Datum: 20.12.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Bürgerhaus, Römerschanz
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:14 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:15 Uhr bis 20:18 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 15. November 2021;
3 Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 293/24 an der Breitensteinstraße 17;
4 Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch und Neubau eines Doppelhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 293/23 an der Sudelfeldstraße 1;
5 Bauantrag zum Neubau eines 3-Familienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 516/12 an der Karl-Valentin-Straße 24;
6 Bauantrag zum Neubau einer Villa mit Garage und Pool auf dem Grundstück Fl.Nr. 633/8 an der Gabriel-von-Seidl-Straße 55;
7 Bauantrag zur Aufstockung des Dachgeschosses und Errichtung eines Pools auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 an der Wendelsteinstraße 26b und 26c;
8 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
9 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
10 Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark - VE 17 Gebäudeleittechnik - Vergabe;
11 Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark - VE 21-2 Fliesenarbeiten - Vergabe;
12 Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark - VE 29 Schreinerarbeiten I (Akustikdecken) - Vergabe;
13 Musikschule Grünwald - Klimatisierung der Unterrichtsräume im 1. OG - Genehmigung;
14 Bürogebäude Tölzer Straße 19 - Sanierung Sockelbereich; Pflasterarbeiten - Vergabe;
15 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
16 Wohnhaus Hirtenweg 1 - Energetische Sanierung; Vorstellung der KfW-Förderprogramme - Entscheidung über den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) der Fenster;

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Niederschrift öff.pdf

zum Seitenanfang

1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.12.2021 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 15. November 2021;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.12.2021 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 15.11.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

3. Bauantrag zum Neubau eines Doppelhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 293/24 an der Breitensteinstraße 17;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.12.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Breitensteinstraße 17, Grundstück Fl.Nr. 293/24 – Größe = 825 m²
Planbereich: Einfacher Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung;


Das gegenständliche Grundstück ist aktuell mit einer kommun angebauten Doppelhaushälfte bebaut. Die Bauwerber begehren nun die Genehmigung für die Errichtung eines freistehenden Baukörpers mit gedrehter Firstrichtung auf Grundlage einer Bauvoranfrage von Juli 2017. Inhalt dieser Bauvoranfrage war die Frage, ob nach Beseitigung der bestehenden Doppelhausbebauung, der neu geplante Baukörper frei im Grundstück (gem. Skizzierung) positioniert werden könnte und nicht wieder an die Kommunwand des bestehenden Baukörpers auf der benachbarten Fl.Nr. 293/23 an der Sudelfeldstraße 1 anzubauen wäre.

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 31.07.2017 das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage zur Bebauung an der Breitensteinstraße 17 mit einem freistehenden Baukörper aufgrund eines gleichgelagerten Bezugsfalles im näheren Umfeld (Stöcklkreuzweg) in Aussicht gestellt, und dies damit städtebaulich als vertretbare Entwicklung gewertet. Mit dieser Aussicht ist das Grundstück auch zum Verkauf angeboten worden. 

Vorweg ist festzuhalten, dass beide Eigentümer (Fl.Nr. 293/23 sowie 293/24) ihr Einverständnis und den Willen zur Auflösung dieser Doppelhausbebauung schriftlich erklärt haben.
Ein entsprechender Vorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses abgelöst von der Kommunwand an der Sudelfeldstraße 1 liegt der heutigen Sitzung ebenfalls zur Entscheidung vor. 

Antragsgegenstand ist der Neubau eines Wohnhauses (Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten) in E+1+D-Bebauung mit einem Sattelfach (34°, DG kein Vollgeschoss) und einem Doppelcarport sowie zwei offenen Stellplätzen.

Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,30; GRZ 0,25) wird sowohl mit der Hauptnutzung als auch mit den Nebenanlagen eingehalten. Das geplante Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß.

Das beauftragte Architekturbüro hat mit vorliegendem Planentwurf das Baurecht bestmöglich ausgenutzt was sich in dem längeren Bauteil im EG und dem verkürzten Obergeschoß widerspiegelt. Dieser Bautyp lässt sich jedoch in den verschiedensten Ausführungen im gesamten Gemeindegebiet finden. Sicherlich wäre eine ruhigere Gebäudekubatur ohne Rücksprünge und seitlichen Terrassen gefälliger in der Ansicht und Wirkung, die Ausnutzung des Baurechts in dieser Form ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.  

Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechen der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung.
Die Einfriedung ist entsprechend den Vorgaben der Ortsgestaltungsatzung zu planen und auszuführen.
Mit den geplanten Giebeln auf der Gebäudesüd- und Nordseite wird die zulässige Wandhöhe mit 0,79 m überschritten. Hier sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zugestimmt werden.

Die Abstandsflächen gemäß der Satzung werden eingehalten. 

Der Stellplatznachweis wird anhand des geplanten Doppelcarports sowie der beiden offenen Stellplätze ausreichend erbracht.

Ob sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist allein nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche zu beurteilen. Des Weiteren ist das sog. Rücksichtnahmegebot zur Beurteilung hinzuzuziehen.
Die Art (Wohnnutzung) und Maß (Grund und Geschoßflächenzahl) der baulichen Nutzung sind eingehalten, daher nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der offenen Bauweise gem. Bebauungsplan B 35 ist ebenfalls eingehalten.  Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB hinsichtlich Geschossigkeit und mit der geplanten Wandhöhe von 6,35 m und einer Firsthöhe von 9,03 m ebenfalls in die unmittelbar vorhandene Umgebungsbebauung ein. 
Von Seiten des nördlich angrenzenden Nachbarn wurde mit Schreiben vom 02.11.2021 unter anderem der Einwand bezüglich der veränderten Firstrichtung im Vergleich zu den Bebauungen auf den Nachbargrundstücken vorgebracht. Der geplante Baukörper würde mit seiner Kubatur zu einer Verschattung seines Grundstücks führen. Korrekt ist, dass im Umfeld der First mit Nord-Ostausrichtung und somit parallel zum Straßenverlauf, vorherrschend zu finden ist. Die Eckgrundstücke bilden hier eine Ausnahme. Wie bereits eingangs erwähnt, war der Bezugsfall in der näheren Umgebung Anlass, die Ablösung der Kommunbebauung und die damit einhergehende gedrehte Firstrichtung aufgrund des Grundstückszuschnittes zur Nutzung des vorhandenen Baurechts in Aussicht zu stellen. Die „unechte“ Doppelhausbebauung- die Planung zweier Wohneinheiten in einem zusammenhängenden Baukörper- ist nicht zu beanstanden und auch kein Einfügungsgebot.  Ebenso wären die Errichtung eines L-Baukörpers oder zweier freistehender Baukörper eine mögliche Option aufgrund des vorhandenen Baurechts. 
Wegen fehlender Festsetzungen zu Baugrenze und Baulinien (außer dem 5 m Vorgartenbereich nach Bebauungsplan B35) kann die überbaubare Grundstücksfläche nicht nach § 23 BauNVO beurteilt werden. Daher kann eine sog. faktischen Baugrenze zur Beurteilung heranbezogen werden. Diese kann jedoch nur rahmenbildend gewertet werden. Die Gebäude im Geviert stehen mit einem großen Abstand von 15 m – 18 m zur Breitensteinstraße, dies hält das Vorhaben weiterhin ein. Diverse Anbauten und Neubauten im sog. rückwärtigen Grundstücksbereich lassen eine faktische rückwärtige Baugrenze nur schwer festlegen. Betrachtet man den rückwärtigen erdgeschossigen Anbau der Nachbarbebauung, überschreitet die vorliegende Planung diese Abmessungen kaum.    
Nach Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde und Zuhilfenahme von Gesetzeskommentaren zum § 34 wurde bestätigt, dass die Firstrichtung kein grundsätzliches Einfügungsmerkmal nach § 34 BauGB ist, eine Ablehnung des Bauantrages aus diesem Grund wäre kritisch zu betrachten.
Dem Einwand der Wirkung des Baukörpers kann insoweit gefolgt werden, dass die geplanten Giebel als Dachbelichtungselemente im noch sehr ursprünglichen Gebäudebestand kaum vorhanden sind, im Rahmen der Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung ab einer Dachneigung von 30 ° jedoch zulässig und somit nicht zu beanstanden. 
Ein weiterer zu berücksichtigender Prüfparameter wäre das Rücksichtnahmegebot. Gemäß der Kommentierung zum § 34 BauGB von Ernst Zinkhahn-Bielenberg kommt es darauf an, auf welche Interessen der Umgebungsbebauung in bestimmter Weise Rücksicht zu nehmen ist. Wesentlich ist dabei, ob unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Zulässigkeit von Vorhaben gewichtigere Belange der Nachbarschaft entgegenzuhalten sind. Dabei ist eine Interessensabwägung zwischen den beidseitigen Belangen erforderlich. Hierbei wird auf die Zumutbarkeit abgestellt. Dabei sind objektive Verhältnisse zu berücksichtigen, nicht aber persönliche Empfindlichkeiten oder Gesundheit. Bezieht man die Zumutbarkeit auf die Abstandsvorschriften, so ist die Rücksichtnahme nicht verletzt, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden. Es ist festzustellen, dass die schützenswerten nachbarlichen Belange wie Abstandsflächen und die Art der baulichen Nutzung durch die Planung nicht berührt werden
Womöglich bedarf es zur abschließenden Klärung dieses Einzelfalles ein gerichtliches Klageverfahrens durch den betroffenen Nachbarn.  

Schlussendlich gilt es zu entscheiden, ob eine weitere Auflösung des vorhandenen Gebietscharakters hinsichtlich der Firstausrichtung auf den beiden Grundstücken zu einer bedenklichen städtebaulich unerwünschten Entwicklung oder Neuausrichtung führen würde. Soweit es städtebaulicher Wille ist, den Gebietscharakter hinsichtlich der vorhandenen Firstrichtung zu erhalten, so ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das vorgesehene Gebiet möglich, soweit dies im Rahmen einer grundsätzlichen, baurechtlichen Entwicklung erfolgt. Dies sollte allerdings das letzte Mittel sein im vorliegenden Sachverhalt.  

Es stehen zwei Birken auf dem Grundstück, die unter die Baumschutzverordnung fallen. Beide sind nicht erhaltenswert.

Die Nachbarbäume Nr. 16,17 und 18 haben gerade die Bebauung des Nachbargrundstücks überlebt. Sie sind nach wie vor schön und vital. Das geplante Haus und seine Auswüchse (durchlässige Gitter, Terrasse) muss daher unbedingt aus dem Kronenbereich der Nachbarbäume verlegt werden. Es darf auch keine Hainbuchenhecke im Wurzelraum der Nachbarbäume gepflanzt werden.

Gemäß Bebauungsplan B35 sind zwei heimische Laubbäume mit Stammumfang 20-25cm zu pflanzen. Diese sind auf dem Freiflächenplan noch nachzuweisen.

Für das Bauvorhaben muss angesichts der Nachbarbäume eine baumschutzfachliche Baubegleitung beauflagt werden. Vor Abbruch des Altbestandes müssen ortsfeste Baumschutzzäune aufgestellt werden.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Doppelhauses mit Carport und Stellplätzen herzustellen.

Der Auflösung der Doppelhausbebauung und der Errichtung eines freistehenden Gebäudes wird zugestimmt.

Der Überschreitung der zulässigen Wandhöhe mit den geplanten Giebeln auf der Nord- und Südseite des Gebäudes um max. 0,79 m wird zugestimmt.

Die Zufahrtsbreite ist entsprechend der Ortsgestaltungssatzung zu planen und zu vermaßen.

Die beiden Birken Nr. 4 und 10 sind nicht erhaltenswert und können gefällt werden.

Die Nachbarbäume Nr. 16, 17 und 18 sind schön und vital.  In den Wurzelbereich der Nachbarbäume hineinragende Bauteile sind so umzuplanen, dass diese den Wurzelbereich mit Schutzbereich nicht beeinträchtigen. Es darf keine Hainbuchenhecke im Wurzelraum der Nachbarbäume gepflanzt werden.

Gemäß Bebauungsplan B35 sind zwei heimische Laubbäume mit Stammumfang 20-25cm zu pflanzen. Diese sind auf dem Freiflächenplan noch nachzuweisen.

Für das Bauvorhaben ist eine baumschutzfachliche Baubegleitung erforderlich. Vor Abbruch des Altbestandes müssen ortsfeste Baumschutzzäune aufgestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

zum Seitenanfang

4. Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch und Neubau eines Doppelhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 293/23 an der Sudelfeldstraße 1;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.12.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Sudelfeldstr. 1, Grundstück Fl.Nr. 293/23 – Größe = 868 m²
Planbereich: Einfacher Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung;

Das gegenständliche Grundstück ist aktuell mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Im Zuge der Planung für die Neubebauung auf dem Nachbargrundstück -der Bauantrag hierfür ist ebenfalls Antragsgegenstand in dieser Sitzung- begehrt der Antragssteller die Genehmigung für die Errichtung eines freistehenden Gebäudes (Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten) in E+1+D-Bebauung. Kerninhalt des Antrags ist die Auflösung der Doppelhausbebauung auf den benachbarten Grundstücken, anhand des Antrags auf Vorbescheid in einem förmlichen Genehmigungsverfahren soll Planungssicherheit erlangt werden. 

Folgende Fragestellungen sollen in diesem Zusammenhang geklärt werden:

1. Ist die Planung des Neubaus, wie in den Plänen dargestellt bauplanungsrechtlich zulässig?

Antwort der Verwaltung:

Bei der Beurteilung der Frage zur Zulässigkeit ist auf die Bebaubarkeit des Grundstücks hinsichtlich der Einhaltung der Parameter wie das Maß der baulichen Nutzung, die Abstandsflächen (nach neuer Satzung) Regelungen nach der Ortsgestaltungssatzung, der Garagen- u. Stellplatzsatzung und der Baumschutzverordnung. 
Der geplante Baukörper hält die festgesetzte Grund- und Geschoßflächenzahl für die Hauptnutzung gut ein. 

Die Abstandsflächen entsprechen der neuen Satzung. 

Die geplanten Wand- und Firsthöhen fügen sich gem. § 34 in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Zu weiteren Planinhalten (z.B. Dachbelichtungselemente, Abgrabung etc.) sowie zur Baumschutzverordnung können auf dieser Planbasis noch keine Aussagen gemacht werden, diese sind im Zuge des Antrags auf Baugenehmigung zu prüfen.

Es werden für den Neubau ausreichend Stellplätze nachgewiesen. 

Auch für den vorliegenden Antrag auf Vorbescheid gilt die Thematik zu veränderten Firstrichtung zu beurteilen, als Ziel der Auflösung der Doppelhausbebauung. Der Argumentation aus dem Bauantrag für die Breitensteinstraße 17 folgend gilt es zu beurteilen ob sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebungsbebauung nach § 34 BauGB einfügt. Entsprechend den Kommentierungen zum § 34 BauGB und nach Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde zu dieser Thematik wurde festgestellt, dass die Firstrichtung kein Einfügungsparameter darstellt und die gewählte Firstrichtung nicht zu beanstanden sei. Ein Eckgrundstück hat hinsichtlich der Firstrichtung eine vorteilhaftere Planungssituation, da sich geplante Gebäude nach zwei Richtungen orientieren können. 

Es ist festzustellen, dass die schützenswerten nachbarlichen Belange wie Abstandsflächen und die Art der baulichen Nutzung durch die Planung nicht berührt werden. Die Abstandsflächen gemäß der gemeindlichen Abstandsflächensatzung sind eingehalten. Die Bebauung dient dem Wohnen und ist somit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zu beanstanden.  

Ist es städtebaulicher Wille hier die vorhandene Doppelhausbebauung beizubehalten, so ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das vorgesehene Gebiet möglich.   

Vorerst ist nach Prüfung festzustellen, dass das geplante Vorhaben in der beantragten Form bauplanungsrechtlich zulässig ist.  

2. Kann die Schicksalsgemeinschaft der Grundstücke mit der Fl.Nr. 293/23 und 293/24 aufgelöst werden?

Antwort der Verwaltung: 
Vorweg ist festzuhalten, dass beide Eigentümer (Fl.Nr. 293/23 sowie 293/24) ihr Einverständnis und den Willen zur Auflösung dieser Schicksalsgemeinschaft erklärt haben. Nach Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde zu dem Sachverhalt ist das gegenseitige Einverständnis bzw. die Willenserklärung beider Eigentümer Voraussetzung für die Möglichkeit der Auflösung der Doppelhausbebauung. Eine einseitige Ablösung ist rechtlich bedenklich und ggf. nicht genehmigungsfähig. 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 31.07.2017 das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage zur Bebauung auf dem benachbarten Grundstück an der Breitensteinstraße 17 mit einem freistehenden Baukörper aufgrund eines gleichwertigen Bezugsfalles im näheren Umfeld (Stöcklkreuzweg) in Aussicht gestellt. Im Zuge dieser Voranfrage wurde jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Auflösung der Doppelhausbebauung nicht weiter thematisiert, da auch nicht abgefragt. Begründet wurde die in Aussichtstellung der Errichtung eines freistehenden Gebäudes mit der Einschätzung, dass sich die Bebauung auf dem antragsgegenständlichen Grundstück ebenfalls ändern wird und hier auch der Wille nach einer freistehenden Bebauung besteht. 

Des Weiteren gilt es grundsätzlich zu entscheiden, ob eine weitere Auflösung des vorhandenen Gebietscharakters hinsichtlich der Firstausrichtung auf den beiden Grundstücken zu einer bedenklichen städtebaulich unerwünschten Entwicklung oder Neuausrichtung führen würde. Soweit es städtebaulicher Wille ist, den Gebietscharakter hinsichtlich der vorhandenen Firstrichtung zu erhalten, so ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das vorgesehene Gebiet möglich, soweit dies im Rahmen einer grundsätzlichen, baurechtlichen Entwicklung erfolgt. Dies sollte allerdings das letzte Mittel sein im vorliegenden Sachverhalt.  

Gemäß der Fragestellung zur Auflösung der Schicksalsgemeinschaft und der Errichtung eines freistehenden Gebäudes im Grundstück, könnte daher unter den vorgebrachten Argumenten zugestimmt werden.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch und Neubau eines Doppelhauses herzustellen. Die Beantwortung der Fragen ist Inhalt des Beschlusses. 

1. Ist die Planung des Neubaus, wie in den Plänen dargestellt bauplanungsrechtlich zulässig?

Antwort der Verwaltung:

Bei der Beurteilung der Frage zur Zulässigkeit ist die Bebaubarkeit des Grundstücks hinsichtlich der Einhaltung der Parameter wie das Maß der baulichen Nutzung, die Abstandsflächen (nach neuer Satzung) Regelungen nach der Ortsgestaltungssatzung, der Garagen- u. Stellplatzsatzung und der Baumschutzverordnung zu prüfen.
Der geplante Baukörper hält die festgesetzte Grund- und Geschoßflächenzahl für die Hauptnutzung gut ein. 

Die Abstandsflächen entsprechen der neuen Satzung. 

Die geplanten Wand- und Firsthöhen fügen sich gem. § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Zu weiteren Planinhalten (z.B. Dachbelichtungselemente, Abgrabung etc.) sowie zur Baumschutzverordnung können auf dieser Planbasis noch keine Aussagen gemacht werden, diese sind im Zuge des Antrags auf Baugenehmigung zu prüfen.

Es werden für den Neubau ausreichend Stellplätze nachgewiesen. 

Auch für den vorliegenden Antrag auf Vorbescheid gilt es, die Thematik zu veränderten Firstrichtung zu beurteilen, als Ziel der Auflösung der Doppelhausbebauung. Der Argumentation aus dem Bauantrag für die Breitensteinstraße 17 folgend gilt es zu beurteilen ob sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebungsbebauung nach § 34 BauGB einfügt. Entsprechend den Kommentierungen zum § 34 BauGB und nach Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde zu dieser Thematik wurde festgestellt, dass die Firstrichtung keinen Einfügungsparameter darstellt und die gewählte Firstrichtung nicht zu beanstanden ist. Ein Eckgrundstück hat hinsichtlich der Firstrichtung eine vorteilhaftere Planungssituation, da sich geplante Gebäude nach zwei Richtungen orientieren können. 

Es ist festzustellen, dass die schützenswerten nachbarlichen Belange wie Abstandsflächen und die Art der baulichen Nutzung durch die Planung nicht berührt werden. Die Abstandsflächen gemäß der gemeindlichen Abstandsflächensatzung sind eingehalten. Die Bebauung dient dem Wohnen und ist somit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zu beanstanden.  

Vorerst ist nach Prüfung festzustellen, dass das geplante Vorhaben in der beantragten Form bauplanungsrechtlich zulässig ist.  

2. Kann die Schicksalsgemeinschaft der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 293/23 und 293/24 aufgelöst werden?

Antwort der Verwaltung: 
Vorweg ist festzuhalten, dass beide Eigentümer (Fl.Nrn. 293/23 sowie 293/24) ihr Einverständnis und den Willen zur Auflösung dieser Schicksalsgemeinschaft erklärt haben. Nach Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde zu dem Sachverhalt ist das gegenseitige Einverständnis bzw. die Willenserklärung beider Eigentümer Voraussetzung für die Möglichkeit der Auflösung der Doppelhausbebauung. Eine einseitige Ablösung wäre rechtlich bedenklich und ggf. nicht genehmigungsfähig. 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 31.07.2017 das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage zur Bebauung auf dem benachbarten Grundstück an der Breitensteinstraße 17 mit einem freistehenden Baukörper aufgrund eines gleichwertigen Bezugsfalles im näheren Umfeld (Stöcklkreuzweg) in Aussicht gestellt. Im Zuge dieser Voranfrage wurden jedoch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Auflösung der Doppelhausbebauung nicht weiter thematisiert, da auch nicht abgefragt. Begründet wurde die in Aussichtstellung der Errichtung eines freistehenden Gebäudes mit der Einschätzung, dass sich die Bebauung auf dem antragsgegenständlichen Grundstück ebenfalls ändern wird und hier auch der Wille nach einer freistehenden Bebauung besteht. 

Des Weiteren gilt es grundsätzlich zu entscheiden, ob eine weitere Auflösung des vorhandenen Gebietscharakters hinsichtlich der Firstausrichtung auf den beiden Grundstücken zu einer bedenklichen städtebaulich unerwünschten Entwicklung oder Neuausrichtung führen würde. 

Gemäß der Fragestellung zur Auflösung der Schicksalsgemeinschaft und der Errichtung eines freistehenden Gebäudes im Grundstück, könnte daher unter den vorgebrachten Argumenten zugestimmt werden.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

zum Seitenanfang

5. Bauantrag zum Neubau eines 3-Familienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 516/12 an der Karl-Valentin-Straße 24;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.12.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Karl-Valentin-Str. 24, Grundstück Fl.Nr. 516/2 (Grundstücksgröße = 1.099 m²)
Planbereich: Bebauungsplan B1/57, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Der Bauwerber begehrt die Genehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten und Tiefgarage mit 5 Stellplätzen. Das Wohngebäude ist in E+1+ D Bebauung mit einem Satteldach (35 ° DN) geplant. Das Dachgeschoss soll kein Vollgeschoß sein. Ebenso ist der Nachweis gem. Bebauungsplan B35 Nr. 4.2 korrekt zu führen. 

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Grund- und Geschoßflächenzahl mit der Hauptnutzung eingehalten. Der Nachweis gem. Bebauungsplan B35 Nr. 4.2 wird geführt.  Die Grundfläche mit der Hauptnutzung und den Nebenanlagen insbesondere mit der geplanten Tiefgarage wird hinsichtlich der 50 %-igen Überschreitung eingehalten. Für die Zufahrt mit dem extensiv begrünten Rampengebäude wird eine Befreiung für ca. 50 m² beantragt, dies befindet sich innerhalb des max. 70%-igen Überschreitungsspielraumes und könnte daher insoweit befürwortet werden. 

Die im Bebauungsplan B1/57 festgesetzten Baugrenzen werden mit dem Baukörper eingehalten. Nebenanlagen somit auch eine Tiefgarage sind außerhalb von Baugrenzen oder Baulinien zulässig. 

Das festgesetzte Aufrissschema im Planbereich mit Wandhöhe 6,0 m und Dachneigung 25 ° sollte aufgrund des genehmigten und befreiten Bezugsfalles in der Peter-Ostermayer-Str. 7 mit der geplanten Wandhöhe von 6,60 m und einer Dachneigung vom 35 ° im Planbereich befürwortet werden. 

Die geplante Abgrabung entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden. 
Die geplanten Dachbelichtungselemente entsprechen der Ortsgestaltungssatzung. Der Zwerchgiebel auf der Nordseite überschreitet maximal zulässige Wandhöhe. Eine Überschreitung wird regelmäßig bis max. 1,80 m über die zulässige Wandhöhe nach Ortsgestaltungssatzung hinaus befürwortet. 

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind ebenfalls eingehalten. 

Die Abstandsflächen sind gem. der gemeindlichen Abstandsflächensatzung im der 1. geänderten Fassung dargestellt und eingehalten.

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. 

Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage mit fünf Stellplätzen ausreichend erbracht. 

Es befindet sich kein schützenswerter Baumbestand auf dem Grundstück, und im 5 m Umgriff auch keine Nachbarbäume. Es müssen mindestens zwei Bäume gem. dem Bebauungsplan B35 in dem Freiflächengestaltungsplan nachgewiesen aus ausgezeichnet werden. Dies ist ebenfalls zu korrigieren. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage herzustellen.

Eine Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen für die Zufahrt zur Tiefgarage wird für ca. 50 m² befürwortet. 

Eine Befreiung für das festgelegte Aufrissschema des Bebauungsplanes B1/57 hinsichtlich der Wandhöhe und der Dachneigung aufgrund bereits vorhandener Bezugsfälle befürwortet. 

Die geplante Abgrabung wird im Rahmen des Ausnahmetatbestandes der Ortsgestaltungssatzung befürwortet. 

Es sind zwei heimische Bäume gemäß der Festsetzung des Bebauungsplanes B35 in der Freiflächenplanung nachzuweisen. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

6. Bauantrag zum Neubau einer Villa mit Garage und Pool auf dem Grundstück Fl.Nr. 633/8 an der Gabriel-von-Seidl-Straße 55;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.12.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauort: Gabriel-von-Seidl-Straße 55, Größe = 3.415 m²
Planbereich: Baulinienplan 65 B11, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung;

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Die Antragssteller begehren die Genehmigung zum Neubau einer Villa in E+1+D-Bebauung mit einem Mansardenwalmdach (45°, DG kein Vollgeschoss), einer Garage und einem Pool. 

Der Baulinienplan von 1911 setzt lediglich eine 5,00m Baugrenze (vorne an der Gabriel-von-Seidl-Straße) fest, welche durch das geplante Bauvorhaben eingehalten wird.

Das Bauvorhaben fügt sich gemäß § 34 BauGB hinsichtlich Geschossigkeit und mit der geplanten Wandhöhe von 7,95 m in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. 

Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,15; GRZ 0,12) bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl mit der Hauptnutzung wird gut eingehalten. Durch die geplante Zufahrtsituation ist eine Befreiung von der Grundfläche mit den Nebenanlagen erforderlich. Aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung sollte einer Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 50 m² für die Zufahrt zugestimmt werden. Die erteilte Ausnahme bewegt sich innerhalb der 70%igen Überschreitung und sollte daher befürwortet werden. 

Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechen der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung.

Mit den geplanten Giebeln auf der Gebäudesüd-/nord- und -westseite wird die zulässige Wandhöhe inkl. Attika um 2,15 m überschritten. Dies ist auf ein maximales Maß von 1,80m zu reduzieren. Einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung sollte bis zu einer Höhe von max. 1,80m (inkl. Attika) zugestimmt werden.

Auf der Gebäudenordseite ist eine ausnahmsweise zulässige Abgrabung vorgesehen – da hier die Ausnahmetatbestände eingehalten werden, sollte diese Ausnahme befürwortet werden.

Die weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Die Einfriedung ist entsprechend den Vorgaben der Ortsgestaltungsatzung auszuführen. 

Die Abstandsflächen gemäß der Satzung werden eingehalten. 

Der Stellplatznachweis wird anhand der geplanten Vierfachgarage ausreichend erbracht.

Der Freiflächen-/Baumbestandsplan liegt zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist als beauftragter Planer von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung ausgeschlossen. 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zum Neubau einer Villa mit Garage und Pool herzustellen. 

Eine Befreiung von der Einhaltung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 50 m² wird befürwortet. 

Der Überschreitung der Wandhöhe mit den geplanten Giebeln auf der Gebäudesüd-/nord- und  ‑westseite wird zugestimmt.

Der Errichtung einer ausnahmsweise zulässigen Abgrabung auf der Gebäudenordseite wird zugestimmt.

Die Einfriedung ist entsprechend den Vorgaben der Ortsgestaltungsatzung auszuführen.

Der vorhandene Aufbau der Garagenzufahrt muss erhalten bleiben. Im Schutzbereich der Nachbarbäume sind hier vor Einbau der neuen Wegebefestigung Wurzelbrücken vorzusehen. Falls Arbeiten im Schutzbereich der Nachbarbäume Nr. 1-3 erforderlich werden, ist außerdem eine baumschutzfachliche Baubegleitung hinzuzuziehen.

Die geplanten Rückschnitte an den Nachbarbäumen sind mit dem Nachbarn abzustimmen und müssen fachgerecht, gemäß ZTV Baumpflege, durchgeführt werden. Dies ist insbesondere im Bereich der Garage erforderlich, da hier eine Buche in den Bauraum hereinragt. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

7. Bauantrag zur Aufstockung des Dachgeschosses und Errichtung eines Pools auf dem Grundstück Fl.Nr. 246 an der Wendelsteinstraße 26b und 26c;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.12.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bauort: Wendelsteinstr. 26b, Fl.Nr. 246/0, Grundstücksgröße = 1.038m² (1/2 MEA – WEG-Anteil)
Planbereich: § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung;


GR-Mitglied Kraus ist von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen. 

Die Antragsteller planen den Ausbau des Dachgeschosses - auf der Gebäudenordseite wird dazu der bereits 2009 errichtete Anbau als Widerkehr in die DG-Ebene geführt und weiterhin auf der Südansicht zwei zulässige Gauben auf der westlichen Doppelhaushälfte der Bauwerber situiert. Auf der östlichen Doppelhaushälfte (hier nicht antragsgegenständlich) werden ebenfalls zwei Gauben in der Südansicht geplant. 

In der Westansicht sind die geplanten Dachgauben vom Architekturbüro noch zeichnerisch darzustellen. 

Das Dachgeschoss wird durch die Erhöhung in Form des Widerkehrs kein Vollgeschoss – die Gauben bleiben bei der Vollgeschossberechnung unberücksichtigt, da diese unter der maßgeblichen 2,30m-Linie geplant sind. 

Das Maß der baulichen Nutzung bleibt mit der geplanten Maßnahme des Dachgeschossausbaus unberührt, da das Dachgeschoss nach wie vor ein Nichtvollgeschoss ist. 

Für den Widerkehr ist nach der gültigen Ortsgestaltungssatzung eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der Wandhöhe erforderlich – im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis wurde regelmäßig einer Überschreitung der Wandhöhe (bis max. 1,80m) mit solchen Bauteilen zugestimmt. Es wird eine Wandhöhe von 7,93m beantragt, zulässig wären 9,05m.

Durch die zusätzlichen Flächen von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss erhöht sich die Wohnfläche insgesamt auf über 120m² - so dass letztlich nach geltender Garagen- u. Stellplatzsatzung ein zusätzlicher Stellplatz (es besteht derzeit lediglich ein Stellplatz in der Bestandsgarage) erforderlich wird. 


Weiterer Prüfmaßstab ist die Berechnung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen – ausgelöst durch den beantragten Pool. Der Pool hat die Maße 4mx8m = 32m². Nach vorliegender und geprüfter Berechnung ist die Grundflächenzahl auch mit den Nebenanlagen noch gut eingehalten. 

Die Abstandsflächen werden eingehalten – schützenswerter Baumbestand wird durch die geplanten Baumaßnahmen nicht berührt.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. 

Das Vorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig. 

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen. 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt das gemeindliche Einvernehmen herzustellen

Eine Abweichung von der Wandhöhe mit dem Widerkehr nach § 3 Abs. 2 der Ortsgestaltungssatzung wird befürwortet.

In der Ost- und Westansicht sind die geplanten Dachgauben vom Architekturbüro noch zeichnerisch darzustellen. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

8. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.12.2021 ö informativ 8

Sachverhalt

Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 Gemeindeordnung (GO) behandelte Bauanträge:

  • Antrag zum Neubau eines Einfamilienhauses (Austauschplanung) auf dem Grundstück Fl.Nr. 320/3 an der Laufzorner Straße 28;

  • Antrag zum Abbruch und Neubau einer Doppelgarage sowie Darstellung von Umbauarbeiten am Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 552/4 an Klessingstraße 2;

  • Tektur zum Neubau von vier Reihenhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 331/6 an der Sudetenstraße 18;

zum Seitenanfang

9. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.12.2021 ö informativ 9

Sachverhalt

Es wurden keine Bauanträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO behandelt. 

zum Seitenanfang

10. Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark - VE 17 Gebäudeleittechnik - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.12.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 21.07.2020 wurde einstimmig die Entwurfsplanung für den Anbau eines Variobeckens im Grünwalder Freizeitpark beschlossen. Zudem wurde der Bauausschuss mit den weiteren Schritten und Vergaben bevollmächtigt. Auf Grund der Kostenschätzung erfolgte für die Gebäudeleittechnik eine beschränkte Ausschreibung.

Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Fa Tesaro aus 81829 München mit der Bruttosumme von 65.837,54 €.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2022 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Gebäudeleittechnik zur Erweiterung des Schwimmbades im GFZP den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa Tesaro aus 81829 München mit der Bruttosumme von 65.837,54 € zu beauftragen.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2022 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

11. Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark - VE 21-2 Fliesenarbeiten - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.12.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 21.07.2020 wurde einstimmig die Entwurfsplanung für den Anbau eines Variobeckens im Grünwalder Freizeitpark beschlossen. Zudem wurde der Bauausschuss mit den weiteren Schritten und Vergaben bevollmächtigt. Die Ausschreibung der Fliesenarbeiten erfolgte bereits im Juli im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung, bei der keine Angebote eingingen. 

Daraufhin erfolgte für das Gewerk Fliesenarbeiten eine beschränkte Ausschreibung, bei der 7 Bieter die Unterlagen erhalten haben. 

Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Fliesen Lepping aus 48691 Vreden mit der Bruttosumme von 265.538,98 €

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2022 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Fliesenarbeiten zur Erweiterung des Schwimmbades im GFZP den wirtschaftlichsten Bieter, Fa. Fliesen Lepping aus 48691 Vreden mit der Bruttosumme von 265.538,98 € zu beauftragen.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2022 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

12. Erweiterung Schwimmbad im Grünwalder Freizeitpark - VE 29 Schreinerarbeiten I (Akustikdecken) - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.12.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 21.07.2020 wurde einstimmig die Entwurfsplanung für den Anbau eines Variobeckens im Grünwalder Freizeitpark beschlossen. Zudem wurde der Bauausschuss mit den weiteren Schritten und Vergaben bevollmächtigt. Auf Grund der Kostenschätzung erfolgte für das Gewerk Schreiner I (Akustikdecken) eine beschränkte Ausschreibung, bei der 9 Bieter die Unterlagen erhalten haben. 

Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Huber Schreiner aus 84494 Lohkirchen mit einer Bruttoangebotssumme von 160.705,93 €.


Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2022 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Schreinerarbeiten I (Akustikdecken) zur Erweiterung des Schwimmbades im GFZP den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Huber Schreiner aus 84494 Lohkirchen mit einer Bruttoangebotssumme von 160.705,93 € zu beauftragen.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2022 auf den Haushaltsstellen 56010.9400 und 56010.9500 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

13. Musikschule Grünwald - Klimatisierung der Unterrichtsräume im 1. OG - Genehmigung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.12.2021 ö beschließend 13

Sachverhalt

Die Musikschule stellte eine Anfrage, ob die Unterrichtsräume im 1. OG klimatisiert werden können. Die Räumlichkeiten heizen sich im Sommer extrem auf, wodurch die Konzentration zum Musizieren sehr stark nachlässt.
Es gab bereits versuche mit mobilen Klimageräten und Ventilatoren, die aber alleine durch den entstehenden Geräuschpegel nicht geeignet sind. Hinzu kommt noch, dass für die dabei erforderliche Zuluft ein Fenster geöffnet sein muss, was bereits in Vergangenheit zu Lärmbelästigungsbeschwerden der Nachbarn führte.

Es wurde daher eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben, die in Zusammenarbeit vom Architekten Herrn Biedermann, von Herrn Seybold vom Ingenieurbüro B&S TGA, sowie von Herrn Blome von der Ingenieurgesellschaft Müller-BBM erstellt wurde.
Auf Basis mehrerer Besprechungen und auch Ortsbegehungen wurde ein Konzept entwickelt, wie die Klimatisierung umgesetzt werden könnte.
Das entwickelte Grundkonzept sieht vor, in der westlichen Abgrabung vor dem Heizungs- und Technikraum ein Kälteaggregat aufzustellen und von dort mit isolierten Leitungen ins 1. Obergeschoss aufzusteigen und dann in der abgehängten Decke des Ringflures zu den einzelnen Musikräumen verfahren.
In jedem Musikübungsraum ist ein Innengerät vorgesehen, dass die Kühlung in Form einer Klimaanlage durch Ansaugung der Raumluft im unteren Bereich und Kaltluftauslass im oberen Bereich ermöglicht. Dazwischen ist ein Schalldämpfer zur Schallreduktion eingebaut. Die technischen Komponenten der Klimaanlage im Raum werden optisch mit Trockenbau verkleidet, so dass ein möglichst unauffälliges Erscheinungsbild entsteht.
Eine Montage der Klimageräte im Bereich der abgehängten Decken wurde auf Grund der komplizierten Ausbildungen (Sägezahndecke) ausgeschlossen.

Herr Lentz hat diese Maßnahme bereits mit dem Vorstand abgeklärt und die Musikschule wäre bereit, die betroffenen Räume innerhalb der Musikschule oder ggf. in andere Objekte zu verlegen, so dass der Unterricht aufrecht erhalten bleiben kann. Es wird vereinzelt auch Lärmintensive arbeiten geben, die einen Musikunterricht im Untergeschoss sowie die tägliche Verwaltungsarbeit sehr einschränken werden. Ein Großteil dieser Arbeiten müsste für die Sommerferien eingeplant werden und der Rest erfolgt abschnittsweise in Abstimmung mit Herrn Lentz.

Für die Gesamtmaßnahme ist mit einer Umbauzeit von ca. 4 - 5 Monaten und geschätzten Kosten in Höhe von ca. Brutto 350.000,00 € zu rechnen. Hinzu kommen die Honorarkosten von Herrn Biedermann in Höhe von ca. 43.000,00 € (Honorarzone III, Mittelsatz, 30% Umbauzuschlag und 4% Nebenkosten), sowie von Herrn Seybold (B&S TGA) in Höhe von ca. 50.000,00 € Brutto (Honorarzone II, Mittelsatz, 20% Umbauzuschlag und 4% Nebenkosten).

Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 33310.9400 in den Haushalt 2022 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Architekturbüro Biedermann (Honorarzone III, Mittelsatz, 30% Umbauzuschlag und 4% Nebenkosten), sowie das Ingenieurbüro B&S TGA (Honorarzone II, Mittelsatz, 20% Umbauzuschlag und 4% Nebenkosten) mit der Durchführung der Maßnahme zu beauftragen

Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 33300.9400 in den Haushalt 2022 eingeplant.

GR-Mitglied Ritz regt an, zukünftig vor der Beschlussfassung entsprechende Angaben zur Energieeffizienz oder Bilanz der geplanten Projekte darzustellen. 

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

zum Seitenanfang

14. Bürogebäude Tölzer Straße 19 - Sanierung Sockelbereich; Pflasterarbeiten - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.12.2021 ö beschließend 14

Sachverhalt

Das Bürogebäude in der Tölzer Str. 19 ist der Sitz der Erdwärme Grünwald und des Wasserwerkes. Die jährliche Begehung des Gebäudes hat ergeben, dass im Innenhof erhebliche Feuchteschäden im Sockelbereich vorhanden sind. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 14.06.2021 die Sanierung des Sockelbereichs und des Innenhofes einstimmig genehmigt.

Im Rahmen der Kostenschätzung erfolgte eine beschränkte Ausschreibung der Pflasterarbeiten, bei der 8 Firmen ein Angebot abgegeben haben.

Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Jahrsdorfer Straßenbau aus 94104 Witzmannsberg, mit einer Bruttoangebotssumme von 88.713,19 €

Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 88030.9400 im Haushalt 2022 einzustellen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, die vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen für das Bürogebäude in der Tölzer Str. 19 zu genehmigen.

Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 88030.9400 im Haushalt 2022 einzustellen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

15. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.12.2021 ö 15

Sachverhalt

Beantwortungen lagen keine vor. Anfragen wurden keine gestellt.

zum Seitenanfang

16. Wohnhaus Hirtenweg 1 - Energetische Sanierung; Vorstellung der KfW-Förderprogramme - Entscheidung über den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) der Fenster;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.12.2021 ö beschließend 16

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 27.07.2021 beschlossen, das Wohnhaus Hirtenweg 1 energetisch zu sanieren und hat mit der Planung und Bauüberwachung das Architekturbüro Völkner beauftragt. In der Sitzung des Bauausschusses am 15.11.2022 wurde neben den gestalterischen Vorgaben auch Fenster mit 2-fach Verglasung beschlossen.

Derzeit erfolgt eine energetische Berechnung des Gebäudes, die notwendig ist, um bei der KfW Zuschüsse zur Sanierung zu erhalten. Die Höhe der Zuschüsse der KfW steigt in 5%-Schritten in Abhängigkeit der Energieeffizienzklasse des Gebäudes und liegt zwischen 27,5% und 55% der Gesamtkosten der Sanierung. Bei dieser Sanierung kann man nur über die Wahl der Fenster und der Dämmstärken bei den Wänden eine energetische Verbesserung erreichen. Die vorläufige Berechnung hat jedoch ergeben, dass die geplanten Fenster mit einer Zweifach-Verglasung keine höhere Energieeffizienzklasse ermöglichen. Hier wäre es sinnvoller, eine Dreifachverglasung zu wählen. Die Mehrkosten hierfür belaufen sich auf ca. 20% der Fensterkosten.
Da die Energetische Berechnung erst Mitte Januar 2022 abgeschlossen sein wird, die Fenster aber ca. 3 Monate Bestellzeit haben, ist die Ausschreibung noch im Jahr 2021 notwendig.
Die Festlegung auf dreifach verglaste Fenster führt auf alle Fälle dazu, dass nach Vorlage der Energetischen Berechnung eine Verbesserung der Energieeffizienzklasse möglich ist. Durch die höheren Fördersätze entstehen aus Sicht der Verwaltung insgesamt keine Mehrkosten sondern ggf. sogar geringere Gesamtkosten.

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2022 auf der Haushaltsstellen 88000.9420 einzuplanen.

Beschluss

Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt den Beschluss vom Bauausschuss am 15.11.2021 in dem Punkt Fenster zu ersetzen und für die Energetische Sanierung des gemeindlichen Wohnhauses Hirtenweg 1, Fenster mit Dreifach-Verglasung zu genehmigen

Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2022 auf der Haushaltsstellen 88000.9420 einzuplanen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 24.06.2022 11:58 Uhr