Datum: 26.01.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Aula Gymnasium Grünwald
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:07 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:07 Uhr bis 22:11 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 08.12 2020;
3 Dr. Christine Paeschke, CSU, Mitglied des Gemeinderates; Niederlegung des Amtes;
4 Feststellung des Listennachfolgers als Mitglied im Gemeinderat für das ausgeschiedene Mitglied Dr. Christine Paeschke (CSU);
5 Vereidigung des nachrückenden Kandidaten der CSU;
6 Novellierung der Bayerischen Bauordnung; Erlass einer Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe;
7 Förderprogramm Umweltschutz; Überarbeitung der Förderrichtlinien;
8 Förderprogramm Elektromobilität; Änderung der Förderrichtlinie;
9 Förderprogramm Umweltschutz; Fördermodul Dachbegrünung;
10 Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Gemeinde Grünwald; Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 11.01.2021;
11 Reisekostenpauschale 1. Bürgermeister; Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 08.10.2020;
12 Berichterstattung aus den Ausschüssen sowie von aktuellen Vorgängen und Themen von besonderer Wichtigkeit;
13 Bekanntgabe von Dringlichkeitsentscheidungen, die der 1. Bürgermeister gem. Art. 37 Abs. 3 GO anstelle des Gemeinderates getroffen hat;
14 Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gem. Art. 52 Abs. 3 GO;
15 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
15.1 Beantwortung GR-Sitzung vom 08.12.2020;
15.2 Beantwortung Anfrage GR-Mitglied Schmidt aus der GR-Sitzung vom 29.09.2020;
15.3 Anfrage Gemeinderatsmitglied Zahn
15.4 Anfrage Gemeinderatsmitglied Gast
15.5 Anfrage Gemeinderatsmitglied Gast
15.6 Anfrage Gemeinderatsmitglied Kruse
15.7 Anfrage Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier
15.8 Anfrage Gemeinderatsmitglied Ritz
15.9 Anfrage Gemeinderatsmitglied Ritz
15.10 Anfrage Gemeinderatsmitglied Gutheil-Geigle

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 08.12 2020;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift vom 08.12.2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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3. Dr. Christine Paeschke, CSU, Mitglied des Gemeinderates; Niederlegung des Amtes;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 10.11.2020, Eingang bei der Gemeinde 12.11.2020, legt das Mitglied des Gemeinderates, Frau Dr. Christine Paeschke, ihr Amt gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG nieder. Einer Begründung hierzu bedarf es nicht.

Aus Gründen der Rechtssicherheit führt die entsprechende Erklärung allein noch nicht zur Beendigung des Amtes, da es zur Wirksamkeit der Niederlegung eines feststellenden Beschlusses bedarf.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt die Niederlegung des Amtes als Mitglied im Gemeinderat von Grünwald von Frau Dr. Christine Paeschke fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderatsmitglied Dr. Paeschke hat wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 Abs. 1 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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4. Feststellung des Listennachfolgers als Mitglied im Gemeinderat für das ausgeschiedene Mitglied Dr. Christine Paeschke (CSU);

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 4

Sachverhalt

Für das ausgeschiedene Mitglied des Gemeinderates, Frau Dr. Christine Paeschke, rückt gemäß Art. 37 Abs. 1 GLKrWG als Listennachfolger Herr Daniel Vorwerk nach.

Der Gemeinderat hat die Listennachfolge per Beschluss entsprechend Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG festzustellen.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt die Listennachfolge als Mitglied des Gemeinderates Herrn Daniel Vorwerk für das ausgeschiedene Mitglied, Frau Dr. Christine Paeschke, fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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5. Vereidigung des nachrückenden Kandidaten der CSU;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 5

Sachverhalt

1. Bürgermeister Neusiedl setzt die Mitglieder des Gemeinderates davon in Kenntnis, dass Herr Daniel Vorwerk schriftlich erklärt hat, für das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied Frau Dr. Christine Paeschke nachzurücken und den vorgeschriebenen Eid zu leisten.

1. Bürgermeister Neusiedl nimmt Herrn Daniel Vorwerk die Eidesformel gemäß Art. 31 Abs. 4 GO ab.

Er spricht sie wie folgt:

"Ich gelobe
Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern.

Ich gelobe
den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

Ich gelobe
die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen,

so wahr mir Gott helfe."

1. Bürgermeister Neusiedl gratuliert dem neuen Mitglied im Gemeinderat und wünscht ihm alles Gute für die künftige Zusammenarbeit.


Der Fraktionsvorsitzende der CSU-Fraktion, Herr 2. Bürgermeister Weidenbach, hat mit Schreiben vom 26.01.2021 folgende Änderungen bei der Besetzung der Ausschüsse durch das Nachrücken von Herrn Vorwerk bekannt gegeben:

Herr Vorwerk wird Mitglied im

  • Verwaltungsausschuss
  • Kulturausschuss
  • Ausschuss für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
  • Verwaltungsrat des Grünwalder Freizeitparkes

Vertreter wird Herr Vorwerk im

Finanzausschuss für Herrn Thomas Lindbüchl
Bauausschuss für Herrn Gerhard Sedlmair
Geothermieausschuss für Herrn 2. Bürgermeister Stephan Weidenbach
Rechnungsprüfungsausschuss für Frau 3. Bürgermeisterin Uschi Kneidl

Somit übernimmt Herr Vorwerk alle Positionen von Frau Dr. Paeschke.

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6. Novellierung der Bayerischen Bauordnung; Erlass einer Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 18.01.2021 eingehend mit dem Thema der Novelle der Bayerischen Bauordnung, u.a. zum Abstandsflächenrecht befasst und einstimmig dem Gemeinderat die neue Abstandsflächensatzung zum Beschluss empfohlen.

Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber der Gemeinden ab dem 15.01.2021 das Recht eingeräumt hat sog. Abstandsflächensatzungen zu erlassen, ist das für die Gemeinde Grünwald mit Blick auf die sich hieraus ortsgestalterisch unerwünschte dichtere Bebauung/Nachverdichtung und eine evtl. sich hieraus ergebende Entschädigungspflicht* – tatsächlich noch im Januar 2021 zu beschließen und mit Wirkung zum 01.02.2021 in Kraft zu setzen.

Der Gesetzgeber hat praktisch keine Übergangsregelung vorgesehen, insoweit ist Eile geboten.

Der Bauausschuss hat in Kenntnis des Sachvortrages durch die Bauverwaltung zur Abstandsflächentiefe (nach bisheriger BayBO gilt 1 H = volle Abstandsfläche) dem Gemeinderat 0,8 H (= 80% der Abstandsflächentiefe) zum Beschluss empfohlen. Verwaltungsintern wurde hierzu in Rücksprache mit dem Bayerischen Gemeindetag und der für solche Fälle beauftragten Rechtsanwaltskanzlei noch einmal im Hinblick der Auswirkungen einer solchen Festsetzung recherchiert.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für die Übergangsregelung eine Abstandsflächentiefe von 0,9 H festzusetzen ist.


Auf Basis der vom Bayerischen Gemeindetag erstellten Mustersatzung empfiehlt die Bauverwaltung deshalb zunächst den Erlass einer Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe wie folgt:



Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
vom 26.01.2021

Die Gemeinde Grünwald erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) folgende Satzung:


§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet.


§ 2 Abstandsflächentiefe
Abweichend von Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten und festgesetzten urbanen Gebieten 0,9 H, mindestens jedoch 3 m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.


§ 3 Bebauungspläne
Abweichende, in Bebauungsplänen festgesetzte Abstandsflächen bleiben unberührt.


§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.02.2021 in Kraft.


Gemeinde Grünwald, 27.01.2021




Jan Neusiedl
1. Bürgermeister




Neben der Satzung ist auch eine Begründung, wie folgt, erforderlich:


Begründung zur
Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
vom 26.01.2021

Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO eröffnet Gemeinden die Möglichkeit, das Abstandsflächenrecht abweichend von der gesetzlichen Regelung zu gestalten, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität dient.

Nach der Rechtsprechung beschränkt sich die Regelungskompetenz des Bauordnungsrechts bei der abweichenden Bestimmung von Abstandsflächen auf im weiteren Sinne sicherheitsrechtliche Zielsetzungen. Abstandsflächen können zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke, zur Sicherstellung von Flächen für Nebenanlagen, zur Herstellung des Wohnfriedens und Sicherstellung des Brandschutzes abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. In Bezug auf das Ortsbild sind nur gebäudebezogene Regelungen zulässig, die sich mittelbar auf die Gestaltung des Ortsbildes auswirken.

Vorstehende Satzung wird im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage maßgeblich zur Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität erlassen.

Im Gemeindegebiet sind nach wie vor Bereiche nicht überplant und beurteilen sich planungsrechtlich nach § 34 BauGB. Darüber hinaus sind in Bebauungsplänen zum Teil großzügige Bauräume festgelegt. In diesen Bereichen wird der Abstand von Baukörper zueinander im Wesentlichen durch das Abstandflächenrecht geregelt. Der hohe Siedlungsdruck im Gemeindegebiet und die immer weiter steigenden Grundstückspreise werden daher dazu führen, dass die Mindestmaße der gesetzlich festgelegten Abstandsflächen weitestgehend ausgenutzt werden. Damit wird sich die Wohnqualität im Gemeindegebiet nachteilig ändern. Eine deutliche Nachdichtung wird nach Auffassung der Gemeinde auch nachteilige Auswirkungen auf den Wohnfrieden haben.

Die Wohnqualität ist im Gemeindegebiet in vielen Bereichen durch größere Abstände zwischen den Gebäuden geprägt. Gerade im Gemeindegebiet werden Wohnformen angeboten, die im städtischen bzw. baulich verdichteten Raum nicht bzw. nur noch selten anzutreffen sind. Das Wohnen ist geprüft durch Abstand zum Nachbarn. Freibereiche um die Gebäude stellen insoweit einen wesentlichen Bestandteil der Wohnqualität dar, insbesondere auch für Kinder. Die Gemeinde möchte mit dieser Satzung die Wohnqualität, die durch größeren Abstand zwischen den Gebäuden geprüft ist, erhalten und gegebenenfalls im Rahmen der Neubebauung von Grundstücken verbessern. Dies führt auch zu einer Verbesserung von Belichtung und Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke gegebenenfalls auch zu einer Verbesserung des Brandschutzes.

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der Abstandsflächen in Art. 6 Abs. 5 BayBO die Untergrenze des zulässigen Gebäudeabstands festgelegt. Die Gemeinde möchte für ihr Gemeindegebiet höhere Standards, als vom Gesetzgeber vorgesehen, festlegen.

Gleichzeitig werden über größere Abstandsflächen auch notwendige Flächen für Nebenanlagen gesichert. Der Bedarf an Flächen zur Unterbringung von Gartengeräten, Spielgeräten für Kinder, von Fahrrädern und natürlich von Kfz ist größer als in der Stadt. Durch die Verlängerung der Abstandsflächen wird auch insoweit Raum auf den Baugrundstücken gesichert.

Die Gemeinde bezieht in ihre Überlegungen durchaus ein, dass der Gesetzgeber mit der Abstandsflächenverkürzung eine Innenverdichtung und einer Verringerung der neuen Inanspruchnahme von Flächen beabsichtigt. Die Gemeinde hält aber die Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität in ihrem Gemeindegebiet für vorrangig. Das Gebot der Innenverdichtung kann auch durch ein höheres Maß baulicher Nutzung erreicht werden, etwa durch höhere Gebäude, welche die Abstandsflächen einhalten. Dies wird die Gemeinde in ihren Planungen berücksichtigen.

In Bezug auf den Geltungsbereich hat sich die Gemeinde dazu entschieden, die abweichenden Abstandsflächen im gesamten Gemeindegebiet anzuordnen. Zwar gibt es im Gemeindegebiet unterschiedliche Siedlungsstrukturen und Bauweisen, die o.g. Ziele sollen aber generell im Gemeindegebiet verfolgt werden und damit auch Grundlage der Abstandsflächenbemessung sein. Im Einzelfall ist eine Korrektur über Abweichungen möglich. Für die sich insbesondere unterscheidenden Gewerbe-, Kern- und die klassenurbane Gebiete findet die Satzung ohnehin keine Anwendung.

Die Gemeinde ist sich auch bewusst, dass die Verlängerung der Abstandsflächen gegenüber der gleichzeitig in Kraft tretenden gesetzlichen Verkürzung derselben Auswirkungen auf die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken haben kann und damit auch Eigentümerinteressen nachteilig betroffen werden können. Die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Wohnqualität im Gemeindegebiet rechtfertigt indes mögliche Eigentumseinschränkungen.

Grünwald, 27.01.2021


Jan Neusiedl
1. Bürgermeister

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt den Erlass der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe.

Die Verwaltung wird beauftragt diese Satzung zum 28.01.2021 ortsüblich bekannt zu machen. Die Satzung tritt am 01.02.2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
GR-Mitglied Ritz gibt zu Protokoll, er habe dagegen gestimmt, weil die 0,8 H-Regelung - welche zunächst vom Bauausschuss zum Beschluss durch den Gemeinderat empfohlen wurde, nachvollziehbarer war.

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7. Förderprogramm Umweltschutz; Überarbeitung der Förderrichtlinien;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 7

Sachverhalt

Das Förderprogramm Umweltschutz der Gemeinde Grünwald wird mit seinen zahlreichen Fördermöglichkeiten sehr gut angenommen. Insbesondere die Fördermodule PV-Anlagen und Batteriespeicher incl. Bonusförderung, Pedelecs, Ökostrom sowie die Umweltprämie für den Austausch alter Haushaltsgeräte werden sehr stark nachgefragt. Bei den Förderrichtlinien sind jedoch noch einige Anpassungen sinnvoll, wie die Erfahrungen der vergangenen Monate zeigten.


a) Förderhöchstgrenze
In den bisherigen Förderrichtlinien ist eine Förderhöchstgrenze von 7.700 € je Wohneinheit innerhalb von fünf Jahren enthalten. Durch die Anhebung der Fördersätze, z.B. für Dämmungsmaßnahmen oder thermische Solaranlagen und durch die Erweiterung der Fördermöglichkeiten für Wohnobjekte ist diese Grenze nicht mehr angemessen. Schon mit einer 10 kWp PV-Anlage und dem zugehörigen 10 kWh Energiespeicher wird diese Grenze bereits fast erreicht, bei größeren Anlagen kann diese Fördergrenze schon durch eine einzige förderfähige Maßnahme überschritten werden. Auch der Fördersatz für ein Passivhaus (10.5000 €) liegt bereits über dieser Begrenzung. Fördergrenzen sollen einen Missbrauch Einzelner ausschließen. Aber ein Missbrauch dieses Förderprogramms ist durch die technischen Vorgaben, die auf dem neusten Stand sind, ausgeschlossen. Zudem sind die einzelnen Fördermodule jeweils in der Förderhöchstsumme begrenzt. Eine weitere Deckelung der Fördersumme würde die Bürger dazu bringen geringwertigere Dämmungsmaßnahmen durchführen zu lassen oder ganz auf Sanierungsmaßnahmen zu verzichten. Eine Begrenzung würde sich daher gegen die Sinnhaftigkeit einer Förderung richten. Die Verwaltung schlägt daher vor, die jetzige Förderhöchstgrenze von 7.700 € pro Wohneinheit innerhalb von fünf Jahren aufzuheben.


b) Fördermodul Energieberatung (BAFA-Vor-Ort-Beratung)
Um nicht gemäß den Förderrichtlinie des Bundesamtes für Ausfuhrkontrolle (BAFA) die maximale Fördergrenze von 90 Prozent der Gesamtkosten zu übersteigen, beträgt der über die BAFA-Förderung hinausgehende gemeindliche Zuschuss bisher 30 Prozent der Rechnungssumme. Nachdem diesjährig beim BAFA-Förderprogramm die Förderung der Energieberatung von 60 auf 80 Prozent und angehoben worden sind, kommt es zu einer Überschreitung der Förderhöchstgrenze. Um die Kumulierbarkeit mit dem Bundesförderprogramm wiederherzustellen, müsste der gemeindliche Zuschuss von bisher 30 auf 10 Prozent der Rechnungssumme abgesenkt werden.


Situation bisher
Situation neu
Fördersatz BAFA
60 %
80 %
Fördersatz Gemeinde
30 %
10 %
Förderhöchstgrenzen Gemeinde
400 € für EFH/ZFH
550 € für MFH
162,50 € für EFH/ ZFH
212,50 € MFH
Fördersatz insgesamt
90 %
90 %




c) Fördermodul PV-Anlage
Auch die Erweiterung von PV-Anlagen soll in die Förderrichtlinien aufgenommen werden. Die Nachfrage dafür ist vorhanden. Die Fördersätze entsprechen dabei denjenigen der neu errichteten Anlagen. Wird eine bereits durch das Förderprogramm der Gemeinde geförderte Anlage erweitert, werden die bereits geförderten Module bei der Berechnung der Fördersätze bis zu 5 Jahre rückwirkend mit einbezogen. Somit bleibt die mögliche Gesamtförderung von einer PV-Anlage auf 8.000 € begrenzt.


d) Fördermodul Baubegleitung
Über das KfW-Förderprogramm 431 werden wie beim gemeindliche Förderprogramm ebenfalls 50 % der Kosten (bis max. 4.000 €) einer Baubegleitung gefördert. Bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der Fördermöglichkeit über das gemeindliche Förderprogramm würde somit kein Eigenanteil beim Antragssteller verbleiben. Laut KfW ist die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln grundsätzlich möglich. Dabei darf die Summe der öffentlichen Förderzusagen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Soll dieser Eigenanteil zumindest 10 Prozent betragen, müsste die gemeindliche Förderung von bisher 50 auf 40 Prozent der Kosten abgesenkt werden.


Situation bisher
Situation neu
Fördersatz KfW
50 %
50 %
Fördersatz Gemeinde
50 %
40 %
Förderhöchstgrenze Gemeinde
2.000 €
1.600
Fördersatz insgesamt
100 %
90 %


e) Fördermodul Umweltprämie für Austausch alter Haushaltsgeräte gegen Neugerät (A+++)
Ab 1. März 2021 löst das neue EU-Energielabel für einige Produktgruppen (z.B. Waschmaschinen, Geschirrspüler und Kühl- bzw. Gefriergeräte) das alte Label mit den Effizienzklassen A+++ bis D ab. Zukünftig wird es die Kategorisierung in die Klassen A bis G geben, wobei die Effizienzklasse A zunächst frei bleibt. Zur Einführung des neuen Energielabels wird es keine Produkte am Markt geben, die in der Effizienzklasse A zu finden sind. Bei Produkten, deren Energieeffizienz sich in Zukunft besonders stark verbessern dürfte, wird auch die Effizienzklasse B frei bleiben. Insgesamt werden alle Produkte einer neuen Effizienzklasse zugeordnet. Aus diesem Grund müssen auch die Förderrichtlinien dahingehend angepasst, dass ab 1. März 2021 nicht mehr die Energieeffizienzklasse A+++ Kriterium für eine Förderung ist, sondern entsprechend des neuen EU-Energielabels die jeweils aktuell höchste Klasse B bzw. C.

In einer Studie des Freiburger Büros Ö-quadrat wird das Energieeinsparpotential von Wärmepumpen-Trockner im Vergleich zu Kondensations- und Ablufttrockner untersucht. Dabei wird deutlich, dass Trommel-Wäschetrockner mit der Wärmepumpentechnologie, welche der aktuellen Energie-Effizienzklasse A+++ zugeordnet werden, einen um zwei bis vier Mal geringeren Energieverbrauch aufweisen, als Abluft- bzw. Kondensationsgeräte. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, auch die Gerätekategorie Trommelwäschetrockner mit in das Förderprogramm aufzunehmen und den Austausch eines Altgerätes durch ein neues der höchsten Energieeffizienzklasse mit 25 % der Anschaffungskosten, maximal 80 €, zu unterstützen.

Für die Produktgruppe Wäschetrockner wird das neue Energielabel noch nicht im März 2021 eingeführt, die Anpassung wird in den kommenden Jahren vorgenommen (der genaue Termin ist noch nicht bekannt). Hier wird weiterhin die alte Skala verwendet, weshalb das Förderkriterium die Energieeffizienzklasse A+++ ist.

Haushaltsgerätekategorie
Förderkriterium bisher
Förderkriterium neu
Kühlschrank (auch als Gefrierkombination)
A+++
B bzw. C
Gefriertruhe
A+++
B bzw. C
Waschmaschine
A+++
B bzw. C
Spülmaschine
A+++
B bzw. C
Trommel- Wäschetrockner (neu)
-
A+++


f) Nachträgliches Antragsverfahren
Die Antragsformulare können schon jetzt auf der Homepage heruntergeladen und digital ausgefüllt werden. Die Verwaltung empfiehlt jedoch zur Vereinfachung des Antragsverfahrens bei den Fördermodulen Geothermie, Baubegleitung, Heizungspumpenaustausch, hydraulischen Heizungsabgleich sowie beim Blower-Door-Test auf ein nachträgliches Antragsverfahren umzustellen, wie es schon bei einigen Fördermodulen (Gebäudethermografie, Ökostrom, Pedelecs, Austausch von Haushaltsgeräten) der Fall ist. Das bedeutet, dass der Förderantrag nicht zwingend vor Beauftragung der Maßnahme beantragt werden muss, sondern erst nach Maßnahmenende.

Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 19.01.2021 einstimmig beschlossen, dem Gemeinderat die Empfehlung auszusprechen, die beschriebenen Änderungen und die Einarbeitung in das bestehende Förderprogramm. Die Änderungen gelten rückwirkend zum 01.04.2020.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die beschriebenen Änderungen und die Einarbeitung in das bestehende Förderprogramm. Die Änderungen gelten rückwirkend zum 01.04.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

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8. Förderprogramm Elektromobilität; Änderung der Förderrichtlinie;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 8

Sachverhalt

Aufgrund diverser Rückfragen von Bürgern und bei der Bearbeitung der bisher eingegangenen Anträge zeigte sich, dass die Förderrichtlinie des Förderprogramms Elektromobilität in mehreren Punkten angepasst werden sollte. Aus diesem Grund legt die Verwaltung dem Gemeinderat die geänderte Förderrichtlinie zur Entscheidung vor.

Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 19.01.2021 einstimmig beschlossen, dem Gemeinderat die Empfehlung auszusprechen, die beschriebenen Änderungen für das Förderprogramm Elektromobilität zu beschließen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die beschriebenen Änderungen für das Förderprogramm Elektromobilität.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

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9. Förderprogramm Umweltschutz; Fördermodul Dachbegrünung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 9

Sachverhalt

Im Rahmen des Förderprogrammes Umweltschutz wird auch die Anlage von Gründächern gefördert. Die Gemeinde Grünwald gewährt einen Zuschuss für die freiwillige Neuanlage oder für die Sanierung bestehender Extensivgründächer in Höhe von 50% der zuschussfähigen Kosten, maximal jedoch 25,- €/m². Die Fördersumme ist auf maximal 3.000,- € pro Anwesen begrenzt.

Als Fördervoraussetzung wird in den aktuellen Förderrichtlinien außerdem eine Mindestsubstratschichtdicke von 10 cm festgelegt.

Bauweisen von Gründächern

In den letzten Jahren wurden verschiedene Techniken entwickelt, um extensive Dachbegrünungen herzustellen. Die Verfahren reichen von der Direktbegrünung offenporiger Steinplattenbeläge über das Verlegen von vorbepflanzten Textil-Substrat-Bahnen bis zum Aufbringen und Bepflanzen einer „konventionellen“ Substratschüttung unterschiedlicher Stärke. Zusätzlich gibt es Sonderformen, wie den Einbau von begrünten Kunststoffkassetten oder die Anlage von Retentionsdächern mit integriertem zusätzlichem Wasserspeicher.

Nicht alle der genannten Bauweisen beinhalten einen Substratschichtaufbau in der bisher festgelegten Stärke von 10 cm. Insbesondere die Verfahren zur Begrünung mit Matten und Fertigteilmodulen erreichen diese Schichtstärken häufig nicht. Sie werden aber gerne z.B. bei der Begrünung von Garagendächern eingesetzt.

Trotz der geringeren Aufbaustärke sind die meisten dieser Dachbegrünungsarten in der Lage, wichtige ökologische Funktionen eines Gründaches (Bereitstellung von Grünflächen, Wasserrückhalt, Verbesserung der Gebäudedämmung und des Kleinklimas) zu übernehmen, wenn auch nicht alle in der gleichen Qualität. Große Unterschiede liegen zum Beispiel in der Wasserspeicherfähigkeit und in der Art der Bepflanzung. Hier reicht die Spannbreite beim Extensivgründach von der reinen Moosbedeckung bis zum Aufbau von artenreichen Sedum-Gras-Kraut-Bepflanzungen. Die Wasserrückhaltefähigkeit variiert zwischen < 20 und bis zu 50 l/m² (siehe Anlage). Zu berücksichtigen ist auch, dass sogar eine eher schlichte Begrünungsart wie das reine Moosdach durch die Eigenschaft des Mooses, Feinstaub aus der Luft zu filtern und zu verstoffwechseln, eine zusätzliche positive Wirkung auf die Luftqualität hat. Der Substrataufbau alleine entscheidet damit nicht über die ökologische Leistungsfähigkeit eines Gründaches.

Weiterhin ist zu bedenken, dass bei einigen heute gebräuchlichen Verfahren, wie der Begrünung mit fertig bepflanzten Kunststoffmodulen, zusätzlich Stoffe zum Einsatz kommen, welche unter Umständen als Mikroplastik mit dem Niederschlagswasser ausgewaschen und in die Kanalisation/ Versickerung weitergeleitet werden können. Konkrete Untersuchungen hierzu liegen nicht vor.

Aus den aufgeführten Gründen empfiehlt das Umweltamt die Festlegung einer gestaffelten Förderung für die unterschiedlichen Bauweisen. Die fest vorgegebene Aufbaustärke wird durch bestimmte Mindestanforderungen ersetzt, die das Gründach erfüllen muss. Dadurch wird die Förderung verschiedenster Gründachsysteme ermöglicht und damit grundsätzlich eine breitere Bezuschussung.

Vorschlag der Verwaltung:

Fördersatz
Gegenstand/ Bauweise
50,00%
bzw. maximal 25,00 €/m²
  • Artenreiche Extensivgründächer in flächenhafter Bauweise
    (i.d. Regel auf Substratschüttung oder als Textil-Substrat-System)
  • Wasserrückhaltekapazität ≥ 30 l/m²
  • Verwendung standortgerechter Gräser, Kräuter und Stauden
  • Retentionsdächer

20,00%
bzw. maximal 10,00 €/m²
  • Dachbegrünungen in Fertigteil-Modulbauweise (z.B. Kunststoffkassetten), Dächer mit reiner Moos- oder Moos-Sedum-Begrünung
  • Wasserrückhaltekapazität ≥ 20...30 l/m²



Grundsätzliche Fördervoraussetzungen:

  • Planung und Ausführung entsprechen den Dachbegrünungsrichtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.
  • Die Wasserrückhaltefähigkeit des Daches beträgt mindestens 20 l/m²
  • Es werden mindestens 5 verschiedene Pflanzenarten angepflanzt
  • Die begrünte Fläche (im Verbund) hat eine Größe von mindestens 10 m²
  • Intensivbegrünungen und punktuelle, kleinflächige Begrünungen (z.B. Pflanztröge) werden nicht bezuschusst
  • Bei Modul-/ Kassettensystemen ist die Verwendung von Recyclingkunststoff vorgeschrieben
  • Der Einsatz von Torf ist aus ökologischen Gründen (Moorschutz) untersagt
  • Als Dachabdichtung/ Wurzelschutz dürfen nur biozidfreie Materialien zum Einsatz kommen

Alle weiteren Fördervorgaben bleiben bestehen.

Die Förderung von Dachbegrünungsmaßnahmen nach den geänderten Fördervorgaben kann rückwirkend zum 01.01.2020 erfolgen.

Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.01.2021 einstimmig beschlossen, dem Gemeinderat eine Empfehlung auszusprechen, den Änderungsvorschlag für das Fördermodul Dachbegrünung anzunehmen und der Einarbeitung in die Förderrichtlinie zuzustimmen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Änderungsvorschlag für das Fördermodul Dachbegrünung an und stimmt der Einarbeitung in die Förderrichtlinien zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

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10. Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Gemeinde Grünwald; Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 11.01.2021;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö informativ 10

Sachverhalt

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt mit Schreiben vom 11.01.2021 die Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Grünwald.

Begründet wird der Antrag u.a. mit der damit einhergehenden Senkung des Risikos sich am Arbeitsplatz mit dem Coronavirus anzustecken.

Stellungnahme der Verwaltung:

Grundsätzliche Erläuterungen zu Homeoffice-Arbeitsplätzen

Unter Homeoffice-Arbeitsplätzen versteht man grundsätzlich vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze (sog. Telearbeitsplätze) im Privatbereich des Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit dem/der Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Errichtung festgelegt hat.

Unter mobilen Arbeiten versteht man zudem (nach der Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums in Bezug auf Corona) eine Arbeitsform, die nicht in einer Arbeitsstätte oder einem fest eingerichteten Homeoffice-Arbeitsplatz im Privatbereich des/der Beschäftigten ausgeübt wird, sondern die Beschäftigten an beliebigen Orten (z.B. beim Kunden, in Verkehrsmitteln, der Wohnung) ausführen.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden unter dem Begriff „Homeoffice“ jedoch die Telearbeitsplätze, also die fest eingerichteten Arbeitsplätze im Privatbereich des Beschäftigten, als auch das mobile Arbeiten zusammengefasst bzw. verstanden.

Die Einführung von „Homeoffice-Arbeitsplätzen“ ist einerseits durch Dienstvereinbarung oder einzelvertragliche Regelungen mit dem/der Beschäftigten möglich. In jedem Fall ist der Personalrat zu beteiligen.

Eine einseitige Einführung durch den Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist u.a. aufgrund des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht möglich.

Auch die Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die ab 27.01.2021 (befristet bis 15.03.2021) in Kraft tritt, führt in ihrer Begründung explizit aus, dass für Beschäftigte keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebotes auf Homeoffice besteht.

Eine einseitige Erzwingung durch den/die Beschäftigten ist ebenso nicht möglich. Die Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sieht vor, dass die Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten müssen, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Darüber hinaus müssen bei einer Vereinbarung zum Homeoffice u.a. auch der Arbeitsschutz, die Arbeitszeit und Erreichbarkeit, der Datenschutz, die Kostentragung bei Einrichtung und Ausstattung usw. individuell geregelt werden.

Die rechtlichen Vorgaben bei der Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen sind daher sehr umfangreich.

Zu den Regelungen im Bereich der Verwaltung der Gemeinde Grünwald

Seit März vergangenen Jahres gibt es keine allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses mehr. Eine Vorsprache ist seither aus Infektionsschutzgründen nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Dieses Vorgehen hat sich sehr bewährt und funktioniert reibungslos. Zudem wurden Arbeitsplätze zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Beschäftigten u.a. mit Plexiglaswänden ausgestattet, es herrscht zudem Maskenpflicht.

Zudem wurden aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates u.a. die Büroräume zusätzlich mit Luftreinigungsgeräten ausgestattet. Alle Zimmer können zudem ausreichend nach den derzeit gültigen Regeln gelüftet werden.

Zudem hat die Gemeinde Grünwald zum Schutz ihrer Beschäftigten bzw. zur Reduzierung der Kontakte am Arbeitsplatz bereits im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 sog. Schichtdienste eingeführt. Diese Schichtdienste wurden nun seit 16. Dezember 2020, zu Beginn des zweiten Lockdowns, erneut eingeführt.

Bei der Einführung der Schichtdienste im zweiten Lockdown wurden lediglich, wie auch u.a. vom Landratsamt München praktiziert, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Einzelbüros ausgenommen.

Durch diese Maßnahmen konnte das Personal bereits auf rund 70 % reduziert werden. Zudem hat eine Auswertung ergeben, dass von derzeit 110 Beschäftigten, die dem Bereich der Verwaltung angehören (hierzu zählt u.a. auch die Bibliothek) lediglich 7 Beschäftigte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu Arbeit kommen. Rund 50 % wohnen am Ort und rund 40 % kommen mit dem Auto zu Arbeit. Das Risiko öffentlicher Personennahverkehr spielt bei uns demnach eine eher untergeordnete Rolle.

Des Weiteren gilt eine umfangreiche -Dienstanweisung zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen mit dem Coronavirus-, die über die Regelungen der Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums hinaus geht (u.a. bei den Meldepflichten).

Seit dem 25.01.2021 haben wir die Schichtdienst-Regelung nochmals (bis zunächst einschließlich) 15.03.2021 erweitert und angepasst. Es wurde nochmals Technik nachgerüstet wonach es nunmehr möglich ist, das Personal vor Ort seit gestern auf nunmehr 50% zu reduzieren.

Faktisch befinden sich nunmehr nur noch 50% der Beschäftigten vor Ort, die anderen 50% der Beschäftigten befinden sich im Homeoffice und sind mit Laptop, Telefon, ggf. Drucker usw. ausgestattet.

Mit jeder/jedem Mitarbeiterin und Mitarbeiter wird hierzu eine Vereinbarung zum Arbeitsvertrag geschlossen, in der Datenschutz, Arbeitsschutz usw. geregelt wird. Diese Vereinbarung wird zunächst befristet bis 15.03.2021 gelten.

Weitere Regelungen ergänzen die Schichtdienste wie z.B. Überstundenabbau, Abbau von Resturlauben, Regelungen zu Risikopersonen, Eltern wg. Befreiung zur Kinderbetreuung usw.



Zur ab 27.01.2021 geltenden SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Die Kernpunkte der Arbeitsschutzverordnung sind folgende:

  1. Angebot des Arbeitgebers an Beschäftigte, Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, soweit betriebsbedingte Gründe entgegenstehen;

  1. Soweit die auszuführenden Tätigkeiten es zulassen, darf bei der Arbeit vor Ort die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Personen nicht unterschritten werden;

  1. In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine feste Arbeitsgruppen einzuteilen;

  1. Zudem sind unter gewissen Voraussetzung (nicht Einhaltung des Mindestabstandes) medizinische oder FF2-Masken zur Verfügung zu stellen;

Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Durch die beschriebenen Maßnahmen, die die Gemeinde Grünwald eingeführt und umgesetzt hat, wird der Arbeitsschutz sowie das Ziel der o.g. Verordnung in vollem Maße erfüllt und teils sogar darüber hinaus.

Es besteht eine umfangreiche Dienstweisung zum Schutz der Beschäftigten und durch die Einführung der Schichtdienste und die Ermöglichung von Homeoffice sind die Kontakte am Arbeitsplatz enorm reduziert. In der Verwaltung existieren keine Großraumbüros, neben vielen Einzelbüros werden eine überwiegende Anzahl von 2er Büros unterhalten. Zudem befindet sich aufgrund der Schichtdienste nunmehr jeweils ein Beschäftigter in einem Büro.

Aufgrund der Schichtdienste wird zudem der geforderten Einteilung von kleinen festen Arbeitsgruppen Rechnung getragen. Diese Regelung findet großen Zuspruch bei den Beschäftigten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gemeinde Grünwald in Bezug auf den Arbeitsschutz bereits seit Beginn der Pandemie einen großen Beitrag zur Minimierung des Risikos von Coronainfektionen leistet.

Die Verwaltung wird die Infektionslage weiter genauestens im Blick behalten. Die Maßnahmen und Verhaltensregeln aufgrund des Coronavirus werden aufgrund der aktuellen Infektionslage gegebenenfalls erweitert und bei neuen Erkenntnissen stetig aktualisiert.

Beschlussfassung

Der Inhalt des Antrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Grünwald betrifft eine Angelegenheit des Direktionsrechtes, welches nach Art. 37 Abs. 4 GO dem 1. Bürgermeister obliegt.

Die Bewertung der Eignung von Arbeitsplätzen hinsichtlich einer Ausweisung als Homeoffice-Arbeitsplatz bzw. die konkrete Entscheidung, ob Homeoffice im Einzelfall möglich ist oder nicht, ist eine reine Organisationsmaßnahme, die auf dem Direktionsrecht des Arbeitgebers bzw. der Dienstaufsicht des Dienstvorgesetzten basiert.

Die Kompetenz zur Entscheidung hierüber bleibt deshalb gemäß Art. 37 Abs. 4 GO bzw. Art. 43 Abs. 3 GO dem 1. Bürgermeister vorbehalten.

Eine Zuständigkeit des Gemeinderates ist in diesem Fall deshalb nicht gegeben.

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11. Reisekostenpauschale 1. Bürgermeister; Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 08.10.2020;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Da 1. Bürgermeister Neusiedl wegen persönlicher Beteiligung gemäß
Art. 49 Abs. 1 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilnimmt, übernimmt
2. Bürgermeister Weidenbach zu diesem Tagesordnungspunkt die Sitzungsleitung.

Die Festsetzung der Reisekostenpauschale des 1. Bürgermeisters ist grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Denn im Antrag werden persönliche Belange Dritte, hier des 1. Bürgermeisters berührt - danach ist gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO die Öffentlichkeit grundsätzlich auszuschließen.

Diesen Tagesordnungspunkt in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates zu behandeln, ist nur aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung des 1. Bürgermeisters möglich, dessen persönliche Belange ja hier berührt sind.

Zum Antrag

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt mit Schreiben vom 08.10.2020 die Reisekostenpauschale für den 1. Bürgermeister durch dreimonatige Aufzeichnungen mittels eines Fahrtenbuches zu ermitteln, damit der Gemeinderat auf dieser Grundlage die Höhe der Pauschale bestimmen kann.

Stellungnahme der Verwaltung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.05.2002 einstimmig beschlossen, dem 1. Bürgermeister ab 01. Mai 2002 eine pauschale Wegstreckenentschädigung in Höhe von 350,-- € monatlich für das dienstlich anerkannte Privat-KFZ zu gewähren. Diese Wegstreckenentschädigung besteht unverändert seit 01. Mai 2002 fort.
 
Zum Werdegang der Wegstreckenentschädigung

  1. 01.05.1984 erstmalige Festsetzung einer pauschalen Wegstreckenentschädigung zu Beginn der Amtszeit von Herrn 1. Bürgermeister Lindner auf 300,-- DM monatlich (einstimmiger Beschluss des Gemeinderates vom 29.05.1984)

  1. 15.05.1990 Neufestsetzung der Wegstreckenentschädigung zum 01.05.1990 zu Beginn der neuen Amtszeit von Herrn 1. Bürgermeister Lindner auf 500,-- DM monatlich (einstimmiger Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 15.05.1990)

  1. 21.01.1991 Neufestsetzung der Wegstreckenentschädigung zum 01.10.1991 aufgrund Änderung des Bayerischen Reisekostengesetz (Erhöhung Kilometersatz) auf 616,30 DM monatlich (einstimmiger Beschluss des Verwaltungsausschuss vom 21.01.1992)

  1. 20.02.2001 Neufestsetzung der Wegstreckenentschädigung zum 01.01.2001 aufgrund Änderung des Bayerischen Reisekostengesetz (Erhöhung Kilometersatz) auf 675,-- DM monatlich (einstimmiger Beschluss des Gemeinderates vom 20.02.2001)

  1. 16.05.2002  Festsetzung der Wegstreckenentschädigung zu Beginn der Amtszeit von Herrn 1. Bürgermeister Neusiedl auf 350,-- € monatlich (einstimmiger Beschluss des Gemeinderates vom 16.05.2002).


Hierbei wurde lediglich die seit 01.01.2001 in Höhe von 675,- DM an den Amtsvorgänger gewährte Wegstreckenentschädigung in EURO umgewandelt. 

Die Entschädigung wurde unverändert übernommen und besteht seit 2002 unverändert fort.

Diese Entscheidung hat der Gemeinderat unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit gefällt, weil der Kauf und Unterhalt eines angemessenen Dienstfahrzeuges für den
1. Bürgermeister der Gemeinde Grünwald erheblich höhere Kosten verursachen würde.


1. Zur Erneuten Beschlussfassung für die Wahlperiode 2020-2026

Der 1. Bürgermeister wurde in den Jahren 2008, 2014 und 2020 wiedergewählt, es kam also zu keinem Wechsel im Amt. Daher war auch eine erneute Entscheidung des Gemeinderates über die Reisekostenpauschale nicht zu treffen. 

Es liegt im Ermessen des Gemeinderates, die Reisekostenpauschale jederzeit neu zu regeln, also entsprechend nach oben oder unten zu ändern. Sofern jedoch der Gemeinderat keinen Änderungsbedarf sieht, insbesondere weil sich die Aufgaben des
1. Bürgermeisters in keinem Fall wesentlich geändert haben, ist eine erneute Beschlussfassung nicht erforderlich.

Auch die Rechtsaufsicht des Landratsamtes München sieht hier keinen Grund zur Beanstandung.


2. Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches

Dem 1. Bürgermeister kann eine sogenannte Fahrtkostenpauschale nach Art. 48 Abs. 1 des Kommunalen Wahlbeamtengesetzes in Verbindung mit Art. 19 des Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt werden.

Die Bemessung der Fahrtkostenpauschale als einer Form der Pauschvergütung orientiert sich an den notwendigen Aufwendungen, die Dienstreisenden erfahrungsgemäß zu erstatten gewesen wären, würden sie über jede regelmäßige oder gleichartige Dienstreise gesondert abrechnen.

Der Gemeinderat als oberste Dienstbehörde nach Art. 43 Abs. 1 GO entscheidet im freien Ermessen über die Möglichkeit bei regelmäßigen Dienstreisen die einzelnen Reisekostenvergütungen zu einer Pauschalvergütung zusammenfassen 
(Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetzes, Erläuterung Nr. 1 zu
Art. 19 BayRKG). Darüber hinaus steht es dem Gemeinderat auch frei, auf welcher Grundlage bzw. auf welchen Erfahrungswerten er über die Höhe der Pauschale entscheidet.

Die Rechtsaufsicht des Landratsamtes München bewertet die durch den Gemeinderat im Jahr 2002 festgesetzte Pauschale als nicht unverhältnismäßig hoch und sieht keinerlei Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.


3. Zulässigkeit der Gewährung von Reisekostenpauschalen bei längerer Krankheit

Bei der Pauschalvergütung handelt sich um eine Abfindung, die in bestimmter fester Höhe für einen begrenzten Zeitraum anstelle von Einzelvergütungen gewährt wird - ohne Rücksicht auf Zahl und Dauer der in diesem Zeitabschnitt ausgeführten regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen.

Auf die tatsächliche Anzahl der Fahrten in jedem einzelnen Monat kommt es nicht an. Ersparnisse und Einbußen, die sich in einzelnen Zeitabschnitten bei der Durchführung von Dienstreisen ergeben, rechtfertigen keine Änderung einer etwaigen Pauschalvergütung. Dienstreisende habe die aus der Pauschalvergütung entspringenden Vor- und Nachteile selbst ausgleichen.

Bei einer zugrundlegenden Amtszeit des 1. Bürgermeisters von sechs Jahren, ist davon auszugehen, dass sich ein entsprechender Ausgleich zwischen Ersparnissen und Einbußen ergibt.

Die Rechtsaufsicht des Landratsamtes München sieht bei einem Ausgleichszeitraum von sechs Jahren auch in diesem Punkt keinen Grund zur Beanstandung.


Zusammenfassung

Aufgrund der Ausführungen der Verwaltung sowie der rechtsaufsichtlichen Stellungnahme des Landratsamtes München, wird von der Verwaltung vorgeschlagen an der monatlichen Reisekostenpauschale des 1. Bürgermeisters in Höhe von 350,- € festzuhalten und aufgrund der angemessen Höhe, die seit dem Jahre 2002 unverändert besteht, entsprechend auf die Führung eines Fahrtenbuches zu verzichten.

Im Verlauf der anschließenden Diskussion, stellt Gemeinderatsmitglied Zettel den Antrag, die Reisekostenpauschale des 1. Bürgermeisters auf 400,- € monatlich zu erhöhen und festzusetzen. Dies unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit, da ein Kauf und Unterhalt eines angemessenen Dienstfahrzeuges erheblich höhere Kosten verursachen würde.

Da dieser Antrag von Gemeinderatsmitglied Zettel weiterführend als der Beschlussvorschlag der Verwaltung ist, wird zunächst über diesen abgestimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Weiterführung der bisherigen Regelung analog des Beschlusses des Gemeinderates vom 16.05.2002 sowie eine Erhöhung der Reiskostenpauschale des 1. Bürgermeisters auf monatlich 400,- €.  


Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 08.10.2020 gilt somit als abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 11

Abstimmungsbemerkung
Protokollerklärung von Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier: Ich habe dagegen gestimmt, da dem Antrag von Gemeinderatsmitglied Zettel die Rechtsgrundlage fehlt. Zudem werde ich den Beschluss rechtlich überprüfen lassen. Protokollerklärung von Gemeinderatsmitglied Zeppenfeld: Ich habe dagegen gestimmt, da keine Stellungnahme des 1. Bürgermeisters bezüglich der Reisekostenpauschale vorliegt.

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12. Berichterstattung aus den Ausschüssen sowie von aktuellen Vorgängen und Themen von besonderer Wichtigkeit;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 12

Sachverhalt

Eine Berichterstattung aus den Ausschüssen sowie von aktuellen Vorgängen und Themen von besonderer Wichtigkeit lag nicht vor.

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13. Bekanntgabe von Dringlichkeitsentscheidungen, die der 1. Bürgermeister gem. Art. 37 Abs. 3 GO anstelle des Gemeinderates getroffen hat;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 13

Sachverhalt

Dringlichkeitsentscheidungen wurden nicht getroffen.

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14. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gem. Art. 52 Abs. 3 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 14

Sachverhalt

Gemeinderatssitzung vom 17. November 2020
(Bekanntgabe in Gemeinderatssitzung vom 26. Januar 2021)

28.        Grundstücksangelegenheiten;
       Kauf Nibelungenstraße 4, Fl.Nr. 307/5;
       Nachgenehmigung der Kaufvertragsurkunde;
__________________________________________________________________________

Der Gemeinderat genehmigt die Kaufvertragsurkunde, URNr. 2319/2020 vom 03.11.2020 des Notars Dr. Schuck voll inhaltlich und vorbehaltlos.

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15. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 15
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15.1. Beantwortung GR-Sitzung vom 08.12.2020;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 15.1

Sachverhalt

In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 08.12.2020 wurde einstimmig beschlossen, das Gymnasium Grünwald und die Gemeindeverwaltung mit Luftreinigungsgeräten auszustatten.

1. Bürgermeister Neusiedl wurde mit der Vergabe an den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Losano aus Grasbrunn beauftragt. Die Vergabesumme lag bei 505.404,90 € brutto und liegt somit voll im Rahmen der Kostenschätzung von 653.080 € brutto.

Die Geräte in der Verwaltung sind schon im Betrieb, die Geräte für das Gymnasium wurden bereits geliefert und werden nun installiert.

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15.2. Beantwortung Anfrage GR-Mitglied Schmidt aus der GR-Sitzung vom 29.09.2020;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 15.2

Sachverhalt

Zur Anfrage von GR-Mitglied Schmidt aus der öffentlichen GR-Sitzung vom 29.09.2020 lfd. Nr. 60 zum Thema, ob der Basketballspielplatz auf der Wiese an der Laufzorner Straße mit einem besseren, festen Bodenbelag ausgestattet werden kann, gibt die Bauverwaltung, Herr Rothörl folgende Antwort ab:

1. Bürgermeister Neusiedl hat in der GR-Sitzung am 29.09.2020 dazu berichtet, dass es in diesem Bereich häufig Beschwerden von Seiten der Anwohner gebe, man werde jedoch Rücksprache mit der Baugenossenschaft halten und die Möglichkeit prüfen.

Die Baugenossenschaft wurde hierüber informiert und gibt dazu folgende Stellungnahme ab: Uns erreichen immer wieder Beschwerden seitens unserer Mitglieder über lärmende Jugendliche, da sich der Lärmpegel durch die Inbetriebnahme des Gymnasiums tagsüber bereits erheblich erhöht hat. Eine Ausgestaltung des Basketballplatzes zu einem Hartplatz würde aus Sicht der Baugenossenschaft diese Situation weiter verschärfen und die Wohnqualität in diesem Bereich der Laufzorner Straße vermindern.

Weiter bleibt festzuhalten, dass es sich hier um ein wertvolles Baugrundstück handelt, was durch eine weitere Verfestigung (z.B. Hartplatz) zu Ballspielzwecken, mit den ortsplanerischen Zielen der Gemeinde Grünwald an dieser Stelle nicht vereinbaren ließe.

GR-Mitglied Schmidt fragt nach, ob der Basketballkorb dann weg müsste? 1. Bürgermeister Neusiedl erwidert hierzu, das der Basketballkorb bleibt.

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15.3. Anfrage Gemeinderatsmitglied Zahn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 15.3

Sachverhalt

GR-Mitglied Zahn fragt an, ob die Gemeinde Grünwald an der Teststrategie in Altenheimen etwas ändern könnte bzw. die Altenheime unterstützen und die Sicherheit erhöhen könnte.

1. Bürgermeister Neusiedl führt aus, dass nur in ganz seltenen Fällen ein Besuch im Altenheim Römerschanz erlaubt ist. Sowohl Mitarbeiter als auch Bewohner werden täglich mit einem Schnelltest vom Personal getestet. Generell finden im Altenheim Römerschanz dreimal die Woche PCR-Tests statt.

In der Parkresidenz Helmine Held fehlte es zeitweise am Personal. 1. Bürgermeister Neusiedl teilt mit, dass die Bereitschaft des BRK Grünwald das Angebot ausgesprochen habe um behilflich zu sein und sowohl in der Parkresidenz Hermine Held als im BRK-Altenheim Römerschanz seit Weihnachten Schnelltests vornimmt.

GR-Mitglied Kruse informiert dazu noch, dass die Kosten für die Coronatests nicht das Problem sind, denn diese Kosten könnte die Gemeinde Grünwald leicht stemmen. Nach Meinung von Frau Kruse liegt der Engpass beim geschulten Personal, da es zu wenig Fachkräfte gibt, die testen dürfen.

GR-Mitglied Kneidl führt aus, dass in der Parkresidenz Hermine Held montags und freitags getestet wird. Das Hygienekonzept in der Parkresidenz Hermine Held funktioniert sehr gut und das Altenheim ist momentan coronafrei.

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15.4. Anfrage Gemeinderatsmitglied Gast

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 15.4

Sachverhalt

GR-Mitglied Gast fragt an, ob der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 25.11.2020 bezüglich der Geschäftsordnung in einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderates behandelt wird.

1. Bürgermeister Neusiedl bejaht dies.

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15.5. Anfrage Gemeinderatsmitglied Gast

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 15.5

Sachverhalt

GR-Mitglied Gast fragt an, wann der Jugendrat tagt.

1. Bürgermeister Neusiedl teilt mit, dass derzeit leider wegen der angespannten Infektionslage und der Infektionsschutzverordnung kein Jugendrat tagen kann.

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15.6. Anfrage Gemeinderatsmitglied Kruse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 15.6

Sachverhalt

GR-Mitglied Kruse fragt an, ob bezüglich der Umgestaltung der Ortsmitte bereits ein Planungsbüro beauftragt wurde. Hierbei fragt Frau Kruse, wie das Planungsbüro heißt, welche Referenzen das Planungsbüro vorzuweisen hat, nach welchen Kriterien das Planungsbüro ausgewählt wurde und mit was das Planungsbüro beauftragt wurde. Außerdem bittet Frau Kruse, dass das Planungsbüro in den Gemeinderat eingeladen wird, damit die Ideen vom Gemeinderat aufgenommen werden können.

1. Bürgermeister Neusiedl teilt dem Gremium mit, dass bereits bezüglich einer Vergabe mit dem Bauamt erste Gespräche stattgefunden haben. Zu allererst ist es wichtig, dass das Planungsbüro sich einen ersten Überblick über die Gesamtsituation verschafft. Danach wird dann das Planungsbüro in den Gemeinderat eingeladen.

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15.7. Anfrage Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 15.7

Sachverhalt

GR-Mitglied Reinhart-Maier teilt mit, dass bei einigen Buswartehäuschen der Linientaxi-Strecke an den Scheiben entsprechende Aufkleber gegen Vogelschlag, z.B. Wartehäuschen an der Wörnbrunner Straße fehlen. Kann man hier Kontrollen durchführen und überall dort, wo solche Vogelschutzfolien fehlen, diese gegen Vogelschlag anbringen?

1. Bürgermeister Neusiedl sichert eine Überprüfung durch die Verwaltung und eine Anbringung von Vogelschutzfolien dort zu, wo derzeit welche fehlen.

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15.8. Anfrage Gemeinderatsmitglied Ritz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 15.8

Sachverhalt

GR-Mitglied Ritz fragt an, wie weit die Gemeinde Grünwald mit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ist.

Hauptamtsleiter Dietz teilt mit, dass die Verwaltung, soweit möglich, während Corona unter Hochdruck an der Umsetzung arbeitet.

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15.9. Anfrage Gemeinderatsmitglied Ritz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 15.9

Sachverhalt

GR-Mitglied Ritz fragt an, wie der Sachstand für den Umbau des freilaufenden Rechtsabbiegers ist.

Hauptamtsleiter Dietz führt aus, dass am Dienstag, 19.01.2021 wieder ein Abstimmungstermin stattgefunden hat. 1. Bürgermeister Neusiedl ergänzt hierzu, dass die Gemeinde Grünwald bei dieser Kreuzungssituation nicht Straßenbaulastträger ist. Somit muss sich die Gemeinde Grünwald immer mit dem Staatlichen Bauamt Freising und dem Landratsamt München abstimmen.

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15.10. Anfrage Gemeinderatsmitglied Gutheil-Geigle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2021 ö 15.10

Sachverhalt

GR-Mitglied Gutheil-Geigle erkundigt sich, bis wann mit der Gleissanierung der Trambahn Linie 25 zu rechnen ist.

1. Bürgermeister Neusiedl und Kämmerer Bader erläutern, dass mit dem Beginn der Maßnahme voraussichtlich ab 2025 zu rechnen ist.

Für die Planung und Durchführung ist die MVG (Münchner Verkehrsgesellschaft mbH) zuständig.

Datenstand vom 24.02.2021 11:03 Uhr