Datum: 15.03.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Bürgerhaus, Römerschanz
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:06 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:06 Uhr bis 22:07 Uhr
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
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ö
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1 |
Beschluss
Die Tagesordnung wird angenommen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 08. Februar 2021;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
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ö
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2 |
Beschluss
Die Niederschrift vom 08. Februar 2021 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3. Bauvoranfrage zum Bau von zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 319/4 an der Waldeckstraße 5;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Bauort: Waldeckstr. 5, Grundstück Fl.Nr. 319/4 (Grundstücksgröße = m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B48, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Geplant ist die Errichtung von zwei Stellplätzen an der südlichen Grundstückgrenze im sogenannten Vorgartenbereich. Zur vorliegenden Bauvoranfrage wurden die Antragsteller bereits im Bauamt beraten, möchten aber dennoch im Rahmen einer Bauvoranfrage klären, ob eine Abweichung von den Regelungen des Bebauungsplanes B 35 und B 48 möglich wäre.
Entlang der nördlichen Grundstückgrenze befindet sich heute eine schmale (2,97 m Breite Außenmaß) Bestandsgarage aus den 50er Jahren (Abstand zur Straße: ca. 1,20m) die nach hinten offen ist und somit auch den zusätzlichen Stellplatz hinter der Garage andient.
Die Antragsteller begründen die Abweichung wie folgt:
- Parken auf dem Grundstück ist erwünscht
Vermeidung Parken entlang der Grundstückgrenze
Garage Altbestand, sehr schmal, nur für Kleinwagen geeignet, Fläche vor Garage zu kurz zum Parken
E-Ladestation in der Bestandsgarage geplant, dadurch noch schmäler und Zufahrt zum rückwärtigen Stellplatz schwierig
Einhaltung des Vorgartenbereichs würde unnötige Versiegelung mit sich ziehen und Gartenanteil stark reduzieren
Gesamtbild passt sich in nachbarliches Umfeld ein
Die Verwaltung kommt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass die beantragten Stellplätze nicht nur dem festgelegten Vorgartenbereich entgegenstehen würden, sondern zusätzlich auch der Festlegung, dass je selbständig nutzbarer Hauseinheit lediglich eine Zufahrt errichtet werden darf.
Um eine zeitgemäße Stellplatzsituation gewährleisten zu können, wären nach Ansicht der Verwaltung folgende Optionen möglich:
- Abriss Bestandsgarage, Errichtung Carport auf heutigem 2. Stellplatz (nördliche Grundstückgrenze) um ausreichende Belichtung der Küche zu gewährleisten. Stellplatz vor dem Carport (im Bereich heutiger Bestandsgarage) darf laut Bebauungsplan Nr. B48 auf den Stellplatznachweis angerechnet werden, da diese der gleichen Wohneinheit zugeordnet sind.
- Abriss Bestandsgarage, Stellplatz und Zufahrt an der nördlichen Grundstückgrenze – Errichtung Carport od. Garage an der südlichen Grundstückgrenze unter Einhaltung Vorgartenbereich (=5 m Abstand zur Straße), Zufahrt zum Carport = 2. Stellplatz, da die dann hintereinander liegenden Stellplätze der gleichen Wohneinheit zugeordnet sind.
Einer Abweichung wie von den Antragstellern beantragt sollte aufgrund einer möglichen Präzedenzwirkung nicht zugestimmt werden, insbesondere, da andere Lösungen möglich sind.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung von zwei Stellplätzen im Vorgartenbereich nicht in Aussicht zu stellen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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4. Bauvoranfrage zum Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 178/2 an der Tölzer Straße 11;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Bauort: Tölzer Straße 11, Grundstück Fl.Nr. 178/2 (Grundstücksgröße = 1.098 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Abstandsflächensatzung, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Die Bauwerberin plant den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in E+1+D-Bebauung auf dem im Hangbereich zwischen Tölzer Straße und Hirtenweg gelegenen Grundstück.
Hierfür sollen im Rahmen einer Bauvoranfrage grundsätzliche Fragen zum Baurecht geklärt werden.
- Art der baulichen Nutzung:
Es ist geplant, im Gartengeschoss und Erdgeschoss gewerbliche Nutzungen zu realisieren.
Im Gartengeschoss ist zusätzlich eine Tiefgarage geplant. Bei der gewerblichen Nutzung handelt es sich nicht um produzierendes Gewerbe, sondern vor allem um Büronutzungen oder nicht produzierendes Gewerbe, wie Praxen oder Ähnliches.
In den Obergeschossen (1.OG und DG) sollen Wohnungen realisiert werden, wobei sichergestellt wird, dass der überwiegende Anteil eine Wohnnutzung vorsieht.
Ist die vorgesehene Art der Nutzung möglich?
Antwort: Bereits im Vorfeld hat eine Bauberatung mit der Antragstellerin stattgefunden. Das Anwesen hat die Lagebezeichnung Tölzer Straße 11, ist aber von der Situierung des Bestandes (Wohnbebauung) eher dem Hirtenweg zugeordnet. Die beiden südlich angrenzenden Gebäude mit gewerblicher Nutzung können für die Beurteilung der Art der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB nicht herangezogen werden, da diese im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. B 16 liegen. Der östliche Bereich des Hirtenwegs ist von reiner Wohnbebauung geprägt. Die westliche Seite (zwischen Tölzer Straße und Hirtenweg) ist von einer Mischnutzung geprägt, wobei auch hier die Wohnnutzungen jeweils überwiegen. Insofern könnte einer Nutzung wie hier vorgeschlagen grundsätzlich zugestimmt werden, soweit die Wohnnutzung klar überwiegt. Des Weiteren sollte der Ziel und Quellverkehr soweit möglich aus dem ohnehin bereits stark beparkten Hirtenweg möglichst herausgehalten werden. Die angedachte Tiefgarage mit vereinzelten oberirdischen, vom Hirtenweg angedienten Parkplätzen würde dieser Forderung entsprechen. Die vorgesehene Nutzung kann so in Aussicht gestellt werden.
- Maß der Nutzung
Die geplante Bebauung des Grundstücks ergibt eine GRZ von 0,30 (0,3044) und eine GFZ von 0,5 (0,5044). Kann dem geplanten Maß der Nutzung zugestimmt werden?
Antwort: Das dargestellte Maß der baulichen Nutzung entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 35 und kann somit in Aussicht gestellt werden.
- Art der Bebauung / Erschließung
Angedacht ist, das Gartengeschoss/TG in konventioneller Massivbauweise zu erstellen.
Ab der Decke über TG sollen die weiteren Geschosse EG, OG und das DG mit Dachstuhl in Holzbauweise ausgeführt werden.
Diese Hybridbauweise soll dazu beitragen, dem Klimawandel entgegenzuwirken.
Der Baukörper wird sich in die umgebende Bebauung einfügen.
Die TG Zufahrt ist von der Tölzer Straße aus angedacht.
Ist ein Neubau in dieser Bauweise möglich?
Kann die Erschließung der TG über die Tölzer Straße erfolgen?
Kann eine weitere fußläufige Erschließung sowie PKW-Stellplätze über den Hirten-weg erfolgen?
Antwort:
Hinsichtlich der Materialwahl, bestehen keine ortsrechtlichen Vorgaben. Die Wand- und Firsthöhen sind entsprechen der Umgebungsbebauung zu planen und auszuführen. Die Erschließung der Tiefgarage sollte vor Einreichung eines Bauantrages mit dem Straßenbauamt München geklärt werden. Wichtig erscheint hier die klare Einsehbarkeit insbesondere des Radweges, da hier aufgrund der Hanglage zum Marktplatz ein hohes Gefahrenpotential besteht.
Soweit diese Punkte geklärt sind, wird das Einvernehmen hierzu in Aussicht gestellt.
Die fußläufige Erschließung und Errichtung von oberirdischen PKW–Stellplätzen wird in Aussicht gestellt.
- Dachform
Für den Neubau ist ein Satteldach vorgesehen.
Kann der geplanten Dachform (Satteldach) zugestimmt werden?
Sind andere Dachformen möglich?
Die Dachform ist baurechtlich durch die Ortsgestaltungssatzung festgelegt. Diese beschränkt im hier vorliegenden Ortsmittebereich die Dachform auf symmetrische Sattel- und Walmdächer. Weitere Dachformen sind nicht zugelassen. Des Weiteren sind in der Ortsmitte für die Dacheindeckung nur Schuppendeckungen in Rot- und Brauntönen zugelassen.
Unter der Maßgabe der jeweiligen Antworten und ggf. noch zu ändernden oder zu klärenden Themen kann das Einvernehmen zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses grundsätzlich in Aussicht gestellt werden.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses in Aussicht zu stellen.
- Art der baulichen Nutzung:
Es ist geplant, im Gartengeschoss und Erdgeschoss gewerbliche Nutzungen zu realisieren.
Im Gartengeschoss ist zusätzlich eine Tiefgarage geplant. Bei der gewerblichen Nutzung handelt es sich nicht um produzierendes Gewerbe, sondern vor allem um Büronutzungen oder nicht produzierendes Gewerbe, wie Praxen oder Ähnliches.
In den Obergeschossen (1.OG und DG) sollen Wohnungen realisiert werden, wobei sichergestellt wird, dass der überwiegende Anteil eine Wohnnutzung vorsieht.
Ist die vorgesehene Art der Nutzung möglich?
Antwort: Bereits im Vorfeld hat eine Bauberatung mit der Antragstellerin stattgefunden. Das Anwesen hat die Lagebezeichnung Tölzer Straße 11, ist aber von der Situierung des Bestandes (Wohnbebauung) eher dem Hirtenweg zugeordnet. Die beiden südlich angrenzenden Gebäude mit gewerblicher Nutzung können für die Beurteilung der Art der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB nicht herangezogen werden, da diese im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. B 16 liegen. Der östliche Bereich des Hirtenwegs ist von reiner Wohnbebauung geprägt. Die westliche Seite (zwischen Tölzer Straße und Hirtenweg) ist von einer Mischnutzung geprägt, wobei auch hier die Wohnnutzungen jeweils überwiegen. Insofern könnte einer Nutzung wie hier vorgeschlagen grundsätzlich zugestimmt werden, soweit die Wohnnutzung klar überwiegt. Des Weiteren sollte der Ziel- und Quellverkehr soweit möglich aus dem ohnehin bereits stark beparkten Hirtenweg möglichst herausgehalten werden. Die angedachte Tiefgarage mit vereinzelten oberirdischen, vom Hirtenweg angedienten Parkplätzen würde dieser Forderung entsprechen. Die vorgesehene Nutzung kann so in Aussicht gestellt werden.
- Maß der Nutzung
Die geplante Bebauung des Grundstücks ergibt eine GRZ von 0,30 (0,3044) und eine GFZ von 0,5 (0,5044). Kann dem geplanten Maß der Nutzung zugestimmt werden?
Antwort: Das dargestellte Maß der baulichen Nutzung entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 35 und kann somit in Aussicht gestellt werden.
- Art der Bebauung / Erschließung
Angedacht ist, das Gartengeschoss/TG in konventioneller Massivbauweise zu erstellen.
Ab der Decke über TG sollen die weiteren Geschosse EG, OG und das DG mit Dachstuhl in Holzbauweise ausgeführt werden.
Diese Hybridbauweise soll dazu beitragen, dem Klimawandel entgegenzuwirken.
Der Baukörper wird sich in die umgebende Bebauung einfügen.
Die TG Zufahrt ist von der Tölzer Straße aus angedacht.
Ist ein Neubau in dieser Bauweise möglich?
Kann die Erschließung der TG über die Tölzer Straße erfolgen?
Kann eine weitere fußläufige Erschließung sowie PKW-Stellplätze über den Hirten-weg erfolgen?
Antwort:
Hinsichtlich der Materialwahl bestehen keine ortsrechtlichen Vorgaben. Die Wand- und Firsthöhen sind entsprechen der Umgebungsbebauung zu planen und auszuführen. Die Erschließung der Tiefgarage sollte vor Einreichung eines Bauantrages mit dem Straßenbauamt München geklärt werden. Wichtig erscheint hier die klare Einsehbarkeit insbesondere des Radweges, da hier aufgrund der Hanglage zum Marktplatz ein hohes Gefahrenpotential besteht.
Soweit diese Punkte geklärt sind, wird das Einvernehmen hierzu in Aussicht gestellt.
Die fußläufige Erschließung und Errichtung von oberirdischen PKW–Stellplätzen wird in Aussicht gestellt.
- Dachform
Für den Neubau ist ein Satteldach vorgesehen.
Kann der geplanten Dachform (Satteldach) zugestimmt werden?
Sind andere Dachformen möglich?
Die Dachform ist baurechtlich durch die Ortsgestaltungssatzung festgelegt. Diese beschränkt im hier vorliegenden Ortsmittebereich die Dachform auf symmetrische Sattel- und Walmdächer. Weitere Dachformen sind nicht zugelassen. Des Weiteren sind in der Ortsmitte für die Dacheindeckung nur Schuppendeckungen in Rot- und Brauntönen zugelassen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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5. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Nebenanlagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 629/6 an der Robert-Koch-Straße 23;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Bauort: Robert-Koch-Straße 23, Grundstück Fl.Nr. 629/6 (Größe = 7.103m²)
Planbereich: Baulinienplan Nr. 65 B 11, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;
Vorliegendes Grundstück an der Robert-Koch-Straße 23 war mehrfach Beratungsgegenstand im Bauausschuss – zuletzt im BA am 16.12.2019. Der Bauausschuss hat in dieser Sitzung der Errichtung von zwei Häusern mit Tiefgaragen und Pool das Einvernehmen hergestellt.
Rückblick / Behandlung von div. Anträgen zum vorliegenden Grundstück im Bauausschuss:
21.01.2013 Antrag auf Vorbescheid (Einfamilienhaus mit Garagen) Einvernehmen einstimmig.
Geltungsdauer Vorbescheid einmal verlängert – durch Fristablauf und keiner erneuten
Verlängerung ist dieser Vorbescheid heute nicht mehr gültig.
11.04.2013 Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen –
Einvernehmen wurde einstimmig in Aussicht gestellt
28.07.2014 Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen –
Einvernehmen wurde mit 10 : 1 Stimmen in Aussicht gestellt
16.12.2019 Zwei Bauanträge zum Neubau von zwei Einfamilienvillen mit Tiefgarage und Pool
Einvernehmen wurde – s.o. – hergestellt.
Über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren wurde immer mal geplant, aber bislang nichts genehmigt. Einzig der nicht mehr gültige Vorbescheid von 2013 hätte dem Eigentümer ein Baurecht eingeräumt – die Bauvoranfragen stellen nur die Möglichkeit einer Bebauung in Aussicht – maßgeblich ist jedoch eine Baugenehmigung.
Die letzten beiden Anträge (von Dezember 2019) hängen nun im Landratsamt München und sind nach exakter Prüfung des Maßes der baulichen Nutzung nicht genehmigungsfähig, weil sowohl Geschoss- als auch Grundfläche durch die östliche Bestandsbebauung – über Gebühr - beansprucht wurde.
Das „Restgrundstück“ mit über 3.500m² verfügt rechnerisch lediglich über 97,59m² Grundfläche (Hauptnutzung) und 292,77m² Geschossfläche.
In einem Sondierungsgespräch im Landratsamt München mit dem Bauwerber, vertreten durch dessen Architekten, ergab sich, dass in drei Varianten dargestellt werden soll, wie die künftige Bebauung auf dem Grundstück aussehen könnte.
In der ersten Variante wurden die Maße aus dem abgelaufenen Vorbescheid von 2013 zugrundegelegt. In der der zweiten Variante die tatsächlich noch zur Verfügung stehenden Maße und in der dritten Variante, sozusagen als Wunsch des Bauherrn, eine Planung – welche sich von der zweiten Variante in Bezug auf die Grundfläche abhebt, aber insgesamt noch unter den Maßgaben aus der ersten Variante bleibt.
Siehe dazu auch die Ausführungen des Planers vom 11.02.2021 – liegen an.
Nachdem hier ein förmliches Genehmigungsverfahren zum Antrag auf Vorbescheid eingereicht wurde, sind folgende Fragen wie folgt zu beantworten:
- Die vorhandenen, aneinander gebauten Häuser an der Forsthausstraße, sind alle mit Dachgeschoss erbaut worden und aus heutiger Sicht keine Vollgeschosse. Darf die nun restliche Geschossfläche für den Neubau verwendet werden? Voraussetzung hierfür ist der Abbruch des bestehenden Gebäudes in Robert-Koch-Str. 23.
Wie vorstehend beschrieben, entsprechen die Wohnflächen des gewünschten Gebäudes (Variante 3), den Wohnflächen der baurechtlich zulässigen Variante zwei. Es wird also nicht mehr Wohnfläche generiert.
Antwort:
Das Maß der baulichen Nutzung wird immer auf das gesamte, zur Verfügung stehende, Grundstück ermittelt / berechnet. Bleibt also etwas nach Berechnung – wie hier z.B. die Geschossfläche – übrig, kann dies öffentlich-rechtlich vom neuen Antragsteller für sich beansprucht werden. Inwieweit der öffentlich-rechtliche Anspruch auch nach privatem Baurecht (Wohnungseigentümergemeinschaft/individuelle Regelungen in der Teilungserklärung) durchgesetzt werden kann – müssen die Parteien untereinander klären. Die Bauverwaltung geht seit langer Zeit bei der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung immer von dem persönlichen/ideelen Grundstücksanteil aus – insofern beschränkt sich das Maß der Nutzung darauf entsprechend (der pers. Grundstücksanteil WEG beträgt 3.503m² - das ist groß genug, um die übrige Geschossfläche für den Neubau zu verwenden).
- Darf das neue Gebäude die gleiche Grundfläche wie das Bestandsgebäude in Robert-Koch-Straße 23 erhalten (geringfügige Überschreitung der gemäß Bebauungsplan zulässigen Grundflächenzahl von 0,12 auf 0,138).
Antwort:
Die Gemeinde war sich in allen bisherigen Entscheidungen (siehe Rückblick oben) darüber im Klaren, dass durch die Miteigentümer auf dem 7.103m² großen Grundstück vor Jahrzehnten in Bezug auf die Grundfläche ein Baurechtsentzug stattgefunden hat. Deswegen hat die Gemeinde in allen bisherigen Entscheidungen wohlwollend einer Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung zugestimmt. Es sollte auch weiterhin diese
- Kann einer Überschreitung der Geschossflächenzahl von 0,166 (anstatt 0,15) zugestimmt werden?
Antwort:
Siehe dazu die Antwort zu 2. – die Beurteilung zum Maß der baulichen Nutzung bezieht sich auch auf die Geschossflächenzahl – einer Befreiung wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl sollte aufgrund der Besonderheit dieses Einzelfalles (erneut) zugestimmt werden.
- Ist eine Bebauung mit E + 1 + D mit Mansardendach und Dachgeschoss kein Vollgeschoss möglich.
Antwort:
Dieser Baustil ist in Geiselgasteig vielfach vorhanden und nach § 34 BauGB ebenfalls zulässig.
- Ist für die Errichtung von Nebenanlagen eine Überschreitung der oben genannten „Restgrundfläche“ von 75% möglich? => vgl. hierzu Festsetzungen im Bebauungsplan.
Antwort:
Eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche der Hauptnutzung ist mit bis zu 50% für Nebenanlagen (gemäß § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung) allgemein zulässig. Eine darüber hinaus gehende Überschreitung mit bis zu 75% ist im aktuell gültigen Bebauungsplan Nr. B 35 nicht vorgesehen.
Es wäre gut, wenn diese Bauhistorie zu einem Abschluss und Neubebauung gebracht werden könnte. Nachdem man sich von den ursprünglichen Plänen von zwei Villen mit Tiefgaragen und Pool aus rechtlichen Gründen distanzieren muss, bleibt letztlich ein städtebaulich verträgliches Einzelobjekt übrig. Im Prinzip lebt so ein bisschen der „alte Vorbescheid“ (nur etwas kleiner) wieder auf, zu dem die Gemeinde ja schon vor Jahren einstimmig das Einvernehmen erteilt hatte – es sollte nunmehr ebenfalls dem Antragsteller, wie oben beantragt und nach rechtlicher Würdigung durch die Verwaltung beantwortet, das minimal größere Baurecht (es handelt sich hier um einen nicht vergleichbaren Sonderfall) zugestanden werden.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Vorbescheidantrag und den nachfolgend aufgeführten Fragen und Antworten, zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Nebenanlagen herzustellen.
Fragen:
- Die vorhandenen, aneinander gebauten Häuser an der Forsthausstraße, sind alle mit Dachgeschoss erbaut worden und aus heutiger Sicht keine Vollgeschosse. Darf die nun restliche Geschossfläche für den Neubau verwendet werden? Voraussetzung hierfür ist der Abbruch des bestehenden Gebäudes in Robert-Koch-Str. 23.
Wie vorstehend beschrieben, entsprechen die Wohnflächen des gewünschten Gebäudes (Variante 3), den Wohnflächen der baurechtlich zulässigen Variante zwei. Es wird also nicht mehr Wohnfläche generiert.
Antwort:
Das Maß der baulichen Nutzung wird auf das gesamte, zur Verfügung stehende, Grundstück ermittelt / berechnet. Bleibt nach Berechnung bei der Geschossfläche etwas übrig, kann dies öffentlich-rechtlich vom neuen Antragsteller für sich beansprucht werden. Inwieweit der öffentlich-rechtliche Anspruch auch nach privatem Baurecht (Wohnungseigentümergemeinschaft/individuelle Regelungen in der Teilungserklärung) durchgesetzt werden kann – haben die Parteien untereinander zu klären.
- Darf das neue Gebäude die gleiche Grundfläche wie das Bestandsgebäude in Robert-Koch-Straße 23 erhalten (geringfügige Überschreitung der gemäß Bebauungsplan zulässigen Grundflächenzahl von 0,12 auf 0,138).
Antwort:
Die Gemeinde war sich in allen bisherigen Entscheidungen darüber im Klaren, dass durch die Miteigentümer auf dem 7.103m² großen Grundstück vor Jahrzehnten in Bezug auf die Grundfläche ein Baurechtsentzug stattgefunden hat. Deswegen hat die Gemeinde in allen bisherigen Entscheidungen wohlwollend einer Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung zugestimmt.
- Kann einer Überschreitung der Geschossflächenzahl von 0,166 (anstatt 0,15) zugestimmt werden?
Antwort:
Einer Befreiung wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl wird aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles zugestimmt.
- Ist eine Bebauung mit E + 1 + D mit Mansardendach und Dachgeschoss kein Vollgeschoss möglich.
Antwort:
Dieser Baustil ist in Geiselgasteig vielfach vorhanden und nach § 34 BauGB zulässig.
- Ist für die Errichtung von Nebenanlagen eine Überschreitung der oben genannten „Restgrundfläche“ von 75% möglich? => vgl. hierzu Festsetzungen im Bebauungsplan.
Antwort:
Eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche der Hauptnutzung ist mit bis zu 50% für Nebenanlagen (gemäß § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung) allgemein zulässig. Eine darüber hinaus gehende Überschreitung mit bis zu 75% ist im aktuell gültigen Bebauungsplan Nr. B 35 nicht vorgesehen und wird nicht befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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6. Bauantrag zum Umbau eines Wohnhauses mit Dachgeschossausbau und Errichtung eines Swimmungpools auf dem Grundstück Fl.Nr. 184/11 Am Koglerberg 6;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Bauort: Am Koglerberg 6, Grundstück Fl. Nr. 184/11 (Grundstücksgröße 961 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan BL 33/76 (B19) v. 22.02.1977 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
Die Antragsteller planen den Umbau eines Wohnhauses mit Dachgeschossausbau und Errichtung eines Swimmingpools (Satteldach, Dachneigung 28°, Dachgeschoss kein Vollgeschoss).
Laut Bebauungsplan B19 ist der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken nur bei Gebäuden mit weniger als 2 Vollgeschossen zulässig. Bei eingeschossiger Bauweise ist die Ausbildung eines Kniestockes bis zu einer max. Höhe von 0,50 m zulässig. Bei der vorliegenden Planung kommt ein Kniestock von 0,75 m zur Ausführung, welcher bereits heute im Bestand vorhanden ist und mit Bescheid vom 20.06.1979 genehmigt wurde. Einer Befreiung von der Einhaltung des Kniestockes von 0,50 m auf 0,75 m sollte demnach zugestimmt werden.
Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,25 wird sowohl in der Hauptnutzung als auch mit den Nebenanlagen gut eingehalten. Bei der Geschossfläche ergeben sich keine Änderungen, da das geplante Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist.
Zur Erschließung der Aufenthaltsräume im Dachgeschoss ist auf der Gebäudenordseite im Eingangsvorbau ein Giebel geplant, welcher die zulässige Wandhöhe von 4,25 m um 0,75 m überschreitet. Nach Ortsgestaltungssatzung sind Dachaufbauten in Form von Quergiebeln nur ab einer Dachneigung von 30° zulässig. Aufgrund des im Altbestand an dieser Stelle situierten Treppenhauses ist eine Erschließung der Aufenthaltsräume im Dachgeschoss nur an dieser Stelle mit einer Giebelvariante zu generieren. Eine Abweichung zur Errichtung eines Giebels bei einer Dachneigung von 28° sowie die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe um 0,75 m sollte hier ausnahmsweise befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch die vorhandene Einzelgarage und einen offenen Stellplatz ausreichend geführt.
Die Abstandsflächen entsprechen der gemeindlichen Abstandsflächensatzung.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes liegt vor. Der Bergahorn soll baumpflegerisch nach den Richtlinien der ZTV-Baumpflege geschnitten werden, da er sehr viele Ständeräste entwickelt hat.
Die Vorgaben des Bebauungsplanes B19 sind mit den Pflanzungen der beiden Bäume im Vorgartenbereich -Feldahorn und Hainbuche- erfüllt.
Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau eines Wohnhauses mit Dachgeschossausbau und Errichtung eines Swimmingpools herzustellen.
Einer Befreiung von den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes wegen Errichtung eines Kniestocks in Höhe von 0,75 m wird zugestimmt.
Eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Nichteinhaltung der Dachneigung von 30° bei Errichtung eines Quergiebels wird hier ausnahmsweise aufgrund des bereits im Altbestand an dieser Stelle vorhandenen Treppenhauses befürwortet.
Einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Überschreitung der zulässigen Wandhöhe um 0,75 m mit dem Quergiebel wird ausnahmsweise zugestimmt.
Der Bergahorn soll baumpflegerisch nach den Richtlinien der ZTV-Baumpflege geschnitten werden.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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7. Bauantrag zur Umnutzung einer Garagenhälfte in Wohnraum (Küche) auf dem Grundstück Fl.Nr. 745 an der Gladiolenstraße 3a;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
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ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Bauort: Gladiolenstr. 3a, Grundstück Fl. Nr. 745 (Grundstücksgröße = 1.140 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 7, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Mit dem vorliegenden Antrag soll die Nutzungsänderung einer Garagenhälfte in Wohnraum (Küche) legalisiert werden. Die (bis dato ungenehmigte und widerrechtliche) Umnutzung ist im Bestand bereits seit Jahren vorhanden. Das Haus wurde zwischenzeitlich verkauft und die neuen Eigentümer möchten die rechtliche Situation nun bereinigen.
Nach Überprüfung der Unterlagen ist festzustellen, dass grundsätzlich (zumindest nach den vorliegenden Bestandsakten) noch ausreichend Baurecht auf dem Grundstück vorhanden ist und auch der Abstand der Aufenthaltsräume zur Nachbargrenze eingehalten werden kann.
Soweit der Verwaltung bekannt ist, wurde aber auch im angebauten Anwesen Hs. Nr. 3 eine flächenrelevante Umnutzung (Freisitz in Wohnraum) ohne Genehmigung ausgeführt. Genaue Zahlen liegen der Verwaltung hierzu leider nicht vor. Anhand der Bestandspläne konnten aber ungefähre Flächen analysiert werden. Hieraus ergibt sich bei Anrechnung der bisher ungenehmigten Umnutzungen beider Anwesen eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von ca. 3,59 m².
Eine entsprechende Baugenehmigung und Legalisierung der Hausnummer 3 müsste durch das Landratsamt München als Bauaufsichtsbehörde entsprechend gefordert werden.
Die Gemeinde führt hinsichtlich Überschreitungen beim Maß der baulichen Nutzung eine sehr klare und restriktive Linie. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um zwei widerrechtlich, weil genehmigungspflichtige Wohnraumerweiterungen handelt, sollte eine Befreiung von der Einhaltung der Geschossflächenzahl – auch in diesem verhältnismäßig kleinen Rahmen – nicht erteilt werden.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Umnutzung einer Garagenhälfte in Wohnraum (Küche) nicht herzustellen.
Einer Überschreitung der maximal zulässigen Geschossfläche um 3,59 m² wird nicht zugestimmt.
Das Landratsamt München wird gebeten, auch die in der Gladiolenstraße 3 vorhandene, nicht genehmigte Umnutzung in Wohnraum entsprechend zu kontrollieren.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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8. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 392/15 Wilhelm-Humser-Straße 11;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
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ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Bauort: Wilhelm-Humser-Str. 11, Fl.Nr. 392/15, Grundstücksgröße = 660m²
Planbereich: Baulinienplan Nr. 61/B/37 vom 20.12.1937, § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35 (Maß der baulichen Nutzung), Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;
Mit vorliegenden Bauantrag soll ein modernes Wohnhaus in E + 1 – Bebauung (Gebäude mit zwei Vollgeschossen und Flachdach) in der sog. Beamtensiedlung realisiert werden.
Der Baulinienplan von 1937 ist zwar noch gültig, hinsichtlich seiner Festsetzungen jedoch nicht mehr als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen – es gilt insoweit nur noch § 34 BauGB, wonach sich ein Baukörper in die Eigenart der näheren Umgebung (….) einfügen muss.
Der § 34 BauGB regelt explizit nicht die Dachform als Einfügungskriterium – das ist hier vorliegend wichtig, weil die Antragsteller ein Flachdach als moderne Wohnform bevorzugen.
Das Baugeviert weist Wohngebäude mit geneigten Dächern auf. Die Anzahl der Vollgeschosse ist nicht fixiert – es gibt sowohl Gebäude mit einem Vollgeschoss, aber vielfach auch Gebäude mit zwei Vollgeschossen – darauf hat auch die Architektin mit einigen Beispielen zutreffend hingewiesen. In der ursprünglichen Beamtensiedlung, deren Charakteristik das eher kleine Siedlungshaus in E + D – Bebauung (wobei das Dach als steiles Satteldach ausgeführt wurde) war, ist heute mit den aktuellen Wohngebäuden (Anbauten, Gebäudeteile mit zwei Vollgeschossen etc.) „überformt“ worden.
An dieser Stelle sei vermerkt, dass alle Nachbarn dem modernen Wohnhaus als Flachdach ihre Nachbarzustimmung gegeben haben. Dies ist ein Beleg dafür, dass die Bewohner des Gevierts mit einer anderen Entwicklung einverstanden sind.
Die Architektin hat in einem Modell (Foto) nachvollziehbar dargestellt, dass zum einen das neue Wohnhaus abgerückt von der Wilhelm-Humser-Straße etwas weiter hinten im Grundstück steht – vorne ist eine zulässige 2,75m hohe Doppelgarage platziert und im übrigen wird die absolute Gebäudehöhe der umgebenden Gebäude um mehr als einen Meter unterschritten. Das bedeutet, dass das Flachdachhaus in der Straßenansicht sich ortsplanerisch – bedingt durch die Lage und die geplante Gebäudehöhe – gegenüber der vorhandenen Nachbebauung zurücknimmt und sich harmonisch in das Straßenbild einfügt.
Auf den schriftlichen Vortrag vom 18.02.2021 der Bauherren wird ergänzend hingewiesen.
Die Art der baulichen Nutzung ist Wohnen – in einem sehr untergeordneten Bereich (Keller i.V. mit Luftraum in das EG) soll eine freiberufliche Tätigkeit (die Antragstellerin ist sog. Luftakrobatin / Seilartistin) ausgeübt werden – dies ist zulässig und nicht zu beanstanden.
Das Maß der baulichen Nutzung wird eingehalten.
Die Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung werden weitgehend eingehalten – es soll eine Abgrabung auf der Gebäudenordseite im Rahmen der Ausnahmetatbestände (Breite und Tiefe der Abgrabung) zur Ausführung kommen.
Der Stellplatzbedarf wird durch den Bau einer Doppelgarage erfüllt.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Auf dem Baugrundstück ist kein geschützter Baumbestand vorhanden. Bei der Bauausführung sind aber die Nachbarbäume zu berücksichtigen. Baum- und Wurzelschutzmaßnahmen sind entsprechend vorzusehen. Diese Schutzmaßnahmen sind vor Baubeginn durch das Umweltamt abzunehmen.
Als Neupflanzungen sind zwei heimische Laubbäume zweiter Wuchsordnung – oder größer – vorzusehen. Wünschenswert wäre ein Baum der ersten Wuchsordnung im Vorgartenbereich – der gewählte Stammumfang von 18-20cm passt.
Das Umweltamt hat noch darauf hingewiesen, dass die Dachbegrünung nach den Förderrichtlinien ggf. förderfähig sein können.
Beschluss
Der Bauausschuss hat sich vor Beginn der Sitzung vor Ort von der Siedlung einen Eindruck verschafft. Nach Vortrag der Verwaltung und Kenntnis der vielen Diskussionsbeiträge beantragt GR-Mitglied Portenlänger-Braunisch den Bauantrag abzulehnen, da sich die geplante Wohnhausform mit Flachdach nicht in die Eigenart der umliegenden Bebauung einfügt. Stattdessen wird dem zuständigen Ausschuss für Planung und Entwicklung die Aufstellung eines Bebauungsplanes empfohlen.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
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9. Antrag auf Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zum barrierefreien Umbau des Hauszugangs auf dem Grundstück Fl. Nr. 604/67 an der Ludwig-Thoma-Str. 21a;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
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ö
|
beschließend
|
9 |
Sachverhalt
Bauort: Ludwig-Thoma-Str. 21 a, Grundstück Fl.Nr. 604/67 (Grundstücksgröße = 1.706 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, § 34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Der Bauwerber plant den barrierefreien Umbau des Hauszuganges auf dem gegenständlichen Grundstück. Das Grundstück liegt in Hanglage wodurch der rückwärtige Baukörper über eine mehrere zusammenhängende Treppenstufen umfassende Zuwegung erschlossen wird.
Diese Treppen sollen auf Wusch der Eigentümer durch entsprechende Veränderung des Geländes in Form von Aufschüttung und teilweise Abtragung von Erdreich und unter Verwendung notwendiger Stützmauern mit einer 1,50 m breiten Rampe und einem Gefälle von 6,7% barrierefrei ersetzt werden. Die notwendigen seitlichen Stützmauern werden mit einer maximalen Höhe von 50 cm angegeben.
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß Vortrag des Architekten eingehalten. Für die Geländeveränderung ist eine Abweichung von der Festsetzung in § 8 der Ortsgestaltungssatzung notwendig. Das natürliche Gelände bebauter Grundstücke darf durch Abgrabungen und Aufschüttungen nicht verändert werden, es sei denn, Abgrabungen und Aufschüttungen sind zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich. Abweichungen von dieser Festsetzung in der Satzung können von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen oder gefordert werden, wenn unter anderem die Abweichung aus besonderen Gründen der Bau- und Ortsbildgestaltung geboten oder vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Eine Geländeanpassung zur Herstellung eines barrierefreien Hauszuganges sollte für diesen Ausnahmefall unter der Voraussetzung der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks befürwortet werden. Die Wahrung nachbarlicher Interessen insbesondere hinsichtlich des Baumschutzes müssen gewährleistet sein. Die Stellungnahme des Umweltamtes ist hier entsprechend zu beachten. Die schützenswerte Hainbuche auf dem Grundstück befindet sich im Bereich der Maßnahme und sollte mit entsprechenden Schutzauflagen, ggf. mit der Beauflagung einer ökologischen Baubegleitung geschützt werden. Gemäß der Stellungnahme des Umweltamtes wird empfohlen die Rampe im Bereich der Hainbuche entsprechend zu verschmälern und ggf. mit Punktfundamenten in diesem Bereich zu arbeiten.
Eine Stellungnahme des Miteigentümers zur Maßnahme liegt nicht vor, ist jedoch auch grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Gemäß der vorgelegten Vereinbarung in einer privatrechtlichen Teilungserklärung zum Eigentumsverhältnis ist der Zugang zur Liegenschaft alleiniges Sondereigentum des vorhabenführenden Eigentümers.
Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum barrierefreien Umbau des Hauszuganges herzustellen.
Eine Abweichung von der Festsetzung des § 8 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung aufgrund der notwendigen Geländeveränderung in Form von Abgrabung bzw. Aufschüttung des Geländes zur Errichtung eines barrierefreien Zuganges zum Hauseingang wird i.V.m. § 11 Buchst. b) Ortsgestaltungssatzung befürwortet, da aufgrund der Hanglage die Durchführung der Satzung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Eine ordnungsgemäße Entwässerung des Grundstücks muss gewährleistet sein.
Zum Schutz des Wurzelbereiches der Hainbuche auf dem Grundstück ist in diesem Bereich eine Verschmälerung oder Ausweiche der Zuwegung zu planen sowie Punktfundamente zu beauflagen ggf. auch eine ökologische Baubegleitung.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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10. Bauvoranfrage zum Umbau der Schwimmhalle in Wohnraum auf dem Grundstück Fl. Nr. 624/12 an der Nördlichen Münchner Straße 9b;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
|
ö
|
beschließend
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10 |
Sachverhalt
Bauort: Nördliche Münchner Str. 9b, Grundstück Fl. Nr. 624/12 (Grundstücksgröße = 2.686 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 65 B 11, § 34 BauGB, Abstandsflächensatzung, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Das aus den 60er Jahren stammende Bungalow-Gebäude beinhaltet eine umfangreiche Schwimmhalle im Erdgeschoss. Der Antragsteller möchte klären, ob es möglich ist, diese Schwimmhalle in Wohnraum (Schlafzimmer) umzuwandeln.
Nach Recherche der vorliegenden Unterlagen wurde die Schwimmhalle im Rahmen der Baugenehmigung lediglich zu einem Drittel (ca. 19 m² = 1/3 v. 57,71 m²) auf das Maß der baulichen Nutzung (Hauptnutzung) angerechnet. Aufgrund Ihrer Größe und dem direkten Anschluss an das Hauptgebäude müsste diese heute komplett auf die Grund- und Geschossflächenzahl angerechnet werden.
Aus diesem Grund ist eine komplette Umwandlung der bestehenden Schwimmhalle in Wohnraum baurechtlich nicht zulässig, da es durch die dann erforderliche komplette Anrechnung auf die Grund- und Geschossflächenzahl zu einer weiteren Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung kommen würde, die die Gemeinde nicht in Aussicht stellen sollte.
Ein teilweiser Abriss der Schwimmhalle unter Beibehaltung eines Drittels und anschließende Umnutzung wäre denkbar und baurechtlich nicht zu beanstanden. Da mit dem Bestand die Grundfläche bereits überschritten ist, wäre ein kompletter Abriss und neuer Anbau nicht möglich, da dann der Bestandsschutz entfällt und eine neue Befreiung erforderlich wäre, für die ebenfalls das Einvernehmen nicht in Aussicht gestellt werden sollte.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau der Schwimmhalle in Wohnraum nicht in Aussicht zu stellen bzw. nur insoweit in Aussicht zu stellen, als dass die geplante Umnutzung des Wohnraums sich lediglich auf ca. 19 m² beläuft.
Eine weitere Befreiung von der Einhaltung der Grundflächenzahl wird nicht in Aussicht gestellt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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11. Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern (Haus A) mit zwei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 457/5 an der Perlacher Straße 16;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
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ö
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beschließend
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11 |
Sachverhalt
Bauort: Perlacher Str. 16, Grundstück Fl.Nr. 457/5 (Grundstücksgröße = 1.613 m²)
Planbereich: BL 23/66 (B7) v. 24.10.1969, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung vom 01.02.2021; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Der Bauwerber plant die Errichtung von zwei gleichen Einfamilienhäusern mit Doppelgarage auf dem gegenständlichen Grundstück. Die beiden Häuser sind in E+1+D-Bebauung mit jeweils einem Walmdach DN 45 ° geplant, das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Grund- und Geschoßflächenzahl ist mit den Haupt- und Nebenanlagen eingehalten. Die Festsetzung des Bebauungsplanes B7 hinsichtlich Geschossigkeit und maximal zulässiger Wandhöhe ist eingehalten. Die Dachneigung sowie die Firsthöhe entsprechen dem zulässigen festgesetzten Rahmen der Ortsgestaltungssatzung, der Bebauungsplan B7 trifft hierzu keine Regelung.
Die festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplanes B7 werden mit dem Baukörper zu Haus A eingehalten.
Die Abstandsflächen sind entsprechend der gemeindlichen Abstandflächensatzung angewendet. Die Abstandsfläche der westlichen Gebäudeseite kommt auf der Zufahrtstraße der benachbarten Fl.Nr. 457/14 zum Liegen. Hierfür ist eine Abstandsflächenübernahme gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO durch den Nachbarn erforderlich. Die Überwachung obliegt der Bauaufsichtsbehörde.
Die Wandhöhe der Garage ist auf das zulässige Maß von 2,75 m nach Ortsgestaltungsatzung zu korrigieren.
Auf dem Grundstück befindet sich ein großer Baumbestand, der fast vollständig erhalten bleiben soll. Zur Fällung sind einige Nadelbäume und ein kleiner Spitzahorn vorgesehen da sich diese im Bauraum befinden. Der Fällung wird zugestimmt. Eine ökologische Baubegleitung ist zu beauflagen, wurde jedoch bereits von Seiten der Bauherrschaft in den Unterlagen angekündigt. Die Empfehlungen zum Baumschutz sind hervorragend und müssen so umgesetzt werden. Zusätzlich ist die neue Garage zwingend auf die alten Punktfundamente zum Schutz der Großbäume zu setzen.
Eine Ersatzpflanzung ist aufgrund der Vielzahl der erhaltenen Bäume nicht notwendig.
Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses (Haus A) mit Doppelgarage herzustellen.
Die Abstandfläche der westlichen Gebäudeseite von Haus A ist durch die Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der Erfordernis einer Abstandsflächenübernahme gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO zu prüfen.
Die Wandhöhe der Garage ist auf das maximal zulässige Maß von 2,75 m gemäß der Ortsgestaltungsatzung zu korrigieren.
Zum Schutz des schützenswerten Baumbestandes ist eine ökologische Baubegleitung zu beauflagen. Die neue Garage ist auf die alten Punktfundamente zum Schutz der Großbäume zu setzen. Den beantragten Fällungen wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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12. Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern (Haus B) mit zwei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 457/5 an der Perlacher Straße 16;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
|
ö
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beschließend
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12 |
Sachverhalt
Bauort: Perlacher Str. 16, Grundstück Fl.Nr. 457/5 (Grundstücksgröße = 1.613 m²)
Planbereich: BL 23/66 (B7) v. 24.10.1969, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Der Bauwerber plant die Errichtung von zwei gleichen Einfamilienhäusern mit Doppelgarage auf dem gegenständlichen Grundstück. Beide Häuser sind in E+1+D-Bebauung mit jeweils einem Walmdach DN 45 ° geplant, das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Grund- und Geschoßflächenzahl ist mit den Haupt- und Nebenanlagen eingehalten. Die Festsetzung des Bebauungsplanes B7 hinsichtlich Geschossigkeit und maximal zulässiger Wandhöhe ist eingehalten. Die Dachneigung sowie die Firsthöhe entsprechen dem zulässigen festgesetzten Rahmen der Ortsgestaltungssatzung, der Bebauungsplan B7 trifft hierzu keine Regelung.
Der qualifizierte Bebauungsplan B 7 legt mitunter relativ eng gefasste Bauräume fest, für die in der Vergangenheit häufig Überschreitungen zugelassen wurden. Mit der vorliegenden Planung wird eine eben solche Befreiung beantragt, da der Baukörper von Haus B mit max. 7,16 m die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze überschreitet. Aufgrund der mehrfach vorhandenen Bezugsfälle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sollte eine Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze befürwortet werden.
Die Wandhöhe der Garage ist auf das zulässige Maß von 2,75 m nach Ortsgestaltungsatzung zu korrigieren.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten.
Auf dem Grundstück befindet sich ein großer Baumbestand, der fast vollständig erhalten bleiben soll. Zur Fällung sind einige Nadelbäume und ein kleiner Spitzahorn vorgesehen da sich diese im Bauraum befinden. Der Fällung wird zugestimmt.
Eine ökologische Baubegleitung ist zu beauflagen, wurde jedoch bereits von Seiten der Bauherrschaft in den Unterlagen angekündigt. Die Empfehlungen zum Baumschutz sind hervorragend und müssen so umgesetzt werden. Es ist zu Überlegen ob zum Erhalt des Spitzahorns in Bereich der Garage zu Haus B diese insoweit verschoben wird um den Spitzahorn zu erhalten. Die Entnahme der Birken und der Hasel wäre möglich.
Eine Ersatzpflanzung ist aufgrund der Vielzahl der erhaltenen Bäume nicht notwendig.
Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Haus B) herzustellen.
Die Überschreitung der Baugrenze mit einem Teil des Baukörpers wird aufgrund mehrfach vorhandener Bezugsfälle im Planbereich befürwortet.
Die Wandhöhe der Garage ist auf das maximal zulässige Maß von 2,75 m gemäß der Ortsgestaltungsatzung zu korrigieren.
Zum Erhalt des schützenswerten Baumbestandes ist eine ökologische Baubegleitung zu beauflagen. Den beantragten Fällungen wird zugestimmt.
Die Verschiebung der Garage zum Erhalt des Spitzahorns ist zu prüfen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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13. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage (hier: Austauschpläne) auf dem Grundstück Fl. Nr. 448/25 an der Portenlängerstraße 35;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
|
ö
|
beschließend
|
13 |
Sachverhalt
Bauort: Portenlängerstr.35, Grundstück Fl. Nr. 448/25 (Grundstücksgröße = 1.479 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Abstandsflächensatzung, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
In der Oktober-Sitzung des vergangenen Jahres war der gegenständliche Vorbescheid bereits Beratungsgegenstand im Bauausschuss. Das Bauvorhaben wurde hinsichtlich der beantragten Schwimmhalle abgelehnt, die aufgrund ihrer Größe gemäß gängiger Rechtsprechung als Hauptanlage anzusehen ist und somit zu einer Überschreitung der Grund- und Geschossfläche geführt hätte. In der Rechtsprechung wird aktuell ein Grundflächenverhältnis von 1 : 3 (Schwimmhalle : Wohnhaus) als „gerade noch“ für die Annahme einer Nebenanlage vertretbar angesehen. Dies war in der ursprünglichen Planeingabe ganz klar überschritten: Grundfläche Hauptgebäude: 204,64 m² - davon 1/3 = 68,21 m² < Grundfläche Schwimmhalle: 88,42 m².
Das Landratsamt München hat die Auffassung der Gemeinde Grünwald erneut bestätigt (Wie auch bereits in den Vorgesprächen zum Vorbescheidsantrag). Der Bauwerber hat nun eine geänderte Flächenvariante vorgestellt. Das Hauptgebäude hat nun eine Grundfläche von 214 m², das Poolgebäude eine Fläche von 79,73 m²
Grundfläche EG: 214,48 m²
Davon 1/3: 71,49 m²
Grundfläche Poolgebäude: 79,73 m² größer 71,49 m²
Der Bauwerber hat sich der Forderung der Gemeinde zwar angenähert und möchte damit einen Kompromiss finden, faktisch ist hier die Rechtsprechung aber klar in ihrer Formulierung und die Handhabe der Gemeinde Grünwald insoweit nicht zu beanstanden.
Des Weiteren wurde das Poolgebäude einen Meter von der Terrasse abgerückt, um die Nebennutzung zu verdeutlichen.
Nach Ansicht der Verwaltung sollte von der bisherigen Handhabe nicht abgerückt und der Beschluss aus dem Oktober 2020 entsprechend bestätigt werden.
Die Schwimmhalle ist als Hauptgebäude einzustufen und das Bauvorhaben ist demnach nicht genehmigungsfähig, da eine Überschreitung der zulässigen Grund- und Geschossflächenzahl nicht befürwortet wird.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidsantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Schwimmbad nicht herzustellen.
Die Schwimmhalle ist aufgrund ihrer Größe (größer als 1/3 der Grundfläche des zugehörigen Wohnhauses) als Hauptgebäude einzustufen. Das Bauvorhaben ist demnach nicht genehmigungsfähig, da eine Überschreitung der zulässigen Grund- und Geschossflächenzahl nicht befürwortet wird.
Begründet wird diese Rechtsauffassung mit gängiger Rechtsprechung (z.B. AZ 2 B 14.03, OVG Berlin von 2004 und NdsOVG, Beschluss vom 21.11.2002), die eine klare Unterordnung einer Schwimmhalle zum zugehörigen Hauptgebäude fordert.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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14. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
|
ö
|
|
14 |
Sachverhalt
Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 GO behandelte Bauanträge:
zum Seitenanfang
15. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
15.03.2021
|
ö
|
|
15 |
Sachverhalt
Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO behandelte Bauanträge:
- Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 283/32 an der Wallbergstraße 10;
- Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 257/38 Am Fischerwinkel 24;
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16. Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
15.03.2021
|
ö
|
vorberatend
|
16 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Grünwald hat, wie viele andere Gemeinden im Freistaat Bayern auch, seit Jahrzehnten von der Ermächtigungsgrundlage aus dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz –BayStrWG – Gebrauch gemacht und die Reinhaltungs- und Reinigungspflichten der öffentlichen Straßen sowie die Sicherung der Gehbahnen im Winter (kurz: Reinigungs- und Sicherungsverordnung) den Eigentümern der jeweils anliegenden Grundstücken übertragen.
Die aktuelle Fassung der Reinigungs- und Sicherungsverordnung gilt seit dem letzten Inkrafttreten vom 01.02.2002.
Zur Klarstellung und Schaffung von Rechtssicherheit wurde Art. 51 Abs. 5 Bayerischen Straßen- u. Wegegesetzes -BayStrWG- neu gefasst und hierdurch die Gemeinden explizit ermächtigt, durch Verordnungen Aufgaben des Winterdienstes auch in der Konstellation von Wegen ohne baulichen Gehweg oder Geh- und Radweg auf die Gemeindebürger zu übertragen.
Diese Neuregelung war erforderlich geworden, da die Verwaltungsgerichtsbarkeit – insbesondere der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.02.2020 (8 ZB 19.2200) – entgegen der Intention des Gesetzgebers in restriktiver Auslegung der zuvor gültigen Fassung der Norm eine Anwendung auf selbständige Geh- und Radwege ausdrücklich abgelehnt hatte.
Die Neufassung stellt nunmehr klar, dass die in Absatz 5 genannten Pflichten für alle öffentlichen Straßen auf die in Absatz 4 genannten Personen übertragen werden können. Das schließt auch sonstige öffentliche Straßen im Sinne von Art. 53 BayStrWG ein, einschließlich beschränkt-öffentlicher Wege (insb. selbständige Gehwege, selbständige Geh- und Radwege) und Eigentümerwege. Wie auch nach der bisherigen Regelung beschränkt sich die Verpflichtungsermächtigung auf die für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite.
Aufgrund der o.g. Gerichtsentscheidung hat infolgedessen der Bayerische Landesgesetzgeber am 23.12.2020 u.a. den Art. 51 Abs. 5 des -BayStrWG- geändert.
Der exakte Wortlaut der Gesetzesänderung:
Art. 51 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die in Abs. 4 genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten,
a) die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen und,
b) soweit kein Weg im Sinne von Buchst. a besteht, die an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten.“
Die Gemeinde Grünwald ist Mitgliedsgemeinde beim Bayerischen Gemeindetag und hat von dort Ende letzten bzw. Anfang dieses Jahres die Information erhalten, dass aufgrund der o.g. Neufassung des Bayerischen Straßen- u. Wegegesetzes die gemeindliche Reinigungs- und Sicherungsverordnung zu ändern ist. Der Bayerische Gemeindetag hat hierzu eine Musterverordnung zur Anwendung empfohlen.
Die Gemeinde Grünwald hat diese Musterverordnung mit der bisher gültigen Regelung überprüft (vgl. angefügte Synopse) und befunden, dass man die neue Musterverordnung (bis auf die Neu-Regelungen der jeweiligen Straßenabschnitte und Regelungen zu Vorder- u. Hinterliegern….) weitgehend übernehmen könne.
Die Verwaltung empfiehlt, diese neue Verordnung zu erlassen.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und empfiehlt dem Gemeinderat den Erlass der neuen Verordnung zu den Reinhaltungs- und Reinigungspflichten der öffentlichen Straßen sowie die Sicherung der Gehbahnen im Winter zu beschließen.
Die Verordnung soll durch eine Anlage mit der Auflistung der Gemeindestraßen die nach wie vor von der Gemeinde gereinigt sowie von Schnee und Eis freigehalten werden, ergänzt werden.
Diese neue Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Die Verwaltung wird mit der ortsüblichen Bekanntmachung im gemeindlichen Isar-Anzeiger und an den öffentlichen Anschlagtafeln beauftragt. Zudem soll diese neue Verordnung auch auf der gemeindlichen Internetseite veröffentlicht werden.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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17. Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark;
VE 06 baubegleitende Sicherungsmaßnahmen – Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
15.03.2021
|
ö
|
beschließend
|
17 |
Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung am 21.07.2020 wurde einstimmig die Entwurfsplanung für den Anbau eines Variobeckens im Grünwalder Freizeitpark beschlossen. Zudem wurde der Bauausschuss mit den weiteren Schritten und Vergaben bevollmächtigt. Auf Grund der Kostenschätzung erfolgte für baubegleitende Sicherungsmaßnahmen eine beschränkte Ausschreibung, bei der 4 Firmen die Unterlagen erhalten haben. Zur Submission wurde nur ein wertbares Angebot abgegeben.
Die Prüfung des Angebotes ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. AMK Michael Engelhardt aus 86744 Hainsfath mit der Bruttosumme von 54.855,43 €.
Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.
Beschluss
Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die baubegleitenden Sicherungsmaßnahmen zur Erweiterung des Schwimmbades im GFZP den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. AMK Michael Engelhardt aus 86744 Hainsfath mit der Bruttosumme von 54.855,43 € zu beauftragen.
Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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18. Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark;
VE 10 Heizung/Lüftung/Sanitär - Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
15.03.2021
|
ö
|
beschließend
|
18 |
Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung am 21.07.2020 wurde einstimmig die Entwurfsplanung für den Anbau eines Variobeckens im Grünwalder Freizeitpark beschlossen. Zudem wurde der Bauausschuss mit den weiteren Schritten und Vergaben bevollmächtigt. Auf Grund der Kostenschätzung erfolgte für das Gewerk Heizung, Lüftung, Sanitär eine öffentliche Ausschreibung, bei der 13 Firmen die Unterlagen erhalten haben. Zur Submission am 26.02.201 lagen 4 Angebote vor.
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Prüfling HKS aus 85521 Ottobrunn mit einer Bruttoangebotssumme von 548.674,48 €.
Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.
Beschluss
Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Heizung/Lüftung/Sanitärarbeiten zur Erweiterung des Schwimmbades im GFZP den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Prüfling HKS aus 85521 Ottobrunn mit einer Bruttoangebotssumme von 548.674,48 € zu beauftragen.
Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
19. Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark;
VE 16 - Elektroarbeiten - Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
15.03.2021
|
ö
|
beschließend
|
19 |
Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung am 21.07.2020 wurde einstimmig die Entwurfsplanung für den Anbau eines Variobeckens im Grünwalder Freizeitpark beschlossen. Zudem wurde der Bauausschuss mit den weiteren Schritten und Vergaben bevollmächtigt. Auf Grund der Kostenschätzung erfolgte für die Elektroarbeiten eine öffentliche Ausschreibung, bei der 21 Firmen die Unterlagen erhalten haben. Zur Submission am 26.02.2021 lagen 3 Angebote vor.
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Claus Heinemann aus 85774 Unterföhring mit einer Bruttoangebotssumme von 273.941,87 €.
Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.
Beschluss
Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Elektroarbeiten zur Erweiterung des Schwimmbades im GFZP den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Claus Heinemann aus 85774 Unterföhring mit einer Bruttoangebotssumme von 273.941,87 € zu beauftragen.
Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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20. An- und Umbau der BRK Rettungswache – Sachstand;
Beschriftung des Gebäudes;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
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ö
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informativ
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20 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.06.2020 einstimmig den An– und Umbau der BRK-Rettungswache beschlossen.
Nachdem nun ein Großteil der Vergaben erfolgt ist, wird der Architekt Steininger kurz über den aktuellen Stand der Kosten, Termine und Bauabläufe berichten.
Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 88000.9423 in den Haushalt 2021 eingeplant.
Beschluss
GR-Mitglied Steininger ist aufgrund persönlicher Beteiligung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung gem. Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag des Architekten, in dem die Kosten, Termine und Ansichten vorgestellt wurden.
Der Anbau soll den Schriftzug „BRK Rettungswache“ im selben Design wie die Freiwillige Feuerwehr Grünwald erhalten.
Der Verwaltung wird aufgetragen, an geeigneter Stelle die Anbringung einer Hinweisbeschilderung zur Rettungswache zu prüfen um eine bessere Sichtung von der Oberhachinger Straße aus zu erzielen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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21. Straßenausbau Forsthausstraße - Ausbau der Fahrbahn und Gehwege;
Planungsauftrag - Vergabe;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
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ö
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beschließend
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21 |
Sachverhalt
Die Forsthausstraße ist seit 2020 im Ausbauprogramm der Gemeinde Grünwald eingestellt. Neben dem Einbau einer Entwässerung ist zudem die Erneuerung der Straßenbeleuchtung vorgesehen.
Für die Straßenplanung liegt ein Angebot vom IB Färber (Honorarzone III unten, kein Umbauzuschlag, mit 5% Nebenkosten) vor.
Auf der Haushaltsstelle 63000.9580 sind bereits Haushaltsmittel in Höhe von 1.295.000 € als Haushaltsreste im Haushalt 2021 vorhanden.
Beschluss
Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt mit der Straßenplanung der Forsthausstraße das Planungsbüro Färber aus München (Honorarzone III unten, kein Umbauzuschlag, mit 5% Nebenkosten) zu beauftragen.
Auf der Haushaltsstelle 63000.9580 sind bereits Haushaltsmittel in Höhe von 1.295.000 € als Haushaltsreste im Haushalt 2021 vorhanden.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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22. Sanierung Tiefgaragenrampe Schlosspassage, Schlossstraße 14a-c;
Betonarbeiten – Vergabe;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
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ö
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beschließend
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22 |
Sachverhalt
Der Bauausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.10.2020 die Sanierung der Tiefgaragenrampe der Schlosspassagen einstimmig beschlossen.
Dabei wurden vom Gremium folgende Fragen gestellt:
- Kann die Treppe überdacht werden?
Beide Treppen werden überdacht und der Auftrag ist bereits vergeben.
- Sind die Schäden auf eine unzureichende Entwässerung zurückzuführen?
Es handelt sich um eine Konstruktion, die auf Dauer nicht verhindern kann, dass chloridhaltiges
Schleppwasser der Fahrzeuge in den Beton eindringt. Die Ausführung ist dem Jahr der
Herstellung geschuldet. Zum damaligen Zeitpunkt ist das Thema Chlorid in Betonkonstruktionen
noch nicht thematisiert worden. Dies gilt besonders auch für die Ausführung der Fugen.
- Hat das Löschwasser vom Großbrand 2010 diese Schäden verursacht?
Nein, wie gerade beschrieben, sind diese Schäden auf eindringendes chloridhaltiges Wasser
zurückzuführen.
Die Betonarbeiten wurden auf Grund der geschätzten Kosten beschränkt ausgeschrieben. Es haben 11 Firmen die Unterlagen erhalten, 2 Angebote sind eingegangen, die Submission am 23.02.2021 brachte folgende Ergebnisse:
Firma Sitz Bruttoangebotssumme
Delta Bauwerksinstandsetzung 85221 Dachau 145.741,49 €
Eine Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Firma Delta Bauwerksinstandsetzung aus 85221 Dachau mit einer Bruttoangebotssumme von 145.741,49 €.
Entsprechende Haushaltsmittel sind auf den Haushaltsstellen 35200.9400 und 46020.9401 in den Haushalt 2021 eingeplant.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Betonarbeiten bezüglich der Sanierung der Tiefgaragenrampe der Schlosspassagen, den wirtschaftlichsten Bieter, die Firma Delta Bauwerksinstandsetzung aus 85221 Dachau mit einer Bruttoangebotssumme von 145.741,49 € zu beauftragen.
Entsprechende Haushaltsmittel sind auf den Haushaltsstellen 35200.9400 und 46020.9401 in den Haushalt 2021 eingeplant.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Betonarbeiten bezüglich der Sanierung der Tiefgaragenrampe der Schlosspassagen, den wirtschaftlichsten Bieter, die Firma Delta Bauwerksinstandsetzung aus 85221 Dachau mit einer Bruttoangebotssumme von 145.741,49 € zu beauftragen.
Entsprechende Haushaltsmittel sind auf den Haushaltsstellen 35200.9400 und 46020.9401 in den Haushalt 2021 eingeplant.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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23. Luitpoldweg - Begrünung der Wegeflächen mit Pflanzkübeln;
Vorstellung der Planung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
|
ö
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beschließend
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23 |
Sachverhalt
In der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses am 12.10.2020 wurde einstimmig beschlossen, dass die Verwaltung mit der Prüfung und Recherche geeigneter Pflanzbehältnisse für die Gestaltung des Luitpoldweges beauftragt wird und bei Vorliegen von Ergebnissen diese im Bauausschuss vorstellen soll.
Die Fa. Splettstößer aus Straßlach-Dingharting hat dazu eine Planung mit Kostenschätzung erarbeitet, welche am Sitzungstag vorgestellt wird.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt das vorgestellte Konzept an und beauftragt die Verwaltung die Pflanzgefäße (pulverbeschichteter Stahl) gemäß Angebot Nr. AN210028 vom 04.03.2021 der Fa. Splettstößer aus Straßlach-Dingharting schrittweise umzusetzen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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24. Kinderhaus Max - Erneuerung eines Spielgerätes;
Genehmigung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
|
ö
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beschließend
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24 |
Sachverhalt
Beim Kinderhaus Max gibt es ein Spielgerät, das die Form von einem Schiff darstellt. Es besteht aus insgesamt drei Teilen (Bug, Mast und Heck). Nachdem die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet werden konnte, wurde letztes Jahr der Schiffsmast und die Hängebrücke zum Schiffsheck demontiert. Das Heck ist mittlerweile auch in einem sehr schlechten Zustand, so dass dieses zeitnah ersetzt werden muss.
Somit bleibt nur noch der Bug bestehen, welcher aber mit einer kleinen Treppe und einem erhöhten Podest keinen großen Spielwert für die Kinder darstellt.
Ursprünglich war angedacht, die einzelnen Geräte gegen neue zu ersetzen. Allerdings wurde vom Kita-Personal mehrmals vorgetragen, dass diese Kombination keinen großen Spielwert für die Kinder hatte.
Hinzu kommt noch, dass der vorhandene Fallraum durch die einfassenden Palisaden sehr begrenzt ist und somit viele Spielgeräte von Systemherstellern wegen der benötigten Fallschutzfläche nicht in Frage kommen.
Um für den vorhandenen Fallschutzbereich ein optimales Spielgerät mit bestmöglichen Spielwert für die Kinder zu konstruieren, wurde Herr Hohenauer mit der Planung eines komplett neuen Spielgerätes in Schiffsform beauftragt.
Die Entwürfe von Herrn Hohenauer sind auf die örtliche Situation abgestimmt und weisen für Kinder jedes Alters entsprechende Spielmöglichkeiten mit unterschiedlichen Schwierigkeitsstufen auf.
Für so ein Spielschiff belaufen sich die geschätzten Kosten auf 63.000,00 € Brutto
Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 46430.5000 in den Haushalt 2021 eingeplant.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, die Umsetzung des von Herrn Hohenauer geplanten Spielschiffes beim Kinderhaus Max mit einer Kostenschätzung in Höhe von 63.000,00 € Brutto.
Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 46430.5000 in den Haushalt 2021 eingeplant.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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25. Antrag der CSU-Fraktion - Beschaffung von Luftreinigungsgeräten für private Kindertagesstätten; Genehmigung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
|
ö
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beschließend
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25 |
Sachverhalt
Die CSU -Fraktion hat mit Schreiben vom 28.02.2021 beantragt, dass die Gemeinde Grünwald für private Kindertagesstätten Luftreinigungsgeräte beschaffen soll.
Die Begründung lautet, dass durch den Beschluss des Gemeinderates bereits alle kommunalen Kindertagesstätten mit Luftreinigungsgeräten ausgestattet wurden. Neben einer Investition in die Gesundheit der Kinder und Mitarbeiter sollen diese Einrichtungen nicht schlechter gestellt werden.
Die Verwaltung müsste zuerst mit den Einrichtungen Kontakt aufnehmen und dann die Anzahl der Geräte ermitteln. Im Anschluss kann dann eine Ausschreibung und die Vergabe erfolgen.
Beschluss
Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt, die Beschaffung von Luftreinigungsgeräten für private Kindertagesstätten sofern die Einrichtungen dies wünschen.
Die Verwaltung wird mit der Bedarfsermittlung und Umsetzung beauftragt. Herr Bürgermeister Neusiedl wird mit der Vergabe an den wirtschaftlichsten Bieter bevollmächtigt, das Ergebnis wird dann in der nächsten Bauausschusssitzung bekannt gegeben.
Haushaltsmittel sind für die coronabedingte Investitionsmaßnahmen bei freien Trägern im Haushalt 2021 nicht vorgesehen. Es handelt sich deshalb um außerplanmäßige Ausgaben, die der Bauausschuss hiermit genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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26. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
|
ö
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26 |
zum Seitenanfang
26.1. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Schmidt aus der Bauausschusssitzung vom 08.02.2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
|
ö
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26.1 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Schmidt berichtete in der Bauausschusssitzung vom 08.02.2021 von Bautätigkeiten an einem Anwesen entlang der Südl.-Münchner Straße auf Höhe Nr. 12 die die Errichtung einer Zufahrt vermuten lassen.
Nach durchgeführter Ortseinsicht lässt sich die Errichtung einer Zufahrt ausschließen, augenscheinlich wurde die Einfriedung und diesem Bereich behelfsmäßig zur Erleichterung der Arbeiten im Grundstücksbereich geöffnet und es wird ein kleiner Sockel errichtet. Es ist keine Randsteinabsenkung beantragt. Das Grundstück ist über die Wilhelm-Keim-Straße erschlossen.
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26.2. Anfrage GR-Mitglied Schmidt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
|
ö
|
|
26.2 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Schmidt trägt vor, dass es in der Hubertusstraße zu erhöhtem Staupotential durch unbedacht am Straßenrand abgestellte Fahrzeuge kommt. Dies führt zu einer enormen Verschmälerung der Fahrbahnbreite und wie geschildert ggf. zu Rückstau. GR-Mitglied Schmidt regt an, die Möglichkeiten von Haltverboten oder anderen Maßnahmen zu prüfen. Die Verwaltung sichert eine Überprüfung in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Ordnungsamt zu und wird das Ergebnis im Bauausschuss bekanntgeben.
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27. Bekanntgabe von Dringlichkeitsentscheidungen, die der 1. Bürgermeister gem. Art. 37 Abs. 3 GO anstelle des Bauausschusses getroffen hat;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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15.03.2021
|
ö
|
informativ
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27 |
Sachverhalt
Grünwalder Freizeitpark - Beschaffung von Luftreinigungsgeräten – Vergabe
In der Gemeinderatssitzung am 17.11.2020 wurde einstimmig die Beschaffung von Luftreinigungsgeräten mit Plasmatechnologie für die Verwaltung beschlossen. In Anlehnung an diesen Beschluss wurden für die Verwaltungsräume und für die Seminarräume im Grünwalder Freizeitpark drei Angebote für Luftreinigungsgeräte eingeholt (15 Geräte NV 200, 30 Geräte NV 800 und 2 Geräte NV 1050).
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Losano aus Grasbrunn mit einer Bruttoangebotssumme von 95.782,50 € netto.
Auf Grund der Corona Pandemie erfolgte die Vergabe an den wirtschaftlichsten Bieter durch Herrn Bürgermeister Neusiedl, die Geräte sind bereits geliefert und in Betrieb.
Datenstand vom 20.04.2021 11:02 Uhr