Datum: 28.06.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Bürgerhaus, Römerschanz
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:31 Uhr bis 20:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 31.05.2022;
3 Rathaus Grünwald; Dachsanierung und Begrünung Vordach; Vorstellung der Planung;
4 Bebauungsplan Nr. B 54; Grundstücke zwischen der Dr.-Lindner-Straße und Südliche Münchner Straße (Fl.Nrn. 590, 704, 705 Gemarkung Grünwald); Abwägung zu den eingegangenen Anregungen zur Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB; Satzungsbeschluss;
5 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 35;
6 Breitbandausbau Grünwald; Bericht der Verwaltung;
7 Kanalsanierung; Erweiterung der Aufträge;
8 Vergabe der Weiterführung eines bayerischen Corona-Testzentrums in der Gemeinde Grünwald im Zeitraum von 01.07.2022 bis 15.10.2022;
9 Berichterstattung aus den Ausschüssen sowie von aktuellen Vorgängen und Themen von besonderer Wichtigkeit;
10 Bekanntgabe von Dringlichkeitsentscheidungen, die der 1. Bürgermeister gem. Art. 37 Abs. 3 GO anstelle des Gemeinderates getroffen hat;
11 Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gem. Art. 52 Abs. 3 GO;
12 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
12.1 Anfrage Gemeinderatsmitglied Portenlänger;
12.2 Anfrage Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier;
12.3 Anfrage Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier;
12.4 Anfrage Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier;
12.5 Anfrage Gemeinderatsmitglied Zeppenfeld;
12.6 Anfrage Gemeinderatsmitglied Zeppenfeld;
12.7 Anfrage Gemeinderatsmitglied Zeppenfeld;
12.8 Anfrage Gemeinderatsmitglied Schreyer
12.9 Anfrage Gemeinderatsmitglied Kruse;

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 31.05.2022;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift vom 31.05.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. Rathaus Grünwald; Dachsanierung und Begrünung Vordach; Vorstellung der Planung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

In der Bauausschusssitzung am 14.September 2020 wurde einstimmig beschlossen, das Rathausdach zu sanieren. Zudem wurde das Planungsbüro Färber mit der Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes beauftragt.

Die Ergebnisse der Planung werden vom Büro Färber in der Sitzung ausführlich vorgestellt und erläutert. Die geschätzten Gesamtkosten belaufen sich auf Brutto 948.000 €.

Auf der Haushaltsstelle 06000.9400 sind im Haushalt 2022 für diese Maßnahme Mittel in Höhe von 600.000 € in Form von Haushaltsresten vorhanden. Die übrigen Mittel in Höhe von 348.000 € sind im Haushalt 2023 vorzusehen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Vortrag des Planungsbüros Färber zur Sanierung des Rathausdaches und beschließt, die vorgestellte Planung, sowie die zugehörige Kostenschätzung vom 10.05.2022 mit geschätzten Gesamtkosten von Brutto 948.000 € zu genehmigen.

Zudem wird die Verwaltung mit der Umsetzung der Maßnahme beauftragt, mit den weiteren Vergaben wird der Bauausschuss bevollmächtigt.

Auf der Haushaltsstelle 06000.9400 sind im Haushalt 2022 für diese Maßnahme Mittel in Höhe von 600.000 € in Form von Haushaltsresten vorhanden. Die übrigen Mittel in Höhe von 348.000 € sind im Haushalt 2023 vorzusehen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Bebauungsplan Nr. B 54; Grundstücke zwischen der Dr.-Lindner-Straße und Südliche Münchner Straße (Fl.Nrn. 590, 704, 705 Gemarkung Grünwald); Abwägung zu den eingegangenen Anregungen zur Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB; Satzungsbeschluss;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 26.10.2021 den Bebauungsplanentwurf einstimmig gebilligt und den Verfahrenspunkt der öffentlichen Auslegung beschlossen.

Die Auslegung wurde ortsüblich bekanntgemacht und der Aushang war bis zum 18.01.2022 für jedermann einsehbar.

Coronabedingt hat sich das Verfahren nun etwas hingezogen, die Planungsunterlagen sind nun aber durch das Stadtplanungsbüro Dragomir final für diese Sitzung vorbereitet und als Beschlussempfehlungen in der nachfolgenden Tabelle eingearbeitet.

Der Ausschuss für Planung und Entwicklung hat sich in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 08.06.2022 sehr eingehend mit dem vorliegenden Bauleitplanverfahren befasst und nachfolgende Beschlussempfehlungen an den Gemeinderat abgegeben. 

Folgende Träger öffentlicher Belange brachten während des o.g. Auslegungszeitraumes keine Einwände gegen die Planung oder Anregungen vor:

  • Gemeinde Pullach
  • Gemeinde Oberhaching
  • Wasserversorgung Grünwald
  • Erdwärme Grünwald GmbH 


Anmerkung: Von der beteiligten Öffentlichkeit (Bürger, Anlieger, Nachbarn) wurden keine Anregungen vorgebracht.


Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht. Diese sind in der unten aufgeführten Tabelle in der linken Spalte eingetragen – in der rechten Spalte sind die Handlungsempfehlungen des Architekturbüros enthalten. 

Inhalt

Erläuterung/Abwägungsvorschlag
T.1 

Bayernwerk Netz GmbH

Schreiben vom 01.12.2021

T.1.1
gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen,
wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Der Netzbetrieb des Stromnetzes der Elektrizitätsnetzgesellschaft Grünwald mbH & Co. KG liegt bei der Bayernwerk Netz GmbH. Daher nehmen wir Stellung zu Ihrem Schreiben.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
T.1.2
Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert.
Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt, zu unseren Kabeln muss jederzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind. Befinden sich unsere Anlagen innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.

Der Hinweis zu Schutzzonenbereiche für Kabel bei Abgrabungen wird zur Kenntnis genommen. 
Nach Rücksprache mit der Bayernwerk Netz GmbH liegt auf dem Flurstück Nr. 705 ein Hausanschluss. Eine grundbuchamtliche Sicherung dieses Anschlusses besteht nicht und ist auch nicht erforderlich. Eine Anpassung des Bebauungsplans ist demnach nicht notwendig. 
Dem ungehinderten Zugang sowie der ungehinderten Zufahrt zu den Kabeln für z.B. Wartungsarbeiten steht der BP grundsätzlich nicht entgegen.  
Darüber hinaus befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs keine PV-Anlage der Bayernwerke, sodass eine Installation eines Schlüsseltresors nicht erforderlich ist. Eine Anpassung des Bebauungsplans ist nicht erforderlich. 
Die Hinweise zu Bepflanzungen und Abständen in Bezug auf Trassen von unterirdischen Versorgungsleitungen werden zur Kenntnis genommen. 
Der Hinweis auf das „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ bzw. auf die DVGW-Richtlinie GW125 wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art der Bayernwerk Netz GmbH rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind, wird zur Kenntnis genommen. 
T.1.3
Kabelplanung(en)
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich.
Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
• Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
• Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Der Hinweis zur Kabelverlegung wird zur Kenntnis genommen.
Innerhalb des Geltungsbereichs des BPs liegt ein Hausanschluss der Bayernwerk Netz GmbH. Hausanschlüsse sind kein Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans. Der Hinweis über die rechtzeitige Abstimmung mit der Bayernwerk Netz GmbH über Ablauf und Baubeginn von Erschließungsmaßnahmen im Planbereich wird an die Grundstückseigentümer*innen zur Kenntnis weitergegeben. Da innerhalb des Geltungsbereichs keine Verkehrsflächen festgesetzt bzw. geplant sind, ist eine Anpassung des Bebauungsplans nicht erforderlich.
Die Hinweise zur Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen und der Verwendung von Kabelhausanschlüssen werden zur Kenntnis genommen, bzw. an die Grundstückseigentümer*innen zur Kenntnis weitergegeben. 
T.1.4
Transformatorenstation(en)
Zur elektrischen Erschließung der kommenden Bebauung wird die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich. Hierfür bitten wir Sie, eine entsprechende Fläche von ca. 35 qm uns für den Bau und Betrieb einer Transformatorenstation in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Verfügung zu stellen. Der Standort sollte im Bereich an der Südlichen Münchner Str. eingeplant werden.
Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können.
Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.
Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html.
Nach Rücksprache mit dem Bayernwerk Netz GmbH wird aller Voraussicht nach, auf Grund des Leistungszuwachses bzw. dem grundsätzlich höheren Energiebedarf von neuen Bauobjekten, zur Bereitstellung der benötigten Energie die Errichtung einer Transformatorenstation erforderlich werden. Hierfür wird ein Standort benötigt, der möglichst nahe an der südlichen Münchner Straße liegt. 
Gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO können im Baugebiet Nebenanlagen, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser (…) dienen, als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Damit steht der Bebauungsplan der Errichtung einer Transformatorenstation nicht entgegen, eine Anpassung der Festsetzungen im Bebauungsplan ist somit nicht erforderlich.  
Die Errichtung einer Transformatorenstation kann im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens geregelt werden. Um auf den sehr wahrscheinlichen Bedarf einer Transformatorenstation aufmerksam zu machen, wird ein entsprechender Hinweis unter „E. HINWEISE DURCH TEXT“ aufgenommen:   
„Zur Sicherung der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität ist die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich. Der Standort sollte möglichst im Bereich an der Südlichen Münchner Str. liegen. Die detaillierte Planung ist zwischen den Grundstückseigentümer*innen, der Gemeinde und der Bayernwerk Netz GmbH abzustimmen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen.“
Das „Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ sowie die „Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ werden zur Kenntnis genommen und an die Grundstückseigentümer*innen weitergeleitet. 
T.1.5
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Die Bayernwerk Netz GmbH wird weiterhin im Planverfahren beteiligt bzw. im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss informiert. 

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:

Die Hinweise im Bebauungsplan werden entsprechend dem Abwägungsvorschlag geändert bzw. ergänzt.

Abstimmung:  20 : 0

T.2 

Deutsche Telekom Technik GmbH, PTI 25

E-Mail vom 27.12.2021

T.2.1
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Die Beschlussfassung vom 26.10.2021 und die verbindliche Festsetzung unserer Rückäußerung haben wir zur Kenntnis genommen. Unsere Anregungen und Bedenken sind ausreichend berücksichtigt.

Zur erneuten Beteiligung beziehen wir uns auf unsere Rückäußerung vom 24.09.2020. Inhaltlich hat sich an der Stellungnahme der Telekom nichts geändert.
Diese Stellungnahme (mit Anlagen) gilt unverändert weiter.
Wir bitten um Mitteilung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Kein Beschluss erforderlich.
T.3

Gemeinde Straßlach-Dingharting

E-Mail vom 05.01.2022

T.3.1
gegen die gegenständliche Planung werden keine Einwände erhoben. Belange der Gemeinde Straßlach-Dingharting sind nicht berührt.
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Kein Beschluss erforderlich.
T.4

Stadtwerke München SWM 

E-Mail vom 16.12.2021

T.4.1
Gas

Gegen die Planungen bestehen keine Einwände der SWM; evtl. muss der bestehende Erdgashausanschluss vor Abriss von Gebäuden stillgelegt werden. Die Anträge sind auf unserer Internetseite zu finden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte unter Angabe des Auskunftsfalles an den unten aufgeführten Bearbeiter.
 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Kein Beschluss erforderlich.

 T.5

Landeshauptstadt München - Referat für Stadtplanung und Bauordnung

Schreiben vom 22.12.2021

T.5.1
Kein Einwand. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Kein Beschluss erforderlich.
T.6

Gemeinde Grünwald - Umweltamt

Schreiben vom 27.12.2021

T.6.1 
Generell
Es sind im Entwurf für den Bebauungsplan viele sehr gute Punkte enthalten - u.a. 8.9 Vorgartenbegrünung/ keine Schottergärten und  8.10 insektenfreundliche Wiese. Auch die Vorgabe für den durchwurzelbaren Raum bei Baumpflanzungen (8.4) ist sehr zu begrüßen.


 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
T.6.2
Grünordnung und Freiraumgestaltung
Mindestbegrünung
Im Bebauungsplan sind zur Begrünung neben Bäumen 1. und 2. Ordnung wahlweise auch 2 Bäume 3. Ordnung bzw. 2 Obstbäume vorgesehen. Die Bäume 3. Ordnung und Obstbäume erreichen kaum den Schutzstatus der Baumschutzverordnung mit 1 Meter Stammumfang; die auch zugelassenen Halbstämme sind nochmal kleiner als Hochstämme. Die Obstbäume unterliegen generell nicht der BSchVo. 
Es ist anzunehmen, dass entfallende Bäume, die nicht der Baumschutzverordnung unterliegen, nicht automatisch ersetzt werden, wie es der B 54 eigentlich vorsieht. Das beste Instrument, eine Nachpflanzung zu fordern, ist die Baumschutzverordnung. Diese würde aber bei den kleineren Pflanzungen nicht greifen. 

Um die gewünschte Durchgrünung zu gewährleisten würden wir daher empfehlen, ausschließlich Hochstämme und keine Bäume 3. Ordnung in der Satzung vorzusehen. 



Die gemäß Pflanzliste empfohlenen Bäume 3. Ordnung sowie die ebenfalls zulässigen Obstbäume können mit ihrer Blütentracht und ihren Früchten einen wertvollen Beitrag als Nahrungsquelle für Insekten und Vögel liefern. Die Förderung der Biodiversität ist gerade auch innerhalb von Siedlungsgebieten von hoher Aktualität und Wichtigkeit. Aus diesem Grund ist die Pflanzung von wilden und domestizierten Obstgewächsen auf Privatgrundstücken grundsätzlich wünschenswert, auch wenn diese langfristig nicht den Schutzstatus der Baumschutzverordnung erreichen können. Da dieser Faktor ohnehin erst in einigen Jahrzehnten zum Tragen kommt, der positive Beitrag der Obstgehölze aber bereits kurzfristig wirksam wäre, wird vorgeschlagen, die Festsetzung nicht zu ändern, so dass Bäume 3. Ordnung und Obstgehölze weiterhin zulässig bleiben.
T.6.3
Baumartenwahl
Die Baumarten Eberesche (sehr krankheitsanfällig) und Schwarzerle (sehr feuchtigkeitsbedürftig) sind keine idealen Pflanzempfehlungen für das Gemeindegebiet. Hier würden sich andere Baumarten besser eignen, z.B. Hainbuche und Blumenesche.

Die Baumarten sind in der Pflanzliste unter „E. HINWEISE DURCH TEXT“ definiert. Die Baumarten Sorbus aucuparia (Eberesche) und Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) sind als „Mittlere Laubbäume (2. Wuchsordnung)“ aufgelistet. Der Empfehlung wird gefolgt, die genannten Baumarten werden aus den Hinweisen entfernt. Die Hainbuche (Carpinus betulus) ist bereits unter den „Große Laubbäume (1. Wuchsordnung)“ aufgelistet, die Blumenesche (Fraxinus ornus) wird unter „Mittlere Laubbäume (2. Wuchsordnung)“ mit aufgenommen. 
T.6.4
Vorhandener Baumbestand
Es wäre gut, wenn bereits vorhandene wertvolle Bäume wie die Sommerlinde auf Fl.-Nr. 590 und ggf. prägnante Einzelbäume oder Baumgruppen auf den anderen Grundstücken im Bebauungsplan als zu erhalten einzeln festgesetzt werden könnten.

Die kartierten und wertvollen Bäume auf dem Flurstück Nr. 590 weisen gem. Kartierung von Geosys-Eber Ingenieure („Lage- und Höhenplan“ Stand 22.10.2020) alle einen Stammumfang von mehr als 1,0 m auf. Damit fallen diese Bäume sowie die prägnanten Einzelbäume auf den anderen Flurstücken unter den Schutzstatus der Baumschutzverordnung Grünwald und müssen im Falle einer von der Gemeinde schriftlich genehmigten Entfernung des Baumes durch eine angemessenen Ersatzpflanzung an anderer Stelle ersetzt werden. Damit ist der Erhalt von wertvollen und prägnanten Bäumen durch die Baumschutzverordnung der Gemeinde ausreichend gesichert, sodass eine Anpassung der Festsetzungen im Bebauungsplan nicht erforderlich ist.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:

Die Hinweise im Bebauungsplan werden entsprechend dem Abwägungsvorschlag geändert bzw. ergänzt. Eine Änderung der grünordnerischen Festsetzungen ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 20 : 0

T.7

Wasserwirtschaftsamt WWA München

Schreiben vom 12.01.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
zu oben genanntem Bebauungsplan bestehen von Seiten des Wasserwirtschaftsamts München keine Anregungen oder Einwände.
Das Landratsamt München erhält einen Abdruck dieses Schreibens.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Kein Beschluss erforderlich.
T.8
Landratsamt München 
Bauen
Schreiben vom 10.01.2022

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

  1. Auf der Planzeichnung sollten noch der Nordpfeil und der Maßstab ergänzt werden.
  2. Bei der neu aufgenommenen Festsetzung D.3.1 sollte zur Klarstellung noch ergänzt werden „§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO“
Der Stellungnahme wird gefolgt, auf der Planzeichnung werden Nordpfeil und Maßstab ergänzt.
Zur Klarstellung der neu aufgenommenen Festsetzung D.3.1 wird der Verweis auf den Gesetzestext entsprechend dem fett markierten Zusatz präzisiert und ergänzt: „§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO“.
Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen, die keiner erneuten Auslegung bedürfen.



Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:

Der Bebauungsplan wird entsprechend dem Abwägungsvorschlag redaktionell angepasst.

Abstimmung: 20 : 0

T.9
Landratsamt München 
Bauen – Sachgebiet 4.1.1.3
Schreiben vom 07.01.2022

T.9.1

Zu D 8.1

Hier könnte präzisiert werden, dass ausgefallene Gehölze gleichwertig hinsichtlich der Wuchsordnung nachzupflanzen sind.

Dem Vorschlag wird gefolgt, die Festsetzung D 8.1 wird um die Präzisierung: „hinsichtlich der Wuchsordnung“ ergänzt: 
„Die Bepflanzung der Freiflächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist entsprechend den planerischen und textlichen Festsetzungen herzustellen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig hinsichtlich der Wuchsordnung nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen gem. D. 8.3 zu entsprechen.“
Bei der Anpassung dieser Festsetzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, da der bestehende Inhalt nicht geändert, sondern lediglich präzisiert wird. Eine erneute Auslegung ist somit nicht erforderlich.
T.9.2
Zu E 5 Mittlere Laubbäume
Sorbus aucuparia (Vogelbeere) wächst in den kalkhaltigen Böden der Münchner Schotter­ ebene sehr schlecht und kümmert fast immer. Auch mit den längeren Trockenperioden, die sich seit dem Klimawandel häufen, kommt sie schlecht zu Recht. Sie sollte durch Sorbus torminalis (Elsbeere) in der Liste ersetzt werden.
Der Anregung wird gefolgt, Sorbus aucuparia (Vogelbeere) wird aus der Pflanzliste (unter „E. HINWEISE DURCH TEXT“) entfernt und durch Sorbus torminalis (Elsbeere) ersetzt. 

T.9.3
Zu E 5 Sträucher
Es könnte Cornus mas (Kornelkirsche) ergänzt werden, da dieser Strauch sowohl eine frühe Bienenweide, als auch mit seinen Früchten den Vögeln Nahrung bietet und zusätzlich sehr attraktiv wirkt.
Der Anregung wird gefolgt, Cornus mas (Kornelkirsche) wird aus der Pflanzliste („E. HINWEISE DURCH TEXT“) unter „Sträucher“ ergänzt. 

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:

Der Bebauungsplan wird entsprechend dem Abwägungsvorschlag redaktionell geändert bzw. ergänzt.

Abstimmung: 20 : 0

T.10
Landratsamt München 
Referat 4.1
Schreiben vom 07.01.2022

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

In die Hinweise zum Bebauungsplan sollten die Vermeidungsmaßnahmen V1 - V4 aus der Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) aufgenommen werden.
Der Anregung wird gefolgt, die Vermeidungsmaßnahmen V1 - V4 aus der Unterlage zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) werden in den Hinweisen (unter „E. HINWEISE DURCH TEXT“) mit aufgenommen. 


Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:

Die Hinweise im Bebauungsplan werden entsprechend dem Abwägungsvorschlag geändert bzw. ergänzt.

Abstimmung: 20 : 0

T.11
RPV | Regionaler Planungsverband München 
E-Mail vom 17.01.2022

Sehr geehrte Damen und Herren, 

die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o. g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Kein Beschluss erforderlich.
T.12
Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 24.2 – Landes und Regionalplanung in den Regionen Ingolstadt (10) und München (14)
Schreiben vom 17.01.2022

Sehr geehrte Damen und Herren, 
die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde hatte zu o.g. Bauleitplanung mit dem Schreiben vom 01.10.2020 bereits eine grundsätzlich positive Stellungnahme abgegeben. Seither vorgenommene Änderungen geben keinen Anlass für ein anderes Bewertungsergebnis. 
Die o.g. Bauleitplanung steht mit den Erfordernissen der Raumordnung weiter-hin in Einklang.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Kein Beschluss erforderlich.
T.13
Staatliches Bauamt Freising
Schreiben vom 07.12.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem oben genannten Schreiben haben wir den Bebauungsplan Nr. B54 i.S. § 13a Bau GB für das Baugebiet „Östlich der Dr.-Lindner-Straße mit der Bitte um Stellungnahme erhalten. Gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 26.10.2021 bestehen von Seiten des Staatlichen Bauamtes Freising keine Einwände. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Kein Beschluss erforderlich.

Beschluss

Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat folgenden Gesamtbeschluss:

1.        Den eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange kann nur nach Maßgabe der vorstehenden Einzelbeschlüsse Rechnung getragen werden. Eine grundlegende Änderung und nochmalige Auslegung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

2.        Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 54 als Satzung. Er erhält die Fassung vom 28.06.2022. Ihm wird die nach Maßgabe der vorstehenden Einzelbeschlüsse geänderte Begründung in der Fassung vom 28.06.2022 beigegeben.

3.        Die Verwaltung wird gebeten, den Satzungsbeschluss öffentlich bekanntzugeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 35;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der gegenständliche Bebauungsplan Nr. B 35 stammt aus dem Jahre 1997 und ist schon mehrmals geändert worden – zuletzt in 2012. Dieser Bebauungsplan gilt für fast das gesamte Gemeindegebiet und regelt hauptsächlich das Maß der baulichen Nutzung (also Grund- und Geschossflächenzahl). Weitere Regelungen z.B. über Mindestgrößen, Vorgartenbereiche usw. sind ebenfalls Inhalt dieses Bebauungsplanes. 

Schwerpunktmäßig geht es jedoch um die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung. 

In Absatz 4 Satz 2 ist geregelt, dass die zulässige Grundfläche (der Hauptnutzung) mit 50% durch Nebenanlagen (wie Garagen, Tiefgaragen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Swimmingpools, Poolgebäude, Gerätehäuser, Schuppen etc.) überschritten werden darf. 
Weitere Überschreitungen konnten (bislang) zugelassen werden, wenn diese keine großen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Boden hatten – dies führte in der täglichen Rechtsanwendung dazu, dass gerade bei unterirdischen Nebenanlagen (insbesondere Tiefgaragen, Spa- und Fitnessbereiche) nahezu das gesamte Grundstück unterbaut wurde – weil als Kompensation eine Erdüberdeckung von zuletzt 1,00m als ausreichend angesehen wurde. Es folgten Bauanträge mit unglaublichen Unterbauungen – leider meist zu Lasten der benachbarten Grundstücke und den auf dem Baugrundstück befindlichen geschützten Bäume. 

Zur Rechtsklarheit auf Seiten der Gemeinde als auch auf Seiten der Antragsteller (Grundstückseigentümer, Bauherrn, Architekturbüros etc.) sowie der zumeist betroffenen Anlieger/Nachbarn ist es notwendig für die künftige Zulässigkeit von Nebenanlagen auf einem Baugrundstück eindeutige rechtsverbindliche Regelungen festzusetzen. 

Oben genannte Änderungsinhalte des Bebauungsplanes Nr. B 35 – zusätzlich 20% neben der 50%igen Überschreitungsmöglichkeit für versickerungsfähige Flächen (z.B. Zufahrten etc.) und die Größenbeschränkung bei freistehenden Nebengebäuden (insbes. Schwimmbäder, Poolanlagen etc.) zuzulassen -, werden seit einiger Zeit durchaus praktikabel in der Bauverwaltung angewandt –  im Rahmen der permanenten Bauberatungen und bei der Einreichung von Bauanträgen - insoweit spricht einiges dafür, dass dies für ganz Grünwald ein probates Mittel zur Bewältigung von überdimensionierten Nebenanlagen auf den Grundstücken ist. 

Weiter hat sich die Bauverwaltung eine zweite Rechtsmeinung über den Bayerischen Gemeindetag, Herrn Simon (zuständig für solche Rechtsfragen) eingeholt, der die geplante Rechtsänderung des Bebauungsplanes Nr. B 35 bekräftigt. Hr. Simon hat dazu mit einem Fachanwalt – der die Zulassung zu den Bayerischen Verwaltungsgerichten und zum Verwaltungsgerichtshof hat – ausgetauscht, auch von dieser Seite wurde die angedachte Vorgehensweise der Bauverwaltung bestätigt. 

Deshalb und aufgrund der Ausführungen unseres Rechtsberaters wird von Seiten der Verwaltung gebeten, diese Rechtsänderung, wie bereits am 18.11.2021 in der Planungssitzung vorgestellt, zur Rechtssicherheit und Klarheit bei der Anwendung für die Verwaltung in das Änderungsverfahren zu geben. 

Verfahrensrechtlich ist der Beschluss über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 35 öffentlich auszulegen. Zunächst sind hierüber die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange im sogenannten vereinfachten Verfahren i.S. § 13 BauGB anzuhören. 

Der vorberatende Ausschuss für Planung und Entwicklung hat sich nunmehr in zwei ausführlichen Sitzungen (18.11.2021 und am 08.06.2022) mit der Rechtsänderung befasst und dabei folgende Beschlussempfehlung abgegeben: 

Beschluss

Der Ausschuss für Planung empfiehlt dem Gemeinderat mit 8: 4 Stimmen die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 35 wie folgt zu beschließen

Die Gemeinde Grünwald erlässt aufgrund des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) diesen Bebauungsplan als Satzung.

A)        Änderung von Festsetzungen 

Durch die nachstehenden Festsetzungen werden die Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. B 35 der Gemeinde Grünwald für die Gemeindeteile Grünwald und Geiselgasteig vom 26.11.1996 in der Fassung der 2. Änderung vom 23. Oktober 2012 in Buchstabe A) „Festsetzungen“ wie folgt geändert:

1.        Es wird folgende neue Ziffer 4.4 eingefügt:
1Die nach Buchstabe A) „Festsetzungen“ Ziffer 4.1 zu ermittelnde zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 S. 1 BauNVO bezeichneten Anlagen, einschließlich Garagen und Stellplätzen um bis zu 50 vom Hundert und zusätzlich durch die Grundflächen von Zufahrten i.S.d § 19 Abs. 4 S. 1 Ziff. 1 BauNVO - soweit jene versickerungsfähig hergestellt werden - um weitere bis zu 20 vom Hundert, somit um insgesamt bis zu 70 vom Hundert, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8, überschritten werden. 
2Die Grundflächen von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (§ 19 Abs. 4 S. 1 Ziff. 3 BauNVO), sind unabhängig von der Stärke der Erdüberdeckung entsprechend der Regelung des vorstehenden Satzes 1 zu berücksichtigen.
3Die Regelung des § 19 Abs. 4 S. 4 BauNVO findet keine Anwendung. 

2.        Unter Buchstabe A) Ziffer 5 („5.        Garagen, Nebengebäude, Nebenanlagen - § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO.“) der Festsetzungen wird folgender Satz 4 eingefügt:
       4 Frei stehende Nebengebäude, insbesondere Pool-Gebäude und Schwimmhallen sind nur bis zu einer maximalen Grundfläche von bis zu 33,3 von Hundert der Grundfläche der Hauptanlage gem. Buchstabe A) „Festsetzungen“ Ziffer 4.1 zulässig.“

Im Übrigen verbleibt es bei den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 35 in der Fassung der 2. Änderung vom 23. Oktober 2012.


B)        Verfahrensvermerke

(…)

Die Verwaltung wird beauftragt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 35 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen und die entsprechenden Verfahrensschritte öffentlich bekanntzumachen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
GR-Mitglied Kraus gibt zu Protokokoll, er hat dagegen gestimmt, weil die Auswirkungen der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 35 ein Rückschritt sind. Die Begrenzung der Grundflächenzahl für die Nebenanlagen in Bezug auf oberirdische bauliche Anlagen sind nachvollziehbar, hingegen in Bezug auf Tiefgaragen keineswegs.

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6. Breitbandausbau Grünwald; Bericht der Verwaltung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö informativ 6

Sachverhalt

Dem Gemeinderat wurde in der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 31.05.2022 mitgeteilt, dass die Deutsche Telekom AG nun für ganz Grünwald eigenwirtschaftlich den flächendeckenden Ausbau eines Glasfasernetzes betreibt. 

Weiter war zu prüfen, wie sich diese verbindliche und mittlerweile über alle Medien bekannt gemachte Information, auf das laufende Vergabeverfahren zum „Betreibermodell“ auswirken wird. 

Die damit beauftragte Kanzlei Dr. Ruhrmann & Kollegen haben in Zusammenarbeit und enger Abstimmung mit der Gemeinde Grünwald am 07.06.2022 auf der einschlägigen Vergabeplattform „aumass“ das Vergabeverfahren gestoppt. 

Die vergaberechtlichen Auswirkungen wurden wie folgt geprüft: 

Die Gemeinde Grünwald hat am 25.04.2022 unter https://plattform.aumass.de:443/Veroeffentlichung/av187f8f 
ein Auswahlverfahren zur Bestimmung eines Netzbetreibers für den Aus- bzw. Aufbau eines Gigabit-Netzes im Rahmen der Richtlinie Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbau der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26.04.2021 (nachfolgend „Gigabitrichtlinie des Bundes“) veröffentlicht. 

Es handelt sich um eine Konzessionsvergabe mit vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb. Der Teilnahmewettbewerb endet am 07.06.2022 12:00 Uhr. 

Zwischenzeitlich hat die Telekom Deutschland GmbH angeboten, das gesamte Gemeindegebiet eigenwirtschaftlich zu erschließen. 

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen: 

• Ist im Falle einer eigenwirtschaftlichen Erschließung durch die Telekom die Aufhebung des Vergabeverfahrens der Gemeinde Grünwald zur Bestimmung eines Netzbetreibers für den Aus- bzw. Aufbau eines Gigabit-Netzes vergaberechtlich zulässig? 

• Welche Schadenersatzansprüche der Bieter bestehen im Falle einer Aufhebung? 

Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens bei vollständiger Aufgabe des Vergabewillens (infolge des beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Ausbaus durch die Telekom) ist rechtmäßig und wirksam.

Bei einer rechtmäßigen Aufhebung stehen den Bietern keine Schadenersatzansprüche zu, weder auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen, noch auf Ersatz des entgangenen Gewinns.

Da die Aufhebung des Vergabeverfahrens vorliegend nicht nur wirksam, sondern auch rechtmäßig ist, bestehen weder Schadenersatzansprüche der Bieter auf Ersatz positiven Interesses (Ersatz der Kosten der Angebotserstellung), noch auf Ersatz des negativen Interesses (entgangener Gewinn).

Fazit:

Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens bei vollständiger Aufgabe des Vergabewillens infolge des beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Ausbaus durch die Telekom Deutschland GmbH ist rechtmäßig und wirksam. Bei einer rechtmäßigen Aufhebung stehen den Bietern keine Schadenersatzansprüche zu, weder auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen, noch auf Ersatz des entgangenen Gewinns.


Hinweis: 

Seit Mittwoch, den 15. Juni 2022, sind autorisierte Vertriebsmitarbeiter im Auftrag der Deutschen Telekom in Grünwald unterwegs, welche die Bürgerinnen und Bürger unter Einhaltung der strengen COVID-Bestimmungen besuchen und auf Wunsch beraten – wie etwa zu den modernen Glasfaser-Anschlüssen. Die professionell geschulten Kundenberater sind an dem Outfit der Deutschen Telekom zu erkennen und weisen sich entsprechend mit einem Lichtbildausweis und einem Autorisierungsschreiben aus. 

Über diese Vertriebstätigkeiten der Deutschen Telekom AG haben wir ab dem 07.06.2022 über die bekannten Plattformen „Isar-Anzeiger“ und Homepage der Gemeinde Grünwald die Öffentlichkeit informiert.

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7. Kanalsanierung; Erweiterung der Aufträge;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö 7

Sachverhalt

Während der Ausführung der 2020 begonnenen Sanierungsarbeiten ist aufgefallen, dass in einzelnen Straßen keine Schäden zu beheben waren. 

Aus der im Vorfeld durchgeführten Inspektion des Kanalnetzes war jedoch eine gleichmäßige Verteilung der Schäden über das gesamte Gemeindegebiet bekannt. Die Angelegenheit wurde daher intern nochmals überprüft. 

Als Ursache konnte ein Fehler bei der Übertragung der Daten von der Gemeinde zu dem für die Sanierung betreuenden Ingenieurbüro Dörschel ermittelt werden. 

Die vorliegende Sanierungsplanung muss jetzt um die bisher nicht berücksichtigten Schäden ergänzt und der Ausführungsumfang für die Sanierungsfirma Kuchler GmbH entsprechend erweitert werden. 

Nach überschlägiger Schätzung werden dafür ca. 215.000,-- € zusätzlich benötigt, die im Haushaltsplan für 2022 nicht vorgesehen waren. Die Ausgaben sind wie oben dargestellt sowohl sachlich als auch zeitlich unabweisbar und können nach Rücksprache mit der Kämmerei durch Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer gedeckt werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufträge an das Ingenieurbüro Dörschel und die Firma Kuchler GmbH zu erweitern und genehmigt die überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von ca. 215.000,-- € auf der Haushaltsstelle 70000.5100. Die Deckung erfolgt aus Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR-Mitglied Zahn war bei der Abstimmung nicht anwesend.

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8. Vergabe der Weiterführung eines bayerischen Corona-Testzentrums in der Gemeinde Grünwald im Zeitraum von 01.07.2022 bis 15.10.2022;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö 8

Sachverhalt

Die Gemeinde Grünwald wurde vom Landratsamt München am 17.06.2022 schriftlich informiert, dass der Ministerrat beschlossen hat, die lokalen Testzentren zunächst bis zum 15.10.2022 in bewährter Weise fortzuführen. 

Hierzu ist eine entsprechende Beauftragung vom Landratsamt München an die Gemeinde Grünwald ergangen. 

Aus diesem Grund wurde die jetzige Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt. 

Die Leistung wurde anhand der Leistungsbeschreibung vom Freistaat Bayern mit den geänderten Regularien für die Gemeinde Grünwald angefragt. Die Kosten (Sach- und Personalkosten) der Testzentren werden bis 15.10.2022 vom Freistaat Bayern bzw. dem Landkreis München übernommen. 

Zeitraum des Betriebs:                01.07.2022 – 15.10.2022

Die Verwaltung schlägt nach Prüfung des Angebots vor, für die Weiterführung des Bayerischen Testzentrums in der Gemeinde Grünwald die Firma Aicher Group GmbH & Co. KG zu beauftragen.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege haben in ihrem Schreiben vom 19.08.2020 mitgeteilt, dass die Staatsregierung beschlossen hat, dass die Einrichtung, Organisation und der Betrieb eines Bayerischen Testzentrums je Landkreis bis Ende August 2020 sichergestellt sein muss. Dieser Beschluss ist erstmal bis 30.06.2021 verlängert worden. Am 23.03.2021 hat der Ministerrat beschlossen, die lokalen Testzentren über den 30.06.2021 hinaus zunächst bis 30.09.2021 fortzuführen. Zusätzlich wurde mitgeteilt, dass bei der Vergabe eine Verlängerungsoption bis 31.12.2021 aufgenommen werden soll. Erneut hat der Ministerrat am 09.11.2021 beschlossen, die lokalen Testzentren über den 31.12.2021 hinaus bis zum 31.03.2022 fortzuführen. Am 21.12.2021 wurde vom Ministerrat erneut beschlossen, die lokalen Testzentren vom 01.04.2022 bis 30.06.2022 fortzuführen. Am 17.06.2022 wurde vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in einem Schreiben mitgeteilt, die lokalen Testzentren vorläufig über den 30. Juni 2022 hinaus, zunächst bis zum 15.10.2022, fortzuführen.  

Dies ist unabdingbar, damit ein ausreichendes und flächendeckendes Testangebot zur Verfügung gestellt werden kann. Um auch im Landkreis München ein flächendeckendes Testangebot anbieten zu können, hat der Landkreis München die Gemeinden beauftragt, ihrerseits ein Testzentrum für die jeweiligen Gemeinden zu errichten.

Um einen reibungslosen Ablauf des Bayerischen Testzentrums in der Gemeinde Grünwald gewährleisten zu können, muss von Seiten der Gemeinde Grünwald die Infrastruktur wie Strom, Wasser, Abwasser und ein Toilettenwagen zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem Grund kommen zusätzlich zur Beauftragung der Aicher Group GmbH & Co. KG noch weitere Kosten auf die Gemeinde Grünwald zu. Auch diese Kosten trägt der Freistaat Bayern bzw. der Landkreis München.

Auf der Haushaltsstelle 14000.6300 sind 800.000,00 € Haushaltsmittel eingestellt. Die Gemeinde Grünwald benötigt für den Betrieb des Corona-Testzentrums (Beauftragung Aicher Group + Strom, Wasser, Abwasser und Miete eines Toilettenwagens) für 3 1/2 Monate eine Summe von ca. 290.000,00 €. Da der Freistaat Bayern bzw. der Landkreis München alle Kosten des Corona-Testzentrums bis 15.10.2022 übernimmt, werden die Einnahmen auf der Haushaltsstelle 14000.1620 gebucht.

Beschluss

Der Gemeinderat Grünwald beschließt für die Weiterführung des Bayerischen Corona-Testzentrums in der Gemeinde Grünwald die Firma Aicher Group GmbH & Co. KG mit einem Bruttoangebotspreis von 286.000,00 € zu beauftragen. 

1. Bürgermeister Neusiedl wird ermächtigt, einen Vertrag mit einer Laufzeit bis zum 15.10.2022 mit der Firma Aicher Group GmbH & Co. KG zu schließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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9. Berichterstattung aus den Ausschüssen sowie von aktuellen Vorgängen und Themen von besonderer Wichtigkeit;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö 9

Sachverhalt

Eine Berichterstattung aus den Ausschüssen sowie von aktuellen Vorgängen und Themen von besonderer Wichtigkeit lag nicht vor.

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10. Bekanntgabe von Dringlichkeitsentscheidungen, die der 1. Bürgermeister gem. Art. 37 Abs. 3 GO anstelle des Gemeinderates getroffen hat;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö 10

Sachverhalt

Dringlichkeitsentscheidungen wurden nicht getroffen.

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11. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gem. Art. 52 Abs. 3 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö 11

Sachverhalt

Turnusgemäße Ausschreibung der Glasreinigung der gemeindlichen Objekte;

Beschlussfassung FA vom 23.06.2022, Nr. 130 n.ö.:

Der Finanzausschuss folgt der Vergabeempfehlung und beschließt einstimmig, die Firma August-Weber-GmbH aus München mit einer Gesamtsumme brutto von 98.043,65 € mit der Glasreinigung der gemeindlichen Objekte zu beauftragen.

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12. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö 12
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12.1. Anfrage Gemeinderatsmitglied Portenlänger;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö 12.1

Sachverhalt

GR-Mitglied Portenlänger fragt an, inwieweit man sich bei der Regierung von Oberbayern, beim Landratsamt München bzw. der Stadt München dafür einsetzen könne, dass insbesondere der Fahrradverkehr im Bereich des Isarhochufers eingeschränkt wird. Durch die enorme Nutzung des Isarhochuferweges, vor allem durch Radfahrer, sind hier eine Menge Schäden an der dortigen Natur entstanden.

1. Bürgermeister Neusiedl informiert, dass sich die Gemeinde Grünwald hierfür bereits seit Längerem dafür einsetze Verbesserungen zu erreichen und bereits erste Abstimmungen stattgefunden haben. Man werde hier nochmal mit Nachdruck bei den zuständigen Behörden nachfragen.

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12.2. Anfrage Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö 12.2

Sachverhalt

GR-Mitglied Reinhart-Maier fragt an, wie der Sachstand in Bezug auf die vom Landratsamt München geplante Errichtung einer Containeranlage zur Flüchtlingsunterbringung für ukrainische Geflüchtete an der Tölzer Straße/Ecke Zugspitzstraße ist.

Stellvertretender Hauptamtsleiter Pleithner berichtet, dass der Pachtvertrag in Bezug auf die Anmietung des Grundstückes bereits abgeschlossen und das Landratsamt München bereits gebeten wurde, die Gemeinde Grünwald über den Zeitplan der geplanten Errichtung zu informieren.

Sobald hierzu nähere Informationen des Landratsamtes München vorliegen, wird der Gemeinderat entsprechend informiert werden. 

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12.3. Anfrage Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö 12.3

Sachverhalt

GR-Mitglied Reinhart-Maier fragt an, wie der Sachstand zum freilaufenden Rechtsabbieger ist.

Stellvertretender Hauptamtsleiter Pleithner teilt mit, dass hier noch Abstimmungen mit dem Landratsamt München und dem Staatlichen Bauamt Freising stattfinden müssen.

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12.4. Anfrage Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö 12.4

Sachverhalt

GR-Mitglied Reinhart-Maier fragt an, wann die Ausschreibung der Stelle des/der Radverkehrsbeauftragten erfolgen wird.

Stellvertretender Hauptamtsleiter Pleithner informiert, dass die Ausschreibung voraussichtlich noch vor der Sommerpause stattfinden werde. 

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12.5. Anfrage Gemeinderatsmitglied Zeppenfeld;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö 12.5

Sachverhalt

GR-Mitglied Zeppenfeld fragt an, ob der Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft zur Fahrradfreundliche Kommunen in Bayern e.V. bereits erfolgt sei.

Stellvertretender Hauptamtsleiter Pleithner informiert, dass der Gemeinderat hierfür eine zusätzliche Stelle eines/einer Radverkehrsbeauftragten geschaffen hat, die sodann eine Mitgliedschaft bzw. einen Beitritt in die Wege leiten soll.

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12.6. Anfrage Gemeinderatsmitglied Zeppenfeld;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö 12.6

Sachverhalt

GR-Mitglied Zeppenfeld fragt an, wie die Preisentwicklungen in Bezug auf die von der Gemeinde Grünwald im Jahr 2022 getätigten neuen Stromausschreibungen für die gemeindlichen Liegenschaften sind.

Stellvertretender Bauamtsleiter Kleßinger berichtet, dass die Gemeinde Grünwald im Jahr 2021 eine Ausschreibung zur Stromlieferung für ihre gemeindlichen Liegenschaften für den Zeitraum von 2022-2025 durchgeführt hat. Hierbei ist der angebotene Strompreis für 2022 erwartungsgemäß höher, danach sinken jedoch die Preise jährlich.

Aufgrund der derzeitig enorm steigenden Strompreise hat sich sowohl der Ausschreibungszeitpunkt im Jahr 2021 sowie auch die Laufzeit von 4 Jahren als wirtschaftlich sehr gute Entscheidung erwiesen. 

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12.7. Anfrage Gemeinderatsmitglied Zeppenfeld;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö 12.7

Sachverhalt

GR-Mitglied Zeppenfeld fragt an, ab wann die Sitzungen des Gemeinderats wieder im großen Sitzungssaal des Rathauses stattfinden werden.

1. Bürgermeister Neusiedl informiert, dass aufgrund der immer noch angespannten Infektionslage die Sitzungen voraussichtlich noch bis Ende des Jahres im Bürgerhaus stattfinden werden. 

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12.8. Anfrage Gemeinderatsmitglied Schreyer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö 12.8

Sachverhalt

GR-Mitglied Schreyer fragt an, wie der Sachstand in Bezug auf die Beschaffung von zusätzlichen Pflanztrögen für den Bereich des Luitpoldweges ist.

2. Bürgermeister Weidenbach berichtet, dass die im Bauausschuss beschlossene Bepflanzung umgesetzt ist und weitere Maßnahmen nicht beschlossen wurden.

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12.9. Anfrage Gemeinderatsmitglied Kruse;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2022 ö 12.9

Sachverhalt

GR-Mitglied Kruse fragt an, ab wann geplant ist, dass die Bürgerinnen und Bürger auch ohne vorherige Terminvergabe ins Rathaus kommen können.

Stellvertretender Hauptamtsleiter Pleithner berichtet, dass es aus Gründen des Infektionsschutzes im Sinne der Beschäftigten wie auch der Bürgerinnen und Bürger aufgrund der immer noch angespannten Infektionslage bei einer vorherige Terminvergabe bleiben wird. 

Mittlerweile habe sich die Terminvergabe sehr bewährt. Nichts desto trotz werde selbstverständlich auch den Bürgerinnen und Bürgern, die ohne Termin vorbeikommen, weitergeholfen.

Datenstand vom 27.07.2022 11:06 Uhr