Datum: 16.01.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 20:32 Uhr
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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16.01.2017
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ö
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1 |
Beschluss
Der TOP Neubau Gymnasium Bauteil 4, VE 502 – Außenanlagen Vorab-Vergabe wird abgesetzt, da die Vergabe aufgrund eines Wertes von 9.460,50
€ bereits durch die Verwaltung erfolgt ist.
Die Tagesordnung wird angenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2016;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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16.01.2017
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ö
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2 |
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19.12.2016 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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3. Antrag auf Vorbescheid Augusta Eberl-Seldt zum Neubau von drei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl. Nr. 580/49 an der Dr.-Max-Str. 57;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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16.01.2017
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Bauherr: Augusta Eberl-Seldt;
Bauort: Dr.-Max-Str. 57, Grundstück Fl.Nr. 580/49 (Grundstücksgröße = 1.791 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 50 B 26 v. 27.09.2016, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Die Antragstellerin plant die Errichtung von drei Einfamilienhäusern mit Garagen auf dem bisher mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück. Die Wohnhäuser sollen jeweils in E+D-Bebauung und mit quadratischem Grundriss errichtet werden.
Folgende Fragen werden im Rahmen des Vorbescheids gestellt:
1. Ist die Bebauung mit drei Einfamilienhäusern, mit 10,30 m x 10,30 m, EG und Dachgeschoss (kein Vollgeschoss!), vier Garagen und zwei Stellplätzen wie in der Planung dargestellt, bauplanungsrechtlich zulässig?
Antwort: Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen ist bauplanungsrechtlich festzustellen, dass das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Grundfläche mit den Nebenanlagen Überschreitungen benötigt werden, die um ca. 100 m² über das von der Gemeinde maximal zuzulassende Maß hinaus gehen. Die Planung ist hier insoweit abzuändern. Einer Befreiung von der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird bis maximal 561 m² (GR I+II summiert) zugestimmt.
Der rechtsverbindliche Baulinienplan legt eine Baugrenze von 10 m, parallel zur Straßenbegrenzungslinie laufend, fest. In der Vergangenheit wurden hier auf den beiden südlich angrenzenden Grundstücken bereits Befreiungen von der Einhaltung der Baugrenze um ca. 2m erteilt. Für die vorliegende Planung wird ein Abstand von 8 m beantragt. Nach Ansicht der Verwaltung kann einer Befreiung hier zugestimmt werden.
Die Bebauung fügt sich ansonsten bauplanungsrechtlich auch nach § 34 Baugesetzbuch in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
2. Ist die Positionierung des nordöstlichen Hauses mit 8 m Abstand zur straßenseitigen Grundstücksgrenze (analog der südlichen Bebauung Fl. Nr. 580/50 und Fl. Nr. 580/51) bauplanungsrechtlich zulässig?
Antwort: Siehe Beantwortung zu Frage 1. Von Seiten der Verwaltung könnte einer Befreiung hier aufgrund der Bezugsfälle und dem dann immer noch ausreichenden Abstand zur Straße zugestimmt werden.
3. Ist die Positionierung der Doppelgarage (G3 und G 4) mit 5 m Abstand zur straßenseitigen Grundstücksgrenze (analog der südlichen Bebauung Fl. Nr. 580/50) bauplanungsrechtlich zulässig?
Antwort: Mit der heute gültigen Rechtslage sind Nebenanlagen allgemein grundsätzlich auch außerhalb von Baugrenzen zulässig. Rein formal rechtlich ist aber die Erteilung einer Befreiung dennoch erforderlich und sollte als solches auch befürwortet werden.
4. Sind die Baumfällungen, wie im Baumbestandsplan und Fällantrag dargestellt möglich?
Antwort: Die Stellungnahme des Umweltamtes beinhaltet, die Erhaltung der Buche Nr. 2 (StU 3,65 m) unter der Maßgabe, dass baumpflegerische Maßnahmen in Form Kronenkürzung und Einbau Kronensicherungssystem zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Buche Nr. 3 wird aufgrund starken Phytophtora-Befalls zur Fällung freigegeben. Buche Nr. 4 ist vital und erhaltenswert, aufgrund Lage direkt im Bauraum aber auch zur Fällung freigegeben.
Buche Nr. 6, durch die Baumaßnahme stark betroffen ist durch entsprechende Auflagen durch das Landratsamt München zu erhalten. Unbedingt notwendig ist bereits in der Abrissphase der Schutz der gegenüber Wurzelverdichtung empfindlich reagierenden Buchen durch Wurzelbrücken. Beides gilt insbesondere auch für die Nachbarbuchen (insbesondere Nr. 9).
Grundsätzlich ist zur vorgelegten Planung noch anzumerken, dass die skizzierten Dachbelichtungselemente nach Ansicht der Verwaltung nicht den Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung entsprechen. In einem ggf. nachfolgenden Bauantrag sind diese entsprechend der rechtsgültigen Ortsgestaltungssatzung zu planen und auszuführen.
Beschluss
Folgende Fragen werden im Rahmen des Vorbescheids gestellt:
1. Ist die Bebauung mit drei Einfamilienhäusern, mit 10,30 m x 10,30 m, EG und Dachgeschoss (kein Vollgeschoss!), vier Garagen und zwei Stellplätzen wie in der Planung dargestellt, bauplanungsrechtlich zulässig?
Antwort: Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen ist bauplanungsrechtlich festzustellen, dass das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Grundfläche mit den Nebenanlagen Überschreitungen benötigt werden, die um ca. 100 m² über das von der Gemeinde maximal zuzulassende Maß hinaus gehen. Die Planung ist hier insoweit abzuändern. Einer Befreiung von der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird bis maximal 561 m² (GR I+II summiert) zugestimmt.
Der rechtsverbindliche Baulinienplan legt eine Baugrenze von 10 m, parallel zur Straßenbegrenzungslinie laufend, fest. In der Vergangenheit wurden hier auf den beiden südlich angrenzenden Grundstücken bereits Befreiungen von der Einhaltung der Baugrenze um ca. 2m erteilt. Für die vorliegende Planung wird ein Abstand von 8 m beantragt. Nach Ansicht der Verwaltung kann einer Befreiung hier zugestimmt werden.
Die Bebauung fügt sich ansonsten bauplanungsrechtlich auch nach § 34 Baugesetzbuch in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
2. Ist die Positionierung des nordöstlichen Hauses mit 8 m Abstand zur straßenseitigen Grundstücksgrenze (analog der südlichen Bebauung Fl. Nr. 580/50 und Fl. Nr. 580/51) bauplanungsrechtlich zulässig?
Antwort: Siehe Beantwortung zu Frage 1. Von Seiten der Verwaltung könnte einer Befreiung hier aufgrund der Bezugsfälle und dem dann immer noch ausreichenden Abstand zur Straße zugestimmt werden.
3. Ist die Positionierung der Doppelgarage (G3 und G 4) mit 5 m Abstand zur straßenseitigen Grundstücksgrenze (analog der südlichen Bebauung Fl. Nr. 580/50) bauplanungsrechtlich zulässig?
Antwort: Mit der heute gültigen Rechtslage sind Nebenanlagen allgemein grundsätzlich auch außerhalb von Baugrenzen zulässig. Rein formal rechtlich ist aber die Erteilung einer Befreiung dennoch erforderlich und sollte als solches auch befürwortet werden.
4. Sind die Baumfällungen, wie im Baumbestandsplan und Fällantrag dargestellt möglich?
Antwort: Die Stellungnahme des Umweltamtes beinhaltet, die Erhaltung der Buche Nr. 2 (StU 3,65 m) unter der Maßgabe, dass baumpflegerische Maßnahmen in Form Kronenkürzung und Einbau Kronensicherungssystem zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Buche Nr. 3 wird aufgrund starken Phytophtora-Befalls zur Fällung freigegeben. Buche Nr. 4 ist vital und erhaltenswert, aufgrund Lage direkt im Bauraum aber auch zur Fällung freigegeben.
Buche Nr. 6, durch die Baumaßnahme stark betroffen ist durch entsprechende Auflagen durch das Landratsamt München zu erhalten. Unbedingt notwendig ist bereits in der Abrissphase der Schutz der gegenüber Wurzelverdichtung empfindlich reagierenden Buchen durch Wurzelbrücken. Beides gilt insbesondere auch für die Nachbarbuchen (insbesondere Nr. 9).
Grundsätzlich ist zur vorgelegten Planung noch anzumerken, dass die skizzierten Dachbelichtungselemente nach Ansicht der Verwaltung nicht den Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung entsprechen. In einem ggf. nachfolgenden Bauantrag sind diese entsprechend der rechtsgültigen Ortsgestaltungssatzung zu planen und auszuführen.
Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidsantrag zur Errichtung von drei Einfamilienhäusern mit Garagen unter der Maßgabe herzustellen, dass die Grundfläche Haupt- und Nebennutzung maximal 561m² (in Summe) beträgt.
Einer Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze (8m Abstand statt 10m) wird zugestimmt.
Einer Befreiung wegen Überschreitung der Baugrenze mit den Garagen wird zugestimmt.
Die Beantwortung der im Rahmen des Vorbescheids gestellten Fragen (insbesondere die Stellungnahme zum Baumschutz)
ist Inhalt dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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4. Antrag Eva Maria Greil zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Schwimmbad auf dem Grundstück Fl. Nr. 410/1 an der Almrauschstr. 18;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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16.01.2017
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Bauherr: Eva Maria Greil
Bauort: Almrauschstr. 18, Grundstück Fl.Nr. 410/1 (Grundstücksgröße = 1.413 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 7, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Die Antragstellerin plant die Errichtung eines modernen Einfamilienhauses in E+1 Bebauung (Flachdach). Es sind zwei Untergeschossebenen mit Swimming Pool vorgesehen.
Das Maß der baulichen Nutzung wird hinsichtlich Geschossflächenzahl und Grundfläche mit den Nebenanlagen eingehalten. Hinsichtlich der Grundfläche Hauptgebäude ist auch die versickerungsfähige West-Terrasse voll anzurechnen, was in der vorgelegten Berechnung nicht erfolgt ist. Die Berechnung ist insoweit zu korrigieren und die Terrasse um das den zulässigen Maximalwert überschreitende Maß zu reduzieren.
Die durch den Bebauungsplan festgesetzte Wandhöhe (6,50 m) bezieht sich (aufgrund der expliziten textlichen Festlegung der Bezugshöhe im Bebauungsplan) nicht auf die natürliche Geländeoberfläche des Grundstücks, sondern auf die Geländehöhe der öffentlichen Verkehrsfläche. Da das Grundstück in seiner Höhenentwicklung zur Straße hin zum Teil um bis zu 1,04 m abfällt, wird eine Befreiung von der Einhaltung der Wandhöhe beantragt. Bezogen auf die jeweilige natürliche Geländehöhe (normaler Bezugspunkt – auch z.B. in der Ortsgestaltungssatzung) wird die Wandhöhe mit 6,50 m eingehalten. Bezogen aber auf das Straßenniveau liegt die Wandhöhe bei 6,705 m. Aufgrund des Geländezuschnitts und der Tatsache, dass sich das Gebäude aufgrund des Flachdaches im Vergleich zur Umgebungsbebauung höhenmäßig zurücknimmt, da nur zwei Geschosse in Erscheinung treten und keine weitere Höhe durch ein Dach generiert wird hält die Verwaltung eine Befreiung für städtebaulich vertretbar und sollte daher befürwortet werden.
Des Weiteren wird eine Überschreitung der durch den qualifizierten Bebauungsplan Nr. B 7 festgelegten Baugrenzen beantragt. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind bereits mehrfach Überschreitungen im beantragten Maße erteilt worden. Insoweit sollte auch hier dieser Befreiung zugestimmt werden.
Auf der Gebäudeostseite ist im Bereich der Kelleraußentreppe eine Abgrabung geplant, die den Ausnahmetatbeständen entspricht. Eine Abweichung sollte hier befürwortet werden.
Zum Baumbestandsplan wurde von Seiten der Umweltabteilung mitgeteilt, dass die zur Fällung beantragte Birke erhaltenswert ist. Die Birke beeinträchtigt auch nicht den geplanten Bauraum und sollte daher erhalten bleiben.
Die Nachbarunterschriften liegen zum Teil vor.
Der Stellplatznachweis wird durch die geplante Doppelgarage erbracht.
Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Schwimmbad herzustellen.
Einer Befreiung wegen Überschreitung der Grundfläche mit dem Hauptgebäude wird nicht zugestimmt.
Einer Befreiung wegen Überschreitung der Wandhöhe vom ca. 0,20 m wird ausnahmsweise zugestimmt.
Eine Befreiung wegen Überschreitung des Bauraumes wird befürwortet.
Eine Abweichung wegen Errichtung einer Abgrabung auf der Gebäudeostseite wird ausnahmsweise befürwortet.
Die zur Fällung beantragte Birke ist zu erhalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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5. Antrag auf Vorbescheid - Immo Projekt-Solution GmbH zum Neubau von zwei Bürogebäuden mit 19 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 616/7 an der Südlichen Münchner Straße;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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16.01.2017
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Der Bauausschuss hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 17.10.2016 mit der vorliegenden Grundstücksbebauung bereits ausführlich befasst – damals ging es um das gesamte ca. 7.175m² große Grundstück (Bebauung mit zwei Bürogebäuden + umfangreiche Tiefgarage im Westen des Grundstückes und im rückwärtigen – östlichen – Grundstücksbereich um die Bebauung mit fünf Wohnhäusern.
Nun soll erneut in Form eines Antrags auf Vorbescheides folgendes durch den mit der Planung beauftragten Grünwalder Architekt Brandt geklärt werden:
Ist die Erstellung von 19 Stellplätzen mit einer Überschreitung der Grundfläche von 70% baurechtlich zulässig?
Es gilt der Baulinienplan Nr. 65 B 11 von 1911, zusätzlich der Bebauungsplan Nr. B 35 sowie § 34 BauGB.
Das betreffende Teilgrundstück mit 3.156m² liegt unmittelbar östlich der Südlichen Münchner Straße und soll mit zwei Bürogebäuden in E+D bzw. E+1-D-Bebauung zur Ausführung kommen. Auf die Gebäudestellung, Formensprache, First- u./o. Wandhöhe wird hier nicht näher eingegangen, da es bei der Fragestellung ausschließlich um die Grundfläche mit den Nebenanlagen i.S. § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung –BauNVO- geht.
Für das Grundstück ist der o.g. Bebauungsplan Nr. B 35 maßgeblich – danach gilt eine Grundflächenzahl von 0,12. Rechnerisch ergibt sich bei einem 3.156m² großen Grundstück eine Grundfläche von 392,60m² zzgl. einer Überschreitungsmöglichkeit für Nebenanlagen von 50% ergibt dies eine Grundfläche von 392,60m² x 50% = 196,30m² - in Addition ergibt sich eine Gesamtgrundfläche von 588,90m².
Im vorliegenden Lageplan sind Flächenangaben der baulichen Anlagen (Haupt- u. Nebenanlagen) mit folgenden Maßzahlen angegeben:
Wohnhaus E+D 141,75m²
Wohnhaus E+1+D 171,60m²
Parkplatz 342,69m²
Zufahrt zum Parkpl. 9,15m²
Gesamt 665,19m² > 588,90m² (GR-Überschreitung um 76,29m² entspricht: 70%)
Die o.g. rechnerische Gesamtgrundfläche von 588,90m² wird somit um 76,29m² überschritten.
Der Gesetzgeber hat hier unter § 19 Abs. 4 BauNVO bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die Versickerung der Oberflächen folgendes geregelt: Weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden – es kann insoweit im Einzelfall von der Einhaltung der grundsätzlichen Grenzen abgesehen werden.
Nachdem davon auszugehen ist, dass die 19 Stellplatzflächen (Fläche = > 200m² ohne Zufahrtsflächen) allesamt wasserdurchlässig ausgeführt werden – ist der Fall der Geringfügigkeit in Bezug auf die Versickerungsfähigkeit gegeben – überdies wird dies in der Gemeinde Grünwald in ähnlich gelagerten Fällen regelmäßig im Rahmen der Befreiung dargestellt.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt unter den nachfolgenden Inhalten
das Einvernehmen zu erteilen:
Frage zum Antrag auf Vorbescheid:
Ist die Erstellung von 19 Stellplätzen mit einer Überschreitung der Grundfläche von 70% baurechtlich zulässig?
Die Berechnung zum Maß der baulichen Nutzung (hier die Grundflächenzahl) hat ergeben, dass unter Bezugnahme der angenommenen Grundstücksteilfläche von 3.156m² und dem geltenden Grundflächenzahlindex von 0,12 in der vorliegenden Planung von 19 wasserdurchlässigen Stellplätzen eine Befreiung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Grundflächenzahl (um ca. 76m²) erforderlich ist. Der Bauausschuss stimmt der Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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6. Antrag Dr. Baumann Wohnbau GmbH auf Fällung von Bäumen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 293/22 und 293/67 an der Sudelfeldstraße 3 u. 5;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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16.01.2017
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Die beiden Grundstücke liegen im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. B 52 (Anlage) – der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes umfasst die beiden Grundstücke Fl.Nrn. 293/22 und 293/67 an der Sudelfeldstraße 3 u. 5 in 82031 Grünwald.
Im bisherigen Bebauungsplanentwurf war im nördlichen Bereich ein 6,95m breiter durchgängiger Schutzstreifen zum Erhalt der dort vorhandenen Vegetation eingetragen. Überdies enthält der Bebauungsplan zur Grünordnung die üblichen Festsetzungen in Text und durch Planzeichen. Danach sind die im Schutzbereich befindlichen Bäume (Bäume Nrn. 1 – 5) alle zu erhalten. Zusätzlich sind nach Bebauungsplan im Schutzbereich noch div. Bäume als Ersatz nachzupflanzen. Die Festsetzung eines Schutzbereiches (als private Grünfläche) ist im Rahmen des Bauleitverfahrens durch die Anregung des Landratsamtes München, Grünordnung, gestrichen worden – der ehedem festgesetzte Schutzbereich dient allerdings als Hilfsmittel, die dort befindlichen Bäume als schützenswert anzusehen.
In vorliegender Angelegenheit möchte der neue Eigentümer der vorliegenden Immobilie außerhalb der Vogelbrutzeit (diese ist von 01.03. - 30.09. eines jeden Jahres) Bäume auf den beiden Grundstücken vorab fällen. Dazu benötigt der Antragsteller die Zustimmung der Gemeinde.
Auf den beiliegenden Baumbestandsplan wird verwiesen.
Außerhalb des „Schutzbereiches“ stehen auch Bäume, welche zum Teil geschützt sind nach der gemeindlichen Baumschutzverordnung und welche, die untermaßig sind und nicht geschützt sind.
Für die geschützten Bäume außerhalb des „Schutzbereiches“ benötigt der Antragsteller eine Fällerlaubnis – es handelt sich dabei um folgende Bäume:
Nr. 6 Birke, StU 1,20m, Nr. 10 Birke StU 1,60m, Nr. 11 Birke StU 1,50m, Nr. 14 Birke StU 1,50m
Nr. 18 Birke StU 1,60m und Nr. 19 Birke StU 1,80m.
Alle anderen Pflanzungen auf den Grundstücken fallen nicht unter die Schutzverordnung – sind aber richtigerweise im Baumbestandsplan dargestellt.
Der Bebauungsplan gibt hier im Rahmen der Festsetzungen zur Grünordnung die Neupflanzung von 14 Ersatzbäumen an, welche sich über die künftige Freiflächen (Zufahrtsbereiche, Gartenflächen, Vorgartenzone) verteilen.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt,
der beantragten Fällung der geschützten Bäume (Nr. 6 Birke, StU 1,20m, Nr. 10 Birke StU 1,60m, Nr. 11 Birke StU 1,50m, Nr. 14 Birke StU 1,50m Nr. 18 Birke StU 1,60m und Nr. 19 Birke StU 1,80m) zuzustimmen.
Die Bäume Nrn. 1 – 5 sind dauerhaft zu erhalten und während der Bauzeit in geeigneter Weise zu schützen – näheres regelt hier künftig die Baugenehmigung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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7. Bauantrag Anton Gotz zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 270/09 und 270/10 an der Bodenschneidstraße 7;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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16.01.2017
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ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Die Gemeinde hat am 23.07.2013 den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nummer B 48 “Südlich der Laufzorner Straße und östlich der Leerbichlallee“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan ist am 05.12.2013 in Kraft getreten. Auf den Grundstücken des Herrn Gotz Fl.Nrn. 270/9 und 270/10 sieht der Bebauungsplan reines Wohngebiet – WR - sowie Einzelhausbebauung mit einer GFZ von 0,26 bei einer GRZ von 0,20 vor. Vorgegeben sind ferner eine Ost-West-Firstrichtung sowie eine maximale Wandhöhe von 3,50 m und eine maximale Wandlänge von 8,5 m.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 17.11.2016 den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nummer B 48 für unwirksam erklärt. Er entfaltet daher keine Rechtswirkung und kann dem Bauantrag nicht entgegengehalten werden. Demgemäß beurteilt sich die Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens nunmehr – mit Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2016 - nach § 34 BauGB.
Nach der vorläufigen Beurteilung der Verwaltung ist nicht auszuschließen, dass der jetzt gestellte Bauantrag des Herrn Gotz nach § 34 Abs. 1, 2 BauGB bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig wäre.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22. November 2016 beschlossen, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung des formellen Mangels, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausschließlich gerügt hat, durchzuführen.
Dieser Beschluss ist öffentlich gefasst worden. Spätestens mit dieser öffentlichen Beschlussfassung ist das ergänzende Verfahren eingeleitet worden. Es kann durch eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB gesichert werden, ohne dass es eines (erneuten) Planaufstellungsbeschlusses bedarf. Liegen aber die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre vor, dann kann auch die Zurückstellung des Baugesuches gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB verfügt werden. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Das wäre hier der Fall, wenn der Bauantrag Gotz genehmigt würde, der Bebauungsplan B 48 nach Abschluss des Heilungsverfahrens wieder in Kraft gesetzt würde.
Daher schlägt die Verwaltung folgendes vor:
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, beim Landratsamt München zu beantragen, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Herrn Gotz für einen Zeitraum von zwölf Monaten auszusetzen, weil zu befürchten ist, dass die Durchführung des Bebauungsplans B 48, für den ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB beschlossen und eingeleitet ist, durch das Vorhaben von Herrn Gotz unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (§ 15 Abs. 1 S. 1 BauGB).
Die Verwaltung wird beauftragt, den entsprechenden Antrag beim Landratsamt München rechtzeitig vor Ablauf der 2-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB einzureichen.
GR-Mitglied Ritz fordert eine namentliche Abstimmung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 4
Abstimmungsbemerkung
Für den Beschlussvorschlag haben gestimmt: Neusiedl, Sedlmair G., Kneidl, Loos, Victor-Becker, Lindbüchl;
Gegen den Beschlussvorschlag haben gestimmt: Reinhardt-Maier, Kraus, Ritz, Wassermann;
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8. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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16.01.2017
|
ö
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8 |
Sachverhalt
Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 GO behandelte Bauanträge:
- Anzeige Bavaria Film GmbH für die Aufstellung von sechs Modulbauelementen auf dem Grundstück Fl. Nr. 623 am Bavariafilmplatz 7;
- Anzeige Bavaria Film GmbH für die Aufstellung von drei Modulbauelementen auf den Grundstücken Fl. Nrn. 623 und 623/53 am Bavariafilmplatz 7;
- Antrag Bavaria Film GmbH auf Nutzungsänderung Produktionshalle für Film und TV in eine Versammlungsstätte auf dem Grundstück Fl. Nr. 623 am Bavariafilmplatz 7;
- Antrag Gemeinde Grünwald auf Umnutzung der Volkshochschule auf den Grundstücken Fl. Nrn. 487/3 und 488/2 an der Südlichen Münchner Str. 12;
- Antrag Angelika Michalik auf Nutzungsänderung der Doppelgarage in ein Atelier auf dem Grundstück Fl. Nr. 595 an der Forsthausstr. 10;
- Tekturantrag Samir und Nadine Ayoub zum Neubau Einfamilienhaus und Doppelhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 588/33 an der Ebertstr. 2;
- Tekturantrag Benoit Krummenacker und Chen Rushan zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern (Haus 1)
auf dem Grundstück Fl. Nr. 385/6 an der Fritz-Kneidl-Str. 2;
- Antrag Helga Grundner-Hohenester – Austauschpläne – Anbau einer Überdachung eines Swimmingpools auf dem Grundstück Fl. Nr. 613/9 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 56c;
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9. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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16.01.2017
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9 |
Sachverhalt
Es lagen keine Bauanträge nach Art. 58 BayBO vor.
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10. Erweiterung Gymnasium Grünwald - Bauteil 4; Vergabe Rohbauarbeiten;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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16.01.2017
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ö
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25. Oktober 2016 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Die Planungen für die einzelnen Gewerke sind bereits erstellt, zudem sind bereits einige Ausschreibungen verschickt. Auf Grund der Kostenschätzung wurde das Gewerk Rohbauarbeiten europaweit ausgeschrieben. Von insgesamt 30 Firmen wurden Unterlagen angefordert, bei der Submission am 13.12.2016 haben 6 Firmen ein Angebot abgegeben.
Die Verwaltung hat die Angebote geprüft und empfiehlt die Vergabe an den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa Pfeiffer aus 83026 Rosenheim, mit einer Bruttoangebotssumme von 2.803.882,24 €.
Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt
, den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Pfeiffer aus 83026 Rosenheim mit einer Bruttoangebotssumme von 2.803.882,24 € zu beauftragen.
Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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11. Neubau Gymnasium Bauteil 4 in Grünwald;
VE 401 Sanitär vorab - Vergabe;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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16.01.2017
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ö
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11 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25. Oktober 2016 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Die Planungen für die einzelnen Gewerke sind bereits erstellt, zudem sind bereits einige Ausschreibungen verschickt. Auf Grund der Komplexität der vorhandenen technischen Einbauten wurde die Leistung beschränkt ausgeschrieben.
Der wirtschaftlichste Bieter ist hier die Fa. B+M Heizung-Sanitär-Bau GmbH aus Naunhof mit einer Bruttoangebotssumme von 608.049,77 €.
Die Verwaltung hat die Angebote geprüft und empfiehlt die Vergabe an den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. B+M Heizung-Sanitär-Bau GmbH aus Naunhof mit einer Bruttoangebotssumme von 608.049,77 €.
Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. B+M Heizung-Sanitär-Bau GmbH aus Naunhof mit einer Bruttoangebotssumme von 608.049,77 €.zu beauftragen.
Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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12. Neubau Gymnasium Bauteil 4 in Grünwald;
VE 502 Außenanlagen vorab - Vergabe;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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16.01.2017
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ö
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12 |
Sachverhalt
Tagesordnungspunkt wurde
abgesetzt.
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13. Neubau Gymnasium Bauteil 4 in Grünwald;
VE 702 Baubewachung - Vergabe;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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16.01.2017
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ö
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13 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25. Oktober 2016 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Die Planungen für die einzelnen Gewerke sind bereits erstellt, zudem sind bereits einige Ausschreibungen verschickt. Auf Grund der Kostenschätzung wurde das Gewerk Baubewachung öffentlich ausgeschrieben. Von insgesamt 12 Firmen wurden Unterlagen angefordert, bei der Submission am 13.12.2016 haben 5 Firmen ein Angebot abgegeben.
Die Verwaltung hat die Angebote geprüft und empfiehlt die Vergabe an den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa ARGUS Sicherheitsservice aus 09123 Chemnitz mit einer Bruttoangebotssumme von 119.847,88 €.
Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa ARGUS Sicherheitsservice aus 09123 Chemnitz mit einer Bruttoangebotssumme von 119.847,88 € zu beauftragen.
Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel
vorhanden und verfügbar
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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14. Ersatzbeschaffung (Altgerät: M-H1489) einer Kompaktkehrmaschine für den Bauhof;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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16.01.2017
|
ö
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14 |
Sachverhalt
Die Kompaktkehrmaschine Bucher CC2020 XL50, Erstzulassung 03/2006, amtliches Kennzeichen M-H 1489, mit einer Laufleistung von 45.000 km und 6800 Betriebsstunden, ist aufgrund der immer häufiger auftretender Mängel auszutauschen.
Die Bauverwaltung hat in Absprache mit dem Leiter des Bauhofs mehrere Angebote für eine Kompaktkehrmaschine eingeholt und technisch sowie finanziell verglichen.
Das Angebot des Anbieters, Bucher Municipal, vom 06.10.2016 für die Kompaktkehrmaschine Bucher Citycat 2020XL Euro 6 mit einer Bruttoangebotssumme von 117.542,00 €, stellte sich als das konventionell wirtschaftlichste Angebot heraus.
Auf der Haushaltsstelle 67500.9350 (Vermögenserwerb Straßenreinigung) sind für das Haushaltsjahr 2016 ausreichend Haushaltsmittel angemeldet und noch verfügbar.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, die Beschaffung einer Kompaktkehrmaschine an den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Bucher Municipal GmbH 30453 Hannover laut Angebot vom 06.10.2016, mit einer Gesamtbruttoangebotssumme von 117.542,00 € zu vergeben.
Auf der Haushaltsstelle 67500.9350 (Vermögenserwerb Straßenreinigung) sind für das Haushaltsjahr 2016 ausreichend Haushaltsmittel angemeldet und noch verfügbar.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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15. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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16.01.2017
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ö
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15 |
Sachverhalt
Beantwortung Anfrage GR-Mitglied Ritz;
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von GR-Mitglied Ritz bezüglich Sachstand der Lagerplätze Geothermie an der Kreisstraße M11 und an der Rodungsinsel Wörnbrunn. Die Lagerplätze werden noch bis Ende 2017 benötigt, da auf dem Lagerplatz am Lil-Dagover-Ring aufgrund der Geräuschempfindlichkeit der Filmaufnahmen am Bavaria Filmgelände kein Schüttgut / Kies gelagert werden darf. Der Parkplatz in Wörnbrunn wird von den Firmen aber jeweils so genutzt, dass an den Wochenenden
Parkmöglichkeiten für Besucher zur Verfügung stehen.
Anfragen wurden nicht gestellt.
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16. Grünwalder Freizeitpark; Ersatzbeschaffung von 2 Aufsitzrasenmähern;
Vergabe;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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16.01.2017
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ö
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16 |
Sachverhalt
Zur Vermeidung anstehender unverhältnismäßiger Wartungs- und Reparaturkosten schlägt die Geschäftsführung vor, den Aufsitzrasenmäher ETESIA Hydro 124 (Baujahr 2009, Anschaffungspreis 31,3 T €) sowie den Aufsitzrasenmäher ETESIA Hydro 100 (Baujahr 2009, Anschaffungspreis 11,8 T €) durch zwei Neuanschaffungen ETESIA Hydro 124 zu ersetzen und die Altgeräte zu veräußern. Der Restbuchwert beträgt bei beiden Fahrzeugen € 1,00 (netto).
Für die Ersatzbeschaffung zweier Aufsitzrasenmäher liegen 3 Angebote vor, der wirtschaftlichste Bieter, die Fa. Land- & Gartentechnik Spindler GmbH aus München hat ein Angebot in Höhe von 64.198,07 € (brutto) abgegeben.
Der Verwaltungsrat der Grünwalder Freizeitpark GmbH hat in seiner Sitzung am 16. November 2016 die Ersatzbeschaffung der zwei Aufsitzrasenmäher befürwortet und empfiehlt dem Bauausschuss einstimmig, die Kosten von bis zu 53.947,96 € (netto) freizugeben
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt der einstimmigen Empfehlung des Verwaltungsrats der Grünwalder Freizeitpark GmbH zu folgen und
genehmigt die Ersatzbeschaffung zweier Aufsitzrasenmäher ETESIA Hydro 124 zu Kosten in Höhe von 64.198,07 € (brutto) bei der Fa. Land- & Gartentechnik Spindler GmbH, München.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 27.02.2017 12:01 Uhr