Datum: 21.09.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:20 Uhr bis 21:28 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 20. Juli 2015;
3 Antrag Altini KG zum Neubau eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 687 an der Alexander-Schmorell-Straße 1; hier: Baumbestand- und Freiflächengestaltungsplan;
4 Bauantrag Gabor Lerch zum Umbau des Dachgeschosses mit Einbau von Dachflächenfenstern auf dem Grundstück Fl. Nr. 184/20 an der Kreuzeckstraße 7 a;
5 Bauantrag Union Bau Schneider GmbH zum Neubau von drei Doppelhäusern mit sechs Garagen und sechs Stellplätzen auf den Grundstücken Fl. Nrn. 293/22 und 293/67 an der Sudelfeldstraße 3 u. 5;
6 Antrag Johann Dieter Lachermeier zum Neubau von zwei Doppelhaushälften mit zwei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 293/81 und 294/5 an der Rotwandstraße 9;
7 Antrag auf Vorbescheid - Kraus & Partner, zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 396/34 an der Willi-Stamer-Str. 4;
8 Antrag Erika und Robert Laufer zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 603/14 an der Eichleite 75;
9 Antrag Michaela und Dr. Erhard Keller auf Umbau und Nutzungsänderung von einem Fitnessclub mit Restaurant in ein Restaurant (EG), zwei Büros (OG) und zwei Fitnessräume (DG) auf dem Grundstück Fl. Nr. 616/5 an der Südlichen Münchner Straße 68;
10 Antrag Gemeinde Gundremmingen zu baulichen Änderungen an einem bestehenden Wohn- und Bürogebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 480/0 an der Lena-Christ-Str. 2 / Ludwig-Ganghofer-Str. 5;
11 HS Projekt Töl 16 GmbH zum Teilabbruch und zur Erweiterung eines Wohn- und Bürogebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. 173, Tölzer Str. 16;
12 Antrag Dr. Britta Kristin und Dr. Jens-Christian Winterscheidt zur Errichtung eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit und zwei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 592/41 an der Dr.-Max-Straße 76;
13 Bekanntgabe von Bauanträge nach Art. 37 GO;
14 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
15 Ersatzbeschaffung (Altgerät: Hansa APZ 1003) eines Kommunalgeräteträgers mit Winterdienstgeräten für die Gärtnerei - Vergabe;
16 Ersatzbeschaffung (Altgerät: John-Deere 3720) eines Kommunalgeräteträgers mit Winterdienstgeräten für die Gärtnerei - Vergabe;
17 Neubau Kindergarten Wörnbrunn; VE 304 Fenster/ Sonnenschutzarbeiten - Vergabe;
18 Neubau Kindergarten Wörnbrunn; Spenglerarbeiten - Vergabe;
19 Neubau Kindergarten Wörnbrunn; Zimmererarbeiten - Vergabe;
20 Neubau Haus der Begegnung/Generationenwohnen in Grünwald; VE 300 Aushub und Verbauarbeiten;
21 Neubau Kindergarten Wörnbrunn; Vorstellung und Bemusterung der Außenansicht;
22 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
22.1 Anfrage GR-Mitglieder Reinhart-Maier und Dr. Paeschke
22.2 Anfrage GR-Mitglied Dr. Paeschke
22.3 Anfrage GR-Mitglied Ritz
22.4 Anfrage GR-Mitglied Lindbüchl

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 1

Beschluss

Die vorliegende Tagesordnung und deren Ergänzung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 20. Juli 2015;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 20. Juli 2015 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Bauamtsleiter Rothörl stellt dem Bauausschuss den neuen technischen Angestellten Theobald Brunetti, der Herrn Deisinger verstärken wird, vor.

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3. Antrag Altini KG zum Neubau eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 687 an der Alexander-Schmorell-Straße 1; hier: Baumbestand- und Freiflächengestaltungsplan;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauherr: Altini KG vert. durch Frau Cornelia Hammermann, Gabriel-von-Seidl-Straße 41, 82031 Grünwald
Bauort: Alexander-Schmorell-Straße 1, Grundstück Fl.Nr. 687 (Grundstücksgröße = 1.530 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 15 vom 21.10.1972, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung

Der Antragssteller begehrt die Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit und einer Doppelgarage in E + 1 + D-Bebauung mit Walmdach (DN 32°, Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss) und reicht hierzu geänderte Baumbestands- und Freiflächengestaltungspläne ein.

Das Bauvorhaben war bereits Gegenstand der Sitzung vom 11.05.2015. Damals beschloss der Bauausschuss bezüglich des Baumbestandes folgendes:

       Der Fällung der Winterlinde (Nr. 2) und des Spitzahorns (Nr. 3) wird nicht zugestimmt. Der Fällung der Stieleiche (Nr. 1) wird zugestimmt. Mit Entfall des Baumes kann die Zufahrt und die geplante Doppelgarage auf die Gebäudewestseite verlegt und somit die Bäume Nr. 2 und 3 erhalten bleiben. Es sind noch fünf weitere Laubbäume 1. Ordnung zu pflanzen. Aufgrund einer erfolgten illegalen Baumfällung auf dem Grundstück sind die Ersatzpflanzungen mit Stammumfängen von 30-35cm nachzuweisen. Der Baumbestands- und Freiflächenplan ist diesbezüglich zu korrigieren.

Aufgrund des Beschlusses lies der Bauwerber ein Baumgutachten erstellen, welches besagt, dass die Winterlinde (Nr. 2) eine schlechte Vitalität hat, nur noch eine kurze Reststandzeit hat und derzeit nicht verkehrssicher ist. Selbst bei größtmöglichem Baumschutz hat der Baum in Anbetracht der geplanten Baumaßnahme nur noch eine sehr kurze Überlebenschance, da das Wasserdargebot sich allein durch den Aushub der Baugrube stark verändern wird. Der Baum würde nur noch kümmern. Eine Fällung vor Baubeginn wäre angeraten.

Der damalig beauftragte Baumsachverständige revidierte seine Stellungnahme und kommt nun zu dem selben Entschluss wie der Ersteller des Baumgutachtens, dass die Winterlinde (Nr. 2), befindlich auf der Gebäudeostseite, nicht erhaltenswert ist. Nachdem nun zwei Baumsachverständige die Meinung vertreten, dass der Baum nicht erhaltenswert ist, hat das gemeindliche Umweltamt seine Stellungnahme diesbezüglich abgeändert, sodass die Winterlinde (Nr. 2) auf der Gebäudeostseite gefällt werden kann. Desweiteren besagt die geänderte Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes, dass sich sowohl die Stieleiche (Nr. 1), befindlich auf der Gebäudewestseite, als auch der Spitzahorn (Nr. 3), befindlich auf der Gebäudeostseite, vital und wüchsig zeigen und ein Erhalt wünschenswert wäre.

Um die geplante Garage, wie mit Beschluss vom 11.05.2015 gefordert, auf der Gebäudewestseite zu errichten, muss die erhaltenswerte Stieleiche (Nr. 1) gefällt werden. Gleiches gilt bei der Errichtung der Garage, wie vom Bauwerber beantragt, auf der Gebäudeostseite. Hier müsste der erhaltenswerte Spitzahorn (Nr. 3) gefällt werden.

Die Verwaltung empfiehlt, die Fällung der Winterlinde (Nr. 2) und des Spitzahorns (Nr. 3) zu genehmigen, sodass die Garage auf der Gebäudeostseite konstituiert werden kann, wie mit Bauantrag vom 22.04.2015 beantragt. Im Gegenzug dafür, bleibt die damals zur Fällung beantrage Stieleiche (Nr. 1) auf der Gebäudewestseite bestehen.

Der Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan wurde bezüglich der Ersatzpflanzungen korrigiert. Die geplanten Ersatzpflanzungen sind nun ausreichend.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und stellt das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Fällung der Winterlinde (Nr. 2) und des Spitzahorns (Nr. 3) her.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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4. Bauantrag Gabor Lerch zum Umbau des Dachgeschosses mit Einbau von Dachflächenfenstern auf dem Grundstück Fl. Nr. 184/20 an der Kreuzeckstraße 7 a;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 4

Sachverhalt

Bauherr: Gabor Lerch, Faistenbergerstr. 6, 81545 München
Bauort: Kreuzeckstraße 7 a, Grundstück Fl.Nr. 184/20, Grundstücksgröße = 1.126 m²
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 19, Ortsgestaltungssatzung


Der Antragsteller hat einen Bauantrag zum Umbau des Dachgeschosses eingereicht. Es geht dabei insbesondere um neue Raumaufteilungen im Bereich Kinderzimmer und Bad. In Folge dessen sind zusätzliche Dachbelichtungselemente in Form von Dachflächenfenstern (sechs Stück) auf der Nord- und Südansicht des Daches zum Einbau geplant.

Der rechtsgültige Bebauungsplan Nr. B 19 trifft zu Dachbelichtungselementen keine Aussagen, deswegen ist die örtliche Bauvorschrift, die Ortsgestaltungssatzung hier einschlägig anzuwenden. Der Antragsteller, bzw. dessen Architekt kennt die Ortsgestaltungssatzung im Rahmen einer durchgeführten Bauberatung bei der gemeindlichen Baubehörde. Demnach wäre der Einbau von Dachflächenfenstern verfahrensfrei zugelassen – allerdings werden hier mit diesem Bauantrag zwei Dachflächenfenster so geplant, dass der geforderte Mindestabstand von 1,00 m zum Dachfirst (beantragt werden 0,29 m bzw. 0,16 m Mindestabstand) nicht eingehalten werden kann. Die betreffenden Dachflächenfenster sind sehr klein (0,70 m x 0,73 m / 0,55 m x 0,70m) und zur Belichtung des Treppenhauses / neuen Badezimmers sehr firstnah situtiert. Ein entsprechender Abweichungsantrag von der Ortsgestaltungssatzung (isolierte Abweichung) liegt vor und wurde begründet mit bereits bestehenden ähnlichen Dachflächenfenstern in der unmittelbaren Umgebung.

Die Bauverwaltung empfiehlt hier dem Abweichungsantrag zu entsprechen, da die Abweichung städtebaulich i.S. § 11 der Ortsgestaltungssatzung vertretbar erscheint und mit den nachbarlichen Interessen nicht kollidiert.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zum Umbau des Dachgeschosses mit Einbau von Dachflächenfenstern herzustellen.

Eine Abweichung wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,00 m zum Dachfirst mit zwei Dachflächenfenstern wird befürwortet, da die Abweichung städtebaulich vertretbar erscheint und mit den Nachbarinteressen vereinbar ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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5. Bauantrag Union Bau Schneider GmbH zum Neubau von drei Doppelhäusern mit sechs Garagen und sechs Stellplätzen auf den Grundstücken Fl. Nrn. 293/22 und 293/67 an der Sudelfeldstraße 3 u. 5;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 5

Sachverhalt

Bauherr: Union Bau Schneider GmbH, Weißgerberstr. 29b, 84453 Mühldorf a. Inn
Bauort: Sudelfeldstraße 3 u. 5, Grundstücke Fl.Nrn. 293/22, 293/67, Größe = 2.660m²
Planbereich: Unbeplanter Innenbereich – es gilt § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35 Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung sowie Baumschutzverordnung;


Der Bauherr plant die Errichtung von drei Doppelhäusern mit Garagen und Stellplätzen. Streng genommen handelt es sich hier nicht um ein klassisches Doppelhaus, da dieses kommun an eine gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut sein muss. Im vorliegenden Fall handelt es sich klar um eine Einzelhausbebauung mit sechs Einfamilienhäusern mit dazwischen liegenden Nebenanlagen/Doppelgaragen. Die in offener Bauweise beabsichtigten Häuser werden in E+1+DG geplant. Das Dachgeschoss mit 45° Dachneigung ist jeweils kein Vollgeschoss.

Der überbaubare Bauraum ist mangels Bebauungsplan weder durch Baugrenzen noch durch Baulinien reglementiert – es gilt insoweit § 34 BauGB / also das sog. Einfügungsgebot in die vorhandene Umgebungsbebauung. In der östlichen Umgebungsbebauung sind bereits mehrere Wohnhäuser in ähnlicher Konstellation (allerdings im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes) errichtet worden.

Die übrige Umgebungsbebauung weist eher Einzel- und Doppelhäuser in lockerer Bauweise mit relativ hohen Grünflächenanteilen auf. Die geplanten drei Doppelhäuser sind in Bezug auf die Umgebungsbebauung sehr dicht gedrängt – wohl aber in Bezug auf die gesetzlichen Abstandsflächen und das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung (Grund – und Geschossflächenzahl mit 0,25 / 0,30) nicht zu beanstanden. Diese Feststellung gilt auch für die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Zufahrten und Garagen / Stellplätze).

Die Vorgartenlinie (= 5,00 m) gemäß Bebauungsplan Nr. B 35 wird sehr gut eingehalten – die Gebäude werden mit einem Abstand von mehr als 9,00m zur südlichen Grundstücksgrenze zur Ausführung beabsichtigt.

Die nach der Ortsgestaltungssatzung maximal zulässigen Wand- und Firsthöhen sowie der Kniestock werden ebenfalls eingehalten. Gleiches gilt für die geplante Dachneigung und die Dachbelichtungselemente in Form von zwei Dachgauben je Dachseite / hier sind alle Abstände und Maße mit der Ortsgestaltungssatzung vereinbar.

Der Stellplatznachweis wird in ausreichender Form durch den Bau von drei Doppelgaragen und sechs Stellplätzen geführt.

Schützenswerter Baumbestand wird durch die Baumaßnahme berührt – die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes wird noch erwartet und am Sitzungstag vorgetragen.

Die Nachbarunterschriften fehlen gänzlich.

Fazit:

Wenngleich alle baulichen Parameter (insbes. Maß der Nutzung, Abstandsflächen usw.) eingehalten werden, stellt sich die Frage, ob man eine derartige dichte Bebauung in das eher locker geprägte Wohnumfeld zulassen möchte und damit für die Zukunft einen unerwünschten städtebaulichen Präzedenzfall schafft.

Im Rahmen der Bauberatung wurde von Seiten der Gemeinde vorgetragen/empfohlen, ob eine Bebauung mit  drei „Doppelhäusern“ (zusammengebaute Wohngebäude, jedoch nicht an der Grundstücksgrenze) nicht einer Bebauung mit sechs Einzelhäusern vorzuziehen ist. Die Gebäudesymetrie wäre dadurch deutlich harmonischer/gefälliger. Die Einzelhäuser wirken in der vorliegenden Planung in Proportion (Höhen-/Längenverhältnis) wenig gefällig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt den Vortrag der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, das Einvernehmen zur Errichtung von sechs Einfamilienhäusern mit drei Doppelgaragen und sechs Stellplätzen nicht herzustellen. Grund der Ablehnung ist die atypische Bauweise und die daraus resultierende Gebäudekonfiguration – es stimmt das Höhen- /Längenverhältnis nicht. Es sollte vielmehr eine Grundstücksbebauung mit drei kompakten Baukörpern zur Ausführung kommen, damit wäre ein harmonisches und städtebaulich einigermaßen verträgliches Ziel für die Gemeinde in diesem eher locker besiedelten Wohnbereich erreicht.

Der Bauausschuss bezweifelt überdies die Funktionalität der geplanten Doppelgaragen. Lagemäßig sind diese mit nur 5,50 m Abstand zur fiktiven Grundstücksgrenze geplant. Die Ein- und Ausfahrt mit diesen sehr engen Radien sind nur mit mehrmaligen Rangieren zu bewältigen. Auch dies ist ein Beleg für die viel zu enge geplante Bebauung.

Die beiden Grundstücke Fl. Nrn. 293/22 und 293/67 sind grundbuch- und katastermäßig zu einer Einheit zu verschmelzen.

Anstelle der zur Fällung freigegebenen Birken (Bäume Nrn. 5, 6, 9 u. 10) werden begrüßenswerter weise auf dem Grundstück fünf Ersatzbäume (Bäume 1. Ordnung, Stammumfang 25-30cm) gepflanzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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6. Antrag Johann Dieter Lachermeier zum Neubau von zwei Doppelhaushälften mit zwei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 293/81 und 294/5 an der Rotwandstraße 9;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauherr: Johann Dieter Lachermeier, Forsthausstraße 1, 82031 Grünwald
Bauort: Rotwandstraße 9, Grundstück Fl.Nr. 293/81 und 294/5 (Grundstücksgröße = 1.142 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Die vorliegenden zwei Grundstücke haben insgesamt eine Fläche von 1.142 m². Die beiden Grundstücke sind vor der Bebauung grundbuch- und katastermäßig zu einem Baugrundstück zu vereinigen, da ansonsten das zulässige Maß der baulichen Nutzung auf den jeweiligen Grund-stücken nicht eingehalten werden kann.

Der Antragsteller begehrt die Genehmigung zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften in E+D-Bebauung mit Walmdach (DN, 52°, DG ist kein Vollgeschoss) und zwei Doppelgaragen.

Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,26; GRZ 0,20) wird sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch der Nebennutzung eingehalten.

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes B 35 werden eingehalten.

Die weitere Beurteilung ergibt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.

Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechend der Ortsgestaltungssatzung werden, bezogen auf das Hauptgebäude ebenfalls eingehalten. Mit den Quergiebeln auf der Ost- Süd- und Westseite wird die zulässige Wandhöhe jeweils um 1,31 m überschritten. Einer Überschreitung sollte hier, wie in ähnlich gelagerten Fällen bereits erfolgt, befürwortet werden.

Auf der Gebäudewestseite ist eine Abgrabung zur Belichtung der Aufenthaltsräume im Keller geplant. Die Ausnahmetatbestandsmerkmale der Ortgestaltungssatzung werden eingehalten. Insofern sollte hier einer Abweichung zugestimmt werden.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau von zwei Doppelgaragen ausreichend geführt.

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt. Allerdings wird die Kirsche auf dem Nachbargrundstück (Baum Nr. 1) stark von der geplanten Zufahrt und Garage tangiert. Während der Bauphase sind daher entsprechende Schutzmaßnahmen, wie Wurzelvorhang und Handschachtungen nach DIN1829 zu beachten. Eine Ersatzpflanzung von vier heimische Laubbäume mit Stammumfang von 20 – 25 cm wäre angebracht.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt den Vortrag der Verwaltung zur Kenntnis und stellt das gemeindliche Einvernehmen für den vorliegenden Bauantrag zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften in E + D – Bebauung mit zwei Doppelgaragen her.

Die beiden Grundstücke sind vor der Bebauung grundbuch- und katastermäßig zu einem Baugrundstück zu vereinigen, da ansonsten das zulässige Maß der baulichen Nutzung auf den jeweiligen Grundstücken nicht eingehalten werden kann.

Der Abweichung nach § 3 Ortsgestaltungssatzung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe um jeweils 1,31 m wird zugestimmt.

Der Errichtung einer ausnahmsweise zulässigen Abgrabung wird zugestimmt.

Die Kirsche auf dem Nachbargrundstück (Baum Nr. 1) ist während der Bauphase mit entsprechenden Schutzmaßnahmen, wie Wurzelvorhang und Handschachtungen nach DIN1829 zu schützen. Es sind vier heimische Laubbäume mit Stammumfang von 20 – 25 cm zu pflanzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Vorbescheid - Kraus & Partner, zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 396/34 an der Willi-Stamer-Str. 4;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 7

Sachverhalt

Bauherr: Kraus & Partner, Eichleite 29, 82031 Grünwald
Bauort: Willi-Stamer-Straße 4, Grundstück Fl.Nr. 396/34, Größe = 1.163m²
Planbereich: Baulinienplan Nr. BI 45/49, Bebauungsplan Nr. B 35 Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung sowie Baumschutzverordnung;


Der Antragsteller begehrt auf Basis eines Antrages auf Vorbescheid im o. g. Baubereich an der Willi-Stamer-Straße 4 ein modernes Gebäude in E + 1 als Flachdachvariante zu realisieren.

In Kenntnis der vorhandenen Umgebungsbebauung, die von steil geneigten Häusern geprägt ist, wirkt die vorliegende Planung mit einem Flachdach wie ein Fremdkörper. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. BI 45/49 enthält neben Baugrenzen auch ein Gebäudeaufrißschema, das klar den städtebaulichen Willen der Gemeinde Grünwald erkennen lässt. Es sind in dem Baubereich ausschließlich steil geneigte Dächer zugelassen (zuletzt ein aktuelles Bauvorhaben Fl.Nr. 396/22 an der Josef-Sammer-Straße 3).

Baurechtliche Stellungnahme zu den einzelnen Fragen aus dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid:

Grundlage = Schreiben des Antragstellers vom 04.09.2015 – Buchstabe H – Fragenkatalog – Befreiungen:

H.1 Darf die hintere Baugrenze im Erdgeschoss um ca. 1,20 m gering überschritten werden?

Der Bauwerber meint damit wohl die westliche Baugrenze, welche in einem Abstand von 20 m zur Straßenbegrenzungslinie der Willi-Stamer-Straße verläuft. Nachdem es sich hier um einen Neubau handeln wird, der Altbestand also komplett beseitigt wird, ist nicht nachvollziehbar, welcher städtebauliche Rechtfertigungsgrund oder bauliche Zwang vorherrscht, die Baulinie sogleich um 1,20 m zu überschreiten. Gerade bei einem Neubau sollte es möglich sein, den großzügig bemessenen Bauraum von immerhin durchgängig 15,00 m zu beplanen.

Aufgrund der vorhandenen Bezugsfälle bleibt es dem Bauausschuss allerdings unbenommen, der relativ geringfügigen Befreiung wegen Nichteinhaltung des rückwärtigen Bauraumes mit 1,20 m zuzustimmen.


H.2 Darf ein Gebäude mit einer Geschossigkeit von E + 1 und Höhe von 6,55 m errichtet werden?

Als Bezugsfall der Wandhöhe an der Traufseite ist das übernächste Gebäude Willi-Stamer-Straße / Wilhelm-Humser-Straße herangezogen. Traufhöhe 6,56 m – so weit der Vortrag des Antragstellers.

Gemäß Baulinienplan Nr. BI 45/49 ist neben dem überbaubaren Bauraum auch das vorgenannte Gebäudeaufrißschema festgesetzt. Dieses Schema enthält neben der festgesetzten Wandhöhe von 3,20 m (also eingeschossige Bauweise) auch noch eine Dachneigung von 46-52°.

Das letzte genehmigte Bauvorhaben (Josef-Sammer-Straße 3 / Eckgrundstück) innerhalb des Plangeviertes – das gebildet wird durch die Willi-Stamer-Straße, Wilhelm-Humser-Straße, Josef-Sammer-Straße und der Wörnbrunner Straße – hat sich an die Grundprinzipien des Baulinien-planes Nr. BI 45/49 halten müssen. Überdies sind alle Wohnhäuser innerhalb des vorgenannten Gevierts in E + D-Bebauung mit steilen Dächern baulich bis heute so ausgeführt worden.

Es gibt lediglich einen einzigen Baufall, der gestalterisch aus der Reihe fällt – und zwar ist das das vorliegende Baugrundstück. Durch die heute noch geltenden Prinzipien des Bauens innerhalb des Plangevierts kann mit diesem Bauantrag das ursprünglich gewollte städtebauliche Ziel wieder erreicht werden, in dem das geplante neue Wohnhaus in E + D-Bebauung mit der üblichen/vorherrschenden steilen Dachneigung ausgebildet wird.

Die von Antragstellerseite genannten Bezugsfälle liegen allesamt außerhalb des Plangebietes, bzw. außerhalb dem Nahbereich des Baugrundstückes. Die Gemeinde hatte in vielen Bauberatungen zu anderen Grundstücken in diesem Nahbereich in Abstimmung mit dem Landratsamt München immer die Auskunft erteilt, dass in diesem Siedlungsbereich Wohnhäuser in E + D-Bebauung mit steilem Dach zulässig sind. Andere Bauformen – wie hier durch Vorbescheidsantrag gewünscht, wurden kategorisch ausgeschlossen.

Insofern lässt sich die Frage des Antragstellers so beantworten, dass die Gemeinde einer Traufhöhe von 6,56 m in E + 1 + D-Bebauung nicht zustimmen kann.


H. 3 Darf als oberer Abschluss des Gebäudes ein Flachdach errichtet werden?

Der ausführlichen Argumentation der Verwaltung unter H. 2 folgend ist ein Flachdach innerhalb des Baugeviertes als unzulässige Dachform ausgeschlossen.


H. 4 Würde ein flachgeneigtes Dach mit einer Neigung von 15° Grad als Alternativlösung in Frage kommen?

Auch diese Variante scheidet von vorneherein aus – vgl. Ausführungen zu H. 2.


H. 5 Wäre ein Gebäude wie in H. 4 bereits beschrieben mit einer höheren Dachneigung möglich?

Der Antragsteller geht hier immer noch von einer Bauweise mit einer sehr hohen Wandhöhe aus, lediglich die Dachneigung wäre eine andere, nämlich steiler.

Dem Grundgedanken des Baulinienplanes und der vorherrschenden Bauweise innerhalb des Plangebiets folgend kommt man bei der planungsrechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass nur ein Wohngebäude in E + D-Bebauung, mit einer Wandhöhe von 3,20 m und mit steilem Dach möglich ist.

Alle Planvarianten zeigen den Wunsch des Antragstellers auf, diese sind aber mit dem geltenden Planungsrecht nicht vereinbar und damit alle abzulehnen.


Fazit:

Innerhalb des vorliegenden Plangebietes sind alle Gebäude entsprechend dem rechtsgültigen Baulinienplan und dem geltenden Gebäudeaufrißschema von der Gemeinde so beurteilt und auch errichtet worden.

Es wird nicht verkannt, dass bereits im nächsten oder übernächsten Plangeviert innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes andere Beurteilungsmaßstäbe zugelassen worden sind, insbesondere bei der Dachform, der Wandhöhe oder der Anzahl der Vollgeschosse – dies hängt aber damit zusammen, dass in der Vergangenheit in diesen Bereichen Abweichungen zugelassen worden sind.

Da die Antragsinhalte dem geltenden Planungsrecht innerhalb des Straßengevierts (Willi-Stamer-Straße, Wilhelm-Humser-Straße, Josef-Sammer-Straße und der Wörnbrunner Straße) widersprechen, ist das Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Vorbescheid zu allen gestellten Fragen H. 1 – H. 5 zu versagen.

Es wird empfohlen, einen Bauantrag einzureichen, der den vorgenannten und rechtlich immer noch wirksamen planungsrechtlichen Inhalten des Bebauungsplanes Nr. BI 45/49 entspricht.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der vorliegenden Planung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage in E + 1 + D-Bebauung in den Planvarianten als Flachdachgebäude bzw. 15° flachgeneigtes Gebäude und einer Wandhöhe von 6,56 m und beschließt, das Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Vorbescheid zu allen gestellten Fragen H. 1 – H. 5 zu versagen.

Hier im Einzelnen:

H.1 Darf die hintere Baugrenze im Erdgeschoss um ca. 1,20 m gering überschritten werden?

Der festgesetzte Bauraum ist mit dem geplanten Neubau zwingend einzuhalten.


H.2 Darf ein Gebäude mit einer Geschossigkeit von E + 1 und Höhe von 6,55 m errichtet werden?

Gemäß Baulinienplan Nr. BI 45/49 ist neben dem überbaubaren Bauraum auch ein sogenanntes Gebäudeaufrißschema festgesetzt. Dieses Schema enthält neben der festgesetzten Wandhöhe von 3,20 m (also eingeschossige Bauweise) auch noch eine Dachneigung von 46-52°.

Die von Antragstellerseite genannten Bezugsfälle liegen allesamt außerhalb des Plangebietes. Die Gemeinde hatte in vielen Bauberatungen zu anderen Grundstücken in diesem Nahbereich in Abstimmung mit dem Landratsamt München die Auskunft erteilt, dass in diesem Siedlungsbereich Wohnhäuser in E + D-Bebauung mit steilem Dach zulässig sind. Andere Bauformen – wie hier durch Vorbescheidsantrag gewünscht, wurden kategorisch ausgeschlossen.

Der Bauausschuss stimmt einer Traufhöhe von 6,56 m in E + 1 + D-Bebauung nicht zu.


H. 3 Darf als oberer Abschluss des Gebäudes ein Flachdach errichtet werden?

Ein Flachdach ist innerhalb des Plangevierts nicht zulässig, der Bauausschuss stimmt deshalb einer Planvariante mit Flachdach nicht zu.


H. 4 Würde ein flachgeneigtes Dach mit einer Neigung von 15° Grad als Alternativlösung in Frage kommen?

Auch diese Planvariante ist nicht zulässig, der Bauausschuss lehnt auch ein 15° geneigtes Dach ab.


H. 5 Wäre ein Gebäude wie in H. 4 bereits beschrieben mit einer höheren Dachneigung möglich?

Dem Grundgedanken des Baulinienplanes und der vorherrschenden Bauweise innerhalb des Plangebiets folgend, kommt man nach ausführlicher planungsrechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis, dass nur ein Wohngebäude in E + D-Bebauung, mit einer Wandhöhe von 3,20 m und mit steilem Dach möglich ist.

Alle Planvarianten zeigen den Wunsch des Antragstellers auf, diese sind aber mit dem geltenden Planungsrecht nicht vereinbar und damit alle abzulehnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

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8. Antrag Erika und Robert Laufer zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 603/14 an der Eichleite 75;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bauherr: Erika und Robert Laufer, Ludwig-Thoma-Straße 31a, 82031 Grünwald;
Bauort: Eichleite 75, Grundstück Fl. Nr. 603/14 (Grundstücksgröße 3.938,00²)
Planbereich: Bebauungspläne 29 B 33 vom 08.08.1934 und Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Die Antragsteller begehren die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses in E+D-Bebauung mit Satteldach (DN, 39,6°, DG ist kein Vollgeschoss) und einer Doppelgarage.

Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1934 stammende Bebauungsplan gibt neben einer östlichen Baugrenze von sieben Metern zur Eichleite, auch eine westliche rückwärtige Baugrenze vor.

Hinsichtlich der heute vorhandenen Gebäudestruktur im Bebauungsplan-Gebiet kann man eine Einhaltung der damals vorgegebenen Maßgaben des Bebauungsplanes vom Bauwerber nicht verlangen – durch diverse Befreiungen in der Vergangenheit von den o. g. Vorgaben ist der Bebauungsplan als obsolet anzusehen.

Aufgrund dessen, sollte hier einer Befreiung von der rückwärtigen Braugrenze wie in ähnlichen Fällen zugestimmt werden.

Das Maß der baulichen Nutzung wird sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch der Nebennutzung eingehalten.

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes B 35 werden eingehalten.

Die weitere Beurteilung ergibt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.

Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechend der Ortsgestaltungssatzung werden, bezogen auf das Hauptgebäude ebenfalls eingehalten. Mit dem Quergiebel auf der Gebäudesüdseite wird die zulässige Wandhöhe um 0,68 m überschritten. Einer Überschreitung sollte hier, wie in ähnlich gelagerten Fällen bereits erfolgt, befürwortet werden.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau von einer Doppelgarage ausreichend geführt.


Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt den Vortrag der Verwaltung zur Kenntnis und stellt das gemeindliche Einvernehmen für den vorliegenden Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses in E + D – Bebauung mit einer Doppelgarage her.

Der Überschreitung der westlich rückwärtigen Baugrenze wird zugestimmt.

Der Abweichung nach § 3 Ortsgestaltungssatzung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe um 0,68 m wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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9. Antrag Michaela und Dr. Erhard Keller auf Umbau und Nutzungsänderung von einem Fitnessclub mit Restaurant in ein Restaurant (EG), zwei Büros (OG) und zwei Fitnessräume (DG) auf dem Grundstück Fl. Nr. 616/5 an der Südlichen Münchner Straße 68;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö beschließend 9

Sachverhalt

Bauherr: Michaela und Dr. Erhard Keller, Robert-Koch-Str. 37a, 82031 Grünwald
Bauort: Südliche Münchner Str. 68, Grundstück Fl.Nr. 616/5 (Grundstücksgröße = 5.794 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 65 B 11, 3 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung

Das bisher vorwiegend als Fitnessclub mit angeschlossenem Restaurant genutzte Gebäude soll nach Eigentümerwechsel neue bzw. geänderte Nutzungen erhalten. Im Erdgeschoss soll nun auf der gesamten Ebene ein Restaurant eingerichtet werden, im Obergeschoss sind zwei Büros geplant und im Dachgeschoss sollen zwei Fitnessräume für Yoga und personal Coaching vorgesehen werden. Im Rahmen der Umnutzung werden umfangreiche Innen-Umbauten notwendig.

Grundsätzlich ist gegen die Nutzung als solches nichts einzuwenden, da das Gebäude bereits bisher vollgewerblich genutzt wurde.

Der erforderliche neu anzulegende Stellplatznachweis wurde ausreichend erbracht.

Des Weiteren soll im Erdgeschoss der Windfang erweitert werden, was wiederum eine geringe Erhöhung der Grund- und Geschossflächenzahl mit sich bringt, die gemäß der vorliegenden Berechnung aber nicht zu einer Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung führt.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und Einsicht in die Eingabepläne und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau und Nutzungsänderung von einem Fitnessclub mit Restaurant in ein Restaurant (EG), zwei Büros (OG) und zwei Fitnessräume (DG) herzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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10. Antrag Gemeinde Gundremmingen zu baulichen Änderungen an einem bestehenden Wohn- und Bürogebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 480/0 an der Lena-Christ-Str. 2 / Ludwig-Ganghofer-Str. 5;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö beschließend 10

Sachverhalt

Bauherr: Gemeinde Gundremmingen, Rathausplatz 1, 89355 Gundremmingen
Bauort: Lena-Christ-Str. 2 / Ludwig-Ganghofer-Str. 5, Grundstück Fl.Nr. 480
(Grundstücksgröße = 4.872 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B46, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung

Auf dem gegenständlichen Grundstück wurden in der Vergangenheit bereits umfangreiche Baumaßnahmen verwirklicht und der Bestand erweitert und saniert. Dies soll nun fortgesetzt und mit folgenden Maßnahmen durchgeführt werden:  Einbau einer Aufzugsanlage, Erneuerung der Fassadenverkleidung, Errichtung einer Außentreppenanlage, Errichtung von 4 zusätzlichen Stellplätzen.

Die Aufzugsanlage wird im vorhandenen Gebäudekorpus untergebracht, so dass hier bauplanungsrechtlich keine Einwände bestehen.

Gleiches gilt für die Fassadenverkleidung, die im Vorfeld mit der Gemeinde abgestimmt wurde und bei der das zur Lena-Christ-Straße gewandte Gebäude nun an die anderen bestehenden Gebäude angeglichen wird. Hier wurde von Seiten der Bauherrin signalisiert, dass die Farbgestaltung eher in der Farbe Anthrazit geplant wird.

Im Bereich der bisherigen nördlichen Tiefgaragenrampe, die allerdings mit Baugenehmigung von 1992 bereits zum Abbruch freigegeben wurde und heute auch als solches nicht mehr genutzt wird, ist die Errichtung einer offenen Außentreppe zur Erschließung der Haustechnik-Räume im Keller vorgesehen.

Die Errichtung von vier zusätzlichen, offenen Stellplätzen wurde im Vorfeld aufgrund des Baumbestands mit dem gemeindlichen Umweltamt beraten.

Des Weiteren soll das Werbekonzept überarbeitet werden, zum einen im Brüstungsbereich zur Lena-Christ-Straße was ebenfalls sehr zu begrüßen ist. Zum anderen als freistehende Werbeanlagen, da aufgrund des Baumbestandes die Werbeanlagen am Gebäude nicht mehr wahrgenommen werden. Aus diesem Grund sollen an der Lena-Christ-Straße und an der Südlichen Münchner Straße Werbestelen (H 4,30m, B 1,50m) aufgestellt werden. Die Werbeanlagensatzung der Gemeinde Grünwald sieht in § 11 Abs. 1  vor, dass Werbeanlagen als Freistehende Anlagen zulässig sind, soweit sie eine Höhe von 4,30m und eine Breite von 3,80m nicht überschreiten und eine Anbringung am Gebäude nicht zumutbar ist (aufgrund schlechter Einsehbarkeit), keine Einfriedung vorhanden ist, an der sie angebracht werden könnte und sie parallel zum öffentlichen Straßenraum aufgestellt wird. Diese geforderten Tatbestände werden nach Prüfung eingehalten. Die Stelen sollen hierbei wie in der Satzung angegeben eine konforme Zusammenfassung mehrerer Werbeanlagen sein. Die bestehenden Stelen entlang der Südlichen Münchner Straße werden zurückgebaut und ebenfalls integriert.

Die vorgesehenen Maßnahmen sind nach Prüfung genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt nach Einsicht in die Eingabepläne, das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag „Bauliche Änderungen an einem bestehenden Wohn- und Bürogebäude“ herzustellen.

Die geplante Vorfahrt mit vier Stellplätzen im westlichen Grundstücksbereich wird eingehend beraten. Letztlich kann man dem z ustimmen, wenn bei der Ausfahrt in die Lena-Christ-Straße ein Rechtsabbiegegebot angeordnet wird.

Das Werbekonzept ist insbesondere hinsichtlich der Lichtgestaltung entsprechend der Werbeanlagensatzung zu planen und auszuführen.

Während der Bauphase ist der vorhandene Wurzelraum mit entsprechenden Schutzmaßnahmen, wie Handschachtungen nach DIN1829 sowie durch fachgerechtes schneiden etc. der Wurzeln, zu schützen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 3

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11. HS Projekt Töl 16 GmbH zum Teilabbruch und zur Erweiterung eines Wohn- und Bürogebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. 173, Tölzer Str. 16;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 11

Sachverhalt

Bauherr: HS Projekt Töl 16, Kaiser-Ludwig-Straße 36, 82031 Grünwald;
Bauort: Tölzer Straße 16, Grundstück Fl. Nr. 173/0 (Grundstücksgröße 1.189m²)
Planbereich: Baulinienplan 251 B 28 vom 01.05.1930, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997,
§ 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Die vorliegende Grundstücksbebauung wurde in den letzten Jahren mehrfach durch den Bauausschuss behandelt, zuletzt wurde das Einvernehmen einstimmig in seiner öffentlichen Sitzung am 07.11.2011 (wegen des Baumbestandes gab es noch eine Tektur, die in der öffentlichen Bauausschusssitzung am 16.07.2012 behandelt wurde, mit der Maßgabe einen Ersatzbaum StU 20-25cm für den zur Fällung beantragten Baum zu pflanzen) hergestellt.


Mit den Abbrucharbeiten wurde erst heuer begonnen, im Vorfeld hat der Architekt des Antragstellers mehrfach bei der Bauverwaltung wegen kleinerer geringfügiger Änderungen der ursprünglichen Baugenehmigung vorgesprochen. Es ist nun so, dass das ursprünglich geplante Wohn- und Bürogebäude in seinen Außenmaßen und geplanten Höhen und Längenmaße völlig identisch bleibt, jedoch im Bereich des Hauptzuganges die nach oben führende Treppe entfallen soll. Stattdessen soll entgegen der ursprünglichen Planung die Treppe, welche das Erdgeschoss erschlossen hätte, nach unten in das Souterrain führen. Die Personen müssten damit i.S. der Barrierefreiheit weniger Treppen überwinden – es gibt im Bereich des „Tölzer Berges“ mehrere Geschäftsadressen/Bezugsfälle, die ähnlich erschlossen sind.

Die Folge davon ist natürlich eine Geländeveränderung, welche nach der Ortsgestaltungssatzung nur ausnahmsweise (zur Belichtung einzelner Räume im UG) zugelassen wird. Darüber hinaus wird die Wandhöhe von 7,07 m auf 9,39 m erhöht – zulässig ist eine Wandhöhe in diesem Bereich von 7,25 m. Nachdem das Gelände nur partitiell, also an einer bestimmten Stelle des Hauszuganges mit einer Treppenanlage im Bezug auf die Wandhöhe verändert wird, könnte hier im Rahmen einer Abweichung i.S. § 11 Satz 1 Buchst. c) der Ortsgestaltungssatzung zugestimmt werden.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und stimmt einer Abgrabung mit Treppenanlage und daraus resultierender Wandhöhenüberschreitung im Rahmen einer Abweichung nach § 11 Satz 1 Buchst. c) der Ortsgestaltungssatzung zu, da diese Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Belange städtebaulich vertretbar erscheint und ähnlich gelagerte Fälle bereits im näheren Umfeld vorhanden sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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12. Antrag Dr. Britta Kristin und Dr. Jens-Christian Winterscheidt zur Errichtung eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit und zwei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 592/41 an der Dr.-Max-Straße 76;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 12

Sachverhalt

Bauherr: Dr. Britta Kristin und Dr. Jens-Christian Winterscheidt, 80649 München;
Bauort: Dr.-Max-Straße 76, Grundstück Fl. Nr. 592/41 (Grundstücksgröße 1.500m²)
Planbereich: Bebauungsplan 67 B 12 vom 02.03.1912, BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;

Das Grundstück Fl. Nr.: 592/41 mit einer Gesamtfläche von 3.452m² wurde am 03.07.2015 real geteilt. Das zu bebauende Grundstück weißt jetzt eine Grundstücksgröße von 1500m² vor.

Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D Be bauung mit Walmdach (52° Dachneigung, Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss) und zwei Doppelgaragen.

Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,15; GRZ 0,12) wird in Bezug auf Geschoßflächenzahl und die Hauptgrundflächenzahl eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird mit den nicht kompensierbaren Flächen (Garagen) eingehalten. Die Zufahrten werden mit wasserdurchlässigen Belägen geplant, hier entsteht eine Überschreitung von 170 m². Eine Befreiung wie in ähnlichen Fällen sollte hier befürwortet werden.

Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechen der Ortsgestaltungssatzung.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau von zwei Doppelgaragen ausreichend geführt.

Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes liegt noch nicht vor.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit und zwei Doppelgaragen herzustellen.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen um 170 qm wird befürwortet.

Der Fällung der beantragten Buchen (Nr. 2, 3 und 4) wird zugestimmt. Es sind fünf Laubbäume 1. Ordnung mit Stammumfang von 25 – 30 cm als Ersatzpflanzungen zu pflanzen.

Während der Bauphase ist der Spitzahorn (Nr. 14) mit entsprechenden Schutzmaßnahmen zu schützen. Die Maßnahmen nach DIN18920 sind beachten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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13. Bekanntgabe von Bauanträge nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 13
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14. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 14
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15. Ersatzbeschaffung (Altgerät: Hansa APZ 1003) eines Kommunalgeräteträgers mit Winterdienstgeräten für die Gärtnerei - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 15

Sachverhalt

Das Kommunalfahrzeug Hansa APZ 1003, Erstzulassung 10/2005, amtliches Kennzeichen M-P 2375, mit einer Laufleistung von 20.638 km und 2644 Betriebsstunden ist aufgrund der immer häufiger auftretenden Mängel, besonders im Winterdiensteinsatz, aber auch im Sommerbetrieb mit der Gießanlage, die zu Ausfallzeiten führen, auszutauschen.

Die Bauverwaltung hat in Absprache mit dem Leiter der Gärtnerei mehrere Angebote für einen Kommunalgeräteträger mit Winterdienstgeräten eingeholt und technisch sowie finanziell verglichen.

Das Angebot des Anbieters, Fa. Hako GmbH, vom 20.07.2015 für den Kommunalgeräteträger Multicar Tremo Carrier S mit Winterdienstgeräten und einer Bruttoangebotssumme von 120.885,88 €, stellte sich als das günstigste Angebot heraus.

Auf der Haushaltsstelle 58000.9350 (Vermögenserwerb Gärtnerei) und 67500.9350 (Vermögenserwerb Straßenreinigung) sind für das Haushaltsjahr 2015 ausreichend Haushaltsmittel angemeldet und noch verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, die Beschaffung eines Kommunalgeräteträgers Multicar Tremo Carrier S mit den Winterdienstgeräten an den Anbieter, Fa. Hako GmbH aus 82110 Germering, zu einer Gesamtbruttoangebotssumme von 120.885,88 € zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GR-Mitglied Ritz wünscht eine Übersicht des kommunalen Fuhrparks (Alter, Zustand etc. aller Fahrzeuge). Die Verwaltung sagt dies zu.

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16. Ersatzbeschaffung (Altgerät: John-Deere 3720) eines Kommunalgeräteträgers mit Winterdienstgeräten für die Gärtnerei - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 16

Sachverhalt

Das Kommunalfahrzeug John-Deere 3720, Erstzulassung 10/2006, amtliches Kennzeichen M-Y 5572, mit 1148 Betriebsstunden ist aufgrund der zu schwachen Leistung im Winterdiensteinsatz auszutauschen. Mit der Neuanschaffung soll mehr Flexibilität im Sommer- wie Wintereinsatz zustande kommen. Bei Ausfall eines Gerätes kann auf das Baugleiche zurückgegriffen werden.

Die Bauverwaltung hat in Absprache mit dem Leiter der Gärtnerei mehrere Angebote für einen Kommunalgeräteträger mit Winterdienstgeräten eingeholt und technisch sowie finanziell verglichen.

Das Angebot des Anbieters, Fa. Hako GmbH, vom 20.07.2015, für den Kommunalgeräteträger Multicar Tremo Carrier S mit Winterdienstgeräten und einer Bruttoangebotssumme von 120.885,88 € stellte sich als das günstigste Angebot heraus.

Auf der Haushaltsstelle 58000.9350 (Vermögenserwerb Gärtnerei) und 67500.9350 (Vermögenserwerb Straßenreinigung) sind für das Haushaltsjahr 2015 ausreichend Haushaltsmittel angemeldet und noch verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, die Beschaffung eines Kommunalgeräteträgers Multicar Tremo Carrier S mit den Winterdienstgeräten an den Anbieter, Fa. Hako GmbH aus 82110 Germering, zu einer Gesamtbruttoangebotssumme von 120.885,88 € zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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17. Neubau Kindergarten Wörnbrunn; VE 304 Fenster/ Sonnenschutzarbeiten - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 17

Sachverhalt

In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates, am 29.07.2014 wurde nach umfänglichen Voruntersuchungen (Standortanalyse mit demografischer Betrachtung) der Standort in Wörnbrunn als Kindergarten mit zwei Kindergartengruppen beschlossen.

Durch den Architekten und die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die ersten Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.

Das Gewerk Fenster/ Sonnenschutz wurde auf Grund der Kostenschätzung öffentlich ausgeschrieben.

Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Firma Witetschek Schreinerei GmbH & Co KG aus 86579 Waidhofen mit einer Bruttoangebotssumme von 166.724,95 €.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, die Fenster- und Sonnenschutzarbeiten am Kindergarten Wörnbrunn, an den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Witetschek Schreinerei GmbH & Co KG aus 86579 Waidhofen, mit einer Bruttoangebotssumme von 166.724,95 € zu vergeben.

Auf der Haushaltsstelle 46401.9400 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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18. Neubau Kindergarten Wörnbrunn; Spenglerarbeiten - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 18

Sachverhalt

In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates, am 29.07.2014 wurde nach umfänglichen Voruntersuchungen (Standortanalyse mit demografischer Betrachtung) der Standort in Wörnbrunn als Kindergarten mit zwei Kindergartengruppen beschlossen.

Durch den Architekten und die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die ersten Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.

Das Gewerk Spengler wurde auf Grund der Kostenschätzung beschränkt ausgeschrieben.

Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Firma Traub GmbH aus 82031 Grünwald mit einer Bruttoangebotssumme von 89.867,67 €.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, die Spenglerarbeiten am Kindergarten Wörnbrunn, an den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Traub GmbH aus 82031 Grünwald, mit einer Bruttoangebotssumme von 89.867,67 € zu vergeben.

Auf der Haushaltsstelle 46401.9400 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(ohne Dr. Paeschke)

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19. Neubau Kindergarten Wörnbrunn; Zimmererarbeiten - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 19

Sachverhalt

In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates, am 29.07.2014 wurde nach umfänglichen Voruntersuchungen (Standortanalyse mit demografischer Betrachtung) der Standort in Wörnbrunn als Kindergarten mit zwei Kindergartengruppen beschlossen.

Durch den Architekten und die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die ersten Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.

Das Gewerk Zimmerer wurde auf Grund der Kostenschätzung beschränkt ausgeschrieben.

Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Firma HBH Holzbau GmbH aus 94405 Landau a. d. Isar mit einer Bruttoangebotssumme von 54.128,76 €.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, die Zimmererarbeiten am Kindergarten Wörnbrunn, an den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. HBH Holzbau GmbH aus 94405 Landau a. d. Isar mit einer Bruttoangebotssumme von 54.128,76 € zu vergeben.

Auf der Haushaltsstelle 46401.9400 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(ohne Dr. Paeschke)

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20. Neubau Haus der Begegnung/Generationenwohnen in Grünwald; VE 300 Aushub und Verbauarbeiten;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 20

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.
Das Gewerk Aushub und Verbau wurden auf Grund der Kostenschätzung europaweit ausgeschrieben, es wurden von 21 Firmen Unterlagen angefordert, wobei 10 Firmen ein Angebot abgegeben haben.

Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Trinkl aus 82152 Krailing mit einer Bruttoangebotssumme von 172.682,30 €.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, mit den Aushub-und Verbauarbeiten am Haus der Begegnung, den wirtschaftlichsten Bieter, Fa. Trinkl aus 82152 Krailing, mit einer Bruttoangebotssumme von 172.682,30 € zu beauftragen.

Auf den Haushaltsstellen 43900.9400, 43900.9500, 43901.9400, 43901.9500, 46403.9400, 46403.9500 und 88000.9417 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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21. Neubau Kindergarten Wörnbrunn; Vorstellung und Bemusterung der Außenansicht;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 21

Sachverhalt

In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates, am 29.07.2014 wurde nach umfänglichen Voruntersuchungen (Standortanalyse mit demografischer Betrachtung) der Standort in Wörnbrunn als Kindergarten mit zwei Kindergartengruppen beschlossen.

Die Rohbauarbeiten haben mittlerweile begonnen.

Aufgrund des derzeitigen Planungsstands sind nun verschiedene Festlegungen erforderlich. Das Architekturbüro Stroh & Oldenbourg stellt das Farbkonzept, wie z.B. Bedachung, Türen/Fenster und Außenwände, vor.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag des Architekten Herrn Oldenbourg bzw. der Verwaltung und beschließt, die vorgestellte Planung des Architekten zu genehmigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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22. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 22
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22.1. Anfrage GR-Mitglieder Reinhart-Maier und Dr. Paeschke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 22.1
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22.2. Anfrage GR-Mitglied Dr. Paeschke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 22.2
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22.3. Anfrage GR-Mitglied Ritz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 22.3
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22.4. Anfrage GR-Mitglied Lindbüchl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 21.09.2015 ö 22.4
Datenstand vom 19.10.2016 09:35 Uhr