Datum: 26.07.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:23 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:23 Uhr bis 21:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28. Juni 2016;
3 Öffentliches WLAN in Grünwald - Antrag der CSU-Fraktion vom 15. Mai 2013, der FDP-Fraktion vom 6. Juni 2016 und der SPD-Fraktion vom 6. Juni 2016
4 PBG-Fraktion; Antrag vom 18. Juli 2016 zur Behandlung in kommenden Gemeinderatssitzung am 26. Juli 2016; Villa-Bunker, Zeillerstraße 8 in 82031 Grünwald, Fl.-Nr. 568/16;
5 Berichterstattung aus den Ausschüssen sowie von aktuellen Vorgängen und Themen von besonderer Wichtigkeit
6 Bekanntgabe von Dringlichkeitsentscheidungen, die der 1. Bürgermeister gem. Art. 37 Abs. 3 GO anstelle des Gemeinderates getroffen hat
7 Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gem. Art. 52 Abs. 3 GO
8 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung
8.1 Anfrage GR-Mitglied Loos;
8.2 Anfrage GR-Mitglied Zeppenfeld;
8.3 Anfrage GR-Mitglied Schmidt;
8.4 Anfrage GR-Mitglied Dr. Bühler;

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Niederschrift öff.pdf

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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.07.2016 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Protokollerklärung GR-Mitglied Ritz: Der Bürgermeister hat den beiden Gemeinderäten Zeppenfeld und Ritz die Einsicht in die Sitzungsunterlagen zu den Sachvorträgen zur Vorbereitung auf die heutige GR-Sitzung verweigert. Mindestens drei weitere Gemeinderäte hatten Einsicht in die betreffenden Unterlagen, nichts anderes wollten auch wir. Auch wenn es einen formellen Gemeinderatsbeschluss zur Akteneinsicht braucht, hat die Bauabteilung dies in der Vergangenheit so nicht gehandhabt. Der Bauamtsleiter hat mir die Akteneinsicht schriftlich zugesagt. Aufgrund der Ungleichbehandlung fühle ich mich vom Bürgermeister diskriminiert und in meinen Rechten beschränkt; demzufolge habe ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister eingereicht. Protokollerklärung GR-Mitglied Zeppenfeld: Auch mir wurde die Einsicht in die Sitzungsunterlagen der vergangenen Bauausschüsse am gestrigen Montag verweigert. Zur Vorbereitung auf den Tagesordnungspunkt 4 der heutigen Sitzung wäre eine Einsicht aber notwendig gewesen. Im Ratsinformationssystem sind die Unterlagen nicht mehr verfügbar, noch wurden sie zum Tagesordnungspunkt 4 zur Verfügung gestellt. Ich kann weder in der Geschäftsordnung der Gemeinde noch in der Gemeindeordnung eine Vorschrift finden, dass Sitzungsunterlagen aus unserem Ratsinformationssystem nach einer Sitzung gekürzt oder entfernt werden und habe so einem Vorgehen auch nie zugestimmt. Da andere Ratsmitglieder Einsicht bekamen besteht hier eine Ungleichbehandlung. Eine korrekte Vorbereitung auf die heutige Sitzung war nicht möglich und auch ich habe deshalb eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht.

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28. Juni 2016;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.07.2016 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift vom 28.06.2016 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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3. Öffentliches WLAN in Grünwald - Antrag der CSU-Fraktion vom 15. Mai 2013, der FDP-Fraktion vom 6. Juni 2016 und der SPD-Fraktion vom 6. Juni 2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.07.2016 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 hat die CSU-Fraktion beantragt, die Verwaltung möge prüfen, ob die Einrichtung eines freien, kostenlosen W-LAN (GRÜNWALD W-LAN) im Gemeindegebiet an geeigneten Standorten möglich ist. Insbesondere sei zu überprüfen, welche rechtlichen Vorgaben hierbei zu erfüllen sind.

Mit dem Fraktionsvorsitzenden, Herrn Zweiten Bürgermeister Weidenbach, wurde eine spätere Bearbeitung vereinbart, da rechtlich Bedenken von der Verwaltung bestanden. Aufgrund neuer (auch gesetzlicher) Voraussetzungen erscheint aus Sicht der Verwaltung jetzt der passende Zeitpunkt, um entsprechende Beschlüsse des Gemeinderats herbeizuführen. Zudem ist von staatlicher Seite ein entsprechendes Förderprogramm aufgelegt worden. Eine Beantragung ist seit Juli 2016 möglich.

Zusätzlich stellten nunmehr jüngst die FDP-Fraktion am 6. Juni 2016 den Antrag auf öffentliches WLAN in Grünwald und die SPD-Fraktion einen Ergänzungsantrag.

Prinzipiell stellte sich für die Verwaltung die Frage, ob hier die Gemeinde tätig werden muss (eigener Wirkungskreis) und darf. Stefan Graf, Direktor beim Bayerischen Gemeindetag erklärte hierzu auf Anfrage der Gemeinde Grünwald: „Als rechtliche Vorgaben sehe ich nur die Frage, ob die Einrichtung eines Hotspots eine kommunale Aufgabe ist. Da die Gemeinde auch den Breitbandausbau fördern darf, sehe ich da kein Problem.“

Es zeigte sich, dass in den zurückliegenden Jahren auch private Telekommunikationsunternehmen eigenständig Hotspots in der Gemeinde Grünwald errichtet haben und weiterhin betreiben, beispielsweise am Derbolfinger Platz (Deutsche Telekom und Kabel Deutschland). Kabel Deutschland hat dies nach eigenem Bekunden „proaktiv“ getan.

Im Zuge von technischen Umstellungen wurden auch WLAN-Angebote durch die Gemeinde Grünwald realisiert, etwa im Rathaus in den beiden Sitzungssälen für den Betrieb des Ratsinformationssystems oder im Bürgerhaus. Diese sind jedoch nur beschränkt und nicht für jedermann nutzbar sowie lediglich temporär in Betrieb. Einzelne Bereiche, wie etwa die Gemeindebibliothek, haben eigenverantwortlich WLAN-Angebote. Für die Asylsuchenden wurde in der Traglufthalle ein Hotspot im Auftrag der Gemeinde Grünwald durch die Deutsche Telekom in Betrieb genommen; die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde hat zusätzlich einen Hotspot an ihrem Gemeindezentrum einrichten lassen.

Mit Pressemitteilung vom 5. November 2015 informierte Staatsminister Markus Söder, MdL, über das Vorhaben, bayernweit kostenloses WLAN zu fördern und zu realisieren. Der Wortlaut: „Der Freistaat Bayern soll bis 2020 mit einem engmaschigen Netz von kostenfreien WLAN-Hotspots überzogen werden „Mindestens 10.000 freie WLAN-Hotspots sollen in ganz Bayern entstehen, 100 noch in diesem Jahr. Damit ist der Freistaat WLAN-Land Nr. 1 in Deutschland“, teilte Finanzminister Dr. Markus Söder bei der Vorstellung des Konzepts „BayernWLAN“ am Donnerstag (5.11.) in München mit. Mit dem BayernWLAN erhält jede Gemeinde die Möglichkeit, Bürgern und Touristen an ihren attraktiven Plätzen die digitale Welt zu erschließen. „Der Freistaat investiert rund 10 Millionen Euro, um allen Bürgern ein offenes und kostenfreies WLAN-Angebot zu ermöglichen. Gerade für den ländlichen Raum ist freies WLAN ein echter Standortvorteil. Damit stärken wir weiter die digitale Chancengleichheit und sorgen für gleichwertige Lebensbedingungen in ganz Bayern“ so Söder.

Noch in diesem Jahr richtet das Finanzministerium die ersten Hotspots an 100 Standorten im Bereich des Finanzressorts ein: eine staatliche Behörde in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt, darunter 10 Schlösser und Burgen, sowie zusätzlich auf 15 Schiffen der staatlichen Seenschifffahrt erhalten einen Hotspot. Erste Kommunen, z. B. Freyung, Hersbruck, Straubing, Vilshofen und Weiden, nehmen an der Erprobung teil. Ab Anfang 2016 wird das Netz aus frei zugänglichen Hotspots dann kontinuierlich verdichtet. Alle geeigneten staatlichen Behörden und kommunalen Standorte sollen mit freiem WLAN ausgestattet werden. So entsteht ein enges Netz an 5.000 Standorten in ganz Bayern mit über 10.000 Zugangspunkten. Außerdem bietet der Freistaat den Kommunen bei deren eigenem Ausbau von freiem WLAN attraktive Rahmenbedingungen: Kommunen sollen den Rahmenvertrag des Freistaates nutzen und über das WLAN-Zentrum des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eigene Hotspots erschließen können.

Koordiniert wird der Aufbau des BayernWLAN durch ein WLAN-Zentrum in Straubing. Das neue WLAN-Zentrum wird die Kommunen vom Antrag über die Planung bis zur Umsetzung beraten und betreuen. Es ist einheitlicher Ansprechpartner für die Kommunen. Diese stellen ihre Standorte für die Erschließung mit Hotspots zur Verfügung. Welcher Standort das ist, kann der Bürgermeister vor Ort frei entscheiden. Die Kommune gestattet die Anbringung der Accesspoints und trägt die Betriebskosten. Der Freistaat übernimmt die Kosten für die Ersteinrichtung.

Der Einstieg in das freie WLAN ist leicht und praktisch: Jeder Hotspot heißt „@BayernWLAN“. Die Startseite sieht immer gleich aus. Es sind keine Passwörter und keine Anmeldedaten erforderlich. Das Konzept sieht vor, dass ein privates Unternehmen den Betrieb der Hotspots übernimmt. Der Datenschutz wird garantiert. Jugendschutz ist selbstverständlich durch entsprechende Jugendschutzfilter des Unternehmens.

Außerdem forderte Söder den Bund auf, den Gesetzentwurf zur Störerhaftung nachzubessern. „Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Störerhaftung ist ein erster Schritt, geht aber nicht weit genug“, so Söder. Ziel ist eine Nachbesserung im Bundesrats-Verfahren dahingehend, dass die Haftungsfreistellung generell für alle Anbieter von WLAN-Zugängen gilt und ein angemessener Schutz des Urheberrechts durch Belehrungspflichten der WLAN-Betreiber gewährleistet wird. „Damit könnten schon bestehende Hotspots auch für eine breitere Nutzung freigeschalten werden und das Hotspot-Netz wird noch enger“, so der Finanzminister.“

Zur Rechtssicherheit äußerte sich jüngst das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

„Mehr Rechtssicherheit bei WLAN
Geänderter Gesetzentwurf bringt erhebliche Vereinfachungen

Durch die zunehmende Digitalisierung von Wirtschaft und Alltag erwarten wir heute schnellen mobilen Internetzugang immer und überall. Hierfür benötigen wir ausreichende öffentliche WLAN-Hotspots, also drahtlose lokale Funknetzwerke. Dieser Erwartung will die Bundesregierung nachkommen und so dazu beitragen, dass die enormen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Potenziale von WLAN-Funknetzen mehr und mehr ausgeschöpft werden können.

In deutschen Städten soll mobiles Internet über WLAN künftig für jeden und jede verfügbar sein. Flughäfen, Cafés oder auch Rathäuser und Bibliotheken sollen künftig rechtssicher kostenloses WLAN anbieten können. Erste Voraussetzung dafür ist eine klare Rechtslage. Hier setzt die Bundesregierung mit einer Änderung des Telemediengesetzes an.

Haftungsrisiken hemmen den Ausbau von öffentlichem WLAN in Deutschland

Eine Ursache für den geringen Ausbau der öffentlichen WLAN-Hotspots liegt darin, dass potentielle Anbieter von WLAN-Internetzugängen aufgrund von Haftungsrisiken durch eine unklare Rechtslage verunsichert sind. Sie befürchten, als sogenannte "Störer" für Rechtsverletzungen der Nutzer ihres WLAN auf Unterlassung in Anspruch genommen bzw. abgemahnt zu werden. Vor allem kleinere Unternehmen wie Cafés oder Hotels verzichten deshalb trotz des damit verbundenen Wettbewerbsnachteils oft auf die Bereitstellung von WLAN-Internetzugängen und damit auf potentielle Kunden: Einer Umfrage zufolge schrecken 59 Prozent der befragten geschäftlichen und privaten Nutzer wegen Haftungsrisiken und 43 Prozent wegen Sicherheitsbedenken davor zurück, einen Hotspot anzubieten. Deutschland liegt mit durchschnittlich 1,87 W-LAN-Hotspots auf 10.000 Einwohner bei der Verfügbarkeit von WiFi-Locations und Hotspots international weit hinter vielen anderen Ländern (zum Vergleich: Südkorea: 37,35, UK 28,67, Schweden 9,94). Mit rund drei WLAN-fähigen Endgeräten pro Kopf sind wir dem weltweiten Durchschnitt aber um Längen voraus (1,2 Geräte pro Kopf).

Keine Haftung für WLAN-Betreiber

Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen - und Bürgerinnen und Bürgern die Nutzung von öffentlichem WLAN zu erleichtern, hat die Bundesregierung im September 2015 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes beschlossen. Dieser sieht unter anderem vor, dass der in § 8 Abs. 1 TMG geregelte Haftungsausschluss von Accessprovidern auch für WLAN-Betreiber gilt. Das bedeutet, dass jemand, der sein WLAN für Andere zur Nutzung frei gibt, den gleichen Haftungsprivilegien unterliegt wie z. B. die Deutsche Telekom. Zudem gilt die Regelung für alle gleichermaßen, d. h. es gibt keine Unterscheidung zwischen großen oder kleinen, gewerblichen oder privaten Anbietern.

Der Gesetzentwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Der Bundesrat hat am 6. November Änderungsanträge vorgelegt, auf welche die Bundesregierung am 18. November mit einer Gegenäußerung reagiert hat. Im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestags wurde am 16. Dezember 2015 eine Expertenanhörung durchgeführt. Seitdem laufen Berichterstattergespräche zwischen den Fraktionen der SPD und der CDU/CSU. Diese haben sich am 11. Mai auf wichtige Änderungen des Telemediengesetzes geeinigt. Damit rückt eine schnelle und stärkere Verbreitung von WLAN in deutschen Städten ein ganzes Stück näher. Das Gesetz könnte im Herbst 2016 in Kraft treten. Danach können neue Geschäftsmodelle nahezu ohne Aufwand gestartet werden - auch bereits erfolgreich etablierte Geschäftsmodelle profitieren von der neuen gesetzlichen Grundlage.“

Damit dürften aus Sicht der Verwaltung auch rechtliche Bedenken spätestens im Herbst 2016 geklärt sein.


BayernWLAN

Die notwendige Koordination dieses Aufbaus und des anschließenden Betriebs übernimmt das BayernWLAN Zentrum Straubing als Dienststelle des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Zur Förderung der ländlichen Gebiete im Rahmen der Heimatstrategie wurde es in Straubing eingerichtet und betreut als einheitlicher Ansprechpartner die beteiligten Behörden und Kommunen vom Antrag über die Planung bis hin zur Umsetzung.

Im Februar 2016 kamen erste Informationen an die bayerischen Kommunen, wobei erst vor kurzem der Rahmenvertrag abgeschlossen werden konnte. Der Rahmenvertrag für BayernWLAN besteht mit der Firma Vodafone. Bis Ende des Jahres 2017 werden demnach bayernweit 10.000 BayernWLAN Standorte für kostenlose Internetnutzung ausgebaut.
Der Freistaat Bayern unterstützt die Kommunen mit einem Betrag von bis zu 5.000 Euro für zwei Standorte (pro Standort max. 2.500 Euro). Dieser Betrag deckt in der Regel die anfallenden Ersteinrichtungskosten (Ortsbegehung, Verkabelungsarbeiten).
Die Kosten des Betriebs sind abhängig von der Situation vor Ort und ihren Ausbauvorstellungen. Dazu kommen jeweils noch die Kosten für die nötigen Internetanschlüsse.

Folgende Rechenbeispiele zeigen die monatlichen Kosten möglicher Konzepte auf, die als Rundumsorglos-Paket die Störerhaftung, den Jugendschutz und die Gerätemiete beinhaltet.
Rechenbeispiel  1
Ein Outdooraccesspoint  z.B. am Rathausplatz
       1 x Grundentgelt pro Hotspot                         04,62 Euro
       1 x Accesspoint Outdoor                          25,55 Euro
       Summe                                                            30,17 Euro
Rechenbeispiel  2
Ein Outdooraccesspoint  z.B. am Rathausplatz
+ ein Indooraccesspoint im Kundencenter des Rathauses
       1 x Grundentgelt pro Hotspot                          04,62 Euro
       1 x Accesspoint Outdoor                          25,55 Euro
       1 x Accesspoint Indoor                             18,47 Euro
       Summe                                                         48,64 Euro
Rechenbeispiel  3
Zwei Outdooraccesspoints z.B. am Rathausplatz
       1 x Grundentgelt pro Hotspot                         04,62 Euro
       2 x Accesspoint Outdoor                          51,10 Euro
       Summe                                                        55,72 Euro
Rechenbeispiel  4
Ein Outdooraccesspoint z.B. am Rathausplatz
Ein Indooraccesspoint im Kundencenter des Rathauses
Zwei Outdooraccesspoints z.B. am Kirchplatz
       2 x Grundentgelt pro Hotspot                         09,24 Euro
       3 x Accesspoint Outdoor                          76,65 Euro
       1 x Accesspoint Indoor                             18,47 Euro
       Summe                                                       104,36 Euro
Die Rechenbeispiele sind in Euro inkl. 19% Ust | exklusiv Internetanschlussgebühren.

Die Reichweite eines durchschnittlichen Hotspots umfasst derzeit mehrere hundert Meter, so dass von einer Durchschnittsreichweite von 550 Metern auszugehend ist, auch wenn aktuellere Hotspot-Geräte mittlerweile schon mehr als einen Kilometer versorgen können.

Vorteile:

Innerhalb eines Hotspots kann sich jeder Passant, aber auch Gewerbetreibende im Umfeld, über sein Laptop oder Smartphone kostenlos ins Internet einwählen. Touristen mit ausländischen Mobilfunknetzen profitieren besonders, da sie sonst sehr hohe Tarifgebühren zahlen müssen. Der Service steigert den Komfort und die Kommunikation auch innerhalb der Gemeinde, da auch die einheimischen Bürger davon profitieren. In anderen Gemeinden und insbesondere Städten wie München ist der touristische Faktor deutlich höher anzusehen als in Grünwald. Einen wichtigen Wettbewerbfaktor erkennt deswegen die Verwaltung nicht. Da aber die Gemeinde Grünwald touristische Standorte wie die Burg Grünwald oder den Streckenabschnitt für Radfahrer zwischen München und Venedig hat, sollte dieser Punkt durchaus auch mit berücksichtigt werden.

Erfahrungen wurden auch gesammelt, dass viele Asylsuchende als einziges Mittel über mobile Endgeräte Kontakt zur Heimat halten. Aus diesem Grund wird das WLAN-Angebot am Derbolfinger Platz besonders intensiv genutzt.

Einen Erfahrungsbericht gab Herr Hötzl von der Gemeinde Unterhaching auf Anfrage unserer Gemeinde. Hier wurden über einen externen Provider mehrere Hotspots im Bereich rund ums Rathaus errichtet. Die Bereitstellungskosten übernahm die Gemeinde. Wunsch war es, den Rathausplatz mehr zu beleben und attraktiver zu gestalten. Der Radius beträgt 300 m. Mit dem Angebot und der Nutzungsfreundlichkeit zeigte sich die Gemeinde zufrieden.

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien ließ auf Anfrage wissen, dass sie zwar ein Konzept für ein Pilotprojekt zur (für den Nutzer kostenlosen) Verbreitung lokaler/regionaler Medieninhalte über eine WLAN-Infrastruktur erarbeitet. Der Hauptfokus der BLM liegt hierbei aber darauf, neue Zugangswege zu Inhalten in einer konvergenten Medienwelt zu erproben. Mit welchen Gemeinden und Kommunen langfristig hierbei kooperiert werden kann, sei zum Zeitpunkt noch nicht absehbar.


Die Verwaltung schlägt vor, sich an dem Vorhaben des Freistaates Bayern zu beteiligen und als Standorte den Rathausvorplatz und den Marktplatz mit jeweils einem Outdooraccesspoint  vorzusehen.

Die Gemeinde sollte ausschließlich als Auftraggeberin auftreten.

Bedenken bestehen von Seiten der Gemeindeverwaltung hinsichtlich eines öffentlichen Hotspots im Rathausgebäude, da die Strahlungsfrage nicht zur Gänze geklärt ist und die Mitarbeiter nicht unnötig weiteren Strahlungen, neben der PC-Ausstattung, ausgesetzt werden sollten. Auf das Infoblatt des Bundesamtes für Strahlenschutz sei verwiesen.

Voraussichtlich dürften sich die jährlichen Kosten aufgrund des Rechenbeispiels 1 nach erster Berechnung auf rund 1.000 Euro pro Hotspot (Obergrenze) belaufen.


Ermittlung weiterer Standorte:

Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, zur Ermittlung weiterer möglicher Standorte für WLAN / Hotspots ein unabhängiges Büro / Unternehmen zu beauftragen. Zur Ermittlung und Beauftragung wird der Gemeinderat gebeten, der Verwaltung die Ermächtigung zu erteilen.

Die Ergebnisse (eventuell auch als Präsentation) sollen dann dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Über genaue Kosten für diese Auftragsarbeit kann die Verwaltung keine Aussagen treffen. Sie dürften vermutlich im vierstelligen Euro-Bereich liegen.

Es bestünde die Möglichkeit, aufgrund des oben dargestellten Loses des Freistaates Bayern sich an dem Vertrag mit Vodafone anzuschließen.

Beschluss

1)        Der Gemeinderat Grünwald beauftragt die Gemeindeverwaltung, beim BayernWLAN Zentrum Straubing  den Antrag auf Förderung von zwei WLAN-Standorten zu beantragen und die entsprechenden Schritte durch die Bauverwaltung bzw. durch den EDV-Bereich zur Umsetzung und Installation zu unternehmen.

Die außerplanmäßigen Kosten, die der Gemeinde Grünwald entstehen, werden genehmigt.

In der fortlaufenden Haushaltsplanung sind entsprechende Mittel einzustellen.

Weiterhin werden vom Gemeinderat als Standorte für das BayernWLAN der Rathausvorplatz und der Marktplatz in Grünwald festgelegt.


2)        Der Gemeinderat Grünwald beauftragt die Gemeindeverwaltung, ein geeignetes, unabhängiges Büro zu ermitteln und durch den ersten Bürgermeister o.V.i.A. zu beauftragen, weitere Standorte für WLAN / Hotspots im Gemeindegebiet Grünwalds zu ermitteln und eine Auswertung für den Gemeinderat Grünwald zur Entscheidung vorzubereiten.

Die außerplanmäßigen Kosten, die der Gemeinde Grünwald entstehen, werden genehmigt.

Damit gelten die o.g. Anträge der CSU-, FDP- und – SPD Fraktionen als erledigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Protokollerklärung GR-Mitglied Dr. Paeschke: Ich habe dagegen gestimmt, da ich grundsätzlich gegen eine Strahlenbelastung in Grünwald bin.

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4. PBG-Fraktion; Antrag vom 18. Juli 2016 zur Behandlung in kommenden Gemeinderatssitzung am 26. Juli 2016; Villa-Bunker, Zeillerstraße 8 in 82031 Grünwald, Fl.-Nr. 568/16;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.07.2016 ö 4

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 18.07.2016 beantragt die PBG-Fraktion zur Behandlung in der kommenden Gemeinderatssitzung am 26.07.2016, Villa-Bunker, Zeillerstraße 8 in 82031 Grünwald, Fl.-Nr. 568/16, folgende Unterlagen vorzubereiten, bereit zu stellen und in einem eigenen Tagesordnungspunkt zu berichten:

1.        gesamte Korrespondenz und Ergebnisse mit dem Bauwerber;
2.        alle Gesprächsnotizen und Unterlagen (Skizzen, etc.) die zur Beurteilung des Projektes dienten;
3.        gesamte Korrespondenz und Ergebnisse mit den LRA-München und dem Landesamt für Denkmalpflege;
4.        gesamte Korrespondenz und Ergebnisse bezüglich der baurechtlichen Beratung durch Herrn Rechtsanwalt Geislinger;
5.        interne Ergebnisprotokolle der befassten Sachb earbeiter in der Bauabteilung, die letztendlich zu dem Ergebnis gem. Sitzungsvorschlag vom 09.05.2016 führten: „Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich § 34 Baugesetzbuch in die vorhandene Umgebung ein.“.
6.        Bitte stellen Sie die Ergebnisse so rechtzeitig zu Verfügung, dass eventuelle Einsichtnahme noch vor der Gemeinderatssitzung erfolgen kann.

Weiter wird für die Beantwortung weiterer Fragen gebeten, dass an dieser Gemeinderatssitzung Frau Schlichenmaier und der Bauamtsleiter Herr Rothörl anwesend sind.

Nachdem die Bearbeitung dieses Sachverhaltes von großer Bedeutung für die Gemeinde Grünwald ist, ist diese Angelegenheit in einem eigenen Tagesordnungspunkt im Gemeinderat zu behandeln.

Der Antrag wird wie folgt begründet:

Die Bearbeitung des o.g. Bauvorhabens durch die Bauabteilung und die Abfolge aller Ergebnisse bis heute wirft sehr viele Fragen auf und lässt reichlich Spielraum für die unterschiedlichsten Spekulationen. Die bisherige Darstellung der Vorgänge und die Abarbeitung von Fakten sind aus unserer Sicht teilweise nicht sachgerecht dargestellt und abgewickelt worden. Die detaillierte Klärung der tatsächlichen Vorgehensweise der gemeindlichen Bauverwaltung und des sachlichen Ablaufs ist daher für uns Gemeinderäte, für unsere Bürger du unsere Glaubwürdigkeit gegenüber dem Bürger dringend notwendig, nachdem die Bauverwaltung eine gegenteilige Beschlussempfehlung dem Bauausschuss zur Beratung vorgelegt hat.

1. Bürgermeister Neusiedl führt in den Sachverhalt ein und rekapituliert den Fall. Hierbei erläutert er, dass die Gemeinde nicht die Genehmigungsbehörde ist, sondern ausschließlich der Freistaat Bayern über das staatliche Landratsamt.

Darstellung des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung über die Zulässigkeit mit Schwerpunkt auf das festgestellte bzw. natürliche Gelände (Auswirkungen auf die Wand- und Firsthöhen) sowie den Denkmalschutz.


Beginn 2015: Verkauf des Anwesens durch Bundesrepublik Deutschland (Zivilschutz)

Anfang 2015: Anfragen von Investoren bei der Gemeinde bzgl. Bebaubarkeit des Bunkergrundstückes.

28.05.2015: Viele Rückfragen von Bauinteressenten – erste Vorprüfung zum Baurecht durch das gemeindliche  Bauamt:

Es gilt der B35 = GFZ: 0,26, GRZ 0,20, Mindestgrundstücksgröße 1.000m²
Baulinienplan: 5m Baugrenze zur Straße
Reines Wohngebiet,§ 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung
Baumschutzverordnung (! großer Baumbestand!)

Kein Denkmalschutz, nach Rücksprache mit Landratsamt München nichts weiter zu beachten, Abriss Bunker wohl verfahrensfrei möglich. Lediglich Bodendenkmäler in der näheren Umgebung.

28.05.2015 Auszug aus damaligen Email-Verkehr:

Von: Rothörl, Stefan
Gesendet: Donnerstag, 28. Mai 2015 14:38
An: Schlichenmaier, Anija
Betreff: AW: Zeillerstraße 8 / Bunker zum Verkauf

Hallo Frau Schlichenmaier,

wie sieht das LRA es mit der sicherlich erforderlichen Geländeveränderung? Es muss ja wohl neben der Baumfällungen ordentlich abgegraben werden, was nach OGS so ohne weiteres nicht geht.....?? 
 
Beste Grüße
 
Stefan Rothörl
Rathausstr. 3
82031 Grünwald


----- Nachricht beantworten -----
Von: "Schlichenmaier, Anija" <Anija.Schlichenmaier@gemeinde-gruenwald.de>
An: "Rothörl, Stefan" <Stefan.Rothoerl@gemeinde-gruenwald.de>
Betreff: Zeillerstraße 8 / Bunker zum Verkauf
Datum: Do., Mai 28, 2015 14:40
 
Hallo Herr Rothörl
Wenn dann muss doch eher aufgeschüttet werden?!
Mit freundlichen Grüßen

Anija Schlichenmaier
  

Von: Rothörl, Stefan
Gesendet: Donnerstag, 28. Mai 2015 14:45
An: Schlichenmaier, Anija
Betreff: AW: Zeillerstraße 8 / Bunker zum Verkauf
 
Hallo Frau Schlichenmaier,
Der Bunker befindet sich unter der aufgeschütteten Geländeoberfläche, es gibt lediglich eine Tür und eine Fassade nach Westen, sonst nix... Klar, dass der Bunker kein natürliches Gelände aufweist, aber.... ich würde das noch mal mit LRA klären... evtl ist das ja auch kein Problem 
 
Beste Grüße
 
Stefan Rothörl


----- Nachricht beantworten -----
Von: "Schlichenmaier, Anija" <Anija.Schlichenmaier@gemeinde-gruenwald.de>
An: "Rothörl, Stefan" <Stefan.Rothoerl@gemeinde-gruenwald.de>
Betreff: Zeillerstraße 8 / Bunker zum Verkauf
Datum: Do., Mai 28, 2015 15:04


Hallo Herr Rothörl
also – Frau Eckerle (Landratsamt München) sieht das unkritisch. Wenn jemand den Bunker abreißt, müsste er eine isolierte Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung beantragen wegen einer Abgrabung. Und ggf. mit dem Bauantrag eine Abweichung für Aufschüttung. Ist der klassische „unbeabsichtigte Härte“-Fall. Das Grundstück wird ja nicht „zum Spass“ verändert in der Geländeoberfläche, sondern aus tatsächlich nachvollziehbaren / notwendigen Gründen zur Baugrundherstellung. Kein Problem lt. Landratsamt München – liegt im Ermessen der Gemeinde.

Mit freundlichen Grüßen

Anija Schlichenmaier



Hallo Frau Schlichenmaier,

Ok - gut recherchiert, dann passt es ja, auch für den Fall, wenn die Bürgermeister und die Bürger (Nachbarn) nachfragen 

Beste Grüße

Stefan Rothörl


28.05.2015  Eintrag in der Datenbank-Bauamtsoftware: Kein Denkmalschutz, nach Rücksprache mit Landratsamt München nichts weiter  zu beachten, Abriss Bunker grundsätzlich verfahrensfrei möglich, allerdings mit isolierter Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wg. Abgrabung des über dem Bunker befindlichen Erdreichs. Bodendenkmäler in der näheren Umgebung, daher besteht Möglichkeit, dass LA f. Denkmalschutz archäologische Untersuchung verlangt. Mit einer Baugenehmigung auch Antrag auf Abweichung wg. Aufschüttung erforderlich, aber aufgrund der besonderen Grundstückssituation im Ermessen der Gemeinde ohne Probleme möglich.

13.07.2015 Eintrag im Bauamtsoftware-System:

Notare Heidemann & Dr. Nast, Kurfürstendamm 188, 10707 Berlin
URNr. 767/2015 v. 13.07.2015
Verkäufer: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Käufer: Manfred Rübesam, Kastanienallee 9, Grünwald
Mitverpflichtete: Bettina Rübesam, Kastanienallee 9, Grünwald

Vorkaufsrecht besteht nicht

18.03.2016 Einreichung Bauantrag Architekturbüro Brandt

11.04.2016 Bauausschuss beschließt einstimmig, den Bauantrag in die nächste Sitzung zu vertagen und bis dahin offene Rechtsfragen bzgl. des natürlichen Geländes und dem Denkmalrecht zu überprüfen.


14.04.2016 Der Antragsteller stellt in seinem Schreiben fest, dass nach Auskunft des Landratsamtes München die bestehende Aufschüttung älter als 20 Jahre ist und somit als natürliches Gelände anzusehen ist. In Wirklichkeit wäre die Aufschüttung vor 85 Jahren erfolgt.

28.04.2016 Bauverwaltung nimmt Kontakt auf zur Kanzlei Seufert Rechtsanwälte, um die gegenständlichen Rechtsfragen geklärt zu bekommen. Sie Mail:

Sehr geehrter Herr Geislinger,

anliegende Sitzungsvorlage + Planung mit der Bitte um Kenntnisnahme und rechtliche Würdigung in zwei Punkten:

1. Der ehemalige Bunker wurde von Hr. Rübesam erworben; auf dem Bunker soll nunmehr ein Wohnhaus realisiert werden.
Stimmen die Annahmen, dass der Bunker mit Überdeckung das aktuelle Gelände darstellt, oder aber hat der Bauausschuss mehrheitlich recht mit der Annahme, dass das Straßenniveau der Zeillerstraße hier für die Höhenentwicklung maßgeblich ist. Auf die Sitzungsvorlage wird insoweit verwiesen.

2. Stimmen die Aussagen zum Denkmalrecht. Gegenüber dem geplanten BV liegt die denkmalgeschützte Burg Grünwald. Inwieweit prägt die Burg ihre Umgebung bei der Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben i.S. des Denkmalrechts?

Wir bräuchten Ihre geschätzte Rechtsmeinung bis spätestens 09.05.2016, 15.00 Uhr – vielen Dank Herr Geislinger.


Mit freundlichen Grüßen

Stefan Rothörl
Gemeinde Grünwald
Rathausstrasse 3
82031 Grünwald

09.05.2016 Rechtsanwalt Geislinger legt eine ausführliche Stellungnahme vor. Es geht insbes. um den Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe nach Bayer. Bauordnung (Art. 6 Abs. 4 S. 2) und ergänzend nach § 3 Abs. 2 S. 2 der Ortsgestaltungssatzung, dass entweder die natürliche oder die festgelegte Gelände- oberfläche maßgebend ist. Solange keine Festlegung der Geländeoberfläche durch die Bauaufsichtsbehörde getroffen ist, gilt die natürliche Geländeoberfläche. Als natürliche Geländeoberfläche wird die tatsächliche, nicht durch Aufschüttungen oder Abgrabungen veränderte Geländeoberfläche verstanden. Dabei kommt es nicht auf einen „Urzustand“ des Geländes in Vorzeiten an, sondern auf das seit mind. 25 Jahren bestehende Gelände (Simon/Busse/Dirnberger, BayBO, Art. 2 Rn. 325; BayVGH, B. v. 02.03.1998, 20 B 97.912 juris). Natürliches Gelände ist vorliegend also das vorhandene Gelände über dem Bunker.

Auf die Höhenlange der Zeillerstraße oder eine Höhenlage an der Grundstücksgrenze kommt es nicht an (Simon/Busse/Dirnberger, a.a. O., Art. 2 Rn 327). Vielmehr ist das rechnerische Mittel der Höhen der Eckpunkte des Gebäudes nach planmäßiger Fertigstellung des Vorhabens als tatsächliche natürliche Geländeoberfläche maßgeblich (Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO Art. 2 Rn 97; vgl. auch Vollzugshinweise des BayStMdI zur BayBO, Nr. 2.3.2).

Denkmalrecht:

Grundsätzlich bedarf die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 2 Denkmalschutzgesetz einer Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde. Im Falle der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens entfällt die Erforderlichkeit einer gesonderten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. In diesem Fall ist die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, die denkmalschutzrechtlichen Belange als Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung mit zu prüfen.

Lässt sich das Bauvorhaben von einem denkmalgeschützten Einzelgebäude oder aber auch einem Ensemble deutlich abgrenzen und gehört es erkennbar zu einem anderen baulichen Zusammenhang, so stehen denkmalschutzrechtliche Belange dem Vorhaben nicht entgegen. Legt man diesen Maßstab hier an, so dürften der geplanten Villa denkmalschutzrechtliche Belange eher nicht entgegenstehen. Das Bauvorhaben liegt der Burg gegenüber und gehört u.E. zu einem anderen baulichen Zusammenhang. Der bloße Blick von einem denkmalgeschützten Gebäude auf ein Bauvorhaben, das vermeintlich nicht in das Ortsbild passt, begründet keinen denkmalschutzrechtlichen Versagungsgrund.

Eine entsprechende fachliche Beurteilung obliegt im Ergebnis allerdings der unteren Denkmalschutzbehörde im Landratsamt München das dazu ggf. das Landesamt für Denkmalpflege einschalten wird. Der Vollzug des Denkmalschutzrechts ist zunächst Aufgabe der zuständigen Denkmalschutzbehörden, die dazu eine fachliche Prüfung vorzunehmen haben. Ob die Gemeinde unter Berufung auf denkmalfachliche Erwägungen das Einvernehmen verweigern kann, ist zweifelhaft. Die Versagung des Einvernehmens wäre jedenfalls dann rechtswidrig, wenn die zur Prüfung berufenen staatlichen Behörden fachlich zu einem anderen Ergebnis kämen als die Gemeinde.
…….


09.05.2016 Öffentliche Sitzung des Bauausschusses / nach Vortrag der Verwaltung ergeht folgender:

Beschluss:

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Villa nicht herzustellen.

Eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. B 35 wegen Nichteinhaltung des Vorgartenbereichs mit der im Hang liegenden Garage wird nicht befürwortet.

Eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe um 0,26 m wird nicht befürwortet. Dies ist entsprechend abzuändern.

Abstimmungsergebnis:        7 : 4

Gemeinderatsmitglied Kneidl erkundigt sich, welche rechtliche Auswirkung das Versagen des gemeindlichen Einvernehmens zum vorliegenden Bauantrag hat. Die Verwaltung erklärt hierzu, dass das Landratsamt München als zuständige Bauaufsichtsbehörde im vorliegenden Fall wohl das Einvernehmen der Gemeinde ersetzen und die Baugenehmigung erteilen wird.

Beschluss:

Der Bauausschuss fordert entsprechend des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. B 35 die neugepflanzte Thujenhecke durch eine heimische Pflanzenart zu ersetzen.

Abstimmungsergebnis:        8 : 3

17.05.2016 Der Bauantrag wird mit der Stellungnahme der Gemeinde (incl. Beschluss) an das Landratsamt München übermittelt.

20.05.2016 Das Landratsamt München bestätigt den Eingang des Bauantrag unter Angabe des Aktenzeichens.

31.05.2016 GR-Mitglied Steininger frägt in der öff. GR-Sitzung nach, ob die Aussage des Landratsamtes München bzgl. des natürlichen Geländes für das sog. Bunkergrundstück bereits überprüft wurde.

1. Bürgermeister Neusiedl erklärt hierzu, dass im Vorfeld der Grundstücksneubauung von Seiten der Verwaltung diese Rechtsfragen bzgl. der Geländehöhen mit dem Landratsamt München abgeklärt wurden. Desgleichen hat sich die Gemeinde hier zusätzlich von einem Fachanwalt für Baurecht juristisch beraten lassen. Der Anwalt kam zu dem gleichen Ergebnis wie das Landratsamt München.

31.05.2016 GR-Mitglied Dr. Paeschke erkundigt sich in gleicher Sitzung zum Bunker, wegen der dort liegenden Steine, Quader – ob es sich hier um antike Ausgrabungen handele.

1. Bürgermeister Neusiedl informiert, dass es sich zwar um Ausgrabungen handelt, die aber nicht antik sind. Vielmehr handelt es sich um Betonquader, die im ehemaligen Bunker verbaut waren. Hierbei wurden mehr als geplant vorgefunden. Diese sollen in den entstehenden Neubau wieder mit integriert werden. Von Seiten des Eigentümers sind auch antike Römersteine vorhanden, die ebenfalls im Gebäude verbaut werden sollen. Der dort errichtete Bauzaun steht nicht auf Gemeinde- sondern auf Privatgrund.

Von Seiten der Gemeinde Grünwald wurde das Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag versagt. Das Landratsamt München wird als zuständige Genehmigungsbehörde entscheiden, ob dieses Bauvorhaben abgelehnt, oder ob die Baugenehmigung hierzu erteilt wird. Im letzteren Falle wäre dann das fehlende Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen.

23.06.2016 Die Gemeinde ist wegen div. Baurechtsanfragen im Landratsamt München. In diesem Termin wird u.a. über das Bauvorhaben Rübesam an der Zeillerstr. 8 gesprochen. Dabei wird deutlich, dass entgegen der bisherigen Verlautbarungen des Landratsamtes München eine Genehmigungsfähigkeit wg. Nichteinhaltung der Geländehöhen und aus Gründen des Denkmalschutzrechtes nicht gegeben ist. Das Landratsamt macht deutlich, dass nach Prüfung der Eingabepläne (insbesondere der Schnittzeichnungen, mit dem Gebäude- und dem Geländeverlauf) das natürliche Gelände auf dem Baugrundstück nicht der obere Abschluss des Bunkers darstellt. Der Erdhügel entstand nicht durch natürliche Sukzession, sondern ist von Menschen Hand als konstruktiv aufgeschüttet worden.
Das geplante Bauvorhaben bedarf auch einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis – entsprechende fachliche Einschätzungen teilt auch das Landesamt für Denkmalpflege in Bezug auf die geschwungene Architektur des neu geplanten Bau-vorhabens. Aus denkmalfachlicher Sicht tritt der Neubau gegenüber der Burg in ein gewisses Konkurrenzverhältnis und wirkt sich demnach negativ auf das Erscheinungsbild aus.

30.06.2016 Landratsamt München teilt dem Antragsteller im Rahmen einer Anhörung mit, das Baugesuch an der Zeillerstr. 8 aus den am 23.06.2016 geäußerten Gründen abzulehnen.

11.07.2016 Öffentliche Bauausschusssitzung, wo die Ablehnungsgründe des Landratsamt München zum vorliegenden Baugesuch „Bunker“ wie folgt zitiert werden:

Bauamtsleiter Rothörl trägt zum Bauvorhaben Rübesam an der Zeillerstraße 8 die Anhörung zur Ablehnung durch das Landratsamt München vom 30.06.2016 ausführlich vor. Insbesondere stellt das Landratsamt fest, dass der Erdhügel zum Bunkerbauwerk von Menschen Hand als Bestandteil der Bunkeranlage konstruktiv aufgeschüttet worden ist und demzufolge der Bezugspunkt zur natürlichen Geländeoberfläche nicht die Oberkante des Bunkers sondern die angrenzenden Nachbargrundstücke bzw. die Zeillerstraße heranzuziehen sind. Desgleichen bedarf das Bauvorhaben auch einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, da der geplante Baukörper durch seine äußere Erscheinung in ein gewisses Konkurrenzverhältnis zum Baudenkmal, dem Schloss Grünwald tritt und damit sich negativ auf das Erscheinungsbild der spätmittelalterlichen Burganlage auswirkt.

Der Bauausschuss nimmt diese Ausführungen wohlwollend zur Kenntnis und sieht sich in seiner damaligen Rechtsmeinung und dem mehrheitlich verweigerten Einvernehmen bestätigt.

Im Anschluss informiert Hauptamtsleiter Gantner zum Thema ‚Akteneinsicht‘ wie folgt:

Grundlagen:

Art 30 Abs. 3 GO

(3) Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.

daraus resultierend

§ 4 - GeschOGR
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse

(4) Gemeinderatsmitglieder haben, soweit sie eine Tätigkeit nach Abs. 3 ausüben, ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs, sonst nur, wenn sie vom Gemeinderat mit der Einsicht¬nahme beauftragt werden. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist ge¬genüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.

Erläuterungen:

Im Rahmen seiner Überwachungsbefugnis hat der Gemeinderat als Gremium seiner Gesamtheit, bzw. für den ihm übertragenen Aufgabenbereich ein Ausschuss, das Recht, Akteneinsicht und Auskunft zu erlangen.

Dieses Informationsrecht richtet sich grundsätzlich an den ersten Bürgermeister als Leiter der Verwaltung, nicht an einzelne Bedienstete der Gemeinde.

Der erste Bürgermeister kann jedoch das ihm zustehende Recht und die Pflicht, Akteneinsicht und Auskunft zu erteilen, auf Bedienstete übertragen. Dies kann allgemein oder für den Einzelfall geschehen.

Der Gemeinderat hat aber keinen Rechtsanspruch zu verlangen, dass ein bestimmter Bediensteter der Gemeindeverwaltung in der Gemeinderatssitzung angehört wird.

Die Vertretung der Gemeindebürger i.S. ihrer Repräsentation obliegt der ganzen Volksvertretung, d.h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder. Daher haben alle Gemeinderatsmitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte.

Das einzelne Gemeinderatsmitglied bzw. Ausschussmitglied hat nach Rechtsprechung des VGH für sich allein keine Überwachungs- und Kontrollbefugnis.

Der Gemeinderat kann einzelne Gemeinderatsmitglieder aber durch Beschluss im Einzelfall (oder im Wege der Geschäftsverteilung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO für bestimmte Aufgabengebiete - Referate) mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen.

Hiervon abgesehen ist die Wahrung des öffentlichen Interesses an der Gesetzmäßigkeit der Gemeindeverwaltung aber nicht Angelegenheit des einzelnen Gemeinderatsmitglieds.

Dieses hat daher auch nicht das Recht, Akten der Gemeindeverwaltung einzusehen, sofern es nicht für den Gemeinderat handelt.

Ein generelles Akteneinsichtsrecht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds ergibt sich auch nicht aus der Pflicht zur Sitzungsteilnahme und dem Verbot der Stimmenthaltung.

Es kann dem einzelnen Gemeinderatsmitglied auch nicht durch seine Fraktion erteilt werden, da es dieser selbst ebenfalls nicht zusteht.

Auch steht dem Gemeinderatsmitglied kein im Rechtsweg verfolgbarer genereller (subjektiv öffentlich-rechtlicher) Anspruch gegen die Gemeinde auf uneingeschränkte Erteilung von Auskünften über bestimmte Vorgänge zu.

Ferner ist z.B. die Wechselbeziehung mit der planungsrechtlichen Notwendigkeit für die Gemeinde, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, nicht ein Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, die Einholung von Informationen zu erzwingen, die es für eine ordnungsgemäße Planungsabwägung für unerlässlich hält.

Das einzelne Gemeinderatsmitglied hat jedoch das Recht, von der Gemeinde die Informationen zu erhalten, die für die Beratung und Abstimmung im Gemeinderat erforderlich sind. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass der erste Bürgermeister aufgrund seiner Verpflichtung, die Beratungsgegenstände für die Gemeinderatssitzung vorzubereiten, im Rahmen der Beratung über einen bestimmten Gegenstand Auskunft geben muss.

Ein entsprechendes Auskunftsbegehren kann aber nur darauf gerichtet sein, vom Bürgermeister sachbezogene Informationen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu erhalten. Die Gemeinderatsmitglieder haben keinen Anspruch darauf, dass der Bürgermeister schon mit der Ladung zur Sitzung auf mögliche rechtliche Bedenken zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinweist; die Gemeinderatsmitglieder müssen sich vielmehr vor der Beschlussfassung eigenverantwortlich über die Rechtslage informieren.

Die Gewährung eines generellen (nicht eingeschränkten) individuellen Akteneinsichtsrechts für jedes Gemeinderatsmitglied ist unzulässig. Auch eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung wäre unzulässig.

Der VGH hat die Frage, ob sich aus dem Mitgliedschaftsrecht in der kommunalen Volksvertretung ein ungeschriebener (verfassungsunmittelbarer) Auskunftsanspruch der einzelnen Gemeinderatsmitglieder gegenüber dem Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung ergebe, ohne den die Mandatsträger ihre organschaftlichen Mitwirkungsbefugnisse nicht effektiv wahrnehmen könnten, noch offen gelassen.

Zusammenfassung:

Ein allgemeines, d.h. nicht von einem Gemeinderatsbeschluss abgeleitetes Informationsrecht eines Gemeinderatsmitglieds über bestimmte Vorgänge in der Gemeindeverwaltung gibt es in Bayern nicht.

Ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht haben die einzelnen Gemeinderatsmitglieder nur hinsichtlich der Niederschriften öffentlicher und nichtöffentlicher Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse.

Auch aus der Notwendigkeit einer sorgfältigen Sitzungsvorbereitung ergibt sich nicht das Recht und die Pflicht der Gemeinderatsmitglieder, vor der Gemeinderatssitzung Einsicht in die entsprechenden Akten zu nehmen.

Nach der im Anschluss intensiv geführten Diskussion und Beantwortung weiterer Fragen schlägt 1. Bürgermeister Neusiedl vor, per Beschluss jeweils einem Fraktionsmitglied Akteneinsicht zu gewähren.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt zum Thema Villa-Bunker, Zeillerstraße 8, 82031 Grünwald, Fl.-Nr. 568/16 folgenden Mitglieder des Gemeinderates Akteneinsicht:

Für die CSU-Fraktion:        GR-Mitglied        Steiniger Alexander
Für die PBG-Fraktion:        GR-Mitglied        Kraus Helmut
Für die SPD-Fraktion:        GR-Mitglied        Zeppenfeld Achim
Für die FDP-Fraktion:        GR-Mitglied        Ritz Michael
Für die Fraktion Die Grünen/Bündnis90        GR-Mitglied        Reinhart-Maier Ingrid

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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5. Berichterstattung aus den Ausschüssen sowie von aktuellen Vorgängen und Themen von besonderer Wichtigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.07.2016 ö 5

Sachverhalt

Berichterstattungen aus den Ausschüssen sowie von aktuellen Vorgängen und Themen von besonderer Wichtigkeit lagen nicht vor.

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6. Bekanntgabe von Dringlichkeitsentscheidungen, die der 1. Bürgermeister gem. Art. 37 Abs. 3 GO anstelle des Gemeinderates getroffen hat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.07.2016 ö 6

Sachverhalt

Dringlichkeitsentscheidungen wurden nicht getroffen.

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7. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.07.2016 ö 7

Sachverhalt

Gemeinderatssitzung vom 31. Mai 2016


152.

Grundstücksangelegenheiten;
Ausbau Portenlängerstraße / Genehmigung Grundabtretungsverträge;


Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt die vorliegenden Urkunden des Notariats Dr. Schuck, URNr. 0906/2016 vom 25.04.2016, URNr. 0907/2016 vom 25.04.2016 und URNr. 0908/2016 betreffend der Grundabtretung bzw. des Grunderwerbs von Grundstücksteilflächen der Portenlängerstraße voll inhaltlich zu genehmigen.

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8. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.07.2016 ö 8
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8.1. Anfrage GR-Mitglied Loos;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.07.2016 ö 8.1

Sachverhalt

Die Rainholzstraße ist seit langer Zeit gesperrt. Wann ist diese wieder befahrbar?

Die Verwaltung gibt bekannt, dass zunächst die in dieser Straße liegende Stromleitung verlegt werden musste. Danach hat das gemeindliche Wasserwerk die Wasserleitung bis zuletzt erneuert. Im Anschluss wird die Fernwärmeleitung bis zum Ende der Sommerpause erstmals verlegt. Die Oberfläche der Rainholzstraße wird provisorisch hergestellt und voraussichtlich in 2017 fertiggestellt.

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8.2. Anfrage GR-Mitglied Zeppenfeld;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.07.2016 ö 8.2

Sachverhalt

Derzeit wird offenkundig ein Glasfaserkabel in der Breitensteinstraße und der Waldeckstraße durch die Deutsche Telekom verlegt. Hat dies etwas mit dem von der Gemeinde geförderten Breitbandausbau in den drei Ausbaugebieten zu tun?

Die Verwaltung wird dies mit der Deutschen Telekom abklären und dazu in der nächsten Sitzung des Gemeinderates berichten.

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8.3. Anfrage GR-Mitglied Schmidt;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.07.2016 ö 8.3

Sachverhalt

Wie ist der Sachstand hinsichtlich der Neu- und Umgestaltung des Marktplatzes, der Rathausstraße und des Luitpoldweges?

1. Bürgermeister Neusiedl informiert, dass hierzu bereits unzählige Besprechungen und Ortstermine stattgefunden haben und in Bezug auf den Marktplatz derzeit ein hierzu erforderliches Sicherheitsaudit erstellt wird Ein Ergebnis diesbezüglich ist in diesem Jahr nicht mehr zu erwarten.

Hinsichtlich der Neugestaltung der Rathausstraße sowie des Luitpoldweges ist bei dem hierzu beauftragten Landschaftsarchitektenbüro derzeit kein Weiterkommen zu verzeichnen, weshalb nunmehr daran gedacht ist, die Vorhaben in Eigenregie über das Bauamt abzuwickeln. Genauere Planungen hierzu werden den entsprechenden Gremien zu gegebener Zeit vorgestellt.

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8.4. Anfrage GR-Mitglied Dr. Bühler;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 26.07.2016 ö 8.4

Sachverhalt

Wann ist mit der Fertigstellung der Wasserleitungsbauarbeiten in der Perlacher Straße zu rechnen?

Der Leiter des Wasserwerkes, Herr Reger, antwortet darauf, dass vorgesehen ist, bis zum 30.07.2016 im Bereich zwischen Oberhachinger Straße und der Oberfeldallee die schon vorbereiteten Flächen zu asphaltieren. Die Baumaßnahme wird unter Berücksichtigung des Betriebsurlaubes der bauausführenden Firma Pfaffinger bis zum Ende der Schulferien, also Mitte September 2016 abgeschlossen werden können.

Datenstand vom 25.10.2016 12:26 Uhr