Datum: 31.07.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:46 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:46 Uhr bis 20:47 Uhr
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
Download Niederschrift öff.pdf
zum Seitenanfang
1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
|
1 |
Beschluss
Die Tagesordnung
wird angenommen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 10. Juli 2017;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
|
2 |
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung
vom 10.07.2017 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
3. Antrag Dorle Hager zum Neubau einer Villa mit Schwimmbad und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 623/7 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 19;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
Bauherr: Dorle Hager
Bauort: Gabriel-von-Seidl-Str. 19, Grundstück Fl.Nr. 623/7 (Grundstücksgröße = 1.442 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11 vom 28.11.1911, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung
Das GR-Mitglied Kraus ist aufgrund seiner Eigenschaft als Architekt für dieses Baugesuch von der Beratung und Beschlussfassung i.S. Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen.
Das Grundstück wurde mit Bauantrag aus dem Jahr 2015 mit der Bebauung von 3 Einfamilienhäusern beplant. Die nun vorliegende Planung wird sehr begrüßt. Der Bauwerber plant die Errichtung einer Villa mit Schwimmbad, Außenpool und Tiefgarage sowie einer Einliegerwohnung. Die Villa soll in E+1+D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach (Dachneigung 15°/45°) errichtet werden. Die Zufahrt für die Tiefgarage ist über die Graf-Seyssel-Straße geplant, die zweite Einfahrt über die Gabriel-von-Seidl-Straße.
Das Maß der baulichen Nutzung bezogen auf die Hauptnutzung sowie auf die Nebenanlagen wird eingehalten. Die Tiefgarage wird mit einer Erdüberdeckung von 1 m errichtet und sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen befreit werden.
Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die Größe des Schwimmbades mit ca. 94 m² wird auch nach Rücksprache mit dem Landratsamt als Grenzfall gesehen. Zudem sollte noch der Hinweis erfolgen, dass ein Schwimmbad gemäß Urteil v. 26.3.12 des VG München als Aufenthaltsraum gem. Art. 2 Abs. 5 BayBO gewertet wird und damit an der Grenzbebauung abstandsflächenrelevant wird. Diese Prüfung obliegt jedoch dem Landratsamt.
Die Abweichung nach § 3 Ortsgestaltungssatzung wegen der Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe mit den Giebeln an der Nord- und Südseite sollte befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage erfüllt.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Die Zufahrt der Tiefgarage verläuft über den Wurzelbereich der großen Nachbarlinde. Diese Zufahrt muss unbedingt aus dem Kronenbereich heraus Richtung Westen verlegt werden, damit der Baum nicht nachhaltig geschädigt wird.
Drei Bäume die unter die Baumschutzverordnung fallen bleiben erhalten.
Das Umweltamt bedauert die Fällung der Lärche Nr. 17 mit einem Stammumfang von 173 cm.
Die Ersatzbepflanzungen sind von der Baumart und Stammumfang gut.
Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.
Beschluss
Das GR-Mitglied Kraus ist aufgrund seiner Eigenschaft als Architekt für dieses Baugesuch von der Beratung und Beschlussfassung i.S. Art. 49 Abs. 1 GO ausgeschlossen.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau einer Villa mit Schwimmbad und Tiefgarage herzustellen.
Einer Befreiung von der Grundfläche Nebenanlagen für die geplante Tiefgarage wird aufgrund der Errichtung mit 1 m Erdüberdeckung zugestimmt.
Die Schwimmhalle hat aufgrund ihrer Aufenthaltsräume die Abstandsflächen gem. BayBO einzuhalten.
Der Abweichung nach § 3 Ortsgestaltungssatzung wegen Überschreitung der zulässigen Wandhöhe aufgrund der Giebel an der Nord- und Südseite wird zugestimmt.
Zum Erhalt der großen Nachbarlinde muss die geplante Zufahrt aus dem Kronenradius heraus Richtung Westen verlegt werden.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
4. Antrag Nicole Bergmann zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen auf dem Grundstück FlNr. 611/77 an der Gabriel-von-Seidl-Straße 69a;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Sachverhalt
Bauherr: Nicole Bergmann
Bauort: Gabriel-von-Seidl-Str. 69 a, Grundstück Fl.Nr 611/77 (Grundstücksgröße = 1.700 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 25 B 31 v. 01.06.1931 und Bebauungsplan B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung
Die Bauwerberin plant die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgarage in E+1+D Bebauung mit einem Walmdach (DN 52°). Das Dachgeschoss ist jeweils kein Vollgeschoß.
Das Maß der baulichen Nutzung bezogen auf die Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird um ca. 70 m² überschritten. Dies ist der relativ langen Zufahrt zu dem in der Mitte liegenden Grundstück geschuldet. Eine Befreiung hierfür sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden.
Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Der Abweichung nach § 3 Ortsgestaltungssatzung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe mit den Giebeln an der Ost- und Westseite sollte befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungsatzung sind eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Die beantragte Fällung der Hainbuche Nr. 76 fällt unter die Baumschutzverordnung und wäre erhaltenswert. Sie befindet sich im Bereich der Zufahrt. Die Fällung der Hainbuche Nr. 80 fällt nicht unter die Baumschutzverordnung. Eine Fällung sollte mit dem Nachbarn abgesprochen werden, da es sich wohl um einen Grenzbaum handelt.
Entlang der Zufahrt darf keine Abgrabung erfolgen, der vorhandene Unterbau muss verwendet werden.
Die geplanten Ersatzbepflanzungen sind ausreichend.
Die Doppelgarage von Haus 1 müsste auf Punktfundamente, wenn die Nadelbäume des Nachbarn erhalten werden sollen. Wenn die Wurzeln von den Nadelbäumen halbseitig abgetrennt werden sind die Bäume nicht mehr standsicher.
Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt vom Vortrag der Verwaltung Kenntnis und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen herzustellen.
Eine Befreiung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche mit den Nebenanlagen aufgrund der langen
Grundstückszufahrt um ca. 70 m² wird befürwortet.
Der Abweichung nach § 3 Ortsgestaltungssatzung wegen Überschreitung der zulässigen Wandhöhe aufgrund der Giebel an der Ost- und Westseite wird zugestimmt.
Die Hainbuche Nr. 76 soll erhalten bleiben.
Entlang der Zufahrt darf nicht abgegraben werden, der vorhandene Unterbau muss verwendet werden. Das Landratsamt soll wenn nötig entsprechende Schutzmaßnahmen beauflagen.
Bei der Errichtung der Doppelgarage von Haus 1 ist auf die Standsicherheit der benachbarten Nadelbäume zu achten.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
5. Bauvoranfrage Jörg Wacker zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 396/34 an der Willi-Stamer-Str. 4;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Bauherr: Jörg Wacker
Bauort: Willi-Stamer-Straße 4, Grundstück Fl.Nr. 396/34
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan BI 45/49, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Das gegenständliche Baugrundstück war bereits mehrfach Beratungsgegenstand im Bauausschuss. Zuletzt war eine Bebauung mit einem E+1+D Gebäude geplant, dass sowohl die Baugrenzen als auch das Aufriss-Schema des Bebauungsplanes nicht eingehalten hätte. Das Einvernehmen wurde daraufhin versagt. Im Nachgang wurde vom gegnerischen Anwalt die Festsetzung des Aufriss-Schemas durch den relativ alten Bebauungsplan in Frage gestellt.
Auch das Landratsamt München hatte den Beschluss beanstandet und sich auf eine mögliche Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Bezug genommen, da dieser möglicherweise im Rahmen einer umfangreichen Baurechtsänderung im Jahr 1961 nicht verfahrensrechtlich ordnungsgemäß übergeleitet wurde. Die Verwaltung hat daraufhin den Sachverhalt erneut überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bebauungsplan ordnungsgemäß aufgestellt wurde und somit „überleitungsfähig“ war. Ein gesondertes Verfahren zur Überleitung sah die damalige Rechtslage nicht vor. Insoweit ist das Aufriss-Schema grundsätzlich als solches rechtmäßig. Die Gemeinde hat insbesondere an der Geschossigkeit mit E+D festgehalten, aber im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zumindest hinsichtlich der Wandhöhe und der Dachneigung geringfügige Abweichungen zugelassen.
Mit der vorliegenden Planung wird nun ein Einfamilienhaus in E+D Bebauung beantragt, dass den festgelegten Bauraum und auch die mit E+D vorgegebene Geschossigkeit einhält.
Allerdings ist es der Wunsch des Bauherren, das Gebäude mit einem Walmdach zu errichten. Das Aufrissschema des Bebauungsplanes (E+D, 46-52°) und auch der zuletzt gefasste Beschluss des Bauausschusses legt fest, dass ein steiles Dach auszuführen ist. Die Verwaltung sieht diese Vorgabe mit einem Walmdach mit 48,5° bzw. 40° Dachneigung grundsätzlich für eingehalten an.
Die mit 3,63 m vorgesehene Wandhöhe überschreitet das durch den Bebauungsplan festgesetzte Maß. In der Vergangenheit wurden aber im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vielfach Überschreitungen in höherem Maße zugelassen, insofern sollte hier eine Befreiung in Aussicht gestellt werden.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Wohnhauses mit Walmdach und Garage
in Aussicht zu stellen.
Eine Befreiung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe um ca. 0,40 m wird in Aussicht gestellt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
6. Voranfrage Veronika Hofmann zum Dachgeschossausbau im Bestand auf dem Grundstück Fl. Nr. 368/2 an der Perlacher Straße 4;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Bauherr: Veronika Hofmann;
Bauort: Perlacher Straße 4, Grundstück Fl.Nr. 368/2
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B17, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Bei dem aus dem Jahre 1920 stammende, und 1928 erweiterten Mehrfamilienhaus soll das in die Jahre gekommene, marode und undichte Dach saniert werden.
Im Zuge der Sanierung stellt sich nun die Frage, ob das bis dato nicht ausgebaute Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut werden kann. Das Bestandsgebäude hat eine Wandhöhe von 7,90 m und eine Firsthöhe von 13,30 m.
Hierzu werden zwei Varianten vorgeschlagen:
Variante 1:
Das Dach soll insoweit angehoben werden, als dass die Firsthöhe unverändert bei 13,30 m bleibt, die Wandhöhe auf 9,28 m angehoben wird und sich die Dachneigung von ca. 46° auf ca. 37° verringert. Durch die bauliche Veränderung entsteht nach Aussage des Architekten kein Vollgeschoss, so dass auch keine Auswirkungen auf die Geschossfläche entstehen. Die Abstandsflächen werden eingehalten, ebenso ändert sich nichts an der Anzahl der Wohnungen und am Stellplatzbedarf. Der Kniestock wird bei beiden Varianten eingehalten.
Frage 1: Kann für den Dachgeschossausbau wie in Variante 01 dargestellt mit einer Firsthöhe wie im Bestand von ca. 13,30 m und einer neuen Wandhöhe von 9,28 m eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden?
Antwort: Der Dachgeschossausbau entspricht nach den vorgelegten Unterlagen dem geltenden Baurecht. Hinsichtlich der Einfügung nach § 34 BauGB wird aufgrund des Altbestandes ausnahmsweise zugestimmt, soweit sich das Gebäude insgesamt (Firsthöhe) nicht erhöht. Das Einvernehmen kann hier in Aussicht gestellt werden.
Variante 2:
Das Dach soll so angehoben werden, dass die Firsthöhe bei 14,65 m zu liegen kommt, was exakt dem zulässigen Maß entsprechend der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Die Wandhöhe kommt bei 8,60 m² zu liegen.
Die Dachneigung wird von ca. 46° auf ca. 48,5° erhöht, so dass auch in dieser Variante kein weiteres Vollgeschoss entsteht. Die Abstandsflächen werden eingehalten, ebenso ändert sich nichts an der Anzahl der Wohnungen und am Stellplatzbedarf.
Frage 2: Kann für den Dachgeschossausbau wie in Variante 02 dargestellt, mit einer neuen Firsthöhe von ca. 14,65 m und einer neuen Wandhöhe von ca. 8,60 m eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden?
Antwort: Das Bestandsgebäude ist heute bereits hinsichtlich Höhenentwicklung Maß der baulichen Nutzung ein sog. „Ausreißer“ in Bezug auf die Umgebungsbebauung. Eine über das bestehende Maß hinausgehende Erhöhung des Gebäudes (First) wird nicht Aussicht gestellt.
Frage 3: Kann für den Anbau eines Balkones im 3. Obergeschoss auf der Südseite des Gebäudes analog der bereits im 1. u. 2. Obergeschoss im Bestand vorhandenen Balkone wie dargestellt eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden?
Antwort: Die Errichtung des Balkons kann in Aussicht gestellt werden.
Frage 4: Kann für den Anbau des Außenaufzuges auf der Südseite des Gebäudes trotz bereits überschrittener GRZ und GFZ wie dargestellt eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden.
Antwort: Wie bereits vorab aufgeführt, wurde das Gebäude bereits 1820 erbaut und 1928 erweitert. Das Maß der baulichen Nutzung unter Bezugnahme auf heute geltendes Baurecht ist weit überschritten. Ein Außenaufzug müsste aber auf die GFZ und GRZ angerechnet werden und würde das Maß der baulichen Nutzung hier weiter aufblähen. Hier hat die Gemeinde in der Vergangenheit eine klare Linie gefahren und Überschreitungen nicht zugestimmt. Der Anbau wird demnach nicht in Aussicht gestellt.
Beschluss
Der Bauwerber plant die Sanierung des undichten und maroden Daches. In diesem Zusammenhang werden folgende Fragen im Rahmen einer Voranfrage gestellt:
Frage 1: Kann für den Dachgeschossausbau wie in Variante 01 dargestellt mit einer Firsthöhe wie im Bestand von ca. 13,30 m und einer neuen Wandhöhe von 9,28 m eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden?
Antwort: Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, den Dachgeschossausbau nach Variante 1 (Beibehaltung Firsthöhe, Verringerung Dachneigung, Erhöhung Wandhöhe) grundsätzlich in Aussicht zu stellen.
Abstimmungsergebnis: 2 : 9 (die Variante ist somit abgelehnt)
Frage 2: Kann für den Dachgeschossausbau wie in Variante 02 dargestellt, mit einer neuen Firsthöhe von ca. 14,65 m und einer neuen Wandhöhe von ca. 8,60 m eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden?
Antwort: Einen Dachgeschossausbau über das bestehende Maß hinausgehende Erhöhung des Gebäudes (First) wird nicht in Aussicht gestellt.
Abstimmungsergebnis: 11 : 0
Frage 3: Kann für den Anbau eines Balkones im 3. Obergeschoss auf der Südseite des Gebäudes analog der bereits im 1. u. 2. Obergeschoss im Bestand vorhandenen Balkone wie dargestellt eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden?
Antwort: Die Errichtung des Balkons
kann in Aussicht gestellt werden.
Abstimmungsergebnis: 10 : 1
Frage 4: Kann für den Anbau des Außenaufzuges auf der Südseite des Gebäudes trotz bereits überschrittener GRZ und GFZ wie dargestellt eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden.
Antwort: Die Errichtung des Außenaufzuges wird nicht in Aussicht gestellt.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt
zum Seitenanfang
7. Bauvoranfrage Casaconcept Immobilien GmbH zur Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 293/24 an der Breitensteinstraße 17;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt
Bauherr: Casaconcept Immobilien GmbH,
Bauort: Breitensteinstraße 17, Grundstück Fl. Nr. 293/24 (Grundstücksgröße 825 m²)
Planbereich: § 34 BauGB, BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;
Der Antragssteller plant auf dem Grundstück die Errichtung eines Gebäudes in E+1+D Bebauung als Einfamilienhaus oder Doppelhaus mit entsprechenden Stellplätzen. Eine baurechtliche Prüfung kann endgültig erst im Bauantragsverfahren erfolgen.
Hauptbestandteil der Voranfrage ist die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nach Beseitigung der bestehenden Bebauung den neu zu errichtenden Baukörper nicht wieder an die Kommunwand des bestehenden Baus auf der benachbarten Fl.Nr. 299/23 an der Sudelfeldstraße 1 anbauen zu müssen, sondern den Baukörper freistehend im Grundstück zu positionieren.
Aus städteplanerischer Sicht ist die Genehmigung zur Errichtung eines freistehenden Gebäudes durchaus vertretbar, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die Bebauung auf dem Nachbargrundstück noch geändert wird und es bereits in der näheren Umgebung einen vergleichbaren Bezugsfall gibt (Stöcklkreuzweg/Ecke Breitensteinstraße).
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage zur Bebauung an der Breitensteinstraße 17 mit einem freistehenden Baukörper
in Aussicht zu stellen.
Die Dämmung und Wiederherstellung der Kommunwand für die DHH an der Sudelfeldstraße 1 muss möglich sein.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
zum Seitenanfang
8. Bauvoranfrage Dr. Baumann Wohnbau GmbH zum Neubau von sechs Doppelhaushälften mit Stellplätzen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 293/22 und 293/67 an der Sudelfeldstr. 3 u. 5;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Für die beiden o.g. Grundstücke hat die Gemeinde Grünwald einen Bebauungsplan (Nr. B 52) aufgestellt. Dieser Bebauungsplan wurde durch den Gemeinderat in seiner letzten öffentlichen Sitzung am 27.06.2017 als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan ist mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung am 06.07.2017 in Kraft getreten.
Nunmehr beantragt der Eigentümer im Rahmen einer Bauvoranfrage die Errichtung von sechs Doppelhaushälften mit Stellplätzen.
Vorweg ist festzustellen, dass nach vorliegenden Berechnungen das Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl) gut eingehalten werden soll.
Dem Antrag auf Bauvorfrage liegt ein Abweichungsantrag zum Bebauungsplan Nr. B 52 vor (liegt an), zu dem die Bauverwaltung wie folgt Stellung nimmt:
Frage:
Sind die 6 Doppelhaushälften mit Gärten in Südausrichtung genehmigungsfähig?
Antwort:
Der Bebauungsplan gibt hier für drei Gebäude jeweils mit Baugrenzen vorgegebene Bauräume vor. Die Firstrichtung verläuft von Nord nach Süd. Die Länge der Bauräume = 16m, die Breite = 9,00m.
Wenn also die Gebäudeaufteilung jeweils mit Südausrichtung erfolgen soll, dann betragen die max. Hausbreiten gerade mal 4,50m (außen!). Vernünftige Wohngrundrisse entstehen hier eher nicht – das gilt es auch für den Bauwerber zu bedenken.
Im Prinzip spricht aber städtebaulich nichts gegen eine Südausrichtung der Baukörper mit Gärten – die Genehmigungsfähigkeit wird in Aussicht gestellt.
Frage:
Ist die Anordnung der Pkw Stellplätze mit der Zusammenlegung der Pkw Zufahrten wie dargestellt genehmigungsfähig?
Antwort:
Der Bebauungsplan gibt hier eine klare Aussage zur Erschließung und zur Lage der Garagen bzw. Stellplätze. Hier folgt der Bauwerber nicht den Zielvorstellungen der Gemeinde. Es wird in diesem Fall die Planung von Parklifts favorisiert. Der Parklift dient zwei Pkws – d.h. ein Auto befindet sich um Parkzustand im UG, das zweite Auto kann direkt oben auf dem befahrbaren Lift stehen.
Die Baugrenzen für die Stellplätze nach Bebauungsplan werden nicht eingehalten. Eine Abweichung bzw. Befreiung wegen Nichteinhaltung der festgesetzten Bauräume für die Stellplätze kann nicht in Aussicht gestellt werden
Frage:
Ist die leichte Verschiebung der Baufelder wie dargestellt genehmigungsfähig?
Antwort:
Hier folgt die Planung weitgehend den Zielvorstellungen den Bebauungsplanes - es ist bei diesen minimalen Verschiebungen mit den Hauptgebäuden kein grober Dissens zum Bebauungsplan erkennbar – die Grundzüge der Planung werden auch hier eingehalten, es sollte eine entsprechende Abweichung bzw. Befreiung wegen Nichteinhaltung der festgesetzten Bauräume für die Hauptgebäude in Aussicht gestellt werden.
Frage:
Sind die Abstandsflächen wie dargestellt genehmigungsfähig?
Antwort:
Die Abstandsflächen mit den geplanten Doppelhaushälften 1 – 5 sind bebauungsplankonform und damit nicht zu beanstanden. Die Abstandsfläche mit dem Wohnhaus H 6 beträgt zum östlich angrenzenden Nachbaranwesen an der engsten Stelle (schräger Grundstücksgrenzverlauf) 3,61m – nach Bebauungsplan ist hier an der Engstelle ein Abstand zum Nachbarvorhaben von 4,34m angegeben. Da Abstandsflächen nachbarschützend sind, städtebaulich hier der Bebauungsplan eine leicht größere Abstandsfläche wegen der vorhandenen Nachbarbebauung vorgibt, sollte dieser gefolgt werden – eine geringere Abstandsfläche wird nicht in Aussicht gestellt.
Weitere Fragen, insbesondere Gestaltung der Wohnhäuser usw. bleiben dem regulären Baugenehmigungsverfahren, das sich hieran anschließt vorbehalten.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Bauvoranfrage zur Errichtung von sechs Doppelhaushälften mit Stellplätzen unter nachfolgenden Aussagen in Aussicht zu stellen:
Frage:
Sind die 6 Doppelhaushälften mit Gärten in Südausrichtung genehmigungsfähig?
Antwort:
Der Bebauungsplan gibt hier für drei Gebäude jeweils mit Baugrenzen vorgegebene Bauräume vor. Die Firstrichtung verläuft von Nord nach Süd. Die Länge der Bauräume = 16m, die Breite = 9,00m.
Wenn also die Gebäudeaufteilung jeweils mit Südausrichtung erfolgen soll, dann betragen die max. Hausbreiten gerade mal 4,50m (außen!). Vernünftige Wohngrundrisse entstehen hier eher nicht – das gilt es auch für den Bauwerber zu bedenken.
Im Prinzip spricht aber städtebaulich nichts gegen eine Südausrichtung der Baukörper mit Gärten – die Genehmigungsfähigkeit wird in Aussicht gestellt.
Abstimmungsergebnis: 6 : 5
Frage:
Ist die Anordnung der Pkw Stellplätze mit der Zusammenlegung der Pkw Zufahrten wie dargestellt genehmigungsfähig?
Antwort:
Der Bebauungsplan gibt hier eine klare Aussage zur Erschließung und zur Lage der Garagen bzw. Stellplätze. Hier folgt der Bauwerber nicht den Zielvorstellungen der Gemeinde. Es wird in diesem Fall die Planung von Parklifts favorisiert. Der Parklift dient zwei Pkws – d.h. ein Auto befindet sich um Parkzustand im UG, das zweite Auto kann direkt oben auf dem befahrbaren Lift stehen.
Die Baugrenzen für die Stellplätze nach Bebauungsplan werden nicht eingehalten. Eine Abweichung bzw. Befreiung wegen Nichteinhaltung der festgesetzten Bauräume für die Stellplätze kann nicht in Aussicht gestellt werden.
Abstimmungsergebnis: 8 : 3
Frage:
Ist die leichte Verschiebung der Baufelder wie dargestellt genehmigungsfähig?
Antwort:
Hier folgt die Planung weitgehend den Zielvorstellungen den Bebauungsplanes - es ist bei diesen minimalen Verschiebungen mit den Hauptgebäuden kein grober Dissens zum Bebauungsplan erkennbar – die Grundzüge der Planung werden auch hier eingehalten, es sollte eine entsprechende Abweichung bzw. Befreiung wegen Nichteinhaltung der festgesetzten Bauräume für die Hauptgebäude in Aussicht gestellt werden.
Abstimmungsergebnis: 10 : 1
Frage:
Sind die Abstandsflächen wie dargestellt genehmigungsfähig?
Antwort:
Die Abstandsflächen mit den geplanten Doppelhaushälften 1 – 5 sind bebauungsplankonform und damit nicht zu beanstanden. Die Abstandsfläche mit dem Wohnhaus H 6 beträgt zum östlich angrenzenden Nachbaranwesen an der engsten Stelle (schräger Grundstücksgrenzverlauf) 3,61m – nach Bebauungsplan ist hier an der Engstelle ein Abstand zum Nachbarvorhaben von 4,34m angegeben. Da Abstandsflächen nachbarschützend sind, städtebaulich hier der Bebauungsplan eine leicht größere Abstandsfläche wegen der vorhandenen Nachbarbebauung vorgibt, sollte dieser gefolgt werden – eine geringere Abstandsfläche wird nicht in Aussicht gestellt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
9. Bauantrag Elisabeth Lippsmeier zum Neubau eines Doppelhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 270/21 an der Bodenschneidstraße 16;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
beschließend
|
9 |
Sachverhalt
Bauherr: Elisabeth Lippsmeier;
Bauort: Bodenschneidstr. 16, Grundstück Fl.Nr. 270/21 (Grundstücksgröße = 937 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, in Aufstellung befindlicher qualifizierter Bebauungsplan Nr. B48, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Die Antragstellerin begehrt die Genehmigung zur Errichtung eines Doppelhauses in E+D-Bebauung mit Garagen.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22. November 2016 beschlossen, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung des vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gerügten formellen Mangels, durchzuführen. Da der Bebauungsplan B48 entsprechend dem Urteil nie rechtswirksam in Kraft getreten ist, wurde der Bebauungsplan B 35 in dessen Geltungsbereich bis dato nicht ersetzt und gilt dementsprechend fort, bis der Bebauungsplan B 48 rechtmäßig in Kraft tritt.
Die Bauherrnschaft des gegenständlichen Bauvorhabens ist hier anderer Rechtsauffassung, bezieht sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung auf die Umgebungsbebauung nach § 34 BauGB und hat demnach mit der vorgelegten Planung zwar die Geschossflächenzahl eingehalten, aber die Grundflächenzahl (Hauptnutzung) bezogen auf den anzuwendenden B 35 um ca. 105 m² deutlich überschritten. Einer Befreiung sollte nicht zugestimmt werden.
Ebenfalls widersprüchlich zum B 35 sollen die erforderlichen vier Stellplätze im Vorgartenbereich errichtet werden. Einer Befreiung sollte nicht zugestimmt werden.
Bei Prüfung der Vereinbarkeit mit der Ortsgestaltungssatzung ist festzustellen, dass die Dachbelichtungselemente in keinem Punkt den Festsetzungen entsprechen.
Zu dem Bauvorhaben haben im Vorfeld mehrere Gespräche im Bauamt stattgefunden, in denen aber kein Konsens zur Vereinbarkeit mit geltendem Recht gefunden werden konnte. Die Verwaltung empfiehlt, das Bauvorhaben abzulehnen.
Eine Rückstellung, wie bei einem anderen Bauvorhaben in der selben Straße erfolgt, wird daher aktuell nicht erforderlich, da der Bauantrag mit gültigem Recht nicht vereinbar ist.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.
Begründet wird die Versagung mit der Unvereinbarkeit mit geltendem Recht, u.a. wegen Überschreitung der maximal zulässigen Grundflächenzahl in der Hauptnutzung
um ca. 18 m².
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
10. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
|
10 |
Sachverhalt
Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über dem Büroweg nach Art. 37 GO behandelte Bauanträge:
- Antrag Dr. Martin Seefeld zur e
nergetischen Dachsanierung einer Doppelhaushälfte an der Anemonenstraße 3, auf dem Grundstück Fl.Nr. 766 Gemarkung Grünwald,
zum Seitenanfang
11. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
|
11 |
Sachverhalt
Es lagen keine Bauanträge nach Art. 58 BayBO vor.
zum Seitenanfang
12. Neubau Gymnasium Grünwald – Bauteil 4;
VE306-2 Dacharbeiten – Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
|
12 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.
Das Gewerk Dacharbeiten wurde auf Grund der Kostenschätzung europaweit ausgeschrieben, 17 Bewerber haben die Unterlagen angefordert, zur Submission sind 2 Angebote eingegangen:
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Fuss und Gartenschläger Flachdachbau aus 95336 Mainleus mit einer Bruttoangebotssumme von 885.611,46 €.
Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.
Beschluss
Für die Beratung wird in der Zeit von 20.09 Uhr – 20.17 Uhr die Nichtöffentlichkeit hergestellt. Die Abstimmung erfolgte öffentlich.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Dacharbeiten am Gymnasium BT 4 den wirtschaftlichsten Bieter, Fa. Fuss und Gartenschläger Flachdachbau aus 95336 Mainleus mit einer Bruttoangebotssumme von 885.611,46 € zu beauftragen.
Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
13. Neubau Gymnasium Grünwald – Bauteil 4;
VE604-2 Schlosserarbeiten – Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
|
13 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.
Das Gewerk Schlosserarbeiten wurde auf Grund der Kostenschätzung europaweit ausgeschrieben, 24 Bewerber haben die Unterlagen angefordert, zur Submission ist 1 Angebot eingegangen:
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Stögmüller Stahlbau aus 94428 Eichendorf mit einer Bruttoangebotssumme von 732.453,62 €.
Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.
Beschluss
Für die Beratung wird in der Zeit von 20.09 Uhr – 20.17 Uhr die Nichtöffentlichkeit hergestellt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Schlosserarbeiten am Gymnasium BT 4 den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Stögmüller Stahlbau aus 94428 Eichendorf mit einer Bruttoangebotssumme von 732.453,62 €
zu beauftragen.
Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
14. Neubau Gymnasium Grünwald – Bauteil 4;
VE404 Elektro – Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
|
14 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.
Das Gewerk Elektro wurde auf Grund der Kostenschätzung europaweit ausgeschrieben, 16 Bewerber haben die Unterlagen angefordert, zur Submission sind 4 Angebote eingegangen:
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Kuhn Elektrotechnik aus 80799 München mit einer Bruttoangebotssumme von 1.875.661,44 €.
Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.
Beschluss
Für die Beratung wird in der Zeit von 20.09 – 20.17 Uhr die Nichtöffentlichkeit hergestellt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Elektroarbeiten am Gymnasium BT 4 den wirtschaftlichsten Bieter, Fa. Kuhn Elektrotechnik aus 80799 München mit einer Bruttoangebotssumme von 1.875.661,44 € zu beauftragen.
Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
15. Neubau Gymnasium Grünwald – Bauteil 4;
VE307 Entsorgung – Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
|
15 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.
Das Gewerk Entsorgung/Wertstoffhof wurde auf Grund der Kostenschätzung öffentlich ausgeschrieben, 2 Bewerber haben die Unterlagen angefordert, zur Submission sind 2 Angebote eingegangen:
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Wittmann Entsorgungs GmbH aus 82166 Gräfelfing mit einer Bruttoangebotssumme von 115.158,66 €.
Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.
Beschluss
Für die Beratung wurde in der Zeit von 20.09 Uhr – 20.17 Uhr die Nichtöffentlichkeit hergestellt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Entsorgung/Wertstoffhof am Gymnasium BT 4 den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Wittmann Entsorgungs GmbH aus 82166 Gräfelfing mit einer Bruttoangebotssumme von 115.158,66 €
zu beauftragen.
Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
16. Haus der Begegnung / Generationenwohnen in Grünwald;
VE411 BOS Anlage – Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
|
16 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.
Das Gewerk Gebäudefunkanlage BOS (Auflage aus der Baugenehmigung) erfolgte auf Grund der Kostenschätzung als Angebotseinholung, 3 Bewerber haben die Unterlagen erhalten, zur Submission sind 3 Angebote eingegangen:
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die ASCON aus 82166 Gräfelfing mit einer Bruttoangebotssumme von 83.126,91 €.
Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Gebäudefunkanlage BOS am Gymnasium BT 4 den wirtschaftlichsten Bieter, die Firma ASCON aus 82166 Gräfelfing mit einer Bruttoangebotssumme von 83.126,91 € zu beauftragen.
Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügb
ar.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
17. Berichterstattung von aktuellen Vorgängen und Themen von besonderer Wichtigkeit;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
|
17 |
Sachverhalt
Eine Berichterstattung von aktuellen Vorgängen und Themen von besonderer Wichtigkeit lag nicht vor.
zum Seitenanfang
18. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
|
18 |
Sachverhalt
Anfragen GR-Mitglied Reinhart-Maier
GR-Mitglied Reinhart-Maier teilt mit, dass die Anwohner der Straße Am Koglerberg den zunehmenden Schwerlastverkehr beklagen die diesen Weg während der einseitigen Sperrung der Tölzer Straße als vermeintliche Abkürzung benutzen und in der Folge die Straße blockieren bzw. die Durchfahrt behindern. Es wird um Überprüfung gebeten, ob eine Beschränkung der Tonnenlast für die Dauer der Baustelle möglich sei. Eine Weiterleitung an das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde zugesagt.
GR-Mitglied Reinhart-Maier führt an, dass die Umleitungsbeschilderung außerhalb des Gemeindegebietes nicht eindeutig und konkret auf die erschwerte Verkehrssituation innerhalb Grünwalds hinweist, sondern nur auf eine mögliche Staugefahr. Es wird um Prüfung gebeten, ob eine konkretere Darstellung auf der Beschilderung möglich wäre. Eine Weiterleitung an das Amt für öffentlich Sicherheit und Ordnung wurde zugesagt.
zum Seitenanfang
19. Antrag Tobias Brauner zum Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 609/30 an der Hubertusstraße 14 a;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
beschließend
|
19 |
Sachverhalt
Bauherr: Tobias Brauner
Bauort: Hubertusstraße 14 a, Grundstück Fl. Nr. 609/30 (Grundstücksgröße = 2.021 m²)
Planbereich: § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35 vom 31.01.1997, Baulinienplan 25 B 31 vom 01.06.1931, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung
In der Sitzung vom 19.06.2017 wurde der gegenständliche Antrag aufgrund mangelnder Erschließung über öffentliche Verkehrsflächen zurückgestellt. Es wurde eine privatrechtliche Klärung über ein mögliches Geh- und Fahrtrecht zwischen dem Antragssteller und den Eigentümers der Wohnhäuser auf dem Grundstück Fl.Nr. 609/48 empfohlen.
Der Bauwerber plante für seine Doppelhaushälfte eine eigenständige Doppelgarage mit einem Flachdach als Grenzgarage zu Fl. Nr. 611/19 (Hubertusstraße / Gemeindeweg Richtung Wald). Auf dem Baugrundstück steht bereits eine Doppelgarage im nördlichen Bereich mit einer Grenzlänge von ca. 6,00m – so dass nach Art. 6 Abs. 9 Satz 2 Bayerische Bauordnung noch 9 Längenmeter als Grenzanlage (also insgesamt 15m Grenzlänge!) zugelassen werden können.
Im vorliegenden Fall hat die geplante Doppelgarage die Außenmaße von 6,00m x 6,00m und überschreitet somit insgesamt die Grenzlänge um 3m. Es wird hier empfohlen, den Grenzabstand nach Osten (zum Wald hin) von derzeit geplant 2,275/2,26m auf 3,00m mind. zu erhöhen, dann ist die Abstandsfläche auf dem Grundstück eingehalten.
Die Wandhöhe nach der Ortsgestaltungssatzung mit max. 2,75m ist eingehalten – desgleichen die Zufahrtsbreite von max. 5,00m (geplant werden 4,00m).
Hauptproblem ist bei diesem Baugesuch die Verortung der Garage und deren Erschließung über die öffentliche Verkehrsanlage. Die Erschließung des Baugrundstückes erfolgt über die Hubertusstraße. Der Waldweg, welcher südlich von der Hubertusstraße nach Osten in den Wald hineinführt, ist nicht öffentlich gewidmet! Dieser Waldweg ist zum einen als fußläufige Verbindung und Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz gedacht und dient zum anderen als Erschließung (mit eingetragenen Geh- u. Fahrtrecht) für das südlich an den Waldweg angrenzende Grundstück (Fl.Nr. 609/48 ehem. BV Xeller, zwei Wohnhäuser). Dazu existieren ein privatrechtlicher Überlassungsvertrag und eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit. Dieses Geh- u. Fahrtrecht dient alleinig dem Grunddienstbarkeitsberechtigten = Eigentümer Fl.Nr. 609/48.
Der Wunsch des Antragstellers, desgleichen über die befestigte Zufahrtsfläche in die neu geplante Doppelgarage zu gelangen, scheitert an den bestehenden privaten Rechten und der Tatsache, dass diese Wegfläche zum Wald hin nicht öffentlich gewidmet ist.
Nachdem das Baugrundstück des Antragstellers mit einer Breite von ca. 30m an einer öffentlichen Straße (Hubertusstraße) liegt, kann eine zweite Zufahrt durchaus realisiert werden. Bei einer künftigen (möglichen und endgültigen) Bebauung wird ohnehin eine Erschließung von Norden her zweckmäßig sein – dies jedoch nur als Hinweis.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die geplante Doppelgarage wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche und der fehlenden Erschließung von Süden (nicht gewidmete Wegfläche) baurechtlich an dieser Stelle nicht möglich.
Überdies wird auf den mündlichen Sachvortrag der Verwaltung in der letzten öffentlichen Bauausschusssitzung vom 08.05.2017 im Zusammenhang der Planungsvorstellung zum Ausbau der Hubertusstraße und den Einwendungen des Antragstellers verwiesen.
Der Antrag wurde nicht zurückgezogen. Das Einvernehmen der Gemeinde wäre daher zur Wahrung der sog. Fiktionsfrist wegen dem beschriebenen Mangel in der Erschließung zu versagen.
Beschluss
GR-Mitglied Kraus ist gemäß Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Doppelgarage wegen mangelnder Erschließung über öffentliche Verkehrsanlagen
zu versagen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
20. Neubau Gymnasium Grünwald – Bauteil 4;
VE605-1 Metallbauarbeiten – Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
31.07.2017
|
ö
|
|
20 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.
Das Gewerk 605 Metallbauarbeiten wurde auf Grund der Kostenschätzung europaweit ausgeschrieben, bei der Submission am 29.06.2017 gingen 2 Angebote ein.
Die Prüfung der Angebote ergab jedoch, dass die Angebote nicht wertbar sind, daher wurde die Ausschreibung aufgehoben.
Im Anschluss erfolgte erneut eine Ausschreibung VE 605-1 Metallbau - mit geändertem Leistungsumfang - ebenfalls europaweit.
Auf Grund der Sitzungspause der Gremien wäre es sinnvoll, Herrn Bürgermeister Neusiedl mit der Vergabe an den wirtschaftlichsten Bieter zu beauftragen, um eine zeitnahe Beauftragung zu ermöglichen.
Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.
Beschluss
Für die Beratung wird in der Zeit von 20.22 Uhr – 20.24 Uhr die Nichtöffentlichkeit hergestellt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, auf Grund der Sitzungspause für das Gewerk Metallbau VE605-1.
Bürgermeister Neusiedl mit der Vergabe zu bevollmächtigen.
Über die erfolgte Vergabe wird dann in der nächsten Sitzung berichtet.
Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 26.09.2017 11:06 Uhr