Datum: 19.02.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:54 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:54 Uhr bis 19:55 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 22. Januar 2024;
3 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Pool auf dem Grundstück Fl. Nr. 773/1 an der Almrauschstraße 7;
4 Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Musikzimmers einer bestehenden Doppelhaushälfte in ein Therapiezimmer auf dem Grundstück Fl. Nr. 516/15 an der Karl-Valentin-Straße 16;
5 Tekturantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit 4-fach-Garage und Pool auf dem Grundstück Fl. Nr. 634/3 an der Muffatstraße 5;
6 Tekturantrag zum Neubau einer Villa mit Garage und Pool auf dem Grundstück Fl. Nr. 633/8 an der Gabriel-von-Seidl-Straße 55;
7 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit einer Tierarztpraxis und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 213/7 an der Alpspitzstraße 1;
8 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
9 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
10 Musikschule Grünwald - Nachrüstung einer Wasseraufbereitung für den August-Everding-Saal - Genehmigung;
11 Grünwalder Freizeitpark - Sanierung Schwimmbad - Vorstellung der aktuellen Maßnahmen und Kosten - Genehmigung;
12 Kindergarten Wörnbrunn - Klimatisierung des Schlaf- und Technikraumes - Kälteanlagen - Vergabe;
13 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
13.1 Anfrage GR-Mitglied G. Sedlmair
13.2 Anfrage GR-Mitglied Ritz

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.02.2024 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 22. Januar 2024;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.02.2024 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 22.01.2024 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Pool auf dem Grundstück Fl. Nr. 773/1 an der Almrauschstraße 7;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.02.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Almrauschstr. 7, Grundstück Fl.Nr. 773/1 (Grundstücksgröße = 1.017m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 7, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung; 

Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage (mit zwei Stellplätzen) und einem Pool. Das neue Wohnhaus liegt innerhalb des vorgegebenen Bauraumes. 

Die Wandhöhen (Wohnhaus und Garage) werden allesamt eingehalten, desgleichen die Abstands-flächen – die Nachbarunterschriften liegen alle vor.

Das Maß der baulichen Nutzung wird eingehalten

Folgende Abweichung wird durch das Architekturbüro beantragt:

Errichtung eines Wohnhauses mit Flachdach 
Gemäß Festsetzung Nr. 9 des Bebauungsplanes B7 aus dem Jahre 1969 ist für das Grundstück ein zwingend zweigeschoßiger Baukörper mit Walmdach und einer Dachneigung zwischen 18° - 30° vorgesehen. 
Hiermit beantragen wir die Befreiung von dieser Festsetzung. 

Begründung: 
In direkter Nachbarschaft befinden sich bereits 5 Gebäude mit Flachdächern. Diese sind in der Almrauschstraße 6 + 8, (Befreiung B-Plan wurde erteilt), Almrauschstraße 18, Portenlänger Straße 7A und in der Nähe außerhalb des B-plans Hubertusstraße 10 Rückgrundstück. 
Da diese sich bereits im Sichtbezug zum Grundstück befinden sind wir der Auffassung, dass sich das geplante Flachdach städtebaulich in die Umgebung einfügt und die Abweichung vertretbar ist. Ferner reduziert sich die Gesamthöhe des Gebäudes bei gleichbleibender Wandhöhe, was wiederum eine geringere Verschattung der Nachbarbebauung bedeutet. 
Auch hinsichtlich der Ökologie (Wasserretention, Hitzeentwicklung etc.) bietet das Flachdach gegenüber dem Walmdach Vorteile.


Abweichungen nach der Ortsgestaltungssatzung:

Auf der Gebäudewestseite ist eine Abgrabung geplant, die den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. 


Gemäß § 9 Ortsgestaltungssatzung sind Einfriedungen nicht als Mauern oder Wände auszuführen. Hier wird eine Abweichung beantragt, da die bestehende Einfriedung eine geschlossene und gegliederte Einfriedung als Betonmauer mit einem Höhenverlauf von 1,10m – 1,4m darstellt. Diese Bestandsmauer soll neu gestrichen, ansonsten unverändert, erhalten bleiben. 
Nachdem die Mauer baulichen Bestandsschutz genießt, ist hierüber nicht im Wege einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zu entscheiden – diese Tatsache wird lediglich zur Kenntnis genommen. 

Sonstiges:

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Garage mit zwei Stellplätzen erbracht. 

Das Wohnhaus wird an die gemeindliche Geothermie / Fernwärmeversorgung angeschlossen. Auf das Flachdach wird eine integrierte (hinter der Attika) Photovoltiak-Anlage installiert

Der Freiflächenplan liegt vor, ist z.Zt. bei der Beuteilung im Umweltamt.
Mehrere Koniferen (Hemlocktannen Nrn. 5, 8-14), die nicht unter die Baumschutzverordnung fallen, sind bereits im November 2023 in Absprache mit dem Umweltamt gefällt worden. Neupflanzungen (sechs Laubbäume) sind vorgesehen. Näheres dann in der Stellungnahme des Umweltamtes.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt das Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Pool herzustellen.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der festgesetzten Dachform (Flachdach anstelle Walmdach) wird aufgrund der vorhandenen Bezugsfälle in der näheren Umgebungsbebauung befürwortet. 

Der Errichtung einer nach § 8 Ortsgestaltungssatzung ausnahmsweise zulässigen Abgrabung wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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4. Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Musikzimmers einer bestehenden Doppelhaushälfte in ein Therapiezimmer auf dem Grundstück Fl. Nr. 516/15 an der Karl-Valentin-Straße 16;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.02.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Karl-Valentin-Straße 16a, Grundstück Fl.Nr. 516/15 (Grundstücksgröße =  1.000 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BL 1/57 vom 01.11.1956; Bebauungsplan Nr. BL 18/96 (B35) 3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;


Das gegenständliche Grundstück ist im Bestand mit zwei Wohneinheiten bebaut. Im Jahr 2002 wurde eine Umnutzung der im Wohnhaus befindlichen Garage zum Musikzimmer genehmigt, mit der Errichtung von zwei Stellplätzen nebeneinander vor dem Gebäudeteil, im jetzigen 5 m Vorgartenbereich. 
Aufgrund der Tätigkeit der Eigentümer soll das Musikzimmer in ein Therapiezimmer für Psychotherapie umgenutzt werden. Die Tätigkeit zählt zu den freien Berufen gem. § 13 BauNVO und sind im reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO eingeschränkt auf Räume zulässig. Dies ist mit vorliegendem Antrag eingehalten. 
Für die Nutzung ist ein weiterer Stellplatz notwendig. Die Stellplätze für die Wohnnutzung bleiben unverändert im Bestand. Aufgrund der fast durchgängigen Bebauung auf dem Grundstück entlang der Straßenlinie ist der Platz für einen weiteren Stellplatz auf die Ostseite begrenzt. Dieser wird hinter der 5 m Vorgartenlinie/festgesetzten Baugrenze dem. Bebauungsplan BL 1/57 als offener Stellplatz mit einer eigenen Zufahrt geplant. Das Maß der baulichen Nutzung wird weiterhin eingehalten. 
Für die neue Zufahrt ist eine Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung § 7 Abs. 1 notwendig. Eine Zufahrt ist nur je abgeschlossene „Haus“einheit zulässig. Es handelt sich aber zumindest für die angedachte Nutzung als Praxis sehr wohl um eine abgeschlossene und selbständig nutzbare Einheit (Küche & WC vorhanden). Insofern würde die Durchführung der Satzung zu einer unbeabsichtigten Härte führen. Eine Abweichung wäre aus Gründen der Bau- und Ortsbildgestaltung für den vorliegenden Fall vertretbar. Die Breite des offenen Stellplatzes ist mit 2,50 m sehr zurückhaltend bemessen. Daher sollte die Abweichung für die Zufahrt zu dem Stellplatz für diesen Einzelfall befürwortet werden. 

Die Änderung der Fassadengestaltung ist nicht zu beanstanden.  

Der Stellplatznachweis wird erbracht. 

Der Baumbestand und die Freiflächengestaltung bleiben unberührt. Die Entnahme der Hecke für die Stellplatzherstellung fällt nicht unter die Baumschutzverordnung. 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung eines Musikzimmers in ein Therapiezimmer mit Herstellung eines Stellplatzes herzustellen.

Eine Abweichung von § 7 Abs. 1 Ortsgestaltungssatzung wird für diesen Einzelfall befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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5. Tekturantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit 4-fach-Garage und Pool auf dem Grundstück Fl. Nr. 634/3 an der Muffatstraße 5;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.02.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Grundstück Fl.Nr. 634/3 (Grundstücksgröße = 1.902 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. BL 18/96 (B35) 3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;


Die Bebauung auf dem gegenständlichen Grundstück ist weitestgehend abgeschlossen, die Nutzung aufgenommen. Gemäß Feststellungen der Aufsichtsbehörde die Freiflächengestaltung betreffend ist der vorliegende Antrag notwendig. 
Mit dem vorgelegten Tekturantrag sind für folgende Änderungen das gemeindliche Einvernehmen beantragt:
  • Vergrößerung der Garage aus 3-fach eine 4-fach Garage
  • Errichtung eines Wurzelkammersystems auf der Zufahrt – Hammerstiel
  • Veränderung der Zufahrtsführung
  • Fällungsantrag für die Bäume 10 und 12
Das Maß der baulichen Nutzung auf dem Grundstück wird bis auf 2 m² rechnerisch eingehalten. Der zusätzliche Flächenbedarf für die 4-fach Garage und den Vorplatz wird über die Reduzierung bzw. den Rückbau von Grundfläche mit der Hauptnutzung in Form von Terrassenfläche und Eingangspodest kompensiert. Auch der Vorplatz zur Garage wird verändert. Die Überwachung der angezeigten Rückbaumaßnahmen, diese sollen im Plan dargestellt werden, obliegt der Aufsichtsbehörde. 

Die Zufahrt zu dem rückwärtigen Grundstück, der sog. Hammerstiel wurde aufgrund der Notwendigkeit eines Wurzelkammersystems teilweise in der Straßenführung verändert. Daher ist der Sachverhalt neu zu betrachten und erneut zu befreien. Die Zufahrt des sog..Hammerstiel bis zum Einfahrtstor hat eine rechnerische Fläche von ca. 147 m². Eine Befreiung sollte befürwortet werden. 

Weitere baurechtliche Sachverhalte sind nicht antragsgenstand.

Das Wurzelkammersystem wurde bereits errichtet. Der Baumbestands- und Freiflächenplan liegt dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Für die Fällung der Bäume 10 und 12 wurde ein Gutachten vorgelegt. 
Gemäß Stellungnahme des Umweltamtes wird der Fällung von Baum Nr. 10 nicht zugestimmt. Gemäß der Anmerkung im Gutachten, muss eine Kronenreduktion um ca. 15% erfolgen. Falls begründete Zweifel an der Standsicherheit des Baumes bestehen, sollte ein Zugversuch durchgeführt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Fällung abzulehnen, da die im Gutachten genannten wirtschaftlichen Gründe nicht antragsbegründend sein können. 
Der Baum Nr. 12 ist bereits entnommen worden. Das Gutachten empfiehlt hier 2 Ersatzpflanzungen 1. Ordnung mit Stammumfängen von 30 – 35 cm. Dem würden wir uns anschließen. Die Standorte sind noch im Plan einzutragen und die Stammumfänge zu korrigieren. Das Landratsamt gibt laut Gutachten pro Baumstandort 16 cbm durchwurzelbaren mit wasserspeicherndem Granulat optimierten nährstoffreichen Boden vor, damit sich die Bäume auch gut entwickeln können. Dies muss umgesetzt werden. 
Wie auch bei den letzten Tekturen schon angemerkt, dürfen im Schutzbereich keine durchgehenden Hecken angelegt werden, einzelne Sträucher können händisch gepflanzt werden, dabei sind Grob- und Starkwurzeln zu schonen. Das ist bei der Gartengestaltung zwingend zu beachten.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig erbracht. 

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist aufgrund seiner Eigenschaft als Beauftragter Planer von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 GO ausgeschlossen. 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Tektur zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Pool herzustellen.

Die in der Planung dargestellten Rückbauflächen sind zu kennzeichnen. Der Aufsichtsbehörde obliegt die Überwachung der Maßnahme. 

Eine Befreiung von der Grundfläche mit den Nebenanlagen für die Zufahrt in Form eines Hammerstiels zur Erschließung des rückwärtigen Grundstücks mit ca. 147 m² wird befürwortet. 

Der Fällung von Baum Nr. 10 wird nicht zugstimmt. Gemäß der Anmerkung im Gutachten muss eine Kronenreduktion um ca. 15% erfolgen. Falls begründete Zweifel an der Standsicherheit des Baumes bestehen, sollte ein Zugversuch durchgeführt werden. 

Für den bereits gefällten Baum Nr. 12 sind zwei Ersatzpflanzungen 1.Ordnung mit StU 30 – 35 cm zu pflanzen. Die Standorte und Stammumfänge sind einzutragen. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Tekturantrag zum Neubau einer Villa mit Garage und Pool auf dem Grundstück Fl. Nr. 633/8 an der Gabriel-von-Seidl-Straße 55;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.02.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauort: Gabriel-von-Seidl-Str. 55, Grundstück Fl.Nr. 633/8 (Grundstücksgröße = 3.415 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 65 B 11, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


GR-Mitglied Kraus ist als beauftragter Planer von der Beratung und Beschlussfassung aufgrund Art. 40 GO ausgeschlossen. 

Die eingereichte Tektur zum bereits genehmigten Bauvorhaben enthält folgende Änderungen: 

- neue Baumfällungen enthalten
- Veränderte Neuplanzungen Art und Position
- Pool ist kleiner, Terrasse bei Pool größer
- Versiegelte Fläche hinter Garage eingetragen + Geräteschuppen
- GRZ, GFZ neu berechnet
- Wurzelbrücke ist entfallen
- Zaunanlage ist hinzugekommen
- Anforderungen von Frau Dingel eingearbeitet (siehe Mail)
- Errichtung Trafostation

Die baumschutzfachlichen Themen sind bereits mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt München und dem gemeindlichen Umweltamt abgeklärt und entsprechen soweit den Anforderungen. 

Das Maß der baulichen Nutzung kann auf dem großzügigen Grundstück gut eingehalten werden. 

Die beantragte Einfriedung (Zaunanlage) wird von der Verwaltung aufgrund des Sockels mit 50 cm Höhe kritisch gesehen, da hierdurch fast 1/3 der geplanten Einfriedung als „geschlossen“ einzustufen ist und auch kleine Tiere & Lebewesen keine Möglichkeit haben, hier den Zaun zu durchqueren. Gerade in einem ähnlich gelagerten Fall hat die Gemeinde hierzu auch eine klare Stellungnahme gegen großzügige Sockel abgegeben. 

Darüber hinaus in den Plänen eine Einfriedungsmauer zur Neuerrichtung vorgesehen, die vor Ort auch bereits widerrechtlich errichtet wurde. Das Landratsamt München ist bereits über diesen Vorgang informiert und um bauaufsichtliches Einschreiten gebeten worden. Einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wird nicht zugestimmt. 

Die Tektur wird deshalb vollumfänglich abgelehnt.

NACHTRÄGLICHE ERGÄNZUNG ZUM SACHVORTRAG: 


Zwischenzeitlich hat sich die Sachlage vor Ort geändert. 

Mauer entlang der Gabriel-von-Seidl-Straße

Die beantragte Mauer wurde bereits widerrechtlich errichtet. Lt. Baukontrolleur des Landratsamtes München mit einer Höhe von bis zu 1,70 m. Die Überprüfung vor Ort hat ergeben, dass eine Mauer in Teilbereichen (!) des Grundstücks aufgrund der sich stark unterscheidenden Geländehöhen sehr wohl als Stützmauer erforderlich ist – auch in der beantragten Höhe. Grundsätzlich ist aber im Großteil entlang der Gabriel-von-Seidl-Straße lediglich ein Mauersockel (dieser dann auch mit entsprechender Verankerung im Boden und nicht wie beantragt „freitragend“) erforderlich mit ca. 40-50 cm Höhe um auch hier als Stütze für das den Gehweg überragende Gelände zu dienen. Einer Abweichung hierfür könnte aus den vorgenannten Gründen (Geländehöhen) auch entsprechend zugestimmt werden.
Nicht aber der durchgehenden Errichtung einer Mauer mit 1,60 m (oder höher). Dies widerspricht den Festsetzungen des § 9 der Ortsgestaltungssatzung.  

Zusätzliche Verdichtung / Bau eines Zufahrtsrondells

Darüber hinaus wurde bei der Baukontrolle festgestellt, dass zum einen die Zufahrt breiter errichtet wurde, als dies in der bisherigen Baugenehmigung enthalten war. Zum anderen wurde um das sog. „Wasserspiel“ herum ebenfalls planabweichend (sowohl zur bestehenden Genehmigung als auch zum jetzt vorliegenden Tekturantrag) ein symmetrisches Zufahrtsrondell mit Einfassung durch Steinzeilen errichtet. Nach Aussage des Planungsbüros ist dieser Bereich lediglich temporär zur Lagerung und Anlieferung errichtet worden. 

Durch beide planabweichenden Erweiterungen wird die maximal zulässige Grundfläche mit den Nebenanlagen weit überschritten. Einer Überschreitung sollte hier nicht zugestimmt werden und der ordnungsgemäße Rückbau der Flächen durch das Landratsamt München angeordnet werden. 

Das Landratsamt München hat zu beiden Punkten bereits eine förmliche Baueinstellung erlassen. Es wird in Kürze einen Vor-Ort-Termin mit dem Planungsbüro und dem stellvertretenden Bauherrn zur Erörterung des weiteren Vorgehens stattfinden. 

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist als beauftragter Planer von der Beratung und Beschlussfassung aufgrund Art. 40 GO ausgeschlossen. 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Tekturantrag zum Neubau einer Villa mit Garage und Pool abzulehnen.

Zugestimmt wird grundsätzlich nur folgenden Punkten aus der Tekturbeschreibung: 

- neue Baumfällungen enthalten
- Veränderte Neuplanzungen Art und Position
- Pool ist kleiner, Terrasse bei Pool größer
- Versiegelte Fläche hinter Garage eingetragen + Geräteschuppen
- Wurzelbrücke ist entfallen
- Anforderungen von Frau Dingel eingearbeitet (siehe Mail)
- Errichtung Trafostation


Der Ausführung der Einfriedung (südlicher Teil / Sockel mit Zaunelementen) wird nicht zugestimmt. Diese ist mit einem geringeren Sockel zu versehen. 

Der Ausführung der Einfriedung in Form einer Mauer wird nur insoweit zugestimmt, als dass die Höhe der Mauer / des Sockels tatsächlich für die Stütze des Geländes entlang des Gehwegs statisch erforderlich ist. Die Mauer ist somit in Teilbereichen in ihrer Höhe zu reduzieren. 

Einer Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird nicht zugestimmt. 

Das Landratsamt München wird um entsprechende bauaufsichtliche Überwachung und Maßnahmen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes vor Ort gebeten. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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7. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit einer Tierarztpraxis und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 213/7 an der Alpspitzstraße 1;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.02.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bauort: Alpspitzstraße 1, Grundstück Fl.Nr. 213/7 (Grundstücksgröße = 768 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 18, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung

Bereits im September letzten Jahres war dieses Bauvorhaben im Rahmen einer Bauvoranfrage Beratungsgegenstand im Bauausschuss. 

Nun wird ein förmlicher Antrag auf Vorbescheid gestellt, der folgende Fragen beinhaltet: 

  1. Ist eine Befreiung von der Regelung der Dachneigung von 28° (geplant: 30 °) möglich? 

    Antwort der Verwaltung: Der 1977 erlassene, qualifizierte Bebauungsplan Nr. B 18 legt eine Dachneigung von 28° fest, die zu dieser Zeit städtebauliches Ziel der Gemeinde für die Bebauung an der Alpspitzstraße war. Betrachtet man den heutigen Bestand, ist zu erkennen, dass lediglich zwei Gebäude (HsNrn. 3 + 7) eine relativ flache Dachneigung besitzen. Alle anderen insgesamt sechs Gebäude sind mit Dachneigungen von ca. 55° errichtet worden – dies allerdings VOR Erlass des B18. Dem in den 90er Jahren errichteten Gebäude Hs.Nr. 3 wurde eine Befreiung für eine Dachneigung von 30° erteilt. Das städteplanerische Ziel aus den 1970er Jahren ist demnach nicht umgesetzt worden (auch mangels Nachverdichtung). Es wäre hier denkbar, aufgrund der seit den 90er Jahren verstärkt geförderten Nutzung von Wohnraum in Dachgeschossen eine Befreiung von der Einhaltung der Dachneigung zu befürworten.


  1. Ist eine Dachneigung von 30° gemäß den Bauzeichnungen möglich?

Antwort der Verwaltung: 
Siehe Antwort zu Frage 1. 


  1. Ist die Errichtung eines Quergiebels zulässig? 

Antwort der Verwaltung: 

Die Errichtung eines Quergiebels ist grundsätzlich zulässig, soweit hierdurch im Dachgeschoss kein Vollgeschoss entsteht und die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung eingehalten werden. 


  1. Ist das geplante Maß der baulichen Nutzung (Vollgeschosse, Grundfläche und Höhenentwicklung) zulässig? 

Antwort der Verwaltung: 

Die vorgelegten Unterlagen sind hinsichtlich der umfänglichen Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung unvollständig. Die maximal zulässige Grundfläche wird lt. den vorgelegten Unterlagen eingehalten. Fraglich ist, inwieweit die Nutzung der Unterbauung als Tiermedizinische Praxis hinsichtlich arbeits- und aufenthaltsrechtlicher Vorgaben realistisch möglich ist. Dies ist aber kein Inhalt des Antrages auf Vorbescheid. 

Ein Nachweis darüber, dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist, liegt leider nicht vor. Davon ausgehend, dass dieser Nachweis erbracht wird, stimmt die Anzahl der Vollgeschosse mit den Vorgaben des Bebauungsplanes (zwei Vollgeschosse zwingend) überein. 

Die Höhenentwicklung ergibt sich aus der Geschossigkeit und der Ortsgestaltungssatzung. Die Festsetzungen hierzu werden lt. Unterlagen eingehalten. 

  1. Ist die geplante Firstrichtung des geplanten Gebäudes planungsrechtlich zulässig?

Antwort der Verwaltung: 

Die geplante Firstrichtung in Ost-West-Ausrichtung entspricht den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. B 18 und ist somit zulässig. 


Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid herzustellen

Die Beantwortung der Fragen ist Bestandteil dieses Beschlusses: 

  1. Ist eine Befreiung von der Regelung der Dachneigung von 28° (geplant: 30 °) möglich? 

    Antwort der Verwaltung: Der 1977 erlassene, qualifizierte Bebauungsplan Nr. B 18 legt eine Dachneigung von 28° fest, die zu dieser Zeit städtebauliches Ziel der Gemeinde für die Bebauung an der Alpspitzstraße war. Betrachtet man den heutigen Bestand, ist zu erkennen, dass lediglich zwei Gebäude (HsNrn. 3 + 7) eine relativ flache Dachneigung besitzen. Alle anderen insgesamt sechs Gebäude sind mit Dachneigungen von ca. 55° errichtet worden – dies allerdings VOR Erlass des B18. Dem in den 90er Jahren errichteten Gebäude Hs.Nr. 3 wurde eine Befreiung für eine Dachneigung von 30° erteilt. Das städteplanerische Ziel aus den 1970er Jahren ist demnach nicht umgesetzt worden (auch mangels Nachverdichtung). Es wäre hier denkbar, aufgrund der seit den 90er Jahren verstärkt geförderten Nutzung von Wohnraum in Dachgeschossen eine Befreiung von der Einhaltung der Dachneigung zu befürworten.


  1. Ist eine Dachneigung von 30° gemäß den Bauzeichnungen möglich?

Antwort der Verwaltung: 
Siehe Antwort zu Frage 1. 


  1. Ist die Errichtung eines Quergiebels zulässig? 

Antwort der Verwaltung: 

Die Errichtung eines Quergiebels ist grundsätzlich zulässig, soweit hierdurch im Dachgeschoss kein Vollgeschoss entsteht und die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung eingehalten werden. 


  1. Ist das geplante Maß der baulichen Nutzung (Vollgeschosse, Grundfläche und Höhenentwicklung) zulässig? 

Antwort der Verwaltung: 

Die vorgelegten Unterlagen sind hinsichtlich der umfänglichen Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung unvollständig. Die maximal zulässige Grundfläche wird lt. den vorgelegten Unterlagen eingehalten. Fraglich ist, inwieweit die Nutzung der Unterbauung als Tiermedizinische Praxis hinsichtlich arbeits- und aufenthaltsrechtlicher Vorgaben realistisch möglich ist. Dies ist aber kein Inhalt des Antrages auf Vorbescheid. 

Ein Nachweis darüber, dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist, liegt leider nicht vor. Davon ausgehend, dass dieser Nachweis erbracht wird, stimmt die Anzahl der Vollgeschosse mit den Vorgaben des Bebauungsplanes (zwei Vollgeschosse zwingend) überein. 

Die Höhenentwicklung ergibt sich aus der Geschossigkeit und der Ortsgestaltungssatzung. Die Festsetzungen hierzu werden lt. Unterlagen eingehalten. 

  1. Ist die geplante Firstrichtung des geplanten Gebäudes planungsrechtlich zulässig?

Antwort der Verwaltung: 

Die geplante Firstrichtung in Ost-West-Ausrichtung entspricht den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. B 18 und ist somit zulässig. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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8. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.02.2024 ö informativ 8

Sachverhalt

Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 GO behandelte Bauanträge:

  • Tekturantrag zum Freiflächengestaltungsplan - Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 627/11 am Bavariafilmplatz 6;

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9. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.02.2024 ö informativ 9

Sachverhalt

Es wurden folgende Bauanträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO behandelt:

-        Bauantrag zur Energetischen Sanierung eines Wohnhauses und Anheben des bestehenden Dachstuhls auf dem Grundstück Fl. Nr. 737 an der Perlacher Straße 22a;

-        Antrag auf Nutzungsänderung von Speicherraum zum Wohnraum bei zwei bestehenden Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl. Nr. 291; 291/4; 291/5 an der Lacherspitzstraße 1-2;

-        Bauantrag zum Neubau eines Bürogebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 382/10 an der Bergheimstraße 4;

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10. Musikschule Grünwald - Nachrüstung einer Wasseraufbereitung für den August-Everding-Saal - Genehmigung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.02.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

Bei der letzten Wartung der Lüftungsanlage vom August-Everding-Saal wurde festgestellt, dass die komplette Anlage sehr stark verkalkt ist.
Nach Überprüfung durch das IB Weucon kam heraus, dass die vorhandene physikalische Wasserbehandlung hierfür nicht geeignet ist. Die Lüftungsanlage im Saal hat eine Verdunstungskühlung, bei der das eingespritzte Wasser nahezu vollständig verdunstet wird und nur die gelösten Salze übrigbleiben. Diese gelösten Salze schränken die Funktionsfähigkeit ein, indem sie den Leitungsquerschnitt reduzieren und auch die Düsen verstopfen können. Im Zuge der Wartung muss das gelöste Salz jedes Mal per Hand aus dem System entfernt werden.
Um dies dauerhaft zu vermeiden und die Langlebigkeit der Lüftungsanlage dadurch zu verlängern, sowie den regelmäßigen Wartungsaufwand zu reduzieren, ist die Nachrüstung einer Vollentsalzung erforderlich.

Die Kosten für die Nachrüstung einer Vollentsalzung inkl. Planung belaufen sich auf geschätzt ca. 100.000,00 € Brutto.

Entsprechende Haushaltsmittel sind im Haushalt für 2024 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, die Nachrüstung einer Vollentsalzung für den August-Everding-Saal mit Gesamtkosten in Höhe von brutto 100.000,00 € im Jahr 2024 umzusetzen.

Entsprechende Haushaltsmittel sind im Haushalt 2024 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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11. Grünwalder Freizeitpark - Sanierung Schwimmbad - Vorstellung der aktuellen Maßnahmen und Kosten - Genehmigung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.02.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 25.04.2023 wurde die Sanierung der bestehenden Schwimmhalle beschlossen, da die Betoneinfassung erheblich geschädigt ist und unbedingt saniert werden muss. Zudem wurde der Bauausschuss mit den weiteren Vergaben bevollmächtigt.

Die beauftragten Planungsbüros (Betonsanierung, Badewassertechnik und Elektro) haben nun bereits an Hand der Sanierungskonzepte die Entwurfsplanungen erstellt und zugleich die Kosten ermittelt.

Der Gemeinderat hat am 25.04.2023 bereits die vorgestellte Sanierung des Schwimmbades im GFZP und die zugehörigen Kostenschätzung vom 06.04.2023 in Höhe von Brutto 5.772.599,98 € genehmigt. In der Kostenberechnung vom 02.02.2024 wurden nun Kosten in Höhe von 6.125.984,54 € Brutto ermittelt. 

Die erforderlichen Mittel für das Jahr 2024 sind im Haushalt auf der Haushaltsstellen 56010.9850 vorhanden, für die Folgejahre sind noch entsprechende Haushaltsmittel einzuplanen.

Beschluss

Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und des IB Mügge und empfiehlt dem Gemeinderat für die Sanierung des Schwimmbades im GFZP, die Kostenberechnung vom 02.02.2024 in Höhe von 6.125.984,54 € Brutto zu genehmigen.

Die erforderlichen Mittel für das Jahr 2024 sind im Haushalt auf der neu gebildeten Haushaltsstelle 56010.9401 eingeplant, für die Folgejahre sind noch entsprechende Haushaltsmittel vorzusehen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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12. Kindergarten Wörnbrunn - Klimatisierung des Schlaf- und Technikraumes - Kälteanlagen - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.02.2024 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Bauausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.09.2023 mit 11:0 Stimmen die Klimatisierung des Schlaf- und Technikraums im Kindergarten Wörnbrunn beschlossen.

Das Gewerk Kälteanlagen wurde auf Grund der geschätzten Kosten beschränkt ausgeschrieben.
Es haben 6 Firmen die Unterlagen erhalten, drei Angebote sind eingegangen.
Eine Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Firma LUKA aus 81477 München mit einer Bruttoangebotssumme von 63.652,17 €

Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 46401. 9400 in den Haushalt 2024 eingeplant.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Kälteanlagen im Kindergarten Wörnbrunn, den wirtschaftlichsten Bieter die Firma LUKA aus 81477 München mit einer Bruttoangebotssumme von 63.652,17 € zu beauftragen.

Entsprechende Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 46401.9400 in den Haushalt 2024 eingeplant.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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13. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.02.2024 ö 13
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13.1. Anfrage GR-Mitglied G. Sedlmair

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.02.2024 ö informativ 13.1

Sachverhalt

GR-Mitglied G. Sedlmair frägt an, ob es möglich wäre, eine konkrete Information bezüglich Ablauf / Nutzungs-Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Schwimmbadsanierung im Grünwalder Freizeitpark zu veröffentlichen. 

1. Bürgermeister Neusiedl sichert eine Prüfung zu.

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13.2. Anfrage GR-Mitglied Ritz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.02.2024 ö 13.2

Sachverhalt

GR-Mitglied Ritz bemängelt, dass bei dem Bauvorhaben Abbruch/Neubau Forsthaus Wörnbrunn die tätigen Firmen und Handwerker unmittelbar auf den für PKW gesperrten Forstwegen fahren und parken.

Die Bauverwaltung sichert die Weitergabe an den Bauherrn zu, mit der Bitte künftig den öffentlichen Parkplatz Wörnbrunn für die Fahrzeuge zu nutzen.

Datenstand vom 18.04.2024 12:44 Uhr