Datum: 19.06.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:38 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:38 Uhr bis 19:39 Uhr
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
Download Niederschrift_öff.pdf
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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19.06.2023
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ö
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|
1 |
Beschluss
Die Tagesordnung wird angenommen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2023;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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19.06.2023
|
ö
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2 |
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 15.05.2023 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
3. Antrag auf Vorbescheid zur Realteilung und Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit zwei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 626/2 an der Karl-Lasser-Str. 1;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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19.06.2023
|
ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Bauort: Karl-Lasser-Str. 1, Grundstück Fl. Nr. 626/2 (Grundstücksgröße = 1.501 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 65 B 11 v. 28.11.1911, § 34 BauGB, Abstandsflächensatzung, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Der Antrag auf Vorbescheid war bereits im Jahr 2018 Beratungsgegenstand im Bauausschuss. Nach positiver Verbescheidung wurde der Antrag auf Vorbescheid vom Landratsamt München genehmigt. Diese Genehmigung ist nicht verlängert worden und daher mittlerweile abgelaufen. Darüber hinaus war im ursprünglichen Antrag einer Realteilung nicht zugestimmt worden, da das Baurecht des südlichen Teils nach Teilung überschritten gewesen wäre. Dies ist im neu vorgelegten Antrag nun entsprechend berücksichtigt.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid wird ein sehr ähnlich lautender Fragenkatalog eingereicht.
- Sind 2 Einfamilienhäuser auf dem nördlichen Grundstuck nach Abriss des bestehenden Einfamilienhauses (Partei 1) wie dargestellt möglich?
Voraussetzung: Abriss von Partei 1 und Rückbau von Partei 2+3 auf 243,45 m2 Grundfläche
Antwort der Verwaltung: Im Geviert ist sowohl eine Bebauung mit sog. Doppelhäusern sowie Einfamilienhäusern vorherrschend. Zuletzt ist die Bebauung mit 3 Einfamilienhäusern am Gartenweg genehmigt und ausgeführt worden. Daher kann unter Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung und grundsätzlich unter Berücksichtigung der Baugrenze von 10 m/bzw. 7 m (entlang der Nördl. Münchner Str.) einer Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern wie in den Plänen dargestellt befürwortet werden.
- lst für die beiden neuen Baukörper (auf Partei 1) insgesamt eine Gesamtgrundflache von
186,72 m2 möglich?
Antwort der Verwaltung: Im Gegensatz zum ursprünglichen Antrag soll der zu bebauende Grundstücksanteil nun real abgeteilt werden. Dies kann nur dadurch rechtlich korrekt erfolgen, da auf dem verbleibenden Grundstücksteil ein teilweiser Rückbau erfolgt, um das Maß der baulichen Nutzung entsprechend einzuhalten. Dies ist dinglich zu sichern und als Voraussetzung zur Erteilung des Vorbescheides vom Landratsamt München entsprechend zu klären.
Bei Betrachtung des neu entstehenden Grundstücks ist das angefragte Baurecht nach Überprüfung in Ordnung. Die Grundflächenzahl von 0,15 wird damit genau eingehalten.
- Sind 2 neue/erweiterte Grundstückszufahrten an der Karl-Lasser-Straße wie dargestellt
möglich?
Antwort der Verwaltung: Im Zuge der Planung einer Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern wäre die Festsetzung des § 7 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung erfüllt. Hier wird festgesetzt, dass je selbstständig nutzbare Hauseinheit eine Zufahrtsbreite von 5 m zulässig ist. Dieser Tatbestand wäre durch die Planung erfüllt. Eine der Zufahrten ist sich bereits im Bestand vorhanden und dient der Erschließung der Karl-Lasser-Str. 1/1a. Bei der Planung der neuen Zufahrt sind die Festsetzungen der Baumschutzverordnung zu beachten. Die Erschließung mit zwei Grundstückszufahrten an der Karl-Lasser-Straße wird unter Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung befürwortet.
- Dürfen die Baugrenzen durch Fahrradabstellplätze/ Mülltonnenhäuser überschritten
werden?
Antwort der Verwaltung: Im Geltungsbereich des Baulinienplanes wurden in der Vergangenheit Überschreitungen von Nebenanlagen (Fahrradabstellplätze /Mülltonnenhäuschen) außerhalb der festgelegten Baugrenzen von 10 m bzw. 7 m befreit. Je nach Ausführung der Anlagen sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes B 35 zum sog. „Vorgartenbereich" anzuwenden. Ausnahmsweise sind in die Einfriedung integrierter Mülltonnenhäuschen sowie nicht überdachte Abstellplätze für Fahrräder zulässig, wenn sie nicht das Orts- und Straßenbild beeinträchtigen. Wird ein Fahrrad/und Mülltonnenhäuschen als bauliche Anlage geplant, so ist die 5 m Vorgartenlinie einzuhalten. Eine Befreiung für die Überschreitung der Baugrenzen mit einen Mülltonnenhäuschen /Fahrradabstellplatz kann unter Berücksichtigung der Festsetzung des Bebauungsplanes B 35 Nr. 6 zur Vorgartenlinie befürwortet werden.
- Dürfen die Baugrenzen durch 2 Doppelgaragen/ Stellplätze unter Einhaltung einer Vorgartenlinie von 5 m überschritten werden?
Antwort der Verwaltung: Im Planbereich ist an der Karl-Lasser-Str. eine Baugrenze von 10 m festgesetzt, entlang der Nördl. Münchner Str. eine Baugrenze von 7 m. Im Geviert sind im Bestand bereits Überschreitungen der Baugrenzen mit Nebenanlagen vorhanden und genehmigt worden. Die Planung von zwei Doppelgaragen außerhalb der festgelegten Baugrenze - wobei eine sich bereits im Bestand befindet - kann aufgrund vorhandener Bezugsfälle jedoch unter Einhaltung der Festsetzung des Bebauungsplanes 835 zur Vorgartenlinie von 5 m befürwortet werden.
- Darf eine Realteilung zwischen den beiden neuen Einfamilienhäusern und dem Doppelhaus durchgeführt werden bei einer Mindestgröße der Grundstücke von 1501 m² und Berücksichtigung der möglichen GRZ gemäß Bebauungsplan?
Antwort der Verwaltung: Bei Beantragung einer Realteilung dürfen durch die Teilung gem. § 19 Abs. 1 und 2 BauGB keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen. Die verbleibende Bestandsbebauung soll in Teilen so zurückgebaut werden, dass noch eine Grundfläche von ca. 243 m² verbleibt, womit die Festsetzung hinsichtlich der Grundfläche I (Hauptgebäude) eingehalten werden kann. Dieser Rückbau ist dinglich zu sichern. Die Mindestgrundstücksgrößen werden eingehalten. Insoweit bestehen unter der Voraussetzung der Sicherung des Rückbaus von Seiten der Gemeinde keine Einwände.
- lst eine Wandhöhe von 4,25 m bei Einhaltung der Abstandsflachen und nur 1 Vollgeschoss möglich?
Antwort der Verwaltung: Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes ohne Festsetzung von Wandhöhen sind die Wand- und Firsthöhen gern. § 34 BauGB der prägenden Umgebungsbebauung anzupassen. Die maximal zulässige Wandhöhe ist in der Ortsgestaltungssatzung festgelegt. Für den Bereich Geiselgasteig gilt eine max. Wandhöhe bei einem Vollgeschoß von 5 m. Vorrangig gilt aber zunächst der vorab beschriebene § 34 BauGB. Da bereits in der Umgebung Wandhöhen bis 5 m im Bestand sind, kann eine Wandhöhe von 4,00 bis 4,25 m unter Einhaltung der Abstandsflächen befürwortet werden.
Im dargestellten Systemschnitt ist – im Gegensatz zur ursprünglichen Planung – ein überhöhter Kniestock dargestellt. Dieser ist entsprechend umzuplanen und auf die Vorgaben der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung (0,75 m) anzupassen.
- Ist eine Dachneigung von 44,5 Grad möglich?
Antwort der Verwaltung: Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes ohne Festsetzung einer Dachform ist hier die Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung sind in Geiselgasteig Flachdächer sowie geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mindestens 15 ° bis 52 °möglich. Da die Dachform kein anzuwendender Parameter gern. § 34 BauGB „Einfügungsgebot" darstellt kann eine Dachneigung mit 44,5° befürwortet werden.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für den vorliegenden Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen das Einvernehmen wie folgt herzustellen:
- Sind 2 Einfamilienhäuser auf dem nördlichen Grundstuck nach Abriss des bestehenden Einfamilienhauses (Partei 1) wie dargestellt möglich?
Voraussetzung: Abriss von Partei 1 und Rückbau von Partei 2+3 auf 243,45 m2 Grundfläche
Antwort der Verwaltung: Im Geviert ist sowohl eine Bebauung mit sog. Doppelhäusern sowie Einfamilienhäusern vorherrschend. Zuletzt ist die Bebauung mit 3 Einfamilienhäusern am Gartenweg genehmigt und ausgeführt worden. Daher kann unter Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung und grundsätzlich unter Berücksichtigung der Baugrenze von 10 m/bzw. 7 m (entlang der Nördl. Münchner Str.) einer Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern wie in den Plänen dargestellt befürwortet werden.
- lst für die beiden neuen Baukörper (auf Partei 1) insgesamt eine Gesamtgrundflache von
186,72 m2 möglich?
Antwort der Verwaltung: Im Gegensatz zum ursprünglichen Antrag soll der zu bebauende Grundstücksanteil nun real abgeteilt werden. Dies kann nur dadurch rechtlich korrekt erfolgen, da auf dem verbleibenden Grundstücksteil ein teilweiser Rückbau zu erfolgen hat, um das Maß der baulichen Nutzung entsprechend einzuhalten. Dieser Rückbau ist dinglich zu sichern und als Voraussetzung zur Erteilung des Vorbescheides vom Landratsamt München entsprechend zu klären.
Bei Betrachtung des neu entstehenden Grundstücks ist das angefragte Baurecht nach Überprüfung in Ordnung. Die Grundflächenzahl von 0,15 wird damit genau eingehalten.
- Sind 2 neue/erweiterte Grundstückszufahrten an der Karl-Lasser-Straße wie dargestellt
möglich?
Antwort der Verwaltung: Im Zuge der Planung einer Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern wäre die Festsetzung des § 7 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung erfüllt. Hier wird festgesetzt, dass je selbstständig nutzbare Hauseinheit eine Zufahrtsbreite von 5 m zulässig ist. Dieser Tatbestand wäre durch die Planung erfüllt. Eine der Zufahrten ist sich bereits im Bestand vorhanden und dient der Erschließung der Karl-Lasser-Str. 1/1a. Bei der Planung der neuen Zufahrt sind die Festsetzungen der Baumschutzverordnung zu beachten. Die Erschließung mit zwei Grundstückszufahrten an der Karl-Lasser-Straße wird unter Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung befürwortet.
- Dürfen die Baugrenzen durch Fahrradabstellplätze/ Mülltonnenhäuser überschritten
werden?
Antwort der Verwaltung: Im Geltungsbereich des Baulinienplanes wurden in der Vergangenheit Überschreitungen von Nebenanlagen (Fahrradabstellplätze /Mülltonnenhäuschen) außerhalb der festgelegten Baugrenzen von 10 m bzw. 7 m befreit. Je nach Ausführung der Anlagen sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes B 35 zum sog. „Vorgartenbereich" anzuwenden. Ausnahmsweise sind in die Einfriedung integrierter Mülltonnenhäuschen sowie nicht überdachte Abstellplätze für Fahrräder zulässig, wenn sie nicht das Orts- und Straßenbild beeinträchtigen. Wird ein Fahrrad/und Mülltonnenhäuschen als bauliche Anlage geplant, so ist die 5 m Vorgartenlinie einzuhalten. Eine Befreiung für die Überschreitung der Baugrenzen mit einen Mülltonnenhäuschen /Fahrradabstellplatz kann unter Berücksichtigung der Festsetzung des Bebauungsplanes B 35 Nr. 6 zur Vorgartenlinie befürwortet werden.
- Dürfen die Baugrenzen durch 2 Doppelgaragen/ Stellplätze unter Einhaltung einer Vorgartenlinie von 5 m überschritten werden?
Antwort der Verwaltung: Im Planbereich ist an der Karl-Lasser-Str. eine Baugrenze von 10 m festgesetzt, entlang der Nördl. Münchner Str. eine Baugrenze von 7 m. Im Geviert sind im Bestand bereits Überschreitungen der Baugrenzen mit Nebenanlagen vorhanden und genehmigt worden. Die Planung von zwei Doppelgaragen außerhalb der festgelegten Baugrenze - wobei eine sich bereits im Bestand befindet - kann aufgrund vorhandener Bezugsfälle jedoch unter Einhaltung der Festsetzung des Bebauungsplanes 835 zur Vorgartenlinie von 5 m befürwortet werden.
- Darf eine Realteilung zwischen den beiden neuen Einfamilienhäusern und dem Doppelhaus durchgeführt werden bei einer Mindestgröße der Grundstücke von 1501 m² und Berücksichtigung der möglichen GRZ gemäß Bebauungsplan?
Antwort der Verwaltung: Bei Beantragung einer Realteilung dürfen durch die Teilung gem. § 19 Abs. 1 und 2 BauGB keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen. Die verbleibende Bestandsbebauung soll in Teilen so zurückgebaut werden, dass noch eine Grundfläche von ca. 243 m² verbleibt, womit die Festsetzung hinsichtlich der Grundfläche I (Hauptgebäude) eingehalten werden kann. Dieser Rückbau ist dinglich zu sichern. Die Mindestgrundstücksgrößen werden eingehalten. Insoweit bestehen unter der Voraussetzung der Sicherung des Rückbaus von Seiten der Gemeinde keine Einwände.
- lst eine Wandhöhe von 4,25 m bei Einhaltung der Abstandsflachen und nur 1 Vollgeschoss möglich?
Antwort der Verwaltung: Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes ohne Festsetzung von Wandhöhen sind die Wand- und Firsthöhen gern. § 34 BauGB der prägenden Umgebungsbebauung anzupassen. Die maximal zulässige Wandhöhe ist in der Ortsgestaltungssatzung festgelegt. Für den Bereich Geiselgasteig gilt eine max. Wandhöhe bei einem Vollgeschoß von 5 m. Vorrangig gilt aber zunächst der vorab beschriebene § 34 BauGB. Da bereits in der Umgebung Wandhöhen bis 5 m im Bestand sind, kann eine Wandhöhe von 4,00 bis 4,25 m unter Einhaltung der Abstandsflächen befürwortet werden.
Im dargestellten Systemschnitt ist – im Gegensatz zur ursprünglichen Planung – ein überhöhter Kniestock dargestellt. Dieser ist entsprechend umzuplanen und auf die Vorgaben der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung (0,75 m) anzupassen.
- Ist eine Dachneigung von 44,5 Grad möglich?
Antwort der Verwaltung: Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes ohne Festsetzung einer Dachform ist hier die Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung sind in Geiselgasteig Flachdächer sowie geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mindestens 15 ° bis 52 °möglich. Da die Dachform kein anzuwendender Parameter gern. § 34 BauGB „Einfügungsgebot" darstellt kann eine Dachneigung mit 44,5° befürwortet werden.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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4. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
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19.06.2023
|
ö
|
informativ
|
4 |
Sachverhalt
Es wurden keine Bauanträge auf dem Büroweg nach Art. 37 GO behandelt.
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5. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
19.06.2023
|
ö
|
informativ
|
5 |
Sachverhalt
Es wurden keine Bauanträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO behandelt.
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6. Haus der Begegnung, Wohnhaus Bergheimstr. 1 - VE 402 Photovoltaikarbeiten - Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
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19.06.2023
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.02.2022 beschlossen, die Verwaltung mit der Umsetzung des Neubaus und der Erweiterung von PV-Anlagen auf den Dächern des Bauhofs, der freiwilligen Feuerwehr, dem BRK, dem Gymnasium, dem Haus der Begegnung und den anliegenden gemeindeeigenen Mietshäusern zu beauftragt.
Die Verwaltung hat entsprechende Planungen und Ausschreibungen hierzu durchgeführt.
Die Photovoltaikarbeiten für die Bergheimstr. 1 wurden entsprechend der Kostenschätzung öffentlich ausgeschrieben. Es wurden 7 Angebote verschickt bzw. heruntergeladen, zur Submission am 01.06.2023 lagen 3 Angebote vor.
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Zausinger GmbH & Co KG aus 80333 München mit einer Bruttoangebotssumme von 123.531,71 €.
Auf der Haushaltsstelle 81010.9400 sind für das Jahr 2023 ausreichend Mittel eingestellt und verfügbar.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Erweiterung der PV-Anlage am Wohnhaus Bergheimstr. 1 den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Zausinger GmbH & Co KG aus 80333 München mit einer Bruttoangebotssumme von 123.531,71 € zu beauftragen.
Mittel in Höhe von 2,3 Mio. € sind auf der Haushaltsstelle 81010.9400 eigeplant und verfügbar.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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7. Haus der Begegnung, Wohnhaus Bergheimstr. 3 - VE 404 Photovoltaikarbeiten - Vergabe;
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
19.06.2023
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.02.2022 beschlossen, die Verwaltung mit der Umsetzung des Neubaus und der Erweiterung von PV-Anlagen auf den Dächern des Bauhofs, der freiwilligen Feuerwehr, dem BRK, dem Gymnasium, dem Haus der Begegnung und den anliegenden gemeindeeigenen Mietshäusern zu beauftragt.
Die Verwaltung hat entsprechende Planungen und Ausschreibungen hierzu durchgeführt.
Die Photovoltaikarbeiten für die Bergheimstr. 3 wurden entsprechend der Kostenschätzung öffentlich ausgeschrieben. Es wurden 8 Angebote verschickt bzw. heruntergeladen, zur Submission am 01.06.2023 lagen 3 Angebote vor.
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Zausinger GmbH & Co KG aus 80333 München mit einer Bruttoangebotssumme von 122.973,48 €.
Auf der Haushaltsstelle 81010.9400 sind für das Jahr 2023 ausreichend Mittel eingestellt und verfügbar.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Erweiterung der PV-Anlage am Wohnhaus Bergheimstr. 3 den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Zausinger GmbH & Co KG aus 80333 München mit einer Bruttoangebotssumme von 122.973,48 € zu beauftragen.
Mittel in Höhe von 2,3 Mio. € sind auf der Haushaltsstelle 81010.9400 eigeplant und verfügbar.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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8. Haus der Begegnung, Wohnhaus Johann-Einhauser-Str. 4 - VE 401 Photovoltaikarbeiten - Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
19.06.2023
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.02.2022 beschlossen, die Verwaltung mit der Umsetzung des Neubaus und der Erweiterung von PV-Anlagen auf den Dächern des Bauhofs, der freiwilligen Feuerwehr, dem BRK, dem Gymnasium, dem Haus der Begegnung und den anliegenden gemeindeeigenen Mietshäusern zu beauftragt.
Die Verwaltung hat entsprechende Planungen und Ausschreibungen hierzu durchgeführt.
Die Photovoltaikarbeiten für die Johann-Einhauser-Str. 4 wurden entsprechend der Kostenschätzung öffentlich ausgeschrieben. Es wurden 8 Angebote verschickt bzw. heruntergeladen, zur Submission am 01.06.2023 lagen 3 Angebote vor.
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Zausinger GmbH & Co KG aus 80333 München mit einer Bruttoangebotssumme von 123.308,67 €.
Auf der Haushaltsstelle 81010.9400 sind für das Jahr 2023 ausreichend Mittel eingestellt und verfügbar.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Erweiterung der PV-Anlage am Wohnhaus Johann-Einhauser-Str. 4 den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Zausinger GmbH & Co KG aus 80333 München mit einer Bruttoangebotssumme von 123.308,47 € zu beauftragen.
Mittel in Höhe von 2,3 Mio. € sind auf der Haushaltsstelle 81010.9400 eigeplant und verfügbar.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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9. Haus der Begegnung, Wohnhaus Von-Ranke-Str. 5 - VE 403 Photovoltaikarbeiten - Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
19.06.2023
|
ö
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beschließend
|
9 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.02.2022 beschlossen, die Verwaltung mit der Umsetzung des Neubaus und der Erweiterung von PV-Anlagen auf den Dächern des Bauhofs, der freiwilligen Feuerwehr, dem BRK, dem Gymnasium, dem Haus der Begegnung und den anliegenden gemeindeeigenen Mietshäusern zu beauftragt.
Die Verwaltung hat entsprechende Planungen und Ausschreibungen hierzu durchgeführt.
Die Photovoltaikarbeiten für die Von-Ranke-Str. 5 wurden entsprechend der Kostenschätzung öffentlich ausgeschrieben. Es wurden 8 Angebote verschickt bzw. heruntergeladen, zur Submission am 01.06.2023 lagen 3 Angebote vor.
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Zausinger GmbH & Co KG aus 80333 München mit einer Bruttoangebotssumme von 123.217,93 €.
Auf der Haushaltsstelle 81010.9400 sind für das Jahr 2023 ausreichend Mittel eingestellt und verfügbar.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Erweiterung der PV-Anlage am Wohnhaus Von-Ranke-Str. 5 den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Zausinger GmbH & Co KG aus 80333 München mit einer Bruttoangebotssumme von 123.217,93 € zu beauftragen.
Mittel in Höhe von 2,3 Mio. € sind auf der Haushaltsstelle 81010.9400 eigeplant und verfügbar.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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10. Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage in der Nibelungenstr. 4 - Außenanlagen VE 316 - Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
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19.06.2023
|
ö
|
beschließend
|
10 |
Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung vom 26.10.2021, wurde der Abbruch der Bestandsimmobilie und ein Neubau eines Wohnhauses mit mehreren Wohneinheiten sowie die Errichtung einer Tiefgarage beschlossen.
Die durch das Architekturbüro Steininger vorgelegte Planung wurde am 29.03.2022 vom Gemeinderat und am 09.05.2022 im Bauausschuss beschlossen. Die dazugehörigen Kosten und die Bevollmächtigung des Bauausschusses mit den notwendigen Vergaben wurden vom Gemeinderat am 31.05.2022 freigegeben.
Nach Erstellung der Planungsunterlagen wurden 9 Leistungsverzeichnisse verschickt und 2 Angebote abgegeben.
Auf Grund der Kostenschätzung erfolgte für das Gewerk Außenanlagen eine beschränkte Ausschreibung.
Die Submission für das Gewerk Außenanlagen fand am 01.06.2023 statt.
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Die Gartenzwerge aus 82131 Unterbrunn mit einer Bruttoangebotssumme von 150.806,12 €.
Auf der Haushaltsstelle 88000.9425 sind für das Jahr 2023 ausreichend Mittel eingestellt und verfügbar.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Außenanlagen am Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage in der Nibelungenstr. 4 den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Die Gartenzwerge aus 82131 Unterbrunn mit einer Bruttoangebotssumme von 150.806,12 € zu beauftragen.
Auf der Haushaltsstelle 88000.9425 sind für das Jahr 2023 ausreichend Mittel eingestellt und verfügbar.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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11. Gemeindegebiet Grünwald - Straßenbeleuchtung - Umrüstung auf LED in der Ludwig-Ganghofer-Straße - Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
19.06.2023
|
ö
|
beschließend
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11 |
Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung am 25.Juni 2013 wurde beschlossen, die gesamte Straßenbeleuchtung in Grünwald schrittweise auf LED umzustellen. Es sind bereits einige Bereiche umgestellt, in der Regel erfolgt die Umrüstung im Nachgang zur Verlegung der Geothermieleitungen oder im Zusammenhang mit anderen Baumaßnahmen.
Im Bereich der Ludwig-Ganghofer-Straße werden entsprechend der Planung 29 Masten erneuert und 1 zusätzlicher Mast erstellt, sowie die Beleuchtung auf LED umgestellt.
Die Kosten hierfür belaufen sich laut Angebot der Bayernwerke vom 31.05.2023 auf Brutto 115.311,43 €.
Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 67000.5100 entsprechend vorhanden.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt das Angebot der Bayernwerke vom 31.05.2023 zur Umrüstung Straßenbeleuchtung in der Ludwig-Ganghofer-Straße auf LED in Höhe von brutto 115.311,43 € zu genehmigen.
Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 67000.5100 entsprechend vorhanden.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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12. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
19.06.2023
|
ö
|
|
12 |
zum Seitenanfang
12.1. Anfrage GR-Mitglied Schmidt
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
19.06.2023
|
ö
|
informativ
|
12.1 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Schmidt erkundigt sich über die Festsetzungen zur Errichtung von Mauern als Einfriedungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben an der Südlichen Münchner Straße. Die Verwaltung erklärt, dass Mauern und Wände an Staatsstraßen bis zu einer Höhe von 2 m zulässig sind. Dies wird im gegenständlichen Fall eingehalten.
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12.2. Anfrage GR-Mitglied Ritz
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
19.06.2023
|
ö
|
informativ
|
12.2 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Ritz spricht ein Lob für die Außenanlagen im Umfeld des Hauses der Begegnung aus. Die Freiflächen sind sehr schön, gut gepflegt und auch die Bäume auf der Tiefgarage gedeihen gut. Die Verwaltung bedankt sich und wird das Lob entsprechend weitergeben.
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13. Bauantrag zum Neubau einer Villa und eines Doppelhauses mit Doppelgaragen (hier: Austauschpläne Villa) auf dem Grundstück Fl. Nr. 609/37 an der Herzog-Christoph-Straße 10;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
19.06.2023
|
ö
|
beschließend
|
13 |
Sachverhalt
Bauort: Herzog-Christoph-Straße 10, Grundstück Fl. Nr. 609/37 (Grundstücksgröße = 1.540 m²)
Planbereich: Baulinienplan Nr. 25 B 31 v. 01.06.1931, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997 i.d.F. der 3. Änderung vom 13.04.2023, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung.
GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Das Bauvorhaben war bereits im April diesen Jahres Beratungsgegenstand im Bauausschuss.
Aufgrund diverser Planungsinhalte, die den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung widersprachen und insbesondere aufgrund des vorhandenen und schützenswerten Baumbestandes wurde der Bauantrag mehrheitlich abgelehnt.
Zwischenzeitlich wurde die Planung in Bezug auf die Ortsgestaltungssatzung entsprechend angepasst, so dass nun fast alle Festsetzungen eingehalten werden können.
Beantragt werden weiterhin die Überschreitung der Wandhöhe mit den Quergiebeln auf allen Gebäudeseiten. Diese sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen bereits erfolgt, befürwortet werden.
Auf der Gebäude-Westseite ist eine Abgrabung geplant, die den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht und somit auch befürwortet werden sollte.
Hinsichtlich des Baumbestands wurde keinerlei Änderung durchgeführt, die Planung bleibt in den Grundzügen erhalten und somit auch die beantragte Fällung der schützenswerten Buche, die im April u.a. zur Ablehnung des Bauantrages durch den Bauausschuss führte.
Die Sitzungsvorlage vom April zum Baumbestand lautet wie folgt:
Auf dem Grundstück steht eine Buche als Grenzbaum mit StU 3,20 m direkt an der Ecke Hubertus-/Herzog-Christoph-Straße. Sie ist in unserem Baumkataster verzeichnet. Diese Buche hat regelmäßig zu entfernendes Totholz in der Krone und wird durch die Gemeinde zur Sicherung der Verkehrssicherheit ein Kronenverspannungssystem bekommen. Der Baum ist sehr erhaltenswert und wird von der Baumaßnahme nicht unmittelbar betroffen.
Des Weiteren steht im geplanten Bauraum der Villa eine schützenswerte Buche mit StU von 3,14m. Diese ist laut Vortrag des Umweltamtes hervorragend, vital und ein wertvoller Baum, der unbedingt erhalten werden sollte. Ein Erhalt ist bei der jetzigen Planung nicht möglich, da sie sich mitten im Bauraum befindet. Da es im Interesse der Gemeinde ist, gesunde Großbäume aus Gründen des Arten- und Klimaschutzes und damit der Daseinsvorsorge für alle Bürger zu erhalten, empfiehlt das gemeindliche Umweltamt, auf eine Umplanung hinzuwirken, wenn das aus baurechtlicher Sicht machbar ist. Die Ersatzpflanzungen können den Wegfall an Kühlleistung, Sauerstoffproduktion und Habitatfunktion dieses einzelnen Baumes in den nächsten Jahrzehnten nicht kompensieren.
Diese baurechtliche Situation entsteht durch den Wegfall der Bestandsbebauungen und die Ausnutzung des zur Verfügung stehenden Baurechts durch Platzierung der neuen Baukörper auf dem Grundstück. Eine Umplanung unter Ausnutzung des Baurechts ist nicht möglich.
Grundsätzlich sind die Ersatzpflanzungen von Stammumfang und Anzahl aber sehr gut. Der Bergahorn im Vorgartenbereich sollte aufgrund seiner Entwicklungsmöglichkeiten/ Kronenbreite in einen Feldahorn getauscht werden.
Eine ökologische Baubegleitung muss beauftragt werden.
Die Verlegung der Sparten ist dargestellt und berührt den zu erhaltenden Grenzbaum nicht.
Auch wenn bis jetzt keine Heckenpflanzung eingezeichnet ist, muss festgehalten werden, dass im Kronenbereich unserer gemeinsamen Buche keine Heckenpflanzung erfolgen darf.
Von Seiten der Verwaltung hat sich an der Einschätzung nichts verändert. Das Baurecht auf dem Grundstück ist mittels einer Bebauung mit nur einem Haus nicht komplett ausnutzbar.
Der Bauwerber hat an der Planung lediglich hinsichtlich der Ortsgestaltungssatzung Änderungen durchgeführt. Die Baum- und Freiflächenplanung wurde beibehalten.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Villa (Austauschpläne v. 14.06.2023) herzustellen.
Eine Befreiung für die Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen für die Zufahrt in wasserdurchlässiger Ausführung mit 56,55 m² für das gesamte Grundstück wird befürwortet.
Eine Überschreitung der östlichen Baugrenze wird aufgrund vorhandener Bezugsfälle befürwortet.
Die geplante Abgrabung auf der Westseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet.
Die Überschreitung der Wandhöhe mit den geplanten Giebeln auf der Süd-, Ost-, Nord- und Westseite wird befürwortet.
Der Fällung der Buche Nr. 10 wird zugestimmt.
Zum Schutz des weiteren vorhandenen, schützenswerten Baumbestands ist eine baumschutzfachliche Baubegleitung zu beauflagen.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
Datenstand vom 25.07.2023 08:34 Uhr