Datum: 01.08.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:53 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:53 Uhr bis 21:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11. Juli 2016;
3 Antrag Philipp und Dr. Alexa Meyer zum Anbau einer Einliegerwohnung und Garagen, sowie einer Abgrabung an der Ostfassade des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 633/9 an der Gabriel-von-Seidl-Straße 47a;
4 Antrag Helga Grundner-Hohenester zum Anbau einer Überdachung eines Swimmingpools auf dem Grundstück Fl.Nr. 613/9 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 56c;
5 Tekturantrag Irene Adomaitis und Fred Seibl zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garagen - Haus A - hier Gegengiebel auf dem Grundstück Fl. Nr. 375/2 an der Wörnbrunner Straße 20;
6 Antrag Formhaus Ges. für Projektentwicklung mbH zum Neubau eines Doppelhauses mit zwei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 250/3 an der Wendelsteinstraße 25;
7 Antrag auf Vorbescheid Siegfried und Roswitha Steiner zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 457/11 an der Perlacher Str. 14 a;
8 Antrag Xeller Villenbau zum Neubau von zwei Einfamilienhäuser mit Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 604/85 an der Rainholzstraße 4;
9 Bauantrag Tektona Wohn- & Gewerbebau GmbH zum Neubau dreier Einfamilienhäuser mit jeweils einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 634/34 an der Gabriel-von-Seidl-Straße 33;
10 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
11 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
12 Neubau Haus der Begegnung/Generationenwohnen in Grünwald; Aktueller Sachstandsbericht;
13 Neubau Haus der Begegnung/Generationenwohnen in Grünwald; Vergabe VE602 Malerarbeiten;
14 Neubau Haus der Begegnung/Generationenwohnen in Grünwald; Vergabe VE502 Außenanlagen;
15 Neubau Haus der Begegnung/Generationenwohnen in Grünwald; Vergabe VE617 Mobile Trennwände;
16 Neubau Haus der Begegnung/Generationenwohnen in Grünwald; Vergabe VE601 Estricharbeiten;
17 Neubau eines mehrgruppigen Kinderhortes an der Dr.-Max-Straße 15; Vorstellung und Bemusterung der Fassade und der Innenräume;
18 Neubau eines mehrgruppigen Kinderhortes an der Dr.-Max-Straße 15; Dachdecker VE Max15-104 - Vergabe;
19 Neubau eines mehrgruppigen Kinderhortes an der Dr.-Max-Straße 15; Zimmerer VE Max15-103 - Vergabe;
20 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11. Juli 2016;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11. Juli 2016 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Antrag Philipp und Dr. Alexa Meyer zum Anbau einer Einliegerwohnung und Garagen, sowie einer Abgrabung an der Ostfassade des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 633/9 an der Gabriel-von-Seidl-Straße 47a;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauherr: Philipp und Dr. Alexa Meyer
Bauort: Gabriel-von-Seidl-Straße 47 a, Grundstück Fl. Nr. 633/9 (Grundstücksgröße 1.705 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 65 B 11 v. 28.11.1911 und Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung


Die Antragsteller begehren die Genehmigung zur Errichtung einer Einliegerwohnung in E+D-Bebauung mit Walmdach (DN 43 Grad / Seitenwalm DN 68 Grad – wie Dach Hauptgebäude) mit Garagen, sowie einer Abgrabung an der Ostfassade des bestehenden Wohnhauses.

Das Maß der baulichen Nutzung bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl (GFZ 0,15; GRZ 0,12) mit der Hauptnutzung wird exakt eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Garagen, Zufahrt) wird mit dem neugeplanten Vorhaben um ca. 68 m² überschritten. Hierfür ist eine Befreiung erforderlich. Die Zufahrt wird mit wasserdurchlässigen Belägen ausgeführt. Eine Befreiung sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden.

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes B 35 werden eingehalten.

Die weitere Beurteilung ergibt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.

Der nun mit einem Flachdach geplante Anbau auf der Gebäudewestseite des Bestandsgebäudes war bis dato mit einem an das Hauptgebäude angrenzenden Walmdach versehen. Nach Wegfall dieses Walmdaches und aufgrund Wärmedämm-Maßnahmen muss nun auf der Westseite des Hauptgebäudes auch das Dach komplett erneuert werden. Um sich hier gestalterisch an das bestehende Dach anzugleichen, was aus städteplanerischer Sicht zu begrüßen ist, wird die Dachneigung an die des Hauptgebäudes angeglichen, was wiederum eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung mit sich bringt, da diese grundsätzlich maximal 52° Neigung zulässt. Eine Abweichung ist insoweit aus Gründen der Gestaltung nicht nur vertretbar, sondern geboten und sollte daher befürwortet werden.

Die Antragsteller beantragen eine Abweichung von der festgesetzten Wandhöhe mit den Nebenanlagen – beantragt sind 3,00 m – 3,65 m entsprechend dem zur Straße hin abfallenden Geländeverlauf. Zulässig sind hier 3,00 m. Nachdem die Einliegerwohnung und die Doppelgarage als ein Gebäude unter einem Dach geplant sind, erscheint die Forderung zur Einhaltung der jeweiligen Wandhöhe für Haupt- oder Nebengebäude unverhältnismäßig / die Folge wäre bei Einhaltung der vorgegebenen Wandhöhen ein Gebäude mit einem Höhenversprung und damit verbundener unterbrochener Trauf- und Firstlinie. Eine Abweichung ist insoweit auch hier aus Gründen der Gestaltung nicht nur vertretbar, sondern geboten und sollte daher befürwortet werden.

Auf der Gebäudeostseite ist eine Abgrabung geplant, die in ihren Ausmaßen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Eine Abweichung sollte hier befürwortet werden.

Die weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Doppelgarage und einer Einzelgarage ausreichend erbracht.

Auf der Westseite des Grundstücks ist eine schöne und vitale mehrstämmige Buche zur Fällung beantragt. Angesichts der Vielzahl an Bäumen, die erhalten bleiben, kann der Baum aber ohne Probleme zur Fällung freigegeben werden. Einer Fällung sollte zugestimmt werden.

Die Nachbarunterschriften vollständig vor.

Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss 1

Der Bauausschuss nimmt den Vortrag der Verwaltung zur Kenntnis und stellt das gemeindliche Einvernehmen für den vorliegenden Bauantrag zur Errichtung einer Einliegerwohnung in E+D-Bebauung mit Garagen, sowie einer Abgrabung an der Ostfassade des bestehenden Wohnhauses nicht her.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Zufahrt) um ca. 68 m² wird nicht befürwortet.

Um sich gestalterisch an das bestehende Dach des Hauptgebäudes anzugleichen, soll auch der neu geplante Anbau mit Einliegerwohnung und Doppelgarage mit einer Dachneigung von 68° ausgeführt werden. Eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Überschreitung der max. zulässigen Dachneigung von 52° wird hier nicht befürwortet.

Die Antragsteller beantragen eine Abweichung von der festgesetzten Wandhöhe mit den Nebenanlagen – beantragt sind 3,00 m – 3,65 m entsprechend dem zur Straße hin abfallenden Geländeverlauf. Zulässig sind hier 3,00 m. Nachdem die Einliegerwohnung und die Doppelgarage als ein Gebäude unter einem Dach geplant sind, erscheint die Forderung zur Einhaltung der jeweiligen Wandhöhe für Haupt- oder Nebengebäude unverhältnismäßig / die Folge wäre bei Einhaltung der vorgegebenen Wandhöhen ein Gebäude mit einem Höhenversprung und damit verbundener unterbrochener Trauf- und Firstlinie. Eine Abweichung wird nicht befürwortet. Die Festsetzungen für Nebenanlagen in der Ortsgestaltungssatzung sind zwingend einzuhalten. Des weiteren ist die Garage voll in die Geschoss- und Grundfläche mit einzurechnen, da die Einliegerwohnung und die Doppelgarage als ein Gebäude unter einem Dach geplant werden.

Der beantragten Fällung der mehrstämmigen Buche wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der nun mit einem Flachdach geplante Anbau auf der Gebäudewestseite des Bestandsgebäudes war bis dato mit einem an das Hauptgebäude angrenzenden Walmdach versehen. Nach Wegfall dieses Walmdaches und aufgrund Wärmedämm-Maßnahmen muss nun auf der Westseite des Hauptgebäudes auch das Dach komplett erneuert werden. Um sich hier gestalterisch an das bestehende Dach anzugleichen, was aus städteplanerischer Sicht zu begrüßen ist, wird die Dachneigung an die des Hauptgebäudes mit 68° angeglichen, was wiederum eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung mit sich bringt, da diese grundsätzlich maximal 52° Neigung zulässt. Eine Abweichung ist insoweit aus Gründen der Gestaltung nicht nur vertretbar, sondern geboten und wird befürwortet.

Einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung einer Abgrabung im Rahmen der Ausnahmetatbestände wird ausnahmsweise zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Antrag Helga Grundner-Hohenester zum Anbau einer Überdachung eines Swimmingpools auf dem Grundstück Fl.Nr. 613/9 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 56c;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö 4

Sachverhalt

Bauherr: Helga Grundner-Hohenester, 82031 Grünwald
Bauort: Gabriel-von-Seidl-Str. 56c, Grundstück Fl.Nr. 613/9 (Grundstücksgröße = 7.867 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan Nr. 65 B 11; § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Der Bauausschuss hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2016 eingehend mit der vorliegenden Grundstücksbebauung befasst und einstimmig das Einvernehmen versagt, unter der Annahme, dass das Maß der baulichen Nutzung (hier: Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen) deutlich überschritten ist.

Bei der Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen stützte sich die Verwaltung auf die Aussagen des beauftragten Architekturbüros und die zum Bauvorhaben eingereichte Berechnung zum Maß der baulichen Nutzung. Desgleichen teilte auf Nachfrage das Architekturbüro mit, dass die Zufahrtsflächen auf dem Gesamtgrundstück umfänglich asphaltiert sind. Damit war die sogenannte Versickerungsfähigkeit des Boden in diesem Falle nicht mehr möglich, was letztlich auch zu der exorbitant hohen Überschreitung der Grundflächenzahl führte.


Der Antragsteller hat nach der o.g. Sitzung des Bauausschusses Fotos von dem Baugrundstück vorgelegt, die belegen, dass tatsächlich die Zufahrtsflächen gepflastert sind – was auch durch eine nachträgliche Ortseinsicht der Verwaltung bestätigt werden konnte.

Damit sind die Voraussetzungen für einen wasserdurchlässigen Bodenbelag und eine Befreiungsmöglichkeit wegen Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen i.S. § 19 Abs. 4 BauNVO gegeben. Das bedeutet auch, dass für nicht kompensierbare bauliche Anlagen (z.B. Garagengebäude, Carport, Schwimmbad, Gartengerätehaus etc.) bezogen auf das Gesamtgrundstück noch Grundflächen übrig sind.

Auch konnte der Antragsteller den Nachweis führen, dass die von der Baumaßnahme unmittelbar betroffenen Miteigentümer keine Einwände vorbringen.

Mit dem geänderten Sachverhalt kann nunmehr der geplante Abbruch des bestehenden Außenpools und der Ersatz eines separaten Poolgebäudes realisiert werden. Des Weiteren soll ein seitlich offener, überdachter Gang als Verbindung zwischen Wohngebäude und Pool errichtet werden.

Die sonstigen Festsetzungen werden eingehalten. Das Vorhaben fügt sich auch nach § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt.

Die Nachbarunterschriften werden derzeit eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Poolgebäudes und eines überdachten Verbindungsganges (seitlich offen)   zwischen Wohnhaus und Poolgebäude herzustellen.

Eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche mit den Nebenanlagen wird befürwortet, da die bestehenden Zufahrtsflächen wasserdurchlässig ausgeführt sind (§ 19 Abs. 4  Satz 4 Nr. 1 BauNVO).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Tekturantrag Irene Adomaitis und Fred Seibl zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garagen - Haus A - hier Gegengiebel auf dem Grundstück Fl. Nr. 375/2 an der Wörnbrunner Straße 20;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauherr: Irene Adomaitis, Fred Seibl;
Bauort: Wörnbrunner Str. 20, Grundstück Fl.Nr.: 375/2
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 61 BI 37, § 34 BauGB,  Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung

GR-Mitglied Steininger ist von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Das Bauvorhaben war im Jahr 2014 Beratungsgegenstand  im Bauausschuss und wurde auch bereits genehmigt. Der Rohbau befindet sich aktuell im Bau. Nun soll im Rahmen der Tektur auf der Südseite ein Giebel vorgesehen werden zur besseren Belichtung und Nutzung der Aufenthaltsräume im Dachgeschoss.

Der Giebel hat eine Wandhöhe von 5m – die zulässige Wandhöhe nach der Ortsgestaltungssatzung wird somit um 0,75m überschritten. Einer Abweichung wegen Überschreitung der Wandhöhe sollte hier, wie in ähnlich gelagerten Fällen zugestimmt werden, da der Giebel ansonsten den Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung entspricht.

Beschluss

GR-Mitglied Steininger ist von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 Gemeindeordnung ausgeschlossen. 

Der Bauausschuss nimmt Einsicht in die Eingabepläne und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen herzustellen.

Eine Abweichung wegen Überschreitung der gemäß Ortsgestaltungssatzung maximal zulässigen Wandhöhe um 0,75m wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6. Antrag Formhaus Ges. für Projektentwicklung mbH zum Neubau eines Doppelhauses mit zwei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 250/3 an der Wendelsteinstraße 25;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauherr: Formhaus Gesellschaft für Projektentwicklung mbH;
Bauort: Wendelsteinstraße 25, Grundstück Fl.Nr. 250/3 (Grundstücksgröße = 1.150 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997 i. d. F. der 2. Änderung v. 08.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Auf dem bis dato unbebauten Grundstück ist die Errichtung eines sog. faktischen Doppelhauses in E+D-Bebauung (Satteldach, 39 / 45°) geplant.

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung gut eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird um ca. 58m² überschritten. Einer Befreiung sollte hier zugestimmt werden.

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB sehr gut in die vorhandene Umgebungsbebauung ein und nimmt bestehende Siedlungsstruktur auf.

Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden  bis auf eine zweite Abgrabung komplett eingehalten.

Der Stellplatznachweis ist mittels zweier Doppelgaragen erfüllt.

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt.

Die Nachbarunterschriften liegen derzeit noch nicht vor.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau  eines Doppelhauses mit zwei Doppelgaragen herzustellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen um ca. 58 m² wird befürwortet.

Die Abgrabungen sind entsprechend der Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung zu planen und auszuführen und demnach auf eine Gebäudeseite zu reduzieren.

Ein entsprechender Nachweis, dass es sich bei den geplanten Dachgeschossen um keine Vollgeschosse handelt, ist nachzureichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Vorbescheid Siegfried und Roswitha Steiner zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 457/11 an der Perlacher Str. 14 a;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bauherr: Siegfried und Roswitha Steiner
Bauort: Perlacher Straße 14 a, Grundstück Fl. Nr. 457/11 (Grundstücksgröße = 1.620 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B7, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Der Bauausschuss hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 21.12.2015 ausführlich mit der gegenständlichen Grundstücksbebauung in „zweiter Reihe“ an der Perlacher Straße 14 befasst und mit 9:2 Stimmen das Einvernehmen versagt, da der Bebauungsplan Nr. B 7 für den rückwärtigen Grundstücksteil keinen Bauraum vorgesehen hatte. Aufgrund des fehlenden Bauraumes kann insoweit zustehendes Baurecht nicht realisiert werden.

Zur Vorgeschichte nachfolgend noch einmal in kursiver Schrift die damalige Sitzungsvorlage zur Kenntnis:

Das Grundstück Fl. Nr. 457/5 wurde durch die Eigentümer rechtmäßig aufgeteilt. Für das neu entstandene Grundstück mit einer Größe vom 1.620m² soll nun die Bebaubarkeit geklärt werden. Im Vorfeld zu diesem Antrag wurde in Gesprächen mit den Bauwerbern festgestellt, dass der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. B 7 für den abgeteilten, neuen Grundstücksbereich keinen Bauraum vorsieht. Dieser befindet sich bis auf einen kleinen, nicht nutzbaren Bereich komplett auf dem bisherigen „Mutter“-Grundstück. Insoweit ist zwar grundsätzlich ein Baurecht hinsichtlich Grund- und Geschossflächenzahl sowie Anzahl der Vollgeschosse zugeordnet, das aber aufgrund des fehlenden Bauraums nicht realisiert werden kann.

Der Bebauungsplan Nr. B 7 legt das Baurecht in den jeweiligen Grundstücken hinsichtlich der überbaubaren Fläche sehr konzentriert fest. Das heißt, die Bauräume sind sehr eng gefasst. Dies war der bauleitplanerische und städtebauliche Wille der Gemeinde im Geltungsbereich.

Grundsätzlich gilt festzuhalten, dass im Verlauf der vergangenen Jahre zwar Überschreitungen der Bauräume zugelassen wurden, dies aber bei grundsätzlicher Nutzung der vorgeschriebenen Bauräume und teilweiser Überbauung. Einen vergleichbaren Fall, in dem ein komplettes Grundstück außerhalb des Bauraums liegt und bebaut werden soll, gibt es bis dato nicht.

Folgende Fragen werden im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid gestellt:

1.        Ist das Grundstück mit der Flurnummer 457/11 ein Baugrundstück?

Antwort: Nach eingehender rechtlicher Prüfung des Sachverhalts ist festzustellen, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück nicht um ein Baugrundstück, da es zwar im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt, der entsprechendes Baurecht generiert, das vorhandene Baurecht aber aufgrund des im Grundstück fehlenden überbaubaren Bauraums dennoch nicht verwirklicht werden. Städteplanerischer Wille der Gemeinde bei Erlass des Bebauungsplanes war hier ganz klar, das Baurecht nur in bestimmten Bereichen zuzulassen, um eine möglichst lockere Bebauung entlang der Perlacher Straße zu generieren und die rückwärtigen Grundstückbereiche von einer Bebauung freizuhalten. Das Grundstück ist aus den vorgenannten Gründen kein Baugrundstück, da es an der rechtlichen Grundlage zur Bebaubarkeit fehlt.  .

2.        Ist die Bebauung mit z.B. einem Gebäude E+1+D rechtlich zulässig, wenn alle Vorschriften der BayBO, Ortsgestaltungssatzung und Bebauungsplan B7 eingehalten sind, auch wenn kein Bauraum auf dem Grundstück vorgesehen ist?

Antwort: Der Bebauungsplan B 7 legt für das Grundstück eine Geschossigkeit von maximal zwei Vollgeschossen fest und grundsätzlich wäre eine solche Bebauung dort sicherlich auch denkbar. Aufgrund des fehlenden Bauraums, ist diese als solche aber nicht realisierbar, da die rechtliche Grundlage hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche gänzlich fehlt.

3.        Brauchen wir eine Ausnahme / Befreiung?

Antwort: Um eine Bebauung realisieren zu können, bedarf es einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B7 wegen Errichtung eines Einfamilienhauses außerhalb des Bauraums. Aufgrund der vorgenannten Gründe wird eine solche Befreiung nicht befürwortet.


Die Verwaltung empfiehlt entsprechend dem Sachvortrag, dem Vorbescheid nicht zuzustimmen und eine Befreiung wegen Errichtung eines Einfamilienhauses außerhalb vom Bauraum nicht zu befürworten.

Der Vorbescheid wurde mit der negativen Stellungnahme der Gemeinde zur Entscheidung an das Landratsamt München weiter geleitet.

Die Antragsteller haben zwischenzeitlich (am 28.06.2016) beim Verwaltungsgericht München Untätigkeitsklage gegen das Landratsamt München eingereicht. Die Gemeinde Grünwald ist in diesem Baugenehmigungsverfahren durch das Gericht beigeladen worden.


Das Landratsamt München hat nach erfolgter Besprechung mit der Gemeinde am 23.06.2016 mit Schreiben vom 30.06.2016 der Gemeinde Grünwald folgendes mitgeteilt, weswegen sich die Gemeinde Grünwald erneut mit der Bauangelegenheit befasst:

(auszugsweise Darstellung)

Wir haben den Antrag geprüft und sind nach unserer Rechtsauffassung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist.

Nachfolgend möchten wir Ihnen die Gründe hierfür darlegen:
Das gegenständliche Grundstück liegt im …… Geltungsbereich des Bebauungsplanes B 7…Der Bebauungsplan sieht auf dem Stammgrundstück Fl.Nr. 457/5 … eine überbaubare Grundstücks-fläche, festgesetzt durch einen Bauraum, vor. Weiter ist die Mindestgrundstücksgröße für eine mögliche Bebauung von 1.700m² festgesetzt. Eine Teilung des Grundstücks war mit dieser Bebauungsplangrundlage nicht möglich.
Mit in Kraft treten des Bebauungsplanes Nr. B 35 wurde Mindestgrundstücksgröße …… auf 1.500m² runter gesetzt. Mit Vornahme dieser Änderung wurde jedoch in Bezug auf das Stammgrundstück Fl.ntr. 457/5 ….. städtebaulich nicht berücksichtigt, dass für dieses Grundstück nun eine ordentliche Teilung vorgenommen werden darf, mit der Folge, dass bezogen auf die Mindestgrundstücksgröße eine weitere Einzelhausbebauung möglich wäre.

Im Jahre 2003 erfolgte die Abteilung des …. Grundstücks Fl.Nr. 457/11….. von Stammgrundstück Fl.Nr. 457/5…. Die Gemeinde Grünwald stimmte dieser Teilungsgenehmigung mit der Bedingung zu, dass eine ausreichend breite Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 457/11 ….. zu gewährleisten ist.

Städtebaulich erfolgte keine Änderung der überbaubaren Grundstücksfläche für das Stammgrundstück Fl.Nr. 457/5…., obwohl die neue Mindestgrundstücksgrößenfestsetzung hierzu ……Anlass gegeben hätte. Mit Eröffnung einer Teilungsmöglichkeit für das Grundstück hätte konsequenterweise die überbaubare Grundstücksfläche einer Regelung bedurft.

Dieser Aspekt ist in die Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Zulassung einer Befreiung von der überbaubaren Grundstücksfläche für eine Einzelhausbebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 457/11 ….. mit ein zu beziehen.
Es sind Überlegungen dahingehend anzustellen, ob die Gemeinde Grünwald mit dem Wissen übe die Grundstücksgröße und die daraus sich ergebende Teilungsmöglichkeit für zwei Einzelhausbebauungen auf dem Stammgrundstück Fl.Nr. 457/5 …. die Festsetzung des Baumraumes nicht doch anders , abgestimmt auf zwei Einzelhausbebauungen, getroffen hätte, als es die Grundlage des Bebauungsplanes Nr. B 7 zeigt. Insoweit sei noch angemerkt, dass mit dem gegenständlichen Bauraum auf dem Stammgrundstück lediglich eine Erweiterung des Bestandbaukörpers möglich wäre, eine weitere Einzelhausbebauung auf dieser Grundlage jedoch nicht realisierbar ist.

Eine Zulassung eines Einzelbaukörpers auf dem Grundstück Fl.Nr. 457/5 der Gemarkung Grünwald halten wir für städtebaulich vertretbar, der Grundzug der Planung wird dadurch nicht berührt.

An sich zeigen die ….Bauräume….. keine klare städtebauliche Ordnung, ein klares Konzept für eine städtebauliche Entwicklung ist insoweit nicht erkennbar. Die Bauräume sind dem Bestand geschuldet, es finden sich ungeordnet schmälere und tiefere Bauräume in dem Bebauungsplangeviert. Nachbarliche Belange werden durch diese Entscheidung nicht berührt, die festgesetzten Bauräume sind nicht nachbarschützend.

Die in diesem Einzelfall rechtlich zu entscheidende Frage der überbaubaren Grundstücksfläche grenzt sich von anderen Grundstücken in dem Bebauungsplangeviert ab, da sich nach unserer Prüfung der oben geschilderte Sachverhalt nur auf das Grundstück Fl.Nr. 457/11 …… erstreckt. Insoweit ist von einer atypischen, grundstücksbezogenen Einzelfallentscheidung auszugehen.

Unter Berücksichtigung des …. Sachverhalts halten wir die Errichtung eines Einzelbaukörpers auf dem Grundstück Fl.Nr. 457/11…… mittels Erteilung einer Befreiung von der überbaubaren Grundstücksfläche für städtebaulich vertretbar, die Voraussetzungen für eine positive Befreiungsentscheidung gem. § 31 Abs. 2 BauGB liegen vor.

…………..bitten um Rückäußerung bis spätestens 31.08.2016. Das Landratsamt München erwägt den Abschluss des Verfahrens in Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vorzunehmen.


In der ursprünglichen Stellungnahme der Bauverwaltung der Gemeinde Grünwald wurde lediglich der Bebauungsplan Nr. B 7 hinsichtlich der festgesetzten Bauräume bauplanungsrechtlich bewertet. Die Grundstücksgröße – insbesondere auch die 2003 erteilte Teilungsgenehmigung – wurde hinsichtlich der städtebaulichen Relevanz nicht berücksichtigt.

Es ist jedoch nach erfolgter Rücksprache mit dem Landratsamt München jetzt nachvollziehbar, dass bei einem zulässig real abgeteilten Grundstück auch dort grundsätzlich ein Baurecht existiert. Wie ausgeführt ist dies nur in diesem isolierten Einzelfall aufgezeigt – eine städtebauliche Bezugsfallwirkung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplane Nr. B 7 ist ausgeschlossen, da ähnliche Grundstücksgrößen bzw. überbaubare Bauräume nicht existieren.

Eine rückwärtige Grundstücksbebauung mit einem Wohnhaus ist in Form einer entsprechenden Befreiung zulässig.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die ursprünglich gestellten Fragen im Rahmen des Vorbescheidsantrages wie folgt zu beantworten sind:

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidsantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage unter den nachfolgenden Inhalten herzustellen.

1.        Ist das Grundstück mit der Flurnummer 457/11 ein Baugrundstück?

Antwort: Das rückwärtig gelegene Grundstück Fl.Nr. 457/11 ist ein selbständiges Grundstück, welches 2003 mit Genehmigung durch die Gemeinde Grünwald real geteilt worden ist. Die Mindestgröße von 1.500m² wurde dabei eingehalten. Eine Bebauung ist im Rahmen einer Befreiung wegen Nichteinhaltung des festgesetzten Bauraumes möglich.

2.        Ist die Bebauung mit z.B. einem Gebäude E+1+D rechtlich zulässig, wenn alle Vorschriften der BayBO, Ortsgestaltungssatzung und Bebauungsplan B7 eingehalten sind, auch wenn kein Bauraum auf dem Grundstück vorgesehen ist?

Antwort: Auf dem Grundstück kann unter Bezugnahme der Grundstücksgröße und unter Einhaltung der baurechtlichen Parameter, insbesondere des Bebauungsplanes Nr. B 7, der Ortsgestaltungssatzung, der Garagen- u. Stellplatzsatzung sowie der Baumschutzverordnung zulässigerweise ein Gebäude in E+1+D-Bebauung realisiert werden.

3.        Brauchen wir eine Ausnahme / Befreiung?

Antwort: Um eine Bebauung realisieren zu können, bedarf es einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B7 wegen Errichtung eines Einfamilienhauses außerhalb des Bauraums.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Antrag Xeller Villenbau zum Neubau von zwei Einfamilienhäuser mit Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 604/85 an der Rainholzstraße 4;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö 8

Sachverhalt

Bauherr: Xeller Villenbau GmbH;
Bauort: Rainholzstraße 4, Grundstück Fl. Nr. 604/85 (Grundstücksgröße 1.760m²) Planbereich: Bebauungsplan 25 B 31 vom 01.06.1931, BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Die Antragsteller planen die Errichtung von zwei Einfamilienhäuser, Haus 1 in E+1+D Bebauung und Haus 2 in E+D Bebauung beide werden mit einem Walmdach und einer Dachneigung von 51,95° geplant. Dachgeschoss in beiden Fällen kein Vollgeschoss.

Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,22; GRZ 0,18) wird in Bezug auf die Geschoßflächenzahl und die Hauptgrundflächenzahl exakt eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird mit den nicht kompensierbaren Flächen (Garagen, Abstellraum etc.) eingehalten. Die Zufahrt wird mit wasserdurchlässigen Belägen geplant, hier entsteht eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen von ca. 146 m². Eine Befreiung wie in ähnlichen Fällen sollte befürwortet werden.

Die Wandhöhe bei Haus 1 wird mit dem Giebel auf der Südseite um 1,80 m überschritten, hier sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung erteilt werden.

Die Wandhöhe bei Haus 2 wird mit dem Giebel auf der Südseite mit 1,80 m, auf der Westseite 1,45 m und auf der Nordseite mit 1,45 m überschritten, auch hier sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zugestimmt werden.

Alle weiteren Dachbelichtungselemente entsprechen der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung.

Für beide Häuser sind Abgrabungen vorgesehen. Diese entsprechend den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung  - entsprechende Abweichungen sollten daher befürwortet werden.

Die Einfriedung entspricht der Ortsgestaltungssatzung.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird mit den Doppelgaragen erbracht.

Ein prüffähiger Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan liegt derzeit zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von zwei Einfamilienhäuser mit Doppelgaragen herzustellen.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen um ca. 146 qm wird befürwortet.

Eine Überschreitung der Wandhöhe des Giebels auf der Südseite von Haus 1 um 1,80 m wird befürwortet.

Einer Überschreitung der Wandhöhe der Giebel bei Haus 2 auf der Südseite mit 1,80 m, auf der Westseite 1,45 m und auf der Nordseite mit 1,45 m wird zugestimmt.

Eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung einer Abgrabung im Rahmen der Ausnahmetatbestände wird ausnahmsweise zugestimmt.

Die Eiche mit 2,08 m Stammumfang fällt unter die Baumschutzverordnung und ist mit geeigneten Schutzvorkehrungen (Wurzelbrücke ect.) entsprechend zu erhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Bauantrag Tektona Wohn- & Gewerbebau GmbH zum Neubau dreier Einfamilienhäuser mit jeweils einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 634/34 an der Gabriel-von-Seidl-Straße 33;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö 9

Sachverhalt

Bauherr: Tektona Wohn- & Gewerbebau GmbH
Bauort: Gabriel-von-Seidl-Straße 33, Grundstück Fl. Nr. 634/34 (Grundstücksgröße 2.955 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 65 B 11 v. 28.11.1911 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Die Antragsteller planen die Errichtung von drei Einfamilienhäusern in E+D- und E+1+D-Bebauung mit Walmdach (52° Dachneigung, Dachgeschoss kein Vollgeschoss) und jeweils einer Doppelgarage.

Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1911 stammende Bebauungsplan gibt eine westliche Baugrenze von fünf Metern zur Gabriel-von-Seidl-Straße vor.

Die o.g. festgesetzte Baugrenze wird eingehalten.

Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,15; GRZ 0,12) wird in Bezug auf die Geschoßflächenzahl und die Hauptgrundflächenzahl eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird mit den nicht kompensierbaren Flächen (Garage, Pool) ebenfalls eingehalten. Die Zufahrten werden mit wasserdurchlässigen Belägen geplant, hier entsteht eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen von ca. 348 m². Eine Befreiung wie in ähnlichen Fällen sollte befürwortet werden.

Die weitere Beurteilung ergibt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.

Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechen der Ortsgestaltungssatzung.

An jedem der drei Einfamilienhäuser ist auf der Gebäudeostseite ist eine Abgrabung geplant, die in ihren Ausmaßen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Eine Abweichung sollte hier befürwortet werden.

Eine Aussage über die Einfriedung wurde nicht getroffen, diese ist entsprechend der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung zu errichten.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau von drei Doppelgaragen ausreichend geführt.

Ein prüffähiger Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan liegt derzeit zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von drei Einfamilienhäusern in E+D- und E+1+D- Bebauung und jeweils einer Doppelgarage herzustellen.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen um ca. 348 qm wird befürwortet.

Einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung der geplanten Abgrabungen auf der Gebäudeostseite im Rahmen der Ausnahmetatbestände wird ausnahmsweise zugestimmt.

Die Einfriedung ist entsprechend der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung zu errichten.

Die Zufahrt zu Haus 3 ist aus dem Kronenbereich der Bäume nach Norden zu verschieben und das geplante Müllhäuschen südlich zu situieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö 10

Sachverhalt

Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 GO behandelte Bauanträge:

- Tekturantrag Xeller Villenbau GmbH zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 697 an der Geschwister-Scholl-Str. 19;

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11. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö 11

Sachverhalt

Es erfolgt keine Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 Bayerische Bauordnung .

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12. Neubau Haus der Begegnung/Generationenwohnen in Grünwald; Aktueller Sachstandsbericht;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö 12

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.

Nachdem ein Großteil der Vergaben bereits erfolgt sind, werden in der Sitzung in einem ausführlichen Bericht die Themen Bauablauf, Termine und Kosten seitens der Projektsteuerung Drees&Sommer vorgestellt.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag des Projektsteuerungsbüros Drees&Sommer.

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13. Neubau Haus der Begegnung/Generationenwohnen in Grünwald; Vergabe VE602 Malerarbeiten;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö 13

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.

Das Gewerk Malerarbeiten wurden auf Grund der Kostenschätzung europaweit ausgeschrieben, es wurden von 31 Firmen Unterlagen angefordert, wobei 20 Firmen ein Angebot abgegeben haben.


Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Design+Color aus 85609 Aschheim mit einer Bruttoangebotssumme von 130.014,75 €

Auf den Haushaltsstellen 43900.9400, 439000.9500, 43901.9400, 43901.9500, 46403.9400, 046403.9500 und 88000.9417 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Malerarbeiten am Haus der Begegnung den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Design+Color aus 85609 Aschheim, mit einer Bruttoangebotssumme von 130.014,75 € zu beauftragen.

Auf den Haushaltsstellen 43900.9400, 43900.9500, 43901.9400, 43901.9500, 46403.9400, 46403.9500 und 88000.9417 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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14. Neubau Haus der Begegnung/Generationenwohnen in Grünwald; Vergabe VE502 Außenanlagen;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö 14

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.

Das Gewerk Außenanlagen wurden auf Grund der Kostenschätzung europaweit ausgeschrieben, es wurden von 16 Firmen Unterlagen angefordert, wobei 3 Firmen ein wertbares Angebot abgegeben haben.


Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Schernthanner GmbH aus 82061 Neuried mit einer Bruttoangebotssumme von 2.043.325,33 €

Auf den Haushaltsstellen 43900.9400, 439000.9500, 43901.9400, 43901.9500, 46403.9400, 046403.9500 und 88000.9417 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntn is vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Außenanlagen am Haus der Begegnung den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Schernthanner GmbH aus 82061 Neuried, mit einer Bruttoangebotssumme von 2.043.325,33 € zu beauftragen.

Auf den Haushaltsstellen 43900.9400, 43900.9500, 43901.9400, 43901.9500, 46403.9400, 46403.9500 und 88000.9417 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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15. Neubau Haus der Begegnung/Generationenwohnen in Grünwald; Vergabe VE617 Mobile Trennwände;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö 15

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.

Das Gewerk Mobile Trennwände wurden auf Grund der Kostenschätzung europaweit ausgeschrieben, es wurden von 9 Firmen Unterlagen angefordert, wobei 5 Firmen ein Angebot abgegeben haben.


Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Pathos GmbH aus 41179 Mönchengladbach mit einer Bruttoangebotssumme von 53.121,58 €

Auf den Haushaltsstellen 43900.9400, 439000.9500, 43901.9400, 43901.9500, 46403.9400, 046403.9500 und 88000.9417 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Mobilen Trennwände am Haus der Begegnung den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Pathos GmbH aus 41179 Mönchengladbach, mit einer Bruttoangebotssumme von 53.121,58 € zu beauftragen.

Auf den Haushaltsstellen 43900.9400, 43900.9500, 43901.9400, 43901.9500, 46403.9400, 46403.9500 und 88000.9417 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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16. Neubau Haus der Begegnung/Generationenwohnen in Grünwald; Vergabe VE601 Estricharbeiten;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö 16

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.

Das Gewerk Estricharbeiten wurden auf Grund der Kostenschätzung europaweit ausgeschrieben, es wurden von 19 Firmen Unterlagen angefordert, wobei 7 Firmen ein Angebot abgegeben haben.


Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. K+B Boden GmbH aus  07407 Uhlstadt/Kirchhael mit einer Bruttoangebotssumme von 410.546,93 €.

Auf den Haushaltsstellen 43900.9400, 439000.9500, 43901.9400, 43901.9500, 46403.9400, 046403.9500 und 88000.9417 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Estricharbeiten am Haus der Begegnung den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. K+B Boden GmbH aus 07407 Uhlstadt/Kirchhael, mit einer Bruttoangebotssumme von 410.546,93 € zu beauftragen.

Auf den Haushaltsstellen 43900.9400, 43900.9500, 43901.9400, 43901.9500, 46403.9400, 46403.9500 und 88000.9417 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
ohne GR-Mitglied Wassermann

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17. Neubau eines mehrgruppigen Kinderhortes an der Dr.-Max-Straße 15; Vorstellung und Bemusterung der Fassade und der Innenräume;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö 17

Sachverhalt

Bekanntermaßen hat die Gemeinde Grünwald das Grundstück an der Dr.-Max-Straße 15 für sog. Gemeinbedarfszwecke in 2014 käuflich erworben. Die Bestandsimmobilie soll künftig als mehrgruppigen Kinderhort genutzt werden, da gleich gegenüber die Martin-Kneidl-Grundschule situiert ist.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.11.2015 den Bauausschuss mit der Beschlussfassung bei den weiteren Vergaben ermächtigt.

Die Rohbauarbeiten haben mittlerweile begonnen.

Aufgrund des derzeitigen Planungsstands sind nun verschiedene Festlegungen erforderlich. Durch das Architekturbüro Grotzeck wird das Farbkonzept, Bodenbeläge, Sanitäreinrichtungen und Lampen vorgestellt.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag des Architekturbüros Grotzeck und beschließt, die vorgestellte Bemusterung zu genehmigen, ohne die geplante Verkleidung der Balkone und ohne die geplanten Oberflächen in den WC-Anlagen. Diese Punkte sollen in der nächsten Sitzung nochmals detailliert bemustert und planerisch dargestellt werden. Zudem soll eine Vergleichsberechnung der Kosten erstellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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18. Neubau eines mehrgruppigen Kinderhortes an der Dr.-Max-Straße 15; Dachdecker VE Max15-104 - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö 18

Sachverhalt

Bekanntermaßen hat die Gemeinde Grünwald das Grundstück an der Dr.-Max-Straße 15 für sog. Gemeinbedarfszwecke in 2014 käuflich erworben. Die Bestandsimmobilie soll künftig als mehrgruppigen Kinderhort genutzt werden, da gleich gegenüber die Martin-Kneidl-Grundschule situiert ist.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.11.2015 den Bauausschuss mit der Beschlussfassung bei den weiteren Vergaben ermächtigt.

Nach Erstellung der Planunterlagen wurden bereits die Ausschreibungen verschickt.
Auf Grund der Kostenschätzung erfolgte für das Gewerk Dachdecker eine beschränkte Ausschreibung.

Die Submission für das Gewerk Dachdecker fand am 18.07.2016 statt und brachte folgendes Ergebnis :

Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Traub GmbH & Co. Haustechnik KG aus 82031 Grünwald mit einer Bruttoangebotssumme von 64.718,45 €.

Auf der Haushaltsstelle 46402.9400 sind für das Jahr 2016 ausreichend Mittel eingestellt und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Dachdeckerarbeiten im Hort Dr.-Max.-Str. 15 den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Traub GmbH & Co. Haustechnik KG aus 82031 Grünwald, mit einer Bruttoangebotssumme von 64.718,45 zu beauftragen.

Auf der Haushaltsstelle 46402.9400 sind für das Jahr 2016 ausreichend Mittel eingestellt und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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19. Neubau eines mehrgruppigen Kinderhortes an der Dr.-Max-Straße 15; Zimmerer VE Max15-103 - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö 19

Sachverhalt

Bekanntermaßen hat die Gemeinde Grünwald das Grundstück an der Dr.-Max-Straße 15 für sog. Gemeinbedarfszwecke in 2014 käuflich erworben. Die Bestandsimmobilie soll künftig als mehrgruppigen Kinderhort genutzt werden, da gleich gegenüber die Martin-Kneidl-Grundschule situiert ist.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.11.2015 den Bauausschuss mit der Beschlussfassung bei den weiteren Vergaben ermächtigt.

Nach Erstellung der Planunterlagen wurden bereits die Ausschreibungen verschickt.
Auf Grund der Kostenschätzung erfolgte für das Gewerk Zimmerer eine beschränkte Ausschreibung.

Die Submission für das Gewerk Zimmerer fand am 18.07.2016 statt und brachte folgendes Ergebnis :

Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. HBH Holzbau Zimmerei GmbH aus 94405 Landau mit einer Bruttoangebotssumme von 55.397,83 €.

Auf der Haushaltsstelle 46402.9400 sind für das Jahr 2016 ausreichend Mittel eingestellt und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Zimmererarbeiten im Hort Dr.-Max.-Str. 15 den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. HBH Holzbau Zimmerei GmbH aus 94405 Landau, mit einer Bruttoangebotssumme von 55.397,83 € zu beauftragen.

Auf der Haushaltsstelle 46402.9400 sind für das Jahr 2016 ausreichend Mittel eingestellt und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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20. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö 20

Sachverhalt

Anfragen wurden nicht gestellt. Beantwortungen lagen nicht vor.

Datenstand vom 19.10.2016 10:29 Uhr