Datum: 14.10.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:32 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:32 Uhr bis 19:33 Uhr
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
Download Niederschrift_öff.pdf
zum Seitenanfang
1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
14.10.2024
|
ö
|
|
1 |
Beschluss
Die Tagesordnung wird aufgrund der Geschäftslage um die folgenden Tagesordnungspunkte ergänzt:
TOP 722 Grünwalder Freizeitpark GmbH – Sanierung Eislaufplatz – Vergabe der Planungsleistungen;
TOP 723 Grünwalder Freizeitpark GmbH – Erneuerung einer Aufzugsanlage im Gastrobereich – Vergabe;
Die Tagesordnung wird angenommen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 16. September 2024;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
14.10.2024
|
ö
|
|
2 |
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 16.09.2024 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
3. Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen - Haus 1 - auf dem Grundstück Fl. Nr. 552/5 an der Ricarda-Huch-Str. 2;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
14.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
Bauort: Ricarda-Huch-Straße 2, Grundstück Fl.Nr. 552/5 (Grundstücksgröße = 1.742 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BI 55/54 v. 02.12.1954; Bebauungsplan Nr. BL 18/96 (B35)
3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
Das gegenständliche Grundstück soll nach Abriss der Bestandsbebauung mit zwei Einfamilienhäusern bebaut werden.
Haus 1 wird in E+1+D – Bebauung mit einem Mansardenwalmdach DN 50°/10° geplant. Das Dachgeschoss ist nachweislich kein Vollgeschoß.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Haupt- und den Nebenanlagen eingehalten.
Der Baulinienplan BL 55/54 legt ein Gebäudeschema fest, dass jedoch im Planbereich nicht umgesetzt wurde, die Festsetzungen sind somit obsolet. Von festgesetzten Dachform Satteldach wurde bereits mehrfach durch die Errichtung von Walmdächern abgewichen, so dass formell für die Festsetzung eine Befreiung erteilt werden kann.
Das Bauvorhaben fügt sich mit seiner Höhenentwicklung grundsätzlich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Das Grundstück hat im Bestand abweichende Geländehöhen mit Höhenunterschieden bis zu 1 m. Die Höhen sollen anhand von Treppen zum und am Gebäude ausgeglichen. Gemäß der vorgelegten Planung mit den Höhenpunkten wird das Gelände im Bestand durch Aufschüttung bzw. Abgrabung verändert in Gelände Neu. Gemäß Ortsgestaltungsatzung darf das natürliche Gelände nicht verändert werden, außer es ist für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich. Dies wird nicht angezeigt oder beantragt. Die Höhen in der Planung sind auf Grundlage der Höhenkoten im Bestand anzupassen und zu korrigieren.
Die geplante Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet.
Die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe mit den geplanten Giebeln entspricht dem Überschreitungsrahmen bis max. 1,80 m und wird befürwortet.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Die Abstandsflächen sind entsprechend der Festsetzung der Abstandsflächensatzung dargestellt.
Der Stellplatznachweis wird mit der Doppelgarage erbracht.
Der Baumbestand auf dem Grundstück wird erhalten. Die Baumschutzzäune und Wurzelschutzmaßnahmen sind im Freiflächengestaltungsplan zu ergänzen. Die Schutzmaßnahmen müssen vor Beginn der Abriss- und Baumaßnahmen erfolgen.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Pool – Haus 1 - herzustellen.
Die Befreiung für das festgesetzte Gebäudeschema und die Dachform des Baulinienplanes BL 55/54 wird befürwortet.
Die geplante Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen und wird befürwortet.
Die Überschreitung der Wandhöhe mit den geplanten Giebeln wird befürwortet.
Einer Aufschüttung oder Abgrabung des natürlichen Geländes wird nicht zugestimmt. Die Planung ist auf Grundlage der Höhenkoten im Bestand anzupassen und zu korrigieren.
Die Baumschutzzäune und Wurzelschutzmaßnahmen sind im Freiflächengestaltungsplan zu ergänzen. Die Schutzmaßnahmen müssen vor Beginn der Abriss- und Baumaßnahmen erfolgen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
4. Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen - Haus 2 - auf dem Grundstück Fl. Nr. 552/5 an der Ricarda-Huch-Str. 2;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
14.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Sachverhalt
Bauort: Ricarda-Huch-Straße 2, Grundstück Fl.Nr. 552/5 (Grundstücksgröße = 1.742 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BI 55/54 v. 02.12.1954; Bebauungsplan Nr. BL 18/96 (B35)
3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
Das gegenständliche Grundstück soll nach Abriss der Bestandsbebauung mit zwei Einfamilienhäusern bebaut werden.
Haus 2 wird in E+1+D – Bebauung mit einem Mansardenwalmdach DN 50°/10° geplant. Das Dachgeschoss ist nachweislich kein Vollgeschoß.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Haupt- und den Nebenanlagen eingehalten.
Der Baulinienplan BL 55/54 legt ein Gebäudeschema fest, dass jedoch im Planbereich nicht umgesetzt wurde, die Festsetzungen sind somit obsolet. Von festgesetzten Dachform Satteldach wurde bereits mehrfach durch die Errichtung von Walmdächern abgewichen, so dass formell für die Festsetzung eine Befreiung erteilt werden kann.
Das Bauvorhaben fügt sich grundsätzlich mit seiner Höhenentwicklung in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Das Grundstück hat im Bestand abweichende Geländehöhen mit Höhenunterschieden bis zu 1 m. Die Höhen werden anhand von Treppen zum und am Gebäude ausgeglichen.
Gemäß der vorgelegten Planung mit den Höhenpunkten wird das Gelände im Bestand durch Aufschüttung bzw. Abgrabung verändert in Gelände Neu. Gemäß Ortsgestaltungsatzung darf das natürliche Gelände nicht verändert werden, außer es ist für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich. Dies wird nicht angezeigt oder beantragt. Die Höhen in der Planung sind auf Grundlage der Höhenkoten im Bestand anzupassen und zu korrigieren.
Die geplante Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet. Der Abstand von mindestens 2 m zur rückwärtigen Grundstücksgrenze ist zu vermaßen.
Die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe mit den geplanten Giebeln entspricht dem Überschreitungsrahmen und wird befürwortet.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Die Abstandsflächen sind entsprechend der Festsetzung der Abstandsflächensatzung dargestellt.
Der Stellplatznachweis wird mit der Doppelgarage erbracht.
Der Baumbestand auf dem Grundstück wird erhalten. Die Baumschutzzäune und Wurzelschutzmaßnahmen sind im Freiflächengestaltungsplan zu ergänzen. Die Schutzmaßnahmen müssen vor Beginn der Abriss- und Baumaßnahmen erfolgen. Der geplante Natursteinmauer im Bereich der Baumgruppe 1 bis 5 wird aufgrund des zu geringen Abstandes zur Baumgruppe und der Tangierung der Wurzeln nicht zugestimmt. Auch ist der Zweck in den Antragsunterlagen nicht erläutert.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Pool – Haus 2 - herzustellen.
Die Befreiung für das festgesetzte Gebäudeschema und die Dachform des Baulinienplanes BL 55/54 wird befürwortet.
Die geplante Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen und wird befürwortet.
Einer Aufschüttung oder Abgrabung des natürlichen Geländes wird nicht zugestimmt. Die Planung ist auf Grundlage der Höhenkoten im Bestand anzupassen und zu korrigieren.
Die Überschreitung der Wandhöhe mit den geplanten Giebeln wird befürwortet.
Die Baumschutzzäune und Wurzelschutzmaßnahmen sind im Freiflächengestaltungsplan zu ergänzen. Die Schutzmaßnahmen müssen vor Beginn der Abriss- und Baumaßnahmen erfolgen.
Der geplanten Natursteinmauer im Bereich der Baumgruppe 1 bis 5 wird aufgrund des zu geringen Abstandes zur Baumgruppe nicht zugestimmt. Der Zweck der Mauer ist nicht ersichtlich und zu erläutern.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
5. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Pool und Pavillon auf dem Grundstück Fl. Nr. 293/60 am Spitzingweg 4;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
14.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Bauort: Spitzingweg 4, Grundstück Fl.Nr. 293/60 (Grundstücksgröße = 1.114 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. BL 18/96 (B35) 3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
AZ LRA 0095/24/V
Das gegenständliche Grundstück ist im Bestand mit einem Einfamilienhaus Baujahr 1993 bebaut. Mit vorliegendem Antrag auf Vorbescheid soll die Bebaubarkeit nach Abbruch des Bestandsgebäudes gemäß dem vorgelegten Plan abgefragt werden.
Die Planung sieht eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus in E+1+D Bebauung mit Garage und Pool und Pavillon vor. Folgende Fragen werden im Antrag gestellt.
Frage 1: Sind der Abbruch eines Wohngebäudes und der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage., Pool, Gartenhaus und Pavillon wie in den beiliegenden Plänen dargestellt in Bezug auf nachfolgende Punkte bauplanungsrechtlich zulässig?
- Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung ist ein WR (reines Wohngebiet) festgesetzt. Das Einfamilienhaus, -Grundrisse mit Raumbezeichnungen sind den Unterlagen nicht beigelegt, dient augenscheinlich dem Wohnen. Eine Wohnnutzung ist auf dem Grundstück zulässig. Der Ausnahmetatbestand nach § 13 BauNVO für sog. freie Berufe gilt ergänzend.
- Maß der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan B35 setzt auf dem Grundstück eine GFZ von 0,26 und eine GRZ von 0,20 fest. Die Berechnung wurde vom Planungsbüro erstellt. Die Grund- und Geschoßfläche mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird um wenige m² überschritten. Die Genehmigungsplanung ist zu korrigieren, so dass die Grundfläche mit den Nebenanlagen die 50%ige Überschreitungsmöglichkeit einhält.
- überbaubare Grundstücksfläche
Das Vorhaben liegt im Planbereich des Bebauungsplanes B35. Weitere Bebauungspläne sind hier nicht anzuwenden. Demzufolge sind keine Bauräume und Baugrenzen gesondert festgesetzt. Die 5 m Baugrenze des B35, die sog. Vorgartenlinie wird eingehalten, das Gebäude wird laut Planung mit ca. 12 m Abstand zur Straße geplant. Das Bauvorhaben ist hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
- auf die Bauweise
Der Bebauungsplan B35 setzt offene eine Bauweise fest. Die offene Bauweise ist durch einen seitlichen Grenzabstand, d.h. einen Abstand von mind. 3 m des Gebäudes zur seitlichen Grundstücksgrenze, gekennzeichnet. Mit dem Gartenhaus (12 m²) an der westlichen Grundstücksgrenze entsteht in der Straßenansicht eine geschlossene Bauweise. Die bauliche Anlage ist an einer anderen Stelle zu planen um die offene Bauweise zu wahren. Eine Befreiung wurde nicht beantragt. Hinsichtlich der Bauweise ist die Planung nicht zulässig.
- auf die Wand- und Firsthöhe
Das Bauvorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Daher muss sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die nähere Umgebungsbebauung einfügen. Das Bauvorhaben wird laut Schnitt mit einer Wandhöhe von 6,60 m und einer Firsthöhe von 9,83 m geplant. Dies entspricht der Bestandsbebauung. Im Geviert sind die geplanten Wandhöhen und Firsthöhen vorhanden, womit sich das Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt.
- in Bezug auf die Dachform und Dachneigung
Das Gebäude wird mit einem Mansardenwalmdach DN 49,9°/15° geplant. Die Dachform und Dachneigung ist kein Einfügungsmerkmal nach § 34 BauGB. Die gewählte Dachform und Dachneigung sind zulässig.
- in Bezug auf den Lichtgraben
Die Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Grünwald regelt die Ausnahmetatbestände für eine Abgrabung abschließend. Die Tiefe darf 3 m nicht überschreiten, die Länge darf 1/3 der Wandlänge max. 4 m nicht überschreiten. Die Gebäudelänge wird mit 13,99 m in der Planung angegeben, die max. zulässigen Außenmaße der Abgrabung betragen somit 4 auf 3 m. Die sonstigen Abstände sind eingehalten. Die geplante Abgrabung/Lichtgraben ist in der geplanten Form zulässig.
Frage 2: Wäre es für die Gemeinde, wie bereits besprochen, vorstellbar, dass Fam. Schoppe die derzeit geteerte gemeindliche Zufahrt (im Plan hellblau dargestellt) auf eigene Kosten mit Pflasternatursteinen versehen lässt und angrenzend an deren Ostkante Pflanzgefäße aufstellen lässt, wobei sich Familie Schoppe grundbuchrechtlich verpflichten würde, künftige Instandsetzungen dieser Fläche zu bezahlen?
Im Spitzingweg und auch im Stöckelkreuzweg bildet die Ortsstraße Einbuchtungen aus. Diese werden von den jeweils anliegenden Grundstückseigentümern als Zufahrtsfläche zu den Garagen genutzt. Die Flächen sind wie auch die Straße geteert. Die Situation, dass private Grundstücke über gemeindeeigenen Grund erreicht werden, kommt im Gemeindegebiet vielfach vor. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Eigentümer mit dieser Konstellation sowie zur Unfall- und Gefahrenvermeidung (Pflanztröge) und auch aus Haftungsgründen wird die angefragte Gestattung zur Veränderung des Straßenbelages und der Zufahrtsführung kritisch gesehen und es ist zu empfehlen diesem nicht zuzustimmen.
Der Stellplatznachweis wird erbracht.
Der Baumbestand und die Freiflächengestaltung sind nicht Inhalt des Antrags auf Vorbescheid.
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Gartenhaus, Pool und Pavillon entsprechend den Antworten auf die Frage im Vorbescheid zuzustimmen bzw. abzulehnen. Die Antworten sind Inhalt des Beschlusses.
Frage 1: Sind der Abbruch eines Wohngebäudes und der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Pool, Gartenhaus und Pavillon wie in den beiliegenden Plänen dargestellt in Bezug auf nachfolgende Punkte bauplanungsrechtlich zulässig?
- Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung ist ein WR (reines Wohngebiet) festgesetzt. Das Einfamilienhaus (Grundrisse mit Raumbezeichnungen sind den Unterlagen nicht beigelegt) dient augenscheinlich dem Wohnen. Eine Wohnnutzung ist auf dem Grundstück zulässig. Der Ausnahmetatbestand nach § 13 BauNVO für sog. freie Berufe gilt ergänzend.
- Maß der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan B35 setzt auf dem Grundstück eine GFZ von 0,26 und eine GRZ von 0,20 fest. Die Berechnung wurde vom Planungsbüro erstellt. Die Grund- und Geschossfläche mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird um wenige m² überschritten. Die Genehmigungsplanung ist zu korrigieren, so dass die Grundfläche mit den Nebenanlagen die 50%ige Überschreitungsmöglichkeit einhält.
- überbaubare Grundstücksfläche
Das Vorhaben liegt im Planbereich des Bebauungsplanes B35. Weitere Bebauungspläne sind hier nicht anzuwenden. Demzufolge sind keine Bauräume und Baugrenzen gesondert festgesetzt. Die 5 m Baugrenze des B35, die sog. Vorgartenlinie wird eingehalten, das Gebäude wird laut Planung mit ca. 12 m Abstand zur Straße geplant. Das Bauvorhaben ist hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
- auf die Bauweise
Der Bebauungsplan B35 setzt offene eine Bauweise fest. Die offene Bauweise ist durch einen seitlichen Grenzabstand, d.h. einen Abstand von mind. 3 m des Gebäudes zur seitlichen Grundstücksgrenze, gekennzeichnet. Mit dem Gartenhaus (12 m²) an der westlichen Grundstücksgrenze entsteht in der Straßenansicht eine geschlossene Bauweise. Die bauliche Anlage ist an einer anderen Stelle zu planen um die offene Bauweise zu wahren. Eine Befreiung wurde nicht beantragt. Hinsichtlich der Bauweise ist die Planung nicht zulässig.
- auf die Wand- und Firsthöhe
Das Bauvorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Daher muss sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die nähere Umgebungsbebauung einfügen. Das Bauvorhaben wird laut Schnitt mit einer Wandhöhe von 6,60 m und einer Firsthöhe von 9,83 m geplant. Dies entspricht der Bestandsbebauung. Im Geviert sind die geplanten Wandhöhen und Firsthöhen vorhanden, womit sich das Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt.
- in Bezug auf die Dachform und Dachneigung
Das Gebäude wird mit einem Mansardenwalmdach DN 49,9°/15° geplant. Die Dachform und Dachneigung ist kein Einfügungsmerkmal nach § 34 BauGB. Die gewählte Dachform und Dachneigung sind zulässig.
- in Bezug auf den Lichtgraben
Die Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Grünwald regelt die Ausnahmetatbestände für eine Abgrabung abschließend. Die Tiefe darf 3 m nicht überschreiten, die Länge darf 1/3 der Wandlänge max. 4 m nicht überschreiten. Die Gebäudelänge wird mit 13,99 m in der Planung angegeben, die max. zulässigen Außenmaße der Abgrabung betragen somit 4 auf 3 m. Die sonstigen Abstände sind eingehalten. Die geplante Abgrabung/Lichtgraben ist in der geplanten Form zulässig.
Frage 2: Wäre es für die Gemeinde, wie bereits besprochen, vorstellbar, dass Fam. Schoppe die derzeit geteerte gemeindliche Zufahrt (im Plan hellblau dargestellt) auf eigene Kosten mit Pflasternatursteinen versehen lässt und angrenzend an deren Ostkante Pflanzgefäße aufstellen lässt, wobei sich Familie Schoppe grundbuchrechtlich verpflichten würde, künftige Instandsetzungen dieser Fläche zu bezahlen?
Im Spitzingweg und auch im Stöckelkreuzweg bildet die Ortsstraße Einbuchtungen aus. Diese werden von den jeweils anliegenden Grundstückseigentümern als Zufahrtsfläche zu den Garagen genutzt. Die Flächen sind wie auch die Straße geteert. Die Situation, dass private Grundstücke über gemeindeeigenen Grund erreicht werden, kommt im Gemeindegebiet vielfach vor. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Eigentümer mit dieser Konstellation sowie zur Unfall- und Gefahrenvermeidung (Pflanztröge) und auch aus Haftungsgründen wird die angefragte Gestattung zur Veränderung des Straßenbelages und der Zufahrtsführung kritisch gesehen und es ist zu empfehlen diesem nicht zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
6. Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes B 19 und B 35 für die Überschreitung der Baugrenze mit einem Gerätehaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 184/49 an der Kreuzeckstr. 8;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
14.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Bauort: Kreuzeckstraße 8; Grundstück Fl.Nr. 184/49 (Grundstücksgröße = 957 m²)
Planbereich: Bebauungsplan B 19 v. 28.02.1977; Bebauungsplan Nr. BL 18/96 (B35) 3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
Das antragsgegenständliche Gartenhaus war Gegenstand einer bauordnungsrechtlichen Vollzugsangelegenheit aufgrund seiner Errichtung im 5 m Vorgartenbereich bzw. außerhalb der festgesetzten Baugrenze nach dem Bebauungsplan B 19 die ebenfalls 5 m beträgt.
Die Eigentümer haben sich umgehend bereit erklärt das Gartenhaus entsprechend zu versetzten, dies ist entsprechend umgesetzt worden.
Aufgrund des rautenförmigen Grundstückszuschnitts und der Straßenführung wurde das Gartenhaus an der östlichen Grundstücksgrenze ausgerichtet und in das Grundstück weitestgehend hinter die 5 m Baugrenze versetzt. Eben bedingt durch den atypischen Grundstücksschnitt überschreitet eine Ecke des Gartenhauses die Baugrenze weiterhin.
Hierfür wird formalrechtlich eine isolierte Befreiung beantragt um den Sachverhalt auch bauordnungsrechtlich zum Abschluss zu bringen.
Die Durchsetzung der Festsetzung würde eine unbillige Härte darstellen, die Atypik des Grundstücks würde die Erteilung einer isolierten Befreiung für diesen Einzelfall rechtfertigen. Es handelt sich auch um eine Nebenanlage, die aufgrund weiterer gesetzlicher Bestimmungen die Baugrenze im geringfügigen Ausmaß überschreiten dürfte.
Der Baumbestand und die Freiflächengestaltung sind nicht Inhalt des Antrags.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes B19 und B35 für die geringfügige Überschreitung der Baugrenze mit einer Ecke des Gerätehauses zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
7. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
14.10.2024
|
ö
|
informativ
|
7 |
Sachverhalt
Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 GO behandelte Bauanträge:
- Tekturantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Pool auf dem Grundstück Fl. Nr. 773/1 an der Almrauschstraße 7;
zum Seitenanfang
8. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
14.10.2024
|
ö
|
informativ
|
8 |
Sachverhalt
Es wurden folgende Bauanträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO behandelt:
- Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 448/46 an der Perlacher Straße 34;
zum Seitenanfang
9. Kinderhaus Max & Kindergarten Moritz; VE 01 Sonnenschutzarbeiten - Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
14.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
9 |
Sachverhalt
Der Bauausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.07.2020 einstimmig beschlossen, an den Oberlichtern vom Kindergarten Max & Moritz einen Sonnenschutz nachzurüsten.
Die Sonnenschutzarbeiten wurden auf Grund der geschätzten Kosten als freihändige Vergabe ausgeschrieben. Es erhielten 6 Firmen die Ausschreibungsunterlagen, davon sind 5 Angebote eingegangen.
Eine Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Firma SBWS aus 82069 Hohenschäftlarn mit einer Bruttoangebotssumme von 52.191,02 €.
Entsprechende Haushaltsmittel sind dieses Jahr nicht im Haushalt eingeplant. Die Umsetzung erfolgt als überplanmäßige Ausgabe. Auf den Haushaltsstellen 46430.9400 und 46440.9400 sind noch Restbestände in Höhe von 118.000,00 € vorhanden.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Sonnenschutzarbeiten am Kindergarten Max & Moritz den wirtschaftlichsten Bieter die Firma SBWS aus 82069 Hohenschäftlarn mit einer Bruttoangebotssumme von 52.191,02 € zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
10. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
14.10.2024
|
ö
|
|
10 |
Sachverhalt
Anfragen wurden keine gestellt. Beantwortungen lagen keine vor.
zum Seitenanfang
11. Grünwalder Freizeitpark GmbH - Sanierung Eislaufplatz - Vergabe der Planungsleistungen;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
14.10.2024
|
ö
|
vorberatend
|
11 |
Sachverhalt
Die Oberfläche des Eislaufplatzbelages muss vor einer Wiederöffnung für die Sommernutzung zwingend saniert werden.
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 15.05.2024 dem Bauausschuss einstimmig vorgeschlagen, die in der Sanierung von Eislaufplatzflächen sehr erfahrene Fa. RAUMKUNST ZT GmbH aus Wien mit der Planung zu beauftragen. Bestandteil der Angebotslegung war bereits eine Erarbeitung einer Bemessungsgrundlage. Diese beläuft sich aktuell auf insgesamt 867.149,00 € (netto).
Für den Gesamtauftrag (LPh 1-3; 5-9; Genehmigungsplanung entfällt) wurde ein Honorarangebot in Höhe von 111.197,12 € (brutto) gemacht. (Nachrichtlich: Eine Abrechnung nach HOAI Zone III Basissatz würde 151.848,12 € ergeben.)
Der vorgeschlagene Zeitplan sieht eine Sanierung nach der Eislaufplatzsaison 2024/25 vor. Ziel ist es den bestehenden Solarquarzbelag zu erneuern oder einer Verbesserung bei gleichbleibender Nutzungsvielfalt zuzuführen, sodass auf der ca. 1.400m² großen Sportfläche im Sommer Roll- und Ballsport und im Winter Eislaufen zur gewohnt hohen Qualität angeboten werden kann
Die Sanierungsmaßnahmen umfassen:
- Abbruch und Entsorgung des gesamten bestehenden Solarquarzbodenaufbaus inklusive
Ab- und Wiederaufbau GFK-Banden (keine Erneuerung der Fundamentierung oder UK)
Neuerrichtung Eislauf Multicourt „Quarzphalt“
Erneuerung des Schlittschuhbelags um die Eisfläche (optional nach Augenschein)
Prüfung der vorhandenen Tragschicht, Annahme intakt und für belastbar für Neuaufbau
- Option: Neuaufbau Tragschicht / nicht bewertet, großer Einfluss auf Bemessungsgrundlage
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, die Fa. RAUMKUNST ZT GmbH aus Wien auf Grundlage des Angebots vom 31.03.2024 mit den LPh 1-3 sowie 5-9 stufenweise gemäß den im Angebot genannten Einzelkosten als Fixpreis mit der Eislaufplatzsanierung zu Gesamtkosten in Höhe von 111.197,12 € (brutto) zzgl. 2% Nebenkosten zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
12. Grünwalder Freizeitpark GmbH - Erneuerung einer Aufzugsanlage im Gastrobereich - Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
14.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
12 |
Sachverhalt
Der Personenaufzug im Pachtbereich muss auf Grund eines TÜV-Berichtes modernisiert werden.
Zwingend ausgetauscht werden müssen:
- Steuerung inkl aller Schacht und Maschinenraumkomponenten.
- Aggregat inklusive neuem Steuerblock und A3 Absinkventil
Hierfür wurden drei Bieter angefragt:
Bieter
|
Ort
|
Preis brutto
|
TK Aufzüge GmbH
|
Feldkirchen
|
84.516,18 €
|
Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH
|
Ismaning
|
101.031,00 €
|
C.Haushahn GmbH& Co.KG
|
Garching
|
Kein Anbgebot
|
Der Verwaltungsrat hat dem Bauausschuss in seiner Sitzung am 15.05.2024 empfohlen, die Kompletterneuerung des Aufzuges im Hauptgebäude (Pachtbereich) bis zu Kosten von maximal 84.516,18 € (brutto) an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, die Kompletterneuerung des Aufzuges im Hauptgebäude (Pachtbereich) an den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. TK Aufzüge GmbH aus Feldkirchen zu einem Angebotspreis von 84.516,18 € (brutto) zu vergeben.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 13.11.2024 10:57 Uhr