Datum: 18.09.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:45 Uhr bis 22:54 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 31. Juli 2017;
3 Antrag Dres. Wöhr II GbR zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Tiefgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/2 an der Zeillerstr. 5;
4 Antrag auf Vorbescheid Elisabeth Philipps-Traub und Michael Philipps zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 614/17 an der Waldfriedenstr. 1;
5 Tekturantrag Alisa Egorova zur Errichtung eines Swimming-Pools auf dem Grundstück Fl.Nr. 697 an der Geschwister-Scholl-Str. 19a;
6 Antrag Jörg Wacker zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 396/34 an der Willi-Stamer-Str. 4;
7 Antrag MBH 7 GmbH zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 514/6 an der Peter-Ostermayr-Str. 7;
8 Antrag Sonja Keel-Coelho-Pereira und Vera Keel auf isolierte Abweichung zur Errichtung einer Grundstückseinfriedung auf dem Grundstück Fl. Nr. 257/17 an der Birkenstr. 20;
9 Antrag Manfred und Maria-Elisabeth Siering zum Umbau in ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 588/36 am Gereutplatz 1;
10 Antrag auf Vorbescheid Gaia Management GmbH zum Abbruch eines Wohnhauses und Umbau Tiefgarage, Neubau von zwei Doppelhäusern und Villa mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 611/85 an der Kaiser-Ludwig-Str. 36;
11 Antrag Dr. Michael Hinderer auf Nachgenehmigung der Änderungen an dem Einfamilienhaus mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 604/6 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 62;
12 Antrag Gemeinnützige Baugenossenschaft Grünwald eG zum Umbau und Nutzungsänderung von zwei Wohnungen auf dem Grundstück Fl. Nr. 293/20 an der Sudelfeldstr. 2-4;
13 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
14 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
15 Haus der Begegnung / Generationenwohnen in Grünwald; Deckenputz - Nachtrag;
16 Haus der Begegnung / Generationenwohnen in Grünwald; VE 404 Elektroarbeiten-Nachtrag 07-Vergabe;
17 Ausbau der Bomhardstraße – Antrag auf Überprüfung der Planungsgrundsätze;
18 Neubau Gymnasium Grünwald – Bauteil 4; VE605-1 Metallbauarbeiten - Bekanntgabe;
19 Gymnasium Grünwald - Bauteil 4; Vergabe VE 615-1 Bauschreiner;
20 Gymnasium Grünwald - Bauteil 4; Vergabe VE 305 Sonnenschutz;
21 Gymnasium Grünwald - Bauteil 4; Vergabe VE 617 mobile Trennwände;
22 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Sitzungsdokumente öffentlich
Download Niederschrift öff.pdf

zum Seitenanfang

1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö 1

Beschluss

Der TOP Tekturantrag Alisa Egorova zur Errichtung eines Swimming-Pools auf dem Grundstück Fl.Nr. 697 an der Geschwister-Scholl-Str. 19 a wurde in Absprache mit der Verwaltung und dem Bauwerber zurückgestellt.

Der TOP Dr. Michael Hinderer auf Nachgenehmigung der Änderungen an dem Einfamilienhaus mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 604/6 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 62 wurde mit Schreiben vom 15.09.2017 zurückgezogen.

Die geänderteTagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 31. Juli 2017;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 31.07.2017 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

3. Antrag Dres. Wöhr II GbR zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Tiefgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/2 an der Zeillerstr. 5;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauherrn: Dres. Wöhr II GbR
Bauort: Zeillerstr. 5, Grundstück Fl.Nr. 573/2, Grundstücksgröße = 3.743m²
Baurecht: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. B 47 mit Grünordnungsplan vom 06.08.2015


Die Antragstellerin hat am 30.08.2017 erneut einen Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Tiefgaragen für das o.g. Grundstück eingereicht.

Die Gemeinde hat für das Grundstück an der Zeillerstraße 5 einen sogenannten Vorhaben- bezogenen Bebauungsplan i.S. § 12 BauGB als Satzung beschlossen – der Bebauungsplan wurde mit Bekanntmachung am 06.08.2015 rechtskräftig.


Der Bauausschuss hat sich mit der Grundstücksbebauung zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2016, der Gemeinderat zuletzt öffentlich in seiner Sitzung am 22.11.2016 befasst.

Dabei wurde die damals vorliegende Eingabeplanung durch den Bauausschuss abgelehnt und der Beschluss durch den Gemeinderat mit 21:1 Stimmen gefasst den gültigen vorhabengezogenen Bebauungsplan Nr. B 47 nicht zu ändern.


Mit der nun neuen vorliegenden Eingabeplanung wird folgendes beantragt:



Tiefgarage – Untergeschoss 2

Haus 2 (das nördliche Wohnhaus)

-        Überschreitung des nördlichen Bauraumes unterirdisch um 6,00 (mit Technik AZ-Raum und Zufahrt Wendeplatz 44,12m²).
-        Neu: Rettungsweg / Notausgang nach Westen / Höhe Obere Mauer / hierzu sind Befreiungen wegen Nichteinhaltung der Festsetzungen/Plandarstellung im Bebauungsplan erforderlich!

Haus 1 (das südliche Wohnhaus)

-        Überschreitung des nördlichen Bauraumes wie bei Haus 2
-        Rettungsweg wie Haus 2 – ebenfalls Befreiungen erforderlich!

Untergeschoss 1

-        Hauswirtschaftsraum neu mit ca. 40m² je Haus nach Norden / davon 30m² größer als im Bebauungsplan abgebildet – Befreiung erforderlich.

Erdgeschoss

-        Entfall oberirdische Autoaufzug-Einhausung bei beiden Häusern.


In allen relevanten Eingabeplänen sind die Grundstückstauschflächen (Gelb = künftig Dres Wöhr II GbR / Blau = künftig Gemeinde) und die Lage der Bohrpfahlwand entlang der Zeillerstraße abgebildet. Damit soll die noch offene Angelegenheit des Grundstückstausches bereinigt werden. Die hierfür erforderlichen Beschlüsse sind gefasst und gelten weiterhin fort. Die Vermessung hat bereits stattgefunden – mit der vorliegenden Eingabeplanung kann dieser Vorgang nunmehr – wie auch beantragt – bereinigt werden.

Das Maß der baulichen Nutzung (sowohl max. zulässige Grund- und Geschossfläche) eingehalten.
Die Wand- und Firsthöhen und auch die Lage der beiden Häuser entsprechen nunmehr exakt den Vorhabensplänen und somit dem Bebauungsplan Nr. B 47.


In der Ost-West-Ansicht der Häuser 1 u. 2 ist jeweils der Autoaufzug weggefallen.


Der eingereichte Freiflächenplan mit umfassender Neupflanzung von Bäumen entspricht dem Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. B 47.


Insgesamt ist festzustellen, dass die vorgenannten minimalen Änderungen in den Untergeschossen mit Befreiungen zulässig sind und das Vorhaben ansonsten dem Planungsziel des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. B 47 entspricht.

Das geplante Vorhaben mit den vorliegenden Änderungen ist daher zulässig und genehmigungsfähig.


Anmerkung:

Die bestehende Gabionenwand wäre entsprechend dem Bebauungsplan Nr. B 47 noch abzubrechen.

Die Trafostation wäre nach den vorliegenden Plänen zu verschieben. Künftig stünde diese auf der getauschten Fläche im Eigentum der Gemeinde. Der Zugang würde über den Waldweg erfolgen. Ob dies technisch für den Anlagenbetreiber so funktionieren mag, soll durch eine entsprechende schriftliche Erklärung der Antragsteller nachgewiesen werden. Sollte eine Verschiebung der Trafostation an die geplante Stelle nicht möglich sein, so ist die Trafostation an einer öffentlich zugänglichen und geeigneten Stelle zu errichten. Die Kosten für die Verschiebung der Trafostation haben die Antragsteller / Vorhabensträger zu übernehmen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Tiefgaragen mit nachfolgenden Befreiungen und Auflagen herzustellen.


Befreiungen wegen Nichteinhaltung der Plandarstellungen aus den rechtsgültigen Vorhabensplänen zum Bebauungsplan Nr. B 47 werden wie folgt befürwortet:

Grundriss Tiefgarage – Untergeschoss 2

Haus 2 (das nördliche Wohnhaus)

-        Überschreitung des nördlichen Bauraumes unterirdisch um 6,00 (mit Technik AZ-Raum und Zufahrt Wendeplatz 44,12m²).
-        Neu: Rettungsweg / Notausgang nach Westen / Höhe Obere Mauer /

Haus 1 (das südliche Wohnhaus)

-        Überschreitung des nördlichen Bauraumes wie bei Haus 2
-        Rettungsweg wie Haus 2 –

Grundriss Untergeschoss 1

-        Hauswirtschaftsraum neu mit ca. 40m² je Haus nach Norden / davon 30m² größer als im Bebauungsplan abgebildet.

Der Überschreitung des Bauraums im UG wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Hangstatik gewährleistet und nachgewiesen ist und dies im Bauvollzug geprüft wird.


Auflagen:

Die bestehende Gabionenwand ist entsprechend dem Bebauungsplan Nr. B 47 noch abzubrechen.

Die Trafostation wird nach den vorliegenden Plänen in Richtung Süden auf künftiges Gemeindegrundstück verschoben. Der Zugang erfolgt über den Waldweg. Ob dies technisch für den Anlagenbetreiber so funktioniert, soll durch eine entsprechende schriftliche Erklärung der Antragsteller nachgewiesen werden. Ist eine Verschiebung der Trafostation an die geplante Stelle nicht möglich, so ist die Trafostation an einer öffentlich zugänglichen und geeigneten Stelle zu errichten. Die Kosten für die Verschiebung der Trafostation haben die Antragsteller / Vorhabenträger zu übernehmen.


Sonstiges:

Mit der vorliegenden Planung sollen auch die Grundstückstauschflächen – wie bereits vermessen – bereinigt werden. Damit wäre erreicht, dass der Tausch flächengleich erfolgt und die bereits errichtete Bohrpfahlwand weitestgehend auf dem Grundstück der Antragsteller zu liegen käme. Für den Bereich zum nördlichen Wohnhaus käme die bestehende Bohrpfahlwand auf künftigen Gemeindegrund zu stehen. Hierfür ist eine entsprechende Grunddienstbarkeit im Grundbuch der Gemeinde mit Haftungsausschluss einzutragen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

zum Seitenanfang

4. Antrag auf Vorbescheid Elisabeth Philipps-Traub und Michael Philipps zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 614/17 an der Waldfriedenstr. 1;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauplanungsrecht: Bebauungsplan Nr. 65 B 11 (Baulinienplan), § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;
Grundstück Fl.Nr. 614/17 – Größe = 3.685m² im Eigentum der Antragsteller


In Form des eingereichten Antrages auf Vorbescheid sollen folgende Fragen geklärt werden:

1. Kann das Grundstück hälftig geteilt werden?


Antwort:

Gemäß Bebauungsplan Nr. B 35 gelten in diesem Baubereich folgende Mindestgrundstücks-größen: 1.500m² / nachdem das vorliegende Grundstück 3.685m² groß ist, kann dieses hälftig – also in jeweils 1.842,5m² geteilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Bestandsgebäude vollständig abgebrochen wird, da ansonsten das Maß der baulichen Nutzung für das neu gebildete Grundstück nicht eingehalten werden kann.


2. Ist die Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern hinsichtlich der Lage der Baukörper und der Art   
    der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?


Antwort:

Hinsichtlich der Anzahl der geplanten Wohngebäude und der beabsichtigten Art der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass diese zulässig sind.

Allerdings kann die Lage der Baukörper erst dann endgültig bestimmt werden, wenn über den Zustand der Bäume (Vitalität, Stammumfang usw.) belastbare Aussagen vorliegen. Siehe hierzu auch nächste Frage / Antwort dazu.


3. Wird eine Fällgenehmigung der gekennzeichneten Bäume in Aussicht gestellt?


Antwort:

Das bebaute Grundstück ist sehr intensiv mit Großbäumen eingegrünt. Dabei handelt es sich hauptsächlich um nach der Baumschutzverordnung geschützte Buchen. Diese Buchen stehen z.T. seit zig Jahren im Verbund und weisen lt. vorliegender Planung Stammumfänge von bis zu 3,46m auf.

Im westlichen Bereich der heutigen Bebauung stehen zwangsläufig keine Bäume.

Im östlichen Bereich der künftigen Zufahrt für das rückwärtig zu erschließende Grundstück stehen neben einigen nicht geschützten Fichten geschützte Birken. Eine Fällgenehmigung für die geschützten Bäume kann nicht in Aussicht gestellt werden, da durch die Lage der Gebäude und der Zufahrt nahezu das komplette Grundstück von dem Baumbestand befreit wird.



Fazit:

Es ist insgesamt festzustellen, dass die vorliegende Planung den vorhandenen Baumbestand, welcher nach der gemeindlichen Baumschutzverordnung geschützt ist, völlig unberücksichtigt lässt.

Der Baumschutz ist ein öffentlicher Belang, welcher bei der Beurteilung nach Baurecht eine zu berücksichtigende Rolle spielt.


Das bedeutet letztlich, dass eine Bebauung nur dann zulässig und genehmigungsfähig ist, wenn alle öffentlichen Belange bei der Eingabeplanung in entsprechender Weise berücksichtigt werden.

Es ist in der vorliegender Planung nicht erkennbar, in welcher Weise die schützenswerten Bäume Berücksichtigung finden – z.B. durch alternative Lage der Häuser (Angebotsplanung durch Verschiebung in Bereiche, wo heute keine oder untermaßige und damit keine geschützte Bäume stehen).

Der Fall läge völlig anders, wenn z.B. gutachterlich nachgewiesen würde, dass die geschützten Bäume nicht standsicher oder derart beschädigt (durch Windbruch, Schädlings- oder Pilzbefall) sind, dass diese dauerhaft nicht erhalten werden können.

Nachdem eine solche Aussage zum Antrag auf Vorbescheid seitens der Antragsteller nicht vorliegt, ist davon auszugehen – dass hier die Grundstücksbebauung ohne Würdigung der darauf befindlichen Bäume, optimiert werden soll.

Vor alledem ist der Antrag auf Vorbescheid wegen Missachtung der geltenden Baumschutz-verordnung abzulehnen.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt das Einvernehmen für die Frage 1 des Vorbescheids herzustellen. Für die Fragen 2 und 3 des Vorbescheids wird das Einvernehmen jedoch unter der Voraussetzung grundsätzlich hergestellt, dass bei der endgültigen Bauplanung auf den größtmöglichen Erhalt des Baumbestandes Wert gelegt wird.

Der Bauausschuss nimmt zu den einzelnen Fragen zum Antrag auf Vorbescheid wie folgt Stellung:


1. Kann das Grundstück hälftig geteilt werden?

Antwort:

Gemäß Bebauungsplan Nr. B 35 gelten in diesem Baubereich folgende Mindestgrundstücks-größen: 1.500m² / nachdem das vorliegende Grundstück 3.685m² groß ist, kann dieses hälftig – also in jeweils 1.842,5m² geteilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Bestandsgebäude vollständig abgebrochen wird, da ansonsten das Maß der baulichen Nutzung für das neu gebildete Grundstück nicht eingehalten werden kann.


2. Ist die Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern hinsichtlich der Lage der Baukörper und der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Hinsichtlich der Anzahl der geplanten Wohngebäude und der beabsichtigten Art der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass diese grundsätzlich zulässig sind.

Allerdings kann die Lage der Baukörper erst dann endgültig bestimmt werden, wenn über den Zustand der Bäume (Vitalität, Stammumfang usw.) belastbare Aussagen vorliegen. Siehe hierzu auch nächste Frage / Antwort dazu.


3. Wird eine Fällgenehmigung der gekennzeichneten Bäume in Aussicht gestellt?

Antwort:

Das bebaute Grundstück ist sehr intensiv mit Großbäumen eingegrünt. Dabei handelt es sich hauptsächlich um nach der Baumschutzverordnung geschützte Buchen. Diese Buchen stehen z.T. seit zig Jahren im Verbund und weisen lt. vorliegender Planung Stammumfänge von bis zu 3,46m auf.

Im westlichen Bereich der heutigen Bebauung stehen zwangsläufig keine Bäume.

Im östlichen Bereich der künftigen Zufahrt für das rückwärtig zu erschließende Grundstück stehen neben einigen nicht geschützten Fichten geschützte Birken. Eine Fällgenehmigung für die geschützten Bäume kann nicht in Aussicht gestellt werden, da durch die Lage der Gebäude und der Zufahrt nahezu das komplette Grundstück von dem Baumbestand befreit wird.

Gemäß dem am 18.09.2017 eingegangenen Baumgutachten der Fa. TreeConsult sind alle großen Birken (fünf Stück) nicht ausreichend Vital oder durch Pilzbefall erkrankt. Das Umweltamt erkennt ebenfalls Defizite bei den erhaltenswerten Buchen Nr. 21,22,20 und 10 die aber eine Fällung nicht rechtfertigen würde.Seitens des Umweltamtes wird eine Verschiebung des Baukörpers angeregt um die Buche Nr. 26 und evtl. auch weitere schützenswerte Bäume zu erhalten.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

5. Tekturantrag Alisa Egorova zur Errichtung eines Swimming-Pools auf dem Grundstück Fl.Nr. 697 an der Geschwister-Scholl-Str. 19a;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Tagesordnungspunkt wurde von der Verwaltung in Absprache mit dem Bauwerber zurückgestellt.

zum Seitenanfang

6. Antrag Jörg Wacker zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 396/34 an der Willi-Stamer-Str. 4;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauherr: Jörg Wacker, München;
Bauort: Willi-Stamer-Str. 4, Grundstück Fl. Nr. 396/34 (Grundstücksgröße = 1.163 m²)
Planbereich: Bebauungsplan B I 45/49 v. 10.08.1950, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung

Der Bauausschuss hat sich vor der Sommerpause im Rahmen einer Voranfrage mit dem Bauvorhaben beschäftigt. Hier wurde das Einvernehmen in Aussicht gestellt und eine Befreiung wegen Überschreitung der durch Bebauungsplan festgelegten Wandhöhe um ca. 0,40 m in Aussicht gestellt.

Nun wurde der Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses in E+D-Bebauung (Walmdach, Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss) eingereicht.

Das Maß der baulichen Nutzung  wird in allen Belangen eingehalten. Ebenso der vorgegebene Bauraum und die durch Bebauungsplan vorgegebene Geschossigkeit bzw. das Aufriss-Schema mit Ausnahme der bereits durch Voranfrage geklärten Wandhöhen-Überschreitung.

Auf der Gebäudesüdseite ist eine Abgrabung geplant, die in ihren Ausmaßen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entsprechen.

Die Zufahrtsbreite ist auf das zulässige Maß von 5m entsprechend der Ortsgestaltungssatzung zu reduzieren.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Schützenswerter Baumbestand wird durch die Maßnahme nicht berührt. Die Stellungnahme des Umweltamtes steht aber noch aus.

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen  zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage herzustellen.

Eine Befreiung vom Bebauungsplan wegen Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe mit dem Hauptgebäude wird befürwortet.

Eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung einer Abgrabung im Rahmen der Ausnahmetatbestände wird befürwortet.

Die Zufahrtsbreite ist auf das zulässige Maß von 5m entsprechend der Ortsgestaltungssatzung zu reduzieren.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

7. Antrag MBH 7 GmbH zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 514/6 an der Peter-Ostermayr-Str. 7;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bauherr: MBH 7 GmbH, Südliche Münchner Str. 7, 82031 Grünwald
Baugrundstück: Peter-Ostermayr-Str. 7, Grundstück Fl.Nr. 514/6 (Größe = 1.403m²)
Baurecht: Baulinienplan Nr. B 2, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;



Der Bauausschuss hat sich mit der Grundstücksbebauung in den zurückliegenden Jahren mehrfach befasst, zuletzt in öffentlicher Sitzung am 19.12.2011 – wo zum damaligen Bauantrag auf Umbau- und Sanierung des Bestandsgebäudes aus den sechziger Jahren das Einvernehmen einstimmig erteilt worden ist. Dieser Beschlussfassung gingen viele Bauberatungen, Abstimmungsgespräche der Gemeinde und des Architekturbüros mit dem Landratsamt München voraus – letztlich konnte man mit etlichen Befreiungen und Ausnahmen von den planungs-rechtlichen Vorschriften dem Bauantrag zustimmen – die Baugenehmigung wurde 2012 erteilt, jedoch nicht die Geltungsdauer verlängert, so dass der Anspruch auf Umbau- u. Sanierung heute nicht mehr existiert.


Mit dem neu eingereichten Baugesuch soll nunmehr das Bestandsgebäude abgebrochen und durch den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage ersetzt werden.

Wie schon 2008 und zuletzt 2011 stößt das neu geplante Vorhaben an die planungsrechtlich gültigen Inhalte, nämlich insbesondere an die Dachneigung (25° ist zulässig) und die Wandhöhe (Vorgabe = 6,00m).

Der Antragsteller plant hier entlang der Peter-Ostermayr-Straße im östlichen Bereich ein Mehrfamilienhaus (giebelständig) in E + 1 + D-Bebauung (Dachgeschoss ist hierbei kein Vollgeschoss) und mit einem Verbindungsbau (in Ost-West-Richtung) den Übergang zum zweiten Mehrfamilienhaus in E + D-Bebauung (auch hier ist das Dachgeschoss kein Vollgeschoss) mit insgesamt fünf Wohneinheiten. Die geplanten Dachneigungen sind mit 44,9°angegeben. Die Wandhöhen betragen 6,22m und 3,00m. In der Tiefgarage werden für diese fünf Wohnungen sechs Stellplätze in ausreichender Anzahl nachgewiesen.


In der Abwicklung der bestehenden Gebäudehöhen (im Osten stehen bereits Mehrfamilienhäuser mit mehreren Geschossen und entsprechender Wandhöhe von 7,40m – 10,40m); im Westen werden die Wohnhäuser deutlich niedriger – so dass zumindest städtebaulich der vorliegenden Eingabeplanung gefolgt werden könnte.

Der Bauausschuss hat seinerzeit (2011) der damals vorliegenden Planung zugestimmt, insbesondere von dem geltenden Gebäudeaufrissschema (Dachneigung 25° und Wandhöhe 6,00m) eine Befreiung befürwortet, da im gesamten Plangebiet in der Vergangenheit mehrfach Befreiungen und Abweichungen zugelassen worden sind.
Weitere Aussagen zum Planungsrecht:

Im Baulinienplan Nr. B 2 ist für das gegenständliche Bauquartier eine Baulinie, welche 5m parallel zur Straßenbegrenzungslinie verläuft, vorgeschrieben. Diese Baulinie wird mit dem Bauantrag exakt eingehalten.

Das Maß der baulichen Nutzung in der Hauptnutzung wird eingehalten – vorgegeben sind eine Geschossflächenzahl von 0,30 und eine Grundflächenzahl von 0,25. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen (Tiefgarage und Rampe) wird mit ca. 308m² überschritten – da jedoch die Tiefgarage eine geplante Erdüberdeckung von 1,00m aufweist, ist die erforderliche Befreiung zu befürworten.


Schwerpunkt bei der Beurteilung über die Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens liegt bei den Wandhöhen und der Dachneigung – wie vor ausgeführt. Weiterhin wird der Grundsatz der durchlaufenden Trauf- und Firstlinie eines Gebäudes hier nicht eingehalten. Dies war bereits in der vorigen Baugenehmigung so gegeben.


Die Gebäudehöhen sind der Optimierung des Maßes der baulichen Nutzung geschuldet, es werden vorliegend mit der Gebäudekonfiguration sowohl die Grund- als auch die Geschossfläche optimal ausgenutzt – leider zu Lasten eines einheitlich in der Höhenentwicklung wirkenden Gebäudes.


Alle Gebäude auf der Südseite der Peter-Ostermayr-Straße stehen traufständig zur Straße – also weisen eine Firstrichtung Ost-West auf. Die vorliegende Planung beinhaltet giebelständige Wohnhäuser, die Hauptfirstrichtung – mit Ausnahme des Verbindungsbaus – ist Nord-Süd. Damit wirkt die geplante Bebauung atypisch und eher wie ein Fremdkörper.

Steht man jedoch zum damals gefassten Beschluss des Bauausschuss, wo die Inhalte des Bebauungsplanes Nr. B 2 als nicht mehr einschlägig beurteilt wurden und entsprechende Befreiungen befürwortet worden sind, so könnte man auch hier eine Befreiung aussprechen.



Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Laut vorliegenden Baum – und Freiflächengestaltungsplan sollen zwei Birken (ca. 20m hoch und StU mit 1,57m und 1,35m) im östlichen Grundstücksbereich zur Fällung beantragt werden, weil diese im Baubereich der künftigen TG-Rampe stehen. Als Ersatz sollen mehrere Großbäume gepflanzt werden (Eiche, Tulpenbaum, Vogelkirsche etc.) – dies kann aus Sicht der Verwaltung so akzeptiert werden – die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes wird am Sitzungstag verlesen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage nicht herzustellen.

Die zulässige Wandhöhe von 6,00m und die festgesetzte Dachneigung von 25° ist einzuhalten.

Die Wohnhäuser haben wie die umliegenden Gebäude die Hauptfirstrichtung von Ost-West einzuhalten.

Entsprechend der Ortsgestaltungssatzung haben die Wohnhäuser eine durchgehende First- und Trauflinie aufzuweisen.


Die Planung ist insgesamt auf die baurechtlich zulässigen Parameter hin entsprechend abzuändern.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

zum Seitenanfang

8. Antrag Sonja Keel-Coelho-Pereira und Vera Keel auf isolierte Abweichung zur Errichtung einer Grundstückseinfriedung auf dem Grundstück Fl. Nr. 257/17 an der Birkenstr. 20;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö 8

Sachverhalt

Bauherr: Sonja Keel-Coelho-Pereira und Vera Keel;
Bauort: Birkenstraße 20, Grundstück Fl. Nr. 257/17 (Grundstücksgröße 734m²)
Planbereich: BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;


In der Sitzung vom 03. April 2017 wurde die Verwaltung um Prüfung der Einfriedungs-höhe/art an der Birkenstraße gebeten, da diese neu errichtet wurde und höher erscheint, als die nach der Ortsgestaltungssatzung zulässigen Höhe von 1,60 Meter .

Das Landratsamt München wurde davon in Kenntnis gesetzt und um bauaufsichtliches Einschreiten gebeten.

Bei einer Ortseinsicht durch einen Außendienstmitarbeiter des Landratsamtes München wurde festgestellt, dass auf dem o.g. Grundstück an der südlichen und westlichen Grundstücksseite eine Einfriedung in Form einer geschlossenen Bretterwand mit einer Höhe von  ca. 1,93 bis ca. 2,13 m errichtet wurde.

Die errichtete Einfriedung befindet sich an einer Wohnstraße und überschreitet die zulässige Höhe von 1,60 m gemäß Ortsgestaltungssatzung. Des Weiteren dürfen Einfriedungen nicht als Wand ausgeführt werden.

Dies wurde den Antragstellern seitens des Landratsamtes mit Schreiben vom 02.06.2017 mitgeteilt. Ihnen wurde die Möglichkeit gegeben, bei der Gemeinde einen Antrag auf isolierte Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung einzureichen, welchen sie hiermit stellen.

Die Birkenstraße ist eine Wohnstraße, in der nach gültiger Ortsgestaltungssatzung Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von 1,60 m Höhe und auch nicht als Wände/Mauern zulässig sind.

Insofern sollte einer isolierten Abweichung von den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung nicht zugestimmt werden, um hier keinen Präzedenzfall zu schaffen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, einer isolierten Abweichung zur Errichtung einer Grundstückseinfriedung nicht zuzustimmen. Grund hierfür ist die Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung in der Höhe und der geschlossenen Ausführung.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

9. Antrag Manfred und Maria-Elisabeth Siering zum Umbau in ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 588/36 am Gereutplatz 1;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö beschließend 9

Sachverhalt

Bauherr: Manfred und Maria-Elisabeth Siering, Grünwald;
Bauort: Gereutplatz 1, Grundstück Fl.Nr. 588/36
Planbereich: Bebauungsplan 211 B 31 v. 26.02.1932, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung



Die Bauwerber planen den Umbau des bestehenden Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus.  Die erforderlichen eigenständigen Erschließungen sowie alle weiteren Maßgaben um eine eigenständige Wohneinheit  nachweisen zu können (Sanitäranlagen und Kochbereich) werden nachgewiesen.


Der Stellplatznachweis wird erbracht.

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Nachbarschützende Belange werden nicht betroffen.

Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Umwandlung eines Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus herzustellen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

10. Antrag auf Vorbescheid Gaia Management GmbH zum Abbruch eines Wohnhauses und Umbau Tiefgarage, Neubau von zwei Doppelhäusern und Villa mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 611/85 an der Kaiser-Ludwig-Str. 36;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö beschließend 10

Sachverhalt

Bauherr: Gaia Management GmbH, Trogerstr. 23, 81675 München
Bauort: Kaiser-Ludwig-Str. 36, Grundstück Fl.Nr. 611/85 (Größe = 2.183m²)
Baurecht: Baulinienplan Nr. 25 B 31, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;


Die Antragstellerin plant den Abbruch des Bestandsgebäudes, den Erhalt der Tiefgarage sowie den Neubau von zwei Doppelhäusern und die Errichtung einer Villa mit Doppelgarage. Dazu wurde fristgerecht ein Antrag auf Vorbescheid zur Klärung folgender Fragen bei der Gemeinde eingereicht:


1. Steht dem Abbruch des Wohnhauses mit Keller etwas entgegen?

Antwort:

Das Wohnhaus steht nicht unter Denkmalschutz, auch ansonsten gibt es keine Hinderungsgründe, das Wohnhaus mit Keller abzubrechen. Da es sich hier um keinen Sonderbau handelt ist der Abbruch verfahrensfrei / besteht keine Anzeigepflicht.


2. Dürfen Teilbereiche der bestehenden Tiefgarage mit Rampe erhalten bleiben?


Antwort:

Die Tiefgarage wurde seinerzeit bauaufsichtlich genehmigt – es besteht somit ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erhalt der Tiefgarage. Es gibt keinen baulichen Zwang, diese bauliche Anlage zu beseitigen.


3. Steht einer Bebauung mit drei Baukörpern etwas entgegen,

2 x Doppelhäuser E + D
1 x Villa mit Doppelgarage E + 1 + D

wenn alle baurechtlichen Parameter (GRZ, GFZ, etc.) eingehalten werden?


Antwort:

Die Zulässigkeit mit drei Gebäuden und ihrer Erschließung (Zufahrt) ergibt sich aus dem festgesetzten Bauraum, aus dem Maß der baulichen Nutzung und den Abstandsflächen sowie aus der umliegenden Bebauung (Einfügungsgebot nach § 34 BauGB) und dem vorhandenen, schützenswerten Baumbestand.


Der Bauraum ist nach Beurteilung der Verwaltung mit der vorliegenden Planung eingehalten. Das Maß der baulichen Nutzung ist nach den Berechnungen des Architekturbüros ebenfalls eingehalten. Aufgrund der Größe des Grundstückes und der geplanten Lage der einzelnen Wohnhäuser und der Nebenanlagen sind auch Abstandsflächen von der Planung nicht berührt.

Nach Prüfung durch das gemeindliche Umweltamt ist der eingereichte Baumbestands- und Frei- flächengestaltungsplan nicht zu beanstanden, wenngleich mehrere sehr erhaltenswerte und vitale Bäume von den Baumaßnahmen betroffen sind und nicht erhalten werden können. Es wird empfohlen die Zufahrt und Zuwegung zum Haus 3 (Villa mit Doppelgarage) so umzuplanen, dass der jeweilige Wurzelraum von den Baumaßnahmen möglichst wenig tangiert wird.

Die noch vorhandenen Bäume und die geplanten Neupflanzungen werden als ausreichend erachtet.


4. Darf der Baum Nr. 42, für die rückwärtige Villa Nr. 3 gefällt werden? (Kein Fällantrag!)

Antwort:

Seitens des Umweltamtes wird hierzu festgestellt:

Um die Rotbuche (2-stämmig, StU 3,60m/3,90m – Höhe 28m!) ist es wirklich sehr schade. Die Buche ist mächtig und vital, weist jedoch in einem Stämmling eine große Faulstelle auf. Wahrscheinlich rührt diese von einem Astausbruch her. Um den Baum verkehrssicher zu machen, wären eine Kronenverspannung und ein Entlastungsschnitt nötig. Die Buche kann jedoch aufgrund der Errichtung des Hauses Nr. 3 nicht erhalten werden.



5. Die Tiefgarage im Bestand, hätte damals eine Erdüberdeckung von 60cm vorgesehen. Aufgrund der heutigen Sachlage, wurde das auf 1 m erhöht. Muss das Gelände unnatürlich angefüllt werden oder besteht hier Bestandsschutz?


Antwort:

Die Forderung nach einer Erdüberdeckung insbesondere bei Tiefgaragen ist ein sog. ungeschriebener Rechtsatz, der in der Gemeinde Grünwald im Einvernehmen mit dem Landratsamt München seit Jahren übliche Verwaltungspraxis ist.

Tatsächlich gab es diese Verwaltungspraxis in dieser Ausprägung früher nicht. Die Tiefgarage wurde 1994 bauaufsichtlich so genehmigt – wenn diese unverändert im Erdreich verbleibt, ist diese bauliche Anlage bestandsgeschützt. Das Gelände hier um 0,4m aufzuschütten wäre nicht sachgerecht, zumal Aufschüttungen ohnehin nicht zulässig wären.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist gemäß Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt das Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Vorbescheid wie folgt herzustellen:

Fragen aus dem Antrag auf Vorbescheid:

1. Steht dem Abbruch des Wohnhauses mit Keller etwas entgegen?

Antwort:

Das Wohnhaus steht nicht unter Denkmalschutz, auch ansonsten gibt es keine Hinderungsgründe, das Wohnhaus mit Keller abzubrechen. Da es sich hier um keinen Sonderbau handelt ist der Abbruch verfahrensfrei / besteht keine Anzeigepflicht.


2. Dürfen Teilbereiche der bestehenden Tiefgarage mit Rampe erhalten bleiben?


Antwort:

Die Tiefgarage wurde seinerzeit bauaufsichtlich genehmigt – es besteht somit ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erhalt der Tiefgarage. Es gibt keinen baulichen Zwang, diese bauliche Anlage zu beseitigen.


3. Steht einer Bebauung mit drei Baukörpern etwas entgegen,

2 x Doppelhäuser E + D
1 x Villa mit Doppelgarage E + 1 + D

wenn alle baurechtlichen Parameter (GRZ, GFZ, etc.) eingehalten werden?


Antwort:

Die Zulässigkeit mit drei Gebäuden und ihrer Erschließung (Zufahrt) ergibt sich aus dem festgesetzten Bauraum, aus dem Maß der baulichen Nutzung und den Abstandsflächen sowie aus der umliegenden Bebauung (Einfügungsgebot nach § 34 BauGB) und dem vorhandenen, schützenswerten Baumbestand.


Der Bauraum ist nach Beurteilung der Verwaltung mit der vorliegenden Planung eingehalten. Das Maß der baulichen Nutzung ist nach den Berechnungen des Architekturbüros ebenfalls eingehalten. Aufgrund der Größe des Grundstückes und der geplanten Lage der einzelnen Wohnhäuser und der Nebenanlagen sind auch Abstandsflächen von der Planung nicht berührt.

Nach Prüfung durch das gemeindliche Umweltamt ist der eingereichte Baumbestands- und Frei- flächengestaltungsplan nicht zu beanstanden, wenngleich mehrere sehr erhaltenswerte und vitale Bäume von den Baumaßnahmen betroffen sind und nicht erhalten werden können. Es wird empfohlen die Zufahrt und Zuwegung zum Haus 3 (Villa mit Doppelgarage) so umzuplanen, dass der jeweilige Wurzelraum von den Baumaßnahmen möglichst wenig tangiert wird.

Die noch vorhandenen Bäume und die geplanten Neupflanzungen werden als ausreichend erachtet.


4. Darf der Baum Nr. 42, für die rückwärtige Villa Nr. 3 gefällt werden? (Kein Fällantrag!)

Antwort:

Seitens des Umweltamtes wird hierzu festgestellt:

Um die Rotbuche (2-stämmig, StU 3,60m/3,90m – Höhe 28m!) ist es wirklich sehr schade. Die Buche ist mächtig und vital, weist jedoch in einem Stämmling eine große Faulstelle auf. Wahrscheinlich rührt diese von einem Astausbruch her. Um den Baum verkehrssicher zu machen, wären eine Kronenverspannung und ein Entlastungsschnitt nötig. Die Buche kann jedoch aufgrund der Errichtung des Hauses Nr. 3 nicht erhalten werden.


5. Die Tiefgarage im Bestand, hätte damals eine Erdüberdeckung von 60cm vorgesehen. Aufgrund der heutigen Sachlage, wurde das auf 1 m erhöht. Muss das Gelände unnatürlich angefüllt werden oder besteht hier Bestandsschutz?


Antwort:

Die Forderung nach einer Erdüberdeckung insbesondere bei Tiefgaragen ist ein sog. ungeschriebener Rechtsatz, der in der Gemeinde Grünwald im Einvernehmen mit dem Landratsamt München seit Jahren übliche Verwaltungspraxis ist.

Tatsächlich gab es diese Verwaltungspraxis in dieser Ausprägung früher nicht. Die Tiefgarage wurde 1994 bauaufsichtlich so genehmigt – wenn diese unverändert im Erdreich verbleibt, ist diese bauliche Anlage bestandsgeschützt. Das Gelände hier um 0,4m aufzuschütten wäre nicht sachgerecht, zumal Aufschüttungen ohnehin nicht zulässig wären.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

11. Antrag Dr. Michael Hinderer auf Nachgenehmigung der Änderungen an dem Einfamilienhaus mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 604/6 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 62;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö 11

Sachverhalt

Der Antrag wurde mit Schreiben vom 12.09.2017, eingegangen am 15.09.2017 zurückgezogen.

zum Seitenanfang

12. Antrag Gemeinnützige Baugenossenschaft Grünwald eG zum Umbau und Nutzungsänderung von zwei Wohnungen auf dem Grundstück Fl. Nr. 293/20 an der Sudelfeldstr. 2-4;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö beschließend 12

Sachverhalt

Bauherr: Gemeinnützige Baugenossenschaft Grünwald eG;
Bauort: Sudelfeldstr. 2-4, Grundstück Fl.Nr. 293/20 (Grundstücksgröße = 1.432 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 4 v. 24.06.1972, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung



Aufgrund der aktuellen Neubaumaßnahme der Baugenossenschaft Grünwald auf dem Areal an der Josef-Sammer-Straße benötigt die Gesellschaft nun übergangsweise Büroräumlichkeiten. Die bereits bestehende Genehmigung für die Nutzungsänderung von Einzelhandel in Wohnungen auf dem gegenständlichen Grundstück wird aktuell baulich ausgeführt. In einer dieser Wohnungen sollen nun bis zur Fertigstellung der neuen Büros die Verwaltungsräume der Baugenossenschaft untergebracht werden. Hierfür bedarf es einer Nutzungsänderung, die mit dem vorliegenden Bauantrag  zur Genehmigung gebracht werden soll.

Gemäß dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung können „sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe“ (Büros) nur ausnahmsweise zugelassen werden. Nachdem die Nutzung nur vorübergehend und bezogen auf das Gesamtanwesen sehr untergeordnet vorgesehen ist, sollte einer Ausnahme hier zugestimmt werden, diese aber zeitlich für die Dauer von max. 3 Jahren begrenzt werden.

Der Stellplatzschlüssel ändert sich durch die Nutzungsänderung nicht. Es werden ausreichend Stellplätze nachgewiesen.

Beschluss

GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung in Büroräume herzustellen.

Eine Ausnahme wegen Nutzung als Büroräume wird ausnahmsweise befürwortet.

Die Nutzung ist auf maximal drei Jahre zu beschränken.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

zum Seitenanfang

13. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö 13

Sachverhalt

Es lagen keine Anträge nach Art. 58 BayBO vor.

zum Seitenanfang

14. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö 14

Sachverhalt

Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 GO behandelte Bauanträge:

  • Tektur Stern Parkblick GmbH zum Neubau einer Wohnanlage mit 14 DHH und TG mit 28 Stellplätzen auf den Grundstücken Fl.Nr. 226 und 226/3 an der Wendelsteinstraße 2;

  • Bauantrag A.C.H. Wertschutz GmbH zum Neubau eines Gartenpavillions mit Gästezimmer und Arbeitszimmer auf dem Grundstück Fl.Nr. 604/53 an der Perlacher Str. 70;

  • Tektur Dr. Paulus Nowak zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage
    -Fällantrag für die Bäume Nr. 1,3,4,5- auf dem Grundstück Fl.Nr. 510/21 an der Lindenstraße 7;

  • Erweiterungsbau in Zusammenhang mit dem Umbau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 501/9 an der Wilhelm-Keim-Str. 11a;

zum Seitenanfang

15. Haus der Begegnung / Generationenwohnen in Grünwald; Deckenputz - Nachtrag;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö beschließend 15

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.

Mit dem Gewerk Innenputz wurde in der BA Sitzung am 13.06.2016 die Fa. El Mahmoud aus Marl beauftragt.

Die Fa. El Mahmoud stellte am 26.01.2017 den Nachtrag 03 zur Herstellung des Deckenputzes in den Wohnungen.
Die Prüfung der Massen und der Kostenansätze durch die Bauleitung ergab einen Anspruch in Höhe von insgesamt 51.184,52 €.

Die Vergabe dieses Nachtrags ist laut Geschäftsordnung im Bauausschuss zu entscheiden, daher empfiehlt die Verwaltung die Genehmigung des Nachtrags 3 an die Fa. El Mahmoud GmbH, in Höhe von 51.184,52 €.

Auf den Haushaltsstellen 43900.9400, 43900.9500, 43901.9400, 43901.9500, 46403.9400, 46403.9500 und 88000.9417 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, den Nachtrag Nr. 3  der Firma El Mahmoud GmbH aus Marl in Höhe von Brutto 51.184,52 € zu beauftragen.

Auf den Haushaltsstellen 43900.9400, 43900.9500, 43901.9400, 43901.9500, 46403.9400, 46403.9500 und 88000.9417 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

16. Haus der Begegnung / Generationenwohnen in Grünwald; VE 404 Elektroarbeiten-Nachtrag 07-Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö 16

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.

Mit dem Gewerk Elektroarbeiten wurde in der BA Sitzung am 12.10.2015 die Fa. SEAG aus München beauftragt.

Die Fa. SEAG stellte am 21.07.2017 einen Nachtrag 7 zur Vorbereitung von Elektroladestationen.
Die Prüfung der Massen und der Kostenansätze durch die Bauleitung ergab einen Anspruch in Höhe von insgesamt 100.664,41 €.

Die Vergabe dieses Nachtrags ist laut Geschäftsordnung im Bauausschuss zu entscheiden, daher empfiehlt die Verwaltung die Genehmigung des Nachtrags 7 an die Fa. SEAG, in Höhe von 100.664,41 €.

Auf den Haushaltsstellen 43900.9400, 43900.9500, 43901.9400, 43901.9500, 46403.9400, 46403.9500 und 88000.9417 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, den Nachtrag 7 der Fa. SEAG aus München in Höhe von brutto 100.664,41 € zu beauftragen.

Auf den Haushaltsstellen 43900.9400, 43900.9500, 43901.9400, 43901.9500, 46403.9400, 46403.9500 und 88000.9417 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

17. Ausbau der Bomhardstraße – Antrag auf Überprüfung der Planungsgrundsätze;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö 17

Sachverhalt

In der Bauausschusssitzung am 11.04.2016 wurde das Ingenieurbüro Heizer mit der Planung der Hubertusstraße beauftragt.
Am 08.05.2017 wurde daraufhin die Planung vorgestellt. Neben einer neuen Entwässerung wurde auch ein zusätzlicher Gehweg auf einer Fahrbahnseite vorgestellt, der wechselseitig angeordnet wurde. Dieser verbindet die Gehwege zwischen der Hubertusstr. und der Kaiser-Ludwig-Str.
Der Bauausschuss hat die vorgestellte Planung daraufhin einstimmig genehmigt.

Ein Anwohner aus der Bomhardstr. hat am 12.Juli 2017 ein Schreiben an den Bauausschuss
verfasst, in dem er den geplanten Gehweg insgesamt in Frage stellt. Die Verwaltung hat daraufhin die Planung nochmals geprüft und festgestellt, dass laut den seit 2006 gültigen „Richtlinien für die Anlage von Straßen“ der Gehweg als Trennungsprinzip zwischen Fußgänger und Fahrbahn mittels Bordstein zwingend erforderlich ist. Als alternative Möglichkeiten werden in der Sitzung noch verschiedene Gehwegs-Varianten vorgestellt.
Zudem gibt es noch die Möglichkeit des Mischprinzips, bei dem die Fahrbahn insgesamt höhengleich gebaut wird, jedoch mit geschwindigkeitsdämpfenden Maßnahmen versehen werden muss. Auch diese Variante wird in der Sitzung vorgestellt.

Auf den Haushaltsstellen 63000.9504 sind Haushaltsmittel für das Jahr 2017 in Höhe von 1.1 Mio. € eingestellt.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt nach eingehender Diskussion die vorgestellte Variante zwei (Lageplan 2-V2a) vom 01.08.2017 zu beauftragen.

Der öffentliche Beschluss Nr. 650 vom 08.05.2017 für den Bereich „Bomhardstraße“ wird somit aufgehoben.

Auf den Haushaltsstellen 63000.9504 sind Haushaltsmittel für das Jahr 2017 in Höhe von 1.1 Mio. € eingestellt

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

zum Seitenanfang

18. Neubau Gymnasium Grünwald – Bauteil 4; VE605-1 Metallbauarbeiten - Bekanntgabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö 18

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.

Das Gewerk 605 Metallbauarbeiten wurde auf Grund der Kostenschätzung europaweit ausgeschrieben die Ausschreibung musste jedoch aufgehoben werden. Im Anschluss erfolgte erneut eine europaweite Ausschreibung VE 605-1 Metallbau - mit geändertem Leistungsumfang.

Auf Grund der Sitzungspause der Gremien wurde Herr Bürgermeister Neusiedl in der BA Sitzung am 31.07.2017 mit der Vergabe an den wirtschaftlichsten zu beauftragt.

Die Submission erfolgte am 03.08.2017, die Verwaltung hat die beiden Angebote geprüft und die Vergabe an den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Voit aus 98617 Bettenhausen mit einer Bruttosumme von (Angebot abzüglich der Wartung) = 433.264,59 € beauftragt.

Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt die Vergabe der Metallbauarbeiten an die Fa. Voit Brandschutz aus Bettenhausen mit einer Bruttosumme 433.264,59 € zur Kenntnis.

Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

19. Gymnasium Grünwald - Bauteil 4; Vergabe VE 615-1 Bauschreiner;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö beschließend 19

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.

Das Gewerk Bauschreiner wurde auf Grund der Kostenschätzung europaweit ausgeschrieben, Zur Submission sind 4 Angebote eingegangen.


Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Ohning Innenausbau GmbH  aus 91126 Schwabach mit einer Bruttoangebotssumme von 144.057,58 €.

Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Bauschreinerarbeiten am Gymnasium BT 4 den wirtschaftlichsten Bieter, Fa. Ohning Innenausbau GmbH aus 91126 Schwabach mit einer Bruttoangebotssumme von 144.057,58 € zu beauftragen.

Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

20. Gymnasium Grünwald - Bauteil 4; Vergabe VE 305 Sonnenschutz;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö beschließend 20

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.

Das Gewerk „Sonnenschutz“ wurde auf Grund der Kostenschätzung beschränkt ausgeschrieben. Sechs Firmen haben die Angebotsunterlagen erhalten. Zur Submission ist ein Angebot eingegangen.


Die Prüfung des Angebots ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. MHZ Hachtel GmbH & Co. KG aus 70771 Leinfelden-Echterdingen einer Bruttoangebotssumme von 69.098,35 €.

Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Beschluss

Für die Beratung wird in der Zeit von 20.43 Uhr – 20.44 Uhr die N ichtöffentlichkeit hergestellt. Die Abstimmung erfolgte öffentlich.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für den Sonnenschutz am Gymnasium BT 4 den wirtschaftlichsten Bieter, Fa. MHZ Hachtel GmbH & Co. KG aus 70771 Leinfelden-Echterdingen mit einer Bruttoangebotssumme von  69.098,35 € zu beauftragen.

Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

21. Gymnasium Grünwald - Bauteil 4; Vergabe VE 617 mobile Trennwände;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö beschließend 21

Sachverhalt

Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.

Das Gewerk „Mobile Trennwände“ wurde auf Grund der Kostenschätzung beschränkt ausgeschrieben. Neun Firmen haben die Angebotsunterlagen erhalten. Zur Submission sind sechs Angebote eingegangen.


Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Abopart GmbH & Co. KG aus 26160 Bad Zwischenahn einer Bruttoangebotssumme von 99.648,62 €.

Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die mobilen Trennwände am Gymnasium BT 4 den wirtschaftlichsten Bieter, Fa. Abopart GmbH & Co. KG aus 26160 Bad Zwischenahn mit einer Bruttoangebotssumme von  99.648,62 € zu beauftragen.

Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

zum Seitenanfang

22. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.09.2017 ö 22

Sachverhalt

Es lagen keine  Anfragen und Beantwortungen vor.

Datenstand vom 10.11.2017 08:39 Uhr