Mit Schreiben vom 18.07.2016 beantragt die PBG-Fraktion zur Behandlung in der kommenden Gemeinderatssitzung am 26.07.2016, Villa-Bunker, Zeillerstraße 8 in 82031 Grünwald, Fl.-Nr. 568/16, folgende Unterlagen vorzubereiten, bereit zu stellen und in einem eigenen Tagesordnungspunkt zu berichten:
1. gesamte Korrespondenz und Ergebnisse mit dem Bauwerber;
2. alle Gesprächsnotizen und Unterlagen (Skizzen, etc.) die zur Beurteilung des Projektes dienten;
3. gesamte Korrespondenz und Ergebnisse mit den LRA-München und dem Landesamt für Denkmalpflege;
4. gesamte Korrespondenz und Ergebnisse bezüglich der baurechtlichen Beratung durch Herrn Rechtsanwalt Geislinger;
5. interne Ergebnisprotokolle der befassten Sachb
earbeiter in der Bauabteilung, die letztendlich zu dem Ergebnis gem. Sitzungsvorschlag vom 09.05.2016 führten: „Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich § 34 Baugesetzbuch in die vorhandene Umgebung ein.“.
6. Bitte stellen Sie die Ergebnisse so rechtzeitig zu Verfügung, dass eventuelle Einsichtnahme noch vor der Gemeinderatssitzung erfolgen kann.
Weiter wird für die Beantwortung weiterer Fragen gebeten, dass an dieser Gemeinderatssitzung Frau Schlichenmaier und der Bauamtsleiter Herr Rothörl anwesend sind.
Nachdem die Bearbeitung dieses Sachverhaltes von großer Bedeutung für die Gemeinde Grünwald ist, ist diese Angelegenheit in einem eigenen Tagesordnungspunkt im Gemeinderat zu behandeln.
Der Antrag wird wie folgt begründet:
Die Bearbeitung des o.g. Bauvorhabens durch die Bauabteilung und die Abfolge aller Ergebnisse bis heute wirft sehr viele Fragen auf und lässt reichlich Spielraum für die unterschiedlichsten Spekulationen. Die bisherige Darstellung der Vorgänge und die Abarbeitung von Fakten sind aus unserer Sicht teilweise nicht sachgerecht dargestellt und abgewickelt worden. Die detaillierte Klärung der tatsächlichen Vorgehensweise der gemeindlichen Bauverwaltung und des sachlichen Ablaufs ist daher für uns Gemeinderäte, für unsere Bürger du unsere Glaubwürdigkeit gegenüber dem Bürger dringend notwendig, nachdem die Bauverwaltung eine gegenteilige Beschlussempfehlung dem Bauausschuss zur Beratung vorgelegt hat.
1. Bürgermeister Neusiedl führt in den Sachverhalt ein und rekapituliert den Fall. Hierbei erläutert er, dass die Gemeinde nicht die Genehmigungsbehörde ist, sondern ausschließlich der Freistaat Bayern über das staatliche Landratsamt.
Darstellung des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung über die Zulässigkeit mit Schwerpunkt auf das festgestellte bzw. natürliche Gelände (Auswirkungen auf die Wand- und Firsthöhen) sowie den Denkmalschutz.
Beginn 2015: Verkauf des Anwesens durch Bundesrepublik Deutschland (Zivilschutz)
Anfang 2015: Anfragen von Investoren bei der Gemeinde bzgl. Bebaubarkeit des Bunkergrundstückes.
28.05.2015: Viele Rückfragen von Bauinteressenten – erste Vorprüfung zum Baurecht durch das gemeindliche Bauamt:
Es gilt der B35 = GFZ: 0,26, GRZ 0,20, Mindestgrundstücksgröße 1.000m²
Baulinienplan: 5m Baugrenze zur Straße
Reines Wohngebiet,§ 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung
Baumschutzverordnung (! großer Baumbestand!)
Kein Denkmalschutz, nach Rücksprache mit Landratsamt München nichts weiter zu beachten, Abriss Bunker wohl verfahrensfrei möglich. Lediglich Bodendenkmäler in der näheren Umgebung.
28.05.2015 Auszug aus damaligen Email-Verkehr:
Von: Rothörl, Stefan
Gesendet: Donnerstag, 28. Mai 2015 14:38
An: Schlichenmaier, Anija
Betreff: AW: Zeillerstraße 8 / Bunker zum Verkauf
Hallo Frau Schlichenmaier,
wie sieht das LRA es mit der sicherlich erforderlichen Geländeveränderung? Es muss ja wohl neben der Baumfällungen ordentlich abgegraben werden, was nach OGS so ohne weiteres nicht geht.....??
Beste Grüße
Stefan Rothörl
Rathausstr. 3
82031 Grünwald
Hallo Herr Rothörl
Wenn dann muss doch eher aufgeschüttet werden?!
Mit freundlichen Grüßen
Anija Schlichenmaier
Von: Rothörl, Stefan
Gesendet: Donnerstag, 28. Mai 2015 14:45
An: Schlichenmaier, Anija
Betreff: AW: Zeillerstraße 8 / Bunker zum Verkauf
Hallo Frau Schlichenmaier,
Der Bunker befindet sich unter der aufgeschütteten Geländeoberfläche, es gibt lediglich eine Tür und eine Fassade nach Westen, sonst nix... Klar, dass der Bunker kein natürliches Gelände aufweist, aber.... ich würde das noch mal mit LRA klären... evtl ist das ja auch kein Problem
Beste Grüße
Stefan Rothörl
Hallo Herr Rothörl
also – Frau Eckerle (Landratsamt München) sieht das unkritisch. Wenn jemand den Bunker abreißt, müsste er eine isolierte Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung beantragen wegen einer Abgrabung. Und ggf. mit dem Bauantrag eine Abweichung für Aufschüttung. Ist der klassische „unbeabsichtigte Härte“-Fall. Das Grundstück wird ja nicht „zum Spass“ verändert in der Geländeoberfläche, sondern aus tatsächlich nachvollziehbaren / notwendigen Gründen zur Baugrundherstellung. Kein Problem lt. Landratsamt München – liegt im Ermessen der Gemeinde.
Mit freundlichen Grüßen
Anija Schlichenmaier
Hallo Frau Schlichenmaier,
Ok - gut recherchiert, dann passt es ja, auch für den Fall, wenn die Bürgermeister und die Bürger (Nachbarn) nachfragen
Beste Grüße
Stefan Rothörl
28.05.2015 Eintrag in der Datenbank-Bauamtsoftware: Kein Denkmalschutz, nach Rücksprache mit Landratsamt München nichts weiter zu beachten, Abriss Bunker grundsätzlich verfahrensfrei möglich, allerdings mit isolierter Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wg. Abgrabung des über dem Bunker befindlichen Erdreichs. Bodendenkmäler in der näheren Umgebung, daher besteht Möglichkeit, dass LA f. Denkmalschutz archäologische Untersuchung verlangt. Mit einer Baugenehmigung auch Antrag auf Abweichung wg. Aufschüttung erforderlich, aber aufgrund der besonderen Grundstückssituation im Ermessen der Gemeinde ohne Probleme möglich.
13.07.2015 Eintrag im Bauamtsoftware-System:
Notare Heidemann & Dr. Nast, Kurfürstendamm 188, 10707 Berlin
URNr. 767/2015 v. 13.07.2015
Verkäufer: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Käufer: Manfred Rübesam, Kastanienallee 9, Grünwald
Mitverpflichtete: Bettina Rübesam, Kastanienallee 9, Grünwald
Vorkaufsrecht besteht nicht
18.03.2016 Einreichung Bauantrag Architekturbüro Brandt
11.04.2016 Bauausschuss beschließt einstimmig, den Bauantrag in die nächste Sitzung zu vertagen und bis dahin offene Rechtsfragen bzgl. des natürlichen Geländes und dem Denkmalrecht zu überprüfen.
14.04.2016 Der Antragsteller stellt in seinem Schreiben fest, dass nach Auskunft des Landratsamtes München die bestehende Aufschüttung älter als 20 Jahre ist und somit als natürliches Gelände anzusehen ist. In Wirklichkeit wäre die Aufschüttung vor 85 Jahren erfolgt.
28.04.2016 Bauverwaltung nimmt Kontakt auf zur Kanzlei Seufert Rechtsanwälte, um die gegenständlichen Rechtsfragen geklärt zu bekommen. Sie Mail:
Sehr geehrter Herr Geislinger,
anliegende Sitzungsvorlage + Planung mit der Bitte um Kenntnisnahme und rechtliche Würdigung in zwei Punkten:
1. Der ehemalige Bunker wurde von Hr. Rübesam erworben; auf dem Bunker soll nunmehr ein Wohnhaus realisiert werden.
Stimmen die Annahmen, dass der Bunker mit Überdeckung das aktuelle Gelände darstellt, oder aber hat der Bauausschuss mehrheitlich recht mit der Annahme, dass das Straßenniveau der Zeillerstraße hier für die Höhenentwicklung maßgeblich ist. Auf die Sitzungsvorlage wird insoweit verwiesen.
2. Stimmen die Aussagen zum Denkmalrecht. Gegenüber dem geplanten BV liegt die denkmalgeschützte Burg Grünwald. Inwieweit prägt die Burg ihre Umgebung bei der Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben i.S. des Denkmalrechts?
Wir bräuchten Ihre geschätzte Rechtsmeinung bis spätestens 09.05.2016, 15.00 Uhr – vielen Dank Herr Geislinger.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Rothörl
Gemeinde Grünwald
Rathausstrasse 3
82031 Grünwald
09.05.2016 Rechtsanwalt Geislinger legt eine ausführliche Stellungnahme vor. Es geht insbes. um den Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe nach Bayer. Bauordnung (Art. 6 Abs. 4 S. 2) und ergänzend nach § 3 Abs. 2 S. 2 der Ortsgestaltungssatzung, dass entweder die natürliche oder die festgelegte Gelände- oberfläche maßgebend ist. Solange keine Festlegung der Geländeoberfläche durch die Bauaufsichtsbehörde getroffen ist, gilt die natürliche Geländeoberfläche. Als natürliche Geländeoberfläche wird die tatsächliche, nicht durch Aufschüttungen oder Abgrabungen veränderte Geländeoberfläche verstanden. Dabei kommt es nicht auf einen „Urzustand“ des Geländes in Vorzeiten an, sondern auf das seit mind. 25 Jahren bestehende Gelände (Simon/Busse/Dirnberger, BayBO, Art. 2 Rn. 325; BayVGH, B. v. 02.03.1998, 20 B 97.912 juris). Natürliches Gelände ist vorliegend also das vorhandene Gelände über dem Bunker.
Auf die Höhenlange der Zeillerstraße oder eine Höhenlage an der Grundstücksgrenze kommt es nicht an (Simon/Busse/Dirnberger, a.a. O., Art. 2 Rn 327). Vielmehr ist das rechnerische Mittel der Höhen der Eckpunkte des Gebäudes nach planmäßiger Fertigstellung des Vorhabens als tatsächliche natürliche Geländeoberfläche maßgeblich (Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO Art. 2 Rn 97; vgl. auch Vollzugshinweise des BayStMdI zur BayBO, Nr. 2.3.2).
Denkmalrecht:
Grundsätzlich bedarf die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 2 Denkmalschutzgesetz einer Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde. Im Falle der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens entfällt die Erforderlichkeit einer gesonderten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. In diesem Fall ist die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, die denkmalschutzrechtlichen Belange als Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung mit zu prüfen.
Lässt sich das Bauvorhaben von einem denkmalgeschützten Einzelgebäude oder aber auch einem Ensemble deutlich abgrenzen und gehört es erkennbar zu einem anderen baulichen Zusammenhang, so stehen denkmalschutzrechtliche Belange dem Vorhaben nicht entgegen. Legt man diesen Maßstab hier an, so dürften der geplanten Villa denkmalschutzrechtliche Belange eher nicht entgegenstehen. Das Bauvorhaben liegt der Burg gegenüber und gehört u.E. zu einem anderen baulichen Zusammenhang. Der bloße Blick von einem denkmalgeschützten Gebäude auf ein Bauvorhaben, das vermeintlich nicht in das Ortsbild passt, begründet keinen denkmalschutzrechtlichen Versagungsgrund.
Eine entsprechende fachliche Beurteilung obliegt im Ergebnis allerdings der unteren Denkmalschutzbehörde im Landratsamt München das dazu ggf. das Landesamt für Denkmalpflege einschalten wird. Der Vollzug des Denkmalschutzrechts ist zunächst Aufgabe der zuständigen Denkmalschutzbehörden, die dazu eine fachliche Prüfung vorzunehmen haben. Ob die Gemeinde unter Berufung auf denkmalfachliche Erwägungen das Einvernehmen verweigern kann, ist zweifelhaft. Die Versagung des Einvernehmens wäre jedenfalls dann rechtswidrig, wenn die zur Prüfung berufenen staatlichen Behörden fachlich zu einem anderen Ergebnis kämen als die Gemeinde.
…….
09.05.2016 Öffentliche Sitzung des Bauausschusses / nach Vortrag der Verwaltung ergeht folgender:
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Villa nicht herzustellen.
Eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. B 35 wegen Nichteinhaltung des Vorgartenbereichs mit der im Hang liegenden Garage wird nicht befürwortet.
Eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe um 0,26 m wird nicht befürwortet. Dies ist entsprechend abzuändern.
Abstimmungsergebnis: 7 : 4
Gemeinderatsmitglied Kneidl erkundigt sich, welche rechtliche Auswirkung das Versagen des gemeindlichen Einvernehmens zum vorliegenden Bauantrag hat. Die Verwaltung erklärt hierzu, dass das Landratsamt München als zuständige Bauaufsichtsbehörde im vorliegenden Fall wohl das Einvernehmen der Gemeinde ersetzen und die Baugenehmigung erteilen wird.
Beschluss:
Der Bauausschuss fordert entsprechend des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. B 35 die neugepflanzte Thujenhecke durch eine heimische Pflanzenart zu ersetzen.
Abstimmungsergebnis: 8 : 3
17.05.2016 Der Bauantrag wird mit der Stellungnahme der Gemeinde (incl. Beschluss) an das Landratsamt München übermittelt.
20.05.2016 Das Landratsamt München bestätigt den Eingang des Bauantrag unter Angabe des Aktenzeichens.
31.05.2016 GR-Mitglied Steininger frägt in der öff. GR-Sitzung nach, ob die Aussage des Landratsamtes München bzgl. des natürlichen Geländes für das sog. Bunkergrundstück bereits überprüft wurde.
1. Bürgermeister Neusiedl erklärt hierzu, dass im Vorfeld der Grundstücksneubauung von Seiten der Verwaltung diese Rechtsfragen bzgl. der Geländehöhen mit dem Landratsamt München abgeklärt wurden. Desgleichen hat sich die Gemeinde hier zusätzlich von einem Fachanwalt für Baurecht juristisch beraten lassen. Der Anwalt kam zu dem gleichen Ergebnis wie das Landratsamt München.
31.05.2016 GR-Mitglied Dr. Paeschke erkundigt sich in gleicher Sitzung zum Bunker, wegen der dort liegenden Steine, Quader – ob es sich hier um antike Ausgrabungen handele.
1. Bürgermeister Neusiedl informiert, dass es sich zwar um Ausgrabungen handelt, die aber nicht antik sind. Vielmehr handelt es sich um Betonquader, die im ehemaligen Bunker verbaut waren. Hierbei wurden mehr als geplant vorgefunden. Diese sollen in den entstehenden Neubau wieder mit integriert werden. Von Seiten des Eigentümers sind auch antike Römersteine vorhanden, die ebenfalls im Gebäude verbaut werden sollen.
Der dort errichtete Bauzaun steht nicht auf Gemeinde- sondern auf Privatgrund.
Von Seiten der Gemeinde Grünwald wurde das Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag versagt. Das Landratsamt München wird als zuständige Genehmigungsbehörde entscheiden, ob dieses Bauvorhaben abgelehnt, oder ob die Baugenehmigung hierzu erteilt wird. Im letzteren Falle wäre dann das fehlende Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen.
23.06.2016 Die Gemeinde ist wegen div. Baurechtsanfragen im Landratsamt München. In diesem Termin wird u.a. über das Bauvorhaben Rübesam an der Zeillerstr. 8 gesprochen. Dabei wird deutlich, dass entgegen der bisherigen Verlautbarungen des Landratsamtes München eine Genehmigungsfähigkeit wg. Nichteinhaltung der Geländehöhen und aus Gründen des Denkmalschutzrechtes nicht gegeben ist. Das Landratsamt macht deutlich, dass nach Prüfung der Eingabepläne (insbesondere der Schnittzeichnungen, mit dem Gebäude- und dem Geländeverlauf) das natürliche Gelände auf dem Baugrundstück nicht der obere Abschluss des Bunkers darstellt. Der Erdhügel entstand nicht durch natürliche Sukzession, sondern ist von Menschen Hand als konstruktiv aufgeschüttet worden.
Das geplante Bauvorhaben bedarf auch einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis – entsprechende fachliche Einschätzungen teilt auch das Landesamt für Denkmalpflege in Bezug auf die geschwungene Architektur des neu geplanten Bau-vorhabens. Aus denkmalfachlicher Sicht tritt der Neubau gegenüber der Burg in ein gewisses Konkurrenzverhältnis und wirkt sich demnach negativ auf das Erscheinungsbild aus.
30.06.2016 Landratsamt München teilt dem Antragsteller im Rahmen einer Anhörung mit, das Baugesuch an der Zeillerstr. 8 aus den am 23.06.2016 geäußerten Gründen abzulehnen.
11.07.2016 Öffentliche Bauausschusssitzung, wo die Ablehnungsgründe des Landratsamt München zum vorliegenden Baugesuch „Bunker“ wie folgt zitiert werden:
Bauamtsleiter Rothörl trägt zum Bauvorhaben Rübesam an der Zeillerstraße 8 die Anhörung zur Ablehnung durch das Landratsamt München vom 30.06.2016 ausführlich vor. Insbesondere stellt das Landratsamt fest, dass der Erdhügel zum Bunkerbauwerk von Menschen Hand als Bestandteil der Bunkeranlage konstruktiv aufgeschüttet worden ist und demzufolge der Bezugspunkt zur natürlichen Geländeoberfläche nicht die Oberkante des Bunkers sondern die angrenzenden Nachbargrundstücke bzw. die Zeillerstraße heranzuziehen sind. Desgleichen bedarf das Bauvorhaben auch einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, da der geplante Baukörper durch seine äußere Erscheinung in ein gewisses Konkurrenzverhältnis zum Baudenkmal, dem Schloss Grünwald tritt und damit sich negativ auf das Erscheinungsbild der spätmittelalterlichen Burganlage auswirkt.
Der Bauausschuss nimmt diese Ausführungen wohlwollend zur Kenntnis und sieht sich in seiner damaligen Rechtsmeinung und dem mehrheitlich verweigerten Einvernehmen bestätigt.
Im Anschluss informiert Hauptamtsleiter Gantner zum Thema ‚Akteneinsicht‘ wie folgt:
Grundlagen:
Art 30 Abs. 3 GO
(3) Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.
daraus resultierend
§ 4 - GeschOGR
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse
(4) Gemeinderatsmitglieder haben, soweit sie eine Tätigkeit nach Abs. 3 ausüben, ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs, sonst nur, wenn sie vom Gemeinderat mit der Einsicht¬nahme beauftragt werden. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist ge¬genüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.
Erläuterungen:
Im Rahmen seiner Überwachungsbefugnis hat der Gemeinderat als Gremium seiner Gesamtheit, bzw. für den ihm übertragenen Aufgabenbereich ein Ausschuss, das Recht, Akteneinsicht und Auskunft zu erlangen.
Dieses Informationsrecht richtet sich grundsätzlich an den ersten Bürgermeister als Leiter der Verwaltung, nicht an einzelne Bedienstete der Gemeinde.
Der erste Bürgermeister kann jedoch das ihm zustehende Recht und die Pflicht, Akteneinsicht und Auskunft zu erteilen, auf Bedienstete übertragen. Dies kann allgemein oder für den Einzelfall geschehen.
Der Gemeinderat hat aber keinen Rechtsanspruch zu verlangen, dass ein bestimmter Bediensteter der Gemeindeverwaltung in der Gemeinderatssitzung angehört wird.
Die Vertretung der Gemeindebürger i.S. ihrer Repräsentation obliegt der ganzen Volksvertretung, d.h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder. Daher haben alle Gemeinderatsmitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte.
Das einzelne Gemeinderatsmitglied bzw. Ausschussmitglied hat nach Rechtsprechung des VGH für sich allein keine Überwachungs- und Kontrollbefugnis.
Der Gemeinderat kann einzelne Gemeinderatsmitglieder aber durch Beschluss im Einzelfall (oder im Wege der Geschäftsverteilung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO für bestimmte Aufgabengebiete - Referate) mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen.
Hiervon abgesehen ist die Wahrung des öffentlichen Interesses an der Gesetzmäßigkeit der Gemeindeverwaltung aber nicht Angelegenheit des einzelnen Gemeinderatsmitglieds.
Dieses hat daher auch nicht das Recht, Akten der Gemeindeverwaltung einzusehen, sofern es nicht für den Gemeinderat handelt.
Ein generelles Akteneinsichtsrecht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds ergibt sich auch nicht aus der Pflicht zur Sitzungsteilnahme und dem Verbot der Stimmenthaltung.
Es kann dem einzelnen Gemeinderatsmitglied auch nicht durch seine Fraktion erteilt werden, da es dieser selbst ebenfalls nicht zusteht.
Auch steht dem Gemeinderatsmitglied kein im Rechtsweg verfolgbarer genereller (subjektiv öffentlich-rechtlicher) Anspruch gegen die Gemeinde auf uneingeschränkte Erteilung von Auskünften über bestimmte Vorgänge zu.
Ferner ist z.B. die Wechselbeziehung mit der planungsrechtlichen Notwendigkeit für die Gemeinde, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, nicht ein Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, die Einholung von Informationen zu erzwingen, die es für eine ordnungsgemäße Planungsabwägung für unerlässlich hält.
Das einzelne Gemeinderatsmitglied hat jedoch das Recht, von der Gemeinde die Informationen zu erhalten, die für die Beratung und Abstimmung im Gemeinderat erforderlich sind. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass der erste Bürgermeister aufgrund seiner Verpflichtung, die Beratungsgegenstände für die Gemeinderatssitzung vorzubereiten, im Rahmen der Beratung über einen bestimmten Gegenstand Auskunft geben muss.
Ein entsprechendes Auskunftsbegehren kann aber nur darauf gerichtet sein, vom Bürgermeister sachbezogene Informationen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu erhalten. Die Gemeinderatsmitglieder haben keinen Anspruch darauf, dass der Bürgermeister schon mit der Ladung zur Sitzung auf mögliche rechtliche Bedenken zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinweist; die Gemeinderatsmitglieder müssen sich vielmehr vor der Beschlussfassung eigenverantwortlich über die Rechtslage informieren.
Die Gewährung eines generellen (nicht eingeschränkten) individuellen Akteneinsichtsrechts für jedes Gemeinderatsmitglied ist unzulässig. Auch eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung wäre unzulässig.
Der VGH hat die Frage, ob sich aus dem Mitgliedschaftsrecht in der kommunalen Volksvertretung ein ungeschriebener (verfassungsunmittelbarer) Auskunftsanspruch der einzelnen Gemeinderatsmitglieder gegenüber dem Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung ergebe, ohne den die Mandatsträger ihre organschaftlichen Mitwirkungsbefugnisse nicht effektiv wahrnehmen könnten, noch offen gelassen.
Zusammenfassung:
Ein allgemeines, d.h. nicht von einem Gemeinderatsbeschluss abgeleitetes Informationsrecht eines Gemeinderatsmitglieds über bestimmte Vorgänge in der Gemeindeverwaltung gibt es in Bayern nicht.
Ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht haben die einzelnen Gemeinderatsmitglieder nur hinsichtlich der Niederschriften öffentlicher und nichtöffentlicher Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse.
Auch aus der Notwendigkeit einer sorgfältigen Sitzungsvorbereitung ergibt sich nicht das Recht und die Pflicht der Gemeinderatsmitglieder, vor der Gemeinderatssitzung Einsicht in die entsprechenden Akten zu nehmen.
Nach der im Anschluss intensiv geführten Diskussion und Beantwortung weiterer Fragen schlägt 1. Bürgermeister Neusiedl vor, per Beschluss jeweils einem Fraktionsmitglied Akteneinsicht zu gewähren.