugenehmigung durch das Landratsamt nicht erteilt. Das Baugesuch wurde nun überarbeitet und wird hiermit neu eingereicht.

Folgende Baumaßnahmen sind vorgesehen:
  • EG Umbau und Modernisierung Bereich Verwaltung
  • Umnutzung des Küchenbereiches in ein Besuchercafé und einen Speisesaal mit
    Sanitären  Anlagen
  • Umbau Verwaltungsräume in Ebene 1
  • Bau von 3 altersgerechten Wohnungen in Ebene 2
  • Umsetzung der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Mittelbau (u.a. Fluchtweg  für altengerechte Wohnungen 2. OG auf das Dach vom Verbindungsbau zum Westflügel
  • Einbau von Pflegebereichen mit Einhaltung der Forderungen für rollstuhlgerechte Ausführung
  • Umbau Treppenhaus Mittelbau unter Einhaltung des Brandschutzes
  • Abbruch und Neubau des Eingangsbauwerks
  • Anpassung der Fenstergrößen in Ebene 2 an die Fenstergrößen des Altbestandes
  • Erneuerung von Fenstern zur Herstellung eines einheitlichen Bildes bezüglich der
    Fensterteilungen
  • Arbeiten an der Fassade
  • Errichtung von zusätzlichen behindertengerechten Zugängen für EG und 2. OG
    aufgrund von unterschiedlichen Geschoßhöhen der einzelnen Bereiche in den
    Geschossebenen über Rampen

Die aufgeführten umfangreichen Baumaßnahmen erstrecken sich größtenteils auf den Innenbereich. Der Abbruch und Neubau des Eingangsbauwerks und die Errichtung der Fluchtbalkonrampen hat Auswirkungen auf das Maß der baulichen Nutzung. Das Eingangsbauwerk wird in den Grundrissen kleiner hergestellt als aktuell vorhanden. Durch den Umbau ist die Errichtung von zwei Rettungsbalkonen notwendig. Das Maß der baulichen Nutzung verändert sich hinsichtlich der Grundfläche, bleibt jedoch im zulässigen Rahmen. Die Geschoßfläche verringert sich durch die Umbaumaßnahme, bleibt jedoch ebenfalls im bereits befreiten Überschreitungsrahmen von bislang 727 m².

Der Brandschutznachweis liegt den Antragsunterlagen bei. Die Prüfung obliegt der Genehmigungsbehörde.

Der Stellplatzbedarf wird durch die Maßnahme nicht berührt. Die 38 im Bestand befindlichen Stellplätze bleiben unverändert vorhanden. Zwei Stellplätze sind behindertengerecht.

Die Maßnahmen haben keine Auswirkung auf den Baumbestand.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau und zur Modernisierung des Mittelbaus der Seniorenwohnanlage herzustellen.

Der Bauausschuss empfiehlt den Wiedereinbau von Fensterläden im historischen Hauptbaukörper.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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11. Antrag zur Nutzungsänderung einer Werkstatt in eine Arztpraxis auf dem Grundstück Fl.Nr. 28 und 165 an der Tölzer Str. 4;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 11

Sachverhalt

Bauort: Tölzer Str. 4, Grundstück Fl.Nr. 28 und 165 (Grundstücksgröße = 1.415 + 169 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 251 B 38 vom 01.05.1930, Bebauungsplan BL 19/96 (B 35) 2. Änderung vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung


GR-Mitglied Splettstößer ist für dieses Baugesuch aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Die Bauwerberin beantragt die Nutzungsänderung der im Bestand befindlichen gewerblich genutzten Werkstatt in eine Arztpraxis. Die Umbaumaßnahmen beschränken sich auf den Innenbereich sowie auf die Fassadenanpassung im EG-Bereich. Eine Änderung mit Auswirkung auf das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Grund- und Geschoßflächenzahl erfolgt nicht.

Die Nutzungsänderung hat Auswirkungen auf den Stellplatzbedarf. Durch den Umbau und die Nutzung als Arztpraxis erhöht sich der Stellplatzbedarf auf fünf Stellplätze. Im Bestand waren bereits drei Stellplätze der Nutzung zugeordnet. Zwei weitere vor dem Gebäude sind als Reserve vorhanden. Der notwendige Stellplatzbedarf für die Nutzungsänderung ist damit erbracht.  
 

Beschluss

GR-Mitglied Splettstößer ist für dieses Baugesuch aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für die Nutzungsänderung einer Werkstatt in eine Arztpraxis herzustellen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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12. Antrag auf isolierte Abweichung zur Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung und eines barrierefreien Zuganges sowie der Errichtung einer gestuften Einfassungsmauer entlang der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Fl.Nr. 613/8 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 52 a;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 12

Sachverhalt

Bauort: Gabriel- von-Seidl-Str. 52 a, Grundstück Fl.Nr. 613/8 (Grundstücksgröße =  1.539 m²)
Planbereich: Baulinienplan Nr. 65 B 11; §34 BauGB; Bebauungsplan Nr. B 35; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung; Baumschutzverordnung


Die Bebauung auf dem Grundstück war bereits in der Bauausschusssitzung vom 02. Juni 2018 Beratungsgegenstand. Der Antrag auf Errichtung einer Tiefgarage wurde genehmigt, die Maßnahme ist weitestgehend beendet. Der vorliegende Antrag bezieht sich auf die Errichtung der Einfriedung zur Gabriel-von-Seidl-Str. hin und um die Grenzzaunanlage zu dem nördlichen Grundstücksnachbarn.

Für die straßenseitige Einfriedung wird eine isolierte Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der Einfriedungshöhe beantragt. Diese wird begründet durch den atypischen Geländeverlauf. Das Gelände auf dem Grundstück in der Gabriel-von-Seidl-Straße 52 a liegt gegenüber dem Straßenniveau um ca. 1,40 m erhöht. Die benachbarten Grundstücke hingegen liegen wieder auf Straßenniveau. Der Grund für diese Geländeaufschüttung liegt wohl weit in der Vergangenheit und ist nicht mehr nachvollziehbar.

Das erhöhte Gelände ist straßenseitig mit einer 1,40 m hohen Mauer abgestützt hinter dem bislang ein Maschendrahtzaun als Einfriedung vorhanden war. Durch die Baumaßnahme soll auch die Einfriedung neu errichtet werden. Die Mauer soll gestrichen werden und bleibt erhalten. Durch den Wegfall des Bestandsschutzes wäre die Errichtung einer Einfriedung auf der Mauer als Absturzsicherung nur noch mit einer Höhe von 0,20 cm möglich um die Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung mit 1,60 m maximale Einfriedungshöhe zu erfüllen.

Daher plant der Bauwerber die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung als Gitterzaun mit 0,90 m Höhe und mit einem Abstand von 1 m in das Grundstück zurückversetzt. Um die Höhen-Wahrnehmung der gesamten Einfriedung von der Straße aus zu verringern ist der Bereich bis zur Mauer großzügig zu begrünen.

Aufgrund des atypischen Geländes und für diesen Einzelfall sollte eine Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung zur Höhe der Einfriedung in der genannten Ausführung befürwortet werden, um die Notwendigkeit einer Absturzsicherung sowie das Bedürfnis nach einer Einfriedung zu gewähren.

Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze ist ebenfalls die Erneuerung des Grenzzaunes geplant. In diesem Zuge soll auch der ursprünglich mit Treppen erschlossene Hauszugang auf Wunsch des Eigentümers barrierefrei errichtet werden. Hierfür soll das vorhandene Gelände mittel Beton–L-Winkelsteinen neu gefasst werden und für den Rampenverlauf geringfügig aufgeschüttet werden. Eine geringfügige Geländeaufschüttung zur Herstellung eines barrierefreien Hauszuganges sollte für diesen Ausnahmefall unter der Voraussetzung der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks befürwortet werden.

Entlang der Grundstücksgrenze verläuft eine private Erschließungsstraße zu einem rückwärtigen Grundstück. Auch in diesem Bereich ist das Gelände mit einer 0,80 m hohen Mauer im Bestand gestützt. Diese Mauer soll erhalten bleiben. Bislang war die Einfassung des Geländes nach Aussage des Architekten unzureichend und gestückelt, so dass bei Starkregen das Erdreich und Laub auf das Nachbargrundstück herabrutschte. Mit der Abstützung durch die Winkelsteine soll dies zukünftig verhindert werden. Diese Konstruktion bewirkt im Bereich bis zum Hauszugang über eine Länge von 11,40 m eine gestufte Erhöhung der Mauer bis auf 2,40 m um dem Geländeverlauf zu berücksichtigen und gleichzeitig eine Absturzsicherung von 0,90 cm errichten zu können.
Die Erhöhung über zwei Meter hinaus ist genehmigungspflichtig. Darüber hinaus entwickelt die  Konstruktion aufgrund ihrer Länge eine Abstandsflächenrelevanz und berührt nachbarschützende Belange. Eine entsprechende Beurteilung dieses Sachverhaltens obliegt der Genehmigungsbehörde.  

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, einer isolierten Abweichung für die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung mit einer Höhe von 0,90 m zuzustimmen. Die Einfriedung ist mind. 1 m in das Grundstück zurückzuversetzen. Der Bereich bis zur Mauerkante ist großzügig zu begrünen.

Eine Abweichung von der Festsetzung des § 8 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung wegen geringfügiger Aufschüttung des Grundstücks zur Errichtung eines barrierefreien Zuganges zum Hauseingang wird i.V.m. § 11 Buchst. c) Ortsgestaltungssatzung befürwortet. Eine ordnungsgemäße Entwässerung des Grundstücks muss gewährleistet sein.

Zusätzlich beschließt der Bauausschuss das gemeindliche Einvernehmen für die Einfriedung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze herzustellen.
Die Prüfung der Abstandsflächenrelevanz und der nachbarschützenden Belange obliegt der Genehmigungsbehörde.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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13. Antrag zum Neubau eines Bürogebäudes mit einer Wohnung und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 492 an der Südl. Münchner Str. 10 b;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 13

Sachverhalt

Bauort: Südl. Münchner Str. 10b , Grundstück Fl.Nr. 492 (Grundstücksgröße =  978 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. 21/75 (B 17) vom 22.07.1977; Bebauungsplan BL 18/96 (B35) 2. Änderung i.d.F. vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Das Bauvorhaben war zuletzt in der Bauausschusssitzung vom 17. Dezember 2018 Beratungsgegenstand. Das Einvernehmen für die vorgelegte Planung wurde damals aufgrund der geplanten Höhenentwicklung für das Bürogebäude im Verhältnis zu der Nachbarbebauung versagt.

Die nun vorliegende geänderte Planung beinhaltet die Reduzierung der Wand und Firsthöhe durch Reduzierung der Raumhöhen. In der Ansicht von der Südlichen Münchner Straße aus, sind insgesamt fünf Geschoßebenen incl. Dach sichtbar, bei den benachbarten Gebäuden sind von der Geländeoberkante lediglich vier Geschoßebenen incl. Dach wahrnehmbar.

Der qualifizierte Bebauungsplan Nr. B 17 von 1977 lässt maximal drei Vollgeschosse zu.

Die zulässige Wand- und Firsthöhe ist in der Ortsgestaltungssatzung festgesetzt. Die benachbarten Gebäude an der Südl. Münchner Str. 10 a und 10 halten diese Höhenfestsetzungen bezogen auf drei Vollgeschoße ein. Die Wandhöhen liegen bei beiden Gebäuden bei ca. 11 m und Firsthöhen bei 14,25 m bzw. max. 14.30 m.

Die vorliegende Planung hat die Regeln zur Wand- und Firsthöhenfestsetzung nach der Ortsgestaltungsatzung einzuhalten. Bei einer Planung mit zwei Vollgeschoßen beträgt die zulässige Wandhöhe in der Ortsmitte maximal 8,00 m die zulässige Firsthöhe max. 12,40 m. Die Planung sieht eine Wandhöhe von 11,55 m (also ein Plus von 2,55m!) und eine Firsthöhe von 15,51 m (also ein Plus von 3,11m!) vor. Eine Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungsatzung begründet durch die Hanglage wird beantragt.

Bereits im ersten Beschluss zu dem Bauvorhaben sind die Bestandshöhen (Wand- und Firsthöhen) der Nachbargebäude vorgegeben worden. Dies setzt nun voraus, dass eine Anpassung an die benachbarten Gebäude, aus Sicht der Verwaltung aus städtebaulichen Erwägungen nur über eine Reduzierung der Anzahl der Geschoße dargestellt werden kann – desgleichen ist die maximal zulässige Geschoßanzahl gem. dem Bebauungsplan B 17 maßgeblich.

Aus Sicht der Verwaltung wird hier völlig untauglich die Vollgeschossfestsetzung nach Bebauungsplan mit der jeweils höchstzulässigen Wand- u. Firsthöhe nach der Ortsgestaltungssatzung vermengt.

Daher muss für das gegenständliche Bauvorhaben entschieden werden, welche Festsetzung eingehalten werden soll. Wird das Bürogebäude mit lediglich zwei Vollgeschoßen dargestellt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe gemäß der Ortsgestaltungssatzung für zwei Vollgeschosse auch zwingend einzuhalten. Das Gebäude wird dadurch deutlich niedriger.
Entscheidet sich der Bauwerber für die Errichtung mit drei Vollgeschoßen - vergleichbar mit den benachbarten Gebäuden (10 und 10a) - so kann die Wandhöhe für drei Vollgeschosse gemäß Ortsgestaltungssatzung - somit Wandhöhe max. 11 m und Firsthöhe max. 15,40 m betragen.
Bei einer Bebauung mit drei Vollgeschossen wird das Bürogebäude hinsichtlich seiner Kubatur deutlich zurückhaltender.

Beide Varianten hätten eine Reduzierung der Geschoßanzahl zur Folge und würden dem städtebaulichen Willen entsprechen.

Das geplante Bauvorhaben ist aus den o.g. Gründen unzulässig und daher abzulehnen.

Im Übrigen wurde das Vorhaben weiterhin auf seine bauplanungs- u. bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit wie folgt geprüft:

Das Maß der baulichen Nutzung wird hinsichtlich der Grund- und Geschoßfläche mit den oberirdischen Bauteilen laut Vortrag des Architekturbüros eingehalten.
Die geplante Tiefgarage wird unterhalb des zweiten Kellergeschosses errichtet und verfügt bis auf einen geringen Teil im Süden aufgrund der Hanglage über die notwendige Erdüberdeckung. Eine Befreiung für die Tiefgarage mit einer Größe von 361,41 m² sollte daher wie in ähnlichen Fällen befürwortet werden.

Die festgesetzte Baugrenze entlang des Eckgrundstücks wird mit dem Erdgeschoss (dem ersten angerechneten Vollgeschoß) eingehalten. Der fußläufige Hauszugang zum Gebäude zur Erschließung des KG 1 überschreitet die festgesetzte Baugrenze von 5 m mit der Treppenanlage. Aufgrund des Grundstückverlaufes, der Hanglage und der Zulässigkeit von Hauszugängen als Erschließung im 5 m „Vorgartenbereich“ sowie außerhalb der Baugrenze sollte eine Überschreitung ausnahmsweise befürwortet werden.

Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage und oberirdischen Stellplätzen erbracht. Die Stellplätze im 5 m „Vorgartenbereich“ erfüllen aufgrund der gewerblichen Nutzung des Gebäudes, die Tatbestände der Festsetzung Nr. 6 Satz 1  i.V.m. Satz 6 des Bebauungsplanes Nr. B 35.

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.

Die Stellungnahme des Umweltamtes zum Baumbestandsplan liegt vor. Der Ahorn Nr. 17 ist im Plan falsch eingemessen. Er hat 1,10 m Stammumfang und fällt daher unter die Baumschutzverordnung. Er ist erhaltenswert.

Die Esche daneben hat deutliches Eschentriebsterben und ist nicht erhaltenswert, ebenso die dreistämmige Kirsche Nr. 10, sowie die Hainbuche Nr. 12. Sie sind aufgrund der Mehrstämmigkeit qualitativ schlecht.

Angesichts der vorhandenen Begrünung mit einheimischen Laubbäumen-davon fallen eine Rotbuche, ein Ahorn und eine Hainbuche unter die Baumschutzverordnung – sind die geplanten Pflanzungen 3 x Ginkgo und 2x Gleditschie in Ordnung.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Bürogebäudes mit einer Wohnung, Tiefgarage und Stellplätzen nicht herzustellen.

Eine Abweichung wegen erheblicher Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe für zwei Vollgeschosse in der Ortsmitte gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe c) der Ortsgestaltungssatzung wird nicht erteilt.

Hinweis:
Bauausschuss und Verwaltung waren sich darüber einig, dass es entlang der Hangkante an der Südlichen Münchner Straße kein einziges Gebäude gibt, welches über fünf wirksame/sichtbare Geschosse aufweist. Alle Büro- u. Geschäftshäuser haben entweder drei Vollgeschosse (und sind dadurch in der Kubatur entsprechend kleiner) oder sind bei zwei Vollgeschossen durch die Wandhöhenregelung nach Ortsgestaltungssatzung begrenzt.

Darüber hinaus wurde im Rahmen der Bauantragsprüfung und Vergleich des Geländeverlaufes vor Ort festgestellt, dass durch den heutigen Bestand der seinerzeitige Hang weitestgehend abgegraben wurde – das bedeutet im Falle der vorliegenden Neubebauung, dass die damit freiliegenden Kellergeschoße 1 u. 2 u.U. ebenfalls Vollgeschosse sind – damit wäre das Maß der baulichen Nutzung erheblich überschritten.

Es wird daher angeregt, durch ein Vermessungsbüro die exakte Bestandssituation und das geplante Bauvorhaben einzumessen und in einem Höhenlinienplan nachvollziehbar abzubilden.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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14. Antrag auf Nutzungsänderung eines Wohngebäudes in ein Gästehaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 825 an der Wendelsteinstraße 13;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 14

Sachverhalt

Bauort: Wendelsteinstraße 13, Grundstück Fl.Nr. 825 (Grundstücksgröße = 3.502  m²)
Planbereich: BL 73/71 (B13) vom 24.06.1972, Bebauungsplan BL 19/96 (B 35) 2. Änderung vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als Architekt gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
 
Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Antragssteller die Genehmigung für die Nutzungsänderung eines Wohngebäudes in ein Gästehaus. Das gegenständliche Grundstück befindet sich im Planbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes mit der Festsetzung allgemeines Wohngebiet (WA). Gemäß § 4 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Ausnahmsweise können Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden.

Auf dem Grundstück sind auf mehrere Gebäude sowohl gewerbliche Nutzungen als auch Wohnnutzungen verteilt und genehmigt. Dabei sind zwei Gebäudekomplexe der reinen gewerblichen Nutzung zuzuordnen und bislang drei Gebäude (davon eines genehmigt aber noch nicht ausgeführt) der Wohnnutzung.

Eines der Wohngebäude wurde ohne die dafür erforderliche Genehmigung in einen Beherbergungsbetrieb umgewandelt und wird als solcher betrieben. Im Rahmen der Baukontrolle durch die Bauaufsichtsbehörde wurde dieses Baugenehmigungsverfahren ausgelöst – dabei wurde nicht dargelegt, ob diese Nutzungsänderung auch zulässig und genehmigungsfähig ist – was nun durch die Behörden aktuell geprüft wird.

Die Gemeinde Grünwald kommt bei ihrer Beurteilung zu folgendem Ergebnis:

Die gegenständliche Nutzungsänderung hat Auswirkungen auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie auf den Stellplatznachweis.

Durch die Nutzungsänderung des bisher als Wohnen genutzten Gebäudes in einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb überwiegt eindeutig die gewerbliche Nutzung gegenüber der Wohnnutzung. Mit dieser Feststellung kippt das Wohngebiet in ein unzulässiges Mischgebiet - die Festsetzung des qualifizierten Bebauungsplanes B13 als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO ist dann nicht mehr erfüllt. Der Schutzzweck des nach § 4 BauNVO geregelten Wohngebietes bedeutet insbesondere, dass in solchen Gebieten die Wohnnutzung vorherrscht / überwiegen muss. Es können natürlich in untergeordneter Weise auch andere Nutzungen zugelassen werden, wenn die Wohnnutzung letztlich überwiegt; gerade dies ist im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben.

Eine Befreiung scheidet aus, da zum einen dadurch die Grundzüge der Planung und zum anderen schutzwürdige nachbarliche Belange (umliegende ausschließliche Wohnnutzung) berührt werden. Die Gemeinde hat zudem zu prüfen, ob das geplante Bauvorhaben mit den nachbarlichen Interessen vereinbar ist –dies ist vorliegend durch ein sich entwickelndes unzulässiges Mischgebiet nicht mehr gegeben (insbes. Auswirkungen in Bezug auf Immissionsschutz).

Die Nutzungsänderung wirkt sich auch hinsichtlich des Stellplatzbedarfes nach der gemeindlichen Garagen- und Stellplatzsatzung aus. Der Nachweis für 19 Stellplätze wurde gemäß der Berechnung des Architekturbüros erbracht, allerdings sind für die Nutzung mind. 22 Stellplätze notwendig. Die Planung von zwei Stellplätzen vor einer Garage als sog. „gefangene Stellplätze“ ist unzulässig.

Der erhöhte Stellplatzbedarf hat weiter Auswirkungen auf das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der versiegelten Fläche. Bereits mit der letzten Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses ist die zulässige überbaubare Grundstücksfläche völlig ausgeschöpft.

Eine weitere Überschreitung über das bereits genehmigte Maß hinaus, sollte nicht befürwortet werden.

Keiner der oben genannten Parameter für eine genehmigungsfähige Nutzungsänderung ist erfüllt. Daher ist das Einvernehmen zu versagen.

Schützenswerter Baumbestand wird durch die Maßnahme nicht berührt.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als Architekt gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für die Nutzungsänderung eines Wohngebäudes in ein Gästehaus nicht herzustellen.

Als Versagungsgründe werden inbesondere  angeführt:

Nichteinhaltung der als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebietsart gemäß qualifizierten Bebauungsplan Nr. B 13 und Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung sowie Nichterfüllung des Stellplatzbedarfs.

Auf die bauordnungsrelevanten Gründe – vor allem Brandschutz -, welche im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes München liegen, wird verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt

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15. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 15

Sachverhalt

Es lagen keine Bauanträge nach Art. 58 BayBO vor.

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16. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 16

Sachverhalt

Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 GO behandelte Bauanträge:

  • Antrag auf Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage  auf dem Grundstück Fl.Nr. 501/5 an der Wilhelm-Keim-Str. 19;

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17. Erneuerung der Oberflächen in der Tölzer Straße und in der Nördlichen Münchner Straße; Umsetzung der Maßnahme;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö beschließend 17

Sachverhalt

Wie bereits in 2018 an der Staatsstraße 2072/ Tölzer Straße und der Kreisstraße M11 /  Oberhachinger Straße realisiert, wird in einem weiteren Schritt in 2019 der südliche Teil der Tölzer Straße und der Nördliche Teil der Staatsstraße 2072 / Nördliche Münchner Straße einen sog. Flüsterasphalt (DSHV) erhalten.

In den vergangenen Jahren wurden durch eine Vielzahl von Grabungen z.B. für die Rohrnetzerneuerung/Wasser, Verlegung von Fernwärmeleitungen, Straßenentwässerung und Kabelverlegungen die Oberflächen der angeführten Staatsstraßen stark beeinträchtigt. Bereits in der Bauausschusssitzung am 10.07.2017 wurde das Ing. Büro Färber mit der Planung und Koordinierung der Oberflächenwiederherstellung aller betroffenen Straßen beauftragt.

Es fanden zwischenzeitlich Abstimmungsrunden mit allen fachlich Beteiligten statt, bei dem ein Konzept zur Wiederherstellung erarbeitet wurde. Parallel sind bereits die Gestattungsverträge mit dem Straßenbauamt Freising in Arbeit, dass durch die Gemeinde die Sanierungsarbeiten überhaupt durchgeführt werden können.

Der an sich für die Oberflächenwiederherstellung zuständige Straßenbaulastträger hat mitgeteilt, dass für die vorstehenden Straßenbaumaßnahmen keine Haushaltsmittel eingestellt worden sind. Die Oberfläche der Nördlichen Münchner Straße wurde erst 2005 vollständig erneuert; die Lebensdauer von solchen Staatsstraßen wird mit ca. 30 Jahren angegeben. Es ist daher nach so kurzer Zeit nicht damit zu rechnen, dass sich hier der Freistaat erneut an den Kosten beteiligt.

Das Ing. Büro Färber wird in der Sitzung das Konzept und die Kostenschätzung für die Umsetzung erläutern.Vorab können wir Ihnen folgende Informationen liefern:

Für die Gesamtbaukosten beider Abschnitte ergibt sich gemäß anliegender Schätzung eine Summe von rund 1.730.000,00 € Brutto (1.450.000,00 € Netto).

Der Anteil der Erdwärme Grünwald GmbH beträgt dabei rund 1.115.000,00 € Brutto (935.000,00 € Netto).
Der Anteil der Gemeinde für die Arbeiten im Bereich der Hauptfahrbahn beträgt rund 580.000,00 € Brutto (485.000,00 € Netto).Der Anteil der Gemeinde für die Anpassung der Einmündungen und die angenommenen Arbeiten im Gehwegbereich beträgt rund 35.000,00 € Brutto (30.000,00 € Netto).

Die o.g. Gesamtkosten sind auf den ersten beiden Seiten der Kostenschätzung aufgegliedert,
die Kosten getrennt nach den beiden Bauabschnitten auf den folgenden Seiten.

Die Einheitspreise der Kostenschätzung sind entsprechend der Angebotspreise zur Maßnahme von letztem Jahr angepasst. Zusätzlich sind konjunkturbedingte Aufschläge bei den Asphaltarbeiten von ca. 10-15% für den Preisanstieg des Bitumens und ca. 5% Aufschlag für den allgemeinen Anstieg des Preisniveaus gegenüber dem letzten Jahr berücksichtigt.


Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 63000.5100 eingestellt und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss genehmigt die vorgestellte Planung inklusive Kostenschätzung des Ingenieurbüros Färber und beauftragt die Verwaltung, die Vereinbarung mit dem Straßenbauamt München - Freising vorzubereiten.

Die erforderlichen Vorarbeiten zur Vergabe (Erstellung der Ausschreibungsunterlagen) werden vom IB  Färber in Abstimmung mit dem Bauamt der Gemeinde Grünwald vorbereitet. Die Vergabeentscheidung wird durch den Gemeinderat der Gemeinde Grünwald getroffen.

Für die gewerblichen Anlieger werden Regelungen für die Erreichbarkeit erarbeitet. Zudem erfolgt eine rechtzeitige Bürgerinformation.

Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 63000.5100 eingestellt und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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18. Neubau eines Wohnhauses mit TG in der Südlichen Münchner Str. 18; Schlosserarbeiten - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 18

Sachverhalt

GR-Mitglied Splettstößer ist gemäß Art. 49 Abs .1 GO aufgrund persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.072017 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.

Das Gewerk Schlosserarbeiten wurde auf Grund der Kostenschätzung beschränkt ausgeschrieben. Sechs Firmen haben die Unterlagen erhalten, drei Angebote sind eingegangen.


Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Splettstößer Metallbau aus 82064 Straßlach mit einer Bruttoangebotssumme von 66.107,63 €.

Auf der Haushaltsstelle 88000.9418 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Beschluss

GR-Mitglied Splettstößer ist gemäß Art. 49 Abs .1 GO aufgrund persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Schlosserarbeiten am Wohnhaus Südl. Münchner Str. 18 den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Splettstößer Metallbau aus 82064 Straßlach mit einer Bruttoangebotssumme von 66.107,63 € zu beauftragen.

Auf der Haushaltsstelle 88000.9418 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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19. Neubau eines Wohnhauses mit TG in der Südlichen Münchner Str. 18; Fliesenarbeiten - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 19

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.07. 2017 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.

Das Gewerk Fliesenarbeiten wurde auf Grund der Kostenschätzung beschränkt ausgeschrieben. Sechs Firmen haben die Unterlagen erhalten, drei Angebote sind eingegangen.


Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Wartner Fliesen aus 94253 Bischofsmais mit einer Bruttoangebotssumme von 65.522,59 €.

Auf der Haushaltsstelle 88000.9418 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Fliesenarbeiten am Wohnhaus Südl. Münchner Str. 18 den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Wartner Fliesen aus 94253 Bischofsmais mit einer Bruttoangebotssumme von 65.522,59 € zu beauftragen.

Auf der Haushaltsstelle 88000.9418 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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20. Grünwalder Freizeitpark; Erneuerung der Unterverteilungen im Hauptgebäude - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 20

Sachverhalt

Im Rahmen der Überprüfung der bestehenden Anlagen wurde von der ausführenden Fachfirma Zausinger GmbH & Co.KG vorgeschlagen, die elektrotechnische Verteilung im Hauptgebäude aus dem Jahr 1974 zu erneuern.

Diese Maßnahme wurde bereits bei der Erneuerung der Heizungs- und Lüftungsanlage im Hauptgebäude von Herrn Weireter (Fa. WEICON) vorbereitet. Im Zuge der Erneuerung soll auch die rechtlich erforderliche Direktversorgung des Pächters Dreher mit Strom ermöglicht werden.

Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 11. Oktober 2017 die Geschäftsführung einstimmig beauftragt, eine Ausschreibung der elektrotechnischen Verteilung mit einem Ingenieurbüro vorzubereiten und das Ergebnis dem Bauausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Vorbereitung beauftragt wurde das Ingenieurbüro Kasprowski GmbH, aus Grünwald.

Die Leistung wurde beschränkt ausgeschrieben, 26 Firmen wurden angeschrieben, fünf wertbare Angebote sind eingegangen.

Die Submission der Leistung erfolgte am 28. Februar 2019, die Auswertung ergab als den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Stumbaum GmbH aus Dorfen zu Kosten von 65.344,33 € (brutto).

Die Vergabe erfolgt zzgl. 5% Bauträgerzuschlag.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, die Erneuerung der Unterverteilungen im Hauptgebäude  an den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Stumbaum GmbH aus Dorfen zu Kosten von 65.344,33 € (brutto) zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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21. Grünwalder Freizeitpark; Erneuerung der Trinkwasserleitungen im Schwimmbad - Umverlegung des Trinkwasserhausanschlusses und Erneuerung der Wasserenthärtungsanlage - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 21

Sachverhalt

In seiner Sitzung am 25. Juni 2014 wurde der Verwaltungsrat erstmals über die immer wieder auftretenden Leckagen im Bereich des Metall-Plastik-Rohrmaterials (mepla) von Geberit im Schwimmbadkomplex informiert.  

Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2017 daher einstimmig die von der Geschäftsführung vorgeschlagene Erneuerung der gesamten Wasserleitungen beschlossen.
Die Erneuerung der Trinkwasserversorgung wurde beschränkt an 27 Firmen ausgeschrieben.
Das einzige eingegangene Angebot der Fa. Josef Gruber GmbH liegt bei 474.620,58 € (brutto).

Der einzige Anbieter hat in einem Vergabegespräch am 19. März 2019 seine Bereitschaft erklärt, den Anschluss des neuen Wasseranschlusses sowie die Installation der Enthärtungsanlage auf Basis der im Wettbewerb angebotenen Einheitspreise durchführen zu wollen.

Aus dem Gesamtangebot erfolgt nun nur eine Teilbeauftragung, es wird nur der Trinkwasserhausanschluss von der Nordseite des Schwimmbades auf die Ostseite verlegt, um das Schwimmbad zukünftig von der Südlichen Münchner Straße zu versorgen und die marode Leitung durch den Park stilllegen zu können. Zudem wird die erforderliche Erneuerung der Wasserenthärtungsanlage durchgeführt.

Für diese vorgezogenen Teilmaßnahmen liegt die Angebotssumme der Fa. Josef Gruber GmbH bei 95.634,23 € (brutto).

Eine zumindest teilweise Durchführung der Maßnahme in 2019 ist zwingend erforderlich, um den bereits Anfang 2018 fertiggestellten Wasseranschluss in Betrieb zu nehmen und die für Platz 5 geplanten Maßnahmen fristgerecht durchführen zu können.

Die GFZP-Geschäftsführung schlägt daher vor, diesen Teil der Maßnahme in 2019 durchzuführen. Die Umsetzung der restlichen Arbeiten sollen im Rahmen der für die geplante Schwimmbaderweiterung erforderliche längere Schließzeit erneut ausgeschrieben werden.

Die Vergabe erfolgt zzgl. 5% Bauträgerzuschlag.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, mit der Umverlegung des Trinkwasserhausanschlusses und Erneuerung der Wasserenthärtungsanlage die Fa. Josef Gruber GmbH zu Kosten von 95.634,23 € (brutto) zu  beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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22. Grünwalder Freizeitpark - teilweise Erneuerung der Beregnungsanlage für die Plätze 1, 4, 5 und den Baseballplatz im Zuge des Umbaus von Platz 5 in einen Kunstrasenplatz - Vergabe der Planungsleistung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 22

Sachverhalt

Mit der Erneuerung der Rasenspielfelder 1, 4 und 5 im Jahr 2005 wurde eine Beregnungsanlage für die Plätze installiert. Das Wasser aus dem Trinkwassernetz wird nach einem Abzugszähler mittels einer Druckerhöhungspumpe in das Bewässerungsleitungsnetz gepumpt und über die an der Oberfläche liegenden Regner auf die Spielfelder verteilt.

Diese Konstruktion erfordert einen Rückflussschutz von der Bewässerungsleitung und den Regnern in das deutlich tiefer gelegene Trinkwassernetz. Bis zur Neufassung der Trinkwasserverordnung 2011 war diese Trennung über einen Rohrtrenner A1, der im Pumpenschacht eingebaut wurde, zulässig.

Durch die Änderung der Trinkwasserverordnung ist nur noch die Systemtrennung über den freien Auslauf in einen Behälter zulässig, aus dem dann das Wasser auf die Spielfelder gepumpt wird. Mit der Errichtung eines Kunstrasenspielfeldes auf Platz 5 und der Neugestaltung der Freifläche vor der Alten Turnhalle ergibt sich die Möglichkeit, einen Wasservorratsbehälter unter den Vorplatz der Turnhalle einzubauen und daran sowohl die bestehende Anlage der Plätze 1 und 4 als auch die verbesserte Beregnung von Platz 5 und eine zusätzliche Beregnung des Softballfeldes anzuschließen.
Für die Planung wurde vom Planer des Kunstrasenfeldes, Herrn Schlennert, das Büro AP-Ingenieure, Sauerlach empfohlen, das sich auf die Planung von Bewässerungssystemen an Sportstätten spezialisiert hat und zahlreiche, einschlägige Referenzen vorweisen kann.
Diese haben ein Honorarangebot in der Honorarzone II unten abgegeben. Erforderlich sind die Leistungsphasen 1-3 sowie 5-9.

Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 13.02.2019 einstimmig beschlossen, die Planungsleistungen für die teilweise Erneuerung und Ergänzung der Beregnungsanlage für die Rasenspielfelder 1, 4 und 5 sowie den Softballplatz gem. HOAI Honorarzone II unten an die AP-Ingenieure in Sauerlach zu vergeben.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der einstimmigen Beschlussempfehlung des Verwaltungsrates und beschließt,  die Planungsleistungen für die teilweise Erneuerung und Ergänzung der Beregnungsanlage für die Rasenspielfelder 1, 4 und 5 sowie den Softballplatz (gem. HOAI Honorarzone II unten) an die AP-Ingenieure in Sauerlach zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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23. Grünwalder Freizeitpark; Erneuerung der Filter in der Ultrafiltrationsanlage und Ergänzung durch einen Aktivkohlefilter - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 23

Sachverhalt

Die Ultrafiltrationsanlage zur Badewasseraufbereitung des Schwimmerbeckens wurde 2009 durch die Fa. W.E.T. GmbH errichtet und in Betrieb genommen. Die dort verbauten Papierfilter der Fa. Inge haben die vorgesehene Lebensdauer erreicht, was sich auch bei der letzten Wartung deutlich gezeigt hat.

Inzwischen hat sich die Filtertechnik weiterenwickelt. Die neuen Filter besitzen eine erheblich größere Oberfläche und damit eine höhere Filterleistung. Dadurch würde sich die Wasserqualität weiter erhöhen.

Eine Besonderheit der Ultrafiltration ist es, dass im Gegensatz zu Sand-/Aktivkohlefiltern das gebundene Chlor, das im Wasser gelöst ist, nicht herausgefiltert werden kann, sondern durch eine photochemische Reaktion mittels UV-Bestrahlung abgebaut wird. Die Wirksamkeit dieses Verfahrens wurde in der Anfangszeit der Ultrafiltration in der Badewasseraufbereitung überschätzt, so dass die heute errichteten Anlagen meist von Beginn an mit einem vorgeschalteten Aktivkohlefilter ausgestattet werden.

Bisher gab es diese Möglichkeit im Technikkeller bei der Anlage 3 aus Platzgründen nicht. Mit der Umverlegung des Trinkwasseranschlusses bietet sich nun die Möglichkeit, durch diese Maßnahme die Werte auch ohne erhöhte Frischwasserzufuhr sicher einzuhalten. Der Aktivkohlefilter bedingt einen zusätzlichen Druckverlust beim Durchleiten des Wassers. Dafür wird eine neue Umwälzpumpe erforderlich, deren Anschaffung früher oder später ohnehin erforderlich geworden wäre, denn die vorhandene Pumpe zeigt bereits Verschleißerscheinungen.

Ein Angebot bei der Fa. W.E.T. GmbH in Höhe von 59.793,45 € (brutto) liegt vor.
Der Verwaltungsrat befürwortet in seiner Sitzung am 13.02.2019 diese Maßnahme grundsätzlich und empfiehlt dem Bauausschuss einstimmig, die Leistungen zur Erneuerung der Membranfilter in der Ultrafiltrationsanlage und die Errichtung eines Aktivkohlefilters zu Kosten von bis zu insgesamt 59.793,45 € (brutto) an die Firma W.E.T. GmbH zu vergeben.
Die Vergabe erfolgt zzgl. 5% Bauträgerzuschlag.

Beschluss

Der Bauausschuss folgt der einstimmigen Beschlussempfehlung des Verwaltungsrates und beschließt,  die Leistungen zur Erneuerung der Membranfilter in der Ultrafiltrationsanlage und die Errichtung eines Aktivkohlefilters zu Kosten von bis zu insgesamt 59.793,45 € (brutto) an die Firma W.E.T. GmbH zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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24. Grünwalder Freizeitpark; - Erneuerung der Drehkreuze und Aktualisierung der Kassensystemsoft- und Hardware im Schwimmbad - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 24

Sachverhalt

Das Kassensystem wurde im Jahr der Schwimmbad-Sanierung 2003 angeschafft und zuletzt 2012 aktualisiert. Die Soft- und Hardware des Kassensystems muss nun teilweise erneuert bzw. aktualisiert werden.

Hierfür liegt ein Gesamtangebot der Herstellerfirma Scheidt & Bachmann in Höhe von 74.770,00 € (brutto) vor. Dieses beinhaltet:

  • Erneuerung des Drehkreuzes zwischen Schwimmbad und Sauna
  • Erneuerung des Rechners
  • Kassenautomat
  • Aktualisierung der Software

Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom 13.02.2019 dem Bauausschuss einstimmig vorgeschlagen, die Vergabe der Leistung zur Erneuerung der Drehkreuze und zur Aktualisierung der Kassensystemsoft- und Hardware im Schwimmbad an die Fa. Scheidt & Bachmann zu Kosten von 74.770,00 € (brutto) zu vergeben.

Die Vergabe erfolgt zzgl. 5% Bauträgerzuschlag.

Beschluss

Der Bauausschuss folgt der einstimmigen Beschlussempfehlung des Verwaltungsrates und beschließt,  die Leistung zur Erneuerung der Drehkreuze und zur Aktualisierung der Kassensystemsoft- und Hardware im Schwimmbad an die Fa. Scheidt & Bachmann zu Kosten von 74.770,00 € (brutto) zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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25. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 25
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25.1. Anfrage GR-Mitglied Lindbüchl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 25.1

Sachverhalt

GR-Mitglied Lindbüchl bittet die Verwaltung um Erstellung einer Auflistung der geplanten Baumaßnahmen am gemeindlichen Straßennetz, um auch für Rückfragen von Bürgern vorinformiert zu sein. Die Verwaltung sichert zu, eine entsprechende Aufstellung nach Straßen und den vorgesehen Maßnahmen den Mitgliedern des Gemeinderates zur Hand zu geben.

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25.2. Anfrage GR-Mitglied Zeppenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 25.2

Sachverhalt

GR-Mitglied Zeppenfeld frägt an, wie der Stand bezüglich der Entschärfung des Blacky-Fuchsberger-Schriftzuges am Brunnen im Haus der Begegnung sei. Da das Wasser abgelassen ist, stellt der freigelegte Schriftzug nach wie vor eine Verletzungsgefahr dar. Die Schlosserei Splettstößer hat den Auftrag zur Reparatur des Schriftzuges und wird diese zeitnah ausführen.

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25.3. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Sedlmair

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 25.3

Sachverhalt

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von GR-Mitglied Sedlmair hinsichtlich der Instandsetzung der Zaunanlage am Gymnasium entlang der Tremmlallee. Die entstandenen Schäden werden von der beauftragten Firma für die Herstellung der Außenanlagen  (Fa. Majuntke) im Rahmen der Gewährleistung baldmöglichst behoben.

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25.4. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Kraus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 25.4

Sachverhalt

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von GR-Mitglied Kraus hinsichtlich des bei Sturm umgestürzten Kastanienbaumes im Freischankbereich der Grünwalder Einkehr. In diesem Zusammenhang bat GR-Mitglied Kraus um Stellungnahme des Umweltamtes zu den Prüfkriterien bei Fällungsanträgen und dem Fällungsantrag der Eigentümer.

Das Umweltamt beantwortet die Anfrage wie folgt:

Für diesen in der Grünwalder Einkehr umgestürzten Baum bestand kein Fällungsantrag. Beantragt waren zwei Bäume – einer im Biergarten ein anderer am Parkplatz – deren Fällung auch genehmigt wurde. Der angesprochene Baum stürzte bei einem orkanartigen Sturm Windstärke 11 teilweise 12. Dies wird als höhere Gewalt gewertet und ein Stürzen und Entwurzeln von Bäumen kann als Schadensereignis eintreten.

Bei Fällungsanträgen
Erfolgt die Kontrolle der Bäume durch das Umweltamt nach der VTA-Methode (Visual –Tree-Assessment). Dies beinhaltet eine Sichtkontrolle auf dem Baumumfeld, Schadensmerkmale (z.B. Faulstellen, Pilzfruchtkörper, Wassertaschen etc.) und Vitalität. Anschließend erfolgt eine individuelle Bewertung der Schadensmerkmale und gegebenenfalls eine Genehmigung mit Bescheid.

Randbemerkung: Bäume in Biergärten sind arm dran. Die Baumschutzverordnung enthält nicht umsonst eine Passage: Verdichten des Wurzelraumes durch dauerhaftes Befahren und Betreten ist verboten. Dies führt ansonsten zum Absterben der notwendigen Feinwurzeln, die Krone kann nicht mehr versorgt werden und trocknet ein. Auch Jungbäume kommen auf  solchen Standorten kaum hoch und kümmern. Eigene Feldstudien in der Waldwirtschaft am gegenüberliegenden Isarufer sind im Sommer möglich.

Eine Nachpflanzung sollte hier genau wie in städtischen stark genutzten Flächen mit überbaubaren Pflanzgruben vorgenommen werden, die auch als Baugrund für die Verkehrsflächen genutzt werden. Die FLL Empfehlung und die DIN 18916 fordern eine Größe von mindestens 12m³ je Baugrube.

Datenstand vom 20.05.2019 12:53 Uhr