Datum: 20.01.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:38 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:39 Uhr bis 19:44 Uhr
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.01.2020
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ö
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1 |
Beschluss
Die Tagesordnung
wird angenommen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 16. Dezember 2019;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.01.2020
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ö
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2 |
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom
16.12.2019 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
3. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 257/11 an der Wendelsteinstr. 52;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.01.2020
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Bauort: Wendelsteinstr. 52, Grundstück Fl. Nr. 257/11 (Grundstücksgröße = 1.341 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Die Antragsteller begehren die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D-Bebauung (Walmdach, DN 50°, DG kein Vollgeschoss) mit Garage auf dem o.g. Grundstück.
Folgende Fragen sollen im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid geklärt werden:
- Ist eine Grundfläche von 134 m² für das Einfamilienhaus planungsrechtlich zulässig? (Grundflächen umliegende Bebauung deutlich größer, siehe Lageplan 1:1000)
Antwort der Verwaltung: Das Maß der baulichen Nutzung wird durch den Bebauungsplan N.r B 35 auf 0,25 festgesetzt. Multipliziert mit der Grundstücksgröße ergibt sich daher eine maximal zulässig Grundfläche von 341,15 m². Die Grundfläche GR 1 in der vorliegenden Planung beläuft sich inklusive der vorgesehenen Terrasse auf ca. 189 m², wird dementsprechend gut eingehalten und ist somit zulässig.
- Ist die Traufhöhe von 7,25 m sowie die Firsthöhe von 11,65 m ab OKG des Einfamilienhauses planungsrechtlich zulässig?
Antwort der Verwaltung: Die genannten Höhen ergeben sich aus der Ortsgestaltungssatzung. Vorrangig ist hier aber zunächst § 34 BauGB, in Form der Höhenentwicklung der umliegenden Bebauung zu beleuchten. Nach Überprüfung eben ist eine maximale Wandhöhe von 6,83 m und einer maximale Firsthöhe von 10,20 m als Maßstab heranzuziehen. Dies ist mit der vorliegenden Planung entsprechend einzuhalten und dementsprechend zu korrigieren.
- Ist die Lage des Einfamilienhauses im Grundstück planungsrechtlich zulässig?
Antwort der Verwaltung: Die Lage des Einfamilienhauses im Grundstück ist planungsrechtlich zulässig.
- Ist eine Grundfläche von 9 x 3 m für die Garage planungsrechtlich zulässig?
Antwort der Verwaltung: Es bestehen keine Einwände gegen die Größe der Garage.
- Ist die Lage der Garage planungsrechtlich zulässig?
Antwort der Verwaltung: Die Lage der Garage ist planungsrechtlich zulässig. Allerdings ist die Zufahrtsbreite an der straßenseitigen Grundstücksgrenze auf 5 m gemäß Ortsgestaltungssatzung zu reduzieren.
- Kann eine Abweichung der Zufahrtsbreite zur Garage in Aussicht gestellt werden?
Antwort der Verwaltung: Eine Abweichung von der Einhaltung der maximal zulässigen Zufahrtsbreite von 5 m wird nicht befürwortet.
- Ist die Dachform und Höhe der Garage von 4,30 m planungsrechtlich zulässig?
Antwort der Verwaltung: Gemäß der Ortsgestaltungssatzung sind die geplanten Maße und die Dachform der Garage zulässig.
- Ist eine Abböschung von 1/3 der Hausbreite im Osten planungsrechtlich zulässig?
Antwort der Verwaltung: Gemäß Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Grünwald sind Abgrabungen grundsätzlich unzulässig und nur unter bestimmten Ausnahmeparametern zugelassen. Die Vorgabe hinsichtlich der maximalen Breite wird dabei in der vorgelegten Planung eingehalten. Die Vorgabe hinsichtlich der maximalen Tiefe (max. 3 m) wird nicht eingehalten und ist entsprechend zu korrigieren. Unter der Maßgabe der Einhaltung dieser Parameter ist die Abgrabung zulässig.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidsantrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage entsprechend der Antworten der zum Vorbescheid gestellten Fragen herzustellen. Die Beantwortung ist Inhalt dieses Beschlusses.
- Ist eine Grundfläche von 134 m² für das Einfamilienhaus planungsrechtlich zulässig? (Grundflächen umliegende Bebauung deutlich größer, siehe Lageplan 1:1000)
Antwort der Verwaltung: Das Maß der baulichen Nutzung wird durch den Bebauungsplan Nr. B 35 auf 0,25 festgesetzt. Multipliziert mit der Grundstücksgröße ergibt sich daher eine maximal zulässige Grundfläche von 341,15 m². Die Grundfläche mit der Hauptnutzung in der vorliegenden Planung beläuft sich inklusive der vorgesehenen Terrasse auf ca. 189 m², wird dementsprechend gut eingehalten und ist somit zulässig.
- Ist die Traufhöhe von 7,25 m sowie die Firsthöhe von 11,65 m ab OKG des Einfamilienhauses planungsrechtlich zulässig?
Antwort der Verwaltung: Die genannten Höhen ergeben sich aus der Ortsgestaltungssatzung. Vorrangig ist hier zunächst § 34 BauGB, in Form der Höhenentwicklung der umliegenden Bebauung heranzuziehen. Nach Überprüfung ist eine maximale Wandhöhe von 6,83 m und einer maximale Firsthöhe von 10,20 m als Maßstab heranzuziehen. Dies ist mit der vorliegenden Planung entsprechend einzuhalten und zu korrigieren.
- Ist die Lage des Einfamilienhauses im Grundstück planungsrechtlich zulässig?
Antwort der Verwaltung: Die Lage des Einfamilienhauses im Grundstück ist planungsrechtlich zulässig.
- Ist eine Grundfläche von 9 x 3 m für die Garage planungsrechtlich zulässig?
Antwort der Verwaltung: Es bestehen keine Einwände gegen die Größe der Garage.
- Ist die Lage der Garage planungsrechtlich zulässig?
Antwort der Verwaltung: Die Lage der Garage ist planungsrechtlich zulässig. Allerdings ist die Zufahrtsbreite an der straßenseitigen Grundstücksgrenze auf 5 m gemäß Ortsgestaltungssatzung zu reduzieren.
- Kann eine Abweichung der Zufahrtsbreite zur Garage in Aussicht gestellt werden?
Antwort der Verwaltung: Eine Abweichung von der Einhaltung der maximal zulässigen Zufahrtsbreite von 5 m wird nicht in Aussicht gestellt.
- Ist die Dachform und Höhe der Garage von 4,30 m planungsrechtlich zulässig?
Antwort der Verwaltung: Gemäß der Ortsgestaltungssatzung sind die geplanten Maße und die Dachform der Garage zulässig.
- Ist eine Abböschung von 1/3 der Hausbreite im Osten planungsrechtlich zulässig?
Antwort der Verwaltung: Gemäß Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Grünwald sind Abgrabungen grundsätzlich unzulässig und nur unter bestimmten Ausnahmeparametern zugelassen. Die Vorgabe hinsichtlich der maximalen Breite wird dabei in der vorgelegten Planung eingehalten. Die Vorgabe hinsichtlich der maximalen Tiefe (max. 3 m) wird nicht eingehalten und ist entsprechend zu korrigieren. Unter der Maßgabe der Einhaltung dieser Parameter ist die Abgrabung ausnahmsweise zulässig.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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4. Bauantrag zum Aufbau eines Dachgeschosses an einem bestehenden Bürogebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 481/8 an der Ludwig-Ganghofer-Str. 1;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.01.2020
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ö
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4 |
Sachverhalt
Bauort: Ludwig-Ganghofer-Str. 1, Grundstück Fl.Nr. 481/8 (Grundstücksgröße = 1.981m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B 46 vom 16.09.2010, Bebauungsplan BL 19/96 (B 35) 2. Änderung vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Der Bauwerber plant die Errichtung eines Dachgeschosses auf dem aktuell mit einem Flachdach versehenen gewerblich genutzten Gebäudes. Das Dach soll in Form eines symmetrischen Satteldaches mit DN von 35° und als Nichtvollgeschoß errichtet werden. Der Nachweis wurde erbracht. Die Firsthöhe beträgt 11,12 m und bewegt sich damit im zulässigen Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes B 46. Die weiteren relevanten Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes sind eingehalten.
Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die Maßnahme hat Auswirkungen auf den Stellplatzbedarf. Es werden keine weiteren Flächen über die bereits genehmigten Flächen hinaus versiegelt.
Auf dem Grundstück befindet sich zur der Südl. Münchner Straße hin eine Tankstelle die unmittelbar an das gegenständliche Gebäude angebaut ist. Für die vorliegende Planung ist eine Abweichung von § 4 Abs. 3 der Festsetzung der Ortsgestaltungsatzung zur durchgehenden Trauf- und Firstlinie notwendig. Es bleibt zu erwähnen, dass die Trauflinie der beiden Gebäude bereits im Bestand nicht durchgängig ist. Da es sich im vorliegenden Fall bei der Tankstelle und dem Bürogebäude von der Kubatur nicht um ein typisches zusammengebautes Doppelhaus handelt, das grundsätzlich von der Festsetzung umfasst wird, sollte eine Abweichung für diesen Einzelfall befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungsatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird mit insgesamt 16 Stellplätzen auf dem Grundstück erbracht. Die notwendigen Flächen stehen im Bestand zur Verfügung. Eine zusätzliche Versiegelung des Grundstücks zur Herstellung der benötigten Stellplätze ist nicht notwendig.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Ein Baumbestands- und Freiflächenplan muss noch nachgereicht werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes B46 zur Grünordnung sind hier entsprechend zu berücksichtigen.
Beschluss
GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Dachgeschosses auf dem Bestandsgebäude herzustellen.
Eine Abweichung von der Festsetzung § 4 Abs. 3 der Ortsgestaltungsatzung zur durchgängigen Trauf- und Firstlinie wird ausnahmsweise befürwortet.
Es sind ortsfeste Baumschutzzäune vor Beginn der Bauarbeiten, insbesondere zum Schutz der Straßenbäume aufzustellen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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5. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.01.2020
|
ö
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5 |
Sachverhalt
Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 GO behandelte Bauanträge:
- Tektur zum Neubau eines Einfamilienhauses mit TG und Pool (Haus 2) auf dem Grundstück Fl.Nr. 579/4 an der Dr.-Max-Str. 62 b;-Änderung der Gebäudeklasse sowie Änderung der Raumaufteilung-;
- Tektur zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Pool (Haus 3) auf dem Grundstück Fl.Nr. 579/4 an der Dr.-Max-Str. 64; -Errichtung eines Balkons über Terrasse sowie Änderung der Gebäudeklasse;
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6. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.01.2020
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ö
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6 |
Sachverhalt
Es lagen keine Bauanträge nach Art. 58 BayBO vor.
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7. Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage in der Wilhelm-Keim-Str. 19;
Heizungsarbeiten - Vergabe;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.01.2020
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ö
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7 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.10.2017 einstimmig beschlossen den Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage in der Wilhelm-Keim-Str. 19 umzusetzen und hat den Bauausschuss mit den notwendigen Vergaben bevollmächtigt.
Die Heizungsarbeiten wurden auf Grund der geschätzten Kosten beschränkt ausgeschrieben.
Es haben 10 Firmen die Unterlagen erhalten, acht Angebote sind eingegangen.
Eine Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Firma T.Schieweck/Max Funke aus 85521 Ottobrunn mit einer Bruttoangebotssumme von 116.910,07 €
Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 88000. 9423 in den Haushalt 2020 eingeplant.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Heizungsarbeiten im Wohnhaus Wilhelm-Keim-Str. 19, den wirtschaftlichsten Bieter, die Firma T. Schieweck/Max Funke aus 85521 Ottobrunn mit einer Bruttoangebotssumme von 116.910,07 € zu beauftragen.
Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 88000.
9423 in den Haushalt 2020 eingeplant.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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8. Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage in der Wilhelm-Keim-Str. 19;
Lüftungsarbeiten - Vergabe;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.01.2020
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ö
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8 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.10.2017 einstimmig beschlossen den Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage in der Wilhelm-Keim-Str. 19 umzusetzen und hat den Bauausschuss mit den notwendigen Vergaben bevollmächtigt.
Die Lüftungsarbeiten wurden auf Grund der geschätzten Kosten beschränkt ausgeschrieben.
Es haben 8 Firmen die Unterlagen erhalten, fünf Angebote sind eingegangen.
Eine Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Firma Haustechnik Oberland aus 82362 Weilheim mit einer Bruttoangebotssumme von 106.741,98 €
Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 88000. 9423 in den Haushalt 2020 eingeplant.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Lüftungsarbeiten im Wohnhaus Wilhelm-Keim-Str. 19, den wirtschaftlichsten Bieter die Firma Haustechnik Oberland aus 82362 Weilheim mit einer Bruttoangebotssumme von 106.741,98 € zu beauftragen.
Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 88000.9423 in den Haushalt 2020 eingeplant.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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9. Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage in der Wilhelm-Keim-Str. 19;
Sanitärarbeiten - Vergabe;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.01.2020
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ö
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9 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.10.2017 einstimmig beschlossen den Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage in der Wilhelm-Keim-Str. 19 umzusetzen und hat den Bauausschuss mit den notwendigen Vergaben bevollmächtigt.
Die Sanitär wurden auf Grund der geschätzten Kosten beschränkt ausgeschrieben.
Es haben 10 Firmen die Unterlagen erhalten, acht Angebote sind eingegangen.
Eine Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Firma Baier aus 94468 Osterhofen mit einer Bruttoangebotssumme von 120.653,27 €
Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 88000. 9423 in den Haushalt 2020 eingeplant.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Sanitärarbeiten im Wohnhaus Wilhelm-Keim-Str. 19, den wirtschaftlichsten Bieter die Firma Baier aus 94468 Osterhofen mit einer Bruttoangebotssumme von 120.653,27 € zu beauftragen.
Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 88000.9423 in den Haushalt 2020 eingeplant.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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10. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.01.2020
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ö
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10 |
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10.1. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Steininger
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.01.2020
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ö
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10.1 |
Sachverhalt
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von GR-Mitglied Steininger aus der Bauausschusssitzung vom 17. Dezember 2019, in der GR-Mitglied Steininger anmerkte, dass der fußläufige Weg zwischen der Eierwiese und dem Wertstoffhof nicht ausreichend beleuchtet sei. Die Verwaltung zeigt anhand eines Bildes die Aufstellung zweier LED-Straßenleuchten, um den Durchgang entsprechend zu beleuchten.
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10.2. Anfrage GR-Mitglied Reinhart-Maier
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.01.2020
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ö
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10.2 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Reinhart-Maier nimmt Bezug auf die Beantwortung der Anfrage von GR-Mitglied Steininger hinsichtlich der LED Beleuchtung auf dem Fußweg zwischen der Eierwiese und dem Wertstoffhof. GR-Mitglied Reinhart-Maier bittet darum, mit der Beleuchtung möglichst wenig Einfluss auf die Insekten- und Tierwelt zu nehmen. Die Verwaltung sichert eine Prüfung des Sachverhaltes zu.
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10.3. Anfrage GR-Mitglied Reinhart-Maier
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.01.2020
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ö
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10.3 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Reinhart-Maier bezieht sich auf den gemeinsam mit der FDP gestellten Antrag bezüglich der Errichtung eines Zebrastreifens für den Schulweg an der Wörnbrunner Straße/Kaiser-Ludwig-Straße. Die Idee zur Stellung eines Schulweghelfers blieb mangels Bewerber erfolglos. Es wird erneut um einen Lösungsansatz gebeten. GR-Mitglied Portenlänger-Braunisch merkt an, dass in der kommenden Vorstandssitzung der Nachbarschaftshilfe Grünwald
über die Thematik „Schulweghelfer“ gesprochen werden wird, um für den benannten Sachverhalt eine Lösung zu finden.
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10.4. Anfrage GR-Mitglied Reinhart-Maier
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.01.2020
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ö
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10.4 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Reinhart-Maier weist anhand eines Bildes auf diverse Firmennamen an einem Briefkasten auf einem Grundstück Am Wildwechsel hin und frägt an, ob eine gewerbliche Nutzung in diesem Gebiet zulässig ist. Die Verwaltung sichert die Überprüfung des Sachverhaltes zu.
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10.5. GR-Mitglied Portenlänger-Braunisch
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.01.2020
|
ö
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10.5 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Portenlänger-Braunisch meldet
, dass in der Ludwig-Thoma-Straße zwei Straßenlaternen ausgefallen sind. In diesem Zuge wird auch die Frage gestellt, wann in diesem Bereich die Umstellung auf LED erfolgt. Die Verwaltung führt aus, dass ein Beleuchtungskonzept für diesen Bereich bereits bestellt ist, jedoch der genaue Umstellungszeitraum im Bauamt abgefragt werden müsste.
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11. Tekturantrag zum Freiflächengestaltungsplan auf dem Grundstück Fl.Nr. 371/13 an der Von-Ranke-Str. 12 – Rückbau und Umsetzung wg. Maß der baulichen Nutzung nach Bebauungsplan;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.01.2020
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ö
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11 |
Sachverhalt
Bauort: Von-Ranke-Str. 12, Grundstück Fl.Nr. 371/13 (Grundstücksgröße = 879 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B36 vom 25.06.1999, Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Mit der vorliegenden Planung beantragt der Bauwerber eine nicht erteilte isolierte Befreiung für die Überbauung auf dem Grundstück Von-Ranke-Str. 12 mit den Nebenanlagen (Terrassen, Zufahrt und Pool etc.) gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts.
Dem vorausgegangen ist ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aufgrund der Klage durch den Eigentümer. Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine neue Planung vorzulegen, in der die versiegelte Fläche um mindestens die Fläche des Pools (ca. 37 m²) bzw. das gem. Bebauungsplan B36 festgesetzte Maß der baulichen Nutzung von max. 0,44 für Haupt- und Nebenanlagen eingehalten werden muss.
Mit der nun vorliegenden Planung wird das Maß der baulichen Nutzung mit den Nebenanlagen bis zu dem zur Verfügung stehenden Maß nicht eingehalten.
(zu rechnen ist jedoch die gesamte Zufahrtsbreite unabhängig von der Ausführungsart)
Dementsprechend entsteht bei Hinzurechnung der gesamten Zufahrtsbreite eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen über das festgesetzte Maß hinaus. Ein Befreiungstatbestand ist hier nicht gegeben, da im Bebauungsplan B 36 bereits ein höheres Überschreitungsmaß von 75 % für Nebenanlagen festgesetzt ist. Eine darüber hinausgehende Überschreitung kann analog den Ausführungen zum vorliegenden Urteil des VG München nicht befürwortet werden.
Anmerkung der Verwaltung:
Der Bauwerber hat die Planungsunterlagen zwar am 31.10.2019 eingereicht, jedoch unvollständig.
Das Landratsamt München wurde mit Schreiben vom 6.11.2019 über die neu eingereichten Pläne
vollumfänglich informiert/die gegenständlichen Eingabepläne lagen zu diesem Zeitpunkt dem Landratsamt München vor.
Die Bauverwaltung hat den Architekten mit Schreiben vom 18.11.2019 darauf hingewiesen. Bis heute sind die Bauantragsunterlagen unvollständig geblieben, sodass unter Wahrung der Fristen zur Stellungnahme zum Baugesuch die Gemeinde das Bauvorhaben in der ersten Sitzung des Jahres 2020 als dringliche Angelegenheit ablehnt.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Tektur nicht herzustellen. Grund hierfür ist der Verstoß gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, wonach das Maß der baulichen Nutzung auf max. 0,44 (GRZ), respektive ca. 37 m² Reduzierung der bestehenden Nebenanlagen einzuhalten ist.
Die Zufahrt ist mit ihrer gesamten Breite zu berechnen.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
Datenstand vom 17.02.2020 09:04 Uhr