Datum: 20.04.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:19 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:19 Uhr bis 20:22 Uhr
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
Download Niederschrift öff.pdf
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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1 |
Beschluss
Die Tagesordnung wird angenommen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 09. März 2020;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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2 |
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 09.03.2020
wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3. Antrag zum Wiederaufbau einer zerstörten Garage im Außenbereich auf dem Grundstück Fl.Nr. 101/3, Gasteig 5;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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3 |
Sachverhalt
Bauort: Gasteig 5, Grundstück Fl.Nr. 101/3 (Grundstücksgröße = 4.656 m²)
Planbereich: Baulinienplan B I 57/51 , § 35 BauGB; Garagen – und Stellplatzsatzung;
GR-Mitglied Steininger ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Architekt gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Der Bauwerber plant den Wiederaufbau einer durch Sturm zerstörten ca. 70 Jahre alten Garage auf dem gegenständlichen Grundstück im Außenbereich.
Das Wohngebäude sowie die Garage sind mit Bescheid aus den Jahren 1952, 1953 als genehmigt.
Die bestehende Garage wurde durch den Sturmschaden massiv beschädigt und zerstört. Eine Sanierung/Instandsetzung ist aufgrund mangelhafter Bausubstanz und fehlender Tragfähigkeit der Wände und der Decke nicht möglich. Es wird ein Neuaufbau geplant und beantragt.
Gemäß den Erläuterungen des beauftragten Architekten sowie eines beauftragten Ingenieurbüros für Statik und Konstruktion erfordert der Bau der Garage an gleicher Stelle umfangreiche Hangsicherungs- und Verbaumaßnahmen, die einen zerstörerischen Eingriff in die Hangstruktur bedeuten würden. Aus diesen Gründen wird eine leicht verschobene Neusituierung der Garage um ca. 1 bis 1,50 m in Richtung Norden und Westen beantragt. Begründet wird dieser Antrag wie folgt:
Durch die verschobene Neusituierung kann die alte Wand als Hangsicherung und auch als Verbau benutzt werden. Der Zwischenraum wird mit einer fachgerechten und notwendigen Drainage und Hangentwässerung versehen werden. Der Raum wird mit Rollkies und Filterschicht fachgerecht verfüllt. Durch die Neusituierung entsteht kein Eingriff in die Hangstatik und keinerlei Beeinträchtigung des Baumbestandes oder der Baumwurzeln.
Die Zufahrt bleibt unverändert erhalten. Die Ausführung der Garage entspricht den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt durch die Maßnahme unverändert.
Da es sich um den Wiederaufbau einer zerstörten Garage handelt und die geschilderten Maßnahmen aus Sicht der Verwaltung verhältnismäßig und sinnvoll erscheinen sollte die beantragte verschobene Neusituierung der Garage um ca. 1 – 1,50 m befürwortet werden.
Die Festsetzungen des Baulinienplanes B I 57/51 sind durch die Maßnahme eingehalten.
Gemäß Stellungnahme des Umweltamtes gilt die Baumschutzverordnung da Außenbereich hier nicht. Es ist aber ein FFH-Schutzgebiet. Hier gibt es das sog. Verschlechterungsverbot. Daher muss die Untere Naturschutzbehörde in dieser Sache beteiligt werden.
Der Stellplatzbedarf wird durch die Doppelgarage erfüllt.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.
Beschluss
GR-Mitglied Steininger ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Architekt gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Wiederaufbau einer zerstörten Garage in Außenbereich herzustellen.
Die geplante Neusituierung der Garage mit einer Verschiebung um ca. 1 – 1,50 m in Richtung Nordwesten
wird befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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4. Austauschplanung zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung und Tiefgaragen –Austauschplanung des Baumbestands- und Freiflächenplanes HAUS 1- auf dem Grundstück Fl.Nr. 613/15 am Forstweg 3;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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4 |
Sachverhalt
Bauort: Forstweg 3, Grundstück Fl.Nr. 613/15 (Grundstücksgröße = 3.072 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11 vom 28.11.1911; Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Mit der vorliegenden Austauschplanung sollen Änderungen am Baumbestands- und Freiflächenplan berücksichtigt und genehmigt werden. Die Austauschplanung für die Änderung der Tiefgaragen und Zufahrten wurden bereits auf dem Büroweg an das Landratsamt weitergeleitet, das Maß der baulichen Nutzung entsprach dem bereits befreiten Maß. Ein Freiflächen- und Baumbestandsplan wurde mit entsprechender Stellungnahme des Umweltamtes dem Landratsamt nachgereicht. Aufgrund der Fällung von geschützten und nicht geschützten Bäumen auf dem Grundstück ist eine Austauschplanung für die noch nicht genehmigte Planung notwendig.
Gemäß erneuter Stellungnahme des Umweltamtes werden zwei große zentrale Bäume, eine Eiche mit Stu 2,17 m und eine Rotbuche 2,77 m auf dem vorderen Grundstücksteil erhalten. Die geplante Tiefgarage befindet sich jedoch zum Teil im Wurzelraum der Eiche. Der Plan ist hier entsprechend zu korrigieren, der Grundriss der Tiefgarage ist aus dem Wurzelraum der Eiche zu verlegen.
Auch die Baumschutzzäune sind nicht- wie gefordert und beauflagt- vor Abbruch des Altbestandes aufgestellt worden.
Es wurden ohne Genehmigung viele ungeschützte und auch drei geschützte Bäume –eine Linde in der Nord-Ost-Ecke des Grundstücks mit Stu 1,07 m sowie eine zweistämmige Weide Stu 0,44/0,63m und eine zweistämmige Hainbuche Stu 0,66/0,82m gefällt. Eine Fällgenehmigung durch die Grünordnung des Landratsamtes wurde nicht erteilt. Für die Linde wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die grundsätzliche Fällung der beiden anderen Bäume wurde jedoch vom Bauausschuss aufgrund der Stellungnahme des Umweltamtes zur Ursprungsgenehmigung befürwortet.
Die zu leistenden Ersatzpflanzungen sollten aufgrund der drei widerrechtlichen Fällungen korrigiert und die Stammumfänge insgesamt auf 30 -35 cm heraufgesetzt werden. Eine Linde mit Stu 30 – 35 cm sollte als Baumart dabei sein.
Zum Schutz der Nachbarbäume ist eine Wurzelbrücke mit Schraubfundamenten vorgesehen.
Eine ökologische Baubegleitung bzw. baubegleitende Baumpflege muss beauflagt werden.
Beschluss
GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung und Tiefgaragen hier: – Austauschplanung des Baumbestands- und Freiflächenplanes für HAUS 1- herzustellen.
Der Grundriss der Tiefgarage ist aus dem Wurzelraum der Eiche (B 4) zu planen. Die Planung ist entsprechend zu korrigieren.
Die ortsfesten Baumschutzzäune sind wie gefordert und beauflagt korrekt
aufzustellen. Diese müssen vom Umweltamt abgenommen werden.
Aufgrund der drei widerrechtlichen Fällungen sind die Stammumfänge der Ersatzpflanzungen auf 30 – 35 cm heraufzusetzen. Die Planung ist entsprechend zu korrigieren.
Zum Schutz der Nachbarbäume ist eine Wurzelbrücke mit Schraubfundamenten zu errichten.
Eine ökologische Baubegleitung bzw. baubegleitende Baumpflege muss beauflagt werden.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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5. Austauschplanung zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung und Tiefgaragen –Austauschplanung des Baumbestands- und Freiflächenplanes HAUS 2- auf dem Grundstück Fl.Nr. 613/15 am Forstweg 3;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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5 |
Sachverhalt
Bauort: Forstweg 3, Grundstück Fl.Nr. 613/15 (Grundstücksgröße = 3.072 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11 vom 28.11.1911; Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Mit der vorliegenden Austauschplanung sollen Änderungen am Baumbestands- und Freiflächenplan berücksichtigt und genehmigt werden. Die Austauschplanung für die Änderung der Tiefgaragen und Zufahrten wurden bereits auf dem Büroweg an das Landratsamt weitergeleitet, das Maß der baulichen Nutzung entsprach dem bereits befreiten Maß. Ein Freiflächen- und Baumbestandsplan wurde mit entsprechender Stellungnahme des Umweltamtes dem Landratsamt nachgereicht. Aufgrund der Fällung von geschützten und nicht geschützten Bäumen auf dem Grundstück ist eine Austauschplanung für die noch nicht genehmigte Planung notwendig.
Gemäß erneuter Stellungnahme des Umweltamtes werden zwei große zentrale Bäume, eine Eiche mit Stu 2,17 m und eine Rotbuche 2,77 m auf dem vorderen Grundstücksteil erhalten. Die geplante Tiefgarage befindet sich jedoch zum Teil im Wurzelraum der Eiche. Der Plan ist hier entsprechend zu korrigieren, der Grundriss der Tiefgarage ist aus dem Wurzelraum der Eiche zu verlegen.
Auch die Baumschutzzäune sind nicht- wie gefordert und beauflagt- vor Abbruch des Altbestandes aufgestellt worden.
Es wurden ohne Genehmigung viele ungeschützte und auch drei geschützte Bäume –eine Linde in der Nord-Ost-Ecke des Grundstücks mit Stu 1,07 m sowie eine zweistämmige Weide Stu 0,44/0,63m und eine zweistämmige Hainbuche Stu 0,66/0,82m gefällt. Eine Fällgenehmigung durch die Grünordnung des Landratsamtes wurde nicht erteilt. Für die Linde wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die grundsätzliche Fällung der beiden anderen Bäume wurde jedoch vom Bauausschuss aufgrund der Stellungnahme des Umweltamtes zur Ursprungsgenehmigung befürwortet.
Die zu leistenden Ersatzpflanzungen sollten aufgrund der drei widerrechtlichen Fällungen korrigiert und die Stammumfänge insgesamt auf 30 -35 cm heraufgesetzt werden. Eine Linde mit Stu 30 – 35 cm sollte als Baumart dabei sein.
Zum Schutz der Nachbarbäume ist eine Wurzelbrücke mit Schraubfundamenten vorgesehen.
Eine ökologische Baubegleitung bzw. baubegleitende Baumpflege muss beauflagt werden.
Beschluss
GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung und Tiefgaragen hier: – Austauschplanung des Baumbestands- und Freiflächenplanes für HAUS 2- grundsätzlich herzustellen.
Der Grundriss der Tiefgarage ist aus dem Wurzelraum der Eiche (B 4) zu planen. Die Planung ist entsprechend zu korrigieren.
Die ortsfesten Baumschutzzäune sind wie gefordert und beauflagt aufzustellen. Diese müssen vom Umweltamt abgenommen werden.
Aufgrund der drei widerrechtlichen Fällungen sind die Stammumfänge der Ersatzpflanzungen auf 30 – 35 cm heraufzusetzen. Eine Ersatzpflanzung soll eine Linde sein. Die Planung ist entsprechend zu korrigieren.
Zum Schutz der Nachbarbäume ist eine Wurzelbrücke mit Schraubfundamenten zu errichten.
Eine ökologische Baubegleitung bzw. baubegleitende Baumpflege muss beauflagt werden.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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6. Bauantrag zum Neubau eines Bürogebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. 382/9 an der Oberhachinger Str. 15;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Bauort: Oberhachinger Str. 15, Grundstück Fl. Nr. 382/9 (Grundstücksgröße = 1.404 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 36, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Auf dem Eckgrundstück Von-Ranke- / Oberhachinger Straße wird die Errichtung eines Bürogebäudes geplant. Hierfür werden das Hauptgebäude (E+1+D, DG kein Vollgeschoss, Satteldach mit 30° Dachneigung) und ein erdgeschossiger Flachdachanbau miteinander verbunden.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird gut eingehalten.
Die Grundfläche mit den Nebenanlagen darf gemäß des Qualifizierten Bebauungsplanes mit 75 % überschritten werden. Die Planung sieht über diese Möglichkeit hinaus noch eine Überschreitung von ca. 82 m² vor, die nach Ansicht der Verwaltung nicht befürwortet werden sollte.
Des Weiteren ist auf der Gebäudenordseite eine Art Terrasse vorgesehen, die in keiner Berechnung aufgeführt ist. Diese ist zu benennen und mitaufzunehmen oder zu streichen.
Die Baugrenzen des aus dem Jahre 1999 stammenden Bebauungsplans sind mitunter entlang bestehender Gebäude gezogen worden – so auch auf dem vorliegenden Grundstück. Mit der vorgelegten Planung wird der Bauraum größtenteils eingehalten, nur in einem kleinen Teilbereich überschritten. Die Verwaltung empfiehlt, einer Überschreitung hier ausnahmsweise zuzustimmen.
Die Bauwerber beantragen außerdem eine Überschreitung der maximal festgelegten Firsthöhe von 10 m auf 10,40 m um zeitgemäße Raumhöhen von 2,70 m statt 2,50 m realisieren zu können. Die Gebäude des Haus der Begegnung wurden gemäß geändertem Bebauungsplan mit 10,68 m errichtet, die Ortsgestaltungssatzung würde an dieser Stelle 11,65 m Firsthöhe zulassen. Aus diesem Grund ist eine Befreiung von der Einhaltung der maximal zulässigen Firsthöhe städtebaulich vertretbar und kann befürwortet werden.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Im Freiflächenplan fehlt eine Aussage zur Einfriedung. Dies ist nachzuholen.
Das Müllhäuschen sollte an die Von-Ranke-Straße verlegt werden.
Der Stellplatznachweis wird mittels des umfangreichen Parkplatzes erfüllt.
Die Stellungnahme der gemeindlichen Umweltabteilung steht noch aus. Schützenswerter Baumbestand wird aber berührt. Es handelt sich um zwei ortsbildprägende Bäume an der Oberhachinger Straße, Rotbuche (StU 2,15 m, H: 19 m) sowie einen Spitzahorn (StU 1,93 m, H: 19 m) die zur Realisierung des Parkplatzes gefällt werden sollen. Selbiges gilt für eine weitere Rotbuche (StU: 2,10 m, H: 14 m) im nordwestlichen Grundstücksbereich
Eine Änderung der Planung zum Erhalt der Bäume ist nach Ansicht der Verwaltung sehr wohl möglich. Einer Fällung sollte insoweit nicht zugestimmt werden.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Bürogebäudes grundsätzlich herzustellen.
Der Befreiung von der Einhaltung des Bauraumes wird ausnahmsweise zugestimmt, da die Überschreitung sehr gering ist und durch eine am ursprünglichen Bestandsgebäude orientierten Baugrenze verursacht ist.
Eine Befreiung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Firsthöhe (10 m) um 0,40 m wird befürwortet.
Eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche mit den Nebenanlagen über die durch Bebauungsplan festgelegten 75 % hinaus wird nicht befürwortet.
Der Fällung der an der westlichen Grundstücksgrenze vorhandenen Rotbuchen und Spitzahorn wird nicht zugestimmt.
Die gesamte Parkierung ist insoweit umzuplanen, als dass sowohl die drei schützenswerten Bäume entlang der westlichen Grundstücksgrenze erhalten bleiben als auch die maximal zulässige Grundfläche mit den Nebenanlagen (hier: 75 %) eingehalten werden kann.
Die Einfriedung ist entsprechend der Ortsgestaltungssatzung zu planen und auszuführen.
Das Müllhäuschen sollte an die Von-Ranke-Straße verlegt werden.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
7. Bauantrag Grundstücksgemeinschaft Perlacher Str. 44 auf Energetische Sanierung und Aufstockung eines Mehrfamilienhauses mit Bürofläche auf dem Grundstück Fl. Nr. 448/35 an der Perlacher Str. 44 (Austauschpläne);
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Bauort: Perlacher Str. 44, Grundstück Fl. Nr. 448/35 (Grundstücksgröße = 1.136 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 17, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Das Bauvorhaben war bereits in der März-Sitzung Beratungsgegenstand und ist in allen Punkten abgelehnt worden. Insbesondere aufgrund der Errichtung von Stellplätzen im Vorgartenbereich und der beantragten Befreiung von der Einhaltung der Dachneigung (85° statt max. 52°).
Mit dem Planer haben in der Zwischenzeit umfangreiche Gespräche stattgefunden.
Zwischenzeitlich wurde eine Variante mit eine geraden Giebelwand statt der 85° steilen Dachneigung vorgestellt, die aber der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung über die durchgehende Trauflinie nicht einhielt. Die hier nun vorgestellte Variante zur der gemeindlicherseits bemängelten unterbrochenen Trauflinie ist eine gestalterisch optimierte Variante, die aber nach Ansicht der Verwaltung das Problem der durchbrochenen Trauflinie nicht löst und überdies eine ortsgestalterisch unerwünschte Präzedenzwirkung haben würde.
Mit dem Landratsamt München wurde bezüglich dieser Planung bereits Rücksprache gehalten. Die Rechtsaufsichtsbehörde empfindet diese Lösung des Planers durchaus als gangbaren Weg, letztlich entscheidet aber die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit.
Sollte der Bauausschuss dem Entwurf nicht zustimmen, wird dem Bauwerber empfohlen, das ursprüngliche Gebäude in seiner Grundstruktur zu erhalten und beim Aufstocken auf im Dach die L-Form beizubehalten, was eine baurechtskonforme Bebauung ermöglichen würde.
Das Maß der baulichen Nutzung wird gut eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wurde entsprechend der letzten Beschlussfassung auch reduziert. Eine Befreiung für ca. 42 m² Überschreitung sollte daher befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.
Noch zu klären ist erneut die Thematik der Stellplätze im Vorgartenbereich.
In der Ursprungsgenehmigung von 1982 waren zwei Stellplätze im damals noch nicht geregelten Vorgartenbereich genehmigt aber nie realisiert worden. Exakt dieser ursprünglichen Genehmigung entsprechend würden die zusätzlichen zwei Stellplätze nun im Vorgartenbereich zum Liegen kommen. Gemäß Bebauungsplan Nr. B 35 dürfen Stellplätze für gewerbliche genutzte Gebäude ausnahmsweise im Vorgartenbereich errichtet werden. Im vorliegenden Fall wäre für das bereits 1982 genehmigte Büro ein Stellplatz erforderlich.
Der beauftragte Architekt hat bereits angekündigt, dass ggf. die bestehende Garage eine sog. Duplex-Garage umgebaut werden würde, soweit von der Gemeinde hier keine Zustimmung erfolgt.
Nach Ansicht der Verwaltung sollte zur Vermeidung eines Bezugsfalles einer Parkierung im Vorgartenbereich nicht zugestimmt werden.
Der Planer wünscht eine Entscheidung des Bauausschusses – der Bauantrag soll dann zur weiteren Beurteilung und Verbescheidung an das Landratsamt München gehen.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen auf energetische Sanierung und Aufstockung eines Mehrfamilienhauses mit Bürofläche herzustellen
.
Eine Befreiung von der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird für ca. 42 m² befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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8. Neubau eines Bürohauses und Carport mit Stellplätzen, Grundstück Fl.Nr. 592/64, Nördliche Münchner Str. 24;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Bauort: Nördliche Münchner Str. 24, Grundstück Fl. Nr. 592/48 (Grundstücksgröße 3.040m²)
Planbereich: Bebauungspläne 65 B 11 vom 28.11.1911 bzw. 67 B 12 vom 02.03.1912 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung vom 08.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;
GR-Mitglied Kraus ist nach Art. 49 Abs. 1 GO von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Das gegenständliche 3.040m² große Grundstück ist bebaut und soll durch die vorliegende Eingabeplanung neu überplant werden.
Dabei soll im östlichen Grundstücksteil der gewerblich genutzte Bereich mit Büros realisiert werden, im westlichen Grundstück soll Wohnen zur Umsetzung kommen.
Der Gewerbeteil ist untergliedert in zwei Hauptgebäude.
1 x E+1+D und 1 x E+D – wobei beide Dachgeschosse (Walmdächer mit 45° Dachneigung) keine Vollgeschosse aufweisen. Die beiden Bürogebäude sind mit einem über zwei Geschosse ausgebildeten und filigranen Bauteil (aus Glas) verbunden. Bei dem Bürogebäude in E+D-Bebauung ist noch eine Außentreppe als zusätzliche Erschließung (und 2. Rettungsweg) auf der Nordseite angedacht.
In allen vier Ansichten werden zulässige Giebel geplant – wobei jeweils die Wandhöhe der Giebel nur mit Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung zugelassen werden können.
Bei beiden Hauptgebäuden sind die mittlerweile üblichen Lichthöfe bzw. Lichtschächte (in Verbindung mit Treppen) im Rahmen der Ausnahmetatbestände (Außenmaße) beabsichtigt – eine Ausnahme sollte hier jeweils befürwortet werden.
Das Maß der baulichen Nutzung (Hauptnutzung nach § 19 Abs. 1, 2 BauNVO) wird nach eingereichten und geprüften Berechnungen eingehalten.
Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird – bedingt durch die beiden Carports und den geplanten acht oberirdischen Stellplätzen im Vorgartenbereich zur Nördlichen Münchner Straße um ca. 238m² überschritten.
Nachdem es sich z.T. um ein gewerblich genutztes Grundstück handelt und die Zufahrt sowie alle Stellflächen wasserdurchlässig ausgebildet werden sollen, könnte hier im Rahmen einer Befreiung zugestimmt werden.
Der Stellplatznachweis ist erbracht durch die Planung von neun oberirdischen Stellplätzen (davon ein grenznaher Carport / betrifft Stellplätze 7, 8 und 9) für die Gewerbeeinheiten. Die Stellplätze 3 – 6 befinden sich zulässigerweise im Vorgartenbereich, da für gewerblich genutzte Grundstücke das Verbot von Stellplätzen im Vorgartenbereich keine Anwendung findet.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Aussagen zur Einfriedung des Grundstückes fehlen gänzlich – es wird darauf hingewiesen, dass dieses Grundstück an einer Staatsstraße liegt und demnach gemäß Ortsgestaltungssatzung auch Mauern mit einer max. Höhe von 2,00m zulässig wären. In den Eingabeplänen (z.B. Freiflächengestaltung) ist dies nachzuholen.
Baumbestandsplan und Freiflächenplan wurden nachgereicht. Für den Bereich der gegenständlichen Gewerbeplanung im Ostteil des Grundstückes kann die Grünordnung wie beantragt akzeptiert werden. Die zur Fällung beantragten Bäume (z.T. Fichten) stehen den geplanten Stellplätze und der notwendigen Erschließung für das rückwärtige Wohnhaus im Wege. Dafür werden ausreichende Ersatzpflanzungen (insgesamt sechs Platanen) geplant.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt das Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zum Neubau eines Bürohauses mit Carports und Stellplätzen nicht herzustellen.
Begründet wird die Ablehnung
mit der erforderlichen Abweichung wegen Nichteinhaltung der nach Ortsgestaltungssatzung festgesetzten Wandhöhe mit den Giebeln.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
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9. Neubau einer Villa mit Doppelgarage, Grundstück Fl.Nr. 592/64, Nördliche Münchner Str. 24;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
Bauort: Nördliche Münchner Str. 24, Grundstück Fl. Nr. 592/48 (Grundstücksgröße 3.040m²)
Planbereich: Bebauungspläne 65 B 11 vom 28.11.1911 bzw. 67 B 12 vom 02.03.1912 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung vom 08.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;
GR-Mitglied Kraus ist nach Art. 49 Abs. 1 GO von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Das gegenständliche 3.040m² große Grundstück ist bebaut und soll durch die vorliegende Eingabeplanung neu überplant werden.
Dabei soll im östlichen Grundstücksteil der gewerblich genutzte Bereich mit Büros realisiert werden, im westlichen Grundstück soll Wohnen zur Umsetzung kommen.
Vorliegend geht es bei diesem Bauantrag um die Villa im westlichen Grundstücksbereich.
Das Wohnhaus (Villa) mit Doppelgarage erhält ein Walmdach, mit 50° Dachneigung – kein Vollgeschoss. In allen vier Ansichten werden zulässige Giebel geplant – wobei jeweils die Wandhöhe der Giebel nur mit Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung zugelassen werden können.
Es werden der übliche Lichthof bzw. Lichtschacht (in Verbindung mit Treppen) im Rahmen der Ausnahmetatbestände (Außenmaße) beabsichtigt – eine Ausnahme sollte hier jeweils befürwortet werden.
Das Maß der baulichen Nutzung (Hauptnutzung nach § 19 Abs. 1, 2 BauNVO) wird nach eingereichten und geprüften Berechnungen gut eingehalten.
Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird – bedingt durch die überlange Zufahrt zum rückwärtigen Wohnhaus mit Doppelgarage 177m² überschritten.
Nachdem die Zufahrt wasserdurchlässig ausgebildet werden soll, könnte hier im Rahmen einer Befreiung zugestimmt werden.
Der Stellplatznachweis ist erbracht durch die Planung einer Doppelgarage für das Wohnhaus.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Aussagen zur Einfriedung des Grundstückes fehlen - in den Eingabeplänen (z.B. Freiflächen-gestaltung) ist dies nachzuholen.
Zum Zeitpunkt der grünordnerischen Beurteilung lag die Stellungnahme des Umweltamtes noch nicht vor. Es kann aber zu der vorliegenden Baumbestands- und Freiflächenplanung festgestellt werden, dass eine Vielzahl von geschützten Bäumen (fast ausnahmslos Buchen / 7 Stück und viele weitere Buchen – jedoch untermaßig) wegen der geplanten Lage der Villa und der Doppelgarage gefällt werden müssen. Wenn diese Villa, desgleichen die Garage ca. 10m nach Osten situiert würden, könnten viele Bäume erhalten werden. Dies mal vorab – ggf. kommt das Umweltamt zu einer anderen Auffassung – wird dann, wie gewohnt, am Sitzungstag verlesen und entsprechend im Beschluss aufgenommen.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt das Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zum Neubau einer Villa mit Doppelgarage herzustellen.
Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (hier überlange Zufahrt aus wasserdurchlässigen Belägen zur rückwärtigen Doppelgarage) wird befürwortet.
Eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der nach Ortsgestaltungssatzung festgesetzten Wandhöhe mit den Giebeln wird befürwortet. Desgleichen wird der ausnahmsweisen Errichtung von Lichthof und Lichtschacht in Verbindung mit Kellerabgangstreppe i.S. der Ortsgestaltungssatzung (§ 8 Abgrabung) nach gegebenen Ausnahmetatbeständen zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
zum Seitenanfang
10. Bauantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 386/15 an der Fritz-Kneidl-Str. 13;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
Bauort: Fritz-Kneidl-Str. 13, Grundstück Fl. Nr. 386/15 (Grundstücksgröße = 585 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, BI 14/50 v. 27.09.1950, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Im Nachgang zu dem mittlerweile genehmigten Vorbescheid wird nun der Bauantrag zur Genehmigung vorgelegt. Geplant ist ein zeitgemäßer Ersatzbau für die bisherige Doppelhaushälfte aus den 50er Jahren.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird minimal überschritten, was den üblichen Befreiungsrahmen angeht. Dieser ist einzuhalten. Eine Befreiung von der Einhaltung der Grundfläche mit den Nebenanlagen sollte bis maximal ca. 30 m² befürwortet werden.
Mit der geplanten Bebauung wird die durch den Baulinienplan von 1950 festgelegte rückwärtige Baugrenze überschritten. Im Geltungsbereich sind bereits mehrfach Überschreitungen vorhanden, insofern sollte auch hier eine Befreiung befürwortet werden.
Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die durchbrochene Trau- und Firstlinie zur angebauten, im Altbestand vorhandenen Doppelhaushälfte waren bereits im Vorbescheid thematisiert und eine Abweichung von den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung diesbezüglich ausnahmsweise hergestellt worden, da der Altbestand voraussichtlich auch bald abgerissen und eine neue Doppelhaushälfte auf dem westlich angrenzenden Grundstück errichtet werden soll. In diesem Zusammenhang ist die Trauf- und Firstlinie dann entsprechend wieder durchgängig zu planen.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden komplett eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird erbracht.
Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Doppelhaushälfte herzustellen.
Eine Befreiung wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um ca. 2m wird aufgrund vorhandener Bezugsfälle befürwortet.
Eine Befreiung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche mit den Nebenanlagen wird um max. 30 m² befürwortet.
Eine Abweichung wegen nicht durchgehender Trauf- und Firstlinie wird ausnahmsweise für diesen Einzelfall (echtes Doppelhaus, Anbau an Altbestand, schmaler Grundstückszuschnitt) befürwortet.
Die Ersatzpflanzungen sind zu benennen und mit Stammumfängen von 20-25 cm zu planen und auszufüh
ren.
Für die Nachbarbuche ist bei Erneuerung der bestehenden Zufahrt im Wurzelbereich eine Wurzelbrücke mit Punktfundamenten vorzusehen.
Vor Abriss des Altbestandes ist ein Baumschutzzaun zu errichten und vom gemeindlichen Umweltamt im Rahmen einer Abnahme zu überprüfen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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11. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Garage und einem Gerätehaus sowie einer Terrasse für das Grundstück Fl.Nr. 85, Gasteig 4
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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beschließend
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11 |
Sachverhalt
Antragsteller: Timo Rumm, Tegernseer Landstraße 61a, 82024 Taufkirchen
Bauort: Gasteig 4, Grundstück Fl.Nr. 85, Grundstücksgröße = 3.766m²
Planbereich: Außenbereich nach § 35 BauGB, Garagen- u. Stellplatzsatzung
Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 03.06.2019 eingehend mit der Bebauung im Außenbereich befasst.
Das Landratsamt München hat mittlerweile mit Bescheid vom 10.10.2019 den damaligen Antrag auf Vorbescheid bauaufsichtlich genehmigt. Eine wichtige zeitliche Regelung wurde im Genehmigungsbescheid festgelegt:
„Der Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit einer Grundfläche von 12m x 14,50m…… ist nach Maßgabe dieses Bescheides und den genannten Nebenbestimmungen… gestattet…, dass im Baugenehmigungsverfahren mittels geeigneter Unterlagen nachgewiesen wird, dass das vorhandene Gebäude…… vor Erlass der Baugenehmigung seit mindestens 4 Jahren vom Eigentümer selbst genutzt wurde…
Der damals ebenfalls beantragten Tiefgarage und einem Schwimmingpool konnte nicht zugestimmt werden – im Außenbereich sind derlei bauliche Anlagen nicht zugelassen.
Im Außenbereich sind nach § 35 BauGB grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben (dienende Funktion für Land- und Forstwirtschaft, gartenbauliche Erzeugung, öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas etc,) zulässig.
Mit dem neuen Antrag auf Vorbescheid möchte der Antragsteller Planungssicherheit zu folgenden Fragen erlangen:
- Kann das im Vorbescheid genehmigte Wohnhaus mit angrenzender Terrasse mit einem zweiten Untergeschoss unterkellert werden?
Im Außenbereich sind lediglich privilegierte Vorhaben zulässig – andere, also nicht privilegierte Vorhaben sind unzulässig. Es sei denn, es werden bestimmte Voraussetzungen eingehalten. Vorliegend handelt es sich bei der Planung nicht mehr um die ehemals genehmigte Kubatur des Bestandsgebäudes im üblichen Rahmen einer Außenbereichsbebauung. Der vorhandene und bisherige Rahmen wird deutlich zu Lasten der übrigen „Splittersiedlung“ und zu Gunsten der neuen Wohnform ausgenutzt. Gerade diese Entwicklung ist im sensiblen Außenbereich nicht statthaft.
- Können für das Wohnhaus 4 Garagenstellplätze mit anschließenden Gerätehaus errichtet werden? Da Parken in der Anliegerstraße nicht möglich ist, soll dadurch auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass Besucher am Grundstück parken. Außerdem soll eine Einliegerwohnung errichtet werden, welche gemäß Stellplatzsatzung zusätzliche Stellplätze benötigt.
Für ein Einfamilienhaus ist die Errichtung von zwei Stellplätzen völlig ausreichend. Das gilt im Innenbereich der Gemeinde – im Außenbereich ist das jedoch umso mehr von Bedeutung. Es geht im Außenbereich gerade darum,
den Grad der Bodenversiegelung und die Verfestigung von weiteren baulichen Anlagen auf ein Minimum zu reduzieren – im vorliegenden Fall des Vorbescheidantrages ist genau Gegenteiliges der Fall und daher klar abzulehnen.
Auch das Argument der Parkierung oder gar die Errichtung einer zusätzlichen Einliegerwohnung (welche übrigens nicht genehmigt war) greift hier nicht. Auch ein Gerätehaus mit den Maßen 5m x 6,50 m und einer Firsthöhe von 6,00 m sprengt den Rahmen. Im Außenbereich sind gänzlich andere bauliche Maßstäbe anzusetzen.
Zur Erinnerung: Auf dem Grundstück stand bislang ein Wohnhaus und eine Nebenanlage – mehr ist auch in Zukunft nicht möglich. Allein die Tatsache, dass hier durch den ersten Vorbescheid bereits durch die Gemeinde ein Neubau zugestanden wurde, rechtfertigt nun nicht die Tatsache, hier noch eine Einliegerwohnung und eine (absolut unübliche) Garagenanlage darauf zu setzen.
Die Errichtung einer Vierfachgarage und einer Einliegerwohnung (hier vorsorglich) wird nicht befürwortet.
Ein übliches Gerätehäuschen (3m x 2m) könnte zugelassen werden.
- Kann die Garage unterkellert werden?
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die Neigung des natürlichen Geländes bei Fundamentierung der Garage auf die notwendige Frosttiefe bereits die für den Keller notwendige Höhe erreicht wird.
Nein, auch hier gilt das unter 1. und 2. genannte Prinzip, dass im sensiblen Außenbereich eine derartige bauliche Verdichtung, wie diese üblicherweise im Innenbereich vorzufinden ist, nicht erwünscht ist. Dass bereits bei der Planung unter Berücksichtigung des Geländeverlaufs die Fun- damentierungshöhe der Garage negativ ins Auge fällt, zeigt auf, dass die Stellplätze an der falschen Stelle situiert werden. Im südlichen Bereich, also im Bereich der heute befindlichen Garage gibt es dieses Gefälleproblem nicht. Der Planer hat die Nebenanlagen so zu situieren, dass eine Störung der Hangkante unterbunden wird.
- Kann an Stelle von dem im Vorbescheid abgelehnten Außenpool eine Terrasse in geringerer Größe errichtet werden?
Terrassen gehören zur Hauptnutzung des Gebäudes und sind auf die Grundfläche des Wohnhauses anzurechnen. Dass die geplante Terrasse abgerückt ist, entspringt dem Plangedanken der Innenbereichsbebauung, wo es heute in der Tat andere Sachzwänge gibt und dies vielfach übliches Vorgehen der Planer ist.
Hingegen im Außenbereich muss eine solche Terrasse keineswegs vom Hauptgebäude räumlich und baulich abgegrenzt sein. Gerade der Außenbereich zeichnet sich aus durch großzügige Freiflächen und mehr Platz als dies im Innenbereich einer dicht besiedelten Gemeinde der Fall ist. Vor alledem ist auch eine Terrasse wie vorliegend geplant nicht zulässig.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt zu den einzelnen Fragen:
- Kann das im Vorbescheid genehmigte Wohnhaus mit angrenzender Terrasse mit einem zweiten Untergeschoss unterkellert werden?
Bauherr und Planer ist mit dem § 35 BauGB und den sich hieraus ergebenden Besonderheiten der Zulässigkeitsvoraussetzungen offenkundig nicht vertraut. Im Außenbereich sind lediglich privilegierte Vorhaben zulässig – andere, also nicht privilegierte Vorhaben sind unzulässig. Es sei denn, es werden bestimmte Voraussetzungen eingehalten. Vorliegend handelt es sich bei der Planung nicht mehr um die ehemals genehmigte Kubatur des Bestandsgebäudes im üblichen Rahmen einer Außenbereichsbebauung. Der vorhandene und bisherige Rahmen wird deutlich zu Lasten der übrigen „Splittersiedlung“ und zu Gunsten der neuen Wohnform ausgenutzt. Gerade diese Entwicklung ist im sensiblen Außenbereich nicht statthaft.
- Können für das Wohnhaus 4 Garagenstellplätze mit anschließenden Gerätehaus errichtet werden? Da Parken in der Anliegerstraße nicht möglich ist, soll dadurch auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass Besucher am Grundstück parken. Außerdem soll eine Einliegerwohnung errichtet werden, welche gemäß Stellplatzsatzung zusätzliche Stellplätze benötigt.
Für ein Einfamilienhaus ist die Errichtung von zwei Stellplätzen völlig ausreichend. Das gilt im Innenbereich der Gemeinde – im Außenbereich ist das jedoch umso mehr von Bedeutung. Es geht im Außenbereich gerade darum den Grad der Bodenversiegelung und die Verfestigung von weiteren baulichen Anlagen auf ein Minimum zu reduzieren – im vorliegenden Fall des Vorbescheidantrages ist genau Gegenteiliges der Fall und daher klar abzulehnen.
Auch das Argument der Parkierung oder gar die Errichtung einer zusätzlichen Einliegerwohnung (welche übrigens bislang weder beantragt noch genehmigt war) greift hier nicht. Auch ein Gerätehaus mit den Maßen 6m x 6,50m und einer Firsthöhe von 6,00m!! sprengt den Rahmen. Im Außenbereich sind gänzlich andere bauliche Maßstäbe anzusetzen.
Zur Erinnerung: Auf dem Grundstück stand bislang ein Wohnhaus und eine Nebenanlage – mehr ist auch in Zukunft nicht möglich. Allein die Tatsache, dass hier durch den ersten Vorbescheid bereits durch die Gemeinde ein Neubau zugestanden wurde, rechtfertigt nun nicht die Tatsache, hier noch eine Einliegerwohnung und eine (absolut unübliche) Garagenanlage darauf zu setzen.
Die Errichtung einer Vierfachgarage und einer Einliegerwohnung (hier vorsorglich) wird nicht befürwortet.
Ein übliches Gerätehäuschen (3m x 2m) könnte zugelassen werden.
- Kann die Garage unterkellert werden?
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die Neigung des natürlichen Geländes bei Fundamentierung der Garage auf die notwendige Frosttiefe bereits die für den Keller notwendige Höhe erreicht wird.
Nein, auch hier gilt das unter 1. und 2. genannte Prinzip, dass im sensiblen Außenbereich eine derartige bauliche Verdichtung, wie diese üblicherweise im Innenbereich vorzufinden ist, nicht erwünscht ist. Dass bereits bei der Planung unter Berücksichtigung des Geländeverlaufs die Fun- damentierungshöhe der Garage negativ ins Auge fällt, zeigt auf, dass die Stellplätze an der falschen Stelle situiert werden. Im südlichen Bereich, also im Bereich der heute befindlichen Garage gibt es dieses Gefälleproblem nicht. Der Planer hat die Nebenanlagen so zu situieren, dass eine Störung der Hangkante unterbunden wird.
- Kann an Stelle von dem im Vorbescheid abgelehnten Außenpool eine Terrasse in geringerer Größe errichtet werden?
Terrassen gehören zur Hauptnutzung des Gebäudes und sind auf die Grundfläche des Wohnhauses anzurechnen. Dass die geplante Terrasse abgerückt ist, entspringt dem Plangedanken der Innenbereichsbebauung, wo es heute in der Tat andere Sachzwänge gibt und dies vielfach übliches Vorgehen der Planer ist.
Hingegen im Außenbereich muss eine solche Terrasse keineswegs vom Hauptgebäude räumlich und baulich abgegrenzt sein. Gerade der Außenbereich zeichnet sich aus durch großzügige Freiflächen und mehr Platz als dies im Innenbereich einer dicht besiedelten Gemeinde der Fall ist. Vor alledem ist auch eine Terrasse wie vorliegend geplant nicht zulässig.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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12. Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage an der Wilhelm-Keim-Str. 19 - Elektroarbeiten - Vergabe;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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beschließend
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12 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.10.2017 einstimmig beschlossen,
den Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage in der Wilhelm-Keim-Str. 19 umzusetzen und hat den Bauausschuss mit den notwendigen Vergaben bevollmächtigt.
Die Elektroarbeiten wurden auf Grund der geschätzten Kosten beschränkt ausgeschrieben.
Es haben 15 Firmen die Unterlagen erhalten, drei Angebote sind eingegangen.
Eine Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Firma Elektro Frank aus 95336 Mainleus mit einer Bruttoangebotssumme von 96.928,95 €
Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 88000. 9423 in den Haushalt 2020 eingeplant.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Elektroarbeiten im Wohnhaus Wilhelm-Keim-Str. 19, den wirtschaftlichsten Bieter, die Firma Elektro Frank aus 95336 Mainleus mit einer Bruttoangebotssumme von 96.928,95 € zu beauftragen.
Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 88000. 9423 in den Haushalt 2020 eingeplant.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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13. Gemeindegebiet Grünwald - Straßenbeleuchtung
Umrüstung auf LED in der Gabriel-von-Seidl-Straße - Vergabe;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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beschließend
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13 |
Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung am 25.Juni 2013 wurde beschlossen, die gesamte Straßenbeleuchtung in Grünwald schrittweise auf LED umzustellen. Es sind bereits einige Bereiche umgestellt, in der Regel erfolgt die Umrüstung im Nachgang zur Verlegung der Geothermieleitungen oder im Zusammenhang mit anderen Baumaßnahmen.
Im Bereich der Gabriel-von-Seidl--Str. (zwischen Bavaria-Film-Platz und Ranckh
epacherweg) werden entsprechend der Planung 11 Masten erneuert und die Beleuchtung auf LED umgestellt.
Die Kosten hierfür belaufen sich laut Angebot der Bayernwerke vom 24.07.2019 auf Brutto 52.574,39 €.
Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 67000.5100 entsprechend vorhanden.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt das Angebot der Bayernwerke vom 09.03.2020 zur Umrüstung der Gabriel-von-Seidl--Str. auf LED in Höhe von Brutto 52.574,39 € zu genehmigen.
Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 67000.5100 entsprechend vorhanden.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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14. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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14 |
Sachverhalt
Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 Gemeindeordnung behandelte Bauanträge:
- 1. Tektur zur Errichtung von zwei Wohnhäusern mit je einer Wohneinheit und je einer Dreifachgarage – Haus 1 - auf dem Grundstück Fl. Nr. 597/33 an der Ludwig-Thoma-Str. 6c;
- 1. Tektur zur Errichtung von zwei Wohnhäuser mit je einer Wohneinheit und je einer Dreifachgarage Haus 1 - auf dem Grundstück Fl. Nr. 597/33 an der Ludwig-Thoma-Str. 6d;
- Erweiterung eines Bestandsgebäudes Gebäude 4 – Hort – auf dem Grundstück Fl. Nr. 611/29 an der Hubertusstr. 32;
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15. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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15 |
Sachverhalt
Es wurden keine Bauanträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO behandelt.
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16. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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16 |
zum Seitenanfang
16.1. Anfrage GR-Mitglied Reinhart-Maier
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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informativ
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16.1 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Reinhart-Maier erklärt, dass für die neu entstandene Bepflanzung auf der Rodungsinsel Wörnbrunn dringend eine Bewässerung erforderlich ist.
Die Verwaltung sagt zu, dies entsprechend zu veranlassen.
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16.2. Anfrage GR-Mitglied Sedlmair
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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16.2 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Sedlmair möchte bezüglich des gemeindlichen Fahrzeuges, das aktuell mit Hochdruckreiniger im Gemeindegebiet unterwegs ist, wissen, ob es sich hierbei um Desinfektionsarbeiten im Zusammenhang mit der aktuellen Pandemie handelt.
Die Verwaltung bejaht dies, es wurden insbesondere die Streugutkisten behandelt und auch z.T. Flächendesinfektion betrieben.
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16.3. Anfrage GR-Mitglied Schmidt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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16.3 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Schmidt weist darauf hin, dass der neu erstellte Weg auf der Rodungsinsel Wörnbrunn aktuell nicht für Radfahrer geeignet und aufgrund der zu hohen Kiesschicht
gefährlich ist.
Die Verwaltung erklärt, dass sich das Material hier erst noch verfestigen muss und eine Verkehrstauglichkeit für Radfahrer in Kürze hergestellt wird.
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16.4. Anfrage GR-Mitglied Schmidt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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16.4 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Schmidt erklärt außerdem, dass die öffentlichen Sitzbänke im Gemeindegebiet vielfach stark verschmutzt und vermüllt sind und bittet um häufigere Kontrolle und Reinigung.
Die Verwaltung sagt dies zu.
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16.5. Anfrage GR-Mitglied Splettstößer
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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16.5 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Splettstößer möchte wissen, ob die umfangreichen gesandeten Flächen in den neuangelegten Außenbereichen des Neubau Baugenossenschaft an der Josef-Sammer-Straße so bestehen bleiben oder dort noch Rasen angesäht wird. Die Verwaltung wird dies klären und in der nächsten Sitzung beantworten.
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16.6. Anfrage GR-Mitglied Dr. Schröder
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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16.6 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Schröder erklärt, dass auch auf der Rodungsinsel Wörnbrunn leider viel Müll von den Besuchern liegen gelassen wird. Er bittet um zeitnahe Reinigung.
Die Verwaltung sagt dies zu.
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17. Martin-Kneidl-Grundschule - Sanierung der Wasserleitungen;
Begleitende Arbeiten - Baumeisterarbeiten - Vergabe für Arbeiten in 2021;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
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ö
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17 |
Sachverhalt
In der Bauausschusssitzung vom 18.12.2017 wurde einstimmig beschlossen, die Wasserleitungen im Turmhaus der Martin-Kneidl-Schule zu sanieren.
Im Jahr 2018 wurden alle Abwasserleitungen durch eine Kamerabefahrung überprüft. Ein Leitungsplan wurde erstellt und Schäden dokumentiert. Auf Basis dieser Ausführungspläne wurde vom Architekturbüro Steiniger ein Leistungsverzeichnis erstellt.
Auf Grund der Kostenschätzung erfolgte für das Gewerk Baumeisterarbeiten eine beschränkte Ausschreibung, bei der 7 Firmen die Unterlagen erhalten haben.
Die Submission für das Gewerk Baumeisterarbeiten erfolgte am 13.02.2020, es wurden drei Angebote abgegeben.
Die Auswertung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Schiegg Bauunternehmen aus 80697 München mit einer Bruttoangebotssumme von 95.184,71 €.
Auf der Haushaltsstelle 21100.9400 sind entsprechende Haushaltsmittel für 2021 einzustellen.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Baumeisterarbeiten in der Martin-Kneidl-Grundschule den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Schiegg Bauunternehmen aus 80697 München mit einer Bruttoangebotssumme von 95.184,71 €. zu beauftragen.
Auf der Haushaltsstelle 21100.9400 sind entsprechende Haushaltsmittel für 2021 einzustellen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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18. Martin-Kneidl-Grundschule - Sanierung der Wasserleitungen;
Begleitende Arbeiten - Fliesenarbeiten - Vergabe für Arbeiten in 2021;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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20.04.2020
|
ö
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18 |
Sachverhalt
In der Bauausschusssitzung vom 18.12.2017 wurde einstimmig beschlossen, die Wasserleitungen im Turmhaus der Martin-Kneidl-Schule zu sanieren.
Im Jahr 2018 wurden alle Abwasserleitungen durch eine Kamerabefahrung überprüft. Ein Leitungsplan wurde erstellt und Schäden dokumentiert. Auf Basis dieser Ausführungspläne wurde vom Architekturbüro Steiniger ein Leistungsverzeichnis erstellt.
Auf Grund der Kostenschätzung erfolgte für das Gewerk Fliesenarbeiten eine beschränkte Ausschreibung, bei der 10 Firmen die Unterlagen erhalten haben.
Die Submission für das Gewerk Fliesenarbeiten erfolgte am 13.02.2020, es wurden drei Angebote abgegeben.
Die Auswertung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Fliesen Weigl aus 82031 Grünwald mit einer Bruttoangebotssumme von 74.901,46 €.
Auf der Haushaltsstelle 21100.9400 sind entsprechende Haushaltsmittel für 2021 einzustellen.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Fliesenarbeiten in der Martin-Kneidl-Grundschule den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Fliesen Weigl aus 82031 Grünwald, mit einer Bruttoangebotssumme von 74.901,46 € zu beauftragen.
Auf der Haushaltsstelle 21100.9400 sind entsprechende Haushaltsmittel für 2021 einzustellen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 25.09.2020 09:32 Uhr