Datum: 10.10.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Bürgerhaus, Römerschanz
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:35 Uhr bis 19:36 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 12. September 2022;
3 Tekturantrag zur Genehmigung der Rückbauplanung auf dem Grundstück Fl. Nr. 270/8 an der Bodenschneidstr. 9;
4 Tekturantrag zur Genehmigung der Rückbauplanung auf dem Grundstück Fl. Nr. 371/13 an der Von-Ranke-Str. 12:
5 Antrag auf Befreiung von der Vorgartenlinie zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 257/50 an der Stümpflingstr. 9;
6 Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 523/6 an der Reitzensteinstr. 4;
7 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
8 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
9 Freiwillige Feuerwehr Grünwald - Erneuerung Notstromaggregat - VE 401 Notstromaggregat - Vergabe;
10 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
10.1 Anfrage GR-Mitglied Steininger
10.2 Anfrage GR-Mitglied Schmidt
10.3 Anfrage GR-Mitglied Schreyer

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 10.10.2022 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 12. September 2022;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 10.10.2022 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 12.09.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Tekturantrag zur Genehmigung der Rückbauplanung auf dem Grundstück Fl. Nr. 270/8 an der Bodenschneidstr. 9;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 10.10.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Bodenschneidstr. 9, Fl. Nr. 270/8 (Grundstücksgröße = 825 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 48, Ortsgestaltungssatzung, Baumschutzverordnung und Garagen- und Stellplatzsatzung

Für das 2013 genehmigte Bauvorhaben erfolgte 2015 eine Baueinstellung durch das Landratsamt München wegen planabweichender Baumaßnahmen – hier: Errichtung einer Terrassenüberdachung. Die Bauarbeiten wurden trotz behördlicher Anordnung weitergeführt und darüber hinaus dann insgesamt acht Verstöße gegen die geltende Baugenehmigung (u.a. widerrechtliche Baumfällung, Errichtung einer Terrasse mit über 130 m², Verlängerung der Garage, Errichtung eines Pools u.v.m.) baulich ausgeführt. 

Das Landratsamt München und die Gemeinde Grünwald haben mit der Bauherrenschaft umfangreiche Gespräche geführt und auch eine Ortseinsicht vorgenommen. 

Hierbei wurden umfangreiche Rückbaumaßnahmen besprochen, die zum Teil bereits durchgeführt wurden – z.B. Rückbau der Terrassenflächen. Allerdings ist der bauliche Ist-Zustand auf dem Grundstück immer noch weit über dem genehmigten Maß. Um rechtmäßige Zustände herzustellen und den aktuellen Stand der Dinge schriftlich festzuhalten wurde daher die nun vorliegende Rückbauplanung eingereicht, die den bereits zurückgebauten, heutigen Stand entspricht, aber aufgrund umfangreicher Überschreitungen sowohl in der GR 1 als auch in der GR 2 nach Ansicht der Verwaltung nicht genehmigungsfähig ist. 

Konkret beläuft sich die Überschreitung der Grundfläche mit den Hauptanlagen aufgrund Terrassenüberdachung, des direkt angrenzenden Pools und der Hauseingangsüberdachung auf ca. 91 m². Alle diese Bauteile wurden widerrechtlich (und zum Teil trotz Baueinstellung) errichtet. 

Darüber hinaus beträgt die Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen insgesamt 54 m². 

Mit dem widerrechtlichen errichteten Zwischengang im Anschluss an die Garage sind außerdem die Abstandsflächen zum nördlichen Nachbarn nicht eingehalten. Hier wäre eine Abstandsflächenübernahme oder ein Rückbau zwingend erforderlich. 

Aufgrund des Umfangs der widerrechtlich errichteten baulichen Anlagen und der daraus resultierenden Überschreitungen insbesondere der Hauptnutzung der Grundfläche, bleibt hier nur die Empfehlung, der beantragten Befreiung von der Einhaltung der Grundflächenzahl mit den Haupt- und Nebenanlagen nicht zuzustimmen. Die Gemeinde Grünwald fährt insbesondere was die Einhaltung der Grundflächenzahl mit der Hauptnutzung angeht, seit jeher eine klare Linie und sollte auch in diesem Fall von einer Befreiung Abstand nehmen um keine Präzedenzfälle zu schaffen. 

Das Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Rückbauplanung nicht zu erteilen und der beantragten Befreiung von der Einhaltung der Grundfläche mit den Haupt- und Nebenanlagen nicht zuzustimmen

Das Landratsamt München wird gebeten, speziell auch die Abstandsflächenproblematik auf der Nordseite entlang der Garage mit der vorhandenen Überdachung hinsichtlich der maximal zulässigen Grenzbebauung zu prüfen

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4. Tekturantrag zur Genehmigung der Rückbauplanung auf dem Grundstück Fl. Nr. 371/13 an der Von-Ranke-Str. 12:

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 10.10.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: von-Ranke-Straße 12; Grundstück Fl.Nr. 371/13 (Grundstücksgröße = 879 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan BL 44/98 (B36) vom 25.06.1999; BL 19/96 (B 35) 2. Änderung vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung, und Baumschutzverordnung

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragtes Planungsbüro gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der vorliegende Antrag geht ein baurechtlicher Vollzug aus dem Jahr 2017 voraus. Mit Schreiben vom 11.09.2017 stellte das Landratsamt München die materielle Rechtswidrigkeit der errichteten Nebenanlagen auf dem gegenständlichen Grundstück fest. Im Einzelnen handelte es sich um die Errichtung versiegelter Flächen für Terrassen, sonstige versiegelte Flächen und einem Außenpool mit Liegefläche. Einem Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes B 36 für den Pool wurde abgelehnt.  Der Antragssteller reichte auf Grundlage des Ablehnungsbescheids des Landratsamtes daraufhin Klage ein. Mit Beschluss vom 7. August 2019 der 9 Kammer des Verwaltungsgerichts München wurde die Rechtmäßigkeit der Ablehnung bestätigt, ferner wurde die Verpflichtung zum Rückbau auf das im Bebauungsplan zulässige Höchstmaß im Beschluss angeordnet. 

Weitere zur Prüfung eingereichte Rückbauvorschläge bzw. eine 2. Tektur wurden vom Landratsamt München und auch von der Gemeinde als nicht akzeptabel beurteilt und abgelehnt. 

Aufgrund erneuter Anhörung zum Sachverhalt durch das Landratsamt München -Bauvollzug- wird mit einer weiteren Tektur die Genehmigung für die vorliegende Rückbauplanung begehrt.

Das Grundstück liegt im Planbereich des qualifizierten Bebauungsplanes B 36. Dieser setzt eine überbaubare Grundstücksfläche mit Nebenanlagen bis 75% (üblicherweise per Gesetz 50%) fest. Mit der 1. Tektur aus 2014 war diese Maß noch eingehalten. Durch die Errichtung weiterer vermeintlich verfahrensfreier Anlagen wurde dieses Maß überschritten.

Die durch das beauftragte Planungsbüro vorgelegte Planung mit Darstellung der nach dem Rückbau verbleibenden Haupt- und Nebenanlagen zur Einhaltung des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung ist grundsätzlich nachvollziehbar und korrekt berechnet. In den Anhörungsschreiben des Landratsamtes jedoch zuletzt vom 02.09.2021 wurde wiederholt die unrealistische Darstellung der Zufahrtsbreite nach Rückbau in den unterschiedlichsten Breiten und Ausführungen (Fahrspuren) beanstandet. Zufahrtsbreiten von 1,85 oder 2,20 m zu vormals 4,50 m sind unrealistisch, da bei einer Zufahrtslänge von über 30 m Bewegungsspielräume einzuplanen sind, da ein schwankungsloses lineares Fahren eines PKWs ausgeschlossen wird. Daher ist eine Zufahrtsbreite von mindestens 2,60 m anzusetzen. In der vorliegenden Planung wird die Zufahrt mit einer Breite von 2,595 m vorgesehen. 
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt -Bauvollzug- wird die Darstellung der Zufahrtswege und Radien zur Einfahrt in die Garage gefordert. 

Die zum Rückbau vorgesehenen Flächen sind in der Planung darzustellen. 

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Ortsgestaltungssatzung sind nicht antragsgegenstand bzw. sind nicht berührt. 

Der Baumbestandsplan liegt dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Die Stellungnahme wird zur Sitzung nachgereicht. 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. 

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage ausreichend erbracht.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Tekturantrag auf Genehmigung der Rückbauplanung herzustellen.

Die Wenderadien für die Anfahrt der Garage sowie die zum Rückbau vorgesehenen Flächen sind in der Planung zeichnerisch darzustellen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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5. Antrag auf Befreiung von der Vorgartenlinie zur Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 257/50 an der Stümpflingstr. 9;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 10.10.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Stümpflingstr. 9, Grundstück Fl. Nr. 257/50
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 48, Ortsgestaltungssatzung, Baumschutzverordnung und Garagen- und Stellplatzsatzung

Im sog. Vorgartenbereich des o.g. Grundstücks wurde im Dezember 2021 vor der bereits bestehenden Garagenanlage vor insgesamt drei Garagen ein ca.  50 m² großer Carport widerrechtlich errichtet. Dieser hat lediglich einen Abstand von ca. 1,05 m zur Straßenbegrenzungslinie statt der mindestens, durch Bebauungsplan festgesetzten, erforderlichen 5 m.  

Carports sind dabei grundsätzlich bis zu einer Größe von 75 m³ verfahrensfrei. Die Verfahrensfreiheit entbindet aber nicht von der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Der hier errichtete Carport hat eine Größe von ca. 150 m³ und widerspricht darüber hinaus den Vorgaben zur Freihaltung des Vorgartenbereichs von baulichen Anlagen. 

Durch das Landratsamt München wurde ein bauaufsichtliches Verfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die Bauherrnschaft darüber aufgeklärt wurde, dass zur Herstellung rechtmäßiger Zustände eine vollständige Beseitigung des Carports oder ein Antrag auf Befreiung von der Festsetzung zum Vorgartenbereich und entsprechende Erteilung der Befreiung erforderlich wäre.
Es wurde in diesem Schreiben aber auch direkt mitgeteilt, dass die Erfolgsaussichten zur Erteilung einer solchen Befreiung sehr gering seien, da die Gemeinde Grünwald bisher keinen vergleichbaren Befreiungen zugestimmt hat. 

Vielmehr wurden die Ablehnungen der Gemeinde Grünwald zu ähnlichen Anträgen auch gerichtlich bestätigt und daher sollte in dem hier vorliegenden Fall der Antrag entsprechend abgelehnt werden, da hierbei die Grundzüge der Bebauungsplanung berührt werden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar ist.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, den Antrag auf Befreiung von der Einhaltung der Vorgartenlinie aus dem Bebauungsplan Nr. B 48 Nr. 14.1 abzulehnen und der nachträglichen Genehmigung zur Errichtung eines Carports nicht zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 523/6 an der Reitzensteinstr. 4;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 10.10.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauort: Reitzensteinstraße 4, Grundstück Fl. Nr. 523/6 (Grundstücksgröße = 1.153 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 32, Ortsgestaltungssatzung, Baumschutzverordnung und Garagen- und Stellplatzsatzung

Bereits in der letzten Bauausschusssitzung hat sich der Bauausschuss mit dem gegenständlichen Baugrundstück befasst. Vorliegend wird nun eine weitere Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in E+1-Bebauung vorgelegt mit folgenden Fragestellungen: 

  1. Wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 32 wegen Überschreitung des Bauraums in nördlicher Richtung durch einen ausnahmsweise zulässigen Tiefhof sowie einen erdüberdeckten Gartenkeller (um ca. 3,67 m) und in südlicher Richtung durch ein auskragendes Vordach (mit ca. 3 m) in Aussicht gestellt?

Antwort:  Überschreitungen der überbaubaren Grundstücksflächen sind gemäß Bebauungsplan grundsätzlich nur bis max. 1,5 m als Ausnahme zulässig. Der Bauausschuss hat zur besseren Ausnutzung des atypisch zugeschnittenen Grundstücks im Rahmen der letzten Bauvoranfrage Befreiungen wegen Überschreitungen des Bauraumes in Aussicht gestellt. Dies könnte auch hier entsprechend erfolgen. 

  1. Wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 32 für die Anordnung eines Nebengebäudes < 75 m³ Brutto-Rauminhalt (Poolhaus) außerhalb des Bauraumes in Aussicht gestellt werden? 

Antwort: Der Bebauungsplan Nr. B 32 legt explizit fest, dass Nebenanlagen wie z.B. ein Pool oder auch ein Poolgebäude nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Der für das gegenständliche Grundstück festgelegte Bauraum lässt zum einen kaum Platz für Nebenanlagen, zum anderen ist der atypische Grundstückzuschnitt im Bebauungsplan nach Ansicht der Verwaltung nicht genügend berücksichtigt worden. 
Auf dieser Grundlage und mit der zuletzt bereits in Aussicht gestellten Befreiung von der Einhaltung des Bauraumes mit dem Hauptgebäude, könnte eine Befreiung für außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtete Nebenanlagen entsprechend in Aussicht gestellt werden. 

  1. Wird die Dachform der Haupt- und Nebengebäude als Flachdach mit extensiver Begrünung befürwortet?

Antwort: Der Bebauungsplan Nr. B 32 legt für Hauptgebäude fest, dass nur geneigte Dächer in Form von Sattel-, Walm- oder Pultdächern mit 10-20° Neigung zulässig sind. Die Verwaltung hat in den bisherigen Vorberatungen zum Grundstück ganz klar kommuniziert, dass es sich hierbei um einen Grundzug der (Bebauungs-)Planung handelt, für den eine Befreiung nicht in Aussicht gestellt werden kann. Die Nebengebäude sind gemäß der entsprechenden Festsetzung dem Hauptgebäude gestalterisch anzugleichen. 

  1. Wird der Anordnung einer Dachterrasse auf dem südlichen, eingeschossigen Gebäudeteil zugestimmt? 


Antwort:    Der Anordnung einer Dachterrasse unter Einhaltung der Abstandsflächen stehen
keine Einwände entgegen, soweit die dafür erforderlichen Flachdachbereiche im Verhältnis zu den geneigten Dachbereichen untergeordnet sind. 


  1. Wird der Überschreitung der Grundflächenzahl durch Nebenanlagen um 0,04 durch die Garagenzufahrt zugestimmt? Die Zufahrt ist mit wasserdurchlässigem Belag geplant. 


Antwort:  Der qualifizierte Bebauungsplan Nr. B 32 legt für das Teilgebiet MI1 fest, dass die Grundflächen für Haupt- und Nebenanlagen insgesamt maximal eine GRZ von 0,45 ergeben dürfen.  Dies entspricht einer zulässigen Überschreitung der Nebenanlagen um ca. 58 %. Die vorgelegte Planung überschreitet die festgesetzte GRZ um ca. 29 m². Begründet wird dies mit der geplanten Zufahrt. Tatsächlich ursächlich für die Überschreitung sind aber der geplante Pool und das Poolgebäude, sowie der umfangreiche „Gartenkeller“. Die Verwaltung empfiehlt hier, einer Überschreitung nicht zuzustimmen. 


  1. Die nach Ortsgestaltungssatzung zulässigen Wandhöhen werden im zweigeschossigen Gebäudeteil in Ost-West-Ausrichtung mit 7,25 m und im eingeschossigen südlichen Gebäudeteil mit 4,25 m Wandhöhe eingehalten. Ein Teil des nach Osten ausgerichteten Flügels soll jedoch aus gestalterischen Gründen höhengestaffelt ausgeführt werden und ist mit einer Wandhöhe von 5,15 m geplant. Wird eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung für die Wandhöhe dieses Gebäudeteils in Aussicht gestellt? 


Antwort: Die Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Grünwald legt zum einen fest, dass Einzelhäuser nur mit durchgehender Trauf- und Firstlinie auszubilden sind. Außerdem würde hier die maximal zulässige Wandhöhe nach der Ortsgestaltungssatzung um 0,90 m überschritten werden. Abweichungen hierzu hat die Gemeinde bis dato nicht zugelassen. Zur Vermeidung von Präzedenzfällen sollte eine Abweichung hier nicht in Aussicht gestellt werden. 

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen grundsätzlich in Aussicht zu stellen. Die Beantwortung der Fragen ist Teil dieses Beschlusses.

  1. Wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 32 wegen Überschreitung des Bauraums in nördlicher Richtung durch einen ausnahmsweise zulässigen Tiefhof sowie einen erdüberdeckten Gartenkeller (um ca. 3,67 m) und in südlicher Richtung durch ein auskragendes Vordach (mit ca. 3 m) in Aussicht gestellt?

Antwort:  Überschreitungen der überbaubaren Grundstücksflächen sind gemäß Bebauungsplan grundsätzlich nur bis max. 1,5 m als Ausnahme zulässig. Der Bauausschuss hat zur besseren Ausnutzung des atypisch zugeschnittenen Grundstücks im Rahmen der letzten Bauvoranfrage Befreiungen wegen Überschreitungen des Bauraumes in Aussicht gestellt. Dies könnte auch hier entsprechend erfolgen. 

  1. Wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 32 für die Anordnung eines Nebengebäudes < 75 m³ Brutto-Rauminhalt (Poolhaus) außerhalb des Bauraumes in Aussicht gestellt werden? 

Antwort: Der Bebauungsplan Nr. B 32 legt explizit fest, dass Nebenanlagen wie z.B. ein Pool oder auch ein Poolgebäude nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Der für das gegenständliche Grundstück festgelegte Bauraum lässt zum einen kaum Platz für Nebenanlagen, zum anderen ist der atypische Grundstückzuschnitt im Bebauungsplan nach Ansicht der Verwaltung nicht genügend berücksichtigt worden. 
Auf dieser Grundlage und mit der zuletzt bereits in Aussicht gestellten Befreiung von der Einhaltung des Bauraumes mit dem Hauptgebäude, könnte eine Befreiung für außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtete Nebenanlagen entsprechend in Aussicht gestellt werden. 

  1. Wird die Dachform der Haupt- und Nebengebäude als Flachdach mit extensiver Begrünung befürwortet?

Antwort: Der Bebauungsplan Nr. B 32 legt für Hauptgebäude fest, dass nur geneigte Dächer in Form von Sattel-, Walm- oder Puldächern mit 10-20° Neigung zulässig sind. Die Verwaltung hat in den bisherigen Vorberatungen zum Grundstück ganz klar kommuniziert, dass es sich hierbei um einen Grundzug der (Bebauungs-)Planung handelt, für den eine Befreiung nicht in Aussicht gestellt werden kann. Die Nebengebäude sind gemäß der entsprechenden Festsetzung dem Hauptgebäude gestalterisch anzugleichen. 

  1. Wird der Anordnung einer Dachterrasse auf dem südlichen, eingeschossigen Gebäudeteil zugestimmt? 


Antwort:    Der Anordnung einer Dachterrasse unter Einhaltung der Abstandsflächen stehen
keine Einwände entgegen, soweit die dafür erforderlichen Flachdachbereiche im Verhältnis zu den geneigten Dachbereichen untergeordnet ist. 


  1. Wird der Überschreitung der Grundflächenzahl durch Nebenanlagen um 0,04 durch die Garagenzufahrt zugestimmt? Die Zufahrt ist mit wasserdurchlässigem Belag geplant. 


Antwort:  Der qualifizierte Bebauungsplan Nr. B 32 legt für das Teilgebiet MI1 fest, dass die Grundflächen für Haupt- und Nebenanlagen insgesamt maximal eine GRZ von 0,45 ergeben dürfen.  Die entspricht einer zulässigen Überschreitung der Nebenanlagen um ca. 58 %. Die vorgelegte Planung überschreitet die festgesetzte GRZ um ca. 29 m². Begründet wird dies mit der geplanten Zufahrt. Tatsächlich ursächlich für die Überschreitung sind aber der geplante Pool und das Poolgebäude, sowie der umfangreiche „Gartenkeller“. Die Verwaltung empfiehlt hier, einer Überschreitung nicht zuzustimmen. 


  1. Die nach Ortsgestaltungssatzung zulässigen Wandhöhen werden im zweigeschossigen Gebäudeteil in Ost-West-Ausrichtung mit 7,25 m und im eingeschossigen südlichen Gebäudeteil mit 4,25 m Wandhöhe eingehalten. Ein Teil des nach Osten ausgerichteten Flügels soll jedoch aus gestalterischen Gründen höhengestaffelt ausgeführt werden und ist mit einer Wandhöhe von 5,15 m geplant. Wird eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung für die Wandhöhe dieses Gebäudeteils in Aussicht gestellt? 


Antwort: Die Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Grünwald legt zum einen fest, dass Einzelhäuser nur mit durchgehender Trauf- und Firstlinie auszubilden sind. Außerdem würde hier die maximal zulässige Wandhöhe nach der Ortsgestaltungssatzung um 0,90 m überschritten werden. Abweichungen hierzu hat die Gemeinde bis dato nicht zugelassen. Zur Vermeidung von Präzedenzfällen sollte eine Abweichung hier nicht in Aussicht gestellt werden. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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7. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 10.10.2022 ö informativ 7

Sachverhalt

Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 GO behandelte Bauanträge:

  • Tektur zum Neubau eines Doppelhauses mit Vierfachgarage – Duplex- (Haus 3) auf dem Grundstück Fl.Nr. 611/13 an der Habermannstr. 8;

  • Nutzungsänderung von Büro in eine Mitarbeiterwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 586 an der Südl. Münchner Str. 35 b;

  • 1. Tektur zum Neubau eines Einfamilienhauses (Haus 2) mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 612/1 an der Hubertusstraße 27 a;

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8. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 10.10.2022 ö informativ 8

Sachverhalt

Es wurden keine Bauanträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO behandelt. 

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9. Freiwillige Feuerwehr Grünwald - Erneuerung Notstromaggregat - VE 401 Notstromaggregat - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 10.10.2022 ö 9

Sachverhalt

Im Zuge der Wasserleitungserneuerung und der Erweiterung der BRK Rettungswache in der Freiwilligen Feuerwehr Grünwald wurde festgestellt, dass das vorhandene Notstromaggregat altersbedingt auszutauschen ist.

Durch den Bauausschuss wurde am 09.11.2020 die Erneuerung des Notstromaggregates an der Freiwilligen Feuerwehr in Kombination mit dem Bauhof beschlossen.

Die Ausschreibung für das Netzersatzaggregat wurde auf Grund der Kostenschätzung beschränkt durchgeführt.
Es haben 6 Firmen die Unterlagen erhalten, 2 Angebote sind eingegangen.

Eine Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Firma Polyma Energiesysteme GmbH aus 34123 Kassel mit einer Bruttoangebotssumme von 145.735,43 €.
       
Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 13000.9400 in den Haushalt eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für das Netzersatzaggregat an der Freiwilligen Feuerwehr, den wirtschaftlichsten Bieter, die Firma Polyma Energiesysteme GmbH aus 34123 Kassel mit einer Bruttoangebotssumme von 145.735,43 € zu beauftragen.

Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 13000.9400 in den Haushalt eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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10. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 10.10.2022 ö 10
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10.1. Anfrage GR-Mitglied Steininger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 10.10.2022 ö 10.1

Sachverhalt

GR-Mitglied Steininger bezieht sich auf die Ausführung der Sanierungsarbeiten am gemeindlichen Wohnhaus Hirtenweg 1. Es wird die farbliche Ausführung des Dachüberstandes bemängelt, der in der aktuellen Ausführung gelblich aussieht und damit nicht mit der Farbe der Fensterrahmen harmoniert. 
Die Verwaltung führt aus, dass der Sachverhalt aufgenommen ist und es sich um einen Abstimmungsfehler zwischen der beauftragten Malerfirma und dem Architekten handelt. Der Sachverhalt wird fachgerecht behoben werden und entsprechend der Genehmigung durch den Bauausschuss ausgeführt.  

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10.2. Anfrage GR-Mitglied Schmidt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 10.10.2022 ö 10.2

Sachverhalt

GR-Mitglied Schmidt erkundigt sich nach dem Fortschritt der Sanierungsüberlegungen für die Überdachung der Aufzugsrotunde an der Parkgarage am Marktplatz. Die Verwaltung sichert zu, in einer der nächsten Sitzungen den Bauausschuss entsprechend zu informieren. 

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10.3. Anfrage GR-Mitglied Schreyer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 10.10.2022 ö 10.3

Sachverhalt

GR-Mitglied Schreyer führt an, dass die Baustelle zum Erweiterungsbau der KGAL Leasing an der Tölzer Straße nicht optimal betrieben wird und es dadurch zu Behinderungen des fließenden Verkehrs kommt. Zudem sollte die Baumschutzmaßnahmen für die Straßenbäume auf deren Ordnungsmäßigkeit hin überprüft werden. 
Die Verwaltung sichert die Überprüfung der angezeigten Sachverhalte zu. 

Datenstand vom 14.11.2022 10:18 Uhr