Datum: 19.01.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Bürgerhaus, Römerschanz
Gremium: Verwaltungsausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:45 Uhr bis 20:55 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 01.12.2020;
3 Förderprogramm Umweltschutz; Überarbeitung der Förderrichtlinien;
4 Förderprogramm Elektromobilität; Änderung der Förderrichtlinie;
5 Förderprogramm Umweltschutz; Fördermodul Dachbegrünung;
6 Antrag auf Durchführung einer Bürgersprechstunde; Antrag Christian Geigle vom 03.11.2020 zur Bürgerversammlung am 10.11.2020;
7 Weiterentwicklung Verkehrsberuhigungs- und Radwegekonzept;
8 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
8.1 Anfrage Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier
9 Beschaffung von FFP2-Atemschutzmasken für Grundsicherungsempfänger und -empfängerinnen; Antrag des Gemeinderatsmitglieds Zeppenfeld vom 13.01.2021

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 19.01.2021 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 01.12.2020;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 19.01.2021 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift vom 01.12.2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Förderprogramm Umweltschutz; Überarbeitung der Förderrichtlinien;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 19.01.2021 ö 3

Sachverhalt

Das Förderprogramm Umweltschutz der Gemeinde Grünwald wird mit seinen zahlreichen Fördermöglichkeiten sehr gut angenommen. Insbesondere die Fördermodule PV-Anlagen und Batteriespeicher incl. Bonusförderung, Pedelecs, Ökostrom sowie die Umweltprämie für den Austausch alter Haushaltsgeräte werden sehr stark nachgefragt. Bei den Förderrichtlinien sind jedoch noch einige Anpassungen sinnvoll, wie die Erfahrungen der vergangenen Monate zeigten.

a) Förderhöchstgrenze
In den bisherigen Förderrichtlinien ist eine Förderhöchstgrenze von 7.700 € je Wohneinheit innerhalb von fünf Jahren enthalten. Durch die Anhebung der Fördersätze, z.B. für Dämmungsmaßnahmen oder thermische Solaranlagen und durch die Erweiterung der Fördermöglichkeiten für Wohnobjekte ist diese Grenze nicht mehr angemessen. Schon mit einer 10 kWp PV-Anlage und dem zugehörigen 10 kWh Energiespeicher wird diese Grenze bereits fast erreicht, bei größeren Anlagen kann diese Fördergrenze schon durch eine einzige förderfähige Maßnahme überschritten werden. Auch der Fördersatz für ein Passivhaus (10.5000 €) liegt bereits über dieser Begrenzung. Fördergrenzen sollen einen Missbrauch Einzelner ausschließen. Aber ein Missbrauch dieses Förderprogramms ist durch die technischen Vorgaben, die auf dem neusten Stand sind, ausgeschlossen. Zudem sind die einzelnen Fördermodule jeweils in der Förderhöchstsumme begrenzt. Eine weitere Deckelung der Fördersumme würde die Bürger dazu bringen geringwertigere Dämmungsmaßnahmen durchführen zu lassen oder ganz auf Sanierungsmaßnahmen zu verzichten. Eine Begrenzung würde sich daher gegen die Sinnhaftigkeit einer Förderung richten. Die Verwaltung schlägt daher vor, die jetzige Förderhöchstgrenze von 7.700 € pro Wohneinheit innerhalb von fünf Jahren aufzuheben.

b) Fördermodul Energieberatung (BAFA-Vor-Ort-Beratung)
Um nicht gemäß den Förderrichtlinie des Bundesamtes für Ausfuhrkontrolle (BAFA) die maximale Fördergrenze von 90 Prozent der Gesamtkosten zu übersteigen, beträgt der über die BAFA-Förderung hinausgehende gemeindliche Zuschuss bisher 30 Prozent der Rechnungssumme. Nachdem diesjährig beim BAFA-Förderprogramm die Förderung der Energieberatung von 60 auf 80 Prozent und angehoben worden sind, kommt es zu einer Überschreitung der Förderhöchstgrenze. Um die Kumulierbarkeit mit dem Bundesförderprogramm wiederherzustellen, müsste der gemeindliche Zuschuss von bisher 30 auf 10 Prozent der Rechnungssumme abgesenkt werden.


Situation bisher
Situation neu
Fördersatz BAFA
60 %
80 %
Fördersatz Gemeinde
30 %
10 %
Förderhöchstgrenzen Gemeinde
400 € für EFH/ZFH
550 € für MFH
162,50 € für EFH/ ZFH
212,50 € MFH
Fördersatz insgesamt
90 %
90 %


c) Fördermodul PV-Anlage
Auch die Erweiterung von PV-Anlagen soll in die Förderrichtlinien aufgenommen werden. Die Nachfrage dafür ist vorhanden. Die Fördersätze entsprechen dabei denjenigen der neu errichteten Anlagen. Wird eine bereits durch das Förderprogramm der Gemeinde geförderte Anlage erweitert, werden die bereits geförderten Module bei der Berechnung der Fördersätze bis zu 5 Jahre rückwirkend mit einbezogen. Somit bleibt die mögliche Gesamtförderung von einer PV-Anlage auf 8.000 € begrenzt.

d) Fördermodul Baubegleitung
Über das KfW-Förderprogramm 431 werden wie beim gemeindliche Förderprogramm ebenfalls 50 % der Kosten (bis max. 4.000 €) einer Baubegleitung gefördert. Bei einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der Fördermöglichkeit über das gemeindliche Förderprogramm würde somit kein Eigenanteil beim Antragssteller verbleiben. Laut KfW ist die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln grundsätzlich möglich. Dabei darf die Summe der öffentlichen Förderzusagen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Soll dieser Eigenanteil zumindest 10 Prozent betragen, müsste die gemeindliche Förderung von bisher 50 auf 40 Prozent der Kosten abgesenkt werden.


Situation bisher
Situation neu
Fördersatz KfW
50 %
50 %
Fördersatz Gemeinde
50 %
40 %
Förderhöchstgrenze Gemeinde
2.000 €
1.600
Fördersatz insgesamt
100 %
90 %

e) Fördermodul Umweltprämie für Austausch alter Haushaltsgeräte gegen Neugerät (A+++)
Ab 1. März 2021 löst das neue EU-Energielabel für einige Produktgruppen (z.B. Waschmaschinen, Geschirrspüler und Kühl- bzw. Gefriergeräte) das alte Label mit den Effizienzklassen A+++ bis D ab. Zukünftig wird es die Kategorisierung in die Klassen A bis G geben, wobei die Effizienzklasse A zunächst frei bleibt. Zur Einführung des neuen Energielabels wird es keine Produkte am Markt geben, die in der Effizienzklasse A zu finden sind. Bei Produkten, deren Energieeffizienz sich in Zukunft besonders stark verbessern dürfte, wird auch die Effizienzklasse B frei bleiben. Insgesamt werden alle Produkte einer neuen Effizienzklasse zugeordnet. Aus diesem Grund müssen auch die Förderrichtlinien dahingehend angepasst, dass ab 1. März 2021 nicht mehr die Energieeffizienzklasse A+++ Kriterium für eine Förderung ist, sondern entsprechend des neuen EU-Energielabels die jeweils aktuell höchste Klasse B bzw. C.
In einer Studie des Freiburger Büros Ö-quadrat wird das Energieeinsparpotential von Wärmepumpen-Trockner im Vergleich zu Kondensations- und Ablufttrockner untersucht. Dabei wird deutlich, dass Trommel-Wäschetrockner mit der Wärmepumpentechnologie, welche der aktuellen Energie-Effizienzklasse A+++ zugeordnet werden, einen um zwei bis vier Mal geringeren Energieverbrauch aufweisen, als Abluft- bzw. Kondensationsgeräte. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, auch die Gerätekategorie Trommelwäschetrockner mit in das Förderprogramm aufzunehmen und den Austausch eines Altgerätes durch ein neues der höchsten Energieeffizienzklasse mit 25 % der Anschaffungskosten, maximal 80 €, zu unterstützen.
Für die Produktgruppe Wäschetrockner wird das neue Energielabel noch nicht im März 2021 eingeführt, die Anpassung wird in den kommenden Jahren vorgenommen (der genaue Termin ist noch nicht bekannt). Hier wird weiterhin die alte Skala verwendet, weshalb das Förderkriterium die Energieeffizienzklasse A+++ ist.

Haushaltsgerätekategorie
Förderkriterium bisher
Förderkriterium neu
Kühlschrank
(auch als Gefrierkombination)
A+++
B bzw. C
Gefriertruhe
A+++
B bzw. C
Waschmaschine
A+++
B bzw. C
Spülmaschine
A+++
B bzw. C
Trommel- Wäschetrockner (neu)
-
A+++

f) Nachträgliches Antragsverfahren
Die Antragsformulare können schon jetzt auf der Homepage heruntergeladen und digital ausgefüllt werden. Die Verwaltung empfiehlt jedoch zur Vereinfachung des Antragsverfahrens bei den Fördermodulen Geothermie, Baubegleitung, Heizungspumpenaustausch, hydraulischen Heizungsabgleich sowie beim Blower-Door-Test auf ein nachträgliches Antragsverfahren umzustellen, wie es schon bei einigen Fördermodulen (Gebäudethermografie, Ökostrom, Pedelecs, Austausch von Haushaltsgeräten) der Fall ist. Das bedeutet, dass der Förderantrag nicht zwingend vor Beauftragung der Maßnahme beantragt werden muss, sondern erst nach Maßnahmenende.

Beschluss

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt einstimmig dem Gemeinderat, die oben beschriebenen Änderungen und die Einarbeitung in das bestehende Förderprogramm. Die Änderungen gelten rückwirkend zum 01.04.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Förderprogramm Elektromobilität; Änderung der Förderrichtlinie;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 19.01.2021 ö 4

Sachverhalt

Aufgrund diverser Rückfragen von Bürgern und bei der Bearbeitung der bisher eingegangenen Anträge zeigte sich, dass die Förderrichtlinie des Förderprogramms Elektromobilität in mehreren Punkten angepasst werden sollte. Aus diesem Grund legt die Verwaltung dem Verwaltungsausschuss die geänderte Förderrichtlinie zur Entscheidung vor.

Beschluss

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt einstimmig dem Gemeinderat, die oben beschrieben Änderungen für das Förderprogramm Elektromobilität.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5. Förderprogramm Umweltschutz; Fördermodul Dachbegrünung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 19.01.2021 ö 5

Sachverhalt

Im Rahmen des Förderprogrammes Umweltschutz wird auch die Anlage von Gründächern gefördert. Die Gemeinde Grünwald gewährt einen Zuschuss für die freiwillige Neuanlage oder für die Sanierung bestehender Extensivgründächer in Höhe von 50% der zuschussfähigen Kosten, maximal jedoch 25,- €/m². Die Fördersumme ist auf maximal 3.000,- € pro Anwesen begrenzt.
Als Fördervoraussetzung wird in den aktuellen Förderrichtlinien außerdem eine Mindestsubstratschichtdicke von 10 cm festgelegt.

Bauweisen von Gründächern

In den letzten Jahren wurden verschiedene Techniken entwickelt, um extensive Dachbegrünungen herzustellen. Die Verfahren reichen von der Direktbegrünung offenporiger Steinplattenbeläge über das Verlegen von vorbepflanzten Textil-Substrat-Bahnen bis zum Aufbringen und Bepflanzen einer „konventionellen“ Substratschüttung unterschiedlicher Stärke. Zusätzlich gibt es Sonderformen, wie den Einbau von begrünten Kunststoffkassetten oder die Anlage von Retentionsdächern mit integriertem zusätzlichem Wasserspeicher.

Nicht alle der genannten Bauweisen beinhalten einen Substratschichtaufbau in der bisher festgelegten Stärke von 10 cm. Insbesondere die Verfahren zur Begrünung mit Matten und Fertigteilmodulen erreichen diese Schichtstärken häufig nicht. Sie werden aber gerne z.B. bei der Begrünung von Garagendächern eingesetzt.
Trotz der geringeren Aufbaustärke sind die meisten dieser Dachbegrünungsarten in der Lage, wichtige ökologische Funktionen eines Gründaches (Bereitstellung von Grünflächen, Wasserrückhalt, Verbesserung der Gebäudedämmung und des Kleinklimas) zu übernehmen, wenn auch nicht alle in der gleichen Qualität. Große Unterschiede liegen zum Beispiel in der Wasserspeicherfähigkeit und in der Art der Bepflanzung. Hier reicht die Spannbreite beim Extensivgründach von der reinen Moosbedeckung bis zum Aufbau von artenreichen Sedum-Gras-Kraut-Bepflanzungen. Die Wasserrückhaltefähigkeit variiert zwischen < 20 und bis zu 50 l/m² (siehe Anlage). Zu berücksichtigen ist auch, dass sogar eine eher schlichte Begrünungsart wie das reine Moosdach durch die Eigenschaft des Mooses, Feinstaub aus der Luft zu filtern und zu verstoffwechseln, eine zusätzliche positive Wirkung auf die Luftqualität hat. Der Substrataufbau alleine entscheidet damit nicht über die ökologische Leistungsfähigkeit eines Gründaches.

Weiterhin ist zu bedenken, dass bei einigen heute gebräuchlichen Verfahren, wie der Begrünung mit fertig bepflanzten Kunststoffmodulen, zusätzlich Stoffe zum Einsatz kommen, welche unter Umständen als Mikroplastik mit dem Niederschlagswasser ausgewaschen und in die Kanalisation/ Versickerung weitergeleitet werden können. Konkrete Untersuchungen hierzu liegen nicht vor.

Aus den aufgeführten Gründen empfiehlt das Umweltamt die Festlegung einer gestaffelten Förderung für die unterschiedlichen Bauweisen. Die fest vorgegebene Aufbaustärke wird durch bestimmte Mindestanforderungen ersetzt, die das Gründach erfüllen muss. Dadurch wird die Förderung verschiedenster Gründachsysteme ermöglicht und damit grundsätzlich eine breitere Bezuschussung.

Vorschlag der Verwaltung:

Fördersatz
Gegenstand/ Bauweise
50,00%
bzw. maximal 25,00 €/m²
  • Artenreiche Extensivgründächer in flächenhafter Bauweise (i.d.Regel auf Substratschüttung oder als Textil-Substrat-System)
  • Wasserrückhaltekapazität ≥ 30 l/m²
  • Verwendung standortgerechter Gräser, Kräuter und Stauden
  • Retentionsdächer

20,00%
bzw. maximal 10,00 €/m²
  • Dachbegrünungen in Fertigteil-Modulbauweise (z.B. Kunststoffkassetten), Dächer mit reiner Moos- oder Moos-Sedum-Begrünung
  • Wasserrückhaltekapazität ≥ 20...30 l/m²



Grundsätzliche Fördervoraussetzungen:

  • Planung und Ausführung entsprechen den Dachbegrünungsrichtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.
  • Die Wasserrückhaltefähigkeit des Daches beträgt mindestens 20 l/m²
  • Es werden mindestens 5 verschiedene Pflanzenarten angepflanzt
  • Die begrünte Fläche (im Verbund) hat eine Größe von mindestens 10 m²
  • Intensivbegrünungen und punktuelle, kleinflächige Begrünungen (z.B. Pflanztröge) werden nicht bezuschusst
  • Bei Modul-/ Kassettensystemen ist die Verwendung von Recyclingkunststoff vorgeschrieben
  • Der Einsatz von Torf ist aus ökologischen Gründen (Moorschutz) untersagt
  • Als Dachabdichtung/ Wurzelschutz dürfen nur biozidfreie Materialien zum Einsatz kommen

Alle weiteren Fördervorgaben bleiben bestehen.

Die Förderung von Dachbegrünungsmaßnahmen nach den geänderten Fördervorgaben kann rückwirkend zum 01.01.2020 erfolgen.

Beschluss

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, den Änderungsvorschlag für das Fördermodul Dachbegrünung anzunehmen und der Einarbeitung in die Förderrichtlinien zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Durchführung einer Bürgersprechstunde; Antrag Christian Geigle vom 03.11.2020 zur Bürgerversammlung am 10.11.2020;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 19.01.2021 ö 6

Sachverhalt

Herr Geigle beantragt in der Bürgerversammlung vom 10.11.2020, in Grünwald eine regelmäßige Bürgersprechstunde des 1. Bürgermeisters oder – bei Verhinderung - seiner Stellvertreter einzuführen, in der sich die Bürgerinnen und Bürger mit ihren Anliegen direkt und zeitnah an das Gemeindeoberhaupt wenden können.

Die Bürgerinnen und Bürger können sich jederzeit schriftlich, telefonisch oder elektronisch (per Email, per Fax oder per Mängelformular bei der App) an die Gemeindeverwaltung Grünwald und den 1. Bürgermeister wenden. Auch tragen viele Bürgerinnen und Bürger Herrn 1. Bürgermeister Neusiedl ihre Anliegen beim Treffen auf der Straße vor. Vor Corona haben sich auch die Gemeindebürger in Veranstaltungen und Versammlungen an Herrn Neusiedl mit Fragen gewandt. In der Gemeinde Grünwald wurde bereits unter den 1. Bürgermeistern Rieger und Lindner seit Jahrzehnten auch keine Bürgersprechstunde angeboten. Natürlich können sich die Gemeindebürgerinnen und -bürger auch persönlich zu den bekannten Öffnungszeiten an die jeweiligen Sachbearbeiter wenden bzw. bei dem 1. Bürgermeister einen Termin vereinbaren. Dies ist leider derzeit durch Corona eingeschränkt. Die Gemeinde Grünwald ist sehr bedacht darauf, auch in Zeiten von Corona den Bürgerinnen und Bürger schnellstmöglich bei Anfragen weiterzuhelfen.

Gemäß Art. 37 Gemeindeordnung (GO) erledigt der 1. Bürgermeister laufende Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Der Gemeinderat kann zwar gemäß Art. 37 Abs. 2 GO dem 1. Bürgermeister weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, kann aber nicht vorschreiben, dass eine Bürgersprechstunde abgehalten wird. Dies obliegt dem 1. Bürgermeister in seiner eigenen Zuständigkeit.

Beschluss

Der Verwaltungsausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7. Weiterentwicklung Verkehrsberuhigungs- und Radwegekonzept;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 19.01.2021 ö 7

Sachverhalt

Mit Antrag vom 07. Oktober 2019 stellte die Fraktion der Freien Demokraten (FDP) den Antrag das Verkehrsberuhigungs- und Radwegekonzept weiter zu entwickeln.

Die Punkte:

- Weiterentwicklung des Verkehrsberuhigungskonzeptes aus dem Jahr 2008
- Abgleich der damalig erfolgten Maßnahmen/Umsetzungen mit dem heutigen Bedarf
- Tempo 30 in sensiblen Bereichen wie Schulen, Kindergärten, Altenheimen etc.

wurden bereits in der öffentlichen Verwaltungsausschusssitzung vom 11. Februar 2020 behandelt.

Das Thema Weiterentwicklung des Radwegekonzeptes wurde im Oktober 2019 dem Planungsbüro Stadt-Land-Verkehr GmbH zur Prüfung übergeben.

Aufgrund persönlicher Gründe des Verkehrsplaners erhielt die Verwaltung, auf mehrfaches Nachfragen zum Thema „Einführung von Fahrradstraßen“ (Rathausstraße) erst im November eine Stellungnahme.

Der Verkehrsplaner kam zu dem Ergebnis, dass es zwar grundsätzlich möglich wäre in der Rathausstraße eine Fahrradstraße einzurichten, es aber keinesfalls ideal wäre.
Die Vorteile einer Fahrradstraße im Hinblick auf Zügigkeit und Nebeneinanderfahren sind zwischen Dr.-Max-Straße und Marktplatz (also auf der gesamten Länge der Rathausstraße), aufgrund der Ein- und Ausparkvorgänge nur eingeschränkt nutzbar.

Die Freigabe von Einbahnstraßen für den Radverkehr entgegen der Einbahnrichtung ist in § 41 Abs. 2 Nr. 2 Zeichen 220 Satz 2 bis 4 StVO sowie in Nr. 4 der Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 220 StVO geregelt.

In der genannten Vorschrift der Straßenverkehrsordnung werden die folgenden Voraussetzungen genannt:

Somit muss für die Öffnung einer Einbahnstraße eine Fahrbahnbreite von 3,50 m eingehalten werden.

Verkehrsrechtlich ist die Rathausstraße mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beschildert und weist eine Breite von 5,50 Metern auf.

Die Einhaltung der Fahrbahnbreite von 3,50 m ist in der Rathausstraße nicht umsetzbar, da für parkende Autos eine Fläche von 2,50 m benötigt wird und ein Fahrradstreifen in einer Breite von 1,25 m geschaffen werden muss.

Die Aufstellfläche eines parkenden Fahrzeuges wird in der gängigen Praxis mit 2,50m berechnet. Dies bestätigt auch die gemeindliche Polizeiinspektion Grünwald, auch wenn der beauftragte Verkehrsplaner nur mit einer Fläche/Breite von 2,00m plant.

(Beispiel:  Ein SUV der Marke Audi Q 8 ist ohne Außenspiegel 2 m breit, ein Kleintransporter 2,55 m breit)

In der Rathausstraße parken auch oft kleine Lieferwägen, für die zwingend eine Breite von 2,55 m eingerechnet werden muss.

Aufgrund der geringen Breite und des Parkplatzbedarfes ist die Rathausstraße in Fahrtrichtung Westen als eine Einbahnstraße ausgewiesen. Die zeitlich begrenzte Parkmöglichkeit auf 2 Stunden ist in der Rathausstraße zwingend zu erhalten!

Ein weiterer Aspekt wäre die geringe Verkehrsbelastung einer Straße während der Hauptverkehrszeiten. Denn nach dem Zweck dieses Vorbehaltes soll ein Aufeinandertreffen der gegenläufigen Verkehre nur in einem möglichst geringen Umfang zugelassen werden.
In der Rathausstraße kann nicht von einer Straße mit geringer Verkehrsbelastung gesprochen werden, was alleine schon auf die Zentrumsnähe zu den Geschäften zurückzuführen ist.

Des Weiteren fehlen in der Rathausstraße ausreichend Ausweichmöglichkeiten, aufgrund fehlender Grundstücksausfahrten etc.

Nach Rücksprache mit der Polizeidienststelle Grünwald, wäre es äußerst problematisch und mit einem hohen Gefahrenpotenzial für den Radfahrer verbunden, wenn der Fahrradfahrer von der Rathausstraße dann auch am Marktplatz entgegen der beiden Einbahnstraßen weiter fahren würde um entweder auf die Südliche-Münchner-Straße (Alter Wirt) oder auf die Emil-Geis-Straße zu treffen.

Für den Fahrradfahrer würde hier die „Rechts-vor-Links“ Regelung gelten.

Für den Radverkehr müsste in der Dr.-Max-Straße zudem beim Einbiegen in die Einbahnstraße in Gegenrichtung ein abgetrennter Einfahrtbereich angeboten werden.
Dies ist aufgrund der fehlenden Straßenbreite nicht umsetzbar.

Aus Sicht der Verwaltung und der Polizeiinspektion Grünwald ist dringend von einer Fahrradstraße entgegen der Einbahnregelung aus sicherheitsrechtlichen Gründen abzuraten.

Die Stellungnahme der Polizeiinspektion Grünwald zur o.g. Thematik lautet wie folgt:

In der Rathausstraße und dem Straßenverlauf folgenden Anwesen Marktplatz Hausnummern 1, 11, 11a und 12 kam es in den vergangenen drei Jahren zu 28 Verkehrsunfällen. Die Verkehrsunfälle verteilen sich auf 20 Kleinunfälle, 6 Unfälle mit Sachschaden und Unfallflucht sowie zwei Verkehrsunfälle mit Radfahrern, bei denen diese leicht verletzt wurden.

Die Verwaltungsvorschriften für die angeregte Errichtung einer Fahrradstraße erfordern, dass der Fahrradverkehr die überwiegende Verkehrsart ist bzw. als die überwiegende Verkehrsart alsbald zu erwarten ist. Zusätzlich dürfte nur ein geringer Kraftfahrzeugverkehr vorliegen, wie er etwa bei Anliegerstraßen gegeben wäre. Alle genannten Voraussetzungen liegen für die Rathausstraße aktuell nicht vor.

Die Öffnung der Einbahnstraße für Fahrradfahrer entgegen der Fahrtrichtung halten wir an dieser Stelle für überaus kritisch, da im Verlauf der Straße eine Kreuzung ist und diese es grundsätzlich erfordert, den Radverkehr rechtzeitig vor dieser Kreuzung im Sichtfeld des Kraftfahrzeugverkehrs zu haben. Dazu wäre die Radverkehrsführung auf die Kreuzung abzustimmen. Aufgrund der zusätzlich an dieser Stelle befindlichen Kurve und der Parkflächen dürfte dies relativ schwierig zu gestalten sein.

Die vorher gemachte Aussage bezieht sich auch auf Sichtbeziehung beim Anwesen Marktplatz Hausnummer 11a zwischen Verkehrsteilnehmer, die zunächst in nördliche Richtung fahren und im Anschluss in westlicher Richtung in die Rathausstraße einbiegen. Auf Grund der dort auf beiden Seiten der Fahrbahn bislang ordnungsgemäß parkenden Fahrzeuge ist schon jetzt eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erforderlich. Im weiteren Straßenverlauf gilt die Regelung „Rechts vor Links“, weshalb die Aufmerksamkeit nicht auf den Radfahrverkehr aus östlicher Richtung liegt.

Auch das Wiedereingliedern in den Straßenverlauf auf die Emil-Geis-Straße (Staatsstraße 2572) bzw. auf die Südliche Münchner Straße (Staatsstraße 2072) stellt eine erneute Schwierigkeit dar, zumal keine Radwegebenutzungspflicht angeordnet ist und daher die Radfahrer unmittelbar auf der Fahrbahn weiterfahren dürften.

In der Gesamtschau der Regelungslage und der Einzelbestimmungen halten wir einen zusätzlichen Radweg nicht für zielführend, insbesondere nicht entgegen der durch Zeichen 267 geregelten Fahrtrichtung.

Das Gebot der zwingend einzuhaltenden Rücksichtnahme zwischen Fahrradfahrer und Autofahrer reicht allein in dieser Straße aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht aus.

Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier stellt den Antrag, dass der Verwaltungsausschuss eine Vertagung des Tagesordnungspunktes beschließen soll. Das Planungsbüro Stadt-Land-Verkehr GmbH wird in eine Gemeinderatssitzung eingeladen und soll Ideen zur Umgestaltung der Ortsmitte (Marktplatz, Luitpoldweg, Derbolfinger Platz, Rathausstraße) vorstellen. Außerdem soll der ADFC dazu geladen werden. Danach soll auf Grundlage der Ideen ein Konzept beschlossen werden.

Gemeinderatsmitglied Loos stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung, dass die Rednerliste geschlossen wird und der Verwaltungsausschuss abstimmt.

Beschluss 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Daraufhin wird über den Antrag von Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier abgestimmt, da dieser der weitreichenste Antrag ist.

Beschluss 2

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 7

Abstimmungsbemerkung
Somit gilt der Antrag von Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier als abgelehnt. Daraufhin wird über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt.

Beschluss 3

Der Verwaltungsausschuss beschließt keine bauliche Veränderung im Sinne eines Umbaus der Rathausstraße in eine Fahrradstraße vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 5

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8. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 19.01.2021 ö 8
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8.1. Anfrage Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 19.01.2021 ö 8.1

Sachverhalt

GR-Mitglied Reinhart-Maier fragt an, warum der Fuß- und Radweg am Tölzer Berg nicht geräumt wird.

1. Bürgermeister Neusiedl sichert eine Prüfung zu.

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9. Beschaffung von FFP2-Atemschutzmasken für Grundsicherungsempfänger und -empfängerinnen; Antrag des Gemeinderatsmitglieds Zeppenfeld vom 13.01.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 19.01.2021 ö 9

Sachverhalt

Gemeinderatsmitglied Zeppenfeld stellte am Mittwoch, 13.01.2021 den Antrag, dass der Verwaltungsausschuss die Verwaltung mit der Beschaffung und Verteilung einer ausreichenden Anzahl an FFP2-Atemschutzmasken für alle in der Gemeinde Grünwald lebenden Empfänger- und Empfängerinnen von Grundsicherungsleistungen (Leistungen gem. SGB II und SGB XII) in ausreichendem Maße beauftragen soll.

Am Dienstag, 12.01.2021 hatte das bayerische Kabinett eine FFP2-Maskenpflicht beschlossen. Daraufhin entschied bereits am Dienstag Herr 1. Bürgermeister Neusiedl, dass die Gemeinde Grünwald für bedürftige Bürgerinnen und Bürger FFP2-Masken kauft und diese verteilt.

Die FFP2-Masken wurden bereits von Seiten der Verwaltung bestellt.

Am Donnerstag, 14.01.2021 hat Herr Landrat Göbel in einem Schreiben an alle Gemeinden mitgeteilt, dass von Seiten des THWs am Dienstag, 19.01.2021 Masken für Bedürftige und pflegende Angehörige direkt an die Gemeinden geliefert werden.

Die Verteilung läuft dann über die Gemeinden. Alle Berechtigten sollen dann die FFP2-Schutzmasken bei den jeweiligen Gemeinden entsprechend ihres Wohnorts abholen.

Der Abholungsberechtigte der Schutzmasken für die pflegenden Angehörigen ist die Hauptpflegeperson. Die Hauptpflegeperson muss per Schreiben der Pflegekasse nachweisen, dass die zupflegende Person in Grünwald gemeldet ist. Dann erhält die Hauptpflegeperson 3 FFP2-Schutzmasken.

Die berechtigten Personen, die Grundsicherung nach SGB II, Leistungen nach SGB XII sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und über 15 Jahre alt sind, bekommen 5 Schutzmasken. Hierfür ist ein Nachweis durch den aktuellen Leistungsbescheid notwendig.

Ergänzend zum Schreiben des Landrats vom 14.01.2021 teilte das Landratsamt München per Email am Freitag, 15.01.2021 der Gemeinde Grünwald Folgendes mit:

Zur Verteilung der FFP2-Schutzmasken können wir Ihnen nach erfolgten neuesten Informationen des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege mitteilen, dass die Verteilung von FFP2-Schutzmasken für die Personengruppe der Grundsicherungsempfänger (SGB II, SGB XII und AsylbLG) direkt durch das Landratsamt per Post an die Bedürftigen erfolgt. Damit können wir einen Beitrag zur Entlastung der Städte und Gemeinden leisten sowie Kontakte zusätzlich einschränken.

Die Verteilung von FFP2-Schutzmasken durch Städte und Gemeinden ist für den Personenkreis der pflegenden Angehörigen (jeweils drei Masken) sowie auch für Obdachlose und Personen, die eine Berechtigung für die Nutzung von Tafeln haben vorgesehen (jeweils fünf Schutzmasken). Die Lieferung ist nach wie vor für Dienstagvormittag bis 14:00 Uhr avisiert.

Die Öffentlichkeitsarbeit seitens des Landratsamtes wird ab Montag starten. Es wird eine entsprechende Pressemitteilung, Hinweise in Facebook und auf der Homepage des Landkreises veröffentlicht. Darin werden wir ganz allgemein darauf verweisen, dass Grundsicherungsempfänger direkt per Post durch das Landratsamt versorgt werden, die weiteren berechtigten Personengruppen dagegen die FFP2-Masken in den kommenden Tagen über die jeweilige Wohnsitzgemeinde (und bei pflegenden Angehörigen über die Wohnsitzgemeinde des zu Pflegenden) beziehen können. Damit verbunden wird die Bitte an diese Bürgerinnen und Bürger ergehen, sich vorab über die einschlägigen Kommunikationskanäle der Wohnsitzgemeinde zu informieren, wie und wann sie jeweils an die FFP2-Masken kommen, um zumindest im Rahmen des Möglichen einem Ansturm von bezugsberechtigten Personen vor Ort entgegenzuwirken. Wir bitten Sie dennoch, sich auf ein erhöhtes Besucher- und Anrufaufkommen einzustellen.

Die Verteilung an die Obdachlosen übernimmt das Sozialamt der Gemeinde Grünwald. Die Verwaltung wird mit der Nachbarschaftshilfe Grünwald Kontakt aufnehmen, um die Verteilung der Berechtigten der Tafel zu organisieren. Außerdem hat die Verwaltung die Verteilung der Masken für die pflegenden Angehörigen übernommen.

Beschluss

Der Verwaltungsausschuss nimmt die Vorgehensweise zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.03.2021 13:51 Uhr