a) Festlegung des Mietzinses;
Im künftigen ‚Haus der Begegnung‘ gibt es 56 Mietwohnungen. Darüber hinaus befinden sich über dem Kindergarten noch 6 Personalwohnungen.
Mit GR-Beschluss/nö vom 31.05.2016 wurde bereits eine 2-Zimmer-Mietwohnung vergeben.
Somit sind noch 55 Mietwohnungen zu vergeben, die sich wie folgt aufteilen:
16 x 1-Zimmer-Wohnung
15 x 2-Zimmer-Wohnung
16 x 3-Zimmer-Wohnung
8 x 4-Zimmer-Wohnung
Aktueller Mietzins der gemeindlichen Wohnungen bzw. der im Rahmen von Untermietverhältnissen weitervermieteten Wohnungen
Der Mietzins der gemeindlichen Wohnungen differiert in Abhängigkeit vom Alter des jeweiligen Objektes, seines Sanierungsstandes bzw. dem der betreffenden Wohnung und der Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses. Bei Untermietverhältnissen entspricht der Mietzins dem des Hauptmietverhältnisses.
Unsanierte bzw. teilsanierte Wohnungen werden i. d. R. vor Neuvermietung in den gemeindlichen Standard versetzt.
aktueller bzw. künftiger Mietzins Baugenossenschaft
Die Baugenossenschaft verlangt derzeit für ihre Wohnungen in der Laufzorner Straße (Baujahr: 1992) Mieten von 9,35 €/m² (bis 60 m² Wohnfläche) bzw. 9,20 €/m² (mehr als 60 m² Wohnfläche).
Im Rahmen des Neubauvorhabens Josef-Würth-Straße/Josef-Kogler-Straße/Josef-Sammer-Straße/Fritz-Kneidl-Straße hat die Gemeinde der Baugenossenschaft Zuwendungen gewährt, die die Vermietung der neu zu schaffenden Wohnungen zu einem sozialverträglichen Mietpreis von anfänglich 9,90 €/m² Wohnfläche ermöglichen. Die ersten Mieter werden im Frühsommer einziehen.
Vorschlag zur Mietzinsgestaltung
Die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum für die Grünwalder Bürgerinnen und Bürger ist ein wesentliches Anliegen der Gemeinde Grünwald.
Nach wie vor ist die Zahl verfügbarer Wohnungen auf dem freien Grünwalder Wohnungsmarkt stark begrenzt. Die Gemeinde selbst verfügt nur über eine begrenzte Zahl an Wohnungen - insbesondere die wenigen 3- bzw. 4-Zimmer-Wohnungen werden nur selten frei.
Die Mieten auf dem freien Markt sind selbst für Wohnungssuchende mit mittlerem Einkommen kaum bzw. nicht finanzierbar. Insoweit erscheint es erforderlich, den Mietzins für die Wohnungen im Haus der Begegnung im sozialverträglichen Rahmen festzusetzen.
Die Miethöhe sollte sich an der der Baugenossenschaft orientieren, diese aber nicht unterschreiten, um keine Konkurrenzsituation zu schaffen. Unter diesem Gesichtspunkt scheint aus Sicht der Kämmerei/Hausverwaltung eine Grundmiete gestaffelt nach Größe der Wohneinheiten
a) für Wohnungen unter 70 qm mit 11,50 Euro/qm
b) für Wohnungen ab 70 qm mit 10,95 Euro/qm
zuzüglich jeweils einer Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten sinnvoll.
b) Festlegung des Fragenkataloges für die Bewerber;
Derzeit liegen der Verwaltung 406, davon 313 aus Grünwald, Voranmeldungen vor.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, zur objektiven und ideellen Einzelfallbetrachtung folgenden Fragenkatalog an die Bewerber der Wohnungen im Haus der Begegnung zu verschicken:
a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, aktuelle Anschrift, Telefonnummer, Anzahl der Kinder im Haushalt und Alter, Haustiere
b) erlernter Beruf, Studium, ausgeübter Beruf, bei Firma
c) monatliche netto Gehalt/Lohn/Rente o.ä.
d) sonstige Einkünfte monatlich/jährlich
e) Haus-, Wohnungs-, oder Grundbesitz
f) Wohnungswunsch/Angaben zur derzeitigen Wohnung
g) Hauptwohnsitz in Grünwald seit?
h) Mitgliedschaft bei der Gemeinnützigen Baugenossenschaft eG
i) Schwerbehinderung/Grad der Behinderung
j) ehrenamtliche Tätigkeit bei einem örtlichen Vereine/örtlicher Einrichtung
k) Beschreibung der persönlichen Situation und Begründung der Wohnungsbewerbung
l) die gewünschte Wohnungsgröße
m) wenn nicht Hauptwohnsitz in Grünwald, welcher Bezug besteht zu Grünwald?
n) der Antragsteller bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben
c) Richtlinien für die Vergabe der freifinanzierten Mietwohnung im ‚Haus der Begegnung‘ durch die Gemeinde Grünwald
Grundsätzliches:
1. Auf ein ausgewogenes Mittelmaß bei der Belegung der Wohnungen mit Mietern im Hinblick auf Singles, Alleinerziehende, Behinderte, Familien und Senioren, ist zu achten.
2. Der Verwaltungsausschuss vergibt im Sinne einer sozialen, objektiven und ideellen Einzelfallbetrachtung und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unter Bezugnahme auf die Vergaberichtlinien die Wohnungen unter Berücksichtigung auf ein ausgewogenes Mittelmaß bei der Belegung.
3. Die Wohnungsgröße sollte grundsätzlich der zum Haushalt gehörenden Personenzahl entsprechen, z.B. 3-Personen-Haushalt = 3-Zimmer-Wohnung.
Ausschließlich bei 2-Zimmer-Wohnungen können auch 1-Personen-Haushalte berücksichtigt werden, wobei die Punktezahl maßgeblich ist.
4. Nach Auskunft der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, durch Frau Jacob, vom 24.02.2017, würde bei Vermietung ausschließlich an Bewohner Grünwalds kein Verstoß gegen das Antidiskriminierungsrecht vorliegen, da hierbei kein Merkmal des § 1 AGG betroffen ist, sondern lediglich nur eine Besserstellung einer bestimmten Adressatengruppe vorliegt, ohne dabei eine bestimmte Personengruppe schlechter zu stellen.
Eine Person wird diskriminiert, wenn sie aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in einer vergleichbaren Situation nachteilig behandelt wird, ohne dass es einen sachlichen Grund dafür gibt.
5. Personen, die auf eine rollstuhlgerechte Wohnung angewiesen sind, habe Priorität für diese Wohnungen.
Dementsprechend könnten Vergaberichtlinien wie folgt aussehen:
Richtlinien für die Erstvergabe der freifinanzierten Mietwohnung im ‚Haus der Begegnung‘ durch die Gemeinde Grünwald
Hauptwohnsitz in der Gemeinde unter 10 Jahren 30 Punkte
Hauptwohnsitz in der Gemeinde ab 10 Jahren und mehr 50 Punkte
Kinder bis zum 18. Lebensjahr im eigenen Haushalt sowie pro Kind 5 Punkte
nachgewiesene Schwangerschaft ab dem 3. Schwangerschaftsmonat
Kinder über dem 18. Lebensjahr im eigenen Haushalt, pro Kind 2 Punkte
solange für diese Kindergeldanspruch besteht
Behinderung mit min. 60%/Altersrente/volle EU-Rente insgesamt 10 Punkte
Soziales Engagement insgesamt 7 Punkte
(grundsätzlich Berechtigte der Ehrenamtskarte des Lkr. München)
Ehemalige Bürger Grünwalds für jedes Jahr mit Hauptwohnsitz 1 Punkt
(max. 50 Pkt.)
Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt sind alle volljährigen Einwohner mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Grünwald und ehemalige Bürger Grünwalds die ihren früheren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Grünwald hatten.
Begründete Härtefälle:
Die Gemeinde Grünwald behält sich vor, in begründeten Härtefällen eine von den Richtlinien abweichende Einzelentscheidung zu treffen, d.h. unabhängig von der errechneten Punktezahl eine Zuteilung vorzunehmen.
Begründete Härtefälle sind insbesondere schwerwiegende soziale Gesichtspunkte, das Vorliegen einer Behinderung, drohender Wohnungsverlust sowie berechtigter größerer bzw. kleinerer Wohnraumbedarf.
Gemeindliche Beschäftigte und Beschäftigte sozialer Einrichtungen:
Unabhängig vom Punktesystem behält sich die Gemeinde Grünwald vor, bei dringendem Wohnraumbedarf von eigenen Beschäftigten und Beschäftigten sozialer Einrichtungen eine, insbesondere an das Arbeitsverhältnis gekoppelte, angemessene Wohnung an die Einrichtung mit Nutzung als Werkmietwohnung zu überlassen.
Punktegleichheit:
Bei Punktegleichheit entscheidet das Los.
Rechtsanspruch:
Die aus der Bewertung sich ergebende Punktzahl ist nicht allein ausschlaggebend. Sie begründet keinerlei Rechtsanspruch auf die Zuteilung einer Wohnung.
Antragsverfahren:
Der Antrag ist bei der Gemeinde Grünwald schriftlich mit dem vorgegebenen Formblatt einzureichen und durch geeignete Nachweise zu dokumentieren. Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen müssen unverzüglich mitgeteilt werden. Die Verwaltung hat bei Kenntnis von Änderungen die Bewertung und Rangfolge der jeweiligen Bewerbung erneut festzulegen. Sie ist insbesondere berechtigt, vor Zuteilung einer Wohnung das Gesamteinkommen aktuell zu überprüfen. Maßgebend für eine Wohnungszuteilung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vergabe. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die vollständig eingereicht werden. Zur Prüfung der Vollständigkeit kann eine persönliche Vorsprache erfolgen.
Verlust des Anspruchs auf Berücksichtigung:
Nach Ablehnung der dritten im gemeindlichen Gremium behandelten und dem Bewerber angebotenen Wohnung, wird der Bewerber aus der Liste gestrichen.
Antwortet ein Bewerber nicht auf ein gemeindliches Anschreiben bezüglich einer freien Wohnung, wird er ebenfalls aus der Liste gestrichen. Eine Löschung erfolgt auch, wenn ein Schreiben nicht zugestellt werden kann, da der Bewerber seine neue Adresse nicht mitgeteilt hat.
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Der Verwaltungsausschuss vom 04.04.2017 empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig
a) den Netto-Mietzins für die Wohnungen im Haus der Begegnung
a) für Wohnungen unter 70 qm auf 11,50 Euro/qm
b) für Wohnungen ab 70 qm auf 10,95 Euro/qm
zuzüglich jeweils einer Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten, festzulegen;
b) die Genehmigung des vorgenannten Fragenkataloges für die Bewerber für eine Wohnung im Haus der Begegnung;
c) die Genehmigung der vorgenannten Richtlinien für die Erstvergabe der freifinanzierten Mietwohnung im ‚Haus der Begegnung‘ durch die Gemeinde Grünwald;