Datum: 09.11.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:13 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:13 Uhr bis 21:14 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 12. Oktober 2020;
3 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Haus 1) auf dem Grundstück Fl. Nr. 448/7 an der Perlacher Str. 40;
4 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Haus 2) auf dem Grundstück Fl. Nr. 448/7 an der Perlacher Str. 40;
5 Bauantrag zur Nutzungsänderung Einfamilienhaus in ein Stiftungshaus mit Wohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 611/60 an der Habermannstr. 10;
6 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 370/2 an der Perlacher Straße 12;
7 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 568/16 an der Zeillerstr. 8;
8 Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Schwimmbades in ein Kinderzimmer auf dem Grundstück Fl.Nr. 603/38 an der Ludwig-Thoma-Str. 24;
9 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Pool auf dem Grundstück Fl.Nr. 626/4 am Gartenweg 3;
10 Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 600/6 an der Südlichen Münchner Straße 42c;
11 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
12 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
13 Bibliothek & Jugendzentrum - Sonnenschutznachrüstung – Genehmigung;
14 Freiwillige Feuerwehr Grünwald – Erneuerung Notstromaggregat - Genehmigung;
15 Umbau und Erweiterung der BRK Rettungswache in Grünwald - VE 308 Fliesenarbeiten - Vergabe;
16 Martin-Kneidl-Schule in Grünwald - Erneuerung der Wasserleitungen Bauabschnitt 2 - Vergabe der Arbeiten;
17 Beschaffung von Luftreinigungsgeräten für gemeindliche Liegenschaften;
18 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
18.1 Anfrage GR-Mitglied Kruse
18.2 Anfrage GR-Mitglied Schmidt

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 12. Oktober 2020;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 12.10.2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Haus 1) auf dem Grundstück Fl. Nr. 448/7 an der Perlacher Str. 40;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Perlacher Straße 40, Grundstück Fl.Nr. 448/7 (Grundstücksgröße = 1.351 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B B 17, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Auf dem Hinterlieger-Grundstück ist die Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen geplant.  Das nördliche Haus 1 wird in E+1+D Bebauung (Walmdach, DG kein Vollgeschoss) geplant.  Das südliche Haus 2 in E+D-Bebauung (Walmdach, DG kein Vollgeschoss).

Das Maß der baulichen Nutzung, bezogen auf die Hauptnutzung wird mit beiden Häusern gut eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit Haus 2 überschritten – die Befreiung erfolgt im Rahmen des Beschlusses zu Haus 2.

Auf der Gebäudeostseite ist die Errichtung einer Abgrabung geplant. Diese hält alle Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung ein, daher sollte eine Abweichung entsprechend befürwortet werden.

Das Vorhaben hält alle sonstigen Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung ein.

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt. Die Umweltabteilung bemängelt lediglich die Qualität bzw. Baumart der geplanten Ersatzpflanzungen, hier ist die Planung noch zu korrigieren.  Der Kugelahorn und der Eisenholzbaum sind durch heimische Baumarten, z.B. Feldahorn zu ersetzen.  

Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.
 

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage herzustellen.

Eine Abweichung wegen Errichtung einer Abgrabung im Rahmen der Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung wird befürwortet.

Im Freiflächenplan sind die geplanten Baumarten durch heimische Baumarten zu ersetzen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Haus 2) auf dem Grundstück Fl. Nr. 448/7 an der Perlacher Str. 40;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Perlacher Straße 40, Grundstück Fl.Nr. 448/7 (Grundstücksgröße = 1.351 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B B 17, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung

Auf dem Hinterlieger-Grundstück ist die Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen geplant.  Das südliche Haus 2 wird in E+D Bebauung (Walmdach, DG kein Vollgeschoss) geplant.  Das südliche Haus 2 in E+D-Bebauung (Walmdach, DG kein Vollgeschoss).

Das Maß der baulichen Nutzung, bezogen auf die Hauptnutzung wird mit beiden Häusern gut eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit Haus 2 um ca. 65 m² überschritten.  Diese Überschreitung bewegt sich im Rahmen von maximal 70 % der zulässigen Grundfläche. Eine Befreiung sollte hierfür befürwortet werden.
 
Auf der Gebäudeostseite ist die Errichtung einer Abgrabung geplant. Diese hält alle Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung ein, daher sollte eine Abweichung entsprechend befürwortet werden.

Der Giebel auf der Gebäudesüdseite ist auf maximal 6,05 m Wandhöhe zu reduzieren.

Das Vorhaben hält alle sonstigen Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung ein.

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt. Die Umweltabteilung bemängelt lediglich die Qualität bzw. Baumart der geplanten Ersatzpflanzungen, hier ist die Planung noch zu korrigieren.  Der Kugelahorn und der Eisenholzbaum sind durch heimische Baumarten, z.B. Feldahorn zu ersetzen.  

Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Haus 2) herzustellen.

Eine Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen um ca. 65 m² wird befürwortet.

Eine Abweichung wegen Errichtung einer Abgrabung im Rahmen der Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung wird befürwortet.

Der Giebel auf der Gebäudesüdseite ist auf maximal 6,05 m Wandhöhe zu reduzieren.

Die Baumarten für die geplanten Ersatzpflanzungen sind durch heimische Baumarten (z.B. Feldahorn) zu ersetzen.


Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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5. Bauantrag zur Nutzungsänderung Einfamilienhaus in ein Stiftungshaus mit Wohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 611/60 an der Habermannstr. 10;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Habermannstr. 10, Fl.Nr. 611/60 (Grundstücksgröße = 1.435m²)
Planbereich: Bebauungsplan B 35 (Maß der baulichen Nutzung), Baulinienplan Nr. 25 B 31,
                     § 34 BauGB, Ortsgestaltungs- u. Stellplatzsatzung

Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 21.10.2019 eingehend mit der damaligen Bauvoranfrage befasst und seinerzeit das Einvernehmen einstimmig nicht in Aussicht gestellt, da eine reine Verwaltungs- bzw. Büronutzung vorgesehen war.

Die Antragsteller haben sich in Abstimmung mit ihrem Architekten in Rahmen einer Bauberatung rechtskundig gemacht und die Eingabeplanung entsprechend angepasst.

Es ist nunmehr vorgesehen im reinen Wohngebiet i.S. § 3 Baunutzungsverordnung eine Anlage für kulturelle Zwecke zu beantragen. Diese Nutzung würde im Erdgeschoss und Kellergeschoss entstehen und wäre nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der BauNVO ausnahmsweise zulässig.

Im Obergeschoss würde neben einer untergeordneten Büronutzung (1 Büro, 1 Teeküche + WC) in der Hauptsache eine zulässige Wohnnutzung (2-Zimmer, Küche, Bad) realisiert werden.


Gegen diese geplanten Nutzungen im EG und KG, sowie im OG (gegenüber der Bauvoranfrage in überwiegende Wohnnutzung abgeändert) bestehen nunmehr keine Einwände.

Bei dem Bauvorhaben soll eine Abgrabung mit Außenkellertreppe ausgeführt werden, die die sog. Ausnahmetatbestände (Tiefe und Breite der Abgrabung) nicht einhält. Dies wird wie folgt begründet:
Da im Keller ein Ausstellungsraum vorgesehen ist, ergibt sich zum einen die Notwendigkeit einer besseren Belichtung der Exponate, zum anderen soll über die Außentreppe ein barrierefreier Zugang zum Kellergeschoss geschaffen werden. Dieser wird mit einem rollstuhlgeeigneten Treppenlift ausgeführt. Die Treppe im Gebäudeinneren ist dafür nicht geeignet. Aus diesem Grund wird i.S. § 11 Ortsgestaltungssatzung eine Abweichung von § 8 (Abgrabung) beantragt. Aufgrund des besonderen Nutzungszweckes sollte hier einer Abweichung zugestimmt werden.

Da davon auszugehen ist, dass die Stiftung / museale Ausstellung – von der Öffentlichkeit als solche wahrgenommen und auch genutzt werden wird, sind die dafür erforderlichen Stellplätze auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Als Stellflächen werden für die Wohnung und dem Büro die bestehende Doppelgarage ausreichend nachgewiesen. Für die Ausstellung/Museum werden zulässigerweise im Vorgartenbereich zwei weitere Stellplätze (welche über die gemeinsame Zufahrt angedient werden) nachgewiesen.

Die geplante Nutzungsänderung (vgl. auch Nutzungsbeschreibung) ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen der Gemeinde zur geplanten teilweisen Nutzungsänderung eines Wohnhauses in eine zu kulturellen Zwecken genutzte Ausstellung / Stiftung im Rahmen der Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO herzustellen.

Die geplante Kelleraußentreppe wird i.S. § 8 i.V.m. § 11 Buchst. c) Ortsgestaltungssatzung befürwortet, weil es sich hier um einen besonderen Nutzungszweck und die barrierefreie Erschließung (rollstuhlgerechter Treppenlift) handelt.

Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück nachgewiesen.

Der weiteren Nutzung im Obergeschoss (Wohnen und kleines Büro) wird ebenfalls zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 370/2 an der Perlacher Straße 12;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauort: Perlacher Str. 12, Grundstück Fl.Nr. 370/2 (Größe = 1.710m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 17 vom 22.07.1977, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;

Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 29.07.2019 eingehend mit der Grundstücksbebauung befasst und letztlich für das damalige Mehrgenerationenhaus + Tiefgarage mit acht Stellplätzen das Einvernehmen einstimmig hergestellt.


Die Bauwerber planen nun anstelle des genehmigten Mehrgenerationenhauses den Neubau von einzelnen Wohnhäusern. Vorliegend handelt es sich um ein Einfamilienhaus (Haus 1 E+D) mit Tiefgarage (acht Stellplätze). Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss und weist eine Dachneigung von 50° / 15° auf.

Nach den vorliegenden Eingabeplänen und Vortrag des Architekten soll die Fassade aus Mauersteinen ausgebildet und jeweils erdgeschossige Fassadenverblendungen realisiert werden – nach dem Regelwerk der Ortsgestaltungssatzung ist dies nicht zu beanstanden.


Bauplanungsrecht:

Die festgesetzte 5,00m Baugrenze – welche parallel zu den Straßenbegrenzungslinien der Perlacher bzw. im östlichen Grundstücksverlauf zur Wörnbrunner Straße verläuft – wird mit allen Bauteilen eingehalten.

Die Art der baulichen Nutzung ist als Wohngebiet allgemein (WA) festgesetzt – dem wird durch den Neubau eines Einfamilienhauses entsprochen.

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung sowohl in Bezug auf die Grundflächenzahl als auch auf die Geschossflächenzahl eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Zufahrten, Pkw-Aufzug, angebautes Gerätehaus, Müllgebäude und die von dem Hauptgebäude abgerückte Terrasse + gedeckter Freisitz) wird lt. Planung und Berechnung eingehalten.
Eine Überschreitung von ca. 302m² ergibt sich durch die Tiefgarage mit acht Stellplätzen und Schleusen/Fahrradstellplätzen – da die Tiefgarage mit einer Erdüberdeckung von 1,00m beantragt wird, sollte – wie üblich in solchen Fällen – im Rahmen einer erforderlichen Befreiung zugestimmt werden.

Das geplante Haus 1 liegt gemäß vorliegendem Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr. B 17 in einem lärmbeaufschlagten Bereich (der Lärm wurde seinerzeit von der Südlichen Münchner Straße im Westen des Baugrundstückes prognostiziert). Es sind hierfür an diesem Gebäude gemäß Schraffur entsprechende Schallschutzmaßnahmen – z.B. Fenster mit hoher Schallschutzklasse – im Rahmen der Baugenehmigung vorzusehen.

Alle sonstigen bauplanungsrechtlichen Inhalte werden eingehalten.


Bauordnungsrecht:

Es sind folgende Abweichungen/Ausnahmen von der Ortsgestaltungssatzung beabsichtigt:

Nichteinhaltung der Wandhöhen mit den Giebeln (§ 3 Buchst. b)

bei Haus 1 in den Ansichten Nord, West und Ost (geplante Wandhöhe = 5,76m / zulässig = 4,25m)


Ausnahmsweise Errichtung eines Lichthofes (Abgrabung nach § 8) – die maximal zulässige Breite ist auf 3,48m zu reduzieren (derzeit mit 3,60m geplant).
 

Grünordnung / Baumbestand / Freiflächenplanung

Mit der nun vorliegenden, korrigierten Planung besteht seitens des gemeindlichen Umweltamtes Einverständnis. Die bisher geplanten baulichen Anlagen sind deutlich aus dem Wurzelbereich der beiden ortsbildprägenden Bäume weggenommen worden.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses (Haus 1) mit Tiefgarage herzustellen.

Folgende Befreiungen bzw. Abweichungen und Ausnahmen sind erforderlich:


Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen um ca. 302m², bedingt durch den Bau einer mit 1m erdüberdeckten Tiefgarage, wird befürwortet.

Das geplante Haus 1 liegt gemäß vorliegendem Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr. B 17 in einem lärmbeaufschlagten Bereich (der Lärm wurde seinerzeit von der Südlichen Münchner Straße im Westen des Baugrundstückes prognostiziert). Es sind hierfür an diesem Gebäude gemäß Schraffur im Bebauungsplan entsprechende Schallschutzmaßnahmen – z.B. Fenster mit hoher Schallschutzklasse – im Rahmen der Baugenehmigung vorzusehen.

Eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der Wandhöhen mit den Giebeln (§ 3 Buchst. b OGS)
bei Haus 1 in den Ansichten Nord, West und Ost (geplante Wandhöhe = 5,76m/ zulässig = 4,25m)
wird befürwortet.

Der ausnahmsweisen Errichtung eines Lichthofes (Abgrabung nach § 8 Ortsgestaltungssatzung) wird zugestimmt, wenn die maximal zulässige Breite von 3,48m zur Ausführung kommt – derzeit geplant mit 3,60m (nach der Regelung in § 8 ist max. 1 Drittel der Wandbreite in Ansatz zu bringen).

Die Standorte der Ersatzpflanzungen sind zu überprüfen. Auf der Tiefgarage sollen eher Bäume der 2. und 3. Wuchsordnung bzw. Sträucher gepflanzt werden. Eine ökologische Baubegleitung soll beauflagt werden.
Der gemeindeeigene Straßenbaum Nr. 14 StU 0,87 m ist zu erhalten. Die Zufahrt zum PKW-Aufzug ist umzuplanen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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7. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 568/16 an der Zeillerstr. 8;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bauort: Zeillerstr. 8, Grundstück Fl.Nr. 586/16 (Grundstücksgröße = 1.076 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, 251 B 28 v. 01.05.1930, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung


Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 09.05.2016 zuletzt mit der Grundstücksbebauung befasst und seinerzeit das Einvernehmen mehrheitlich nicht hergestellt. Hauptgrund war die ursprüngliche Höhenlage – das Wohnhaus war damals auf dem aufgebauten Bunker (Hügel) vorgesehen. Daneben waren noch weitere Planinhalte (Nichteinhaltung der Wandhöhe, Lage der Garage im Vorgartenbereich usw.) nicht im Einklang mit den gemeindlichen Vorgaben.


Die Antragstellerin begehrt nun nach mehreren Bauberatungen die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Das Wohnhaus ist in E+D-Bebauung beabsichtigt – wobei das Dachgeschoss vorliegend ein Vollgeschoss ist – die Kniestockregelung nach Ortsgestaltungssatzung findet hier keine Anwendung.

Aufgrund der vorhandenen Bunkeranlage ist das Wohnhaus nicht unterkellert.


Sowohl der Baulinienplan, als auch der Bebauungsplan Nr. B 35 hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung (Haupt- und Nebennutzung) werden eingehalten.

Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich § 34 Baugesetzbuch in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.


Folgende Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung werden beantragt:

  1. Firstverlauf: Nach Ortsgestaltungssatzung ist der Hauptfirst über die Längsseite des Daches zu führen / geplant ist der First zum Teil über die kürzere Gebäudeseite
  2. Trauflinie: Nach Ortsgestaltungssatzung sind Wohnhäuser mit durchgehender Trauflinie auszubilden / geplant: Trauflinien werden einmal nach außen versetzt

Begründet wird das wie folgt:

Durch die Nord-Süd-Ausrichtung der Giebelseiten, kann der Südgiebel großflächig verglast werden und verbessert somit die Energiebilanz des Hauses. Die Dachflächen Ost-West sind dafür prädestiniert für die Aufbringung einer Photovoltaikanlage. Zudem werden durch die vorhandene massive Bebauung auf dem östlichen Nachbargrundstück keine Beeinträchtigungen der privaten Bereiche entstehen.

Um die größtmögliche Fläche zu generieren und der Abhängigkeit des orthogonalen Konstruktionsrasters von 2,30ßm der Gestaltung des (Fertig-) Hauses, wurde ein Hauptkörper mit den Abmessungen 1,66m x 11,66m geplant. Hierbei ergibt sich keine klare Längsseite des Gebäudes. Wegen der gegebenen Bunkersituation wurde auf die Ausführung eins Kellergeschosses aus Kostengründen verzichtet. Daher ist es erforderlich, die Funktionen (Haustechnik, Nutz- u. Abstellfläche) des Kellergeschosses im Erdgeschoss und Dachgeschoss aufzunehmen. Hierfür wurde der Wohnraum im EG um ein Konstruktionsraster in den Westen erweitert. Aus gestalterischen Gründen wurde diese Fläche über eine Dachabschleppung (Verlängerung des Daches in der Traufseite) abgedeckt.

Von der Straßenseite werden die Abschleppungen in Bezug auf die Gebäudebreite nicht wahrgenommen. Damit entsteht der Eindruck, dass der First über die Längsseite verläuft.

Aus den vorgenannten Gründen kann die Trauflinie nicht durchgehend ausgebildet werden und wird in den jeweiligen Dachabschleppungen versetzt.

Die Bauverwaltung sieht sowohl die Firstausbildung als auch die versetzte Trauflinie bei der besonderen Gebäudegestaltung als städtebaulich vertretbar an und empfiehlt hier eine Abweichung i.S. § 11 Buchst. c) der Ortsgestaltungssatzung zuzulassen.

Ansonsten werden alle Vorgaben bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich eingehalten.


Der Stellplatznachweis wird mittels geplanter Doppelgarage erbracht.

Laut Stellungnahme des Umweltamtes sind auf dem Baugrundstück keine erhaltenswerten Bäume. Die geplanten Ersatzpflanzungen sind von der Art und Anzahl in Ordnung – es müssen noch die Stammumfänge nachgetragen werden – mind. StU 20-25cm.

Die Nachbarunterschriften liegen derzeit noch nicht vor, werden aber aktuell eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen herzustellen.

Die beantragten Abweichungen der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der Firstlinie (§ 4 Abs. 2 Ortsgestaltungssatzung) und der durchgehenden Trauflinie (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Ortsgestaltungssatzung) werden nach § 11 Buchst. c) Ortsgestaltungssatzung befürwortet, weil diese Abweichungen städtebaulich vertretbar und mit den nachbarlichen Belangen vereinbar sind.

Die geplanten Ersatzpflanzungen sind von der Art und Anzahl in Ordnung – es müssen noch die Stammumfänge mit mind. 20-25cm nachgetragen werden.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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8. Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Schwimmbades in ein Kinderzimmer auf dem Grundstück Fl.Nr. 603/38 an der Ludwig-Thoma-Str. 24;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bauort: Ludwig-Thoma-Str. 24, Fl.Nr. 603/38 (Größe = 1.767m²)
Planbereich: Baulinienplan Nr. B I 22/55 von 1956, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;


Vorliegendes Grundstück ist mit zwei Wohnhäusern und jeweils mit Garagen bebaut. Das Maß der baulichen Nutzung ist bereits mit den Bestandsgebäuden überschritten – jedoch mit Bescheid des Landratsamtes München 1972 so genehmigt worden.

Es geht nunmehr darum, ob die beantragte Nutzungsänderung einer genehmigten Schwimmhalle in ein Kinderzimmer zugelassen werden kann.

Es wird vom Bauherrn vorgetragen, dass das in das Wohnhaus integrierte Schwimmbad Hauptnutzung (bodenrechtlich i.S. der Baunutzungsverordnung) ist. Das wurde zumindest in einem Vergleichsfall höchstrichterlich vom Bundesverwaltungsgericht so entschieden.

Das bedeutet für unseren Fall, dass das ehemalige Schwimmbad (integriert in das Wohnhaus) bereits eine Hauptnutzung darstellt und damit durch die Nutzungsänderung in ein Kinderzimmer keine neuen/zusätzlichen (und damit anrechenbaren) Flächen in Bezug auf Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl auslöst.

Würde das Schwimmbad vom Hauptgebäude deutlich abgerückt sein, läge der Fall anders – dann wäre eine Nutzungsänderung (z.B. in Wohnen) de facto unzulässig.

Nach dem der Sachverhalt und die Rechtsprechung aus 2017 dazu eindeutig sind – hat der Bauwerber einen Anspruch auf Erteilung des Einvernehmens.

Die Nutzungsänderung von Schwimmbad in Kinderzimmer ist damit zulässig und genehmigungsfähig.

Weitere Parameter wie Stellplatzbedarf, Baumschutz oder gestalterische Belange nach Ortsgestaltungssatzung sind nicht relevant, da sich ansonsten an dem betreffenden Gebäudeteil nichts ändert.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung eines Schwimmbades in ein Kinderzimmer herzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Vergleichsfall 2017 entschieden, dass ein in das Hauptgebäude integriertes und genehmigtes Schwimmbad ebenfalls Hauptnutzung in Bezug auf das anrechenbare Maß der baulichen Nutzung ist und damit keine zusätzlichen Flächen auslöst, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Schwimmbadnutzung aufgegeben wird und wie hier vorliegend eine Wohnnutzung realisiert werden soll.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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9. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Pool auf dem Grundstück Fl.Nr. 626/4 am Gartenweg 3;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Bauort: Gartenweg 3, Grundstück Fl.Nr. 626/4 (Grundstücksgröße = 3.410 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 65 B 11 vom 28.11.1911, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Auf dem gegenständlichen Grundstück ist eine Bebauung mit drei Einfamilienhäusern geplant und genehmigt worden. Zwei der drei geplanten Einfamilienhäuser sind bereits errichtet worden. Für die vorliegende Neuplanung mit einem Einfamilienhaus mit Garage und Pool im rückwärtigen Grundstücksteil des Gartenweges begehrt der Bauwerber nun das gemeindliche Einvernehmen.

Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+ D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach (DN 20°/52°), das Dachgeschoss ist nachweislich kein Vollgeschoss.
Das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich Grund- und Geschoßflächenzahl sowie mit den Nebenanlagen ist entsprechend der Berücksichtigung der noch gültigen Urgenehmigung und der übrigen Bebauung auf dem Grundstück eingehalten. Die bereits erteilte Befreiung in Höhe von 115 m² für die Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen für die Zufahrt zum rückwärtigen Grundstücksteil hat weiterhin Bestand und wird eingehalten.

Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten. Eine geplante Abgrabung an der nördlichen Gebäudeseite entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden.

Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.

Der Baum- und Freiflächengestaltungsplan wurde durch das gemeindliche Umweltamt beurteilt. Gemäß der Stellungnahme des Umweltamtes befindet sich kein schützenswerter Baumbestand auf dem Grundstück. Für den Nachbarbaum, eine Linde (Nr. 1), in der  Einfahrt muss eine Wurzelbrücke beauflagt werden. Ein weiterer Nachbarbaum, ein Silberahorn,  im Norden fällt unter die Baumschutzverordnung. Dort ist aber bereits vor einiger Zeit abgegraben worden, sodass der geplante Pool an der Stelle angelegt werden kann ohne die Wurzeln zu schädigen.
Die geplante Begrünung mit den vorgesehenen Arten und Stammumfängen ist mit der beauftragten Landschaftsarchitektin abgesprochen und in Ordnung.

Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Pool herzustellen.

Eine Befreiung für die Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen mit der Zufahrt im Rahmen der Urgenehmigung wird befürwortet.

Die Abgrabung entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet.

Für den Nachbarbaum Linde Nr. 1 ist eine Wurzelbrücke zu beauflagen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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10. Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 600/6 an der Südlichen Münchner Straße 42c;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö beschließend 10

Sachverhalt

Bauort: Südl. Münchner Str. 42 c, Grundstück Fl.Nr. 600/6 (Grundstücksgröße = 1.177 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B46 (00563/09/BL) vom 16.09.2010, Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Der Bauwerber plant die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit voraussichtlich 10 Wohneinheiten und oberirdischen Stellplätzen auf dem gegenständlichen Grundstück. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes B 46. Ein Genehmigungsfreistellungsverfahren ist für den vorliegenden Bauantrag nicht möglich, da relevante Festsetzungen nicht eingehalten werden.

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Grund- und Geschoßflächenzahl wird mit der Hauptnutzung eingehalten.
Im EG als auch im 1. OG werden Rücksprünge in Form von Loggien und Terrassen geplant. Diese werden in der Berechnung der Geschoßfläche in Abzug gebracht.

Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird durch die Planung der oberirdischen Stellplätze und Abstellanlagen um ca. 108 m² überschritten. Der qualifizierte Bebauungsplan setzt grundsätzlich eine zulässige Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO (50% der zulässigen Grundfläche) fest. Überschreitungen sind nur in Verbindung mit der Planung einer Tiefgarage vorgesehen. In der vorliegenden Planung sind die oberirdischen Stellplätze und zwei Fahrradabstellanlagen im Wurzelbereich einer schützenswerten Blutbuche geplant. Eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen über das gesetzliche Maß hinaus für eine Wohnhausbebauung sollte aus Präzedenzfallgründen im Planungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes nicht befürwortet werden. Zum Schutz des schützenswerten Baumes wird die Planung einer Tiefgarage empfohlen. Eine Verlegung der vorhandenen Zufahrt zum Erhalt der Buche sollte vom Antragsteller in Betracht gezogen werden.

Die sonstigen Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes werden eingehalten.

Der Bebauungsplan B46 verweist auf die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung.
Diese legt den Kniestock unter § 5 Abs. 7 OGS mit max. 75 cm fest, gemessen von der Oberkante Rohdecke des obersten Vollgeschosses bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Durch die jeweils zurückspringende Außenwand in allen Gebäudeaußenwänden in Form von Loggien und Terrassen wird das maximale Maß des Kniestocks an diesen Stellen deutlich überschritten. Eine Abweichung von dieser Festsetzung sollte nicht befürwortet werden.

Anmerkung: Planungsrechtlich würde durch die Ausbildung solcher überhohen und umlaufenden Kniestöcke ein unzulässiges „Pilzhaus“ nach der Textfestsetzung 4.2 des Bebauungsplanes Nr. B 35 entstehen / welches letztlich aus gestalterischer Sicht durch die Hereinnahme der Kniestockregelung nach Ortsgestaltungssatzung per se unzulässig ist.


Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird über oberirdische Stellplätze geführt. Über die Zulässigkeit des westseitig orientierten Parkplatzes ist bereits eingangs erwähnt, dass wegen erheblicher Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen) dieser Parkplatz in der geplanten Größe nicht zugelassen werden kann.

Stellungnahme des Umweltamtes:

Der Baumbestands- und Freiflächenplan wurde durch das gemeindliche Umweltamt beurteilt. Auf dem Grundstück befindet sich ein alter Baumbestand, der sich überwiegend aus Nadelbäumen zusammensetzt und das Grundstück zur südlichen Münchner Straße hin stark eingrünt.
Im Zuge des Bauvorhabens soll dieser komplett entfernt werden. Einziger geschützter Baum auf der Fläche ist eine im vorderen Grundstücksbereich stehende Blutbuche mit einem Stammumfang von 2,10 m. Der Baum ist gesund und vital und als sehr erhaltenswert anzusehen. Einer Fällung wird daher nicht zugestimmt.

Die erforderlichen Stellplätze lassen sich evtl. durch Umplanung an anderer Stelle bereitstellen. Auch der Bau einer Tiefgarage wäre denkbar.

Für weitere Pflanzungen ist als Wurzelschutzraum für die Buche die Kronentraufe zzgl. 1,50m anzunehmen. Sollte der Wurzelraum in der Bauphase befahren werden, so sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen (Baumschutzzaun, Wurzelbrücke etc.).
Die Schutzmaßnahmen müssen bereits vor Beginn der Abbrucharbeiten eingerichtet und durch das Umweltamt abgenommen werden, damit der Baum nicht schon im Vorfeld der eigentlichen Baumaßnahme geschädigt wird.

Des Weiteren sollte für die Bauphase eine ökologische Baubegleitung zum Schutz der Blutbuche beauflagt werden.

Fazit:

Das geplante Bauvorhaben ist aus den o.g. Gründen nicht genehmigungsfähig und zulässig.  Aus baufachlichen und umweltfachlichen Belangen ist eine Änderung der Planinhalte geboten.

Das Baurecht kann unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Belange ausgeübt werden. Der Kniestock ist zwingend einzuhalten.

Der Baumschutz ist ebenfalls ein öffentlich-rechtlicher Belang – die Gemeinde hat nach der geltenden Baumschutzverordnung bestimmte Bäume (wie hier vorliegend) unter Schutz gestellt. Das Umweltamt hat völlig zutreffend der beantragten Fällung nicht zugestimmt – die Bauverwaltung teilt diese Auffassung, da das Baurecht auch in anderer Form (Kubatur, Anzahl der Wohneinheiten etc.) im Grundstück realisiert werden kann. Das Baurecht und Baumschutzrecht vereinbar sind, beweist die heutige Bestandssituation.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Stellplätzen nicht herzustellen.

Eine Befreiung für die Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird entsprechend der Festsetzung Nr. 5.4 des qualifiziertes Bebauungsplanes B46 über das gesetzlich festgesetzte Maß hinaus nicht befürwortet.

Der nach der Ortsgestaltungssatzung festgesetzte Kniestock ist zwingend einzuhalten.

In der vorliegenden Planung wird der Kniestock auf die Grundfläche des Nichtvollgeschosses (=Dachgeschoss) bezogen. Tatsächlich ist das darunterliegende Vollgeschoss als Bezugsgröße heranzuziehen. Durch die Wandrücksprünge in Form von Balkonen und Loggien ergibt sich zwangsläufig eine Überschreitung des maximal zulässigen Kniestockes.  

Der beantragten Fällung der unter Schutz stehenden Blutbuche wird nicht zugestimmt.
Die Planung ist entsprechend abzuändern.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt

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11. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö 11

Sachverhalt

Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 Gemeindeordnung (GO) behandelte Bauanträge:

  • Tektur – Änderung der Ersatzpflanzung zu AZ 0924/16/V – auf dem Grundstück Fl.Nr. 623/8 an der Graf-Seyssel-Str. 7;

  •  Tektur zum Neubau eines Bürogebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 382/9 an der Oberhachinger Str. 15;

  • 2. Tektur zur Freiflächengestaltung auf dem Grundstück Fl.Nr. 597/33 an der Ludwig-Thoma-Str. 6 d;

  • Austauschplanung zum Neubau eines Einfamilienhauses (Haus 3) mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 592/68 an der Dr.-Max-Straße;

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12. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö 12

Sachverhalt

Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO behandelte Bauanträge:

  • Errichtung eines Einzelhauses mit zwei Wohneinheiten und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 270/21 an der Bodenschneidstraße 16;

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13. Bibliothek & Jugendzentrum - Sonnenschutznachrüstung – Genehmigung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö beschließend 13

Sachverhalt

Die Bibliothek stellte im Juni 2019 einen Antrag mit der Bitte, das Anbringen von entsprechenden Sonnenschutzmaßnahmen an den Fenstern zu überprüfen. Es sind bereits Sonnenschutzfolien angebracht, aber dennoch heizt sich das Gebäude über die Fensterflächen in den Sommermonaten auf.

Herr Steininger wurde daraufhin beauftragt, die einzelnen Möglichkeiten zu überprüfen und eine Lösung zu erarbeiten. Es sind elektrisch betriebene Senkrechtmarkisen an den Fenstern geplant. Für die Montage muss das komplette Gebäude eingerüstet werden, wodurch sich im Anschluss ein kompletter Fassadenanstrich anbietet.
Nachdem die meisten Arbeiten von außen über das Gerüst ausgeführt werden, kann der Bibliotheksbetrieb ohne große Einschränkungen beibehalten werden.

Entsprechende Haushaltsmittel werden auf der Haushaltsstelle 35200.9400 und 46020.9401 in den Haushalt 2021 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, die Verwaltung mit der Durchführung der Maßnahme zur Nachrüstung eines Sonnenschutzes an den Fenstern der Bibliothek und des Jugendzentrums incl. Maler- und Gerüstbauarbeiten mit einer Grobkostenschätzung in Höhe von 250.000,00 € Brutto zu beauftragen.

Entsprechende Haushaltsmittel werden auf der Haushaltsstelle 35200.9400 und 46020.9401 in den Haushalt 2021 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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14. Freiwillige Feuerwehr Grünwald – Erneuerung Notstromaggregat - Genehmigung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö beschließend 14

Sachverhalt

Im Zuge der Wasserleitungserneuerung und der Erweiterung der BRK Rettungswache in der Freiwilligen Feuerwehr Grünwald wurde festgestellt, dass das vorhandene Notstromaggregat altersbedingt auszutauschen ist.
In diesem Zusammenhang wurde auch geprüft, ob eine sinnvolle Erweiterung des Aggregates mit dem Bauhof möglich ist. So wäre bei einem längeren Stromausfall die Gemeinde in der Lage, mit Bauhof und Feuerwehr einsatzbereit zu bleiben.  Das Ing. Büro Kasprowski hat hierzu einen Vorschlag erarbeitet, der der Sitzungsvorlage beigelegt ist.
Das Notstromaggregat soll im Innenhof der Feuerwehr in einem schallgedämmten Container eingebaut und an die vorhandene Betriebstankstelle angeschlossen werden, so dass auch längerfristig ein unterbrechungsfreier Betrieb möglich ist.

Die geschätzten Kosten belaufen sich auf Brutto 160.000,00 €

Entsprechende Haushaltsmittel werden auf der Haushaltsstelle 13000.9400 in den Haushalt 2021 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt die Erneuerung des Notstromaggregates in der Feuerwehr zu genehmigen und genehmigt auch die zugehörigen geschätzten Kosten in Höhe von 160.000,00 € Brutto.

Entsprechende Haushaltsmittel werden auf der Haushaltsstelle 13000.9400 in den Haushalt 2021 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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15. Umbau und Erweiterung der BRK Rettungswache in Grünwald - VE 308 Fliesenarbeiten - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö beschließend 15

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.06.2020 den Umbau und die Erweiterung der BRK Rettungswache im Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr in Grünwald einstimmig beschlossen und hat den Bauausschuss mit den notwendigen Vergaben bevollmächtigt.

Die Baumeisterarbeiten wurden auf Grund der geschätzten Kosten beschränkt ausgeschrieben.
Es haben 10 Firmen die Unterlagen erhalten, 3 Angebote sind eingegangen.

Eine Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Firma Fliesen Thomas Weigl aus 82031 Grünwald mit einer Bruttoangebotssumme von 53.503,35 €.

Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 13000.9400 in den Haushalt 2020 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Fliesenarbeiten beim Umbau und der Erweiterung der BRK Rettungswache, den wirtschaftlichsten Bieter, die Firma Fliesen Thomas Weigl aus 82031 Grünwald mit einer Bruttoangebotssumme von 53.503,35 € zu beauftragen.

Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 13000.9400 in den Haushalt 2020 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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16. Martin-Kneidl-Schule in Grünwald - Erneuerung der Wasserleitungen Bauabschnitt 2 - Vergabe der Arbeiten;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö beschließend 16

Sachverhalt

In der Bauausschusssitzung am 18.12.2017 wurden das Konzept und die Kostenschätzung zur Sanierung der Wasserleitung im Turmhaus einstimmig beschlossen.

Bereits im Jahr 2019 wurde eine Ausschreibung für diese Arbeiten durchgeführt, bei der jedoch kein Angebot eingegangen ist. Deswegen erfolgte nun eine beschränkte Ausschreibung, bei der 16 Firmen die Unterlagen erhalten haben, zur Submission am 24.09.2020 lagen drei Angebote vor.

Die Angebote wurden geprüft und die Verwaltung empfiehlt die Vergabe an den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Pertold GmbH aus 82544 Deining, mit einer Bruttoangebotssumme von 431.771,82 €.

Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 21100.9400 eingestellt und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zu beschließen, für die Erneuerung der Wasserleitungen in der Martin-Kneidl-Schule den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Pertold GmbH aus 82544 Deining, mit einer Bruttoangebotssumme von 431.771,82 € zu beauftragen.

Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 21100.9400 eingestellt und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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17. Beschaffung von Luftreinigungsgeräten für gemeindliche Liegenschaften;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö beschließend 17

Sachverhalt

Sitzungsvorlage wird nachgereicht.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Klassenzimmer in der Martin-Kneidl-Schule eine Beschaffung von Luftreinigungsgeräten mit Plasmatechnologie.

Die Verwaltung wird mit der Einholung entsprechender Angebote beauftragt - der 1. Bürgermeister wird mit der Vergabe an den wirtschaftlichsten Bieter im Rahmen der Kostenschätzung von ca. 210.000 € bevollmächtigt.

Über die Vergabe wird in einer der nächsten Sitzungen berichtet. Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat in seiner Sitzung am 17.11.2020 in einem nächsten Schritt weitere Luftreinigungsgeräte für die gemeindlichen Liegenschaften zu beschaffen.

Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 21100.9350 für die Corona bedingten Maßnahmen nicht in ausreichender Höhe vorhanden. Die Mehraufwendungen sind als überplanmäßige Ausgabe auf der Haushaltsstelle 21100.9400 gedeckt. Auf dieser Haushaltsstelle sind ca. 700.000,-- € vorhanden und werden in 2020 nicht mehr ausgegeben – die Beschaffung ist wegen der Pandemie unaufschiebbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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18. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö 18
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18.1. Anfrage GR-Mitglied Kruse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö 18.1

Sachverhalt

GR-Mitglied Kruse stellt fest, dass die Bäume auf den Parkplätzen am Kurzn´hof nach und nach vermutlich verendet und damit entfernt wurden und bislang keine Ersatzpflanzung erfolgt ist. Des Weiteren wird angefragt ob hinsichtlich der Ersatzpflanzungen Handlungsmöglichkeiten gegeben sind. Die Verwaltung stellt fest, dass es sich bei den Parkplätzen um Privateigentum handelt.  

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18.2. Anfrage GR-Mitglied Schmidt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.11.2020 ö 18.2

Sachverhalt

GR-Mitglied Schmidt spricht der Verwaltung seinen Dank für die Umsetzung seiner Anfrage aus der Bauausschusssitzung vom 16. Dezember 2019 zur Installation einer Beleuchtung für das Straßenverzeichnisschild an der Nördlichen Münchner Straße aus.

Datenstand vom 18.12.2020 16:15 Uhr