Datum: 19.07.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Bürgerhaus, Römerschanz
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:26 Uhr bis 21:27 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 14. Juni 2021;
3 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 592/35 an der Dr.-Max-Straße 80;
4 Bauantrag zum Anbau einer unterirdischen Sammlergarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 603/9 an der Ludwig-Thoma-Straße 27;
5 Bauantrag zum Umbau und Genehmigung eines bestehenden Baum-Spielhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 294/15 an der Taubensteinstraße 4;
6 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 257/11 an der Wendelsteinstraße 52;
7 Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen (Haus 1) auf dem Grundstück Fl.Nr. 603/45 an der Ludwig-Ganghofer-Straße 54;
8 Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen (Haus 2) auf dem Grundstück Fl.Nr. 603/45 an der Ludwig-Ganghofer-Straße 54;
9 Bauantrag zum Anbau an ein Reiheneckhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 375/13 am Niemöllerplatz 7;
10 Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit Dreifachgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 623/9 an der Graf-Seyssel-Straße 5;
11 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage: hier Austauschpläne auf dem Grundstück 634/3 an der Muffatstraße 5;
12 Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Duplexgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 600/6 an der Südlichen Münchner Straße 42c;
13 Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung eines überdachten Pkw-Stellplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 501/7 an der Wilhelm-Keim-Straße 15a;
14 Antrag zur Verlängerung der Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 597/6 an der Südlichen Münchner Straße 66b;
15 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
16 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
17 Gymnasium Grünwald - Ausstattung mit i-pads - Vergabe;
18 Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark – VE 03 Baugrubensicherung-Nachtrag 2 – Vergabe;
19 Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark – Bemusterung;
20 Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark – Sachstand und Kosten – Genehmigung;
21 Sanierung Sportplatz Keltenstraße - Genehmigung;
22 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
22.1 Anfrage GR-Mitglied Schmidt
22.2 Anfrage GR-Mitglied Kruse

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 14. Juni 2021;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 14.06.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 592/35 an der Dr.-Max-Straße 80;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Dr.-Max-Straße 80, Größe = 2.024m²
Planbereich: Baulinienplan Nr. 67 B 12, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung; 

Vorstehendes Grundstück ist ideell nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt und soll nun auf dem 2.024m² großen Teileigentum (nördlicher Bereich) mit einem Einfamilienhaus in E + 1 – Bebauung (Flachdach) und Dreifachgarage bebaut werden. 

Der Hauptbaukörper nach Norden orientiert, ist mit zwei Vollgeschossen konzipiert – der nach Süden abknickende (hier folgt die Architektur dem Kreuzungs- und Grundstücksverlauf) Anbau verfügt über ein Vollgeschoss. 
Zentral im Hauptbaukörper sind die Wohnräume und das Poolhaus untergebracht. Der geplante Teich im Vorgarten zur Dr.-Max-Straße verbindet über einen Lichthof (inmitten des Hauptbaus – über alle Ebenen durchgestanzt) als bauliches Element den gartenseitig situierten Pool. 

Der alte Baulinienplan setzt an der Dr.-Max-Straße eine Baugrenze fest (welche eingehalten wird) und entlang der Südlichen-Münchner-Straße eine Baulinie mit einem Abstand von 7,00m fest, welche um ca. 10,00m unterschritten wird. Mit Blick auf die Bestandsbebauung und auf die Umgebungsbebauung sollte wegen der Nichteinhaltung der festgesetzten Baulinie eine Befreiung befürwortet werden. 

Das Maß der baulichen Nutzung mit einer Geschossflächenzahl von 0,15 und einer Grundflächenzahl von 0,12 wird jeweils mit der Hauptnutzung eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit der Zufahrt um 19 m² überschritten. Aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung sollte dies befürwortet werden. Anerkennend wird auch auf die extensive Dachbegrünung auf dem erdgeschossigen Anbau und der Dreifachgarage hingewiesen. 

Die Vorgaben nach der Ortsgestaltungssatzung – insbesondere Wand- u. Firsthöhen – werden allesamt eingehalten. Auf der Gebäudeostseite ist eine ausnahmsweise zulässige Abgrabung vorgesehen – da hier die Ausnahmetatbestände eingehalten werden, sollte diese Ausnahme befürwortet werden. 

Die Einfriedung ist entsprechend der Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung zu planen. Die Angaben im Freiflächengestaltungsplan sind zu korrigieren. 

Im Untergeschoss wird eine weitere Wohneinheit geplant – dafür ist noch ein weiterer Stellplatz auf dem Baugrundstück herzustellen. Dieser wird in der Dreifachgarage nachgewiesen. Die Abstandsflächen sind aufgrund der Grundstücksgröße und der Positionierung der Hauptbaukörper alle eingehalten. 

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. 

Der Stellplatznachweis wird mittels Dreifachgarage erbracht. 

Es handelt sich um ein derzeit noch mit sehr vielen Bäumen bestocktes Grundstück mit Waldcharakter. Problematisch ist, dass sehr viele Bäume insbesondere entlang der Südl. Münchner Str. in einem schlechten Zustand sind. Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil dieser Bäume entnommen werden müssen. 
Der vorgelegte Freiflächengestaltungsplan geht darauf nicht ein. Es wird empfohlen den Plan durch ein fachkundiges Büro überarbeiten zu lassen und die Bäume entsprechend aufzunehmen bzw. die Fällungen anzuzeigen damit ein realistisches Bild von dem Grundstück entsteht. Auf dieser Grundlage sind ggf. die Ersatzpflanzungen zu ermitteln. 

Die Rotbuche Nr. 33 im Grundstück sowie die Buchen Nr. 2 und 4 an der Dr. Max-Str. sind zu erhalten. Einer Fällung wird aufgrund des sehr guten Zustandes und Vitalität nicht zugestimmt. Die Planung ist in diesem Bereich anzupassen. 

Der Fällung der Buchen Nr.15 und 16 sowie 20 und 21 kann zugestimmt werden.  

Im Wurzelbereich der geschützten Bäume darf entlang der Straßen keine Mauer errichtet werden. 
Zudem ist eine Mauer entlang der Dr. Max Str. gem. Ortsgestaltungssatzung nicht zulässig. 

Eine ökologische Baubegleitung wird gefordert. Ebenso die notwendigen baumschützenden Maßnahmen wie Baumschutzzäune vor Abriss des Altbestandes und Schutzanstriche. 

Die Ersatzpflanzungen sind hinsichtlich Anzahl zu überprüfen und in der Art noch zu spezifizieren.  

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Dreifachgarage herzustellen

Einer Befreiung für die Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen für die Zufahrt mit 19 m² wird befürwortet. 

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der östlich festgesetzten Baulinie (7,00m Abstand im Parallelverlauf mit der Südlichen Münchner Straße) wird aufgrund der Bezugsfälle im Plangebiet und aufgrund der Bestandsbebauung befürwortet.

Der Errichtung einer ausnahmsweise zulässigen Abgrabung auf der Gebäudeostseite wird zugestimmt. 

Die Einfriedung ist entsprechend den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung unter Berücksichtigung der Vorgaben für Höhe und Ausführung für Orts- und/oder Staatsstraßen in den Plänen zu korrigieren. 

Der Freiflächengestaltungsplan ist fachkundig unter Berücksichtigung des schlechten Zustandes einzelner Bäume entlang der Südl. Münchner Straße zu korrigieren. Die notwendigen Fällungen sind anzuzeigen, ebenso wie die daraus folgenden Ersatzpflanzungen. 

Die Buchen Nr. 2 und 4 entlang der Dr.-Max-Straße sowie die Buche Nr. 33 im Grundstück sind aufgrund ihres Zustandes sehr erhaltenswert. Einer Fällung wird nicht zugestimmt. Die geplanten baulichen Anlagen sind in diesem Bereich entsprechend umzuplanen, ggf. sind Schutzmaßnahmen aufzuzeigen. 

Der Fällung der Buchen Nr.15 und 16 sowie 20 und 21 kann zugestimmt werden.  

Im Wurzelbereich der geschützten Bäume darf entlang der Straßen keine Mauer errichtet werden. 

Eine ökologische Baubegleitung wird gefordert. Ebenso die notwendigen baumschützenden Maßnahmen wie Baumschutzzäune vor Abriss des Altbestandes und Schutzanstriche. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4. Bauantrag zum Anbau einer unterirdischen Sammlergarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 603/9 an der Ludwig-Thoma-Straße 27;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Ludwig-Thoma-Str. 27, Grundstücksgröße = 3.318m²
Planbereich:  Baulinienplan Nr. 35 B 17 und Bebauungsplan B 35, § 34 BauGB und Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung; 


An dem Hauptbaukörper sind keine Änderungen vorgesehen. Lediglich bestehende Terrassenflächen werden verkleinert, damit die geplanten unterirdischen Erweiterungsbauten flächenbilanziell möglich werden. 

Oberirdisch treten ein Belichtungsband sowie ein WC-Bereich sichtbar in Erscheinung – dies wird rechnerisch in die Grundfläche Hauptnutzung eingerechnet. 

Die übrigen Nutzungen sind Nebennutzungen (Ankleide, Fitness, Sanitärbereich in UG I und Tiefgarage in UG II) und damit auf die Grundflächenzahl II mit den Nebenanlagen anrechenbar. 

Die Grundflächenzahl mit dem Hauptgebäude wird bei weitem nicht ausgeschöpft – hier verwendet der Antragsteller die übrige GR I für die baulichen Anlagen mit der Nebennutzung – so dass insgesamt auch das Maß der baulichen Nutzung mit den Nebenanlagen gut eingehalten werden kann. 

Auf die Abstandsflächen haben die Planungsinhalte keine Auswirkungen. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. 

Die drei für das nun anstehende Bauvorhaben/Garage vorgeschlagenen Ersatzpflanzungen sollten in der Nähe der Straße orientiert werden. Und Stammumfänge von 30 – 35 cm haben. Die genaue Baumart ist ebenfalls anzuzeigen. 

Ansonsten sind die geplanten – und größtenteils – unterirdischen baulichen Anlagen zulässig und genehmigungsfähig. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer unterirdischen Sammlergarage herzustellen

Die drei, für das geplante Bauvorhaben/Garage vorgeschlagenen Ersatzpflanzungen sollen in der Nähe der Straße orientiert werden. Die Stammumfänge sollen 30 – 35 cm betragen. Die genaue Baumart ist ebenfalls anzuzeigen. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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5. Bauantrag zum Umbau und Genehmigung eines bestehenden Baum-Spielhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 294/15 an der Taubensteinstraße 4;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Taubensteinstraße 4, Grundstück Fl.Nr. 294/15 (Grundstücksgröße = 1.196 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Der Antragssteller begehrt die Genehmigung für ein im Garten errichtetes Baumhaus als sog. Spielhaus für die Kinder des Antragsstellers. Aufgrund Beschwerden aus der Nachbarschaft wurde der Sachverhalt der Bauaufsichtsbehörde angezeigt und die Baurechtsverstöße aufgenommen. Aufgrund der Ahndung durch die Bauaufsichtsbehörde ist ein Genehmigungsverfahren notwendig. 
Eine aufgrund der Größe nicht mehr verfahrensfrei errichtete Terrassenüberdachung wurde zwischenzeitlich zurückgebaut.   

Das Maß der baulichen Nutzung mit den Nebenanlagen wird gemäß Vortrag des Architekten mit dem Baumhaus eingehalten. Gemäß eines dem Landratsamt und der Gemeinde Grünwald zugegangenen Schreiben der angrenzenden Anwohner vom 30.05.2021 wurde die hochwertige Ausführung und Ausstattung des Baumhauses beschrieben und die Möglichkeit einer Nutzung zum ständigen Aufenthalt. Diese Prüfung obliegt der Aufsichtsbehörde. Notwendige Rückbauanordnungen hinsichtlich der Ausstattung sind ggf. entsprechend zu beauflagen. Eine alternative Berechnung der Grund- und Geschoßflächenzahl auf dem Grundstück lässt aufgrund der vorhandenen Reserven auch eine Einstufung als Hauptnutzung zu.  Bislang wurde das Baumhaus jedoch seitens der Bauaufsichtsbehörde als Nebenanlage bewertet.  

Die bauliche Anlage löst aufgrund seiner Höhe von über 3 m Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 1 BayBO aus. Zum Zeitpunkt der Ahndung durch die Bauaufsichtsbehörde im April 2020 galt das zum heutigen Zeitpunkt sog. „alte“ Abstandsflächenrecht. Bei Zugrundelegung der notwendigen Abstandsflächen sind diese nicht eingehalten. Eine Abstandsflächenübernahme seitens der Nachbarn wäre bei unverändertem Bestand nötig gewesen. Die notwendigen Übernahmen wurden nicht gewährt, daher ist ein Umbau/Rückbau der baulichen Anlage unter Einhaltung der seid 01.02.2021 geltenden Abstandsflächen nach der gemeindlichen Abstandsflächensatzung zur Erreichung einer Genehmigungsfähigkeit erforderlich. 
Die bauliche Anlage wurde entsprechend umgeplant und in den Abmessungen korrigiert und angepasst, so dass die Abstandsflächen nach der gemeindlichen Abstandsflächensatzung auf dem gegenständlichen Grundstück zum Liegen kommen. Eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke hinsichtlich Abstandsflächen liegt damit nicht mehr vor. 

Gemäß der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung ist die Höhe von Nebenanlagen auf 2,75 m Wandhöhe und 4,60 m Firsthöhe begrenzt. Ein Baumhaus kann aufgrund seiner Bestimmung und Konstruktion diese Höhe nicht einhalten. In einem gleich gelagerten Fall (nach Erlass der Ortsgestaltungssatzung) ist eine Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung zur Wand- und Firsthöhe gem. § 11 Satz 1 Ortsgestaltungssatzung befürwortet worden. Dies wird für den vorliegenden Antrag empfohlen. 

Aufgrund der Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung mit den Nebenanlagen sowie der Abstandsflächen nach Umbau/Rückbau gem. Planung ist das Vorhaben genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau und Genehmigung eines bestehenden Baum-Spielhauses herzustellen.

Eine Abweichung von der Festsetzung der Wand- und Firsthöhe für Nebenanlagen gem. Ortsgestaltungssatzung wird gem. § 11 Satz 1 der Ortsgestaltungssatzung aufgrund eines vergleichbaren Bezugsfalles befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 257/11 an der Wendelsteinstraße 52;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauort: Wendelsteinstraße 52, Grundstück Fl.Nr. 257/11 (Grundstücksgröße = 1.341 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Die Bebaubarkeit des Grundstücks wurde mit einem genehmigten Vorbescheid (AZ 4.1-0056/20/ VB v. 24.07.2020) abgefragt. Im Rahmen des Vorbescheids wird nun das Einvernehmen für den Antrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Pool beantragt. 

Die vorliegende Planung beinhaltet die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D- Bebauung mit einem Mansardenwalmdach (Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß).
Das Maß der baulichen Nutzung wird sowohl mit der Hauptnutzung wie auch mit den Nebenanlagen sehr gut eingehalten. 

Die Festsetzungen der Ortsgestaltungsatzung sind ebenfalls vollumfänglich eingehalten. Ebenso die Abstandsflächen gem. der Abstandsflächensatzung. 

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht. 

Gemäß Stellungnahme des Umweltamtes bleiben alle schützenswerten Bäume auf dem Grundstück erhalten, ebenso die Bäume und Büsche zum Tatzelwurmweg. Es werden zusätzlich zwei Amberbäume an der Straße gepflanzt. 
Die ortsfesten Baumschutzzäune müssen vor Abbruch des Altbestandes aufgestellt und abgenommen werden.

Die ortsfesten Baumschutzzäune müssen vor Abbruch des Altbestandes aufgestellt und abgenommen werden.

Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Pool herzustellen.

Die ortsfesten Baumschutzzäune müssen vor Abbruch des Altbestandes aufgestellt und vom Umweltamt abgenommen werden.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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7. Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen (Haus 1) auf dem Grundstück Fl.Nr. 603/45 an der Ludwig-Ganghofer-Straße 54;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bauort: Ludwig-Ganghofer-Straße 54, Größe = 924 m²
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan B 46 v. 16.09.2010, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung;

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Antragssteller begehrt die Genehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern in E+1+D-Bebauung (Satteldach 35°, DG kein Vollgeschoss) mit Garagen. Das Bauvorhaben könnte auch im Freistellungsverfahren beantragt werden, aufgrund von Abweichungen von den Festsetzungen und notwendigen Befreiungen ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. 

Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,30; GRZ 0,25) bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird aufgrund der Zufahrtssituation, der geplanten Garagen und dem Bau von zwei Pools um ca. 39 m² überschritten. Hierfür ist eine Befreiung erforderlich. Der Bebauungsplan lässt jedoch zusätzlich zu der nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zugelassenen Überschreitungsmöglichkeit der zulässigen Grundfläche (50%-Überschreitung) nur eine weitere Überschreitung durch die Grundflächen von Tiefgaragen mit mind. 1,0 m Überdeckung zu. Eine Befreiung über 50 % hinaus sollte demnach zur Wahrung der Festsetzung nicht zugestimmt werden. Die Flächen sind entsprechend auf das zulässige Maß zu reduzieren. 

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes B 46 werden eingehalten.

Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechen der Festsetzung des Bebauungsplanes. 

Der First wird entlang der kurzen Seite angeordnet. Dieser ist entsprechend der Ortsgestaltungssatzung auf die Längsseite anzuordnen. Aufgrund der fast quadratischen Kubatur des Baukörpers im EG und DG könnte eine Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungsatzung wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden. Die Festsetzung des Bebauungsplanes zur Firstrichtung wird eingehalten.

Auf der Gebäudesüdseite (Haus 1) eine ausnahmsweise zulässige Abgrabung vorgesehen – da hier die Ausnahmetatbestände eingehalten werden, sollte diese Ausnahme befürwortet werden.

Die weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Die Abstandsflächen gemäß der Satzung werden eingehalten. 

Der Stellplatznachweis wird anhand der geplanten Doppelgaragen ausreichend erbracht.

Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Der Freiflächen-/Baumbestandsplan liegt zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt. Die zur Fällung vorgesehenen Bäume sind nicht erhaltenswert. Einer Fällung kann zugestimmt werden.  Die Ersatzpflanzung soll gem. der Festsetzung des Bebauungsplanes B46  4xv sein. 
Es sind ortsfeste Baumschutzzäune vor Abbruch des Altbestandes aufgestellt werden diese müssen vom Umweltamt abgenommen werden. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen – Haus 1 - grundsätzlich herzustellen.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen um ca. 12 m² über das gem. Bebauungsplan B 46 festgesetzte Maß hinaus wird nicht befürwortet. Die Planung ist hier entsprechend anzupassen. 

Eine Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung zur Anordnung der Firstrichtung auf der Längsseite aufgrund der annähernd quadratischen Kubatur und des Vorrangs des Bebauungsplanes (Firstrichtung) wird befürwortet. 

Die Einfriedung ist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu planen und zu errichten.

Der Errichtung einer ausnahmsweise zulässigen Abgrabung auf der Gebäudesüdseite (Haus 1) wird zugestimmt.

Den beantragten Fällungen wird zugestimmt.  Die Ersatzpflanzung soll laut Bebauungsplan B46 4x verpflanzt sein.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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8. Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen (Haus 2) auf dem Grundstück Fl.Nr. 603/45 an der Ludwig-Ganghofer-Straße 54;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö 8

Sachverhalt

Bauort: Ludwig-Ganghofer-Straße 54, Größe = 924 m²
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan B 46 v. 16.09.2010, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung;

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Antragssteller begehrt die Genehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern in E+1+D-Bebauung (Satteldach 35°, DG kein Vollgeschoss) mit Garagen. Das Bauvorhaben könnte auch im Freistellungsverfahren beantragt werden, aufgrund von Abweichungen von den Festsetzungen und notwendigen Befreiungen ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. 

Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,30; GRZ 0,25) bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird aufgrund der Zufahrtssituation, der geplanten Garagen und dem Bau von zwei Pools um ca. 39 m² überschritten. Hierfür ist eine Befreiung erforderlich. Der Bebauungsplan lässt jedoch zusätzlich zu der nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zugelassenen Überschreitungsmöglichkeit der zulässigen Grundfläche (50%-Überschreitung) nur eine weitere Überschreitung durch die Grundflächen von Tiefgaragen mit mind. 1,0 m Überdeckung zu. Eine Befreiung über 50 % hinaus sollte demnach zur Wahrung der Festsetzung nicht zugestimmt werden. Die Flächen sind entsprechend auf das zulässige Maß zu reduzieren. 

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes B 46 werden eingehalten.

Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechen der Festsetzung des Bebauungsplanes. 

Der First wird entlang der kurzen Seite angeordnet. Dieser ist entsprechend der Ortsgestaltungssatzung auf die Längsseite anzuordnen. Aufgrund der fast quadratischen Kubatur des Baukörpers im EG und DG könnte eine Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungsatzung wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden. Die Festsetzung des Bebauungsplanes zur Firstrichtung wird eingehalten.

Auf der Gebäudeostseite (Haus 2) ist jeweils eine ausnahmsweise zulässige Abgrabung vorgesehen – da hier die Ausnahmetatbestände eingehalten werden, sollte diese Ausnahme befürwortet werden.

Die weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Eine Einfriedung ist entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes bzw. der Ortsgestaltungsatzung auszuführen. 

Die Abstandsflächen gemäß der Satzung werden eingehalten. 

Der Stellplatznachweis wird anhand der geplanten Doppelgaragen ausreichend erbracht.

Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Der Freiflächen-/Baumbestandsplan liegt zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt. Die zur Fällung vorgesehenen Bäume sind nicht erhaltenswert. Einer Fällung kann zugestimmt werden.  Die Ersatzpflanzung soll gem. der Festsetzung des Bebauungsplanes B46  4xv sein. 
Es sind ortsfeste Baumschutzzäune vor Abbruch des Altbestandes aufgestellt werden diese müssen vom Umweltamt abgenommen werden.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen – Haus 2 - grundsätzlich herzustellen.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen um ca. 12 m² über das gem. Bebauungsplan B 46 festgesetzte Maß hinaus wird nicht befürwortet. Die Planung ist hier entsprechend anzupassen. 

Eine Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung zur Anordnung der Firstrichtung auf der Längsseite aufgrund der annähernd quadratischen Kubatur und des Vorrangs des Bebauungsplanes (Firstrichtung) wird befürwortet. 

Der Errichtung einer ausnahmsweise zulässigen Abgrabung auf der Gebäudeostseite (Haus 2) wird zugestimmt.

Den beantragten Fällungen wird zugestimmt.  Die Ersatzpflanzung soll laut Bebauungsplan B46 4x verpflanzt sein.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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9. Bauantrag zum Anbau an ein Reiheneckhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 375/13 am Niemöllerplatz 7;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Bauort: Niemöllerplatz 7, Grundstück Fl. Nr. 375/13 (Grundstücksgröße = 465 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 61 BI 37 v. 20.12.1937, § 34 BauGB, Abstandsflächensatzung, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung

Die Bauwerber planen eine Wohnraumerweiterung in Form eines erdgeschossigen Anbaus an die westliche Gebäudeseite eines bestehenden Reiheneckhauses.

Bereits vor dem Kauf wurde die Bauwerberin mehrfach von der Verwaltung darauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück zwar noch ausreichend Grund-/Geschossfläche verfügbar ist, sich eine Verwertung mit den vorhandenen Baurechtsreserven in der Reihenhausbebauung aufgrund der eng gefassten Bestandsbebauung allerdings sehr schwierig gestaltet. Die problematischen Sachverhalte sind die Abstandsfläche zur angrenzenden Nachbarbebauung sowie der erforderliche zweite Stellplatz.

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit dem Anbau und der Errichtung von Terrassenflächen eingehalten.

Der geplante Anbau hat eine Fläche von ca. 29 m² und eine Tiefe von 3,50 m (Richtung Westen, wurde reduziert von ursprünglich geplanten 4,17 m). 

Hinsichtlich der Grenzbebauung zur Nordseite mit dem Anbau wurde wie bereits oben erwähnt mehrfach auf die Abstandsflächenproblematik hingewiesen. Nach Rücksprache mit der Baugenehmigungsbehörde gibt es hier umfangreiche Rechtsprechung, aus denen hervor geht, dass Grenzbebauungen mit Aufenthaltsräumen (geplant: 3,50 m) entlang der Grundstücksgrenze in einem untergeordneten Maße für zumutbar hält, soweit die Reihenhäuser an sich in ihrer Gesamtheit überwiegend einheitlich bestehen bleiben. Die vorgelegte Größenordnung entspricht diesen Vorgaben. Die grenzständige Errichtung ist dann auch ohne Abstandsflächenübernahme des betroffenen Nachbarn möglich. Soweit eine Abstandflächenübernahmeerklärung vorgelegt würde, wäre die Bebauung ohnehin genehmigungsfähig. Der betroffene Nachbar hat grundsätzlich keine Einwände. Er hat eine Erklärung zur Abstandsflächenübernahme aber bis dato noch nicht unterzeichnet. Ein profilgleicher Anbaudurch den nördlichen Nachbarn, der wiederum die Problematik aufheben würde, ist mangels übrigen Baurechts (kleineres Grundstück) nicht möglich. 

Die finale Entscheidung obliegt aber dem Landratsamt München im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.
Die sonstigen Abstandflächen werden eingehalten. 

Vergleichbare Fälle im Reihenhausgeviert des Niemöllerplatzes sind vereinzelt vorhanden. Diese bestehen mit einer Bebauungstiefe von 2,70 m (Niemöllerplatz 9) und 4,30 m (Niemöllerplatz 4).

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Um das noch vorhandene Baurecht auf dem gegenständlichen Grundstück auch ausnutzen zu können, empfiehlt die Verwaltung, der Grenzbebauung grundsätzlich zuzustimmen, soweit mit dem betroffenen Nachbarn hier eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. 

Auf dem Grundstück ist heute im Bestand eine Einzelgarage vorhanden. Durch die Wohnraumerweiterung (dann über 120 m²) wird zur Erfüllung der Richtlinien der Stellplatzsatzung ein weiter Stellplatz erforderlich, welcher aufgrund des schmalen Grundstückszuschnittes und der Einhaltung der offenen Bauweise nicht auf dem Grundstück nachgewiesen werden kann. Diese Stellplatzproblematik betrifft den Großteil der Reihenhäuser rund um den Niemöllerplatz. Aus diesen Gründen sollte auf den Nachweis in diesem Einzelfall verzichtet werden. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Anbau an ein Reiheneckhaus herzustellen.

Die Abstandsflächenthematik ist durch das Landratsamt München final zu entscheiden und mit dem nördlichen Nachbarn eine einvernehmliche Lösung zu finden. 

Auf den Nachweis eines weiteren Stellplatzes auf dem Grundstück wird aufgrund der besonderen Grundstückssituation für diesen Einzelfall verzichtet. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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10. Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit Dreifachgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 623/9 an der Graf-Seyssel-Straße 5;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Bauort: Graf-Seyssel-Straße 5, Grundstück Fl. Nr. 623/9 (Grundstücksgröße = 1.225 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung

Die Antragstellerin begehrt die Genehmigung zur Errichtung eins Wohnhauses (E+1+D, Mansardwalmdach, Dachgeschoss kein Vollgeschoss) mit Dreifachgarage. 


Das Maß der baulichen Nutzung mit dem Hauptgebäude (inkl. Terrassen und Pool) wird gut eingehalten. Bei der Grundfläche mit den Nebenanlagen ergibt sich eine geringfügige Überschreitung von ca. 50 m².  Diese ergeben sich aufgrund der Situierung der Garage im rückwärtigen Grundstückbereich, die zum Erhalt der drei schützenswerten Winterlinden an der Straße dient. 

Das Gebäude fügt sich mit nach Art (Wohnhaus im reinen Wohngebiet) und Maß der baulichen Nutzung (Höhenentwicklung: Geschossigkeit + First- und Wandhöhe) in die vorhandene Umgebungsbebauung gut ein. 

Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden bis auf die Abgrabung vollumfänglich eingehalten. Die Abgrabung auf der Gebäudenordseite entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung, eine Abweichung sollte daher befürwortet werden. 


Die Festsetzungen der Abstandflächensatzung werden eingehalten. 

Der Stellplatznachweis wird mittels Dreifachgarage erbracht. 

Schützenswerter Baumbestand ist vorhanden, der ortsbildprägende Grüngürtel entlang der Graf-Seyssel-Straße wird erhalten. Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes steht noch aus. 

Die Nachbarunterschriften sind unvollständig, werden aber nachweislich aktuell eingeholt. 

Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Wohnhauses mit Dreifachgarage herzustellen

Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 50m² wird aufgrund des Baumschutzes im Straßenbereich und wegen bereits bestehender (zu entsiegelnder) Zufahrt an gleicher Stelle befürwortet. 

Eine Abweichung wegen Errichtung einer Abgrabung auf der Gebäudenordseite im Rahmen der Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung wird befürwortet. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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11. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage: hier Austauschpläne auf dem Grundstück 634/3 an der Muffatstraße 5;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Bauort: Muffatstraße 5, Grundstück Fl.Nr. 634/3 (Grundstücksgröße = 3.652   m²)
Planbereich: Bebauungspläne 65 B 11 vom 28.11.11, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Das Bauvorhaben war bereits in der Bauausschusssitzung vom 12. April 2021 Beratungsgegenstand. Das Einvernehmen für die Errichtung des Einfamilienhauses mit Pool und einer oberirdischen Dreifachgarage wurde erteilt. Ebenso eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen für ca. 36 m² für die Zufahrtsfläche zu den Garagen. Die lange Zufahrt den sog. Hammerstiel wurde wie üblich befreit. 

Mit der vorliegenden Austauschplanung wünscht der Bauherr die Genehmigung für die Errichtung einer Tiefgarage mit 4 Stellplätzen. Das beauftragte Planungsbüro hat sich mit der Situierung der Stellplätze unter dem Hauptbaukörper und den bereits angerechneten Nebenanlagen sehr um eine effiziente und flächensparende Lösung bemüht. Mit der Abfahrtsrampe und dem Wende-/Zufahrtsbereich im UG mit 1 m Erdüberdeckung ist das Maß der baulichen Nutzung mit den Nebenanlagen mit 50 % jedoch nicht einzuhalten. Es wird eine Befreiung von der Grundfläche mit den Nebenanlagen mit der Tiefgarage für ca. 138 m² aufgrund der Erdüberdeckung mit mind. 1m beantragt. 
Bei der Beurteilung vergangener Bauvorhaben wurde die Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung mit den Nebenanlagen bis max. 50 % über die Grundfläche gem. § 19 Abs. 4 BauNVO gefordert. Eine Abweichung bzw. Befreiung über dieses Maß hinaus wurde nur für den Einzelfall und aufgrund nachvollziehbarer Gründe (lange Zufahrt, Hammerstiel) befürwortet. Folgt man konsequent dieser Vorgehensweise so ist die beantragte Befreiung für die Überschreitung der Grundfläche mit Nebenanlagen zu versagen. 
Ohne Kompensation weiterer Flächen (Haupt- sowie Nebenanlagen) ist die Planung einer Tiefgarage unter Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung auf 50 % in diesem Bereich mit den niedrigen Grundflächenzahlen nicht möglich. Alternativ wäre möglicherweise Unterbringung der Tiefgarage in einem zweiten UG zu untersuchen. 

Das beauftragte Planungsbüro hat für das gegenständlichen Grundstück ein Gutachten sog. Hydrologische Stellungnahme zur Umweltverträglichkeitsprüfung des Tiefgaragenneubaus“ erstellen lassen um die Verträglichkeit der Maßnahme in diesem Bereich des Gemeindegebietes zu untermauern. 

Der Stellplatznachweis für ein Einfamilienhaus wäre mit einer Doppelgarage erfüllt, ebenso mit der in der Ur-Planung beantragten Dreifachgarage. Die Planung von vier Tiefgaragenstellplätzen für ein Einfamilienhaus dieser Größe wird grundsätzlich noch als verhältnismäßig erachtet. 

Die weiteren Parameter der Planung bleiben unberührt. Der Beschluss aus der Sitzung vom 12. April 2021 hat weiterhin Bestand.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Austauschplanung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage -hier: Errichtung einer Tiefgarage mit 4 Stellplätzen – nicht herzustellen.

Der Grund für die Versagung liegt in der Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen mit der Tiefgarage. Eine Überschreitung für ca. 138 m² wird nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt

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12. Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Duplexgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 600/6 an der Südlichen Münchner Straße 42c;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

Bauort: Südl. Münchner Str. 42 c; Grundstück Fl.Nr. 600/6 (Grundstücksgröße =  1.177 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B 46 (00563/09/BL) vom 16.09.2010, Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Das Bauvorhaben war bereits in der Bauausschusssitzung vom 09.11.2020 beratungsgegenstand. Das gemeindlichen Einvernehmen zu der damaligen Planung wurde aufgrund der Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen sowie der Ablehnung der beantragten Fällung für die schützenswerte Blutbuche, dem letzten auf dem Grundstück verbliebenen Baum, versagt. Die Genehmigungsbehörde ist dem insoweit gefolgt und hat eine Genehmigungsfähigkeit nicht in Aussicht gestellt. 

Mit Schreiben vom 24.06.2021 wurde der vorgenannte Antrag zurückgezogen. Der neu eingereichte geänderte Antrag liegt nun zur Beurteilung vor. Das Bauvorhaben befindet sich im Planbereich des qualifizierte Bebauungsplanes B46. Aufgrund der u. a. beantragten Fällung der schützenswerten Blutbuche ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. 

Die Planung beinhaltet die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 12 Wohneinheiten in E+1+D Bebauung mit einem Krüppelwalmdach DN 35 °. Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß. 

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Haupt- und Nebennutzung wird eingehalten. Die Überschreitung der Grundfläche mit Nebenanlagen aus dem ersten Antrag wurde durch die Planung von sechs Duplexgaragen (Erfordernis von 12 Stellplätzen für die geplanten Wohneinheiten) kompensiert. Weitere Nebenanlagen sind nicht vorgesehen. 

Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes sind eingehalten. 

In den Ansichten sind keine Dachbelichtungselemente eingezeichnet, in den Grundrissplänen sind diese jedoch vorhanden. Die Dachbelichtungselemente sind entsprechend der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung zu vermaßen und in den Plänen einzutragen. 

Die festgesetzte Wandhöhe von 2,75 m für Garagen und Nebenanlagen gem. Ortsgestaltungssatzung sind mit den geplanten Duplexgaragen einzuhalten.

Eine gem. Ortsgestaltungssatzung unzulässige Veränderung des natürlichen Geländes in Form von Abgrabungen und Aufschüttung zur Anpassung der Höhenkoten in der Planung wird nicht befürwortet. 

Der Stellplatznachweis wird mit den Duplexgaragen erfüllt. 

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. 

Gemäß der Beurteilung des Umweltamtes wird der Fällung der geschützten Blutbuche nicht zugestimmt.  Es gab in der Vergangenheit vielfach Anregungen und konstruktive Vorschläge seitens der Grünordnung des Landratsamtes der Bauverwaltung und der Bauordnung LRA das Baurecht unter Erhalt der Buche auszuführen. Dies wäre mit Verlegung der Zufahrt nach Süden oder auch der Planung einer Tiefgarage sicherlich möglich. Der Bebauungsplan sieht hier sogar eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung mit den Nebenanlagen für diese Alternative vor. Gleichfalls wäre eine Anpassung der Kubatur des Baukörpers an den Schutzbereich unter Ausnützung des Baurechts möglich.
Seitens des Architekturbüros wird anhand eines Schaubildes dargestellt, dass durch die Baumaßnahme (Baugrube/Gerüst) der Baumschutzbereich zu ca. 80 % berührt wird. Somit sei der Erhalt der Buche nicht möglich. Die angeregten Umplanungsvarianten sind nicht berücksichtigt worden.

Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen für die vorgestellte Planung zu versagen. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Duplexgaragen nicht herzustellen

Der Fällung der schützenswerten Buche wird nicht zugestimmt. Das Bauvorhaben ist entsprechend aus dem Schutzbereich der Buche zu planen. 

Die geplanten Dachbelichtungselemente sind in den Planansichten nachzutragen und gem. der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung zu vermaßen.

Die festgesetzte Wandhöhe von 2,75 m für Garagen sind einzuhalten.

Die Veränderung des natürlichen Geländes in Form von Abgrabungen und Aufschüttungen zur Anpassung der Höhenkoten in der Planung wird nicht befürwortet. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt

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13. Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung eines überdachten Pkw-Stellplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 501/7 an der Wilhelm-Keim-Straße 15a;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 13

Sachverhalt

Bauort: Wilhelm-Keim-Str. 15, Fl.Nr. 501/7 – Grundstücksgröße = 1.207 m²
Planbereich: Baulinienplan Nr. BI  28/49, § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung , Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;

Der Antragssteller beantragt die isolierte Befreiung von der Festsetzung Nr. A.6 des Bebauungsplanes B 35 für der Errichtung eines überdachten Stellplatzes in der bestehenden Garagenzufahrt im Vorgartenbereich (sog. 5,00m-Linie) des gegenständlichen Grundstücks. 

Nach der einschlägigen Textfestsetzung Nr. A.6. des Bebauungsplanes Nr. B 35 ist der sogenannte Vorgartenbereich (definiert sich aus der Gebäudefluchtlinie 5,00m Abstand parallel mit der Straßenbegrenzungslinie) grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten. Dies gilt insbesondere für Garagen, Carports oder Stellplätze. In diesem Bereich sind die Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen und Hauszugänge zulässig, die übrigen Flächen sind als Grünfläche oder gärtnerisch anzulegen. 

Auf schriftliche Anfrage aus dem Jahr 2018 wurde dem Antragssteller bereits damals mitgeteilt, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften gegen die Errichtung eines solchen Stellplatzes sprechen. 

In einem gleich gelagerten Fall aus der unmittelbaren Nachbarschaft des Antragsstellers im Jahr 2018 wurde die eingereichte Klage gegen die Ablehnung der Gemeinde zur Errichtung eines Stellplatzes im sog. 5 m - Vorgartenbereich vom Verwaltungsgereicht München abgewiesen (Urteil vom 7. August 2019). 

Auf dem gegenständlichen Grundstück sind ausreichend Stellplätze in der vorhandenen Garage für die Nutzung nachgewiesen. Bei dem beantragten Stellplatz handelt es sich zudem um einen sog. „gefangenen“ Stellplatz der in der Form ebenfalls nicht zulässig ist. 

Im vorliegenden Fall kann der Antragsbegründung insoweit gefolgt werden, als dass tatsächlich der Parkdruck durch die Trambahnendhaltestelle /Pendler in dieser Straße besteht.

Das Problem aber wird sein, dass exakt in dieser Straße dann die privaten Grundstücks- eigentümer vielfach solche Befreiungsanträge stellen könnten, was wiederum letztendlich bedeuten würde, dass dann im Bereich der neu geschaffenen Zufahrtsbereiche zu den zusätzlichen Stellflächen die öffentlichen Abstellmöglichkeiten entfallen. Der Parkdruck wird dadurch keineswegs gemindert, sondern nur verlagert. Gewichtiger wiegt hier die Festsetzung des Bebauungsplanes die durch mehrfache Befreiungsanträge für gleichgelagerte Fälle obsolet werden würde. 

Vor diesen Hintergründen empfiehlt die Bauverwaltung in Abwägung der Interessenslagen der beantragten isolierten Befreiung für die Errichtung eines überdachten Stellplatzes (Carport) im Vorgartenbereich nicht zuzustimmen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, dem Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung Nr. A.6 des Bebauungsplanes B35 für die Errichtung eines überdachten Stellplatzes (Carport) im Vorgartenbereich nicht zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt

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14. Antrag zur Verlängerung der Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 597/6 an der Südlichen Münchner Straße 66b;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 14

Sachverhalt

Bauort: Südl. Münchner Str. 66 b, Grundstück Fl.Nr.597/6 (Grundstücksgröße = 1.041 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012; Baulinienplan Nr. 42 B 24 v. 15.10.1924; §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Mit vorliegendem Antrag wird das Einvernehmen für die Verlängerung der Baugenehmigung vom 20.06.2017 AZ 4.1-0361/17/V gem. Art. 69 BayBO für weitere zwei Jahre beantragt. Nach vier Jahren erlischt die Baugenehmigung, wenn nicht innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag liegt nun vor. Grundsätzlich waren solche Verlängerungsanträge in der Vergangenheit unproblematisch, da die geltende Rechtslage (Satzungen, Bebauungspläne, Abstandflächen) sich nicht verändert hat und die Verlängerung daher auszusprechen ist, da es geltendem Recht entspricht.  

Aufgrund der Baurechtsnovelle zum 1. Februar 2021 und der daraufhin erlassenen Abstandsflächensatzung hat sich ein bedeutender Baurechtsparameter verändert. Das Bauvorhaben ist daher aufgrund der neu geschaffenen Sach- und Rechtslage auf die Vereinbarkeit mit maßgebendem geltendem öffentlichen Recht hin zu prüfen und ggf. zu versagen oder unter Nebenbestimmungen (Art. 68 Abs. 3 BayBO) oder Abweichungen auszusprechen. 

Der Antragssteller hat den Antrag vor Firstablauf mit Schreiben vom 20.01.2020 gestellt, die Gemeinde hat aufgrund der damals geltenden Rechtslage ihr Einvernehmen erteilt. Mit erneutem Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 19.05.2021 wurde die Gemeinde um erneute Stellungnahme aufgrund der Rechtsänderungen (Erlass der Abstandsflächensatzung) gebeten. 

Das Bauvorhaben entspricht hinsichtlich der Abstandsflächen nicht mehr geltendem Recht somit der Abstandsflächensatzung. Daher hat die Gemeinde in diesem Fall über eine Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu entscheiden. Aufgrund der rechtzeitigen Beantragung der Verlängerung durch den Antragssteller sowie entsprechend der Handlungsempfehlung der Rechtsaufsichtsbehörde kann in einer sog. Übergangszeit eine Abweichung für Anträge die vor Erlass der Abstandsflächensatzung eingegangen sind eine solche Abweichung erteilt werden. Diese Vorgehensweise wird analog für den vorliegenden Verlängerungsantrag empfohlen. 
Die Anwendung der Abstandsflächensatzung würde zu einer unverhältnismäßigen Baurechtseinschränkung führen. Das Bauvorhaben ist in der genehmigten Fassung nicht mehr durchführbar. 

Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt die Verwaltung eine Abweichung gem. Art 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu erteilen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und der notwendigen Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen nach der gemeindlichen Abstandsflächensatzung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO als Einzelfallentscheidung zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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15. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö 15

Sachverhalt

Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 Gemeindeordnung (GO) behandelte Bauanträge:

  • Tektur zum Neubau von drei Einfamilienhäusern – Haus 1 – mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 615/4 an der Ludwig-Thoma-Str. 4 e;

  • Tektur zum Neubau von drei Einfamilienhäusern – Haus 2 - mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 615/4 an der Ludwig-Thoma-Str. 4 d;

  • Tektur zum Neubau von drei Einfamilienhäusern – Haus 3 – mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 615/4 an der Ludwig-Thoma-Str. 4 c;

  • Tektur zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 627/11 am Bavariafilmplatz 6;

  • Tektur zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 633/17 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 41 c;

  • Abbruch einer Bestandsgarage und Neubau einer Garage an einem Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 677 an der Hugo-Junkers-Str. 13;

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16. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö 16

Sachverhalt

Es wurden keine Bauanträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO behandelt.

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17. Gymnasium Grünwald - Ausstattung mit i-pads - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 17

Sachverhalt

In der Bauausschusssitzung am 12.04.2021 wurde einstimmig beschlossen, insgesamt 300 Stück I-pads bis Sept. 2021/2022 für die 8. und 9.Klassen im Gymnasium. zu beschaffen und zudem noch 20 i-Pads für die Grundschule. 
Die Verwaltung hat hierzu eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt, bei der 8 Bieter die Unterlagen angefordert haben. Bei der elektronischen Submission lagen 5 Angebote vor.

Die Auswertung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Fa Rednet AG aus 55129 Mainz mit einer Bruttoangebotssumme von 183.431,36 €.

Eine Förderung für die Beschaffung ist bereits beantragt, es ist mit einer Fördersumme von voraussichtlich 100.000 € zu rechnen.
Auf der Haushaltsstelle 23010.9351 sind entsprechende Haushaltsmittel für das Jahr 2021 eingestellt und voll verfügbar. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Beschaffung von I-Pads für die 8. und 9. Klassen im Gymnasium Grünwald und für die Martin-Kneidl-Schule, den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa Rednet AG aus 55129 Mainz mit einer Bruttoangebotssumme von 183.431,36 zu beauftragen.

Auf der Haushaltsstelle 23010.9351 sind entsprechende Haushaltsmittel für das Jahr 2021 eingestellt und voll verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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18. Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark – VE 03 Baugrubensicherung-Nachtrag 2 – Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 18

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 21.07.2020 wurde einstimmig die Entwurfsplanung für den Anbau eines Variobeckens im Grünwalder Freizeitpark beschlossen. Zudem wurde der Bauausschuss mit den weiteren Schritten und Vergaben bevollmächtigt. 
Die Fa. Max Bögl wurde am 19.01.2021 mit dem Gewerk VE 03 Baugrubensicherung beauftragt.

Mit Schreiben vom 24.06.2021 bietet die Fa. Bögl mit dem Nachtrag 2 die zusätzlich vom Prüfstatiker geforderte Verstärkung der Baugrube mittels Tiefenverbau und Unterfangung an.

Im Zuge einer Nachtragsverhandlung wurde ein Preis von Brutto 63.140,05 € angeboten und von der Bauleitung freigegeben.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Baugrubensicherung zur Erweiterung des Schwimmbades im GFZP den Nachtrag 2 -zusätzliche Unterfangung- der Fa. Max Bögl in Höhe von 63.140,05 € zu genehmigen.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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19. Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark – Bemusterung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 19

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 21.07.2020 wurde einstimmig die Entwurfsplanung für den Anbau eines Variobeckens im Grünwalder Freizeitpark beschlossen. Zudem wurde der Bauausschuss mit den weiteren Schritten und Vergaben bevollmächtigt. 

Nachdem die Baumaßnahme derzeit umgesetzt wird, sind im nächsten Schritt die weiteren Einbauteile und Materialien zu bemustern. 
  • Hochbau
  • Elektro
  • Heizung/Lüftung/Sanitär
Diese Punkte werden in der Sitzung ausführlich dargestellt.

Die Inhalte sind alle mit dem Grünwalder Freizeitpark abgestimmt und orientieren sich an dem bestehenden Schwimmbad.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt, die vorgestellte Bemusterung zur Erweiterung des Schwimmbades im GFZP zu genehmigen.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2021 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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20. Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark – Sachstand und Kosten – Genehmigung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö 20

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 21.07.2020 wurde einstimmig die Entwurfsplanung für den Anbau eines Variobeckens im Grünwalder Freizeitpark beschlossen. 

In der Sitzung werden die aktuellen Termine, Vergaben und Kosten ausführlich vorgestellt und erläutert.

Beschluss

Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und genehmigt die vorgestellten Kosten in Höhe von 239.190,00 € Brutto und genehmigt zudem die überplanmäßige Ausgabe.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2022 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 einzustellen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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21. Sanierung Sportplatz Keltenstraße - Genehmigung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö 21

Sachverhalt

Der Sportplatz an der Keltenstraße dient der Sparte Fußball des TSV Grünwald als Austragungsort für Heimspiele der ersten Mannschaft. 
Die Sportanlage wurde jährlich auf Schäden überprüft und Reparaturarbeiten wurden durchgeführt. Der Tribünenbereich ist jedoch insgesamt in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Die Zuwegung des Zuschauerbereiches wurde im Jahre 2018 provisorisch hergestellt um Flurschäden zu reduzieren. Eine dauerhafte Befestigung der gesamten Zuschauerflächen ist hier in Form von Pflasterarbeiten notwendig. 
Auch die Überdachungen und Sitzbänke des Zuschauerbereiches sind optisch und bautechnisch in einem schlechten Zustand. Diese sollen aufgewertet bzw. erneuert werden.


Die Verwaltung hat daraufhin das Planungsbüro für Außenanlagen Mahl Gebhard Konzepte und das Architekturbüro Steininger gebeten, erste Planungsüberlegungen zu erarbeiten. In Abstimmung mit dem TSV wurde so ein Planentwurf entwickelt, der mit dem TSV abgestimmt wurde und nun in der Sitzung vorgestellt und ausführlich erläutert wird.

Eine erste Kostenschätzung liegt bei Brutto 124.000 €. 

Auf der Haushaltsstelle 56000.5100 sind für das Haushaltsjahr 2021 ausreichende Mittel eingestellt und voll verfügbar.

Beschluss

GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag des Architekturbüro Steininger über die Sanierung des Sportplatzes in der Keltenstraße und beschließt, die vorgestellte Planung umzusetzen. Zudem genehmigt der Bauausschuss die vorgestellten Kosten in Höhe von brutto 124.000 €.

Auf der Haushaltsstelle 56000.5100 sind für das Haushaltsjahr 2021 ausreichende Mittel eingestellt und voll verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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22. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö 22
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22.1. Anfrage GR-Mitglied Schmidt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö 22.1

Sachverhalt

GR-Mitglied Schmidt bittet um Überprüfung des Neubaus an der Oberhachinger Straße/Ecke Von-Ranke-Straße hinsichtlich der Abstände zwischen den errichteten Gauben. Augenscheinlich scheint hier der Abstand gem. Ortsgestaltungssatzung nicht eingehalten zu sein. Die Verwaltung sichert die Überprüfung und Weiterleitung des Sachverhaltes an die Bauaufsichtsbehörde zu. 

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22.2. Anfrage GR-Mitglied Kruse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö 22.2

Sachverhalt

GR-Mitglied Kruse bittet um Überprüfung des Neubaus an der Jakob-Strobl-Str. 3a hinsichtlich der Versiegelung des Grundstücks. Berichten zufolge scheint diese möglicherweise von der Genehmigung abzuweichen.  Die Verwaltung sichert die Überprüfung und Weiterleitung an die Bauaufsichtsbehörde zu. 

Datenstand vom 27.09.2021 15:06 Uhr