Datum: 12.04.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Bürgerhaus, Römerschanz
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:21 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:21 Uhr bis 20:29 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 15. März 2021;
3 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 634/3 an der Muffatstraße 5;
4 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 320/3 an der Laufzorner Straße 28:
5 Tekturantrag für den Neubau eines Mehrgenerationenhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 370/2 in der Perlacher Straße 12;
6 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 331/6 in der Sudetenstraße 18;
7 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
8 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
9 Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark; VE 11 Schwarzdecker- und Spenglerarbeiten – Vergabe;
10 Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark; VE 12 Fenster und Türen – Vergabe;
11 Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark; VE 14 Zimmerer- und Tischlerarbeiten – Vergabe;
12 Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark; Photovoltaik und Dachbegrünung - Genehmigung;
13 An- und Umbau der BRK Rettungswache; Lüftungsarbeiten - Vergabe;
14 Gemeindegebiet Grünwald - Straßenbeleuchtung; Umrüstung auf LED in der Emil-Geis-Straße - Vergabe;
15 Gymnasium Grünwald - Ausstattung mit i-pads - Genehmigung;
16 Bekanntgabe von Dringlichkeitsentscheidungen, die der 1. Bürgermeister gem. Art. 37 Abs. 3 GO anstelle des Bauausschusses getroffen hat;
17 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
17.1 Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Schmidt aus der Bauaussschusssitzung am 08.02.2021
17.2 Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Schmidt aus der Bauaussschusssitzung am 15.03.2021
17.3 Anfrage GR-Mitglied Schreyer
17.4 Anfrage GR-Mitglied Kruse

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Niederschrift öff.pdf

zum Seitenanfang

1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 15. März 2021;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 15.03.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

3. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 634/3 an der Muffatstraße 5;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Muffatstraße 5, Grundstück Fl. Nr. 634/3 (Grundstücksgröße = 1900 m²) Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 65 B 11, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung


Der Bauwerber plant die Errichtung eines modernen Einfamilienhauses in E+1+D-Bebauung (Satteldach, DN 34°, DG kein Vollgeschoss).

Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB hinsichtlich Geschossigkeit und mit der geplanten Wandhöhe von 7,24 m und einer Firsthöhe von 11,65 m in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird aufgrund der über 50 m langen Zufahrt zum rückwärtigen Gebäude (ca. 145m²) und den geplanten Pool um ca. 135m² überschritten. Lässt man die Zufahrt unberücksichtigt, beläuft sich die Überschreitung auf ca. 37 m². Eine Überschreitung sollte aufgrund der überlangen Zufahrt befürwortet werden.

Der First des Einfamilienhauses wird – entgegen der Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung – nicht über die Längsseite des Daches geführt, sondern entlang der kurzen Seite des Daches. Hierfür wird eine Abweichung von den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung beantragt (siehe Anlage). Begründet wird die Abweichung u.a. dadurch, dass es sich nicht um einen klassischen, sondern eher quadratischen Baukörper mit vorspringenden Anbauten, Wandscheiben und Dachrahmen handelt. Das Gebäude wird damit ganz klar nach Süden ausgerichtet. Das Seitenverhältnis beträgt 13,0 m zu 11,80 m.
Aufgrund des quadratisch angelegten Grundrisses und der trotz des auf der kurzen Seite befindlichen Firstes stimmigen Gestaltung des Gebäudes kann einer Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung ausnahmsweise als Einzelfallentscheidung zugestimmt werden, da das Baugebiet in der Muffatstraße durch seinen besonders heterogenen Charakter auch einen passenden Rahmen für eine moderne Bauweise darstellt.  

Mit dem geplanten Giebel auf der Gebäudewestseite wird die zulässige Wandhöhe mit 0,81 m überschritten. Hier sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zugestimmt werden.

Der nach Osten geplante überdeckte Lichthof wird voll auf die Grundfläche der Hauptanlagen angerechnet und hält die Ausnahmetatbestandsmerkmale nach der Ortsgestaltungssatzung ein und sollte daher befürwortet werden.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten.

Der Stellplatznachweis für die vorliegende Wohnbebauung wird in ausreichender Weise durch die Dreifachgarage geführt.

Schützenswerter Baumbestand ist von der Maßnahme berührt. Vor kurzem wurden bereits großflächig die Nadelbäume auf dem Grundstück entfernt und damit auch die Wurzeln der Laubbäume mit schwerem Gerät befahren und geschädigt. Zur Fällung beantragt ist eine Hainbuche im östlichen Grundstücksteil, deren Fällung aufgrund einer großen Faulstelle lt. gemeindlichem Umweltamt als sinnvoll erachtet wird. Zum Erhalt der im Norden stehenden Linde Nr. 19 ist die gesamte Zuwegung zur Garage auf einer freitragenden, luft- und wasserdurchlässigen Wurzelbrücke auszuführen. Auch der Nachbar-Ahorn muss wie im Plan eingezeichnet eine Wurzelbrücke erhalten.

Es wird zwingend eine funktionierende, ökologische Baubegleitung gefordert, um den Baumschutz zu gewährleisten. Insbesondere auch für die nördlich angrenzenden Nachbarbäume.

Der Stammumfang des als Ersatzpflanzung vorgesehenen Spitzahorns ist zu gering und auf 20-25 cm zu korrigieren.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist als beauftragter Planer von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses herzustellen. 

Eine Befreiung von der Einhaltung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 135 m² wird befürwortet.

Wegen Ausbildung des Firstes über die kurze Seite des Daches wird eine Abweichung von § 4 Abs. 2 der Ortsgestaltungssatzung aufgrund des quadratisch angelegten Grundrisses und der heterogenen Umgebungsbebauung ausnahmsweise als Einzelfallentscheidung befürwortet.

Einer Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe nach der Ortsgestaltungssatzung mit dem Giebel auf der Westseite um 0,81 m wird zugestimmt.

Der ausnahmsweisen Errichtung eines Lichthofes (Abgrabung nach § 8 Ortsgestaltungssatzung) wird zugestimmt.

Zum Erhalt der Linde im Zufahrtsbereich ist die Zuwegung zur Garage zwingend auf einer freitragenden, luft- und wasserdurchlässigen Wurzelbrücke auszuführen. Für den Erhalt des Ahorns im Zufahrtsbereich ist ebenfalls wie geplant zwingend eine Wurzelbrücke zu errichten.
Zum Schutz der (Nachbar-)Bäume ist eine ökologische Baubegleitung zu beauflagen.

Der Stammumfang der Ersatzpflanzung (Spitzahorn) ist auf 20-25 cm zu erhöhen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

4. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 320/3 an der Laufzorner Straße 28:

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Laufzorner Str. 28, Grundstück Fl. Nr. 320/3 (Grundstücksgröße = 924 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 48; Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung

Die Bauwerberin plant die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Pool in E+D-Bebauung (Dachneigung: 52°, Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss).

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 48 werden bis auf eine geringe Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen um ca. 15 m² vollumfänglich eingehalten. Eine Befreiung hiervon kann befürwortet werden.

Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden bis auf eine Abgrabung auf der Gebäudeostseite ebenfalls komplett eingehalten. Die Abgrabung wird im Rahmen der Ausnahmetatbestände geplant, eine Abweichung sollte daher entsprechend befürwortet werden.

Der Stellplatznachweis wird erbracht.
Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.  

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist als beauftragter Planer von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Gemeindeordnung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Pool herzustellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche mit den Nebenanlagen um 15 m² wird befürwortet.

Eine Abweichung von der Einhaltung der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung einer Abgrabung im Rahmen der Ausnahmetatbestände wird ausnahmsweise befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

5. Tekturantrag für den Neubau eines Mehrgenerationenhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 370/2 in der Perlacher Straße 12;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Perlacher Str. 12, Grundstück Fl. Nr. 370/2 (Grundstücksgröße = 1710 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B17, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Aufbauend auf dem ursprünglich genehmigten Mehrfamilienhaus liegt nun der gegenständliche Tekturantrag vor. Das Grundschema des zweigeschossigen Gebäudes (E+1+D; Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss, DN: 45°) ist etwas modernisiert worden.

Die Geschossfläche und Grundfläche werden gut eingehalten.

Die Grundflächen mit den Nebenanlagen wurden im Vergleich mit der ursprünglichen Genehmigung deutlich um ca. 135 m² reduziert, was auch die Verschiebung der Tiefgarage nach Norden zum Erhalt der beiden Bäume im Süden des Grundstücks beinhaltet. Nachdem die Baugenehmigung noch rechtsgültig ist, kann einer Befreiung von der Einhaltung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 280 m² (Tiefgarage mit 1m Erdüberdeckung) ausnahmsweise zugestimmt werden.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.

Auf der Gebäudeostseite befindet sich eine Abgrabung, die den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht, eine Abweichung sollte daher entsprechend befürwortet werden.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Die Abstandsflächensatzung wird eingehalten.

Die Stellplatzsatzung wird eingehalten.

Schützenwerter Baumbestand wird durch die Maßnahme berührt. Im Süden des Grundstücks befinden sich eine Winterlinde (StU 2,12m, H: 7m) und eine Rotbuche (StU 2,42m, H: 16m) deren Schutz durch die Verschiebung der Tiefgarage nach Norden verbessert wurde. Es werden entsprechende Schutzvorkehrungen in der Planung vorgesehen, die vom gemeindlichen Umweltamt noch zu prüfen sind.

Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist als beauftragter Planer von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Tekturantrag zum Neubau eines Mehrgenerationenhauses mit Tiefgarage herzustellen.

Eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche mit den Nebenanlagen aufgrund der mit 1m Erdüberdeckung zu errichtenden Tiefgarage um ca. 280 m² wird unter Bezugnahme auf die bereits bestehende Genehmigung befürwortet.

Eine Abweichung von den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung einer Abgrabung auf der Gebäudeostseite im Rahmen der Ausnahmetatbestände wird ausnahmsweise befürwortet.

Die Tiefgarage sollte zum Erhalt der Linde Nr. 2 noch weiter aus dem Wurzelbereich verschoben werden, muss aber zwingend die in der Baugenehmigung aus 2019 eingetragenen Schutzbereiche einhalten. Die Lage der Schutzlinie ist zu überprüfen, maßgeblich ist hier der Stammansatz, nicht die Stammmitte. In jedem Fall sind die technischen Möglichkeiten zu nutzen um den Eingriff in den Wurzelraum so gering wie möglich zu halten. Die Baumschutzmaßnahmen (Verbau, Wurzelvorhang und Baumschutzzaun) sind nicht korrekt dargestellt und müssen in Abstimmung mit der Grünordnung im Landratsamt München überarbeitet werden. Es sind insgesamt mindestens zehn Ersatzpflanzungen nachzuweisen. Die Heckenpflanzung im Bereich der Rotbuche Nr. 11 sind nicht möglich, da durch den Pflanzgraben das Wurzelwerk zerstört wird. Hier können nur punktuell Sträucher in Handgrabung gepflanzt werden. Eine ökologische Baubegleitung wird dringend gefordert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 8

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt und das Einvernehmen versagt.

zum Seitenanfang

6. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 331/6 in der Sudetenstraße 18;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauort: Nähe Sudetenstraße, Grundstück Fl. Nr. 331/6 (Grundstücksgröße = 1.607 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 16, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung



Auf dem bisher brach liegenden Grundstück ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage beabsichtigt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung möchte sich die Bauwerberin auf das nördlich bereits bestehende Wohnhaus mit Baugenehmigung aus dem Jahre 1994 beziehen, für das damals eine Befreiung von der Einhaltung der Grundflächenzahl auf 0,20 erteilt wurde.  Laut Antragsteller würde bei dem Bezugsfall nach eigenen Berechnungen anhand der genehmigten Planunterlagen eine GRZ von 0,23 und eine GFZ von 0,44 vorliegen. Mit der vorliegenden Planung soll eine GFZ von 0,41 und eine GRZ von 0,21 ausgeführt werden. Zulässig laut Bebauungsplan sind GFZ 0,40 und GRZ 0,18.


Folgende Fragen sollen mit dem vorliegenden Vorbescheid geklärt werden:

  1. Ist das in den Grundrissplänen, Ansichten und Schnitten sowie dem Lageplan vom 26.03.2021 dargestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig und wird für die geplante Grund- und Geschossfläche eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 16 „für das Gebiet südlich der Oberhachinger Straße“ erteilt?

Antwort:

Nach Prüfung des Bauvorhabens unter Heranziehung des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. B 16 ist festzustellen, dass zunächst die Hausart, nämlich „Hausgruppen“ (also Reihenhäuser) nicht eingehalten wird. Eine Befreiung hierfür könnte unter Bezugnahme auf das nördliche Gebäude befürwortet werden. Die Dachneigung von 30° wird mit dem Hauptdach eingehalten. Diese ist ebenso mit den Giebeln einzuhalten. Das Maß der baulichen Nutzung soll wie bereits aufgeführt um 52,17 m² in der Grundfläche Hauptgebäude (GR I), um 317 m² in der Grundfläche Nebenanlagen (GR II)  und um 7,52 m² in der Geschossfläche (GF) überschritten werden. Die Überschreitung in der GR II ergibt sich aufgrund der geplanten, umfangreichen Tiefgarage, die mit 1m Erdüberdeckung geplant ist. Der Bauwerberin wurde im Vorgespräch in der Bauverwaltung bereits signalisiert, dass derartig umfangreich Überschreitungen im Maß der Baulichen Nutzung, insbesondere in der Hauptnutzung seit Jahrzehnten nicht befürwortet werden. Insoweit wird auch unter Bezugnahme auf das von der Bauwerberin erwähnte, benachbarte Bauvorhaben, das einen klaren Einzelfall darstellt keine Bezugsfallwirkung ausgehen. Insbesondere, da sich aus den Genehmigungsunterlagen keine nachvollziehbare und Sinnvolle Begründung für die damalige Befreiung ergibt. Nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn
  • „die Grundzüge der (Bebauungs-) Planung nicht berührt“ werden;
    Das Maß der baulichen Nutzung ist in der Gemeinde Grünwald generell aber auch im Bebauungsplan B 16 immer ein Grundzug der „Bebauungsplanung“, auf dessen Festlegung in der Bebauungsplanung und Einhaltung in den Bauanträgen sehr viel wert gelegt wird, insofern wird dieser hier auch ganz klar berührt.
UND
    • „Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern“ – hiervon ist, da es sich um eine private Planung zu privaten Zwecken handelt, nicht auszugehen.
ODER
    • „die Abweichung städtebaulich vertretbar ist“ – Die Abweichung von den Festsetzungen wäre insoweit nicht städtebaulich vertretbar, als dass hierdurch eine tatsächliche Bezugsfallwirkung geschaffen werden könnte, die sich auf das gesamte Bebauungsplangebiet auswirken würde. Da der Bebauungsplan Nr. B 16 für die sonstige Bebauung im direkten Umkreis des gegenständlichen Baugrundstückes eine maximale GFZ von 0,30 festlegt, würde eine weitere Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung wie hier beantragt auf dem ohnehin bereits mit höherem Baurecht ausgestatteten Grundstück, eine weitere Dysbalance im Baugebiet mit sich ziehen.
ODER
    • „die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde“ – dies ist anzuwenden, wenn aufgrund ungewöhnlicher Grundstückszuschnitte / Hanglagen etc. Schwierigkeiten in der Einhaltung der Vorgaben bestehen würden. Dies ist hier nicht der Fall
UND
  • „wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist“ – dies wäre hier grundsätzlich der Fall, da Abstandsflächen eingehalten und auch keine atypische Nutzung angefragt wird.

Da bereits beim wichtigsten Punkt 1 des Prüfkataloges für die Abwägung einer Befreiung die „Grundzüge der Planung“ berührt sind, ist eine weitere Prüfung nicht erforderlich (würde aber auch gegen eine Befreiung stehen). Eine Befreiung von der Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung sollte aus den vorgenannten Gründen nicht befürwortet werden.

Im Rahmen der weiteren erforderlich Überprüfung des Bauvorhabens anhand des qualifizierten Bebauungsplanes ist festzustellen, dass alle sonstigen Festsetzungen eingehalten werden.

Die Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung und Stellplatzsatzung sind nicht im Prüfumfang vorhanden, da nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit angefragt wurde. Diese sind aber natürlich im folgenden Baugenehmigungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen und zu beachten.




  1. Wird für das in den Grundrissplänen, Ansichten und Schnitten sowie dem Lageplan vom 26.03.2021 dargestellte Vorhaben hinsichtlich einer absoluten Grundfläche von 340 m² und einer Grundflächenzahl von 0,21 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 16 „für das Gebiet südlich der Oberhachinger Straße“ erteilt?

Antwort: Die Antwort ist größtenteils gleichlautend zur Antwort auf Frage Nr. 1.
Das Maß der baulichen Nutzung soll wie bereits aufgeführt um 52,17 m² in der Grundfläche Hauptgebäude (GR I), um 317 m² in der Grundfläche Nebenanlagen (GR II)  und um 7,52 m² in der Geschossfläche (GF) überschritten werden. Die Überschreitung in der GR II ergibt sich aufgrund der geplanten, umfangreichen Tiefgarage, die mit 1m Erdüberdeckung geplant ist. Der Bauwerberin wurde im Vorgespräch in der Bauverwaltung bereits signalisiert, dass derartig umfangreich Überschreitungen im Maß der Baulichen Nutzung, insbesondere in der Hauptnutzung seit Jahrzehnten nicht befürwortet werden. Insoweit wird auch unter Bezugnahme auf das von der Bauwerberin erwähnte, benachbarte Bauvorhaben, das einen klaren Einzelfall darstellt keine Bezugsfallwirkung ausgehen. Insbesondere, da sich aus den Genehmigungsunterlagen keine nachvollziehbare und Sinnvolle Begründung für die damalige Befreiung ergibt. Nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn
  • „die Grundzüge der (Bebauungs-) Planung nicht berührt“ werden;
    Das Maß der baulichen Nutzung ist in der Gemeinde Grünwald generell aber auch im Bebauungsplan B 16 immer ein Grundzug der „Bebauungsplanung“, auf dessen Festlegung in der Bebauungsplanung und Einhaltung in den Bauanträgen sehr viel wert gelegt wird, insofern wird dieser hier auch ganz klar berührt.
UND
    • „Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern“ – hiervon ist, da es sich um eine private Planung zu privaten Zwecken handelt, nicht auszugehen.
ODER
    • „die Abweichung städtebaulich vertretbar ist“ – Die Abweichung von den Festsetzungen wäre insoweit nicht städtebaulich vertretbar, als dass hierdurch eine tatsächliche Bezugsfallwirkung geschaffen werden könnte, die sich auf das gesamte Bebauungsplangebiet auswirken würde. Da der Bebauungsplan Nr. B 16 für die sonstige Bebauung im direkten Umkreis des gegenständlichen Baugrundstückes eine maximale GFZ von 0,30 festlegt, würde eine weitere Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung wie hier beantragt auf dem ohnehin bereits mit höherem Baurecht ausgestatteten Grundstück, eine weitere Dysbalance im Baugebiet mit sich ziehen.
ODER
    • „die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde“ – dies ist anzuwenden, wenn aufgrund ungewöhnlicher Grundstückszuschnitte / Hanglagen etc. Schwierigkeiten in der Einhaltung der Vorgaben bestehen würden. Dies ist hier nicht der Fall
UND
  • „wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist“ – dies wäre hier grundsätzlich der Fall, da Abstandsflächen eingehalten und auch keine atypische Nutzung angefragt wird.

Da bereits beim wichtigsten Punkt 1 des Prüfkataloges für die Abwägung einer Befreiung die „Grundzüge der Planung“ berührt sind, ist eine weitere Prüfung nicht erforderlich (würde aber auch gegen eine Befreiung stehen). Eine Befreiung von der Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung sollte aus den vorgenannten Gründen nicht befürwortet werden.


  1. Wird für das in den Grundrissplänen, Ansichten und Schnitten sowie dem Lageplan vom 26.03.2021 dargestellte Vorhaben hinsichtlich einer absoluten Geschossfläche von 651,6 m² und einer Geschossfläche von 0,41 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 16 „für das Gebiet südlich der Oberhachinger Straße“ erteilt?

Antwort: Die Antwort ist größtenteils gleichlautend zur Antwort auf Frage Nr. 1.
Das Maß der baulichen Nutzung soll wie bereits aufgeführt um 52,17 m² in der Grundfläche Hauptgebäude (GR I), um 317 m² in der Grundfläche Nebenanlagen (GR II)  und um 7,52 m² in der Geschossfläche (GF) überschritten werden. Die Überschreitung in der GR II ergibt sich aufgrund der geplanten, umfangreichen Tiefgarage, die mit 1m Erdüberdeckung geplant ist. Der Bauwerberin wurde im Vorgespräch in der Bauverwaltung bereits signalisiert, dass derartig umfangreich Überschreitungen im Maß der Baulichen Nutzung, insbesondere in der Hauptnutzung seit Jahrzehnten nicht befürwortet werden. Insoweit wird auch unter Bezugnahme auf das von der Bauwerberin erwähnte, benachbarte Bauvorhaben, das einen klaren Einzelfall darstellt keine Bezugsfallwirkung ausgehen. Insbesondere, da sich aus den Genehmigungsunterlagen keine nachvollziehbare und Sinnvolle Begründung für die damalige Befreiung ergibt. Nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn
  • „die Grundzüge der (Bebauungs-) Planung nicht berührt“ werden;
    Das Maß der baulichen Nutzung ist in der Gemeinde Grünwald generell aber auch im Bebauungsplan B 16 immer ein Grundzug der „Bebauungsplanung“, auf dessen Festlegung in der Bebauungsplanung und Einhaltung in den Bauanträgen sehr viel wert gelegt wird, insofern wird dieser hier auch ganz klar berührt.
UND
    • „Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern“ – hiervon ist, da es sich um eine private Planung zu privaten Zwecken handelt, nicht auszugehen.
ODER
    • „die Abweichung städtebaulich vertretbar ist“ – Die Abweichung von den Festsetzungen wäre insoweit nicht städtebaulich vertretbar, als dass hierdurch eine tatsächliche Bezugsfallwirkung geschaffen werden könnte, die sich auf das gesamte Bebauungsplangebiet auswirken würde. Da der Bebauungsplan Nr. B 16 für die sonstige Bebauung im direkten Umkreis des gegenständlichen Baugrundstückes eine maximale GFZ von 0,30 festlegt, würde eine weitere Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung wie hier beantragt auf dem ohnehin bereits mit höherem Baurecht ausgestatteten Grundstück, eine weitere Dysbalance im Baugebiet mit sich ziehen.
ODER
    • „die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde“ – dies ist anzuwenden, wenn aufgrund ungewöhnlicher Grundstückszuschnitte / Hanglagen etc. Schwierigkeiten in der Einhaltung der Vorgaben bestehen würden. Dies ist hier nicht der Fall
UND
  • „wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist“ – dies wäre hier grundsätzlich der Fall, da Abstandsflächen eingehalten und auch keine atypische Nutzung angefragt wird.

Da bereits beim wichtigsten Punkt 1 des Prüfkataloges für die Abwägung einer Befreiung die „Grundzüge der Planung“ berührt sind, ist eine weitere Prüfung nicht erforderlich (würde aber auch gegen eine Befreiung stehen). Eine Befreiung von der Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung sollte aus den vorgenannten Gründen nicht befürwortet werden.


  1. Wird für das in den Grundrissplänen, Ansichten und Schnitten sowie dem Lageplan vom 26.03.2021 dargestellte Vorhaben hinsichtlich einer Grundflächenzahl von 0,51 nach § 19 Abs. 4 BauNVO eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 16 „für das Gebiet südlich der Oberhachinger Straße“ erteilt?

Antwort: Die maximal zulässige Grundflächenzahl inkl. Nebenanlagen beträgt umgerechnet 0,27. Mit der vorgelegten Planung soll dieser Wert um fast 200% überschritten werden. Der Bauausschuss hat in den vergangenen Sitzungen klar signalisiert, dass derart umfangreiche Überschreitungen durch großflächige Unterbauungen (hier Tiefgarage) der Grundstücke nicht gewünscht sind. Es wird Bezug genommen auf die bereits in den vorigen Antworten dargelegten nicht vorhandenen Befreiungstatbeständen. Im vorliegenden Fall sollte daher eine klare Reduzierung der Grundfläche Nebenanlagen erfolgen oder z.B. die Tiefgarage in das 2. UG direkt unter dem Gebäude gelegt werden. Dies wurde der Bauwerberin im Vorgespräch durch die Verwaltung auch bereits so mitgeteilt. Eine Befreiung sollte nicht befürwortet werden.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidsantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage nicht herzustellen.


Die Beantwortung der Fragen ist Bestandteil dieses Beschlusses.


  1. Ist das in den Grundrissplänen, Ansichten und Schnitten sowie dem Lageplan vom 26.03.2021 dargestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig und wird für die geplante Grund- und Geschossfläche eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 16 „für das Gebiet südlich der Oberhachinger Straße“ erteilt?

Antwort:

Nach Prüfung des Bauvorhabens unter Heranziehung des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. B 16 ist festzustellen, dass zunächst die Hausart, nämlich „Hausgruppen“ (also Reihenhäuser) nicht eingehalten wird. Eine Befreiung hierfür könnte unter Bezugnahme auf das nördliche Gebäude befürwortet werden. Die Dachneigung von 30° wird mit dem Hauptdach eingehalten. Diese ist ebenso mit den Giebeln einzuhalten. Das Maß der baulichen Nutzung soll wie bereits aufgeführt um 52,17 m² in der Grundfläche Hauptgebäude (GR I), um 317 m² in der Grundfläche Nebenanlagen (GR II)  und um 7,52 m² in der Geschossfläche (GF) überschritten werden. Die Überschreitung in der GR II ergibt sich aufgrund der geplanten, umfangreichen Tiefgarage, die mit 1m Erdüberdeckung geplant ist. Der Bauwerberin wurde im Vorgespräch in der Bauverwaltung bereits signalisiert, dass derartig umfangreich Überschreitungen im Maß der Baulichen Nutzung, insbesondere in der Hauptnutzung seit Jahrzehnten nicht befürwortet werden. Insoweit wird auch unter Bezugnahme auf das von der Bauwerberin erwähnte, benachbarte Bauvorhaben, das einen klaren Einzelfall darstellt keine Bezugsfallwirkung ausgehen. Insbesondere, da sich aus den Genehmigungsunterlagen keine nachvollziehbare und Sinnvolle Begründung für die damalige Befreiung ergibt. Nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn
  • „die Grundzüge der (Bebauungs-) Planung nicht berührt“ werden;
    Das Maß der baulichen Nutzung ist in der Gemeinde Grünwald generell aber auch im Bebauungsplan B 16 immer ein Grundzug der „Bebauungsplanung“, auf dessen Festlegung in der Bebauungsplanung und Einhaltung in den Bauanträgen sehr viel wert gelegt wird, insofern wird dieser hier auch ganz klar berührt.
UND
    • „Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern“ – hiervon ist, da es sich um eine private Planung zu privaten Zwecken handelt, nicht auszugehen.
ODER
    • „die Abweichung städtebaulich vertretbar ist“ – Die Abweichung von den Festsetzungen wäre insoweit nicht städtebaulich vertretbar, als dass hierdurch eine tatsächliche Bezugsfallwirkung geschaffen werden könnte, die sich auf das gesamte Bebauungsplangebiet auswirken würde. Da der Bebauungsplan Nr. B 16 für die sonstige Bebauung im direkten Umkreis des gegenständlichen Baugrundstückes eine maximale GFZ von 0,30 festlegt, würde eine weitere Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung wie hier beantragt auf dem ohnehin bereits mit höherem Baurecht ausgestatteten Grundstück, eine weitere Dysbalance im Baugebiet mit sich ziehen.
ODER
    • „die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde“ – dies ist anzuwenden, wenn aufgrund ungewöhnlicher Grundstückszuschnitte / Hanglagen etc. Schwierigkeiten in der Einhaltung der Vorgaben bestehen würden. Dies ist hier nicht der Fall
UND
  • „wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist“ – dies wäre hier grundsätzlich der Fall, da Abstandsflächen eingehalten und auch keine atypische Nutzung angefragt wird.

Da bereits beim wichtigsten Punkt 1 des Prüfkataloges für die Abwägung einer Befreiung die „Grundzüge der Planung“ berührt sind, ist eine weitere Prüfung nicht erforderlich (würde aber auch gegen eine Befreiung stehen). Eine Befreiung von der Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung sollte aus den vorgenannten Gründen nicht befürwortet werden.

Im Rahmen der weiteren erforderlich Überprüfung des Bauvorhabens anhand des qualifizierten Bebauungsplanes ist festzustellen, dass alle sonstigen Festsetzungen eingehalten werden.

Die Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung und Stellplatzsatzung sind nicht im Prüfumfang vorhanden, da nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit angefragt wurde. Diese sind aber natürlich im folgenden Baugenehmigungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen und zu beachten.




  1. Wird für das in den Grundrissplänen, Ansichten und Schnitten sowie dem Lageplan vom 26.03.2021 dargestellte Vorhaben hinsichtlich einer absoluten Grundfläche von 340 m² und einer Grundflächenzahl von 0,21 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 16 „für das Gebiet südlich der Oberhachinger Straße“ erteilt?

Antwort: Die Antwort ist größtenteils gleichlautend zur Antwort auf Frage Nr. 1.
Das Maß der baulichen Nutzung soll wie bereits aufgeführt um 52,17 m² in der Grundfläche Hauptgebäude (GR I), um 317 m² in der Grundfläche Nebenanlagen (GR II)  und um 7,52 m² in der Geschossfläche (GF) überschritten werden. Die Überschreitung in der GR II ergibt sich aufgrund der geplanten, umfangreichen Tiefgarage, die mit 1m Erdüberdeckung geplant ist. Der Bauwerberin wurde im Vorgespräch in der Bauverwaltung bereits signalisiert, dass derartig umfangreich Überschreitungen im Maß der Baulichen Nutzung, insbesondere in der Hauptnutzung seit Jahrzehnten nicht befürwortet werden. Insoweit wird auch unter Bezugnahme auf das von der Bauwerberin erwähnte, benachbarte Bauvorhaben, das einen klaren Einzelfall darstellt keine Bezugsfallwirkung ausgehen. Insbesondere, da sich aus den Genehmigungsunterlagen keine nachvollziehbare und Sinnvolle Begründung für die damalige Befreiung ergibt. Nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn
  • „die Grundzüge der (Bebauungs-) Planung nicht berührt“ werden;
    Das Maß der baulichen Nutzung ist in der Gemeinde Grünwald generell aber auch im Bebauungsplan B 16 immer ein Grundzug der „Bebauungsplanung“, auf dessen Festlegung in der Bebauungsplanung und Einhaltung in den Bauanträgen sehr viel wert gelegt wird, insofern wird dieser hier auch ganz klar berührt.
UND
    • „Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern“ – hiervon ist, da es sich um eine private Planung zu privaten Zwecken handelt, nicht auszugehen.
ODER
    • „die Abweichung städtebaulich vertretbar ist“ – Die Abweichung von den Festsetzungen wäre insoweit nicht städtebaulich vertretbar, als dass hierdurch eine tatsächliche Bezugsfallwirkung geschaffen werden könnte, die sich auf das gesamte Bebauungsplangebiet auswirken würde. Da der Bebauungsplan Nr. B 16 für die sonstige Bebauung im direkten Umkreis des gegenständlichen Baugrundstückes eine maximale GFZ von 0,30 festlegt, würde eine weitere Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung wie hier beantragt auf dem ohnehin bereits mit höherem Baurecht ausgestatteten Grundstück, eine weitere Dysbalance im Baugebiet mit sich ziehen.
ODER
    • „die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde“ – dies ist anzuwenden, wenn aufgrund ungewöhnlicher Grundstückszuschnitte / Hanglagen etc. Schwierigkeiten in der Einhaltung der Vorgaben bestehen würden. Dies ist hier nicht der Fall
UND
  • „wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist“ – dies wäre hier grundsätzlich der Fall, da Abstandsflächen eingehalten und auch keine atypische Nutzung angefragt wird.

Da bereits beim wichtigsten Punkt 1 des Prüfkataloges für die Abwägung einer Befreiung die „Grundzüge der Planung“ berührt sind, ist eine weitere Prüfung nicht erforderlich (würde aber auch gegen eine Befreiung stehen). Eine Befreiung von der Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung sollte aus den vorgenannten Gründen nicht befürwortet werden.


  1. Wird für das in den Grundrissplänen, Ansichten und Schnitten sowie dem Lageplan vom 26.03.2021 dargestellte Vorhaben hinsichtlich einer absoluten Geschossfläche von 651,6 m² und einer Geschossfläche von 0,41 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 16 „für das Gebiet südlich der Oberhachinger Straße“ erteilt?

Antwort: Die Antwort ist größtenteils gleichlautend zur Antwort auf Frage Nr. 1.
Das Maß der baulichen Nutzung soll wie bereits aufgeführt um 52,17 m² in der Grundfläche Hauptgebäude (GR I), um 317 m² in der Grundfläche Nebenanlagen (GR II)  und um 7,52 m² in der Geschossfläche (GF) überschritten werden. Die Überschreitung in der GR II ergibt sich aufgrund der geplanten, umfangreichen Tiefgarage, die mit 1m Erdüberdeckung geplant ist. Der Bauwerberin wurde im Vorgespräch in der Bauverwaltung bereits signalisiert, dass derartig umfangreich Überschreitungen im Maß der Baulichen Nutzung, insbesondere in der Hauptnutzung seit Jahrzehnten nicht befürwortet werden. Insoweit wird auch unter Bezugnahme auf das von der Bauwerberin erwähnte, benachbarte Bauvorhaben, das einen klaren Einzelfall darstellt keine Bezugsfallwirkung ausgehen. Insbesondere, da sich aus den Genehmigungsunterlagen keine nachvollziehbare und Sinnvolle Begründung für die damalige Befreiung ergibt. Nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn
  • „die Grundzüge der (Bebauungs-) Planung nicht berührt“ werden;
    Das Maß der baulichen Nutzung ist in der Gemeinde Grünwald generell aber auch im Bebauungsplan B 16 immer ein Grundzug der „Bebauungsplanung“, auf dessen Festlegung in der Bebauungsplanung und Einhaltung in den Bauanträgen sehr viel wert gelegt wird, insofern wird dieser hier auch ganz klar berührt.
UND
    • „Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern“ – hiervon ist, da es sich um eine private Planung zu privaten Zwecken handelt, nicht auszugehen.
ODER
    • „die Abweichung städtebaulich vertretbar ist“ – Die Abweichung von den Festsetzungen wäre insoweit nicht städtebaulich vertretbar, als dass hierdurch eine tatsächliche Bezugsfallwirkung geschaffen werden könnte, die sich auf das gesamte Bebauungsplangebiet auswirken würde. Da der Bebauungsplan Nr. B 16 für die sonstige Bebauung im direkten Umkreis des gegenständlichen Baugrundstückes eine maximale GFZ von 0,30 festlegt, würde eine weitere Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung wie hier beantragt auf dem ohnehin bereits mit höherem Baurecht ausgestatteten Grundstück, eine weitere Dysbalance im Baugebiet mit sich ziehen.
ODER
    • „die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde“ – dies ist anzuwenden, wenn aufgrund ungewöhnlicher Grundstückszuschnitte / Hanglagen etc. Schwierigkeiten in der Einhaltung der Vorgaben bestehen würden. Dies ist hier nicht der Fall
UND
  • „wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist“ – dies wäre hier grundsätzlich der Fall, da Abstandsflächen eingehalten und auch keine atypische Nutzung angefragt wird.

Da bereits beim wichtigsten Punkt 1 des Prüfkataloges für die Abwägung einer Befreiung die „Grundzüge der Planung“ berührt sind, ist eine weitere Prüfung nicht erforderlich (würde aber auch gegen eine Befreiung stehen). Eine Befreiung von der Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung sollte aus den vorgenannten Gründen nicht befürwortet werden.


  1. Wird für das in den Grundrissplänen, Ansichten und Schnitten sowie dem Lageplan vom 26.03.2021 dargestellte Vorhaben hinsichtlich einer Grundflächenzahl von 0,51 nach § 19 Abs. 4 BauNVO eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 16 „für das Gebiet südlich der Oberhachinger Straße“ erteilt?

Antwort: Die maximal zulässige Grundflächenzahl inkl. Nebenanlagen beträgt umgerechnet 0,27. Mit der vorgelegten Planung soll dieser Wert um fast 200% überschritten werden. Der Bauausschuss hat in den vergangenen Sitzungen klar signalisiert, dass derart umfangreiche Überschreitungen durch großflächige Unterbauungen (hier Tiefgarage) der Grundstücke nicht gewünscht sind. Es wird Bezug genommen auf die bereits in den vorigen Antworten dargelegten nicht vorhandenen Befreiungstatbeständen. Im vorliegenden Fall sollte daher eine klare Reduzierung der Grundfläche Nebenanlagen erfolgen oder z.B. die Tiefgarage in das 2. UG direkt unter dem Gebäude gelegt werden. Dies wurde der Bauwerberin im Vorgespräch durch die Verwaltung auch bereits so mitgeteilt. Eine Befreiung sollte nicht befürwortet werden.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

7. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö 7

Sachverhalt

Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 GO behandelte Bauanträge:

  • Tekturantrag zur Änderung der Ersatzpflanzung, Fl.Nr. 592/68+69 an der Dr.-Max-Straße;
  • Antrag auf Teilbaugenehmigung zur Erweiterung der Schwimmhalle im Grünwalder Freizeitpark auf dem Grundstück Fl. Nr. 586 an der Ebertstraße 1;
  • Antrag auf Nutzungsänderung und Umbau einer LKW-Halle zu Halle für Film- u. TV-Produktion am Bavariafilmplatz 7;

zum Seitenanfang

8. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö 8

Sachverhalt

Es lagen keine Bauanträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 Bayerische Bauordnung vor.

zum Seitenanfang

9. Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark; VE 11 Schwarzdecker- und Spenglerarbeiten – Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 21.07.2020 wurde einstimmig die Entwurfsplanung für den Anbau eines Variobeckens im Grünwalder Freizeitpark beschlossen. Zudem wurde der Bauausschuss mit den weiteren Schritten und Vergaben bevollmächtigt. Auf Grund der Kostenschätzung erfolgte für Schwarzdecker- und Spenglerarbeiten eine öffentliche Ausschreibung, bei der 14 Firmen die Unterlagen erhalten haben. Zur Submission am 26.03.2021 lagen drei Angebote vor.

Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Herdt Bedachungen aus 83301 Traunreuth mit der Bruttosumme von 263.089,13 €.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Schwarzdecker- und Spenglerarbeiten zur Erweiterung des Schwimmbades im GFZP den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Herdt Bedachungen aus 83301 Traunreuth mit der Bruttosumme von 263.089,13 € zu beauftragen.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

10. Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark; VE 12 Fenster und Türen – Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 21.07.2020 wurde einstimmig die Entwurfsplanung für den Anbau eines Variobeckens im Grünwalder Freizeitpark beschlossen. Zudem wurde der Bauausschuss mit den weiteren Schritten und Vergaben bevollmächtigt. Auf Grund der Kostenschätzung erfolgte für Fenster und Türen eine öffentliche Ausschreibung, bei der 33 Firmen die Unterlagen erhalten haben. Zur Submission am 26.03.2021 lagen vier Angebote vor.
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Bartholomeus Metallbau aus 83346 Bergen mit der Bruttosumme von 178.833,39 €.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Fenster und Türen zur Erweiterung des Schwimmbades im GFZP den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Bartholomeus Metallbau aus 83346 Bergen mit der Bruttosumme von 178.833,39 € zu beauftragen.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

11. Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark; VE 14 Zimmerer- und Tischlerarbeiten – Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 21.07.2020 wurde einstimmig die Entwurfsplanung für den Anbau eines Variobeckens im Grünwalder Freizeitpark beschlossen. Zudem wurde der Bauausschuss mit den weiteren Schritten und Vergaben bevollmächtigt. Auf Grund der Kostenschätzung erfolgte für Zimmerer- und Tischlerarbeiten eine öffentliche Ausschreibung, bei der 17 Firmen die Unterlagen erhalten haben. Die Submission am 26.03.2021 lagen 4 Angebote vor.

Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Zimmerei Lemberg aus 82387 Antdorf mit der Bruttosumme von 86.620,10 €.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Zimmerer- und Tischlerarbeiten zur Erweiterung des Schwimmbades im GFZP den wirtschaftlichsten Bieter, die Zimmerei Lemberg aus 82387 Antdorf mit der Bruttosumme von 86.620,10 € zu beauftragen.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

12. Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark; Photovoltaik und Dachbegrünung - Genehmigung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 21.07.2020 wurde einstimmig die Entwurfsplanung für den Anbau eines Variobeckens im Grünwalder Freizeitpark beschlossen. Zudem wurde das Architekturbüro Pichler mit der Prüfung beauftragt, ob das Flachdach begrünt werden kann und mit einer Photovoltaikanlage versehen werden soll.

  1. Dachbegrünung ist grundsätzlich möglich:
Dachbegrünung (Moos-Sedum bis Gras-Kraut-Begrünung)
Kostenschätzung 47.124 € Brutto

  1. Photovoltaikanlage maximal 23 KWp - Kostenschätzung   27.370 € Brutto

Falls eine Photovoltaikanlage vorgesehen wird, ist eine Dachbegrünung nicht möglich.

Nachdem der erzeugte Strom im Schwimmbad selbst verbraucht werden kann, ist es aus Sicht der Verwaltung im Hinblick auf die CO2 Einsparung und die Wirtschaftlichkeit sinnvoll, eine Photovoltaikanlage zu installieren.

Beschluss

Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt eine Photovoltaikanlage zu installieren. Als Kostenrahmen wird ein Betrag von 40.000 € genehmigt.

Nachdem die Haushaltsmittel nicht im Haushalt 2021 eingestellt sind, genehmigt der Bauausschuss die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 40.000 €.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Abstimmungsbemerkung
GR-Mitglied Sedlmair bittet in diesem Zusammenhang um Begrünung der neuen Sauna-Terrasse. Die Verwaltung sagt dies zu. Durch das mit der Projektsteuerung beauftragte Ingenieurbüro Mügge wird der aktuelle Projektstatus vorgestellt. Der Bauausschuss nimmt dies zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

13. An- und Umbau der BRK Rettungswache; Lüftungsarbeiten - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö beschließend 13

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.06.2020 den Umbau und die Erweiterung der BRK Rettungswache im Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr in Grünwald einstimmig beschlossen und hat den Bauausschuss mit den notwendigen Vergaben bevollmächtigt.

Die Lüftungsarbeiten wurden auf Grund der geschätzten Kosten freihändig ausgeschrieben.
Es haben 4 Firmen die Unterlagen erhalten, 3 Angebote sind eingegangen.

Eine Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Firma Reynartz GmbH aus 82166 Gräfelfing mit einer Bruttoangebotssumme von 74.201,26 €.

Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 13000.9400 in den Haushalt 2021 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Lüftungsarbeiten beim Umbau und der Erweiterung der BRK Rettungswache, den wirtschaftlichsten Bieter, die Firma Reynartz GmbH aus 82166 Gräfelfing mit einer Bruttoangebotssumme von 74.201,26 € zu beauftragen.

Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 13000.9400 in den Haushalt 2021 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

14. Gemeindegebiet Grünwald - Straßenbeleuchtung; Umrüstung auf LED in der Emil-Geis-Straße - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö beschließend 14

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 25.Juni 2013 wurde beschlossen, die gesamte Straßenbeleuchtung in Grünwald schrittweise auf LED umzustellen. Es sind bereits einige Bereiche umgestellt, in der Regel erfolgt die Umrüstung im Nachgang zur Verlegung der Geothermieleitungen oder im Zusammenhang mit anderen Baumaßnahmen.
Im Bereich der Emil-Geis-Straße werden entsprechend der Planung 7 Masten erneuert und 3 zusätzliche Masten erstellt, sowie die Beleuchtung auf LED umgestellt.

Die Kosten hierfür belaufen sich laut Angebot der Bayernwerke vom 08.03.2021 auf Brutto 57.611,11 €.

Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 67000.5100 entsprechend vorhanden.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt das Angebot der Bayernwerke vom 08.03.2021 zur Umrüstung Straßenbeleuchtung in der Emil-Geis-Straße auf LED in Höhe von Brutto 57.611,11 € zu genehmigen.


Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 67000.5100 entsprechend vorhanden.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

15. Gymnasium Grünwald - Ausstattung mit i-pads - Genehmigung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö beschließend 15

Sachverhalt

Im Rahmen der weiteren Digitalisierung der Schulen soll das Gymnasium Grünwald mit neuen zusätzlichen I-pads ausgestattet werden.

Laut der Rektorin Frau Korda ist folgendes vorgehen geplant:
8. und 9.Klassen        300 Stk. I-pads        bis Sept. 2021/2022
6. und 7.Klassen        300 Stk. I-pads        bis Sept. 2022/2023
5. Klassen                150 Stk. I-pads        bis Sept. 2023/2024

Im ersten Schritt wären also die Beschaffung von 300 Stk.I-pads bis Sept. 2021/2022 für die 8. und 9.Klassen im Gymnasium. Zudem sollen bis Sept. 2021/2022 noch für die Grundschule 20 i-Pads angeschafft werden.
Eine Förderung für die Beschaffung ist bereits beantragt, es ist mit einer Fördersumme von voraussichtlich 100.000 € zu rechnen.

Die Verwaltung würde nach Genehmigung der Maßnahme eine entsprechende Ausschreibung durchführen.

Auf der Haushaltsstelle 23010.9351 sind entsprechende Haushaltsmittel für das Jahr 2021 eingestellt und voll verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt die Genehmigung der Maßnahme und beauftragt die Verwaltung eine Ausschreibung durchzuführen.

Im ersten Schritt wären also die Beschaffung von 300 Stk.I-pads bis Sept. 2021/2022 für die 8. und 9. Klassen im Gymnasium. Zudem sollen bis Sept. 2021/2022 noch für die Grundschule 20 i-Pads angeschafft werden.

Auf der Haushaltsstelle 23010.9351 sind entsprechende Haushaltsmittel für das Jahr 2021 eingestellt und voll verfügbar.

Für die Folgejahre 2022 und 2023 sind entsprechende Mittel für die Beschaffung der Geräte in den Haushalt einzustellen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

16. Bekanntgabe von Dringlichkeitsentscheidungen, die der 1. Bürgermeister gem. Art. 37 Abs. 3 GO anstelle des Bauausschusses getroffen hat;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö informativ 16

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 17.11.2020 wurde einstimmig die Beschaffung von Luftreinigungsgeräten mit Plasmatechnologie für die Verwaltung beschlossen. In Anlehnung an diesen Beschluss wurden für die Verwaltungsräume und für die Seminarräume in der Musikschule drei Angebote für Luftreinigungsgeräte eingeholt (7Geräte NV 200, 23 Geräte NV 800 und 2 Geräte NV 1050).
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Losano aus Grasbrunn mit einer Bruttoangebotssumme von 84.037,80 €.
Auf Grund der Corona-Pandemie erfolgte die Vergabe kurzfristig an den wirtschaftlichsten Bieter durch Herrn Bürgermeister Neusiedl, die Geräte sind bereits geliefert und in Betrieb, die Musikschule ist derzeit offen mit Einzelunterricht.

Der Bauausschuss nimmt das zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

17. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö 17
zum Seitenanfang

17.1. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Schmidt aus der Bauaussschusssitzung am 08.02.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö 17.1

Sachverhalt

Die Verwaltung informiert den Bauausschuss, dass nach der Anfrage von GR-Mitglied Schmidt zur möglichen Entschärfung der unfallträchtigen Abbiegesituation an der Ecke Ludwig-Thoma-Straße / Südliche Münchner Straße (Abbiegespur Richtung München) dort nach Rücksprache mit dem zuständigen Landratsamt München ein Haltverbot aufgestellt und damit die Situation entschärft werden konnte.

zum Seitenanfang

17.2. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Schmidt aus der Bauaussschusssitzung am 15.03.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö informativ 17.2

Sachverhalt

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von Herrn Schmidt aus der vergangenen Sitzung bezüglich der Stau-Thematik in der Hubertusstraße. Hier hat ein Ortstermin mit der Polizei, dem gemeindlichen Ordnungsamt und dem gemeindlichen Tiefbauamt stattgefunden, bei dem die Problematik vor Ort nicht wie von GR-Mitglied Schmidt vorgefunden werden konnte. Im Ergebnis ist die Anbringung eines Haltverbots laut Ordnungsamt nicht von Amts wegen erforderlich, könnte aber auf Wunsch des Bauausschusses erfolgen. GR-Mitglied Schmidt erklärt, dass bei beidseitiger Beparkung der Hubertusstraße zu Stoßzeiten (der dort befindlichen Kindertagesstätte) die übrige Fahrbreite ein Durchfahren unmöglich machen würde. Insofern wäre ggf. ein zeitlich begrenztes Haltverbot in diesem Bereich sinnvoll. Die Verwaltung wird dies dem zuständigen Ordnungsamt zur Überprüfung weiterleiten.

zum Seitenanfang

17.3. Anfrage GR-Mitglied Schreyer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö informativ 17.3

Sachverhalt

GR-Mitglied Schreyer erklärt zur vorigen Beantwortung hinsichtlich des Staupotentials in der Hubertusstraße, dass sie eine „natürliche“ Geschwindigkeitsreduzierung durch beidseitige Beparkung der Straße grundsätzlich sehr gut findet. Es sollte entsprechend beobachtet werden. Die Verwaltung sagt dies zu.

zum Seitenanfang

17.4. Anfrage GR-Mitglied Kruse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 12.04.2021 ö informativ 17.4

Sachverhalt

GR-Mitglied Kruse erkundigt sich über die langfristige und sehr umfangreiche Baustelleneinrichtung durch ein privates Bauvorhaben auf dem gemeindlichen, ehemaligen MAHAG-Grundstück an der Eichleite. Sie möchte wissen, ob die Gemeinde hier eine Nutzungsgebühr erhält. Die Verwaltung erklärt, dass eine Nutzungsgebühr verlangt wird und die Baustelleneinrichtung auf dem gemeindlichen Grundstück den Vorteil hat, dass die Baustelleneinrichtung und auch die Parkierung durch die beteiligten Firmen nicht auf der schmalen Eichleite erfolgt.

Datenstand vom 17.05.2021 21:29 Uhr