Datum: 16.12.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:47 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:47 Uhr bis 20:52 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 18. November 2019;
3 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Pool (Haus 1) auf dem Grundstück Fl.Nr. 611/33 an der Hubertusstraße 25;
4 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Pool (Haus 2) auf dem Grundstück Fl.Nr. 611/33 an der Hubertusstraße 25;
5 Bauantrag zum Neubau einer Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 592/6 an der Nördlichen Münchner Str. 28;
6 Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 213/14 an der Alpspitzstraße 15;
7 Bauantrag zum Neubau einer Einfamilienvilla mit Tiefgarage - Haus 1 - auf dem Grundstück Fl.Nr. 629/6 an der Robert-Koch-Straße 23;
8 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage - Haus 2 - auf dem Grundstück Fl.Nr. 629/6 an der Robert-Koch-Str. 23;
9 Bauantrag zum Neubau einer Villa mit Garage und Pool auf dem Grundstück Fl.Nr. 613/22 an der Ludwig-Thoma-Str. 3 c;
10 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
11 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
12 Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark; Tragwerksplanung (Statik) - Vergabe;
13 Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage in der Wilhelm-Keim-Str. 19; Rohbauarbeiten - Vergabe;
14 Gymnasium Grünwald; Anschaffung einer Arbeitsbühne;
15 Standortvernetzung gemeindlicher Liegenschaften; Präsentation Ingenieurbüro Ledermann und Beschlussfassung zur Umsetzung der Maßnahme;
16 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
16.1 Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Steininger
16.2 Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Steininger
16.3 Anfrage GR-Mitglied Reinhart-Maier
16.4 Anfrage GR-Mitglied Kraus
16.5 Anfrage GR-Mitglied Schmidt
17 Antrag der SPD-Fraktion vom 02.12.2019 - Festlegung weiterer Schritte im Hinblick auf den geförderten Breitbandausbau;

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 18. November 2019;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 18.11.2019 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Pool (Haus 1) auf dem Grundstück Fl.Nr. 611/33 an der Hubertusstraße 25;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö 3

Sachverhalt

Bauort: Hubertusstraße 25, Grundstück Fl.Nr. 611/33 (Grundstücksgröße = 2.029  m²)
Planbereich: Bebauungspläne 25 B 34 vom 01.06.1931 und BL 18/96 (B35) 2. Änderung i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage, Pool auf dem nördlichen Teil des Grundstücks. Die Bebauung ist in E+D geplant mit einem Mansardenwalmdach (DN 52°/10°). Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß. 

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung sowie den oberirdischen Nebenanlagen eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit ca. 183 m² mit der Planung einer Tiefgarage mit 4 Stellplätzen überschritten. Aufgrund der Planung mit mindestens 1m Erdüberdeckung sollte eine Befreiung für die Errichtung der Tiefgarage wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden.

Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein. 

Die Festsetzungen des Bebauungsplans 25 B 34 sowie des Bebauungsplanes B 35 werden eingehalten. 

Die geplante Abgrabung auf der Südseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden. 

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten. 

Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage mit 4 Stellplätzen erbracht. 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. 

Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Die Stellungnahme des Umweltamtes wird zur Sitzung nachgereicht. 

Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Pool und Tiefgarage herzustellen.

Eine Befreiung für die Grundfläche mit den Nebenanlagen für die Tiefgarage für ca. 183 m² wird aufgrund der Ausführung mit mind. 1 m Erdüberdeckung befürwortet. 

Eine Abweichung für die Errichtung einer Abgrabung innerhalb der Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung wird befürwortet. 

Der Wurzelbereich der Nachbarbuche Nr. 2 ist mit entsprechenden baumschützenden und pflegerischen Maßnahmen und Auflagen zu schützen, ggf. ist der Baukörper zu verschieben. 

Der Baumschutzzaun für die Fichte Nr. 30 ist zum Erhalt zu korrigieren.

Die Art und Anzahl der Nachpflanzungen sind im Freiflächenplan zu korrigieren. 

Eine ökologische Baubegleitung und baugeleitende Baumpflege ist bereits vor Abbruch des Altbestandes zu beauflagen. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Pool (Haus 2) auf dem Grundstück Fl.Nr. 611/33 an der Hubertusstraße 25;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö 4

Sachverhalt

Bauort: Hubertusstraße 25, Grundstück Fl.Nr. 611/33 (Grundstücksgröße = 2.029  m²)
Planbereich: Bebauungspläne 25 B 34 vom 01.06.1931 und BL 18/96 (B35) 2. Änderung i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage, Pool auf dem südlichen Teil des Grundstücks. Die Bebauung ist in E+1+D geplant mit einem Mansardenwalmdach (DN 52°/10°). Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß. 

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung sowie den oberirdischen Nebenanlagen eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit ca. 156 m² mit der Planung einer Tiefgarage mit 4 Stellplätzen überschritten. Aufgrund der Planung mit mindestens 1m Erdüberdeckung sollte eine Befreiung für die Errichtung der Tiefgarage wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden.

Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein. 

Die Festsetzungen des Bebauungsplans 25 B 34 sowie des Bebauungsplanes B 35 sind eingehalten. 

Die geplante Abgrabung auf der Südseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden. 

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten. 

Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage mit 4 Stellplätzen erbracht. 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. 

Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Die Stellungnahme des Umweltamtes wird bis zur Sitzung nachgereicht. 

Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Pool und Tiefgarage herzustellen.

Eine Befreiung für die Grundfläche mit den Nebenanlagen für die Tiefgarage mit ca. 156 m² wird aufgrund der Ausführung mit mind. 1 m Erdüberdeckung befürwortet. 

Eine Abweichung für die Errichtung einer Abgrabung innerhalb der Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung wird befürwortet. 

Der Baumschutzzaun zum Schutz der Buche Nr. 20 muss weiter nach Osten verschoben werden.

Der geplante Baumschutzzaun für die zum Erhalt gekennzeichnete Buche Nr. 17, Hainbuche Nr. 18 und Eiche Nr. 32 ist zu gering und muss entsprechend der Notwendigkeit weiter gefasst werden. 

Eine ökologische Baubegleitung und baubegleitende Baumpflege ist bereits vor Abbruch des Altbestandes zu beauflagen. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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5. Bauantrag zum Neubau einer Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 592/6 an der Nördlichen Münchner Str. 28;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Nördliche Münchner Str. 28, Grundstück Fl. Nr. 592/6 (Grundstücksgröße 6.539m²) Planbereich: Bebauungsplan 67 B 12 vom 02.03.2012, BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;


Mit vorliegenden Bauantrag soll nun eine Tiefgarage mit 22 Stellplätzen errichtet werden. Aufgrund der Erdüberdeckung von 1,00m ist für den Mittelteil der TG-Erschließung (Neigung geplant mit 24%) eine entsprechende Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorgaben beantragt worden – dies zu entscheiden, obliegt der Genehmigungsbehörde. 



Rückblickend ist festzustellen, dass die ursprüngliche Wohnnutzung komplett aufgegeben worden ist und nunmehr fast ein rein gewerblich genutztes Bürogebäude entstehen wird. Diese geänderte Nutzungsart erzeugt zusätzliche Stellplätze (bislang oberirdisch und neu beantragt zusätzlich unterirdisch). 

Im damaligen Baugenehmigungsbescheid vom 13.11.2018 waren 24 oberirdische Stellplätze beauflagt und für die geänderte –gewerbliche- Büronutzung als völlig ausreichend gesehen. 

Im Nachgang zu dieser damaligen Baugenehmigung wurde der Freiflächengestaltungsplan tektiert und weitere Bäume zur Fällung freigegeben. 


Der nun vorliegende Bauantrag zum Bau einer Tiefgarage mit 22! Stellplätzen (zusätzlich zu dann noch verbleibenden 17 oberirdischen Stellplätzen) und einer erneuten Fällung von mehreren schützenswerten Bäumen ist nicht nachvollziehbar – auch, weil eine Berechnung zum Maß der baulichen Nutzung (hier Berechnung der Grundflächen mit den Nebenanlagen) fehlt. Bereits mit der damaligen Baugenehmigung wurde das Maß der baulichen Nutzung mit den Nebenanlagen überschritten – es ist bei der Neuplanung nicht erkennbar, wo der Bauwerber die zusätzlichen Neubauflächen an anderer Stelle (z.B. durch Rückbau / Verschmälerung von Zufahrtsflächen etc.) einspart.

Die geplante Mehrung von Stellplätzen geht zu Lasten der Begrünung und des Maßes der baulichen Nutzung. Anstelle der wegfallenden sechs Stellplätze bei der östlich gelegenen Hauptzufahrt wird diese nicht verschmälert – etwa zum Schutz der dort befindlichen Bäume, sondern die Zufahrtsbreite mit mehr als 5,00m so belassen.

Bei den umfangreich geplanten oberirdischen Zufahrtsbereichen, den vielen bestehenden Nebenanlagen und der neuen Tiefgarage (alleine diese verbraucht eine Fläche von 547,38m²) ist davon auszugehen, dass das Maß der baulichen Nutzung überschritten und damit unzulässig wird. 

Bezüglich des Baudenkmals gab es anfänglich bei der Beurteilung des Vorhabens Bedenken, die nicht ganz ausgeräumt werden können, weil die Villa durch die vielen befestigten Zufahrtsflächen in dem ehemals wald- und parkartigen Grundstück immer mehr freigestellt wird. Die Bedeutung in denkmalpflegerischer Hinsicht wird sich naturgemäß durch die Wegnahme oder Ausfall weiterer Bäume verschlechtern. 


Abschließend dazu die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes vom 02.12.2019:

Die Pflasterverlegung im Einfahrtsbereich ist vor allem im südlichen Teil sehr ungünstig. Hier würde bis auf einen halben Meter an den Stamm der Buche Nr. 57 (StU 2,62m) gepflastert und die Müllbox direkt am Stamm errichtet. Da kann man den Baum gleich fällen.

Auf der nördlichen Seite sieht es für die Buchen Nr. 17 und 18 nicht besser aus. Nr. 19 und 20 werden sowieso gefällt – dort an diese Stelle könnte man die Mülltonnen problemlos aufstellen. 

Die Bäume Nr. 32 (= Buche mit StU 2,83m) und Nr. 33 (untermaßig) sind ebenfalls zur Fällung beantragt – Die Nadelbäume Nr. 5 u. 6 ebenso. 

Fazit: das ursprünglich parkartige Grundstück wird durch die in Salamitaktik beantragten Fällungen immer kahler. Gerade im nördlichen Bereich der Zufahrt zu den Parkplätzen werden durch den vermehrten Autoverkehr vermutlich sowieso noch etliche Buchen ausfallen. 



Aufgrund der eingangs erwähnten Bedenken (Maß der Nutzung / Denkmalschutz) und der abschließenden Stellungnahme des Umweltamtes, sowie der Tatsache, dass bereits die genehmigten oberirdischen 24 Stellplätze für das Bürogebäude völlig ausreichend sind, empfiehlt die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen zu versagen. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Tiefgarage mit 22 Stellplätzen zu versagen

Die Versagensgründe sind: 

Fehlender Berechnungsnachweis zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen i.S. § 19 Abs. 4 BauNVO).

Bauvorhaben steht nicht im Einklang mit dem denkmalgeschützten Ensemble (Villa und parkartiges Grundstück). 

Erforderliche Stellplätze werden bereits mit der Erstgenehmigung Az.: 4.1-0504/18/V vom 13.11.2018 durch 24 oberirdische Stellplätze ausreichend nachgewiesen – zusätzliche Stellplätze in einer Tiefgarage sind entbehrlich, bzw. haben negative Auswirkungen auf die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen. 

Es werden weitere Bäume durch den Bau von nicht erforderlichen Nebenanlagen beseitigt – bzw. können diese Nebenanlagen problemlos an anderer Stelle errichtet werden. 

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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6. Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 213/14 an der Alpspitzstraße 15;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö 6

Sachverhalt

Bauort: Alpspitzstr. 15, Grundstück Fl. Nr. 213/14 (Grundstücksgröße = 424 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 18; Bebauungsplan BL 19/96 (B 35) 2. Änderung vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung; Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Der Bauwerber begehrt die Genehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte in E+1+D-Bebauung mit Satteldach (Kein Vollgeschoss, DN 28°). 

Der qualifizierte Bebauungsplan B 18 legt für das gegenständliche Grundstück folgende Parameter fest: Zwei Vollgeschosse zwingend, Satteldach mit 23-28°. Der vorhandene Altbestand stellt sich als E+D-Bebauung mit steilem Satteldach dar. Grundsätzlich hat die Gemeinde in der Vergangenheit aus gestalterischen Gründen regelmäßig den profilgleichen Anbau gefordert, insbesondere auch hinsichtlich der Festsetzung in der Ortsgestaltungssatzung zur durchgehenden First- und Trauflinie bei Einzel- und Doppelhäusern. 
Nach Ansicht der Verwaltung sollte hier aber der qualifizierte Bebauungsplan ganz klar Vorrang haben, zumal zu erwarten ist, dass auch die östliche Haushälfte langfristig nicht erhalten bleibt, sondern durch einen Neubau (entsprechend den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans) dann profilgleich ersetzt werden wird. 
Insofern wäre aber eine Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der Einhaltung einer durchgehenden Trauf- und Firstlinie notwendig und zu befürworten. 

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit dem notwendigen Stellplatz neben der Bestandsgarage außerhalb der 5 m Vorgartenlinie geringfügig mit ca. 7 m² überschritten. Eine Befreiung sollte zur Wahrung der Festsetzung der Vorgartenlinie und aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung befürwortet werden. 

Auf der Gebäudesüdseite ist eine Abgrabung geplant. Diese entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung. Eine Abweichung sollte daher befürwortet werden. 

Der Stellplatznachweis wird erbracht. 

Nachbarunterschriften sind vollständig. 

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt. Die notwendigen Ersatzpflanzung gem. Bebauungsplan B 18 sind erbracht. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz herzustellen.

Einer Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen aufgrund der Zufahrt zu dem Stellplatz mit ca. 7 m² wird zugestimmt. 

Eine Abweichung von der Einhaltung der durchgehenden Trauf- und Firstlinie wird grundsätzlich befürwortet. 

Eine Abweichung zur Errichtung einer Abgrabung im Rahmen der Befreiungstatbestände der Ortsgestaltungsatzung wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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7. Bauantrag zum Neubau einer Einfamilienvilla mit Tiefgarage - Haus 1 - auf dem Grundstück Fl.Nr. 629/6 an der Robert-Koch-Straße 23;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

GR-Mitglied Kraus ist von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen.


Bauherr: Patricia Schulken von Broich, Von-Ranke-Str. 12, 82031 Grünwald
Bauort: Robert-Koch-Straße 23, Grundstück Fl.Nr. 629/6 (Größe = 7.103m²)
Planbereich: Baulinienplan Nr. 65 B 11, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;

Mit dem Planungsbüro Kraus & Partner und dem Grundstückeigentümer hat am Dienstag, 10.12.2019 ein ausführliches Klärungsgespräch stattgefunden. Die sich hieraus ergebenden Änderungen sind rot markiert bzw. mit Streichungen versehen. 


Vorliegendes Grundstück an der Robert-Koch-Straße 23 war mehrfach Beratungsgegenstand im Bauausschuss – zuletzt im Zusammenhang mit dem Antrag auf Vorbescheid vom Januar 2013. Der Vorbescheid wurde genehmigt mit Bescheid vom 21.08.2014 – die Geltungsdauer einmal bis zum 27.08.2019 verlängert. Die Frist ist mittlerweile natürlich abgelaufen – der Rechtsanspruch durch Vorbescheid ist planungsrechtlich erloschen. 

Hier noch einmal die maßgeblichen Fakten aus den ursprünglichen Anfragen und dem Antrag auf Vorbescheid, die letztlich mit Befreiungen wegen Nichteinhaltung des Maßes der baulichen Nutzung im genehmigten Vorbescheid geregelt wurden: 

Das gegenständliche Baugrundstück ist nach WEG aufgeteilt und mit drei Wohnhäusern bereits bebaut. Der persönliche Miteigentumsanteil des Bauwerbers beläuft sich auf 3.503m². 

Das Grundstück mit einer Größe von insgesamt 7.103m² verfügt nach Abzug der Bestandsbebauung noch über ein Baurecht von:

  • 437,16m² Geschossfläche (bezogen auf einen zulässigen Indexwert von 0,1549)
  • 224,07m² Grundfläche (bezogen auf einen zulässigen Indexwert von 0,1249)


Gegenstand des Vorbescheides war ein Einfamilienhaus mit Garage – dabei handelte es sich um eine E + 1 + D-Bebauung (Mansarddach). Die Garage war damals schon etwas größer (13m x 6,5m) und über eine ca. 40m lange Zufahrt erschlossen. 


Nachdem der Vorbescheid nicht mehr gültig ist – wird geltendes Recht angewandt. Zweifelsohne ist noch ein Baurecht vorhanden und zwar: 



Gesamtgrundstück = 7.103m²

Zulässig Geschossflächenzahl max: 0,1544 = 1.096,70m² abzgl. Bestand 663,09m² = 433,61m²
Zulässig Grundflächenzahl max:       0,1244 =    883,61m² abzgl. Bestand 663,09m² = 220,52m²

Laut vorliegenden Berechnungen des Architekturbüros soll jeweils mit der Hauptnutzung das Maß der baulichen Nutzung eingehalten werden. 

Die Grundfläche von 220,52m² darf zu 50% mit den Nebenanlagen (Pool, Zufahrten Pkw-Zufahrten, Tiefgarage, Terrassen / soweit nicht Hauptnutzung / Freisitz etc.) überschritten werden. Weitere Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens können im Einzelfall zugelassen werden – höchstens jedoch bis zu einer Grenze von 70%. 

Das wären rechnerisch: 220,52m² x 70% = 154,364m²

Die zulässige Grundfläche der Hauptnutzung darf mit den Nebenanlagen (Pool, Zufahrten Pkw-Zufahrten, Tiefgarage, Terrassen / soweit nicht Hauptnutzung / Freisitz etc.) überschritten werden. Weitere Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens können im Einzelfall zugelassen werden – höchstens jedoch bis zu einer Grenze von 70%. 


Vorliegend beträgt die Grundfläche mit den Nebenanlagen auf dem 7.103m² großen Grundstück rechnerisch:


7.103m² x 0,1244 x 70% = 618,52m²    abzüglich östlicher Bestand (Garagen und deren Zufahrten)

                                                       = 618,52m² - 260,10m² = 358,42m²


Insgesamt werden auf dem westlichen Miteigentumsgrundstück bei Haus 1 und Haus 2 folgende Nebenanlagen geplant: 2 x Pool, Freisitz, Terrassen, Rampengebäude/Aufzugshaus, Zufahrten macht in Fläche                
                                                       = 289,78m² < 358,42m²

Weitere Überschreitungen der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen ergeben sich durch die beiden geplanten Tiefgaragen. Da diese jedoch beide mit mind. 1,00m Erdüberdeckung ausgeführt werden sollen, steht dem in Form von entsprechend zu erteilenden Befreiungen nichts im Wege.


Die geplanten Nebenanlagen (Pool, Zufahrten Pkw-Zufahrten, Tiefgarage, Terrassen / soweit nicht Hauptnutzung / Freisitz etc.) ergeben rechnerisch eine Fläche von: 320,70m² - das ist mehr als das Doppelte….und das nur bei Haus 1….

Kommt die Berechnung noch von Haus 2 dazu, sieht es wie folgt aus:

Pool, Aufzugshaus, Terrasse, Zufahrt und Tiefgarage = 353,45m².


Macht insgesamt für die geplante Bebauung mit zwei EFH + TG eine Grundfläche mit den Nebenanlagen von 674,15m² - zulässig wären (s.o.) lediglich 154,364m² (bezogen auf eine max. zulässige GR von 220,52m² für die Hauptnutzung. 


Es wären hier umfangreiche Befreiungen erforderlich, die die Verwaltung nicht empfehlen kann. 

Unter Bezugnahme des nicht mehr gültigen Vorbescheides (Genehmigungsinhalt war ein Einfamilienhaus mit oberirdischer Garage) ist weiterhin festzustellen, dass sich hier eine eklatante und überdies unzulässige Baurechtsmehrung ergeben würde. 


Es ist nämlich so, dass zwei Wohnhäuser mit zwei Tiefgaragen und zwei Pools und zwei jeweils vom Hauptgebäude abgerückten Terrassen (bei Haus 1 ist diese 67,60m² groß) ein völlig anderes Flächenpotential benötigen, als dies eben bei nur einem Wohnhaus mit oberirdischer Garage der Fall gewesen wäre. 

Vor alledem ist das Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zu versagen. 

Weitere Planinhalte, z.B. Abgrabungen, Gestaltung etc. wurden aufgrund der eindeutigen Rechtslage nicht weiter gewürdigt. 


Alle sonstigen relevanten Planungsinhalte (wie Dachbelichtungselemente, Abgrabungen, Kniestock, Wandhöhen etc.) wurden besprochen und soweit erforderlich an die geltende Ortsgestaltungssatzung angepasst. 

Bleibt einzig bei Haus 2 (nördlicher Baukörper) festzustellen, dass dieses in der Höhenentwicklung nach § 34 BauGB (Einfügung / Umgebungsbebauung ist hier maßgebend) zu hoch geraten ist. Eine Baukörperreduzierung bei der Wandhöhe (geplant mit 7,85m – umliegend nicht höher genehmigt als 7,24m) um ca. 50cm ist erforderlich. Das könnte man bei der lichten Raumhöhe oder der Reduzierung des Sockels relativ leicht erfüllen. Das Haus 2 sieht speziell in der straßen- seitigen Westansicht überproportional hoch aus. 


Der Stellplatznachweis ist mehr als erfüllt – erforderlich wären je Haus zwei Stellplätze. Bei beiden Wohnhäusern werden Tiefgaragen geplant. 


Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. 

Die Einfriedung ist nach Ortsgestaltungssatzung auszuführen. 


Das gemeindliche Umweltamt hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben:

Das vorstehende Grundstück ist vor Jahren ohne Rechtsgrund gerodet worden (war ehemals Wald). 

Die wenigen noch verbliebenen Bäume sollen erhalten bleiben. Ein Nachbarbaum (Weide) wurde beschädigt – die in diesem Bereich geplante Garage / Zufahrt müssen zum Erhalt der Weide verlegt werden. 

Die geplanten Ersatzpflanzungen sind im Freiflächenplan einzutragen und müssen durchgängig auf ein Pflanzmaß von 20 – 25cm StU angehoben werden. 

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses (Haus 1) mit Tiefgarage und Pool herzustellen

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (hier insbesondere die Tiefgaragen) wird befürwortet. 

Die geplanten Ersatzpflanzungen sind im Freiflächenplan einzutragen und müssen durchgängig auf ein Pflanzmaß von 20 – 25cm StU angehoben werden. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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8. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage - Haus 2 - auf dem Grundstück Fl.Nr. 629/6 an der Robert-Koch-Str. 23;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

GR-Mitglied Kraus ist von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen.


Bauherr: Robert Fink, Wettersteinstr. 10, 82024 Taufkirchen
Bauort: Robert-Koch-Straße 23, Grundstück Fl.Nr. 629/6 (Größe = 7.103m²)
Planbereich: Baulinienplan Nr. 65 B 11, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;


Mit dem Planungsbüro Kraus & Partner und dem Grundstückeigentümer hat am Dienstag, 10.12.2019 ein ausführliches Klärungsgespräch stattgefunden. Die sich hieraus ergebenden Änderungen sind rot markiert bzw. mit Streichungen versehen. 


Vorliegendes Grundstück an der Robert-Koch-Straße 23 war mehrfach Beratungsgegenstand im Bauausschuss – zuletzt im Zusammenhang mit dem Antrag auf Vorbescheid vom Januar 2013. Der Vorbescheid wurde genehmigt mit Bescheid vom 21.08.2014 – die Geltungsdauer einmal bis zum 27.08.2019 verlängert. Die Frist ist mittlerweile natürlich abgelaufen – der Rechtsanspruch durch Vorbescheid ist planungsrechtlich erloschen. 

Hier noch einmal die maßgeblichen Fakten aus den ursprünglichen Anfragen und dem Antrag auf Vorbescheid, die letztlich mit Befreiungen wegen Nichteinhaltung des Maßes der baulichen Nutzung im genehmigten Vorbescheid geregelt wurden: 

Das gegenständliche Baugrundstück ist nach WEG aufgeteilt und mit drei Wohnhäusern bereits bebaut. Der persönliche Miteigentumsanteil des Bauwerbers beläuft sich auf 3.503m². 

Das Grundstück mit einer Größe von insgesamt 7.103m² verfügt nach Abzug der Bestandsbebauung noch über ein Baurecht von:

  • 437,16m² Geschossfläche (bezogen auf einen zulässigen Indexwert von 0,1549)
  • 224,07m² Grundfläche (bezogen auf einen zulässigen Indexwert von 0,1249)


Gegenstand des Vorbescheides war ein Einfamilienhaus mit Garage – dabei handelte es sich um eine E + 1 + D-Bebauung (Mansarddach). Die Garage war damals schon etwas größer (13m x 6,5m) und über eine ca. 40m lange Zufahrt erschlossen. 


Nachdem der Vorbescheid nicht mehr gültig ist – wird geltendes Recht angewandt. Zweifelsohne ist noch ein Baurecht vorhanden und zwar: 



Gesamtgrundstück = 7.103m²

Zulässig Geschossflächenzahl max: 0,1544 = 1.096,70m² abzgl. Bestand 663,09m² = 433,61m²
Zulässig Grundflächenzahl max:       0,1244 =    883,61m² abzgl. Bestand 663,09m² = 220,52m²

Laut vorliegenden Berechnungen des Architekturbüros soll jeweils mit der Hauptnutzung das Maß der baulichen Nutzung eingehalten werden. 

Die Grundfläche von 220,52m² darf zu 50% mit den Nebenanlagen (Pool, Zufahrten Pkw-Zufahrten, Tiefgarage, Terrassen / soweit nicht Hauptnutzung / Freisitz etc.) überschritten werden. Weitere Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens können im Einzelfall zugelassen werden – höchstens jedoch bis zu einer Grenze von 70%. 

Das wären rechnerisch: 220,52m² x 70% = 154,364m²

Die zulässige Grundfläche der Hauptnutzung darf mit den Nebenanlagen (Pool, Zufahrten Pkw-Zufahrten, Tiefgarage, Terrassen / soweit nicht Hauptnutzung / Freisitz etc.) überschritten werden. Weitere Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens können im Einzelfall zugelassen werden – höchstens jedoch bis zu einer Grenze von 70%. 


Vorliegend beträgt die Grundfläche mit den Nebenanlagen auf dem 7.103m² großen Grundstück rechnerisch:


7.103m² x 0,1244 x 70% = 618,52m²    abzüglich östlicher Bestand (Garagen und deren Zufahrten)

                                                       = 618,52m² - 260,10m² = 358,42m²


Insgesamt werden auf dem westlichen Miteigentumsgrundstück bei Haus 1 und Haus 2 folgende Nebenanlagen geplant: 2 x Pool, Freisitz, Terrassen, Rampengebäude/Aufzugshaus, Zufahrten macht in Fläche                
                                                       = 289,78m² < 358,42m²

Weitere Überschreitungen der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen ergeben sich durch die beiden geplanten Tiefgaragen. Da diese jedoch beide mit mind. 1,00m Erdüberdeckung ausgeführt werden sollen, steht dem in Form von entsprechend zu erteilenden Befreiungen nichts im Wege.


Die geplanten Nebenanlagen (Pool, Zufahrten Pkw-Zufahrten, Tiefgarage, Terrassen / soweit nicht Hauptnutzung / Freisitz etc.) ergeben rechnerisch eine Fläche von: 320,70m² - das ist mehr als das Doppelte….und das nur bei Haus 1….

Kommt die Berechnung noch von Haus 2 dazu, sieht es wie folgt aus:

Pool, Aufzugshaus, Terrasse, Zufahrt und Tiefgarage = 353,45m².


Macht insgesamt für die geplante Bebauung mit zwei EFH + TG eine Grundfläche mit den Nebenanlagen von 674,15m² - zulässig wären (s.o.) lediglich 154,364m² (bezogen auf eine max. zulässige GR von 220,52m² für die Hauptnutzung. 


Es wären hier umfangreiche Befreiungen erforderlich, die die Verwaltung nicht empfehlen kann. 

Unter Bezugnahme des nicht mehr gültigen Vorbescheides (Genehmigungsinhalt war ein Einfamilienhaus mit oberirdischer Garage) ist weiterhin festzustellen, dass sich hier eine eklatante und überdies unzulässige Baurechtsmehrung ergeben würde. 


Es ist nämlich so, dass zwei Wohnhäuser mit zwei Tiefgaragen und zwei Pools und zwei jeweils vom Hauptgebäude abgerückten Terrassen (bei Haus 1 ist diese 67,60m² groß) ein völlig anderes Flächenpotential benötigen, als dies eben bei nur einem Wohnhaus mit oberirdischer Garage der Fall gewesen wäre. 

Vor alledem ist das Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zu versagen. 

Weitere Planinhalte, z.B. Abgrabungen, Gestaltung etc. wurden aufgrund der eindeutigen Rechtslage nicht weiter gewürdigt. 


Alle sonstigen relevanten Planungsinhalte (wie Dachbelichtungselemente, Abgrabungen, Kniestock, Wandhöhen etc.) wurden besprochen und soweit erforderlich an die geltende Ortsgestaltungssatzung angepasst. 

Bleibt einzig bei Haus 2 (nördlicher Baukörper) festzustellen, dass dieses in der Höhenentwicklung nach § 34 BauGB (Einfügung / Umgebungsbebauung ist hier maßgebend) zu hoch geraten ist. Eine Baukörperreduzierung bei der Wandhöhe (geplant mit 7,85m – umliegend nicht höher genehmigt als 7,24m) um ca. 50cm ist erforderlich. Das könnte man bei der lichten Raumhöhe oder der Reduzierung des Sockels relativ leicht erfüllen. Das Haus 2 sieht speziell in der straßen- seitigen Westansicht überproportional hoch aus. 


Der Stellplatznachweis ist mehr als erfüllt – erforderlich wären je Haus zwei Stellplätze. Bei beiden Wohnhäusern werden Tiefgaragen geplant. 


Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. 

Die Einfriedung ist nach Ortsgestaltungssatzung auszuführen. 


Das gemeindliche Umweltamt hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben:

Das vorstehende Grundstück ist vor Jahren ohne Rechtsgrund gerodet worden (war ehemals Wald). 

Die wenigen noch verbliebenen Bäume sollen erhalten bleiben. Ein Nachbarbaum (Weide) wurde beschädigt – die in diesem Bereich geplante Garage / Zufahrt müssen zum Erhalt der Weide verlegt werden. 

Die geplanten Ersatzpflanzungen sind im Freiflächenplan einzutragen und müssen durchgängig auf ein Pflanzmaß von 20 – 25cm StU angehoben werden. 

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen.

GR-Mitglied Steininger stellt den Antrag, das geplante Sockelgeschoss mit 1 m entfallen zu lassen.

Des Weiteren nimmt der Bauausschuss Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses (Haus 2) mit Tiefgarage und Pool herzustellen

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (hier insbesondere die Tiefgaragen) wird befürwortet. 

Die geplante Zufahrt und TG-Aufzugshaus ist wegen Erhalt des schützenswerten Nachbarbaumes Nr. 8 (Weide) nach Süden zu verlegen. 

Die geplanten Ersatzpflanzungen sind im Freiflächenplan einzutragen und müssen durchgängig auf ein Pflanzmaß von 20 – 25cm StU angehoben werden. 

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Abstimmungsbemerkung
GR-Mitglied Schmidt gibt zu Protokoll, dass seiner Ansicht nach das Sockelgeschoss mit 60 cm auch vertretbar wäre.

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9. Bauantrag zum Neubau einer Villa mit Garage und Pool auf dem Grundstück Fl.Nr. 613/22 an der Ludwig-Thoma-Str. 3 c;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö 9

Sachverhalt

Bauort: Ludwig-Thoma-Str. 3 c, Grundstück Fl.Nr. 613/21 (Grundstücksgröße = 3.000 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 65 B 11 vom 28.11.1911 Bebauungsplan BL 19/96 (B 35) i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Der Bauwerber plant die Errichtung einer Villa mit Garage und Pools in E+1+D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach (DN 52°/17°). Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß. 

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird durch die Unterbauung mit einem Poolbereich um ca. 161 m² überschritten. Eine Befreiung für die Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen sollte aufgrund der Erdüberdeckung mit mind. 1 m wie in ähnlichen Fällen befreit werden. 

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes 65 B11 und des Bebauungsplanes B35 sind eingehalten. 

Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein. 

Der Giebel auf der Südseite des Baukörpers übersteigt mit ca. 2,00 m das zulässige Maß nach der Ortsgestaltungsatzung. Abweichungen sind hier in der Vergangenheit nur bis zu max. 1,80 m Überschreitung von der Wandhöhe zugelassen werden. Dies ist beim Giebel auf der Südseite entsprechend abzuändern. Bis zu dieser Höhe sollte eine Abweichung erteilt werden. 

Eine Abgrabung an der südlichen Gebäudeseite entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungsatzung und sollte daher befürwortet werden. 

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten. 

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht. 

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. 

Gemäß der Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes werden zwei ältere Buchen zur Fällung beantragt. Aufgrund nachlassender Vitalität bzw. mangelnder Verkehrssicherheit sind beide nicht erhaltenswert. 

Zwei Buchen mit Stu 1,29 m und 2,48 m werden erhalten. Die anrechenbaren Bäume auf dem Baugrundstück sind ausreichend. 

Zwei Rosskastanien als Ersatzpflanzungen sind ungeeignet, da die Baumart leider inzwischen stark anfällig ist. Eine Änderung wurde durch Handeintrag vorgenommen. 

Zwei Ersatzpflanzungen sind nur mit dem geringen Stu 18-20 cm angegeben. Das ist zu gering. Eine Änderung wurde durch Handeintrag vorgenommen.

Säulenform (quercus fastigiata im Osten) ist nicht zulässig. 

Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Villa mit Garage und Pools herzustellen.

Eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen aufgrund der Unterbauung mit dem Pool für ca. 166 m² wird aufgrund der Ausführung mit mind. 1 m Erdüberdeckung befürwortet. 

Einer Abweichung aufgrund der Errichtung einer Abgrabung innerhalb des Ausnahmetatbestandes der Ortsgestaltungssatzung wird zugestimmt

Der beantragten Fällung der zwei älteren Buchen wird zugestimmt.

Die Säulenform (quercus fastigiata) im Osten ist abzuändern. 
 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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10. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö 10

Sachverhalt

Es lagen keine Bauanträge nach Art. 37 GO vor. 

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11. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö 11

Sachverhalt

Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO behandelte Bauanträge:

  • Antrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 318/5 an der Waldeckstraße 8;

  • Antrag auf Umnutzung des Gebäudes Nr. 58 als Werkstatt zur Herstellung von Bühneneinrichtung (Schlosserei) sowie einem Lager auf dem Grundstück Fl.Nr. 623 am Bavariafilmplatz 7 (verfahrensfrei);

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12. Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark; Tragwerksplanung (Statik) - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö 12

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.02.2018 einstimmig die Erweiterung des Schwimmbades im Grünwalder Freizeitpark beschlossen.

Für die Tragwerksplanung (Statik) wurden auf Grund der Kostenschätzung drei Angebote eingeholt.
Die Auswertung ergab als wirtschaftlichsten Bieter das IB Gruppe Ingenieurbau mit einer Angebotssumme von 60.461,60 € (Honorarzone III unten, Umbauzuschlag 3,5%, Nebenkosten 2,5 %)

Die Verwaltung hat die Angebote geprüft und empfiehlt die Vergabe der Tragwerksplanung (Statik) für die Erweiterung des Schwimmbades im GFZP an den wirtschaftlichsten Bieter, das Ing. Büro Gruppe Ingenieurbau mit einer Angebotssumme von 60.461,60 € (Honorarzone III unten, Umbauzuschlag 3,5%, Nebenkosten 2,5 %)

Beschluss

Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt die Tragwerksplanung (Statik) für die Erweiterung des Schwimmbades im GFZP an den wirtschaftlichsten Bieter, das Ing. Büro Gruppe Ingenieurbau mit einer Angebotssumme von 60.461,60 € (Honorarzone III unten, Umbauzuschlag 3,5%, Nebenkosten 2,5 %) zu vergeben.

Die erforderlichen Mittel sind in der Haushaltsplanung 2020 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 vorgesehen. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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13. Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage in der Wilhelm-Keim-Str. 19; Rohbauarbeiten - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö 13

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.10.2017 einstimmig beschlossen den Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage in der Wilhelm-Keim-Str. 19 umzusetzen und hat den Bauausschuss mit den notwendigen Vergaben bevollmächtigt.

Die Rohbauarbeiten wurden auf Grund der geschätzten Kosten öffentlich ausgeschrieben.
Es haben 22 Firmen die Unterlagen angefordert, acht Angebote sind eingegangen.

Eine Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Firma HTR-Vogtland Bau aus 08606 Oelsnitz mit einer Bruttoangebotssumme von 755.492,84 €

Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 88000. 9423 in den Haushalt 2020 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Rohbauarbeiten im Wohnhaus Wilhelm-Keim-Str. 19, den wirtschaftlichsten Bieter, die Firma HTR-Vogtland Bau aus 08606 Oelsnitz mit einer Bruttoangebotssumme von 755.492,84 € zu beauftragen.

Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 88000. 9423 in den Haushalt 2020 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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14. Gymnasium Grünwald; Anschaffung einer Arbeitsbühne;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö 14

Sachverhalt

Bei einer örtlichen Begehung mit der Hausverwaltung bezüglich Reinigungsarbeiten wurde festgestellt, dass einige Bereiche im Gebäude nur mit großem Aufwand erreichbar sind. Des Weiteren hat sich seit Fertigstellung des Gymnasiums aufgezeigt, dass sich Wartungs- und Reparaturarbeiten im Decken- und Fassadenbereich erheblich verzögern und diese zusätzlich mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden sind.
Bisher wurden von den Wartungsfirmen die Arbeitsbühnen selbst beschafft. Problem hier war bislang die eingeschränkte Durchfahrtshöhe um ins Gebäude zu gelangen. Zusätzlich ist die Bodenbelastung im Flurbereich und in der Turnhalle begrenzt.

In Abstimmung mit dem Hauptamt und der Hausverwaltung wurde das Bauamt beauftragt, Angebote über die Lieferung einer Arbeitsbühne die speziell für die Beschaffenheit des Gymnasiums geeignet ist, einzuholen.


Die Auswertung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Firma Hopper und Ostermeier aus 82054 Sauerlach mit einer Bruttoangebotssumme von 66.640,00 €


Auf der Haushaltsstelle 23010.9350 sind ausreichend Haushaltsmittel verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Lieferung einer Arbeitsbühne für das Gymnasium das Angebot der Fa. Hopper und Ostermeier aus Sauerlach mit einer Bruttoangebotssumme von 66.640,00 € zu beauftragen.

Auf der Haushaltsstelle 23010.9350 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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15. Standortvernetzung gemeindlicher Liegenschaften; Präsentation Ingenieurbüro Ledermann und Beschlussfassung zur Umsetzung der Maßnahme;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö beschließend 15

Sachverhalt

Auf die beiliegende Präsentation des Ingenieurbüros Ledermann wird Bezug genommen. 

Das Ingenieurbüro Ledermann hat im Auftrag der Gemeinde die zweite Markterkundung / Lückenschließung der Breitbandversorgung durchgeführt. 
Als weiteres Handlungsfeld hat das Ingenieurbüro die Gemeinde beim Aufbau eines sog. Intranets beraten. 

Herr Ledermann wird zur Standortvernetzung anhand der beiliegenden Präsentation informieren. 
Es sollen nach Planung der zentrale Knotenpunkt (Rathaus Grünwald und EDV-Sachbereich) mit den gemeindlichen Liegenschaften (Kinderkrippe Fix u. Foxi, Hort im Freizeitpark, Kindergärten Max u. Moritz, Hort Life, Hort Isarfüchse, Helmi-Mühlbauer-Halle, Kindertagesstätte Struwwelpeter, Kindergarten-/krippe Leerbichlallee, Gärtnerei Friedhof) mit Glasfaser vernetzt werden. 

Die geschätzten Kosten belaufen sich auf ca. 172.000,-- € brutto. Es soll deshalb ein entsprechender Haushaltsansatz für 2020 veranschlagt werden. 

Auf der Haushaltsstelle 76100.9500 sind für 2019 ausreichende HH-Mittel vorhanden. Künftig wird dafür eine neue Haushaltsstelle gebildet (81800.9500) und für 2020 sollen erneut ausreichende HH-Mittel eingestellt werden. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt die Präsentation (Anlage) des Ingenieurbüros Ledermann zur Standortvernetzung der gemeindlichen Liegenschaften zur Kenntnis und beschließt die geplanten Maßnahmen zu geschätzten Kosten in Höhe von ca. 172.000,-- € baulich umzusetzen

Auf der Haushaltsstelle 81800.9500 soll für 2020 ein entsprechender Haushaltsansatz eingeplant werden. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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16. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö 16
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16.1. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Steininger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö 16.1

Sachverhalt

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von GR-Mitglied Steininger zu der Vermehrung der Kanaldeckel nach der Straßensanierungsmaßnahme in der Bomhardstraße. Im Bestand befanden sich zwei Schächte für die Erdwärme Grünwald sowie drei Kanalschächte für Schmutzwasser. Neu hinzugekommen sind sieben Schächte für Ableitung von Regenwasser. 

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16.2. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Steininger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö 16.2

Sachverhalt

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von GR-Mitglied Steininger bezüglich des Hinweises zu einem wackelnden und dadurch lauten Kanaldeckel in der Wilhelm-Keim-Straße. Insgesamt vier Kanaldeckel in dem besagten Bereich wurden überprüft und in Stand gesetzt.  

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16.3. Anfrage GR-Mitglied Reinhart-Maier

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö 16.3

Sachverhalt

GR-Mitglied Reinhart-Maier berichtet, dass eine Bronzefigur (Tänzerin) in der Grünfläche am Bavariafilmplatz umgestoßen und beschädigt wurde. Die Verwaltung führt aus, dass der Schaden bereits bekannt ist und auch polizeilich zur Anzeige gebracht wurde. Die Verwaltung sichert die Bearbeitung des Sachverhaltes zu. 

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16.4. Anfrage GR-Mitglied Kraus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö 16.4

Sachverhalt

GR-Mitglied Kraus trägt vor, dass im untersten Treppenabschnitt des kleinen Treppenhauses im Rathaus eine Stufe beim Betreten stärker wackelt und die Trittsicherheit einschränkt. Die Verwaltung sichert die Erledigung des Sachverhaltes zu. 

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16.5. Anfrage GR-Mitglied Schmidt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö 16.5

Sachverhalt

GR-Mitglied Schmid merkt an, das das Abdeckglas des Ortsplanes an der Nördlichen Münchner Straße gebrochen ist. Des Weiteren wird um Prüfung gebeten, ob eine LED-Beleuchtung für die Abendstunden ggf. mit Solar zur Verbesserung der Sichtbarkeit installiert werden könnte. Die Verwaltung sichert die Überprüfung und Erledigung des Sachverhaltens zu. 

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17. Antrag der SPD-Fraktion vom 02.12.2019 - Festlegung weiterer Schritte im Hinblick auf den geförderten Breitbandausbau;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 16.12.2019 ö informativ 17

Sachverhalt

Der Antrag der SPD-Fraktion beinhaltet folgende Punkte:

  1. Exakte Analyse der aktuellen zur Verfügung stehenden Internet-Bandbreiten im Gemeindegebiet.
  2. Vorbereitung einer neuen Ausschreibung zum geförderten Glasfaserausbau in die Häuser (FTTH) in allen Straßen/Gebäuden, denen noch keine 500Mbit/S durch einen Kabelanschluss zur Verfügung stehen. 
  3. Durchführung der Ausschreibung, nach der bayerischen Gigabit-Richtlinie.
  4. Begleitung und Überwachung des Ausbaus nach Abschluss des Förderverfahrens.
  5. Parallel zu den Punkten 2 – 4 Ermittlung der Gesamtkosten für den Fall, dass eine Förderung nicht genehmigt wird und Erarbeitung eines Konzepts bis zur beschlussreifen Vorlage für den Gemeinderat, den Ausbau in Zusammenarbeit mit einem Provider (Deutsche Glasfaser, Vodafone, Telekom usw.) selbst zu finanzieren. 


Das Ingenieurbüro Ledermann aus Freising, Herr Ledermann wurde zu diesem Tagesordnungspunkt eingeladen und zu den einzelnen im Antrag der SPD-Fraktion genannten Punkten Antworten geben. 

Herr Ledermann führt zunächst aus, dass die Gemeinde Grünwald heute schon sehr gut mit einer hohen Bandbreite versorgt ist – und mit den bisherigen Förderungen zum Breitbandausbau alle nötigen Schritte unternommen hat. 

Die neue Gigabit-Richtlinie ist erst Anfang Dezember 2019 verabschiedet worden. Man kennt bislang nicht die Förderhöhen und ab wann diese Richtlinie in Kraft treten wird. 

Aufgrund dieser Feststellungen können aktuell noch keine weiteren Festlegungen zum erneut geförderten Breitbandausbau getroffen werden. GR-Mitglied Zeppenfeld bedankt sich bei Herrn Ledermann für dessen Ausführungen und erklärt, dass sich sein Antrag damit erledigt habe. 

Herr Ledermann wird seine Ausführungen schriftlich zusammenfassen und der Gemeinde Grünwald als Anlage zum Protokoll zukommen lassen. 

Über dieses Statement des Ingenieurbüros sollen alle Mitglieder des Gemeinderates entsprechend informiert werden. 

Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst. 

Datenstand vom 21.09.2022 09:47 Uhr