Datum: 18.12.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:13 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:14 Uhr bis 21:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 06. November 2023;
3 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 85, Gasteig 4;
4 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 629/13 an der Gabriel-von-Seidl-Straße 30;
5 Antrag auf isolierte Abweichung zum Neubau einer Gartentoranlage (Zugangstor) auf dem Grundstück Fl. Nr. 514/6 an der Peter-Ostermayr-Straße 7;
6 Tekturantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 248/2 an der Wendelsteinstraße 21;
7 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 610/28 und 610/30 an der Frundsbergerstraße 6;
8 Bauantrag auf Nutzungsänderung von Wohnen zu freiberuflicher Tätigkeit im 1. OG (Einheit 2) auf dem Grundstück Fl. Nr. 629 an der Robert-Koch-Straße 13;
9 Bauvoranfrage zur Erweiterung eines Bestandsgebäudes mit einem Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 516/1 an der Karl-Valentin-Straße 17;
10 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
11 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
12 Antrag aus der Bürgerversammlung 09.11.2023 wegen Schottergärten;
13 Antrag aus der Bürgerversammlung 09.11.2023 - Zweckentfremdungssatzung;
14 Antrag aus der Bürgerversammlung 09.11.2023 wegen Aufpflasterungen Zeillerstraße;
15 Ausbau der Forsthausstraße - Genehmigung der Planung;
16 Bürgerhaus Grünwald - Klimaanlage; Erneuerung der Anlage - Genehmigung;
17 Gemeindliches Wohnhaus Dr.-Max-Straße 17; Abbrucharbeiten VE 201 - Vergabe;
18 PBG-Antrag vom 24.07.2023: Installation von Freisport-Geräten mit einer Übungszone für Bodengymnastik und Kinderspielplatz auf der Rodungsinsel Wörnbrunn;
19 Bekanntgabe von Dringlichkeitsentscheidungen, die der 1. Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 3 GO anstelle des Bauausschusses getroffen hat;
20 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
20.1 Beantwortung der Anfrage von GR- Mitglied Ritz aus der Bauausschusssitzung vom 09. Oktober 2023
20.2 Beantwortung der Anfrage von GR-Mitglied Kraus aus der Bauausschusssitzung vom 09. Oktober 2023
20.3 Beantwortung der Anfrage von GR-Mitglied Portenlänger aus der Bauausschusssitzung vom 06. November 2023
20.4 Beantwortung der Anfrage von GR-Mitglied Ritz aus der Bauausschusssitzung vom 09. Oktober 2023
20.5 Anfrage GR-Mitglied Ritz
20.6 Anfrage GR-Mitglied Sedlmair
20.7 Anfrage GR-Mitglied Vorwerk
20.8 Anfrage GR-Mitglied Schmidt

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 06. November 2023;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö beschließend 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 06.11.2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 85, Gasteig 4;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Gasteig 4, Grundstück Fl.Nr. 85 (Grundstücksgröße = 3.766 m²)
Planbereich: Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch

Einleitend ist noch einmal folgendes über dieses Grundstück festzuhalten. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, da sich das Grundstück Fl.Nr. 85 nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen Bebauungssplitter, der dem Außenbereich zuzuordnen ist. Das Vorhabengrundstück liegt auch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Im Außenbereich sind nach § 35 BauGB grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben (dienende Funktion für Land- und Forstwirtschaft, gartenbauliche Erzeugung, öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas etc,) zulässig. Nach gesetzlicher Einordnung ist der Außenbereich grundsätzlich von baulichen Anlagen freizuhalten. Es gilt das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs.

§ 35 Abs. 4 BauGB stellt eine Ausnahme gegenüber den allgemeinen Grundsätzen für das Bauen im Außenbereich dar, die im Zweifel eng auszulegen ist und nicht im Wege der Analogie erweitert werden darf. Man spricht dann von einer „Teilprivilegierung“.

Das bestehende Wohnhaus mit Nebenanlagen soll abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden. Der gegenständliche Antrag ist daher nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB zu beurteilen und zu prüfen.

Hiernach ist die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes (d.h. der Ersatzbau muss dem Altbestand hinsichtlich Größe (Bauvolumen), Nutzung und Funktion entsprechen) an gleicher Stelle erleichtert zulässig, sofern das vorhandene Gebäude in zulässiger Weise errichtet wurde, dieses Missstände oder Mängel aufweist, seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird. Es sind lediglich geringfügige Abweichungen des bisher genutzten Gebäudes zulässig. Auch dürfen zur Wahrung der vorhandenen Strukturen der Außenbereichssiedlung am Gasteig keine atypischen Gebäude in anderen Ausprägungen (Größe, Formensprache, Gestaltung, neue Planungsinhalte) zur Ausführung kommen. 

Das vorhandene Wohngebäude wurde seinerzeit mit Datum vom 20.07.1953 so genehmigt. Durch Gutachten vom 30.04.2019 wird nachgewiesen, dass das heutige Bestandsgebäude Missstände und Mängel aufweist und eine Sanierung/Modernisierung wirtschaftlich nicht zu vertreten ist. 
Die Familie ist seit 01.03.2020 am Gasteig 4 wohnsitzlich gemeldet, es ist anzunehmen, dass das Bestandsgebäude vom Eigentümer und seiner Familie seit dieser Zeit selbst genutzt wird. Der Eigentümer stellt den Antrag auf Baugenehmigung. Ggf. ist hier noch in einem Schreiben seitens des Eigentümers zu bestätigen, dass er das Ersatzgebäude für den Eigenbedarf bzw. für seine Familie benutzen wird. Die speziellen Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 Nr. 2a-d BauGB sind erfüllt.

Zu prüfen ist nun die Voraussetzung, ob es sich bei dem beantragten Ersatzbau um ein gleichartiges Wohngebäude an gleicher Stelle handelt.

Aufbauend auf den genehmigten Vorbescheid vom 10.10.2019 liegt zum o.g. Bauvorhaben nun der Bauantrag vor. Geplant ist ein Einfamilienhaus in E+1+D-Bebauung mit Walmdach 57,5 ° DN (DG kein Vollgeschoss) und Garagen auf dem im Außenbereich befindlichen Grundstück am Gasteig 4. 

Der Tenor des Bescheides beinhaltet, dass vor Erlass der Baugenehmigung nachgewiesen sein muss, dass das Gebäude vom Eigentümer seit mindestens vier Jahren selbst genutzt wurde. Wie oben bereits erwähnt, ist der Antragsteller zusammen mit seiner Familie seit 01.03.2020 an der genannten Anschrift gemeldet. Der befristete Zeitraum läuft somit zum 02.03.2024 aus. 

Auf dem genehmigten Eingabe-Plan der ebenfalls Bestandteil des Vorbescheides ist, wurden folgende Eckpunkte festgesetzt:

- Wohnhaus mit den Maßen 12mx14,5m
- Terrassenfläche 66,9m²
- Firsthöhe 10,20m
- Wandhöhe 6,40m

Die hier festgesetzten Maßzahlen stellen das absolute maximale Maß dar. Überschreitungen hiervon sind nicht zulässig.

Wie oben bereits erwähnt, muss der Ersatzbau dem Altbestand hinsichtlich Größe (Bauvolumen), Nutzung und Funktion entsprechen. Das gegenständliche Hauptgebäude entspricht in der Grundfläche den Vorgaben des Vorbescheids. Lediglich die Gebäudeform hat sich von einem rechteckigen zu einem L-körperförmigen Gebäudetyp geändert. Geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes sind nach § 35 Abs.4 Satz 3 BauGB zulässig. 

Die weiteren festgesetzten Punkte des Vorbescheids wie die Terrassenfläche, die Wand- und Firsthöhe werden ebenfalls eingehalten. 

Mit dem gegenständlichen Baugesuch wird die Errichtung von insgesamt sechs Dachaufbauten in Form von Giebeln vorgesehen. Die Dachaufbauten waren nicht Inhalt des Antrags auf Vorbescheid, so dass über die Zulassung dieser im vorliegenden Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist. In Anlehnung an die Praxis im beplanten Innenbereich wird die Überschreitung der zulässigen oder festgesetzten Wandhöhe regelmäßig befreit. Daher wird im Rahmen der Rechtsanalogie auch für diesen Fall die festgesetzte Wandhöhe von 6,40 m um 0,97 m auf 7,37 m befreit. Das Dachgeschoss ist nachweislich kein Vollgeschoß. In der Umgebungswohnbebauung des Außenbereichs sind Dachaufbauten vorhanden. Daher wird auch für dieses Baugesuch die Errichtung von Dachaufbauten in Form von Giebeln grundsätzlich befürwortet. Die abschließende Zulässigkeitsprüfung obliegt jedoch der Genehmigungsbehörde. 

Auf der Gebäudenordostseite ist auf einer Länge von 19,86m ein Garagenanbau sowie auf der Gebäudesüdseite ein Gerätehaus mit 45m² vorgesehen. Beides war im Vorbescheid vom Landratsamt München aus den Plänen gestrichen worden, da nicht Antragsgegenstand. Insofern wäre über den Garagentrakt mit insgesamt vier Stellplätzen und dem Gerätehaus im Rahmen des § 35 BauGB neu zu entscheiden. Der bisherige, südlich angegliederte Seitentrakt (27 m Länge) entfällt. Insgesamt ergibt sich eine Verringerung der versiegelten Nebenflächen von knapp 70m² gegenüber dem heutigen Bestand.

Nach sorgfältiger Prüfung der eingereichten Unterlagen und Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen des § 35 BauGB kommt man zu dem Schluss, dass das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist und das gemeindliche Einvernehmen in diesem Fall erteilt werden kann. 

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen nach § 35 Abs. 4 BauGB herzustellen. 

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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4. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 629/13 an der Gabriel-von-Seidl-Straße 30;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Gabriel-von-Seidl-Straße 30-30b, Grundstück Fl.Nr. 629/13 
(Grundstücksgröße = 6.276 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11; Bebauungsplan Nr. BL 19/96 (B35) 3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;


Das gegenständliche Grundstück ist im Bestand mit drei Einfamilienhäusern bebaut. Nach Abriss der Bestandsbebauung soll das neu gebildete Grundstück mit einer Größe von 6.276 m² mit einer großzügigen Villa mit Tiefgarage und Poolhaus bebaut werden. Die Villa ist in E+D Bebauung mit einem Flachdach geplant. 

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Grund- und Geschoßfläche wird mit der Hauptnutzung und den Nebenanlagen eingehalten. Das Poolhaus und das Gerätehaus überschreiten mit ihrer Größe die festgesetzten ¼ der Hauptnutzung nicht. Die Festsetzung ist eingehalten. 

Die Festsetzung des Bebauungsplanes 65 B 11 zur Baulinie mit 5 m wird eingehalten. 

Das Bauvorhaben fügt sich mit seiner Höhenentwicklung gem. § 34 BauGB und vorgetragener Bezugsfällen in die Umgebungsbebauung ein. Die Villa ist mit zwei Vollgeschossen und Flachdach geplant. Die einzelnen Bauteile des Gebäudes haben aus architektonischen und gestalterischen Gründen unterschiedliche Wandhöhen. Es gibt zwei Baukörper E+1+D in der unmittelbaren Umgebung, die ähnliche Wandhöhen aufweisen. Diese werden als Bezugsfall genannt. 

Von den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind nachfolgende Abweichungen beantragt:

  1. Abweichung hinsichtlich der Anzahl der Zufahrten
Gemäß der Festsetzung der Ortgestaltungssatzung § 7 ist je selbstständig nutzbarer Hauseinheit eine Zufahrt mit einer Breite von max. 5 m zulässig. Die Bauherrschaft beantragt die Errichtung einer zweiten Zufahrt für drei oberirdische Stellplätzen auf Höhe des neuen Hauseingangs zum Gebäude. Die im Bestand befindliche Zufahrt zum alten Gebäudeteil kann aufgrund Baumschutzmaßnahmen nicht weiter genutzt werden bzw. nicht sinnvoll am bestehenden und verbleibenden Baumbestand entlang geführt werden. Ferner wird die neue Zufahrt mit der geringsten Versiegelung und entlang der notwendigen Spartenführung geplant, so dass hierfür eine Abweichung befürwortet werden kann. 
Weiter verbleibt in der bestehenden Zufahrt zur vormals Hsnr. 30 b in der Einfriedung ein kleines Zugangstor ohne weitere Versiegelung.
 
  1. maximal zulässige Gebäudelänge von 30 m
Das Hauptgebäude hält mit 27,49 m die zulässige Länge ein. Das geplante Poolhaus ist als Nebenanlage von dem Hauptgebäude abgerückt, in der Ansichtsprojektion jedoch überschreitet die Gesamtlänge der Baukörper die zulässigen 30 m um 8 m auf insgesamt 38 m. In der Vergangenheit wurde für zwei Bauvorhaben mit vergleichbarem Bauvolumen eine Ausnahme von der Festsetzung der Ortgestaltungssatzung erteilt. Aufgrund der Vergleichbarkeit sollte die Ausnahme für den vorliegenden Fall ebenfalls befürwortet werden. 

  1. Ergänzung der Einfriedung als Mauer
Der Bauwerber beantragt die Ausnahme von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung für die Ergänzung bzw. Schließung von Zufahrtsöffnungen als Mauer. Die Bestandseinfriedung ist als Mauer mit einer Höhe von 1,60 m vorhanden. Die gesamte Grundstücksgrenze ist ca. 80 m lang und im Bestand bis auf die Zufahrtsöffnungen als Mauer ausgebildet.  Die vorhandenen Zufahrts- und Zugangsöffnungen sollen nun in gleicher Form ergänzt bzw. geschlossen werden, um eine ruhige Gesamtoptik zu erhalten. Dies auch Satzungskonform, da ein störendes nebeneinander von unterschiedlichen Einfriedungen unzulässig ist. Daher sollte eine Ausnahme für die Errichtung von Mauerteilen zur Schließung von Öffnungen in der vorhandenen Einfriedung für diesen Einzelfall befürwortet werden. 

Die sonstigen relevanten Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten. 

Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage und Stellplätzen ausreichend erbracht. 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. 

Der Baumbestands- und Freiflächenplan lag dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Das Grundstück weist sehr viele Bäume auf. Laut Gutachten ca. 80 Stück insgesamt. Es werden mehrere Bäume zur Fällung beantragt. Viele hiervon sind nicht erhaltenswert oder abgängig und eine Fällung sinnvoll oder notwendig. Gemäß Stellungnahme des Umweltamtes werden 47 Bäume erhalten, und an der Straße drei neue Bäume gepflanzt, somit sind die beantragten Fällungen vertretbar. 

Die Buche Nr. 32 in der nördlichen Baumgruppe soll nicht gefällt und erhalten bleiben.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Poolhaus herzustellen.

Eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 OGS zur Errichtung einer zweiten Zufahrt zur Herstellung oberirdischer Stellplätze wird für diesen Einzelfall befürwortet. Begründet wird die Ausnahme durch den notwendigen Baumschutz und die Reduzierung der versiegelten Flächen auf dem Grundstück. Eine Führung der Zufahrt über bereits im Bestand vorhandene Zufahrt oder die Zufahrt zur Tiefgarage ist zum Erhalt schützenswerten Baumbestandes entlang der Straße nicht sinnvoll möglich. 

Eine Ausnahme für die maximal zulässige Gebäudelänge von 30 m gem. § 4 Ortsgestaltungssatzung um 8 m auf insgesamt 38 m wird aufgrund gleichgelagerter Bezugsfälle befürwortet. 

Die Errichtung bzw. Schließung von Teilen der Einfriedung als Mauer innerhalb der vorhandenen Einfriedung entlang der Ortsstraße wird nicht befürwortet. Die Einfriedungsteile sind gemäß § 9 Abs.2 der Ortsgestaltungssatzung zu planen. 

Die Buche Nr. 32 wird nicht zur Fällung freigegeben und soll erhalten bleiben.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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5. Antrag auf isolierte Abweichung zum Neubau einer Gartentoranlage (Zugangstor) auf dem Grundstück Fl. Nr. 514/6 an der Peter-Ostermayr-Straße 7;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Peter-Ostermayr-Straße 7, Grundstück Fl.Nr. 514/6 (Grundstücksgröße = 1.403  m²)
Planbereich: Bebauungsplan (B 2) v. 31.06.1962; Bebauungsplan Nr. BL 19/96 ( B 35 ) 
3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;


Das gegenständliche Grundstück ist im Bestand mit einem Einfamilienhaus bebaut. Aus einer Vollzugsangelegenheit der Aufsichtsbehörde ist vorliegender Antrag auf isolierte Abweichung von der Festsetzung § 9 der Ortsgestaltungssatzung (OGS) notwendig. 
Aufgrund eines Eigentümerwechsels und dem gestalterischen Umbau am Gebäude besteht der Wunsch auch die Einfriedung bzw. das Eingangstor als Teil der Einfriedung neu zu errichten. Gemäß dem vorgelegten Plan wird die Höhe des Eingangstors mit 2,19 m geplant, die Stahlbetonpfeiler sind mit einer Höhe von 2,61 m geplant und in der Tiefe mit 1 m in das Grundstück versetzt um Platz für die Briefkastenanlage zu erhalten. Die Tore selbst sind als geschlossene Holzwände geplant, gem. OGS an Ortsstraßen ebenfalls nicht zulässig. 
Die straßenseitige Ansichtshöhe von über 2 m ist zum Teil auch dem Geländeverlauf geschuldet, der zum öffentlichen Gehweg hin laut Planzeichnung leicht abfällt, das genaue Maß ist nicht angegeben. 
Mit dem gegenständlichen Antrag wird eine isolierte Abweichung von der Festsetzung der Ortgestaltungssatzung § 9 Abs. 4 zur Höhenfestsetzung von 1,60 m an Ortsstraßen auf eine Höhe von 2,19 m bzw. 2,61 m beantragt. Die Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung § 9 regelt allgemein die Gestaltung von Einfriedungen. Eine Unterscheidung zwischen Zufahrtstor und Zugangstor wird nicht getroffen, so dass diese als Bestandteil der Einfriedung und Inhalt der Regelung zu sehen sind. 
Begründet wird die beantragte Höhe mit dem Bedürfnis nach Sicherheit, Privatsphäre und Uneinsehbarkeit des Eingangsbereichs zum Wohngebäude. Die vormals vorhandene und genehmigte Einfriedung war ortsgestaltungskonform ausgeführt. 
Die Aufsichtsbehörde hat in seinem Anhörungsschreiben die Eingangstoranlage aufgrund der Höhe und der wandartigen Ausführung als formell-rechtswidrig bezeichnet und die Bautätigkeit bis zur Klärung des Sachverhaltes eingestellt. Ferner führt die Aufsichtsbehörde an, dass die Gefahr einer Verfestigung rechtswidriger Zustände bei Zulassung einer höheren Einfriedung besteht.  

Das beauftragte Architekturbüro hat zur Begegnung der Aussage der Rechtsaufsichtsbehörde vorhandene Zufahrtstoranlagen und Eingangstoranlagen am Beispiel der Gabriel-von-Seidl-Straße und Robert-Koch-Straße aber auch an gemeindeeigenen, gewerblich genutzten und denkmalgeschützten Gebäuden als Beleg für zahlreiche Abweichungen von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung vorgelegt auch um diese als Bezugsfälle zu verwenden. Die Verwaltung hat die abgebildeten Anlagen allesamt geprüft. Als Bezugsfall ist nur ein konkret gleichgelagerter, genehmigter Sachverhalt dienlich. Daher werden die Einfahrtstoranlagen zu Garagen und Stellplätzen nicht als Bezugsfall angesehen. Viele der abgebildeten Eingangstore sind größtenteils instandgehaltene Bestandsanlagen vor Erlass der Ortsgestaltungssatzung, oder die Einfriedungen war nicht antragsgegenständlich aber auch Fälle in denen die Einfriedung schlichtweg planabweichend oder entgegen der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung errichtet wurde. Ferner gibt es auch Anlagen die noch Gegenstand von nicht abgeschlossenen Vollzugsangelegenheiten sind. In zwei Fällen wurden Abweichungen befürwortet, bedingt durch atypische Geländehöhen in höherem Ausmaß. Die Einfriedungen an öffentlichen Einrichtungen wie Friedhof oder die Burg sowie gewerbliche Gebäude wie die Bavaria Film verfehlen ebenfalls eine Bezugsfallwirkung, da die Nutzung schon nicht gleichgelagert ist. 
Ergänzend wird an den Gemeinderat der Antrag gestellt, die Torhöhe im § 9 OGS aufgrund der vielen Übertretungen (in mehreren 100 Fällen) gesondert zu behandeln. Der Ausschuss für Planung und Entwicklung hat sich im November 2021 mit der Erhöhung der Einfriedung auf 1,80 m befasst, dies wurde jedoch abgelehnt. 

Gemäß der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung können Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung zugelassen werden, wenn 
  1. Die Abweichung für Bauvorhaben mit besonderem Nutzungszweck erforderlich ist oder
  2. Die Durchführung der Satzung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde oder 
  3. Die Abweichung aus besonderen Gründen der Bau- oder Ortsbildgestaltung geboten oder vertretbar ist. 

Die vorgenannten Gründe sind bei dem gegenständlichen Antrag nicht ersichtlich, vielmehr sind es persönliche Belange und Bedürfnisse des Antragsstellers. Die Zulassung einer isolierten Abweichung für die festgesetzte Höhe über 1,60 m hinaus für den antragsgegenständlichen Sachverhalt schafft eine Bezugsfall- und Präzedenzfallwirkung. Die Festsetzung zur Höhe von Einfriedungen würde Ihre Anwendbarkeit verlieren ggf. in diesem Punkt obsolet werden, da eine Unterscheidung der verschiedenen Bestandteile der Einfriedung in der Festsetzung nicht getroffen wird.
Der weitere Verlauf der Einfriedung wird augenscheinlich ebenfalls neu errichtet. Die Ausführung ist hier ebenfalls entsprechend der Festsetzung in § 9 Ortsgestaltungssatzung auszuführen. 

Zur Wahrung der Festsetzung sollte die beantragte Abweichung nicht befürwortet werden. 

Die Nachbarbeteiligung wurde nachgewiesen. Die Unterschriften liegen nicht vor. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Abweichung zum Neubau eines Zugangstors mit einer Höhe von 2,19 m bzw. 2,61m und als geschlossene Holzwand nicht herzustellen.

Die augenscheinlich ebenfalls neue Errichtung der Einfriedung entlang der Peter-Ostermayr-Straße ist entsprechend der Festsetzung in § 9 Ortsgestaltungssatzung auszuführen. 

Begründet wird die Versagung mit der Bezugsfallwirkung für zukünftige Vorhaben und die Kollision mit der Festsetzung in § 9 der Ortsgestaltungssatzung.  

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Tekturantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 248/2 an der Wendelsteinstraße 21;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauort: Wendelsteinstraße 21, Grundstück Fl.Nr. 248/2 (Grundstücksgröße = 894  m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. BL 19/96 (B35) 3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;


Mit Genehmigungsbescheid vom 08.06.2022 wurde die Errichtung eines Einfamilienhaues mit Garage genehmigt. Aufgrund von planabweichender Ausführung der baulichen Anlagen am Gebäude ist aufgrund der dadurch anhängigen Vollzugsangelegenheit mit AZ 0100/22/V eine Tektur gefordert und notwendig geworden. 

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Haupt- und Nebenanlage wird weiterhin eingehalten. 

Folgende Sachverhalte sind Inhalt der Tektur:
  1. Errichtung einer größeren Überdachung im Eingangsbereich zum Gebäude
Die ursprünglich geplante Überdachung hatte eine Größe von 3,35 m², eine Tiefe von 1,50 m und eine Breite von 2,24 m und erfüllt damit die gesetzlichen Parameter eines untergeordneten Vorbaus gem. Art. 6 Abs. 6  Satz 1 Nr. 2 BayBO hinsichtlich Abstandsflächen (nicht mehr als 1/3 der Breite der Außenwand, nicht mehr als 1,50 m vortreten, mind,. 2 m entfernt von der Nachbargrenze).
Die aktuell errichtete und geplante Überdachung hat eine Größe von 11,14 m² eine Tiefe von 2,25 m und einer Breite von 4,96 m. Die Parameter aus der Festsetzung zu untergeordneten Vorbauten gem. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO werden nicht erfüllt. Die bauliche Anlage ist abstandsflächenrelevant. Ein Mindestabstand von 3 m von der benachbarten Grundstücksgrenze ist nicht eingehalten. Die Anlage ist nicht genehmigungsfähig. Das gemeindliche Einvernehmen wird in diesem Punkt nicht erteilt. 

  1. Errichtung eines Anbaus an das Hauptgebäude zur östlichen Grundstücksgrenze 
In der ursprünglichen Planung war ein Anbau vorgesehen, dieser wurde jedoch vor Erteilung der Genehmigung aus der Planung gestrichen, dies aufgrund der Festsetzung im Bebauungsplan B 35  Nr. 5 Satz 2. Sofern auf dem Grundstück bereits eine Grenzbebauung vorhanden ist, so sind Garagen, Nebengebäude sowie untergeordnete Nebenanlagen an der freien Seite zulässig, sofern zwischen den baulichen Anlagen untereinander oder zur seitlichen Grundstücksgrenze ein Abstand von mindestens 3 m verbleibt. 
Durch den Anbau der Nebenanlage an das Hauptgebäude bis zur Grundstücksgrenze wird die Festsetzung nicht eingehalten. In der Abfolge der baulichen Anlagen von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze verbleibt kein Abstand von 3 m zwischen den Baukörpern, so dass eine geschlossene Bauweise entsteht. Den Vorschlag den Anbau vorne offen zu lassen, ersetzt die Tatsache, dass es sich um eine bauliche Anlage handelt nicht. Die Festsetzung wird durch den Anbau verletzt. Das Einvernehmen für den errichteten Anbau sollte nicht erteilt werden. 

  1. Errichtung einer Abgangstreppe innerhalb der Abgrabung
In der ursprünglichen Planung ist eine Abgrabung innerhalb der Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung genehmigt worden. Im Zuge der Bauausführung wurde eine Abgangstreppe in der Abgrabung zur Erschließung der Hauptnutzung errichtet. Diese hat Auswirkung auf das Maß der baulichen Nutzung für die Hauptnutzung. Die Treppe wurde der Grundfläche für die Hauptnutzung zugerechnet, wodurch das Maß der baulichen Nutzung weiterhin eingehalten wird. Für die Abgangstreppe wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Alle weiteren Inhalte bleiben entsprechend der Baugenehmigung von 06.06.2022 unverändert und sind nicht antragsgegenstand. 

Der Stellplatznachweis wird mittels Dreifachgarage erbracht. 

Der Baumbestands- und Freiflächenplan bleibt von dem Antrag unberührt. Die Festsetzungen der Grünordnung zum Planstand 27.01.2022 haben weiterhin Bestand. 

Die Einfriedung ist gemäß den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung auszuführen. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Tektur zum Antrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen wie folgt herzustellen bzw. nicht herzustellen.

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung einer Überdachung im Eingangsbereich zum Gebäude wird nicht hergestellt. Die Überdachung erfüllt die gesetzlichen Bestimmungen des Art. 6 Abs. 6 Nr. 2 BayBO nicht und erzeugt damit eine Abstandsflächenrelevanz. Der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 3 m wird nicht eingehalten. 

Der Errichtung des Anbaus an das Hauptgebäude bis zur östlichen Grundstücksgrenze wird nicht zugestimmt, da die Festsetzung des Bebauungsplanes B 35 Nr. 5 Satz 2 hinsichtlich des Abstandes von mindestens 3 m zwischen den baulichen Anlagen nicht eingehalten wird. 

Der Errichtung einer Abgangstreppe in der vorhandenen und genehmigten Abgrabung wird zugestimmt. 

Die Einfriedung ist gemäß den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung auszuführen. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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7. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 610/28 und 610/30 an der Frundsbergerstraße 6;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bauort: Frundsbergerstr. 6, Grundstück Fl. Nr. 610/28 und 610/30 (Grundstücksgröße = 975 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung


Die Bauherrschaft begehrt die Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses in E+D-Bebauung mit Satteldach (DG kein Vollgeschoss, DN: 52°). 

Das Bauvorhaben hält die Festsetzungen der Bebauungspläne und des § 34 BauGB sowie der Abstandsflächensatzung, Ortsgestaltungssatzung und der Garagen- und Stellplatzsatzung ein. 

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt. Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes steht noch aus. 

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. 

Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig. 

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses herzustellen

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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8. Bauantrag auf Nutzungsänderung von Wohnen zu freiberuflicher Tätigkeit im 1. OG (Einheit 2) auf dem Grundstück Fl. Nr. 629 an der Robert-Koch-Straße 13;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bauort: Robert-Koch-Straße 13, Grundstück Fl. Nr. 629 
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 65 B 11, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung und Garagen- und Stellplatzsatzung




Im Rahmen der Baukontrolle durch das Landratsamt München wurde auf dem o.g. Grundstück eine nicht genehmigte gewerbliche Nutzung festgestellt. Dieser Antrag auf Nutzungsänderung war die Forderung der Bauaufsichtsbehörde um die formell rechtswidrige Nutzung im reinen Wohngebiet zu legalisieren. 

In reinen Wohngebieten sind gem. § 3 BauNVO gewerbliche Nutzungen nur ausnahmsweise und nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, da diese grundsätzlich ausschließlich dem Wohnen dienen. Darüber hinaus eröffnet der § 13
BauNVO die Möglichkeit, für die Berufsausübung freiberuflich tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in reinen Wohngebieten Räume hierfür ganz allgemein zuzulassen. 

Eben diese Möglichkeit wird hier beantragt. Inhalt dieses Antrags auf Nutzungsänderung ist außerdem der Nachweis der für die Nutzung erforderlichen zusätzlichen zwei Stellplätze auf dem Grundstück. Der Stellplatznachweis wird erbracht.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig, ein Nachweis über die Einholung liegt vor. 

Das Vorhaben ist genehmigungsfähig. 

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Nutzungsänderung von Wohnen zu Gewerbe für einzelne Räume für freie Berufe gem.  § 13 BauNVO i.V.m. § 3 BauNVO im 1. OG des Gebäudes herzustellen. 


Es ist vom Landratsamt München im Rahmen der Baukontrolle sicherzustellen, dass die Vorgaben aus § 13 BauNVO eingehalten werden. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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9. Bauvoranfrage zur Erweiterung eines Bestandsgebäudes mit einem Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 516/1 an der Karl-Valentin-Straße 17;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

Bauort: Karl-Valentin-Straße 17, Grundstück Fl. Nr. 516/1 (Grundstücksgröße = 3.402 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan BI 1/57, Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung


Nach umfangreichen Planungen für das Grundstück, die zuletzt nicht mit geltendem Baurecht vereinbar waren und deswegen von der Gemeinde abgelehnt wurden, hat sich der Antragsteller jetzt nochmal mit einer möglichen Umsetzung des noch vorhandenen Baurechts auf dem großzügigen Grundstück befasst. 

Der rechtsgültige Baulinienplan Nr. BI 1/57 sieht in der Verlängerung des bestehenden Wohn- und Bürogebäudes nach Süden einen leicht versetzten Bauraum vor, der nun für die Erweiterung mit einem E+1+D-Gebäude (Satteldach, DG kein Vollgeschoss) genutzt wird. 

Folgende Fragen werden im Rahmen der Bauvoranfrage gestellt: 

  1. Ist ein Gebäude E+1+Dach (nicht Vollgeschoss) in dem dargestellten Volumen innerhalb des verspringenden Baufensters laut B-Plan genehmigungsfähig?

Antwort der Verwaltung:

Der Baulinienplan gibt hier einen Versprung der Gebäude durch den Bauraum bereits vor, welcher nun in der Planung aufgenommen wird. Insoweit wird hier der Bebauungsplan baurechtlich in der Hierarchie vor die Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich durchgehender Trauf- u. Firstlinie gestellt. Das Vorhaben entspricht soweit den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich des Bauraumes und Geschossigkeit. 
Zur Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung auf dem Gesamtgrundstück wurden keine Angaben gemacht, diese Vorgaben sind bei einem Bauantrag entsprechend einzuhalten. 
 
  1. Ist die Erweiterung der TG im dargestellten Umfang genehmigungsfähig? Die Zufahrt erfolgt über die bestehende TG. 

Antwort der Verwaltung: 

Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die Erweiterung der bestehenden Tiefgarage – dies wird durch die Verwaltung vielmehr begrüßt. Allerdings ist auch hier die Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung entsprechend nachzuweisen und zu gewährleisten, da die Gemeinde Grünwald durch die Änderung des Bebauungsplanes B35 keine Überschreitung über 50% der zulässigen Grundflächenzahl (hier: 0,30) für tatsächlich versiegelte Flächen (hierzu zählt auch eine Tiefgarage, unabhängig von der Höhe der Erdüberdeckung) zulässt –. Dies ist entsprechend zu berücksichtigen. 


  1. Ist die Ausbildung des Untergeschosses im dargestellten Umfang bis ans Baufenster genehmigungsfähig mit entsprechender Erdüberdeckung?

Antwort der Verwaltung: 

Auch hier ist die Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung entsprechend nachzuweisen und zu gewährleisten, da die Gemeinde Grünwald durch die Änderung des Bebauungsplanes B35 keine Überschreitung über 50% der zulässigen Grundflächenzahl (hier: 0,30) für tatsächlich versiegelte Flächen (hierzu zählt auch eine Unterbauung des Grundstücks, unabhängig von der Höhe der Erdüberdeckung) zulässt –. Dies ist entsprechend zu berücksichtigen.

Grundsätzlich kann das Einvernehmen in Aussicht gestellt werden. 

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung eines Bestandgebäudes mit einem Einfamilienhaus in Aussicht zu stellen

Die Beantwortung der Fragen ist Bestandteil dieses Beschlusses: 

  1. Ist ein Gebäude E+1+Dach (nicht Vollgeschoss) in dem dargestellten Volumen innerhalb des verspringenden Baufensters laut B-Plan genehmigungsfähig?

Antwort der Verwaltung:

Der Baulinienplan gibt hier einen Versprung der Gebäude durch den Bauraum bereits vor, welcher nun in der Planung aufgenommen wird. Insoweit wird hier der Bebauungsplan baurechtlich in der Hierarchie vor die Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich durchgehender Trauf- u. Firstlinie gestellt. Das Vorhaben entspricht soweit den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich des Bauraumes und Geschossigkeit. 
Zur Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung auf dem Gesamtgrundstück wurden keine Angaben gemacht, diese Vorgaben sind bei einem Bauantrag entsprechend einzuhalten. 
 
  1. Ist die Erweiterung der TG im dargestellten Umfang genehmigungsfähig? Die Zufahrt erfolgt über die bestehende TG. 

Antwort der Verwaltung: 

Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die Erweiterung der bestehenden Tiefgarage – dies wird durch die Verwaltung vielmehr begrüßt. Allerdings ist auch hier die Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung entsprechend nachzuweisen und zu gewährleisten, da die Gemeinde Grünwald durch die Änderung des Bebauungsplanes B35 keine Überschreitung über 50% der zulässigen Grundflächenzahl (hier: 0,30) für tatsächlich versiegelte Flächen (hierzu zählt auch eine Tiefgarage, unabhängig von der Höhe der Erdüberdeckung) zulässt –. Dies ist entsprechend zu berücksichtigen. 


  1. Ist die Ausbildung des Untergeschosses im dargestellten Umfang bis ans Baufenster genehmigungsfähig mit entsprechender Erdüberdeckung?

Antwort der Verwaltung: 

Auch hier ist die Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung entsprechend nachzuweisen und zu gewährleisten, da die Gemeinde Grünwald durch die Änderung des Bebauungsplanes B35 keine Überschreitung über 50% der zulässigen Grundflächenzahl (hier: 0,30) für tatsächlich versiegelte Flächen (hierzu zählt auch eine Unterbauung des Grundstücks, unabhängig von der Höhe der Erdüberdeckung) zulässt –. Dies ist entsprechend zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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10. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö informativ 10

Sachverhalt

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11. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö informativ 11

Sachverhalt



  • Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 257/44 an der Waldeckstraße 21;


  • Sanierung und Umbau einer Doppelhaushälfte mit Einbau einer Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 754 an der Painbreitenstraße 6a;

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12. Antrag aus der Bürgerversammlung 09.11.2023 wegen Schottergärten;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö beschließend 12

Sachverhalt

Antrag eines Bürgers aus der Bürgerversammlung vom 09.11.2023 zu Schottergärten: 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

bei Spaziergängen durch die Gemeinde Grünwald ist mir aufgefallen, dass „Schottergärten“ immer mehr zunehmen. Ich stelle hiermit den Antrag, die Anlage solcher Gärten zu untersagen. 

Begründung:

Wir erfahren ausnahmslos alle den Rückgang von Insekten jeglicher Art, den Rückgang von Pflanzen, die vor gar nicht so langer Zeit als Unkraut gesehen und ausgerissen wurden. Unser Lebensumfeld verändert sich also. Schotter auf Flächen auszubringen, die eigentlich dem Wachstum dienen sollten, stellt nach meiner Ansicht eine Perversion in Sachen Naturschutz dar. Diesem aber sind wir ausnahmslos verpflichtet. Die mögliche Argumentation, man brauche ja weniger Gießwasser, weil Steine nicht gewässert, werden läuft an der Sache vorbei. Wenn die geschütteten Steine – und die sind nicht gerade klein zu nennen – unter der langen Sonnenscheindauer warm und dann heiß werden, gießt man sie eben doch. Schottergärten sind ein Übelstand sinniger Anbieter von Gärten, in denen nichts „zu tun“ ist. 

Ich bitte darum, diesen Antrag in der Bürgerversammlung vom 09.11.2023 zu behandeln und positiv zu bescheiden.


In der Bürgerversammlung am 09.11.2023 wurde der Antrag vorgelesen und letztlich darüber abgestimmt diesen im zuständigen Bauausschuss abschließend zu behandeln. 


Stellungnahme der Verwaltung:

Da es sich bei den, im Antrag dargestellten „Schottergärten“ um Bodenversiegelung handelt, ist die sogenannte Grundflächenzahl -GRZ- nach Bundesrecht einschlägig – die GRZ gibt an, wieviel Fläche eines Grundstückes mit baulichen Anlagen überdeckt/überbaut werden darf. Die GRZ ist in Grünwald maximal mit 0,30 (entspricht einem Versiegelungsgrad von 30%) für Hauptnutzungen angegeben. Für Nebennutzungen – z.B. Zufahrten, Garagen, Schwimmbäder etc. dürfen weitere Flächen (regelmäßig 50% der zulässigen GRZ ) versiegelt werden. Der Flächenanteil, der nicht überbaut werden darf ist als Garten, Grünfläche usw. anzulegen. 

Großflächig mit Kies / Schotter ausgelegte Flächen sind auf die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen anzurechnen, da die natürliche Funktion des Bodens hierdurch beeinträchtigt wird. In etlichen Bebauungsplänen ist darüber hinaus festgelegt, dass die von der Bebauung freizuhaltenden Bereiche als Grünflächen und gärtnerisch anzulegen sind. 

Bauplanungsrechtlich (in nahezu allen qualifizierten Bebauungsplänen und im Besonderen durch den Bebauungsplan Nr. B 35) ist zusätzlich geregelt, dass das Gelände in Grünwald in Bezug auf den Baum- und Strauchbestand in seiner natürlichen Form zu erhalten ist und die unbebauten Flächen gärtnerisch anzulegen sind. 

Zu jedem Bauantrag hat der Bauwerber einen Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan einzureichen. Damit ist nachprüfbar, wie das Grundstück vor und nach der künftigen Bebauung flächenmäßig begrünt ist. 

In den o.g. Eingabeplänen zu privaten Bauvorhaben konnte bislang in keiner Weise festgestellt werden, dass in der letzten Zeit vermehrt Schottergärten beantragt wurden und / oder zur Ausführung kommen. 

Für den Vollzug und die Ahndung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen ist das Landratsamt München als untere Bauaufsichtsbehörde (speziell Grünordnung) zuständig. Sollte nach Erteilung der Baugenehmigung planabweichend z.B. der Vorgartenbereich als Schottergarten angelegt werden, obwohl in der Baugenehmigung/ im Freiflächenplan eine gärtnerisch anzulegende Grünfläche festgesetzt wurde, obliegt es zuständigkeitshalber dem Landratsamt München, hier im Rahmen des Bauvollzuges tätig zu werden. 

In der Bauverwaltung sind bis dato kaum sog. „Schottergärten“ in Vorgärten bekannt, diese wären wie vorweg beschrieben, entsprechend baurechtlich zu überprüfen, da die bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu Grünflächen auf privaten Grundstücken hier bereits klare und eindeutige Vorgaben treffen. 

Gleichwohl mag es Einzelfälle geben, wo solche Schottergärten abseits vom öffentlichen Straßenraum aus und damit vor Einblicken geschützt angelegt worden sind. Es stellt sich aber die Frage, wie das zuständige Landratsamt München hier im Rahmen des Baurechtsvollzugs (Kontrollen und Ahndung, Beseitigung etc.) tätig werden kann. 

Der Sachverhalt liegt natürlich anders, wenn offenkundig ein Vorgarten – welcher gut einsehbar ist – abweichend einer genehmigten Freiflächenplanung – als Schottergarten ausgeführt wird. 


Fazit: 

Nachdem es bereits hinreichende Regelungen zur Überbauung von baulichen Anlagen und Bestimmungen zur Flächenversiegelung in ganz Grünwald gibt, soll grundsätzlich von einer Verschärfung durch Überwachung / Baukontrolle und Ahndung durch die Bauaufsichtsbehörde abgesehen werden. 

In begründeten Einzelfällen – wo der Anteil der überbauten und versiegelten Flächen im Verhältnis zur unbebauten, begrünten Gartengestaltung höher liegt – ist ein bauaufsichtliches Einschreiten erforderlich. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, dass die bestehenden baurechtlichen Regelungen zur Gestaltung von Freiflächen ausreichen. In begründeten Einzelfällen – wo der Anteil der überbauten und versiegelten Flächen im Verhältnis zur unbebauten, begrünten Gartengestaltung höher liegt – wird die Gemeinde das zuständige Landratsamt München auffordern, bauaufsichtlich tätig zu werden

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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13. Antrag aus der Bürgerversammlung 09.11.2023 - Zweckentfremdungssatzung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö beschließend 13

Sachverhalt

Antrag aus der Bürgerversammlung 09.11.2023: 

Vollzug der Zweckentfremdungssatzung

Aufgabe der Abteilung Wohnraumerhalt ist es, den Wohnraumbestand im gesamten Gemeindegebiet zu erhalten. Durch die Zweckentfremdungssatzung sollen alle Maßnahmen verhindert werden, die dem Wohnungsmarkt Wohnraum entziehen.

In München ist dies längstens verboten, warum handelt Grünwald nicht, wo doch Wohnraum zur Miete dringend gesucht wird?

Wohnraum darf in München nur mit einer Genehmigung zweckentfremdet werden.

Eine Zweckentfremdung von Wohnraum liegt beispielsweise vor, wenn Wohnraum beruflich oder gewerblich genutzt wird (zum Beispiel als Büro oder als Praxis), für mehr als 8 Wochen im Kalenderjahr als Ferienwohnung genutzt wird, abgebrochen wird oder länger als 3 Monate lang leer steht.

Immer wieder und auch jetzt gerade wird Wohnraum als Gewerbefläche vermietet. Das diesmal Wohnraum war ist sehr leicht ersichtlich, da keine Gewerbeeinheit ein kompl. Bad mit Badewanne ansonsten hat. Auch andere Merkmale lassen leicht erkennen, dass es mal eine Wohnung zu Wohnzweck war.

In Grünwald gibt es einen erheblichen Lehrstand von Gewerbeflächen von zurzeit über 6.000 m2 und mit dem, was alles noch gebaut und schon bewilligt wurde sind dies sogar in Kürze über 11.000 m2.

Es spricht nichts dagegen, dass Besitzer oder auch Mieter in Ihrer Wohnung oder Haus in welcher Sie SELBST wohnen/ leben auch Ihre eigenen Firmen ansässig haben.

Für alle anderen Firmen gibt es in Grünwald genug Lehrstand an echten Gewerbeflächen.

Wohnraum muss wieder verfügbar werden und aber auch bezahlbar. Wenn wir aber Wohnraum immer weiter verknappen, dann wird es einfach nicht mehr bezahlbar.

In der Bürgerversammlung am 09.11.2023 wurde der Antrag vorgelesen und letztlich darüber abgestimmt diesen im zuständigen Bauausschuss abschließend zu behandeln. 


Stellungnahme der Verwaltung:


Das Recht auf Erlass einer Zweckentfremdungssatzung gibt es seit Dezember 2007. Viele Städte und einige Kommunen - im Umkreis von Grünwald keine einzige Gemeinde! - haben sich eine solche Regelung gegeben – vor allem, um eine Handhabe gegen Umnutzung von Wohnraum zu Gewerbezwecken zu erlangen.
Speziell Großstädte wie Berlin, Hamburg und München regeln mit dieser Satzung den dort jeweils extrem angespannten Mietmarkt. 

Ähnlich trifft dies auch für Kommunen mit Fremdenverkehrsfunktion und damit verbundenen Tourismus zu – Stichwort: Ferienwohnungen. In solchen Gemeinden sind günstige Mietwohnungen – gerade in den Sommermonaten / Ferienzeiten – absolute Mangelware.

Vergleicht man das mit Grünwald bleibt festzustellen, dass der Mietmarkt seit Jahren schwierig ist – das ist aber bedingt durch Angebot und Nachfrage – keineswegs dadurch, dass genehmigte Wohnungen in Gewerbeeinheiten oder Ferienwohnungen umfunktioniert werden.

Aktuell ist eher ein Leerstand bei Gewerbeimmobilien, als bei Wohnobjekten festzustellen – dies ist der allgemein bekannten und konjunkturellen Lage in Deutschland geschuldet und kein Grund nun in Form einer Zweckentfremdungssatzung entgegenzusteuern. 

Das Eigentum – dazu zählen auch Immobilien - ist verfassungsmäßig nach Art. 14 Grundgesetz geschützt – die Eingriffe durch eine Satzung für eine eher kleine Gemeinde wie Grünwald wären zu weitreichend.

Außerdem gilt einzelfallbezogen immer die aktuelle Baugenehmigung aus der hervorgeht: 

  • Art der Nutzung – wo ist diese Nutzung zugelassen / Wohngebiet / Mischgebiet?
als Unterpunkt dazu – Gebietsversorger (also der Bäcker, Metzger, Friseur etc. und sog. „Freie Berufe“ – wären baurechtlich ohnehin allgemein auch in Wohngebieten zulässig
  • Die Baugenehmigung gibt speziell für Wohnungen und gewerbliche Nutzungen unterschiedliche Stellplatzanforderungen vor. So sind z.B. für ein Büro oder einem Verwaltungsbetrieb deutlich mehr Parkplätze notwendig, als dies bei einem wohngenutzten Gebäude der Fall ist.

Damit zeigt sich seit Jahren, dass die Gemeinde auch ohne Zweckentfremdungssatzung ortsplanerisch bestens aufgestellt ist. 

Abschließend sei vermerkt, dass die Gemeinde Grünwald selbst der größte Investor für preisgünstigen Wohnraum seit langer Zeit ist.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, keine Zweckentfremdungssatzung zu erlassen. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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14. Antrag aus der Bürgerversammlung 09.11.2023 wegen Aufpflasterungen Zeillerstraße;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö beschließend 14

Sachverhalt

Antrag eines Bürgers aus der Bürgerversammlung vom 09.11.2023 wegen der Aufpflasterungen in der Zeillerstraße: 

(Eingang per Mail am 29.09.2022 – Der Bürger hatte 2022 mitgeteilt, dass er nicht zur Bürgerversammlung kommen könne und sein Antrag auf 2023 in der nächsten Bürgerversammlung behandelt werden soll)

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates,

mit meinem Antrag zur Bürgerversammlung möchte ich auf die Aufpflasterungen in den Kreuzungsbereichen der Zeillerstraße hinweisen und diese zugleich in Frage stellen.
Sie sind teuer, erfüllen nicht ihren gedachten Zweck, sind zu allem Überfluss auch noch gefährlich und verursachen unnötigen Lärm!

Warum, das möchte ich nun näher erläutern.

Ich wohne und befahre seit vielen Jahren die Zeillerstraße und habe hier folgende Beobachtungen bezüglich der Aufpflasterungen gemacht.

Der Sinn dieser Abgrenzung zu den geteerten Abschnitten dieser Straße sollte wohl sein, die Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam zu machen, dass hier die „Rechts vor Links Regeln“ gelten und sollten die Verkehrsteilnehmer zur erhöhten Vorsicht und Temporeduzierung animieren.

Diesen Zweck erfüllen sie eindeutig nicht!
Rechts vor Links wird hier in den seltensten Fällen beachtet und durch die dann auch nicht stattfindende Temporeduzierung produzieren die Autos beim Überfahren dieser Abschnitte unnötigen Lärm für die Anwohner.

Davon abgesehen, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen, sind sie zu allem Überfluss, insbesondere im Winter, auch noch gefährlich. Ich habe festgestellt, dass bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt diese Pflastersteine wesentlich schneller und intensiver vereisen als die geteerten Straßenabschnitte.

Hierzu ein Beispiel.
Mein Bruder hatte sich nämlich genau aus diesem Grunde seinen Oberarm gebrochen, nachdem er im Winter vom geteerten Straßenabschnitt, der vollkommen eisfrei war nur einen Schritt auf den total vereisten gepflasterten Straßenabschnitt gemacht hatte und sofort ausgerutscht ist.
Mit diesen unterschiedlichen Straßenverhältnissen hatte er nicht gerechnet und war somit chancenlos den Sturz zu vermeiden.

Und genau das macht diese Aufpflasterungen so gefährlich.
Auch der Winterdienst der Gemeinde ist von diesen Pflasterungen nicht begeistert. Die Räumfahrzeuge bleiben mit ihrem Pflug immer wieder an einzelnen Steinen hängen, die dann gelockert werden und dann als Hindernis, gefährlich auch für Radfahrer und Fußgänger, lose auf der Straße liegen.

Die Zeillerstraße ist auch, Sommer wie Winter, eine von Spaziergängern stark frequentierte Straße und durch die Nähe zum Altenwohnheim sind hier speziell auch viele ältere Menschen mit Rollatoren unterwegs, die so ihre Probleme mit den Pflastersteinen haben.

Zum Abschluss noch die Kosten.
Ich habe auch beobachtet, dass hier, bei der Erneuerung des Straßenbelages, einer oder ab und zu auch mal zwei Pflasterer sich wochenlang damit beschäftigt hatten, diese kleinen Pflastersteine wie ein Mosaik aneinanderzureihen.
In dieser Zeit könnte man ganze Straßenzüge, wesentlich kostengünstiger, mit einer Teerdecke versehen. 

Ich bitte daher die Gemeinde, aufgrund der offensichtlich vielen Nachteile, die so eine Aufpflasterung erzeugt, darüber nachzudenken, ob es nicht Sinn machen würde, diese zu beseitigen und künftig auf diese teure und nicht ungefährliche Variante der Straßengestaltung zu verzichten.

In der Bürgerversammlung am 09.11.2023 wurde der Antrag vorgelesen und letztlich darüber abgestimmt diesen im zuständigen Bauausschuss abschließend zu behandeln. 


Stellungnahme der Verwaltung:

Bereits 1974 war seitens der Gemeinde Grünwald der Ausbau der Zeillerstraße angedacht. Jahre später, 1987 nach etlichen Ortsbegehungen durch Ingenieurbüros, der Gemeinde und den Anliegern wurde der Ausbau der Zeillerstraße einstimmig beschlossen. 

Der Ausbau erfolgte 

  • Ohne Gehweg
  • In den Kreuzungsbereichen Schloßstraße, Kastanienallee und Am Düllanger mit sogenannten Kleinsteinpflaster
  • Verkehrsberuhigt und mit Tempo 30 Beschilderung

An diesen Ausbauzustand von 1987 hat sich bis heute nichts geändert. 

Es gab diverse Spartenverlegungen – z.B. Rohrnetzerneuerung Wasser, Fernwärmeverlegung mit Hausanschlüssen, LED-Umstellung der Straßenbeleuchtung und zuletzt die Verlegung von Glasfaser in den Seitenstreifen. Die Zeillerstraße wurde aufgrund der vielen Spartenaufgrabungen wieder ordnungsgemäß hergestellt und in den Kreuzungsbereichen wieder mit den bestehenden Kleinsteinbelägen versehen.

Mit den unterschiedlichen Belagsarten wird allen Verkehrsteilnehmern eindrücklich vermittelt, dass es sich vorliegend um verkehrsberuhigte Bereiche handelt und die Verkehrsgeschwindigkeit zu reduzieren ist. 
Ständige Befahrungen durch die Gemeinde zeigen, dass die Zeillerstraße hinsichtlich des umgesetzten Verkehrskonzeptes im Allgemeinen und des Ausbauzustandes (in Bezug auf Querschnitt, Parkplatzangebot, Fahrbahnoberflächen etc.) im Speziellen sehr gut funktioniert.

Die Zeillerstraße ist kein Unfallschwerpunkt, bis auf den aktuellen Antrag liegen der Gemeinde keine sonstigen Meldungen vor – Änderungen in der Verkehrsführung und in den Belagsarten hält die Gemeinde auch heute nicht für angezeigt.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, keine Änderungen an der Verkehrsführung und den vorhandenen Oberflächen (insbesondere Belagsarten) vorzunehmen

Der Weg soll regelmäßig kontrolliert und die Fugen verfüllt werden. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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15. Ausbau der Forsthausstraße - Genehmigung der Planung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö beschließend 15

Sachverhalt

Der Bauausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.03.2021 das Ingenieurbüro Färber aus München mit der Planungsleistung zum Ausbau der Forsthausstraße beauftragt. 

In der letzten Sitzung des Bauausschusses am 06.11.2023 wurde nach Diskussion die Planung vorerst zurückgestellt. Es sollte untersucht werden, ob im Planabschnitt 3 (zwischen der Gabriel-von-Seidl-Straße und der Robert-Koch-Straße) auf der Nordseite ein zusätzlicher Gehweg machbar wäre. Sobald das Ergebnis dieser Machbarkeit vorläge, ist dem Bauausschuss die Ausbauplanung der Forsthausstraße erneut zur Entscheidung vorzulegen.

Die Bauverwaltung hat nach der Zurückstellung im letzten Bauausschuss noch einmal eingehend – auch vor Ort – die Planungsinhalte zum Ausbau der Forsthausstraße näher beleuchtet. So konnte eindeutig an mehreren Kontrolltagen festgestellt werden, dass das Argument nach „Schulwegsicherheit“ und der evtl. Notwendigkeit eines zweiten Gehweges auf der Nordseite der Forsthausstraße nicht greift, weil kein Schulkind diesen Teil-Abschnitt der Forsthausstraße benutzt, weder zu Fuß, noch mit dem Fahrrad. Die meisten Schulkinder werden von den Eltern zu den Schulen gefahren – einige nehmen den Bus (jedoch an der Haltestelle Gabriel-von-Seidl-Straße – sh. anliegendes Foto). 

Fazit: Aus Gründen der Schulwegsicherheit ist ein zusätzlicher Gehweg auf der Nordseite der Forsthausstraße – wie zuletzt im Bauausschuss beantragt – entbehrlich. 

Weitere Gründe, die gegen einen zusätzlichen Gehweg sprechen:

  • Aufwendige Straßen-Umplanung, da Längs- und Quergefälle in Bezug auf Straßenentwässerung nicht mehr funktionieren würde
  • Grünflächenversiegelung
  • Bestandsbäume auf Nachbargrund / Einhaltung der Richtlinien aus der Grünordnung

Alle diese Gründe führen letztlich dazu an der bisherigen Straßenplanung festzuhalten – es wird empfohlen, die vorgestellte Planung zu genehmigen. 

Nachfolgend noch einmal die Sachverhaltsdarstellung der letzten Sitzungsvorlage zur Bauausschusssitzung vom 06.11.2023 in kursiver Schrift:

Im zurückliegenden Planungszeitraum mussten u.a. durch eine beauftragte Rechtsanwaltskanzlei die bestehenden Dienstbarkeiten an dem Straßenbaukörper rechtlich gewürdigt werden. Bekanntermaßen verläuft in dem vorhandenen Grünstreifen südlich der Forsthausstraße die Wasserleitung (Entwässerungs-Überlauf aus dem Staatswald in die Isar im Eigentum der Stadtwerke München). Diese Leitung der SWM wurde durch die südlich angrenzenden Grundstücke mit Erschließungsmaßnahmen (Zufahrt, Zugang, sämtliche Leitungen – wie Strom, Wasser, Abwasser, Fernwärme, Gas etc.) überbaut. Dieses Überbaurecht regeln einzelne Gestattungsverträge – nunmehr gültig zwischen den Grundstückseigentümern und der Gemeinde Grünwald, die seinerzeit den gesamten Querschnitt (also Straße, Grünflächen und Gehwege) in ihr Eigentum als Straßenbaulastträger übernommen hat. 

Die Entwässerungsleitung bzw. bestehenden Gestattungsverträge stehen einem Ausbau der Forsthausstraße nicht entgegen – das war das Prüfergebnis unseres Rechtsanwalts, der unsere Rechtsauffassung bestätigte. 

Mit diesem Resultat konnte die Gemeinde die Planungsleistung mit dem Ingenieurbüro Färber aufnehmen und weiter vertiefen. Es haben mittlerweile mit allen betroffenen Anliegern, dem Umweltamt (wegen dem Freiflächenkonzept und der Unterhaltspflege für die vielen Grünflächen) eingehende Gespräche stattgefunden. Der Ausbau der Forsthausstraße ist nicht beitragspflichtig – sämtliche Kosten für Planung und Bau trägt die Gemeinde. 

Das Ingenieurbüro Färber wird die Straßenplanung detailliert vorstellen und für Ihre Fragen zur Verfügung stehen. 

Vorab können wir zur Planung mitteilen, dass die Straße komplett ausgebaut und mit Entwässerungseinrichtungen (Sickerschächte, Einläufe etc.) asphaltiert wird. Auch die Gehwege werden – mit Ausnahme der Bereiche, wo geschützte Bäume existieren – asphaltiert. Die Schutzstreifen mit Bäumen werden mit sog. Drainasphalt erstellt. Der Straßenzug wird mit LED-Lampen ausgestattet. Fernwärmeanschlüsse (auch als Flex-Anschluss) – soweit vertraglich abgesichert – werden noch vorab realisiert.

Laut aktualisierter Kostenschätzung vom 22.09.2023 des Ingenieurbüros Färber betragen die gesamten Baukosten incl. Honorare und Nebenkosten brutto 2.484.000 €. 
In einem nächsten Schritt wird nach Genehmigung dieser Planung durch den Bauausschuss ein Leistungsverzeichnis erstellt und die Straßenbauarbeiten öffentlich ausgeschrieben. 

Das Ingenieurbüro Färber wird nach Submission der Ausschreibung eine Vergabeempfehlung an den wirtschaftlichsten Bieter abgeben und dem Gemeinderat zur Entscheidung (voraussichtlich Anfang 2024) vorlegen. 

Es ist beabsichtigt, mit den Straßenbauarbeiten im Frühjahr 2024 zu beginnen und diese auch in 2024 abzuschließen. 



Die Bauverwaltung empfiehlt folgenden 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, die vorgestellte Planung des Ingenieurbüro Färber zu geschätzten Kosten in Höhe von 2.484 Mio € zu genehmigen

Das Ingenieurbüro Färber soll ferner prüfen, ob eine passende Markierung der Querung über die Forsthausstraße zur Erhöhung der Sicherheit aufgebracht werden kann und die geplante Gehwegführung entlang der Gabriel -von Seidl Straße in diesem Bereich den Verlauf der Markierung aufnehmen kann. 

Auf der Haushaltsstelle 63000.9580 sind ausreichende Haushaltsmittel für 2024 verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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16. Bürgerhaus Grünwald - Klimaanlage; Erneuerung der Anlage - Genehmigung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö beschließend 16

Sachverhalt

Die Klimaanlage im Bürgerhaus Grünwald ist über 40 Jahre alt und mittlerweile teilweise defekt, zudem darf das bisherige Kältemittel der Anlage zukünftig nicht mehr verwendet werden. Die Klimaanlage versorgt neben dem Hubertus-Lindner-Saal, die Gaststätte mit den Kühlanlagen, den kompletten VHS-Bereich, sowie verschiedene Veranstaltungsräume im UG (Schützen, Trachten, Kegelbahn, Garderoben, usw.). 

Im ersten Schritt muss nun geprüft werden, welche Bereiche erhalten werden können und welche Teile der Anlage erneuert werden müssen. Die Kostenschätzung für die Sanierung liegt bei Brutto 160.000 €.

Die Verwaltung hat beim Ing. Büro B&S TGA ein Angebot für die Planungsleistung eingeholt (Honorarzone II unten, Umbauzuschlag 20% und 4 % Nebenkosten).

Auf der Haushaltsstelle 76000.9350 sind für das Jahr 2023 ausreichend Mittel eingestellt.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, die Sanierung der Klimaanlage im Bürgerhaus Grünwald mit geplanten Kosten von brutto 160.000 € zu genehmigen, zudem wird das Ing. Büro B&S TGA mit der Planung der Maßnahme (Honorarzone II unten, Umbauzuschlag 20% und 4 % Nebenkosten) beauftragt.

Auf der Haushaltsstelle 76000.9350 sind für das Jahr 2023 ausreichend Mittel eingestellt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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17. Gemeindliches Wohnhaus Dr.-Max-Straße 17; Abbrucharbeiten VE 201 - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö beschließend 17

Sachverhalt

In der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 26.09.2017, wurde der Kauf eines Wohnhauses in der Dr. Max- Straße 17 beschlossen. 

Aufgrund des energetischen Zustands des Gebäudes, der maroden Ölheizung und des defekten Außenpools sind hohe Sanierungskosten zu erwarten. Im Leerstand würden weiterhin Heiz- und Unterhaltskosten sowie Kosten entstehen, deshalb hat die Bauverwaltung Angebote zum Abbruch der Immobilie eingeholt.

Auf Grund der Kostenschätzung erfolgte für das Gewerk Abbruch eine freihändige Ausschreibung, bei der 4 Leistungsverzeichnisse verschickt wurden. Bei der Submission am 24.10.2023 wurden 2 Angebote abgegeben, die jedoch die Kostenschätzung um 100% übertrafen.
Deshalb wurde die Ausschreibung aufgehoben und erneut Angebote eingeholt.

Die Submission für das Gewerk Abbruch fand am 28.11.2023 statt, bei der drei Angebote eingegangen sind.

Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Kreppold aus Odelzhausen mit einer Bruttoanagebotssumme von 69.103,32 €.

Auf der Haushaltsstelle 88000.9431 sind für das Jahr 2024 ausreichend Mittel eingestellt.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Abbrucharbeiten des Wohnhauses in der Dr. Max- Straße 17 den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Kreppold aus Odelzhausen, mit einer Bruttoanagebotssumme von 69.103,32 € zu beauftragen.

Auf der Haushaltsstelle 88000.9431 sind für das Jahr 2024 ausreichend Mittel eingestellt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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18. PBG-Antrag vom 24.07.2023: Installation von Freisport-Geräten mit einer Übungszone für Bodengymnastik und Kinderspielplatz auf der Rodungsinsel Wörnbrunn;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö beschließend 18

Sachverhalt

Der Antrag der PBG-Fraktion vom 24.07.2023 liegt an.


Stellungnahme der Verwaltung:

Maßgeblich bei der Beurteilung dieses Antrages ist der qualifizierte Bebauungsplan Nr. B 42 „Rodungsinsel „Wörnbrunn“.

Der Bebauungsplan gliedert sich in erster Linie in verschiedene Sondergebiete, wo jeweils sehr unterschiedliche Nutzungsarten in heterogener Bauweise auch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung zugelassen werden kann.


Zu dem speziellen Antrag, wonach Freisport-Geräte mit einer Übungszone für Bodengymnastik und ein Kinderspielplatz auf der Rodungsinsel installiert werden soll – lässt sich zunächst feststellen, dass die angefragten Nutzungen ausschließlich auf den Bereich der heutigen öffentlichen Grünfläche für Freizeit und Erholung mit den zu erhaltenden Spieleinrichtungen im Bestand (Bolzplatz und Sommerstockbahn) beschränkt sind. 

Da im rückwärtigen Bereich der öffentlichen Grünfläche jährlich der sog. „Aktivspielplatz“ seit vielen Jahren etabliert ist, der Bolzplatz neben der Sommerstockbahn nahezu ganzjährig von Freizeitsportlern benutzt wird, sind weitere Nutzungsflächen in diesem Umfeld nicht darstellbar. Zudem wären diese beantragten Flächen jeweils zu nah an bestehenden Erschließungsflächen (Wörnbrunner Straße) bzw. an planungsrechtlich schwierigen Nutzungen (wie z.B. der denkmalgeschützte Landgasthof). 
Durch zusätzliche Freisporteinrichtungen in diesem Naherholungsgebiet wird mehr (Individual-) Verkehr generiert – mit der Folge, dass die ohnehin knappen Stellplätze durch zusätzliche Stellplätze ergänzt werden müssten – auch dafür fehlt Platz bzw. ist bauplanungsrechtlich nichts vorgesehen. 
Auch müssten die unterschiedlichen (zulässigen) Nutzungen untereinander ausreichende Abstände in Bezug auf Lärm etc. einhalten. Abstandsverkürzungen wären ggf. denkbar in Form von Ballfangzäunen, was wiederum einen nicht unerheblichen Eingriff in das Landschaftsbild bedeuten würde.

Wer seinerzeit bei der Entstehung des Bebauungsplanes „B42 – Rodungsinsel Wörnbrunn“ mit gewirkt hat, kann auch noch heute nachvollziehen, dass diese naturnahen Freiflächen mit dem Schutzzweck einer hochsensiblen Freifläche – mittlerweile auch vielfach nachgewiesenen Ausgleichsflächen für das gemeindliche Ökokonto – auch künftig von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. 

Nachdem das Freizeitangebot in Grünwald sehr gut ist – auf eine Aufzählung des breiten Angebotes wird verzichtet – und der naturnahe Außenbereich in Wörnbrunn bei solchen Installationen einer permanenten Kontrolle (wegen Vandalismus / Sachbeschädigung etc.) mit erhöhtem Personal- und Zeitaufwand bedarf, kann eine zusätzliche Freisporteinrichtung mit Geräten und eine Übungszone für Bodengymnastik sowie ein Kinderspielplatz auf der Rodungsinsel Wörnbrunn von der Verwaltung nicht empfohlen werden. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Antrag der Fraktion Parteifreie Bürger Grünwald e.V. vom 24.07.2023 bzgl. der Installation von Freisport-Geräten mit einer Übungszone für Bodengymnastik und Kinderspielplatz auf der Rodungsinsel Wörnbrunn sowie vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, von der Errichtung von zusätzlichen Flächen für Freisport-Geräte etc. abzusehen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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19. Bekanntgabe von Dringlichkeitsentscheidungen, die der 1. Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 3 GO anstelle des Bauausschusses getroffen hat;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö informativ 19

Sachverhalt

Nachdem die gemeindlichen Elektroladesäulen gefördert werden, sind für die einzelnen Gewerke Ausschreibungen notwendig.

Für die Elektroarbeiten haben wir 3 Angebote eingeholt, da die Kostenschätzung bei Brutto 100.00 € lag.
Der wirtschaftlichste Bieter war hierbei die Fa. Weilguni aus Geretsried mit Brutto 89.862,85 €. 

Um die Arbeiten noch in 2023 zu ermöglichen, erfolgte eine Beauftragung durch den 1.Bürgermeister Herrn Neusiedl im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung.

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20. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö 20
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20.1. Beantwortung der Anfrage von GR- Mitglied Ritz aus der Bauausschusssitzung vom 09. Oktober 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö 20.1

Sachverhalt

GR-Mitglied Ritz bittet in der Bauausschusssitzung vom 09. Oktober 2023 um Überprüfung ob die Grabungs- und Teerungsarbeiten vom Wasserwerk und der Erdwärme Grünwald besser miteinander abgestimmt werden könnten. 

Die Verwaltung führt hierzu aus, dass nach Aussage der Fachstellen generell alle Baustellen des Wasserwerks und der Erdwärme Grünwald vorab koordiniert und abgestimmt werden. Leider kommt es bei den Energieversorgern immer wieder vor, dass angrenzende Grundstücke kurz danach einen Anschluss beantragen und somit erneut aufgegraben werden muss.  Dies wurde vor allem in letzter Zeit verstärkt beobachtet, da die Zahl der Hausanschlüsse bei der EWG rasant angestiegen ist.

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20.2. Beantwortung der Anfrage von GR-Mitglied Kraus aus der Bauausschusssitzung vom 09. Oktober 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö 20.2

Sachverhalt

GR Mitglied Kraus frägt in der Bauausschusssitzung vom 09. Oktober 2023 an, wie der anfallende Rangier- und Ausweichaufwand im laufenden Anliegerstraßenverkehr im Angebot eingepreist bzw. einkalkuliert wird, oder ob Mehrstunden abgerechnet werden.  

Auf Rückfrage bei der Erdwärme Grünwald sind die Verzögerungen durch den Anliegerverkehr bekannt und werden auch berücksichtigt. In den Angebotspreisen bei Hausanschlüssen der Fa. Pfaffinger sind entsprechende Zeitpolster eingepreist worden um Fußgänger und Radfahrer sowie ein- und ausfahrende Autos zu berücksichtigen. Zudem können Stunden für Einweisungen bei engen Baustellen oder Rückwärtsfahrten abgerechnet werden. Dies führt insgesamt dazu, den Ablauf in den Baustellen sicherer zu machen. 

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20.3. Beantwortung der Anfrage von GR-Mitglied Portenlänger aus der Bauausschusssitzung vom 06. November 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö 20.3

Sachverhalt

GR-Mitglied Portenlänger berichtet in der Bauausschusssitzung vom 06. November 2023 von einem durch Baumsturz beschädigten Fußballtor am Bolzplatz in Wörnbrunn und bittet um Instandsetzung. 

Die Verwaltung teilt mit, dass der Baum entsorgt wurde und das Fußballtor wurde kurzfristig wieder entsprechend instandgesetzt. Eine Nutzung ist jederzeit wieder möglich. 

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20.4. Beantwortung der Anfrage von GR-Mitglied Ritz aus der Bauausschusssitzung vom 09. Oktober 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö 20.4

Sachverhalt

GR-Mitglied Ritz berichtet in der Bauausschusssitzung vom 09. Oktober 2023 über ein unangemessenes und nötigendes Verhalten gegenüber Bürgern durch einen LKW-Fahrer der Fa. Nibler während der Straßenbauarbeiten in der Ludwig-Ganghofer-Straße. GR-Mitglied Ritz bat um Stellungnahme durch die Fa. Niebler. 

Die Verwaltung hat den zuständigen Geschäftsbereichsleiter zu dem Sachverhalt kontaktiert. Dieser hat schriftlich zugesichert, den zuständigen Bauleiter und die Beschäftigten nochmals eindringlich auf ein angemessenes und professionelles Verhalten im Umgang mit Bürgern und Passanten hinzuweisen.

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20.5. Anfrage GR-Mitglied Ritz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö 20.5

Sachverhalt

GR-Mitglied Ritz bemängelt den verwahrlosten Zustand des Timberland-Parcours und bittet um Wiederherstellung des Geländes für den vorgesehenen Nutzungszweck. Da der Parkour sich auf dem Grundstück der Forstverwaltung des Freistaates Bayern befindet, wird das Anliegen an diese Stelle entsprechend weitergeleitet. 

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20.6. Anfrage GR-Mitglied Sedlmair

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö 20.6

Sachverhalt

GR-Mitglied Sedlmair berichtet über den letzten Baumumsturz aufgrund Schneebruch, auf die Straße auf Höhe Gasteig 5. Es ist zwar bekannt, dass die relevanten Bäume auf Privatgrund stehen, jedoch sollten die zuständigen Eigentümer darauf hingewiesen werden, die Standsicherheit der Bäume zu überprüfen, um zukünftige Gefahrenquellen zu begegnen. Es wird zugesichert, den Sachverhalt an das Ordnungsamt weiterzuleiten.

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20.7. Anfrage GR-Mitglied Vorwerk

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö 20.7

Sachverhalt

GR-Mitglied Vorwerk berichtet über den Fitnessraum in der Helmi-Mühlbauer-Halle und bemängelt in diesem Zusammenhang den Zustand der Fitnessgeräte, die hier aufgestellt sind.  Die Geräte sind teilweise sehr alt und nicht mehr vollständig funktionsfähig. Es wird angemerkt, dass der Fitnessraum vom TSV Grünwald ausgestattet und betrieben wird. Daher wird die Anfrage an den TSV Grünwald weitergeleitet. 

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20.8. Anfrage GR-Mitglied Schmidt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.12.2023 ö 20.8

Sachverhalt

GR-Mitglied Schmidt berichtet über eine schräg stehende Mauer in der Rainholzstraße, die augenscheinlich nicht mehr standsicher erscheint. Der Verwaltung ist dieser Sachverhalt bekannt, er wurde auch bauordnungsrechtlich von der Aufsichtsbehörde überprüft. Die Standsicherheit ist laut Feststellung des Landratsamtes nicht gefährdet. Der Eigentümer hat einen statischen Nachweis der Standsicherheit zugesichert. 

Datenstand vom 29.01.2024 19:27 Uhr