Datum: 11.07.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:05 Uhr bis 21:08 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 13. Juni 2016;
3 Antrag auf Vorbescheid Angelika Michalik zum Abriss und Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 595 an der Forsthausstraße 10a;
4 Antrag Dres. Wöhr II GbR zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Tiefgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/2 an der Zeillerstr. 5;
5 Bauantrag Ulrich und Beatrix Meyer zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 592/4 an der Dr.-Max-Straße 78;
6 Antrag Helga Grundner-Hohenester zum Anbau einer Überdachung eines Swimmingpools auf dem Grundstück Fl. Nr. 613/9 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 56c;
7 Antrag Gerlinde Enderle zur Nutzungsänderung Umbau eines Verkaufsladens in zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl. Nr. 386 an der Josef-Sammer-Str. 19a;
8 Antrag Borts GmbH zur Errichtung zweier Einfamilienhäuser und eines Doppelhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 343/6 an der Otto-Heilmann-Straße 26;
9 Bauantrag Ulrich Ammelung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 375/10 an der Wilhelm-Humser-Straße 1;
10 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
11 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
12 Neubau Haus der Begegnung/Generationenwohnen in Grünwald; VE 307 Dachdecker/Spenglerarbeiten-Nachtrag 03-Vergabe;
13 Neubau Haus der Begegnung/Generationenwohnen in Grünwald; VE 301 Rohbauarbeiten-Nachtrag 17-Vergabe;
14 Neubau eines mehrgruppigen Kinderhortes an der Dr.-Max-Straße 15; Fenster VE Max15-105 - Vergabe;
15 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
15.1 Anfrage GR-Mitglied Ritz
15.2 Anmerkung GR-Mitglied Kraus
15.3 Bekanntgabe des aktuellen Sachstandes bezüglich dem Bauantrag Neubau einer Villa auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 568/16 an der Zeillerstr. 8

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 13. Juni 2016;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 13. Juni 2016 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Ohne GR-Mitglieder Weidenbach, Wassermann und Kraus -bei der Sitzung am 13.06.2016 nicht anwesend-

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3. Antrag auf Vorbescheid Angelika Michalik zum Abriss und Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 595 an der Forsthausstraße 10a;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauherr: Angelika Michalik
Bauort: Forsthausstraße 10a, Grundstück Fl. Nr. 595 (Grundstücksgröße 3.277 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 65 B 11 v. 28.11.1911 und Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung


Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 11.04.2016 sehr eingehend mit der Rechtsfrage der Bebaubarkeit auf dem gleichen Grundstück (welches nach Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt ist) bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung auseinandergesetzt und mit 6 : 5 Stimmen den Vorbescheidsantrag von Marianne Hargitay (Robert-Koch-Straße 16) befürwortet.

Dieser Antrag auf Vorbescheid liegt nunmehr zur Entscheidung im Landratsamt München.

Im Nachgang zu der gemeindlichen Entscheidung ist der Miteigentümer (Familie Michalik) mit dessen Rechtsanwalt bei der Gemeinde vorstellig geworden, um gem. Art. 3 Grundgesetz gleiches Recht, hier in Bezug auf Maß der Nutzung, für sich zu beanspruchen.

Das gegenständliche Grundstück ist aufgeteilt in drei Miteigentumsanteile, die im Besitz zweier Eigentümer stehen.

Mit dem vorliegenden Vorbescheidsantrag soll geklärt werden, ob auf dem Grundstücksanteil Forsthausstraße 10 a die bestehende Bebauung nach Abbruch im gleichen Umfang wieder neu errichtet werden kann (der genau Wortlaut des Vorhabens: Abriss und Neubau des Gebäudes Forsthausstraße 10 a mit Vollunterkellerung mit der GRZ bzw. GFZ des vorhandenen Gebäudes).

Bei der Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung des Gesamtgrundstückes nachfolgende Flächen (3.277 m² x 0,1544 = 505,96 m² Geschossfläche bzw. 3.277 x 0,1244 = 407,65 m² Grundfläche) rechnerisch zulässig sind. Tatsächlich sind auf dem gesamten Grundstück 527 m² Geschossfläche bauaufsichtlich (zuletzt mit Bescheid von 1999) genehmigt worden. Das bedeutet, dass zwar die maximal zulässige Geschossflächenzahl um ca. 21 m² überschritten ist, hierauf durch vorliegende Genehmigung ein Rechtsanspruch besteht – jedoch nicht darüber hinaus.

Im Falle eines vollständigen Abbruchs des Wohnhauses an der Forsthausstraße 10 a ist das Baurecht – insbesondere das Maß der baulichen Nutzung – bezogen auf das Gesamtgrundstück so zu beurteilen, als wäre es unbebaut. Der oben genannte bauliche Bestandschutz fällt somit weg.

Der Antragsteller bezieht sich in seinem Antrag nicht auf die genehmigte Geschossfläche sondern auf die durch die Bestandsgebäude vorhandene Geschossfläche. Laut vorliegender Geschossflächenberechnung beträgt diese für das Bestandsgebäude Forsthausstraße 10 a 191,14 m² - zustehen würden ihm hingegen 158 m² im Falle eines Abbruchs und Neubau wie oben beschrieben.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung des Maß der baulichen Nutzung hätte eine erneute zusätzliche Überschreitung der Geschossflächenzahl bezogen auf das Gesamtgrundstück zur Folge und sollte daher nicht befürwortet werden, zumal aus den uns vorliegenden genehmigten Planunterlagen und dem Antrag auf Vorbescheid erkennbar wurde, dass hier planabweichende Nutzungen bestehen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Vorbescheid für das Gebäude an der Forsthausstraße 10 a nicht herzustellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung wird nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Antrag Dres. Wöhr II GbR zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Tiefgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/2 an der Zeillerstr. 5;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö 4

Sachverhalt

Bauherrn: Dres. Wöhr II GbR
Bauort: Zeillerstr. 5, Grundstück Fl.Nr. 573/2, Grundstücksgröße = 3.743m²
Baurecht: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. B 47 mit Grünordnungsplan vom 06.08.2015

Die Gemeinde hat für das Grundstück an der Zeillerstraße 5 einen sogenannten Vorhaben- bezogenen Bebauungsplan i.S. § 12 BauGB als Satzung beschlossen – der Bebauungsplan wurde mit Bekanntmachung am 06.08.2015 rechtskräftig.

Am 02. Oktober 2015 reichte Dres. Wöhr II GbR einen vollständigen Bauantrag bei der Gemeinde ein – dieser wurde lt. damaligen Antrag im sogenannten Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt (nach Art. 58 Abs. 2 BayBO). Ein Genehmigungsfreistellungsverfahren kommt immer dann zur Anwendung, wenn ein Bauvorhaben innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplanes oder eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes alle Festsetzungen und Bestimmungen von örtlichen Bauvorschriften (Ortsgestaltungssatzung) einhält – dies war damals vorliegend der Fall.


Nunmehr hat die Dres. Wöhr II GbR einen Bauantrag im Genehmigungsverfahren eingereicht – weil folgende bauliche Änderungen (gegenüber der ursprünglich eingereichten Vorhabenplanung) dies erforderlich machen:

Tiefgarage – Untergeschoss 2

Haus 2 (das nördliche Wohnhaus)

-        Baukörperlänge 49,00m anstatt 25,00m
-        Überschreitung des nördlichen Bauraumes unterirdisch um 4,79m (mit dem Hydr.-Aggregat Autoaufzug 31.00m²)
-        Neu: Rettungsweg / Notausgang nach Westen / Höhe Obere Mauer
-        Kellererweiterung nach Süden 19.92m x 8,085m = 161.05m²

Haus 1(das südliche Wohnhaus)

-        Baukörperlänge 49,07m anstatt 34,55m
-        Überschreitung des nördlichen Bauraumes unterirdisch um 4,64m
-        Rettungsweg
-        Kellererweiterung nach Süden (mit Haustechnik)
-        
Untergeschoss 1

-        Gleiche Baukörperlängen und Überschreitungen wie in UG 2
-        Haus 1 und 2 sind baulich miteinander verbunden / aus statischen Gründen
-        Sauna/Dusche neu ca. 23m² je Haus
-        Technik/Gartengeräte/Lager neu40m² Haus 1/48m² Haus 2
-        Hauswirtschaftsraum neu mit ca. 40m² je Haus

Erdgeschoss

-        Verschiebung Haus 2 nach Norden um ca. 3,50m – damit wird festgesetzter Bauraum überschritten
-        Entfall oberirdische Autoaufzug-Einhausung / neu: Bodenplatte Anmerkung: Wie soll ein offener Stellplatz mit Aufzugstechnik bei Schnee und Eis (Glätte, Schneelast usw.) funktionieren? Wird auch von der Bauaufsichtsbehörde kritisch gesehen.
-        Haus 1 bleibt lagemäßig unverändert – allerdings auch hier Entfall der oberirdischen Autoaufzug-Einhausung
-        Im EG-Grundrissplan sind überdies die Grundstückstauschflächen (Gelb = künftig Dres Wöhr II GbR / Blau = künftig Gemeinde) und die Lage der Bohrpfahlwand entlang der Zeillerstraße abgebildet.

Das Maß der baulichen Nutzung (sowohl max. zulässige Grund- und Geschossfläche) wird lt. vorliegender Berechnung des Architekturbüros eingehalten.


In den nachfolgenden Eingabeplänen (Grundrisse OG / DG, Querschnitt A-A, Ansichten Nord-Süd Häuser 1 u. 2) gibt es keine Änderungen gegenüber der bisherigen Vorhabenplanung.

In der Ost-West-Ansicht der Häuser 1 u. 2 ist jeweils der Autoaufzug weggefallen.

Die Lageverschiebung des Hauses 2 geht zwangsläufig zu Lasten der Freiflächenplanung, d.h., dass in diesem Bereich keine Pflanzung – wie ursprünglich vorgesehen – erfolgen wird.



Insgesamt ist festzustellen, dass die vorgenannten umfänglichen Änderungen den vorliegenden rechtsverbindlichen Vorhabenplänen (die lt. Satzung Bestandteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind) nicht entsprechen. Eine Befreiung ist nicht möglich, weil durch die geplanten Änderungen gegenüber der Vorhabenplanung die sog. Grundzüge der Planung (insbesondere Bauräume, Baugrenzen, Grünordnung) berührt werden.


Das geplante Vorhaben mit den vorliegenden Änderungen ist daher unzulässig und derzeit nicht genehmigungsfähig. Die geplanten Änderungen werden nur zulässig, wenn die planungsrechtliche Grundlage, = Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. B 47, verfahrensrechtlich geändert wird.

Es bleibt dem Bauausschuss unbenommen, dem zuständigen Ausschuss für Planung und Entwicklung einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss zur Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu formulieren.

Beschluss

Für die Beratung wird in der Zeit von 19:37 - 19:52 Uhr die Nichtöffentlichkeit hergestellt. Die Beschlussfassung erfolgt öffentlich.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt das Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Tiefgaragen – Änderung der Vorhabensplanung – nicht herzustellen.

Die geplanten Änderungen an den beiden Wohnhäusern entsprechen nicht den vorliegenden rechtsverbindlichen Vorhabenplänen (die lt. Satzung Bestandteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind). Eine Befreiung i.S. § 31 Abs. 2 BauGB ist nicht möglich, weil durch die geplanten Änderungen gegenüber der Vorhabenplanung die sog. Grundzüge der Planung (insbesondere Bauräume, Baugrenzen, Grünordnung) berührt werden.

Des weiteren empfiehlt der Bauausschuss dem Ausschuss für Planung und Entwicklung den rechtsgültigen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. B 47 zu ändern. Die hier eingereichten Planunterlagen bilden die Inhalte der 1. Änderung. Die Kosten des Verfahrens hat der Vorhabenträger zu tragen. Es ist der Durchführungsvertrag entsprechend anzupassen und eine neue Kostenübernahmevereinbarung abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

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5. Bauantrag Ulrich und Beatrix Meyer zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 592/4 an der Dr.-Max-Straße 78;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauherr: Ulrich und Beatrix Meyer
Bauort: Dr.-Max-Straße 78, Grundstück Fl. Nr. 592/4 (Grundstücksgröße 1.515 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 67 B 12 vom 02.03.1912, BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;

GR-Mitglied Kraus ist wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Gemeindeordnung von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Das Grundstück Fl. Nr.: 592/4 mit einer Gesamtfläche von 2.730 m² wurde mit Abmarkungsbescheid vom 06.04.2016 real geteilt. Das zu bebauende Grundstück weißt jetzt eine Grundstücksgröße von 1.515 m² vor.

Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D Bebauung mit Walmdach (45° Dachneigung, Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss) und einer Doppelgarage.

Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1912 stammende Bebauungsplan gibt eine nördliche Baugrenze von sieben Metern zur Dr.-Max-Straße vor.

Die o.g. festgesetzte Baugrenze wird eingehalten.

Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,15; GRZ 0,12) wird in Bezug auf die Geschoßflächenzahl und die Hauptgrundflächenzahl exakt eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird mit den nicht kompensierbaren Flächen (Garage, Pool) eingehalten. Die Zufahrt wird mit wasserdurchlässigen Belägen geplant, hier entsteht eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen von ca. 37 m². Eine Befreiung wie in ähnlichen Fällen sollte befürwortet werden.

Die weitere Beurteilung ergibt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.

Die Wand-, First- und Kniestockhöhe entsprechen der Ortsgestaltungssatzung.

Auf der Gebäudesüdseite ist eine Abgrabung geplant, die in ihren Ausmaßen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Eine Abweichung sollte hier befürwortet werden.

Eine Aussage über die Einfriedung wurde nicht getroffen, diese ist entsprechend der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung zu errichten.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Doppelgaragen ausreichend geführt.

Ein prüffähiger Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan liegt derzeit zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Gemeindeordnung von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses in E+1+D Bebauung und einer Doppelgarage herzustellen.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen um ca 37 qm wird befürwortet.

Einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung einer Abgrabung im Rahmen der Ausnahmetatbestände wird ausnahmsweise zugestimmt.

Die Einfriedung ist entsprechend der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung zu errichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Antrag Helga Grundner-Hohenester zum Anbau einer Überdachung eines Swimmingpools auf dem Grundstück Fl. Nr. 613/9 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 56c;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauherr: Helga Grundner-Hohenester, 82031 Grünwald
Bauort: Gabriel-von-Seidl-Str. 56c, Grundstück Fl.Nr. 613/9 (Grun dstücksgröße = 7.867 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan Nr. 65 B 11; § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Die Bauwerberin plant den Abbruch des bestehenden Außenpools und den Ersatz mittels Errichtung eines separaten Poolgebäudes. Des Weiteren soll ein seitlich offener, überdachter Gang als Verbindung zwischen Wohngebäude und Pool errichtet werden.

Maß der baulichen Nutzung:

Durch die Maßnahme wird sowohl die Grundfläche mit Hauptgebäude, als auch die Grundfläche mit den Nebenanlagen (GRII) berührt. Das neue Poolhaus ist auf die GRII anzurechnen. Durch den Abbruch des bisherigen Außenpools und Reduzierung der Zufahrtsflächen wird hier ein Flächenausgleich geschaffen. Allerdings ist tatsächlich durch mitunter sehr großzügige Zufahrtsbereiche die GR II auf dem Grundstück weit überschritten. Grundsätzlich ist festzustellen, dass somit eine weitere Überschreitung nach Ansicht der Verwaltung nicht in Frage kommen kann.


Der geplante Zugang vom Hauptgebäude zum Poolhaus ist hier aufgrund seiner Größe wie ein Freisitz zu sehen, der wiederum auf die Grundfläche Hauptgebäude anzurechnen ist. Nach Prüfung der Unterlagen steht aber keine Grundfläche mehr zur Verfügung, insoweit ist auch hier keine Genehmigungsfähigkeit angezeigt.

Die sonstigen Festsetzungen werden eingehalten. Das Vorhaben fügt sich auch nach § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt.

Die Nachbarunterschriften werden derzeit eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Poolgebäudes nicht herzustellen.

Weitere Überschreitungen der maximal zulässigen Grundflächen (Haupt- und Nebenanlagen) werden nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Antrag Gerlinde Enderle zur Nutzungsänderung Umbau eines Verkaufsladens in zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl. Nr. 386 an der Josef-Sammer-Str. 19a;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö 7

Sachverhalt

Bauherr: Gerlinde Enderle;
Bauort: Josef-Sammer-Straße 19a, Grundstück Fl. Nr. 386 (Grundstücksgröße 3.752m²) Planbereich: Bebauungsplan BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;


Das Bauvorhaben war bereits in der Sitzung vom 09.04.2014 als Bauvoranfrage Beratungsgegenstand.

Die Bauwerberin beantragt nunmehr wie in der Bauvoranfrage mit einem Bauantrag die Nutzungsänderung von ehemals Laden in Wohnen. Es werden zwei Wohneinheiten beantragt, die nach umliegender Bebauung zulässig sind.

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Umnutzung nicht berührt.

Aufgrund der Umnutzung von Gewerbe in Wohnen sind hier nun drei Stellplätze erforderlich. Der Stellplatz im Vorgartenbereich wurde damals mit der Bauvoranfrage in Aussicht gestellt einer Befreiung vom Bebauungsplan B35 sollte daher zugestimmt werden.

Die beiden anderen Stellplätze werden auf der nördlichen Fläche des künftigen Wohnhauses hintereinander zur Ausführung kommen, das dann einen sogenannten gefangenen Stellplatz auslöst, auch dies wurde in der Bauvoranfrage ausnahmsweise befürwortet und sollte daher zugestimmt werden.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Der Baumbestand wird durch die Maßnahme nicht berührt.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung Umbau eines Verkaufsladens in zwei Wohneinheiten herzustellen.

Für die Errichtung des dritten Stellplatzes im Vorgartenbereich wird eine Befreiung vom Bebauungsplan B 35 ausnahmsweise befürwortet.

Eine Stellplatzanordnung für sogenannte „gefangene Stellplätze“ auf der nördlichen Fläche des künftigen Wohnhauses hintereinander wird ausnahmsweise befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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8. Antrag Borts GmbH zur Errichtung zweier Einfamilienhäuser und eines Doppelhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 343/6 an der Otto-Heilmann-Straße 26;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bauherr: Borts GmbH, München;
Bauort: Otto-Heilmann-Straße 26, Grundstück Fl.Nr. 343/6 (Grundstücksgröße = 2.214 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Das leer stehende Grundstück soll mit zwei Einfamilienhäusern (E+D, E+1+D, Walmdach) und einem Doppelhaus (E+D, Satteldach) bebaut werden. Die Gebäude werden verbunden durch eine großräumige Tiefgarage.

Das Maß der baulichen Nutzung mit den Hauptgebäuden wird auf dem großzügigen Grundstück mit der vorliegenden Planung exakt eingehalten. Grundfläche mit den Nebenanlagen wird aufgrund der Tiefgarage um ca. 334m² überschritten. Diese wird aber mit einer Erdüberdeckung von 1m geplant, so dass hier wie in ähnlich gelagerten Fällen erfolgt, eine Befreiung von der Einhaltung der maximal zulässigen Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen befürwortet werden sollte. Bei Nicht-Berücksichtigung der Tiefgarage kommt es bei der Grundfläche mit den Nebenanlagen lediglich zu ca. 3m² Überschreitung.

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung gut ein.

Die Wand-, First- und Kniestockhöhen entsprechen der Ortsgestaltungssatzung. Lediglich auf der Gebäude-Südseite von Haus 1 wird ein Quergiebel geplant, der die Vorgaben hinsichtlich Wandhöhe um ca. 1,55m überschreitet. Hier sollte eine Abweichung entsprechend der bisherigen Praxis ausnahmsweise befürwortet werden.

Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung über Dachbelichtungselemente werden soweit eingehalten – lediglich bei Haus 1 wird der Mindest-Abstand der Elemente untereinander nicht eingehalten. Dieser muss mind. 1m betragen. Die Planung ist insoweit zu korrigieren.

Die Wandhöhe des Tiefgaragenzufahrts-Gebäudes ist von 2,85m auf maximal 2,75m zu reduzieren.

Für Haus 1 und 2 sind Abgrabungen vorgesehen. Diese entsprechend den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung  - entsprechende Abweichungen sollten daher befürwortet werden.

Die Einfriedung ist entsprechend der Ortsgestaltungssatzung zu planen und auszuführen.

Die sonstigen Festsetzungen und baurechtlichen Parameter werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis ist mittels Tiefgarage ausreichend erbracht.

Die Nachbarunterschriften liegen noch nicht vor. 

Schützenswerter Baumbestand wird durch die Maßnahme berührt. Insgesamt drei schützenswerte Bäume (Akazie, Linde und Traubenkirsche) sollen zur Umsetzung der Maßnahme gefällt werden. Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes lautet wie folgt:

Alle drei, zur Fällung beantragten Bäume zeigen sich vital und wüchsig. Besonders die Linde (StU 2,75m ist sehr erhaltenswert. Es sollte dringend in Betracht gezogen werden, das Bauvorhaben weiter in Richtung Norden zu verschieben.  Anmerkung der Bauverwaltung: Dies ist aufgrund einzuhaltender Abstandsflächen grundsätzlich nicht möglich.

Des Weiteren sind die Buchen auf dem östlichen Nachbargrundstück  durch das Bauvorhaben betroffen. Hier sollte das Haus 1 – nachdem die Linde nicht erhalten werden kann -  wenn möglich aus dem Wurzelbereich herausgerückt werden.

Um vorab Fällungen zu vermeiden, sind die Fällgenehmigungen an den Baubeginn zu knüpfen.

Die Ersatzpflanzungen sind nicht ausreichend. Es sind vier Bäume erster Ordnung mit einem Stammumfang von 20-25cm als Ersatzpflanzung vorzusehen und nachzuweisen.


Das Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern und einem Doppelhaus herzustellen.

Eine Befreiung von der Einhaltung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 334 m² wird aufgrund der mit einer Erdüberdeckung von 1m geplanten Tiefgarage befürwortet.

Eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der maximal zulässigen Wandhöhe um 1,55 m mit dem südlichen Quergiebel an Haus 1 wird ausnahmsweise befürwortet.

Die Dachbelichtungselemente in der Südansicht zu Haus 1 sind mit 1 m Abstand untereinander zu planen und auszuführen.

Die Wandhöhe des Tiefgaragengebäudes ist von 2,85 m auf 2,75 m zu reduzieren.

Abweichungen wegen Errichtung von Abgrabungen an Haus 1 und 2 werden ausnahmsweise wegen Einhaltung der Ausnahmetatbestände befürwortet.

Die Einfriedung ist entsprechend der Ortsgestaltungssatzung zu planen und auszuführen.

Bei Fällung der Linde ist der Baukörper von Haus 1 soweit zu verschieben, dass der Wurzelbereich der Buchen des östlichen Nachbargrundstücks freigehalten wird.

Die Fällgenehmigungen sind an den Baubeginn zu knüpfen.

Es sind zusätzlich vier Ersatzpflanzungen in Form von heimischen Bäumen erster Ordnung mit Stammumfang von 20-25 cm vorzusehen und zu pflanzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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9. Bauantrag Ulrich Ammelung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 375/10 an der Wilhelm-Humser-Straße 1;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö beschließend 9

Sachverhalt

Bauherr: Ulrich Ammelung
Bauort: Wilhelm-Humser-Straße 1, Grundstück Fl. Nr. 375/10 (Grundstücksgröße 831 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 61 B I 37 vom 20.12.1937, BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+D Bebauung mit Satteldach (44,5° Dachneigung, Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss) mit Einliegerwohnung und einer Doppelgarage.

Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1937 stammende Bebauungsplan gibt eine südliche und westliche Baugrenze von jeweils fünf Metern vor.

Die o.g. festgesetzten Baugrenzen werden eingehalten.

Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,30; GRZ 0,25) wird in Bezug auf die Geschoßflächenzahl gut eingehalten. Die Hauptgrundflächenzahl wird derzeit durch die Außentreppe zur Einliegerwohnung um knapp 4 m² überschritten. Das Maß der baulichen Nutzung bezogen auf die Hauptnutzung ist zwingend einzuhalten. Eine entsprechende Änderung wird bis zur Sitzung vom Planer vorgenommen. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird sowohl mit den nicht kompensierbaren Flächen (Garage) sowie mit den kompensierbaren Flächen (Zufahrten) eingehalten.

Der offene Stellplatz für die Einliegerwohnung ist derzeit im 5 m Vorgartenbereichs geplant, dieser ist außerhalb des Vorgartenbereichs zu situieren. Eine Änderung durch den Planer erfolgt bis zur Sitzung.

Die weitere Beurteilung ergibt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.

Die Wand-, First- und Kniestockhöhe des Hauptgebäudes entsprechen der Ortsgestaltungssatzung.

Die zulässige Wandhöhe von 4,25 m wird mit dem geplanten Giebeln auf der Gebäudeostseite um 1,01 m überschritten – hier sollte einer Abweichung zugestimmt werden.

Die Wandhöhe von Garagen darf maximal 2,75 m, die Firsthöhe 4,60 m nicht überschreiten. Eine entsprechende Anpassung durch den Planer wird ebenfalls bis zur Sitzung erfolgen.

Eine Aussage über die Einfriedung wurde nicht getroffen, diese ist entsprechend der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung zu errichten.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Doppelgarage und einem offenen Stellplatz ausreichend geführt.

Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamts lautet wie folgt:

Die Birke (Nr. 1) sieht auf den ersten Blick vital und wüchsig aus. Dem Baum ist jedoch vor längerer Zeit die Krone abgebrochen, so dass eine Faulstelle zu vermuten ist. Die Birke ist daher nur bedingt erhaltenswert.

Die Walnuss (Nr. 2) ist vital und wüchsig. Es wäre schön, wenn der Bauraum weiter aus dem Kronenbereich rutschen könnte. Der Rückschnitt der Krone sollte max. 15 % betragen und von einem Fachmann durchgeführt werden.

Ein Erhalt der Nachbar-Buche (Nr. 3) ist nur dann möglich, wenn die Errichtung der neuen Doppelgarage auf den Fundamenten der alten Garagen erfolgt. Werden die vorhandenen Fundamente entfernt, ist der Eingriff in den Wurzelraum so immens, dass die Buche nachhaltig geschädigt wird und nicht mehr zu erhalten ist. Bei Errichtung der neuen Doppelgarage auf den Fundamenten der alten Garage, ist eine Befreiung wegen Nichteinhaltung des 5 m Vorgartenbereichs notwendig. Zum Schutz und zum Erhalt der Nachbar-Buche sollte einer solchen Befreiung ausnahmsweise zugestimmt werden.

Die Ersatzpflanzungen sind in Ordnung. Besonders die beiden Neupflanzungen an der Straße sind erfreulich.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Das geplante Bauvorhaben ist nach Änderung der oben genannten Punkte zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses in E+D Bebauung mit Einliegerwohnung und einer Doppelgarage herzustellen.

Die zulässige Wandhöhe von 4,25 m wird mit dem geplanten Giebeln auf der Gebäudeostseite um 1,01 m überschritten –einer Abweichung wird zugestimmt.

Die Einfriedung ist entsprechend der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung zu errichten.

Der beantragten Fällung der Birke Nr. 1 wird zugestimmt.

Die Walnuss (Nr. 2) ist mit geeigneten Schutzvorkehrungen während des Baus und dauerhaft entsprechend zu erhalten.

Die neu geplante Doppelgarage ist zum Erhalt der Nachbar-Buche (Nr. 3) auf den Fundamenten der alten Garagen zu errichten. Werden die vorhandenen Fundamente entfernt, ist der Eingriff in den Wurzelraum so immens, dass die Buche nachhaltig geschädigt wird und nicht mehr zu erhalten ist. Zum Schutz und zum Erhalt der Nachbar-Buche (Nr. 3) wird einer Befreiung wegen Nichteinhaltung des 5 m Vorgartenbereichs ausnahmsweise zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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10. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö 10
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11. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö 11
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12. Neubau Haus der Begegnung/Generationenwohnen in Grünwald; VE 307 Dachdecker/Spenglerarbeiten-Nachtrag 03-Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö 12

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.

Mit dem Gewerk Dachdecker/Spenglerarbeiten wurde in der BA Sitzung am 12.10.2015 die Fa. Werder aus Leutersdorf beauftragt.

Die Fa. Werder stellte am 02.05.2016 einen Nachtrag 03 für Diverse Arbeiten.
Die Prüfung der Massen und der Kostenansätze durch die Bauleitung ergab einen Anspruch in Höhe von insgesamt 52.467,77 € Brutto.

Die Vergabe dieses Nachtrags ist laut Geschäftsordnung im Bauausschuss zu entscheiden, daher empfiehlt die Verwaltung die Genehmigung des Nachtrags 03 an die Fa. Werder, in Höhe von 52.467,77 € Brutto.

Auf den Haushaltsstellen 43900.9400, 43900.9500, 43901.9400, 43901.9500, 46403.9400, 46403.9500 und 88000.9417 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, den Nachtrag 03 der Fa. Werder in Höhe von 52.467,77 € Brutto zu beauftragen.

Auf den Haushaltsstellen 43900.9400, 43900.9500, 43901.9400, 43901.9500, 46403.9400, 46403.9500 und 88000.9417 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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13. Neubau Haus der Begegnung/Generationenwohnen in Grünwald; VE 301 Rohbauarbeiten-Nachtrag 17-Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö 13

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.

Mit dem Gewerk Rohbauarbeiten wurde in der BA Sitzung am 12.10.2015 die Fa. Brunner Co aus München beauftragt.

Die Fa. Brunner stellte am 10.05.2016 einen Nachtrag 17 für Fertigteilbrüstungen.
Die Prüfung der Massen und der Kostenansätze durch die Bauleitung ergab einen Anspruch in Höhe von insgesamt 54.961,42 € Brutto.

Die Vergabe dieses Nachtrags ist laut Geschäftsordnung im Bauausschuss zu entscheiden, daher empfiehlt die Verwaltung die Genehmigung des Nachtrags 10 an die Fa. Brunner, in Höhe von 54.961,42 € Brutto.

Auf den Haushaltsstellen 43900.9400, 43900.9500, 43901.9400, 43901.9500, 46403.9400, 46403.9500 und 88000.9417 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, den Nachtrag 17 der Fa. Brunner & Co Baugesellschaft aus München in Höhe von Brutto 54.961,42 € zu beauftragen.

Auf den Haushaltsstellen 43900.9400, 43900.9500, 43901.9400, 43901.9500, 46403.9400, 46403.9500 und 88000.9417 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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14. Neubau eines mehrgruppigen Kinderhortes an der Dr.-Max-Straße 15; Fenster VE Max15-105 - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö 14

Sachverhalt

Bekanntermaßen hat die Gemeinde Grünwald das Grundstück an der Dr.-Max-Straße 15 für sog. Gemeinbedarfszwecke in 2014 käuflich erworben. Die Bestandsimmobilie soll künftig als mehrgruppigen Kinderhort genutzt werden, da gleich gegenüber die Martin-Kneidl-Grundschule situiert ist.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.11.2015 den Bauausschuss mit der Beschlussfassung bei den weiteren Vergaben ermächtigt.

Nach Erstellung der Planunterlagen wurden bereits die Ausschreibungen verschickt.
Auf Grund der Kostenschätzung erfolgte für das Gewerk Fenster eine beschränkte Ausschreibung.

Die Submission für das Gewerk Fenster fand am 27.06.2016 statt und brachte folgendes Ergebnis:

Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. HAMA Alu + Holzbauwerke GmbH aus 84056 Rottenburg mit einer Bruttoangebotssumme von 139.996,36 €.

Auf der Haushaltsstelle 46402.9400 sind für das Jahr 2016 ausreichend Mittel eingestellt und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Fenster im Hort Dr.-Max.-Str. 15 den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. HAMA Alu + Holzbauwerke GmbH aus 84056 Rottenburg, mit einer Bruttoangebotssumme von 139.996,36 € zu beauftragen.

Auf der Haushaltsstelle 46402.9400 sind für das Jahr 2016 ausreichend Mittel eingestellt und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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15. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö 15
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15.1. Anfrage GR-Mitglied Ritz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö 15.1
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15.2. Anmerkung GR-Mitglied Kraus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö 15.2
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15.3. Bekanntgabe des aktuellen Sachstandes bezüglich dem Bauantrag Neubau einer Villa auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 568/16 an der Zeillerstr. 8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö 15.3
Datenstand vom 19.10.2016 10:33 Uhr