Datum: 12.10.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:24 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:24 Uhr bis 20:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 14. September 2020;
3 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 85, Gasteig 4;
4 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Schwimmbad auf dem Grundstück Fl. Nr. 448/25 an der Portenlängerstr. 35;
5 Bauantrag zum Neubau eines Einzelhauses mit zwei Wohneinheiten und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 270/21 an der Bodenschneidstraße 16;
6 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 615/20 an der Ludwig-Thoma-Str. 6;
7 Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung und Versiegelung des sog. „ 5 m-Vorgartenbereiches“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 232/1, Am Wildwechsel 5;
8 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
9 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
10 Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage in der Wilhelm-Keim-Str. 19; Außenanlagen – Vergabe;
11 Sanierung Tiefgaragenrampe Schlosspassage – Genehmigung;
12 Gemeindegebiet Grünwald - Straßenbeleuchtung; Umrüstung auf LED in der Robert-Koch-Straße – Vergabe;
13 Luitpoldweg - Begrünung der Wegeflächen mit Pflanzkübeln;
14 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
14.1 Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Splettstößer
14.2 Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Schreyer
14.3 Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Schmidt
14.4 Anfrage GR-Mitglied Schmidt

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 14. September 2020;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 14.09.2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 85, Gasteig 4;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Gasteig 4, Grundstück Fl.Nr. 85 (Grundstücksgröße = 3.766 m²)
Planbereich: Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch, Garagen- und Stellplatzverordung


Aufbauend auf den mittlerweile genehmigten Vorbescheid liegt zum o.g. Bauvorhaben nun der Bauantrag vor. Geplant ist eine Einfamilienhaus in E+1+D-Bebauung mit Walmdach (DG kein Vollgeschoss) und Garagen auf dem im Außenbereich befindlichen Grundstück am Gasteig.

Der Tenor des Bescheides beinhaltet, dass vor Erlass der Baugenehmigung nachgewiesen sein muss, dass das Gebäude vom Eigentümer seit mindestens vier Jahren genutzt wurde. Insofern ist die Beantragung einer Baugenehmigung zum aktuellen Zeitpunkt für die Verwaltung nicht nachvollziehbar, weil u.E. erst frühestens 2023/24 eine Baugenehmigung erteilt werden kann.

Das gegenständliche Hauptgebäude entspricht in den Außenmaßen exakt den Vorgaben des Vorbescheids. Ein prüffähiger Nicht-Vollgeschossnachweis für das Dachgeschoss lag nicht vor, ist aber zwingend nachzureichen.

Auf der Gebäudenordostseite ist auf einer Länge von 11m ein Geräte- und Garagenanbau vorgesehen. Dieser war im Vorbescheid vom Landratsamt München aus den Plänen gestrichen worden, da nicht Antragsgegenstand. Insofern wäre über diesen Garagentrakt mit insgesamt vier Stellplätzen im Rahmen des § 35 BauGB neu zu entscheiden. Der bisherige, südlich angegliederte Seitentrakt (27 m Länge) entfällt. Insgesamt ergibt sich eine Verringerung der versiegelten Nebenflächen gegenüber dem heutigen Bestand von ca. 160 m².

Das Bauvorhaben ist grundsätzlich genehmigungsfähig – allerdings wurde wie oben beschrieben im Tenor des Vorbescheides gefordert, dass vor Erlass der Baugenehmigung nachgewiesen sein muss, dass das Gebäude vom Eigentümer seit mindestens vier Jahren genutzt wurde. Inwieweit damit der aktuelle Antrag tatsächlich sinnvoll ist und ein Sachverbescheidungsinteresse besteht, ist fraglich und sollte vom Landratsamt München im Detail geklärt werden.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen nach § 35 BauGB herzustellen.

Das Landratsamt München hat aufgrund der Auflage im Vorbescheid, dass vor Erlass der Baugenehmigung nachgewiesen sein muss, dass das Gebäude vom Eigentümer seit mindestens vier Jahren genutzt wurde, zu überprüfen, inwieweit der Bauantrag überhaupt genehmigungsfähig bzw. ein Sachverbescheidungsinteresse gegeben ist. Diese Auflage ist zu beachten und ggf. in ähnlicher Art und Weise in den Baugenehmigungsbescheid mitaufzunehmen, um die Einhaltung der Auflage zu gewährleisten.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Schwimmbad auf dem Grundstück Fl. Nr. 448/25 an der Portenlängerstr. 35;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Portenlängerstr. 35, Grundstück Fl. Nr. 448/25 (Grundstücksgröße = 1.479 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung



Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D-Bebauung mit Tiefgarage und Schwimmbad an der Portenlängerstraße. Der Antragsteller begehrt nun zunächst im Rahmen eines Antrages auf Vorbescheid die Klärung folgender Fragen zum geplanten Bauvorhaben.


1.  Wird das Schwimmbad mit den Abmessungen von 15 x 5,9 m = 88,5 m² als untergeordnetes Bauteil gem. BauNVO bewertet.

       Antwort der Verwaltung:

Die Problematik der immer umfangreicher werdenden Schwimmbadgebäude ist soweit bekannt. Die Rechtsprechung urteilt hier sehr konträr, so dass keine klare rechtliche Linie erkennbar ist. Hierzu haben Gerichte bereits entschieden, dass Schwimmbadgebäude, die bezogen auf die Umgebungsbebauung (nicht rein auf das zugehörige ‚Hauptgebäude‘) für einen Laien den Anschein erwecken können ein eigenständiges Hauptgebäude zu sein, auch als solches einzustufen und demnach auch voll auf die Grund- und Geschossfläche anzurechnen sind. Die Verwaltung ist darauf hin, insbesondere im Sinne der Gleichbehandlung und Planungssicherheit für die Bauwilligen nach Rücksprache mit der Bauaufsichtsbehörde, dem Landratsamt München dazu übergegangen, die Schwimmbadgebäude dann als Hauptgebäude einzustufen, wenn die Fläche der Schwimmhalle über 1/3 der Grundfläche des zugehörigen Hauptgebäudes liegt. Mit dieser Linie, die aber eben keine explizite rechtliche Grundlage (nur die Rechtsprechung) hat, verfährt die Gemeinde bisher sehr gut. Es wird aktuell überprüft, ob diese Regelung in das Ortsrecht der Gemeinde Grünwald mitaufgenommen werden kann.

Im vorliegenden Fall verhält es sich wie folgt:
Grundfläche Hautgebäude: 204,64 m²
Davon 1/3: 68,21 m²
Grundfläche Schwimmbadgebäude: 88,42 m²  => größer als 68,21 m²

Insofern wäre nach Rechtsauffassung der Verwaltung das Schwimmbadgebäude grundsätzlich als Hauptanlage einzustufen und voll auf die Grund- und Geschossflächenzahl anzurechnen, was im Gesamtvorhaben zu einer Überschreitung des Maßes der baulichen (Haupt)Nutzung führen würde. Bei objektiver Einzelfallbetrachtung kommt man aber zu dem Ergebnis, dass sich die Schwimmhalle aufgrund ihres Erscheinungsbildes sowohl gegenüber dem zugehörigen Hauptgebäude als auch der Umgebungsbebauung unterordnet. Insofern könnte hier grundsätzlich der Einstufung als Nebenanlage zugestimmt werden. Baurechtlich gesehen, muss jedes Bauvorhaben als Einzelfall beurteilt werden. Allerdings wurde den Planern darüber hinaus im Vorfeld sowohl von der Gemeinde als auch vom Landratsamt München mitgeteilt, dass die Schwimmhalle in der aktuellen Planung auch unabhängig vom vorgenannten Sachverhalt als Hauptanlage zu sehen ist, da sie mit der Hauptnutzung (Terrasse) direkt verbunden ist. Die Schwimmhalle müsste mind. 1  m abgerückt werden um als Nebenanlage eingestuft zu werden. Sonst ist sie völlig unabhängig einer Unterordnung immer als Hauptanlage zu sehen.
 

2. Ist das Dachgeschoss mit der umlaufenden Dachneigung von 52 ° und dem Übergang zur Flachdachfläche für Kollektor- und Solarananlagen gem. Ortsgestaltungssatzung zulässig?

       Antwort der Verwaltung:

Die Dachform an sich ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Gemäß Ortsgestaltungssatzung sind Sonnenkollektoren / Photovoltaikanlagen in die Dachfläche zu integrieren. Im vorliegenden Fall sind die Anlagen nicht integriert, aber durch die Dachform von außen kaum sichtbar und demnach können diese aufgeständerten Anlagen gemäß Ortsgestaltungssatzung ausnahmsweise zugelassen werden, da besondere Gründe der Bau- oder Ortsbildgestaltung nicht entgegenstehen.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid  herzustellen. Die Beantwortung der Fragen ist Bestandteil dieses Beschlusses.

1. Wird das Schwimmbad mit den Abmessungen von 15 x 5,9 m = 88,5 m² als untergeordnetes Bauteil gem. BauNVO bewertet.
 

Die Problematik der immer umfangreicher werdenden Schwimmbadgebäude ist soweit bekannt. Die Rechtsprechung urteilt hier sehr konträr, so dass keine klare rechtliche Linie erkennbar ist. Hierzu haben Gerichte bereits entschieden, dass Schwimmbadgebäude, die bezogen auf die Umgebungsbebauung (nicht rein auf das zugehörige ‚Hauptgebäude‘) für einen Laien den Anschein erwecken können ein eigenständiges Hauptgebäude zu sein, auch als solches einzustufen und demnach auch voll auf die Grund- und Geschossfläche anzurechnen sind. Die Verwaltung ist darauf hin, insbesondere im Sinne der Gleichbehandlung und Planungssicherheit für die Bauwilligen nach Rücksprache mit der Bauaufsichtsbehörde, dem Landratsamt München dazu übergegangen, die Schwimmbadgebäude dann als Hauptgebäude einzustufen, wenn die Fläche der Schwimmhalle über 1/3 der Grundfläche des zugehörigen Hauptgebäudes liegt. Mit dieser Linie, die aber eben keine explizite rechtliche Grundlage (nur die Rechtsprechung) hat, verfährt die Gemeinde bisher sehr gut. Es wird aktuell überprüft, ob diese Regelung in das Ortsrecht der Gemeinde Grünwald mitaufgenommen werden kann.

Im vorliegenden Fall verhält es sich wie folgt:
Grundfläche Hautgebäude: 204,64 m²
Davon 1/3: 68,21 m²
Grundfläche Schwimmbadgebäude: 88,42 m²  => größer als 68,21 m²

Insofern wäre nach Rechtsauffassung der Verwaltung das Schwimmbadgebäude grundsätzlich als Hauptanlage einzustufen und voll auf die Grund- und Geschossflächenzahl anzurechnen, was im Gesamtvorhaben zu einer Überschreitung des Maßes der baulichen (Haupt)Nutzung führen würde. Bei objektiver Einzelfallbetrachtung kommt man aber zu dem Ergebnis, dass sich die Schwimmhalle aufgrund ihres Erscheinungsbildes sowohl gegenüber dem zugehörigen Hauptgebäude als auch der Umgebungsbebauung unterordnet. Insofern könnte hier grundsätzlich der Einstufung als Nebenanlage zugestimmt werden. Baurechtlich gesehen, muss jedes Bauvorhaben als Einzelfall beurteilt werden. Allerdings wurde den Planern darüber hinaus im Vorfeld sowohl von der Gemeinde als auch vom Landratsamt München mitgeteilt, dass die Schwimmhalle in der aktuellen Planung auch unabhängig vom vorgenannten Sachverhalt als Hauptanlage zu sehen ist, da sie mit der Hauptnutzung (Terrasse) direkt verbunden ist. Die Schwimmhalle müsste mind. 1 m abgerückt werden um als Nebenanlage eingestuft zu werden. Sonst ist sie völlig unabhängig einer Unterordnung immer als Hauptanlage zu sehen. 

Abstimmungsergebnis:        1 : 11 (somit abgelehnt)

2. Ist das Dachgeschoss mit der umlaufenden Dachneigung von 52 ° und dem Übergang zur Flachdachfläche für Kollektor- und Solarananlagen gem. Ortsgestaltungssatzung zulässig?
 

Die Dachform an sich ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Gemäß Ortsgestaltungssatzung sind Sonnenkollektoren / Photovoltaikanlagen in die Dachfläche zu integrieren. Im vorliegenden Fall sind die Anlagen nicht integriert, aber durch die Dachform von außen kaum sichtbar und demnach können diese aufgeständerten Anlagen gemäß Ortsgestaltungssatzung ausnahmsweise zugelassen werden, da besondere Gründe der Bau- oder Ortsbildgestaltung nicht entgegenstehen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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5. Bauantrag zum Neubau eines Einzelhauses mit zwei Wohneinheiten und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 270/21 an der Bodenschneidstraße 16;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö 5

Sachverhalt

Bauort: Bodenschneidstraße 16, Grundstück Fl.Nr. 270/21 (Grundstücksgröße = 937  m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B 48, Ortsgestaltungssatzung und Baumschutzverordnung;

Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einzelhauses mit zwei Wohneinheiten innerhalb der geltenden Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes B 48 im sog. historischen Bereich (HB). Das geplante Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes B 48 für den Planbereich bis auf einen Punkt vollumfänglich ein. Aufgrund einer beantragten Abweichung von der Festsetzung ist das Freistellungsverfahren nicht durchführbar.  Für die Planung von zwei Quergiebeln an dem rückwärtigen Gebäudeteil wird seitens des Bauwerbers eine Abweichung gemäß Festsetzung Nr. 11.7 beantragt.
Der qualifizierte Bebauungsplan B48 legt in seiner Festsetzung Nr. 11.6 fest, dass Quergiebel in den Bereichen mit der Kennzeichnung HB unzulässig sind. Straßenabgewandte Quergiebel an Gebäuden, die mit der Traufseite parallel zur Straße angeordnet sind, sind von der Unzulässigkeit (Satz 1) ausgenommen. Die Dachgestaltung des gesamten Geltungsbereiches sowie der straßenabgewandten Quergiebel richtet sich im Übrigen nach den Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Grünwald (s. a. Festsetzung A 2.2).
Der Bauwerber hat in seiner Planung gemäß der Festsetzung 11.2 des qualifizierten Bebauungsplanes einen rückwärtigen Anbau/Gebäudeteil vorgesehen. An diesen sind jeweils auf jeder Seite die Quergiebel vorgesehen.
Unter Nr. 11.7 der Festsetzung des Bebauungsplanes B48 können Abweichungen von den Festsetzungen A 8.0 sowie A 10.0 bis A 11.6 im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen oder gefordert werden, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes im Bestand bereits vorhanden sind oder wenn die Abweichung aus besonderen Gründen der Bau oder Ortsbildgestaltung vertretbar oder geboten ist.
Eine Bestandsbebauung mit dieser Form von Quergiebeln sind im relevanten Bereich in dieser Ausführung nicht vorhanden. Der Bauwerber beantragt zu entscheiden, ob diese Abweichung aus besonderen Gründen der Bau- und Ortsbildgestaltung vertretbar oder geboten sei. Grundsätzlich ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes diese Art von Giebel für den Planbereich nicht vorgesehen. Die Begründung zum Bebauungsplan sieht hier im Bereich HB nur Gauben vor. Die Planung der Giebel wird mit der besseren Nutzbarkeit des Dachgeschosses in Verbindung mit der Festsetzung der E+D-Bebauung durch den Bauwerber begründet. Mögliche Gauben sind in ihrer Ausführung und Breite beschränkt.  Die geplante Kombination und Ausführung wäre grundsätzlich wohl durchaus vertretbar, ist jedoch im Bebauungsplan in dieser Form nicht vorgesehen. Im Falle einer Erteilung des Einvernehmens zu der vorgestellten Planung der Giebel ist von einer Präzedenzfallwirkung für zukünftige Bauvorhaben im Planbereich auszugehen.
 
Die sonstigen Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes B48 und der Ortsgestaltungssatzung sind erfüllt.

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt. Den beantragten Fällungen wurde vom Umweltamt unter Auflagen zugestimmt. Ersatzpflanzungen sind aufgrund des reichen Baumbestandes auf dem Grundstück nicht notwendig.

Der Stellplatznachweis wird erfüllt.

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einzelhauses mit zwei Wohneinheiten wegen der ausnahmsweisen Errichtung zweier Quergiebel am rückwärtigen Gebäudeteil nicht herzustellen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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6. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 615/20 an der Ludwig-Thoma-Str. 6;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö 6

Sachverhalt

Dieser Bauantrag wurde zurückgezogen.

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7. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Einfriedung und Versiegelung des sog. „ 5 m-Vorgartenbereiches“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 232/1, Am Wildwechsel 5;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö 7

Sachverhalt

Bauort: Am Wildwechsel 5, Grundstück Fl.Nr. 232/1 (Grundstücksgröße = 737 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan BL 73/71, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Der Bauwerber beantragt eine isolierte Befreiung für die Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Am Wildwechsel 5. Das gegenständliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes B 13, der unter den Festsetzungen B Nr. 4 b) eine Einfriedungshöhe an sonstigen Verkehrsflächen von 1,50 m festsetzt.
Die errichtete Einfriedung in Form eines Stabmattenzaunes ist mit einer durchschnittlichen Höhe von ca. 1,80 m bis 1,90 m deutlich über der Festsetzung mit 1,50 m. Der Antragssteller beantragt die isolierte Befreiung von der Festsetzung und bezieht sich auf die Zulässigkeit von Einfriedungen mit 1,80 m Höhe entlang der Tölzer Straße (vgl. Festsetzung B13 Nr. 4 a) und begründet die Notwendigkeit der Einfriedungshöhe mit einer sinnvollen und zeitgemäßen Sicherung des Grundstücks.
Der qualifizierte Bebauungsplan differenziert hier, genauso wie die Ortsgestaltungssatzung, zwischen Einfriedungen entlang von sog. Ortsstraßen und Staatsstraßen. Eine weitere Abweichung von diesen Festsetzungen wird regelmäßig aus präzedenzfallgründen nicht erteilt. Daher sollte die beantragte Befreiung aus den genannten Gründen für diesen Fall nicht befürwortet werden. Die Einfriedung ist auf das zulässige Maß von 1,50 m zu reduzieren.

Des Weiteren beantragt der Antragssteller die isolierte Befreiung für die Errichtung eines gepflasterten Zufahrts- und Zugangsbereiches über die gesamte Grundstücksbreite. Der Bebauungsplan Nr. B 35 legt und definiert in seiner Festsetzung Nr. 5 den sog. „Vorgartenbereich“ in einer Tiefe von 5 m. Flächen bebauter Grundstücke zwischen dem tatsächlichen Rand der Verkehrsfläche und der vorderen Gebäudeflucht sind in einer Tiefe von 5 m als private Grünfläche anzulegen. Zufahrten zu Garagen, Stellplätzen sowie Hauszugänge sind in diesem Bereich zulässig. Sonstige bauliche Anlagen sind unzulässig. Die Vorgärtenbereich sind mit Ausnahme der Hauszugänge und der Garagenzufahrten als Grünfläche und gärtnerisch anzulegen und zu erhalten.
Auf dem gegenständlichen Grundstück wurde der gesamte Vorgartenbereich über eine Breite von ca. 11,88 m mit Pflastersteinen versiegelt. Zulässig wäre eine Versiegelung für die Zufahrt von max. 5 m sowie eine Zuwegung mit max. 1,50 m. Der übrige Bereich ist gemäß der Festsetzung gärtnerisch und als Grünfläche herzustellen. Die vollständige Versiegelung wird mit einem erschwerten Pflegeaufwand aufgrund der schmäle des Grundstücks belegt. Für die gesamte Versiegelung wird eine isolierte Befreiung beantragt.

Eine Befreiungsvoraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder erfordern Gründe des Allgemeinwohls eine Befreiung noch wäre sie städtebaulich vertretbar. Vielmehr wäre eine Präzedenzfallwirkung gegeben. Die Durchsetzung der Festsetzung stellt ebenfalls keine beabsichtigte Härte  dar. Daher ist die isolierte Befreiung nicht zu befürworten. Die versiegelten Flächen sind entsprechend zu entsiegeln und als Grünfläche anzulegen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zu folgenden Anträgen auf isolierte Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht herzustellen.

Die isolierte Befreiung von der Festsetzung des qualifizierten Bebauungsplanes B13 Nr. 4 b) zur Höhe von Einfriedungen entlang von Ortsstraßen  für eine errichtete Einfriedung mit einer Höhe von ca. 1,80 m wird nicht befürwortet. Die straßenseitige Einfriedung ist auf maximal 1,50 m Höhe zu reduzieren.

Die isolierte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes B35 Festsetzung Nr. 5 zum „Vorgartenbereich“ für die erfolgte Versiegelung mit Pflastersteinen über die gesamte Grundstücksbreite wird nicht erteilt. Die Flächen mit Ausnahme der Zufahrt und des Hauszugangs, sind entsprechend zu entsiegeln und als Grünfläche anzulegen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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8. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö 8

Sachverhalt

Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 Gemeindeordnung (GO) behandelte Bauanträge:


  • Teilbaugenehmigung für die Baugrube (4.1-0513/20/V) auf dem Grundstück Fl.Nr. 389+/7 an der Josef-Sammer-Str. 6 u.a.;

  • Nutzungsänderung und Aktualisierung des Brandschutzkonzeptes auf dem Grundstück Fl.Nr. 40/2 an der Dr.-Max-Str. 1;

  • Tektur zum Freiflächengestaltungsplan – Fällantrag – auf dem Grundstück Fl.Nr. 629/26 an der Robert-Koch-Str. 13 a;

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9. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö 9

Sachverhalt

Es wurden keine Bauanträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO behandelt.
 

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10. Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage in der Wilhelm-Keim-Str. 19; Außenanlagen – Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.10.2017 einstimmig beschlossen den Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage in der Wilhelm-Keim-Str. 19 umzusetzen und hat den Bauausschuss mit den notwendigen Vergaben bevollmächtigt.

Die Außenanlagen wurden auf Grund der geschätzten Kosten beschränkt ausgeschrieben. Es haben 13 Firmen die Unterlagen erhalten, 5 Angebote sind eingegangen.

Eine Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Firma FAHN aus 86558 Hohenwart mit einer Bruttoangebotssumme von 242.359,90 €


Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 88000.9423 in den Haushalt 2020 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Außenanlagen im Wohnhaus Wilhelm-Keim-Str. 19, den wirtschaftlichsten Bieter, die Firma FAHN aus 86558 Hohenwart mit einer Bruttoangebotssumme von 242.359,90 € zu beauftragen.

Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 88000.9423 in den Haushalt 2020 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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11. Sanierung Tiefgaragenrampe Schlosspassage – Genehmigung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die Tiefgaragenrampe der Schlosspassagen wird seit dem Erbauen der Bibliothek und Jugendzentrum als gemeinsame Zufahrt genutzt.

Gemäß dem Notarvertrag vom 28.11.1988 ist die Gemeinde Grünwald für den baulichen Unterhalt zuständig.

Bei einer gemeinsamen Besichtigung mit dem Sachverständigen Büro Krämer wurde festgestellt, dass an einigen Stellen Chloride (Tausalze) eindringen können. Daraufhin wurde durch das IB Fittigauer die Bewehrung überprüft, mit dem Ergebnis, dass die Bewehrung größtenteils stark angegriffen ist. Als Sofortmaßnahme wurde die querlaufende Auflagerkonsole der Rampe mit Baustützen unterfangen.
Für die erforderliche Rampensanierung und die dafür benötigte Statische Berechnung wurde zusätzlich noch das Ingenieurbüro ALLVIA beauftragt.
Vor kurzem fand eine Sondierung der Bodenplatte und der Stützwand unter der Rampe statt. Vom Ingenieurbüro ALLVIA wird dringend angeraten, unter der Rampe umgehend eine neue Stützwand zu errichten. Diese Stützwand kann dann auch dauerhaft als Zwischenauflager genutzt werden, was die Instandsetzung der Rampenplatte wesentlich vereinfacht

Der Einbau der Stützwand beläuft sich auf ca. 10.000,00 € und wurde bei Fa. Frei aus Grünwald wegen der Dringlichkeit bereits beauftragt.

Die Sanierung der kompletten Rampe ist für nächstes Jahr angedacht und die erforderlichen Kosten von ca. 100.000,00 € werden im Haushalt 2021 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt die Sanierung der Tiefgaragenrampe Schlosspassage mit einer Grobkostenschätzung in Höhe von 150.000,00 € Brutto.

Entsprechende Haushaltsmittel werden auf der Haushaltsstelle 35200.5000 und 46020.5001 in den Haushalt 2021 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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12. Gemeindegebiet Grünwald - Straßenbeleuchtung; Umrüstung auf LED in der Robert-Koch-Straße – Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö beschließend 12

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 25. Juni 2013 wurde beschlossen, die gesamte Straßenbeleuchtung in Grünwald schrittweise auf LED umzustellen. Es sind bereits einige Bereiche umgestellt, in der Regel erfolgt die Umrüstung im Nachgang zur Verlegung der Geothermieleitungen oder im Zusammenhang mit anderen Baumaßnahmen.
Im Bereich der Robert-Koch-Str. (zwischen Nördliche Münchner Str. und Waldfriedenstr.) werden entsprechend der Planung 11 Masten erneuert und die Beleuchtung auf LED umgestellt.

Die Kosten hierfür belaufen sich laut Angebot der Bayernwerke vom 16.09.2020 auf Brutto 55.138,19 €.

Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 67000.5100 entsprechend vorhanden.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, das Angebot der Bayernwerke vom 16.09.2020 zur Umrüstung der Robert-Koch-Str auf LED in Höhe von brutto 55.138,19 € zu beauftragen.


Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 67000.5100 entsprechend vorhanden.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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13. Luitpoldweg - Begrünung der Wegeflächen mit Pflanzkübeln;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö 13

Sachverhalt

In der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses am 15.10.2019 wurde einstimmig beschlossen die Begrünung im Luitpoldweg derzeit so zu belassen. Die Verwaltung wurde beauftragt, Vorschläge für begrünte Pflanztröge zu erarbeiten.

Auftragsgemäß hat die Verwaltung den Sachverhalt geprüft und kommt zu den nachfolgenden Ergebnissen.

Viele Verkehrsflächen des Luitpoldweges sind wegen folgenden Gegebenheiten nur eingeschränkt nutzbar:

  1. Feuerwehranfahrtszone / Aufstellfläche für Einsatzfahrzeuge im Bedarfsfall
  2. Zufahrtsfläche für Pflegedienste und sonstige Fahrzeuge für Rettungseinsätze
  3. Lieferzone für die Gewerbetreibenden
  4. Zufahrtsbereich für Müllfahrzeug
  5. Winterdienst / Räumen und Streuen mit Großfahrzeugen
  6. Ein- u. Ausfahrten / Zaunanlagen und Treppenanlagen
  7. Bestehendes Mobiliar dazu zählen insbesondere:
  1. Überdachte Fahrradabstellanlage
  2. Sitzbänke
  3. Abfalleimer
  4. Bronzeskulptur
  5. Baum
  6. Lampenstandorte
  7. Etc.

Alle o.g. Punkte schränken die Errichtung von dauerhaften Pflanzinsel / Grünflächen erheblich ein.

Es ist deshalb, wie in den Jahrzehnten zuvor, nur die Errichtung von mobilen und somit einjährigen Pflanztrögen möglich.

Bei der Überprüfung der Art der Pflanztröge durch die Verwaltung hat sich herausgestellt, dass letztlich die bestehenden Pflanzgefäße von der Größe, der Form, Materialität und der Handhabung durch die gemeindliche Gärtnerei am zweckmäßigsten ist.

Bei der bisherigen Diskussion um die Begrünung des Luitpoldweges ging es vordergründig darum, dass durch die Neugestaltung der gepflasterten Flächen auch die Begrünung nicht zu kurz kommen möge. Es soll alles schöner und üppiger begrünt sein.

Die Verwaltung hat parallel dazu natürlich auch andere Pflanzgefäße in verschiedenen Bereichen (Internet, Kataloge, Beiträge von GR-Mitgliedern des Grünwalder Gemeinderates) angesehen und festgestellt, dass es nicht um das Pflanzgefäß an sich geht, sondern wie dieses bepflanzt ist.

Beispielsweise könnte künftig ein Pflanzgefäß mit einem blühenden Hochstammgewächs und darunter mit überhängenden Pflanzen und Bodendeckern (immer mit starken Blühaspekten) bepflanzt werden. Zusätzlich bietet sich an, entsprechend der Jahreszeit dieses Gefäß angepasst nachzupflanzen.

Es ist damit Aufgabe der Gärtnerei in Abstimmung mit der Verwaltung die bestehenden und über Jahre hin bewährten Pflanztröge (wie sie auch z.B. in der Landeshauptstadt München in vielen Bereichen im Einsatz sind) mit geeigneten Pflanzen deutlich üppiger -als in den letzten Jahren - zu bepflanzen.

Beschluss

Der Bauausschuss beauftragt die Verwaltung mit der Prüfung und Recherche geeigneter Pflanzbehältnisse für die Gestaltung des Luitpoldweges evtl. mit Cortenstahl oder Stahl und Vorstellung der Pflanzbehältnisse in der nächsten Bauausschusssitzung.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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14. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö 14
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14.1. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Splettstößer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö 14.1

Sachverhalt

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von GR-Mitglied Splettstößer aus der Bauausschusssitzung vom  14. September 2020. GR-Mitglied Splettstößer berichtete über defekte Lampenteile und ein Trafo im Hangbereich westlich des Brunnwartsweges und südlich des Schwesternheims. Der Freistaat Bayern als Grundstückseigentümer wurde informiert und gebeten die defekten Lampenteile und den Trafo zu entfernen.

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14.2. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Schreyer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö 14.2

Sachverhalt

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von GR-Mitglied Schreyer aus der Sitzung des Bauausschusses vom 23. Juli 2020. GR-Mitglied Schreyer beschrieb vermehrt gefährlichen Begegnungsverkehr auf dem Fahrradweg entlang des Isarhochufers bis Höhe Bavaria Film und bat um Prüfung einer entsprechenden Hinweisbeschilderung.
Der beschriebene Bereich befindet sich im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt München. Die geschilderte Sicherheitsproblematik und ggf. eine Möglichkeit der Hinweisbeschilderung wird derzeit von einer zuständigen Expertin im Kreisverwaltungsreferat geprüft. Dies wird jedoch noch Zeit in Anspruch nehmen. Der Bauausschuss wird bei Vorliegen entsprechender Ergebnisse informiert.

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14.3. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Schmidt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö 14.3

Sachverhalt

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von GR-Mitglied Schmidt aus der Sitzung des Bauausschusses vom 23. Juli 2020. GR-Mitglied Schmidt berichtete, dass der Bodenbelag im Gymnastik- und Ballettraum über der alten Turnhalle an der Keltenstraße in einem schlechten Zustand ist bzw. sich wellt.
Die Verwaltung führt aus, dass der Sachverhalt dem TSV Grünwald bekannt ist und aktuell durch die zuständige Abteilung geprüft wird, ob ein Verkleben des derzeit nur aufliegenden Bodens eine Lösungsmöglichkeit darstellt oder ggf. eine andere Befestigungsmöglichkeit in Betracht kommt.  

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14.4. Anfrage GR-Mitglied Schmidt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.10.2020 ö 14.4

Sachverhalt

GR-Mitglied Schmidt frägt an, aus welchem Grund die Gewächshäuser der Gärtnerei/Friedhof nicht für die Aufzucht von Pflanzen genutzt werden bzw. leer stehen. Die Verwaltung sichert eine Klärung des Sachverhaltes zu. Die Beantwortung erfolgt im zuständigen Verwaltungsausschuss.  

Datenstand vom 28.12.2020 14:17 Uhr