Datum: 16.09.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:18 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:19 Uhr bis 20:26 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 29. Juli 2019;
3 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Dreifachgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 628/11 an der Muffatstr. 2a;
4 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes mit Tiefgarage und Pool auf dem Grundstück Fl.Nr. 85, Gasteig 4 - Ergänzungsfragen;
5 Bauantrag zum Dachausbau auf dem Grundstück Fl. Nr. 149 + 137/2, Auf der Eierwiese 9;
6 Tekturantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgarage - Haus 1 - auf dem Grundstück Fl.Nr. 617/32 an der Kestermannstr. 5;
7 Tekturantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgarage - Haus 2 - auf dem Grundstück Fl.Nr. 617/32 an der Kestermannstr. 5;
8 Antrag zum Neubau eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit und einer Tiefgarage mit 6 Stellplätzen (Austauschpläne) auf dem Grundstück Fl. Nr. 579/3 an der Herrenwiesstr. 17;
9 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
10 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
11 Gymnasium Grünwald; Ersatzbeschaffung der IT – Ausschreibung;
12 Gemeindegebiet Grünwald - Straßenbeleuchtung; Umrüstung auf LED in der Dr.-Max-Straße – Vergabe;
13 Ausbau der Wallbergstraße; Straßenbauarbeiten - Vergabe;
14 Ausbau der Joseph-Keilberth-Straße und der Tremmlallee Ostseite; Straßenbauarbeiten - Vergabe;
15 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
15.1 Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Reinhart-Maier
15.2 Beantwortung der Anfrage von GR-Mitglied Wassermann
15.3 Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Steininger
15.4 Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Steininger
15.5 Anfrage GR-Mitglied Reinhart-Maier
15.6 Anfrage GR-Mitlglied Steininger
15.7 Anfrage GR-Mitglied Steininger
16 Austauschpläne zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung und Tiefgarage (Haus 1) auf dem Grundstück Fl.Nr. 613/15 am Forstweg 3;

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 29. Juli 2019;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 29.07.2019 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Dreifachgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 628/11 an der Muffatstr. 2a;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Muffatstr. 2a, Grundstück Fl. Nr. 628/11 (Grundstücksgröße = 1.510 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 43, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Der Antragsteller begehrt die Genehmigung zur Errichtung eines modernen Einfamilienhauses in E+I-Bebauung mit Flachdach und Dreifachgarage auf einem Hinterliegergrundstück.

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird gut eingehalten. Für die Nebenanlagen wird die Planung noch korrigiert, so dass eine Überschreitung von 36m² zzgl. ca. 133 m² für die Zufahrt zum rückwärtigen Grundstück vorliegt und auch wie in ähnlich gelagerten Fällen bereits erfolgt, befürwortet werden sollte. 

Die sonstigen Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. B 43 werden eingehalten. 

Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden ebenfalls eingehalten. 


Das Grundstück ist nach Aussage des gemeindlichen Umweltamtes kürzlich komplett gerodet worde. Von der Baumaßnahme betroffen sind daher vorliegend Nachbarbäume, für die eine ökologische Baubegleitung bzw. baubegleitende Baumpflege beauflagt werden sollte. Dies insbesondere für den Ahorn und die Buche im Einfahrtsbereich. Die Ersatzpflanzungen sind ausreichend. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage herzustellen

Eine Befreiung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche mit den Nebenanlagen um 169 m² (davon 133 m² für die Zufahrt zum rückwärtig gelegenen Grundstück) wird befürwortet. 

Für die Nachbarbäume entlang der nördlichen Grundstücksgrenze ist eine ökologische Baubegleitung / baubegleitende Baumpflege zu beauflagen. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes mit Tiefgarage und Pool auf dem Grundstück Fl.Nr. 85, Gasteig 4 - Ergänzungsfragen;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Gasteig 4, Grundstück Fl.Nr. 85, Grundstücksgröße = 3.766m²
Planbereich: Außenbereich nach § 35 BauGB, Garagen- u. Stellplatzsatzung

Achtung: zu diesem TOP gibt es von Seiten des Antragstellers noch Änderungen nach Rücksprache und Klärung mit dem Landratsamt München (Änderungen in rot)

Der Bauausschuss hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 03.06.2019 sehr eingehend mit der vorliegenden Grundstücksbebauung im Außenbereich befasst und den damals vorliegenden Planungsvarianten das Einvernehmen nicht erteilt. Lediglich bei der Variante vier konnte sich die Gemeinde noch am ehesten in Bezug auf § 35 BauGB eine Zulässigkeit vorstellen, was sich auch im Abstimmungsverhältnis des Bauausschusses mit 8:2 Stimmen ausdrückte. 


Als Erinnerung wird hier noch einmal auszugsweise der Vortrag gemäß der Sitzungsvorlage zur BA-Sitzung vom 03.06.2019 dargelegt:

Vorliegend befindet sich das Grundstück Fl.Nr. 85 im Außenbereich. Im Außenbereich sind nach § 35 BauGB grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben (dienende Funktion für Land- und Forstwirtschaft, gartenbauliche Erzeugung, öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas etc,) zulässig. 

Das bestehende Wohnhaus mit Nebenanlagen soll abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden. 

Die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens könnte nach Rücksprache mit dem Landratsamt München nach § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB abgebildet werden. 

In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.


Fazit:

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Neubauvorhaben im Außenbereich sind nach § 35 BauGB abschließend und denkbar ungünstig für den Antragsteller, da dieser das Grundstück erst kürzlich erworben hat und bislang nicht selbst seit längerer Zeit dort wohnt. 

Die vorhandene Bausubstanz ist lt. Angaben eines Gutachters in einem schlechten Zustand, so dass eine aufwendige Sanierung nicht wirtschaftlich ist – es wird zum Abbruch und Neubau geraten. 


Ein Neubau muss nach Gesetzeslage zum bisherigen zulässig errichteten Wohnhaus gleichartig sein – es sind lediglich geringfügige Abweichungen des bisher genutzten Gebäudes zulässig. Auch dürfen zur Wahrung der vorhandenen Strukturen der Außenbereichssiedlung am Gasteig keine atypischen Gebäude in anderen Ausprägungen (Größe, Formensprache, Gestaltung, neue Planungsinhalte) zur Ausführung kommen. 


Dies zur Einleitung vorab. 

Verfahrensgegenständlich ist nunmehr der fortgeschriebene Antrag auf Vorbescheid, wie folgt:


  1. Kann ein Neubau gemäß Variante 4 (Hauptgebäude E +1 +D, kein Vollgeschoss) unter der Voraussetzung realisiert werden, dass der Antragsteller nachweist, dass er als Eigentümer seinen Lebensmittelpunkt für mindestens 4 Jahre in dem Bestandsgebäude gehabt hat

Antwort:

Die Gemeinde Grünwald hat sich in dieser Bauangelegenheit noch einmal mit dem Landratsamt München in Verbindung gesetzt, da es bzgl. der Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben im Außenbereich unterschiedliche Ansätze bei den Behörden und dem Bauwerber gab. 

Dazu ist richtig zu stellen, dass bei einem vorherigen Termin im Landratsamt München (ohne Beisein der Gemeinde Grünwald) darüber beraten wurde, ob ein Vorhaben – wie in div. Alternativen geplant, überhaupt zulässig ist. 
Bei einem späteren Gespräch im Beisein der Gemeinde ging es primär um die Frage, wie eine mögliche Planungsvariante zugelassen werden könnte. Das Landratsamt München gab wohl dem Bauwerber in dem o.g. Erstgespräch unmissverständlich zu verstehen, dass eine (Neu-) Bebauung im Außenbereich sehr kritisch gesehen wird (an sich unzulässig ist) – diese Auffassung teilt auch die Bauverwaltung der Gemeinde Grünwald. 

Die Variante 4 ist (wie bereits in der BA-Sitzung am 03.06.2019 bereits so beurteilt) – wenngleich gegenüber der Bestandsbebauung die Fristrichtung um 90° verändert ist – noch am ehesten im Sinne § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB als zulässig zu beurteilen, da zumindest die Kubatur und die Höhenentwicklung sowie das bestimmende Dach (als Walmdach) am Gasteig mehrfach vorhanden ist. 
Inwieweit sich nun die vorgetragene Fortschreibung des Antrages auf Vorbescheid – nämlich unterstellt, dass der Eigentümer die Immobilie als Lebensmittelpunkt für vier Jahre 2 Jahre und 2 Monate im Eigentum hatte – nunmehr anders bauplanungsrechtlich darstellen lässt, wird wie folgt beurteilt: 


Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c BauGB muss das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt werden.

Ein genauer Zeitpunkt, nämlich wie lange der Eigentümer, oder hier der neue Erwerber die Immobilie in seinem Besitz haben muss, lässt sich aus dem Gesetzestext direkt nicht ableiten. Aufgrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Kommentierung gibt es nach herrschender Meinung einen Ansatz, dass dieser Zeitraum mindestens vier Jahre betragen muss (lt. Kommentar Ernst/Zinkahn/Bielenberg) – danach heißt es: 

Mit der (zeitlich) einschränkenden Voraussetzung wird letztlich bezweckt, dass abgängige Wohngebäude nicht von Dritten zu spekulativen Zwecken aufgekauft, saniert und weiterveräußert werden. Mit Rücksicht darauf muss das Erfordernis des „längeren Zeitraums“ verstanden werden. Nach dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.03.1982 – 4 C 59.78 -; Beschl. vom 22.02.1996 – 4 B 25.96 -, a.a.O. Rdnr. 20) reicht als längere Zeit der Eigennutzung eine Dauer von weniger als zwei Jahren nicht aus, nach dem OVG Lüneburg (Urteil vom 07.12.1977 – 1 A 198.75-, BRS 33 Nr. 77) sind auch drei Jahre nicht ausreichend. Mit Rücksicht darauf wird mindestens eine Zeit von vier Jahren als notwendig angesehen (Dürr in: Kohlhammer Kommentar, § 35 Rdnr. 137; Battis/Krautzberger/Löhr, § 35 Rdnr. 82; Gelzer/Birk, Bauplanungsrecht, Rdnr. 1255). 


Nach obiger Ausführung des Antragstellers die Immobilie nach zwei Jahren und zwei Monaten im Besitz zu haben, sollte dann die Tatsache die Annahme rechtfertigen, dass ein Neubau (auf Basis Variante vier) errichtet werden könnte.

Der vom Antragsteller gewählte Zeitraum wurde nochmal angepasst und geht nunmehr mit der geltenden herrschenden Meinung konform. steht im Widerspruch zu der herrschenden Meinung und der daraus resultierenden längeren Nutzungsdauer (mindestens vier Jahre). 


Das Einvernehmen der Gemeinde kann damit zum Neubau nach vierjähriger Eigennutzung der Immobilie erteilt werden., aus den o.g. Gründen zu versagen. 



  1. Kann eine Tiefgarage unterirdisch angrenzend an das Untergeschoss vom Gebäude realisiert werden?



Antwort: 

Tiefgaragen sind bislang am Gasteig nicht vorhanden oder errichtet worden und stellen somit im sensiblen Außenbereich eine atypische Nebenanlage dar. Das Baugrundstück ist von der Größe und Lage gut geeignet die erforderlichen Stellplätze oberirdisch nachzuweisen. 


  1. Kann ein Außenpool oberirdisch angrenzend an das Erdgeschoss und den Terrassen vom Gebäude realisiert werden?

Antwort:

Hier gilt im Prinzip das gleiche, wie bei der geplanten Tiefgarage. Außenpools gibt es im Außenbereich nicht und stellen somit eine atypische und unzulässige Nebenanlage dar. 

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist als beauftragter Planer für dieses Baugesuch gem. Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt zu den einzelnen Fragen:

  1. Kann ein Neubau gemäß Variante 4 (Hauptgebäude E +1 +D, kein Vollgeschoss) unter der Voraussetzung realisiert werden, dass der Antragsteller nachweist, dass er als Eigentümer seinen Lebensmittelpunkt für mindestens 4 Jahre in dem Bestandsgebäude gehabt hat

Antwort:

Die Gemeinde Grünwald hat sich in dieser Bauangelegenheit noch einmal mit dem Landratsamt München in Verbindung gesetzt, da es bzgl. der Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben im Außenbereich unterschiedliche Ansätze bei den Behörden und dem Bauwerber gab. 

Dazu ist richtig zu stellen, dass bei einem vorherigen Termin im Landratsamt München (ohne Beisein der Gemeinde Grünwald) darüber beraten wurde, ob ein Vorhaben – wie in div. Alternativen geplant, überhaupt zulässig ist. 
Bei einem späteren Gespräch im Beisein der Gemeinde ging es primär um die Frage, wie eine mögliche Planungsvariante zugelassen werden könnte. Das Landratsamt München gab wohl dem Bauwerber in dem o.g. Erstgespräch unmissverständlich zu verstehen, dass eine (Neu-) Bebauung im Außenbereich sehr kritisch gesehen wird (an sich unzulässig ist) – diese Auffassung teilt auch die Bauverwaltung der Gemeinde Grünwald. 

Die Variante 4 ist (wie bereits in der BA-Sitzung am 03.06.2019 so beurteilt) – wenngleich gegenüber der Bestandsbebauung die Fristrichtung um 90° verändert ist – noch am ehesten im Sinne § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB als zulässig zu beurteilen, da zumindest die Kubatur und die Höhenentwicklung sowie das bestimmende Dach (als Walmdach) am Gasteig mehrfach vorhanden ist. 
Inwieweit sich nun die vorgetragene Fortschreibung des Antrages auf Vorbescheid – nämlich unterstellt, dass der Eigentümer die Immobilie als Lebensmittelpunkt für 4 Jahre im Eigentum hatte – nunmehr anders bauplanungsrechtlich darstellen lässt, wird wie folgt beurteilt: 

Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c BauGB muss das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt werden.

Ein genauer Zeitpunkt, nämlich wie lange der Eigentümer, oder hier der neue Erwerber die Immobilie in seinem Besitz haben muss, lässt sich aus dem Gesetzestext direkt nicht ableiten. Aufgrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Kommentierung gibt es nach herrschender Meinung einen Ansatz, dass dieser Zeitraum mindestens vier Jahre betragen muss (lt. Kommentar Ernst/Zinkahn/Bielenberg) – danach heißt es: 

Mit der (zeitlich) einschränkenden Voraussetzung wird letztlich bezweckt, dass abgängige Wohngebäude nicht von Dritten zu spekulativen Zwecken aufgekauft, saniert und weiterveräußert werden. Mit Rücksicht darauf muss das Erfordernis des „längeren Zeitraums“ verstanden werden. Nach dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.03.1982 – 4 C 59.78 -; Beschl. vom 22.02.1996 – 4 B 25.96 -, a.a.O. Rdnr. 20) reicht als längere Zeit der Eigennutzung eine Dauer von weniger als zwei Jahren nicht aus, nach dem OVG Lüneburg (Urteil vom 07.12.1977 – 1 A 198.75-, BRS 33 Nr. 77) sind auch drei Jahre nicht ausreichend. Mit Rücksicht darauf wird mindestens eine Zeit von vier Jahren als notwendig angesehen (Dürr in: Kohlhammer Kommentar, § 35 Rdnr. 137; Battis/Krautzberger/Löhr, § 35 Rdnr. 82; Gelzer/Birk, Bauplanungsrecht, Rdnr. 1255). 

Der vom Antragsteller gewählte Zeitraum wurde nochmal angepasst und geht nunmehr mit der geltenden herrschenden Meinung konform. 

Das Einvernehmen der Gemeinde kann damit zum Neubau nach vierjähriger Eigennutzung der Immobilie erteilt werden. 


  1. Kann eine Tiefgarage unterirdisch angrenzend an das Untergeschoss vom Gebäude realisiert werden?

Antwort: 

Tiefgaragen sind bislang am Gasteig nicht vorhanden oder errichtet worden und stellen somit im sensiblen Außenbereich eine atypische Nebenanlage dar. Das Baugrundstück ist von der Größe und Lage gut geeignet die erforderlichen Stellplätze oberirdisch nachzuweisen. 


  1. Kann ein Außenpool oberirdisch angrenzend an das Erdgeschoss und den Terrassen vom Gebäude realisiert werden?

Antwort:

Hier gilt im Prinzip das gleiche, wie bei der geplanten Tiefgarage. Außenpools gibt es im Außenbereich nicht und stellen somit eine atypische und unzulässige Nebenanlage dar. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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5. Bauantrag zum Dachausbau auf dem Grundstück Fl. Nr. 149 + 137/2, Auf der Eierwiese 9;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Auf der Eierwiese 9, Grundstück Fl. Nr. 149 + 137/2 (Grundstücksgröße 100m² + 975m²) Planbereich: Bebauungsplan 251 B 26 vom 01.03.1930, BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;


Die Antragsteller planen den Ausbau des zweiten Dachgeschosses für eine selbständig benutzbare Wohnung sowie eine Galerie im Dachspitz. Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss.

Zur Belichtung der zusätzlichen Wohneinheit im Dach werden in den Ansichten Nord-Ost und Süd-West neue Dachbelichtungselemente in Form von Dachflächenfenster geplant. Diese sind so auszubilden, dass alle Reglements der Ortsgestaltungssatzung eingehalten werden – insbes. Abstand untereinander mind. 1,00m, Abstand vom First mind. 1,00m – überdies dürfen diese Fenster nicht aneinander gebaut werden – der Planer wird insoweit darauf hingewiesen, dies in den Eingabeplänen entsprechend zu korrigieren. 

Nachdem sich die Gebäudehülle bzw. Kubatur nicht verändert, sind in Bezug auf den überbaubaren Grundstücksbereich und zum Maß der baulichen Nutzung keine Aussagen zu treffen.


Durch den Ausbau erhöht sich der Stellplatzbedarf auf 11 Stellplätze, die auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden müssen. Die Stellplätze 8-10, die auf der Nordseite des Grundstücks entlang der Straße am Koglerberg verlaufen, werden auf einen Teilgrundstück des Antragstellers nachgewiesen, der andere Teil ist öffentlicher Grund (Verkehrsfläche / Am Koglerberg) der Gemeinde Grünwald. Diesbezüglich wurde mit den Antragstellern bereits gesprochen, um hier eine Flächenbereinigung durch Tausch von Grundstücksteilflächen einzuleiten.

Das vorliegende Tauschangebot des Antragstellers aus Mai 2019 ist inakzeptabel – da der Wertansatz für Verkehrsflächen zu niedrig angesetzt worden ist. 

In ähnlich gelagerten Fällen wurde ein höherer Wertansatz dafür ermittelt – für die weitere Tauschaufgabe = Grundstücksangelegenheit, erfolgt eine Vorberatung im nichtöffentlichen Teil des Bauausschusses. Die endgültige Entscheidung über das Grundstücksgeschäft bleibt nach der Geschäftsordnung dem Gemeinderat vorbehalten. 


Unter der Voraussetzung der erfolgreichen Tauschangelegenheit, wäre der Dachgeschossausbau und den hierfür erforderlichen Stellplätzen auf dem Baugrundstück zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Dachausbau unter dem Vorbehalt herzustellen, dass die erforderlichen Stellplätze auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden können. 

Dazu ist ein Grundstückstausch erforderlich – die Inhalte / Forderungen dazu sind im nichtöffentlichen Teil der Niederschrift des Bauausschusses protokolliert. Eine endgültige Entscheidung bei dieser Grundstücksangelegenheit trifft der zuständige Gemeinderat in einer seiner Sitzungen. 

Weiterhin werden neue Dachbelichtungselemente in den Ansichten Nord-Ost und Süd-West in Form von Dachflächenfenster geplant. Diese sind so auszubilden, dass alle Reglements der Ortsgestaltungssatzung eingehalten werden – insbes. Abstand untereinander mind. 1,00 m, Abstand vom First mind. 1,00 m – überdies dürfen diese Fenster nicht aneinander gebaut werden – der Planer wird insoweit darauf hingewiesen, dies in den Eingabeplänen entsprechend zu korrigieren. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Tekturantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgarage - Haus 1 - auf dem Grundstück Fl.Nr. 617/32 an der Kestermannstr. 5;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauherr: John Mamisch, Südliche Münchner Str. 8a, 82031 Grünwald
Bauort: Kestermannstr. 5, Grundstück Fl.Nr. 617/32 – Größe = 1.500m²
Planbereich: Baulinienplan Nr. 65 B 11, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Vorliegender Tekturantrag zu Haus 1 betrifft nach Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt keine schützenswerten Bäume mehr – sind wohl im Laufe der Jahre und diverse Anträge Zug um Zug durch die auf dem Grundstück vorhandenen Bedingungen (z.B. Beseitigung der nicht geschützten Bäume – damit Freistellung und Beeinträchtigung der bis dahin noch gesunden und geschützten Bäume) entfernt worden. 

Maßgeblich ist bei den Tekturanträgen tatsächlich der nördliche Teil des Grundstückes – also Haus 2 – sh. gesonderte Stellungnahme/Sitzungsvorlage der Verwaltung hierzu.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist als beauftragter Planer für dieses Baugesuch von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und stimmt der vorliegenden Tektur zu Haus 1 zu. Vornehmlich geht es hierbei um die Planung der Freiflächen zu Haus 2.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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7. Tekturantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgarage - Haus 2 - auf dem Grundstück Fl.Nr. 617/32 an der Kestermannstr. 5;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bauherr: John Mamisch, Südliche Münchner Str. 8a, 82031 Grünwald
Bauort: Kestermannstr. 5, Grundstück Fl.Nr. 617/32 – Größe = 1.500m²
Planbereich: Baulinienplan Nr. 65 B 11, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Vorliegender Tekturantrag zu Haus 2 betrifft nach Prüfung den letzten noch schützenswerten Baum. Es handelt sich hierbei um eine Buche (Nr. 2) mit einem Stammumfang von 2,34 und einer Höhe von 25m. Durch ein Gutachten – Baumspezialisten Kärtner / Theuerkauf vom 17.07.2019 wird ein erheblicher Trockenschaden der Oberkrone bescheinigt. Ein fachgerechter Rückschnitt würde für den Baum ein erhöhtes Risiko darstellen – die Verkehrssicherheit ist lt. Gutachten derzeit nicht gegeben. 

Eine weitere Buche Nr. 3 steht zentral im Grundstück und ist nach Gutachtermeinung ebenfalls stark durch die Trockenheit geschädigt – der Totholzanteil ist sehr stark und der Baum nicht mehr erhaltenswert. 


Das gemeindliche Umweltamt teilt die Auffassung des Gutachters zu Baum Nr. 3 – uneingeschränkt (nachlassende Vitalität, Sonnenbrand etc.) – eine Fällung ist hier unausweichlich. 

Anders hingegen wird der Zustand des Buchenbaumes Nr. 2 bescheinigt – lt. Ortseinsicht des Umweltamtes ist diese Buche immer noch erhaltenswert. 

Entgegen den fehlerhaften Darstellungen zur bereits genehmigten Fällung des Baumes Nr. 2 ist richtigerweise festzustellen, dass die beantragte Fällung nach aktueller Aktenlage bislang nicht genehmigt worden ist. Danach fällt die Buche Nr. 2 unter den Schutz der Baumschutzverordnung der Gemeinde Grünwald. 

Der beantragten Fällung des dann noch einzig verbleibenden geschützten Baumes sollte nicht stattgegeben werden – man bedenke auch die Historie zu diesem Grundstück. Ursprünglich war das mal sehr große Grundstück locker / gering bebaut und geprägt von altem schützenswerten Baumbestand. Innerhalb von wenigen Jahren wurde durch immer neue Anträge und Tekturen das Baurecht „optimiert“ – leider zu Lasten der Ökologie. 

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist als beauftragter Planer für dieses Baugesuch von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, der beantragten Fällung der Buche Nr. 3 zuzustimmen. Der weiteren Fällung der erhaltenswerten Buche Nr. 2 wird hingegen nicht zugestimmt, dieser Baum ist zwingend zu erhalten. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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8. Antrag zum Neubau eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit und einer Tiefgarage mit 6 Stellplätzen (Austauschpläne) auf dem Grundstück Fl. Nr. 579/3 an der Herrenwiesstr. 17;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bauort: Herrenwiesstr. 17, Grundstück Fl.Nr. 579/3, 
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Das Bauvorhaben war bereits im Oktober 2018 Beratungsgegenstand im Bauausschuss. Das Einvernehmen wurde unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Zum einen die Reduzierung der Firsthöhe auf 10,95 m, zum anderen der Erhaltung der Bäume Buche Nr. 1, Eiche Nr. 57 und Eichengruppe 52-56. Beiden Forderungen wurde mit vorgelegten Austauschplänen nachgekommen.  

Die erfolgt durch Errichtung einer Tiefgarage anstatt der ursprünglich geplanten Dreifachgarage, wodurch das Wohnhaus Richtung Süden und weg von der Eichengruppe verschoben wurde. Weitere Änderungen: 

  • Verschiebung des Pools (entsprechend Hauptgebäude)
  • Umplanung Kellergeschoss und Hinzunahme Kelleraußentreppe
  • Änderung Obergeschoss, Änderung Größe des Balkons
  • Änderung Dachgeschoss inkl. Giebel Westseite
  • Reduzierung Dachneigung zur Einhaltung der maximalen Firsthöhe von 10,95 m 

Aufgrund der Tiefgarage, die mit 1 m Erdüberdeckung geplant ist, wird eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen von ca, 215 m² erforderlich. Diese sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden. 

Die Überschreitung der Baugrenze zur Dr.-Max-Straße sollte wie im Ursprungsbeschluss erneut befürwortet werden, da es sich um eine Nebenanlage handelt. 

Die sonstigen baurechtlichen Festsetzungen werden eingehalten. 

Vom gemeindlichen Umweltamt wurde die Änderung der Planung sehr begrüßt. Als elementar wird allerdings dennoch die Beauflagung einer ökologischen Baubegleitung bzw. baubegleitende Baumpflege gesehen. Dies insbesondere für die Buche Nr. 1 mit den erforderlichen Wurzelbrücken. 

Der Wurzelstock der Buche Nr. 19, die als Gefahrenbaum zur Fällung beantragt ist, muss unbedingt im Boden verbleiben. Dies gilt auch für die Wurzelstöcke der zu fällenden Bäume Nr. 29, 23, 25, 26 und 28, um den Wurzelbereich der zu erhaltenden Bäume nicht zu gefährden. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zu den Austauschplänen zur Errichtung eines Wohnhauses mit Tiefgarage herzustellen

Einer Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 215 m² wird aufgrund der mit 1 m Erdüberdeckung geplanten Tiefgarage zugestimmt.

Einer Überschreitung der Baugrenze wegen Errichtung eines Pools wird zugestimmt. 

Für die verbleibenden Eichen und insbesondere die Buche Nr. 1 wird die Beauflagung einer ökologischen Baubegleitung bzw. baubegleitende Baumpflege gefordert. Außerdem müssen die Wurzelstöcke der Bäume Nr. 19, 23, 25, 26, 28 und 29 unbedingt im Boden verbleiben um den Wurzelbereich der zu erhaltenden Bäume nicht zu gefährden. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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9. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö 9

Sachverhalt

Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO behandelte Bauanträge:

  • Antrag zur Nutzungsänderung von Lagerhalle zur Halle für Bühnenwerkstätten und Lager, Gebäude 59 auf dem Grundstück Fl.Nr. 623 am Bavariafilmplatz 7;

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10. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö 10

Sachverhalt

Es lagen keine Bauanträge nach Art. 37 GO vor. 

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11. Gymnasium Grünwald; Ersatzbeschaffung der IT – Ausschreibung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö 11

Sachverhalt

Nach Anfrage der Schulleitung Frau Korda sollen die drei Computerräume im Bauteil 2 EG und im Bauteil 2 UG sowie der Verwaltung mit leitungsstärkeren PC´s neu ausgestattet werden, darüber wurde bereits in der BA-Sitzung am 29.07.2019 durch die Bauverwaltung entsprechend vorgetragen. Die Entscheidung über die Anschaffung wurde mit der Bitte um Abklärung mit dem Nutzer vertagt. 

Es hat diesbezüglich mit der Schulleitung, der IT-Beraterfirma Softbox, dem Elektroplaner, der EDV-Abteilung des Rathauses sowie den Leitern des Haupt- und Bauamtes ein klärendes Gespräch stattgefunden. 

Die Erstausstattung der IT für die Schulklassen im Bauteil 2 stammt entsprechend der damaligen Ausschreibung durch das Ingenieurbüro Knab aus den Schuljahren 2012/203. Als das Gymnasium zum Schuljahr 2014/2015 seinen Start aufnahm und bis heute gerechnet, ist die EDV nun mit sechs Jahre alter Technik ausgestattet – es fallen derzeit (trotz Nachrüstung der Festplatten) immer wieder einzelne Arbeitsstationen in den Computerklassen aus. Nachdem zusätzlich noch eine Umstellung des Betriebssystems (von Windows 7 auf Windows 10) unmittelbar bevorsteht – ist eine Neuanschaffung mit – wie o.g. – leistungsstärkeren Computern unumgänglich. 

Nähere Angaben zu der Neuanschaffung wird Ihnen die Schulleitung Frau Korda direkt in der Sitzung vorstellen. 

Es ist eine beschränkte Ausschreibung erforderlich. Diese wird vom Elektroplaner, Ingenieurbüro Knab durchgeführt. 

Nach Auswertung der eingegangenen Angebote erfolgt die Vergabe durch den Bauausschuss an den wirtschaftlichsten Bieter.

Die Kosten sind über die Haushaltsstelle 23010.9351 teilweise gedeckt, die Mehrkosten werden über die Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer gedeckt. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt den Vortrag der Schulleitung und der Verwaltung zur Kenntnis, und beauftragt das Ingenieurbüro Knab mit der Durchführung der beschränkten Ausschreibung zur Ersatzbeschaffung der IT im Gymnasium Grünwald. 

1. Bürgermeister Neusiedl wird mit der Vergabe an den wirtschaftlichsten Bieter bevollmächtigt. 

Die Kosten sind über die Haushaltsstelle 23010.9351 teilweise gedeckt, die Mehrkosten werden über die Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer gedeckt. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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12. Gemeindegebiet Grünwald - Straßenbeleuchtung; Umrüstung auf LED in der Dr.-Max-Straße – Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö 12

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 25.Juni 2013 wurde beschlossen, die gesamte Straßenbeleuchtung in Grünwald schrittweise auf LED umzustellen. Es sind bereits einige Bereiche umgestellt, in der Regel erfolgt die Umrüstung im Nachgang zur Verlegung der Geothermieleitungen oder im Zusammenhang mit anderen Baumaßnahmen.
Im Bereich der Dr-Max-Str werden entsprechend der Planung 23 Masten erneuert, und die Beleuchtung auf LED umgestellt.

Die Kosten hierfür belaufen sich laut Angebot der Bayernwerke vom 21.08.2019 auf Brutto 106.641,72 €.

Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 67000.5100 entsprechend vorhanden.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, das Angebot der Bayernwerke vom 21.08.2019 zur Umrüstung der Dr-Max-Str. auf LED in Höhe von Brutto 106.641,72 € zu genehmigen.


Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 67000.5100 entsprechend vorhanden.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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13. Ausbau der Wallbergstraße; Straßenbauarbeiten - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö 13

Sachverhalt

Die Wallbergstr. (zwischen der Breitensteinstr. und der Leerbichlallee) ist eine Anliegerstraße, die bisher noch nicht erstmalig hergestellt wurde. 
Bereits im Februar 2019 wurde das Ingenieurbüro Färber mit der Planung für den Ausbau der Wallbergstraße beauftragt. Die Planung wurde dann in der Bauausschusssitzung am 3.Juni 2019 vorgestellt und einstimmig beschlossen. Im Gemeinderat am 23.07.2019 wurde zudem beschlossen, den Bauausschuss auf Grund der Sommerpause mit der Vergabe der Arbeiten zu bevollmächtigen.

Es erfolgte eine öffentliche Ausschreibung, bei der sechs Firmen die Unterlagen angefordert haben, zwei wertbare Angebote gingen ein.

Die Auswertung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. STRABAG aus 82024 Taufkirchen, mit einer Bruttoangebotssumme von 430.898,75 €.

Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 63000.9582 eingestellt und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, mit der Vergabe der Bauarbeiten in der Wallbergstr. (zwischen der Breitensteinstr. und der Leerbichlallee) den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. STRABAG aus 82024 Taufkirchen, mit einer Bruttoangebotssumme von 430.898,75 €, zu beauftragen.

Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 63000.9582 eingestellt und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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14. Ausbau der Joseph-Keilberth-Straße und der Tremmlallee Ostseite; Straßenbauarbeiten - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö 14

Sachverhalt

Die Joseph-Keilberth-Str. (zwischen der Nibelungenstr. und der Parzivalstr.) ist eine Anliegerstraße, die bisher noch nicht erstmalig hergestellt wurde. 
Laut Bebauungsplan ist die Joseph-Keilberth-Str. entsprechend dem gewählten Querschnittsbereich als Verkehrsberuhigter Bereich (VB-Bereich) gem. §42 Abs.4a StVO festgelegt. Entsprechend der Planung soll die Straße als verkehrsberuhigter Bereich baulich ausgebildet werden, deshalb wurde in der Gemeinderatssitzung am 25.09.2018 einstimmig die Variante C beschlossen und auch entsprechend ausgeschrieben, zudem wurde in der Ausschreibung der Bau des restlichen Bereichs der Tremmlallee mit aufgenommen.

In der Gemeinderatssitzung am 23.07.2019 wurde zudem auf Grund der Sitzungspause in den Sommerferien der Bauausschuss mit der Vergabe der Arbeiten bevollmächtigt.
Die Ausschreibung erfolgte öffentlich, fünf Firmen haben die Unterlagen angefordert, zwei wertbare Angebote sind eingegangen.

Die Auswertung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Firma STRABAG aus 82024 Taufkirchen mit einer Bruttoangebotssumme von 525.085,39 €

Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 63000.9579 eingestellt und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, mit der Vergabe der Straßenbauarbeiten Joseph-Keilberth-Str. (zwischen der Nibelungenstr. und der Parzivalstr.) und der Tremmlallee (Ostseite, bis zur Einmündung der Schlesierstr.) den wirtschaftlichsten Bieter, die Firma STRABAG aus 82024 Taufkirchen zu beauftragen.

Das geprüfte Angebot für die Joseph-Keilberth-Straße beträgt brutto 434.205,30 €. 

Das geprüfte Angebot für die Tremmlallee beträgt brutto 90.880,09 €.

Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 63000.9579 eingestellt und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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15. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö 15
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15.1. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Reinhart-Maier

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö 15.1

Sachverhalt

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von Frau Reinhart-Maier aus der Bauausschusssitzung vom 29.07.2019 hinsichtlich des Grundes der Entfernung der Fahrradampel an der Kreuzung Marktplatz Richtung Tölzer Straße. 
Gemäß der Mitteilung des Amtes für öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde die Ampel aufgrund des Hinweises des ADFC an das Landratsamt München entfernt. Nach Meinung des ADFC führt die Ampel und die Signalsteuerung nicht zu einer verbesserten Sicherheit für den Radfahrer im Straßenverkehr, da die Verkehrsregelung durch die vorhandenen Signalanlagen nicht eindeutig erkennbar und zuordenbar ist. Aufgrund der schlüssigen Argumentation des ADFC hat das Landratsamt München den Abbau der Ampel veranlasst. 

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15.2. Beantwortung der Anfrage von GR-Mitglied Wassermann

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö 15.2

Sachverhalt

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von GR-Mitglied Wassermann aus der Bauausschusssitzung vom 29. Juli 2019 bezüglich der fehlenden Beschilderung in der Wendelsteinstraße hinsichtlich Sperrung der Einfahrt in den Wildwechsel bedingt durch die Umleitung für die Straßenbaumaßnahmen an der Tölzer Straße. Die Verwaltung führt aus, dass umgehend ein entsprechendes Hinweisschild durch den Bauhof für die Dauer der Baumaßnahme aufgestellt wurde. Die Maßnahme ist zwischenzeitlich beendet. 

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15.3. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Steininger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö 15.3

Sachverhalt

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von GR-Mitglied Steininger aus der Bauausschusssitzung vom 29. Juli 2019 bezüglich der überhöhten Geschwindigkeiten der Fahrzeuge bei der Durchfahrt der Umleitungsstraße Am Wildwechsel bedingt durch die Straßenbaumaßnahmen entlang der Tölzer Straße. Die Verwaltung berichtet, dass umgehend Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder auf 30 km/h aufgestellt wurden. Die Straßenbaumaßnahme ist zwischenzeitlich beendet. 
GR-Mitglied Steininger regt noch an, eine mobile Geschwindigkeitsanzeige zur Sensibilisierung der Verkehrsteilnehmer an geeigneter Stelle aufzustellen. 

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15.4. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Steininger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö 15.4

Sachverhalt

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von GR-Mitglied Steininger aus der Bauausschusssitzung vom 29. Juli 2019 hinsichtlich der Frage ob bei der Ausschreibung für die Malerarbeiten in der Bibliothek ortsansässige Firmen berücksichtigt wurden. Die Verwaltung führt aus, dass die Malerarbeiten aufgrund des Auftragsvolumens beschränkt ausgeschrieben wurden. Es sind drei Firmen aus dem näheren Umkreis, darunter auch eine ortsansässige Firma, zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert worden.
Der Auftrag wurde gemäß dem Ergebnis der Ausschreibung an den wirtschaftlichsten Bieter vergeben.  

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15.5. Anfrage GR-Mitglied Reinhart-Maier

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö 15.5

Sachverhalt

GR-Mitglied Reinhart-Maier berichtet über den persönlichen Anruf eines Bürgers und dessen Anliegen bezüglich der Beschädigung von Grenzbäumen (Fichten) im Wurzelbereich durch den Neubau einer Grenzgarage auf einem Grundstück an der Ludwig-Thoma-Straße.
Die Verwaltung merkt an, dass der Sachverhalt privatrechtlich zu klären sei, bietet jedoch gerne an, für weitere Rückfragen des Bürgers zur Verfügung zu stehen. 
 

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15.6. Anfrage GR-Mitlglied Steininger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö 15.6

Sachverhalt

GR-Mitglied Steininger weist auf den starken Überhang der Hecken entlang der Tölzer Straße kurz vor dem Kreuzungsbereich „Am Marktplatz“ und die damit verbundene Behinderung und das Sicherheitsrisiko für den Fuß- und Radverkehr hin. Die Verwaltung sichert die Weiterleitung des Sachverhaltes zur Einleitung entsprechender Maßnahmen an das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung zu. 

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15.7. Anfrage GR-Mitglied Steininger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö 15.7

Sachverhalt

GR-Mitglied Steininger weist auf die vorhandene Fräskante an der Tölzer Straße auf Höhe der Einfahrt zum Wildwechsel hin und schildert die Beeinträchtigung und die Lautstärke bei der Überfahrt durch Fahrzeuge. Die Verwaltung führt aus, dass im Zuge der Nacharbeiten für die Straßenbaumaßnahme entlang der Tölzer Straße diese Fräskante zeitnah in Nachtarbeit behoben werden wird. 

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16. Austauschpläne zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung und Tiefgarage (Haus 1) auf dem Grundstück Fl.Nr. 613/15 am Forstweg 3;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.09.2019 ö 16

Sachverhalt

Bauort: Forstweg 3, Grundstück Fl.Nr. 613/15 (Grundstücksgröße = 3.072 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 65 B 11 v. 28.11.1911, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung; Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung


GR-Mitglied Kraus ist als beauftragter Planer für dieses Baugesuch von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen. 

Der Bauausschuss hat sich bereits in seiner Sitzung vom 03. Juni 2019 mit dem Bauvorhaben befasst. 
Auf dem großzügigen Grundstück ist die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung und gemeinsamer Tiefgarage und Zufahrt geplant. Das Einvernehmen für das Einfamilienhaus im rückwärtigen Grundstücksteil (Haus 2) wurde in der Sitzung vom 03.06.2019 erteilt. 
Das gemeindliche Einvernehmen für die vorliegende Planung wurde in der Sitzung mehrheitlich versagt, da ein Verstoß gegen die Kniestockregelung gemäß der Ortsgestaltungssatzung im Schnitt der Südansicht des Gebäudes bemängelt wurde.  

Der Bauwerber hat die Planung entsprechend abgeändert und in dem bemängelten Bereich keinen Versprung zwischen Dachgeschoss und Erdgeschoss geplant, sondern den Bereich bündig mit der Traufe als Wohnraum ausgebildet. Die Kniestockregelung ist somit eingehalten. 

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird nach wie vor eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen für die gemeinsame Zufahrt und die zwei Tiefgaragen überschreiten das maximal zulässige Maß um insgesamt 686,97 m². Hiervon entfallen 618,80 m² auf die zwei Tiefgaragen, für die wie in ähnlich gelagerten Fällen aufgrund der Erdüberdeckung mit mind. 1 m eine Befreiung befürwortet werden sollte. Die oberirdische Überschreitung durch die lange Zufahrt zur Grundstücksmitte mit ca. 68 m² befindet sich im üblichen Rahmen und sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen befreit werden. 

Nach einer beantragten Teilung des Grundstückes wurde zwischenzeitlich wieder die Verschmelzung beantragt, diese ist bislang noch nicht vollzogen. Die Verschmelzung ist in der Baugenehmigung zur Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung jedoch zu beauflagen. 

Die nachfolgenden Ausführungen entsprechen inhaltlich der Sitzungsvorlage vom 03.06.2019. 

Das Gebäude fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsstruktur ein. 

Das L-Förmig angeordnete Gebäude vermittelt in der Süd und Nord-Ansicht den Eindruck zweier über einen Mittelbau verbundene Einzelhäuser mit Satteldach. Das geplante Gebäude hält auf einer Seite die Festsetzung „durchgehende Trauf- und Firstlinie“ der Ortsgestaltungssatzung nicht ein, aufgrund der insgesamt stimmigen Gestaltung könnte hier einer Abweichung ausnahmsweise zugestimmt werden. 

Dachflächenfenster dürfen nicht aneinander gebaut werden. Dies ist abzuändern. 

Auf der Gebäudewestseite ist eine Abgrabung mit Kelleraußentreppe geplant, die die Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung nicht einhält. Die Abgrabung ist entsprechend den Festsetzungen der Ortsgestaltungsatzung abzuändern. Der Planer hat dies bereits zugesichert. 

Die Einfriedung ist entsprechend der Ortsgestaltungssatzung zu planen und auszuführen. 

Schützenswerter Baumbestand wird nach fachlicher Beurteilung des gemeindlichen Umweltamtes berührt. Eine zweistämmige Hainbuche (B15) sowie eine zweistämmige Salweide (B25) werden zur Fällung beantragt und vom Umweltamt insoweit freigegeben. Die Ersatzpflanzungen werden für ausreichend beurteilt. Es wird dringend das Aufstellen von durch das Umweltamt zu kontrollierende, ortsfeste Baumschutzzäunen bereits vor Abbruch des Altbestandes gefordert. 

Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage erbracht. 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor. 

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist als beauftragter Planer für dieses Baugesuch von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung und Tiefgarage (HAUS 1) herzustellen

Eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 686,97 m² für die gemeinsame Zufahrt und die Tiefgarage zu Haus 1 und 2 (davon ca. 618,80 m² für die Tiefgaragen) wird befürwortet. 

Eine Abweichung wegen Nichteinhaltung des § 4 Abs. 3 Ortsgestaltungssatzung wird ausnahmsweise befürwortet.

Dachflächenfenster dürfen nicht aneinander gebaut werden. Dies ist in der Planung entsprechend zu korrigieren.

Die Abgrabung ist entsprechend der Festsetzung der Ortsgestaltungsatzung zu planen und auszuführen. 

Die Einfriedung ist entsprechend der Ortsgestaltungssatzung auszuführen.

Die Verschmelzung der Grundstücke ist Voraussetzung für die Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung und in der Baugenehmigung zu beauflagen.

Einer Fällung der Bäume B15 und B25 wird zugestimmt. Vor Abbruch des Altbestandes sind ortsfeste Baumschutzzäune aufzustellen. Diese sollen durch das gemeindliche Umweltamt fachlich kontrolliert und abgenommen werden. 

Eine ökologische Baubegleitung ist zu beauflagen. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 21.09.2022 10:17 Uhr