Datum: 09.04.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:12 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:12 Uhr bis 21:14 Uhr
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung und deren Ergänzung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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1 |
Beschluss
Die Tagesordnung und deren Ergänzung werden angenommen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 05. März 2018;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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2 |
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 05.03.2018
wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3. Antrag M.P. Projekt zur Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. 501/2 an der Wilhelm-Keim-Str. 25;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Bauherr: M.P. Projekt Wilhelm-Keim-Str. 25 GmbH, 82049 Pullach
Bauort: Wilhelm-Keim-Str. 25, Grundstück Fl. Nr. 501/2
Planbereich: Werbeanlagensatzung
Für das kürzlich errichtete Wohngebäude mit Büroeinheiten im Erdgeschoss soll eine Sammelwerbeanlage mit insgesamt sechs Firmenschildern an der Südlichen Münchner Straße errichtet werden.
Das gegenständliche Grundstück liegt im Teilbereich III der gemeindlichen Werbeanlagensatzung, in der Werbeanlagen grundsätzlich an der Fassade anzubringen sind. Soweit dies nicht möglich ist, dürfen Werbeanlagen an Einfriedungen angebracht werden. Soweit eine Einfriedung nicht vorhanden ist, an der diese angebracht werden können, dürfen sie als freistehende Werbeanlagen errichtet werden.
Im vorliegenden Fall besteht sowohl die Möglichkeit, die Firmenschilder an der Fassade des Gebäudes anzubringen, als auch optional an der Einfriedung. Die freistehende Sammelwerbeanlage ist also grundsätzlich nicht zulässig.
Des Weiteren sind in diesem Teilbereich Werbeanlagen nur bis zu einer Größe von 0,20m² zulässig. Dies wird je Firmenschild minimal überschritten, sollte aber entsprechend der Satzung umgesetzt / geändert werden.
Die Werbeanlage entspricht also in mehreren Punkten nicht der gemeindlichen Werbeanlagensatzung und ist insoweit abzuändern.
Des Weiteren wird das Landratsamt München gebeten, die Einhaltung die mit der Baugenehmigung festgelegten Nutzungen (überwiegende Wohnnutzung) zu überprüfen.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer Sammelwerbeanlage nicht zu erteilen, da diese der Werbeanlagensatzung widerspricht.
Das Landratsamt München wird gebeten, sowohl die Einhaltung der mit der Baugenehmigung festgelegten Nutzungen (überwiegende Wohnnutzung) als auch die tatsächlich ausgeführte Versiegelung (betrifft östliche Erschließungsfläche, welche entgegen der Baugenehmigung Az: 4.1-0437/11/V realisiert wurde
) im Vergleich zur genehmigten Planung zu überprüfen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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4. Bauantrag Dr. Christina Süss zur Errichtung eines Wohnhauses und einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 611/52 an der Kaiser-Ludwig-Str. 34;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Bauherr: Dr. Christina Süss, 82031 Grünwald
Bauort: Kaiser-Ludwig-Straße 34, Grundstück Fl.Nr. 611/5 (Grundstücksgröße = 2.024 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 25 B 31 v. 01.06.1931, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Die Bauwerber planen die Errichtung eines L-förmigen Einfamilienhauses in E+1+D-Bebauung mit Walmdach (DN 32°, DG kein Vollgeschoss).
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung eingehalten. Die maximal zulässige Grundfläche mit den Nebenanlagen wird um ca. 182 m² überschritten. In der heutigen Bestandsbebauung ist die Zufahrt zum rückwärtigen Hammergrundstück ca. 65 m lang und gekiest. Mit der aktuell vorliegenden Planung wird die Zufahrt auf ca. 94 m verlängert, da die Garage an die östliche Grundstückgrenze geschoben werden soll. Problematisch wird hier neben der nicht zwingend erforderlichen Verlängerung der Zufahrt zudem die Situierung der Garage im Kronenbereich der östlichen Nachbarbäume gesehen. Die Garage sollte daher näher zur Straße situiert werden, um den Grad der Versiegelung zu verringern.
Auf der Gebäudeostseite ist eine Abgrabung zur Belichtung der Aufenthaltsräume im Keller geplant. Diese entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wurde erbracht.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Die Stellungnahme des Umweltamtes stellt sich wie folgt dar:
Da der Baumbewuchs der an der südlichen Grundstücksgrenze bestehenden Nadelgehölze sehr dicht ist, sollte hier mit Fällarbeiten dringend bis zum Ende der Vogelschutzzeit gewartet werden.
Die Buche Nr. 2 ist jung und vital und sollte erhalten bleiben. Die Spitzahorne (Nr. 7 und 12) sind aufgrund ihrer Wuchsform nur bedingt erhaltenswert und wären ohnehin vom Bau der Einfahrt betroffen. Um den Erhalt den Baumes Nr. 12 zu gewährleisten, ist der Wurzelraum während der Bauphase entsprechend zu schützen.
Während der Bauphase und auch künftig ist auf einen umfangreichen Wurzelschutz bei der Rotbuche Nr. 27 (Nachbarbaum) zu achten. Eine ökologische Baubegleitung sollte hier vorgesehen werden.
Zum Erhalt der (Nachbar-)Bäume Nr. 53 und 54 ist die Garage auf Punktfundamenten zu errichten bzw. ist hier ohnehin gefordert worden, diese außerhalb des Kronenbereiches, straßennäher zu situieren.
Aufgrund der Grundstücksgröße sind gem. Bebauungsplan noch vier weitere Laubbäume 1. Ordnung zu pflanzen.
Die Nachbarunterschriften liegen z. T. vor.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Wohnhauses und einer Doppelgarage
herzustellen.
Die Doppelgarage ist näher zur Straße zu situieren, um zum einen die Bäume Nr. 53 und 54 zu schützen und den Grad der Versiegelung zu verringern.
Der Abgrabung auf der Gebäudeostseite wird zugestimmt.
Der Baum Nr. 2 ist zu erhalten. Während der Bauphase und auch künftig ist auf einen umfangreichen Wurzelschutz bei der Rotbuche Nr. 27 (Nachbarbaum) zu achten. Eine ökologische Baubegleitung sollte hier beauflagt werden.
Es sind vier weitere Laubbäume 1. Ordnung zu pflanzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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5. Bauantrag Mamisch Immobilien GmbH zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 563/2 Am Düllanger 4;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Bauherr: Mamisch Immobilien GmbH
Bauort: Am Düllanger 4, Grundstück Fl. Nr. 663/2 (Grundstücksgröße 984 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 69/56 v. 24.01.1957 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Die Antragsteller planen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in E+1+D-Bebauung mit Satteldach (40° Dachneigung, Dachgeschoss kein Vollgeschoss) und einer Tiefgarage.
Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1957 stammende Bebauungsplan gibt eine nördliche Baugrenze von vier Metern zum Düllanger vor. Das im Bebauungsplan abgebildete Aufrissschema ist bezüglich der festgesetzten Wandhöhe und Dachneigung als obsolet anzusehen. Die Beurteilung der Wandhöhe richtet sich nach dem Einfügungsgebot des § 34 BauGB.
Die o.g. festgesetzte Baugrenze wird mit fünf Metern eingehalten.
Das Mehrfamilienhaus wird mit einer Wandhöhe von 6,79 m geplant und fügt sich in die Umgebungsbebauung ein.
Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,25 sowie die Geschossflächenzahl von 0,30 wird in der Hauptnutzung eingehalten Die Grundfläche mit den Nebenanlagen (Tiefgarage und Rampe) wird mit ca. 165 m² überschritten – da jedoch die Tiefgarage eine geplante Erdüberdeckung von 1,00 m aufweist, sollte die erforderliche Befreiung befürwortet werden.
Auf der Gebäudenordseite ist ein Giebel geplant, welcher die zulässige Wandhöhe um 1,09 m überschreitet. Einer Abweichung sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen zugestimmt werden.
Die natürliche Geländehöhe soll durch eine Abgrabung des Grundstücks verändert werden. Eine Begründung hierfür wird bis zur Sitzung nachgereicht. Einer Abweichung kann nur zugestimmt werden, wenn die Abgrabung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist.
Auf der Gebäudewestseite ist eine Abgrabung zur Belichtung der Aufenthaltsräume im Keller geplant, die in ihren Ausmaßen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Eine Abweichung sollte hier befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch den Bau eines Tiefgaragenstellplatzes ausreichend geführt.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Nach Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes fallen auf dem Grundstück zwei Bäume unter die Baumschutzverordnung. Die Eiche (Nr. 1) mit Stammumfang 3,17 m ist vital, wüchsig und sehr erhaltenswert. Die Umweltabteilung bezeichnet diese als Naturdenkmal. Der Baum sollte unbedingt erhalten bleiben und das Gebäude entsprechend anders geplant werden.
Bei der Esche (Nr. 20) sind in der Krone deutlich Anzeichen des Eschentriebsterbens erkennbar. Allerdings lasst sich das Ausmaß der Erkrankung erst bei Belaubung richtig feststellen. Mitunter ist nur ein Rückschnitt nötig, damit sich ältere Eschen wieder regenerieren. Der Baum sollte daher im Frühjahr nach dem Austrieb noch einmal angeschaut werden.
Die Tiefgarage wurde verkleinert, sodass die Esche (Nr. 20) erhalten werden kann. Eine Fällung ist nicht mehr notwendig.
Insgesamt ist festzustellen, dass das geplante Bauvorhaben einem öffentlichem Belang, nämlich die Fällung der sehr erhaltenswerten Eiche (Nr. 1), entgegensteht. Der Bauausschuss hat die Möglichkeit, der Fällung der Eiche (Nr. 1) zuzustimmen und somit das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von einem Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage herzustellen. Wird der Fällung nicht zugestimmt bedeutet dies im Umkehrschluss, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht hergestellt wird.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von einem Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage nicht herzustellen.
Der beantragten Fällung der Eiche (Nr.1) wird nicht zugestimmt. Zum Erhalt der Eiche ist die Situierung des Gebäudes umzuplanen.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt
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6. Voranfrage Schwesinger Frach Architekten zur Bebauung Grundstück Fl. Nr. 629/26 an der Robert-Koch-Str. 13a;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Auf die beiliegend schriftlich formulierte Bauvoranfrage (welche drei Alternativen enthält) vom 21.03.2018 wird Bezug genommen.
Es ergeben sich hieraus folgende Fragestellungen:
- Fügt sich das in den beiliegenden Plänen dargestellte Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein?
- – bezogen auf die Planungsvariante 1
Bei der Variante 1 handelt es sich um die sog. klassische Villa in E + 1 + D-Bebauung. Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss. Die Art der baulichen Nutzung ist als zulässige Wohnnutzung geplant und entspricht der Umgebungsbebauung. Das Maß der baulichen Nutzung, also Grund- und Geschossflächenzahl werden rechnerisch mit der Hauptnutzung eingehalten – lediglich die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird, bedingt durch die überlange Zufahrt zum Hinterliegergrundstück einerseits und durch eine geplante Tiefgarage andererseits überschritten – in solchen Fällen ist / wie üblich / eine entsprechende Befreiung zu formulieren. In Bezug auf die Grundstücksfläche, welche überbaut werden soll und der Bauweise (hier ist offen oder geschlossene Bauweise gemeint) wird mit dieser Variante eingehalten.
- – bezogen auf die Planungsvariante 2
Bei der Variante 2 handelt es sich um einen modernen Baukörper (Bauhaus) in E + 1 – Bebauung. Ansonsten ist der Vortrag hier identisch zu Variante 1.
- – bezogen auf die Planungsvariante 3
In der Variante 3 ist der Bau von zwei Einfamilienhäuser geplant (in Frage 2. wird hier dann genauer eingegangen). Dabei soll das nördliche Wohnhaus in E + 1 + D-Bebauung und das südliche Wohnhaus in E + D-Bebauung realisiert werden; damit wird aus Sicht der Architekten das Maß der baulichen Nutzung optimal verwertet. Ansonsten gilt auch hier die Beurteilung durch die Bauverwaltung wie zu Variante 1.
- Wird der in der Planungsvariante 3 dargestellten Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern zugestimmt?
Unter Bezugnahme der vorherrschenden und mit z.T. aneinandergebauten Einzel- und Doppelhäusern versehenen Umgebungsbebauung, wirkt die beabsichtigte Bebauung mit zwei freistehenden Wohnhäusern in der zweiten Baureihe eher deplatziert bzw. ist eine solche Bebauung bislang unmittelbar nicht vorhanden. Mit der Freistellung von Einzelhäusern ist zumeist ein höherer Erschließungsaufwand gegeben. Tendenziell neigt die Bauverwaltung dazu einem kompakten Baukörper gegenüber der kleinteiligen Bebauung den Vorzug zu geben, zumal die noch großzügigen Grundstücke mit wertvollem Baumbestand künftig in ähnlicher Lage und Weise bebaut werden könnten.
Vor alledem wird dem Bauwerber empfohlen, die Varianten 1 und 2 näher zu untersuchen und von der Variante 3 Abstand zu nehmen.
- Wird die Dachform der jeweiligen Planungsvorschläge – Variante 1 und 3 mit Mansardwalmdach, Variante 2 mit Flachdach – befürwortet?
Das Mansard- oder Walmdach ist typisch für die Umgebungsbebauung – desgleichen ist auch der Gebäudetyp Bauhaus und das damit verbundene Flachdach in Geiselgasteig durchaus bekannt und vielfach verbaut worden. Alle alternativ angefragten Dachformen können daher befürwortet werden.
- Wird der Überschreitung der Grundfläche durch die Nebenanlagen, bedingt durch die lange Grundstückszufahrt und die Unterbauung mit einer Tiefgarage, in dem Maß wie in der vorliegenden Berechnung dargestellt, zugestimmt?
Dass in Geiselgasteig häufig die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen überschritten wird, hängt mit den großen Grundstücken und den niedrigen Nutzungszahlen zusammen. Es ist daher völlig üblich, dass hier entsprechende Befreiungen beantragt und zumeist auch durch die Baubehörden bewilligt werden.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, zu den vorliegenden Varianten der Grundstücksbebauung an der Robert-Koch-Str. 13a das Einvernehmen wie nachfolgend dargelegt in Aussicht zu stellen:
- Fügt sich das in den beiliegenden Plänen dargestellte Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein?
- – bezogen auf die Planungsvariante 1
Bei der Variante 1 handelt es sich um die sog. klassische Villa in E + 1 + D-Bebauung. Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss. Die Art der baulichen Nutzung ist als zulässige Wohnnutzung geplant und entspricht der Umgebungsbebauung. Das Maß der baulichen Nutzung, also Grund- und Geschossflächenzahl werden rechnerisch mit der Hauptnutzung eingehalten – lediglich die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird, bedingt durch die überlange Zufahrt zum Hinterliegergrundstück einerseits und durch eine geplante Tiefgarage andererseits überschritten – in solchen Fällen ist / wie üblich / eine entsprechende Befreiung zu formulieren. In Bezug auf die Grundstücksfläche, welche überbaut werden soll und der Bauweise (hier ist offen oder geschlossene Bauweise gemeint) wird mit dieser Variante eingehalten.
- – bezogen auf die Planungsvariante 2
Bei der Variante 2 handelt es sich um einen modernen Baukörper (Bauhaus) in E + 1 – Bebauung. Ansonsten ist der Vortrag hier identisch zu Variante 1.
- – bezogen auf die Planungsvariante 3
In der Variante 3 ist der Bau von zwei Einfamilienhäuser geplant (in Frage 2. wird hier dann genauer eingegangen). Dabei soll das nördliche Wohnhaus in E + 1 + D-Bebauung und das südliche Wohnhaus in E + D-Bebauung realisiert werden; damit wird aus Sicht der Architekten das Maß der baulichen Nutzung optimal verwertet. Ansonsten gilt auch hier die Beurteilung durch die Bauverwaltung wie zu Variante 1.
- Wird der in der Planungsvariante 3 dargestellten Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern zugestimmt?
Unter Bezugnahme der vorherrschenden und mit z.T. aneinandergebauten Einzel- und Doppelhäusern versehenen Umgebungsbebauung, wirkt die beabsichtigte Bebauung mit zwei freistehenden Wohnhäusern in der zweiten Baureihe eher deplatziert bzw. ist eine solche Bebauung bislang unmittelbar nicht vorhanden. Mit der Freistellung von Einzelhäusern ist zumeist ein höherer Erschließungsaufwand gegeben. Tendenziell neigt die Bauverwaltung dazu einem kompakten Baukörper gegenüber der kleinteiligen Bebauung den Vorzug zu geben, zumal die noch großzügigen Grundstücke mit wertvollem Baumbestand künftig in ähnlicher Lage und Weise bebaut werden könnten.
Für die Planungsvariante 3 mit zwei Einfamilienhäusern wird ein Einvernehmen nicht in Aussicht gestellt.
Abstimmungsergebnis: 8 : 3
- Wird die Dachform der jeweiligen Planungsvorschläge – Variante 1 und 3 mit Mansardwalmdach, Variante 2 mit Flachdach – befürwortet?
Das Mansard- oder Walmdach ist typisch für die Umgebungsbebauung – desgleichen ist auch der Gebäudetyp Bauhaus und das damit verbundene Flachdach in Geiselgasteig durchaus bekannt und vielfach verbaut worden. Alle alternativ angefragten Dachformen können daher befürwortet werden.
- Wird der Überschreitung der Grundfläche durch die Nebenanlagen, bedingt durch die lange Grundstückszufahrt und die Unterbauung mit einer Tiefgarage, in dem Maß wie in der vorliegenden Berechnung dargestellt, zugestimmt?
Dass in Geiselgasteig häufig die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen überschritten wird, hängt mit den großen Grundstücken und den niedrigen Nutzungszahlen zusammen. Es ist daher völlig üblich, dass hier entsprechende Befreiungen beantragt und zumeist auch durch die Baubehörden bewilligt werden.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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7. Bauantrag Carsten Anhalt zum Bau eines Pools mit Poolhaus, Freisitz und Anbau am Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 785/10 an der Heckenrosenstraße 12 a;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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7 |
Sachverhalt
Bauherr: Carsten Anhalt
Bauort: Heckenrosenstraße 12a, Grundstück Fl.Nr. 785/10 (Grundstücksgröße = 1162 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B9, Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung
GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Der Bauwerber plant die Errichtung eines Pools mit Pool/Gartenhaus sowie einen Freisitz und einen Anbau an der Westseite des Gebäudes. Die vorhandene Doppelgarage wird zur Hälfte abgebrochen. Die Vorgartenlinie ist eingehalten.
Das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Grundfläche wird eingehalten. Die errichteten Nebenanlagen wie Pool, Poolhaus und Freisitz sind vom Hauptgebäude mit einer eigenen Wand getrennt bzw. nicht verbunden und damit als Nebenanlage nicht Geschoßflächenrelevant. Der geschossflächenrelevante Küchenanbau hält das Maß der baulichen Nutzung ein. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Ausnutzung des restlichen Baurechts grundsätzlich privatrechtlich unter den Miteigentümern zu klären ist, da das Baurecht im Eigentum des jeweiligen Grundstücksanteils steht und hier möglicherweise ein privatrechtlicher Konflikt entstehen könnte, soweit Baurecht des jeweils anderen Miteigentümers verbaut wird.
Der Bebauungsplan schreibt im Planbereich enge Bauräume vor die weitestgehend den Häusergrundrissen entsprechen. In der Vergangenheit sind Überschreitungen mit Nebenanlagen und Anbauten befreit und genehmigt worden. Aufgrund der vorhandenen Bezugsfälle im Planbereich des qualifizierten Bebauungsplanes B9 sollte eine Überschreitung der westlichen Baugrenze mit den Nebenanlagen und dem Anbau befürwortet werden.
Für den Pool ist die Fällung von 3 Fichten vorgesehen. Diese unterliegen nicht der Baumschutzverordnung.
Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen für die Errichtung eines Pools, eines Pool/Gartenhauses, eines Küchenanbaus und eines Freisitzes herzustellen.
Eine
Überschreitung des Bauraumes nach Westen mit der Errichtung der Nebenanlagen und des Küchenanbaus wird aufgrund vorhandener Bezugsfälle im Planbereich befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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8. Bauantrag MS Edition 1 GmbH zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf einem Teil des Grundstücks Fl.Nr. 614/17 an der Waldfriedenstraße 1;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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8 |
Sachverhalt
Bauherr: MS Edition 1 GmbH
Bauort: Waldfriedenstraße 1, Grundstück Fl.Nr. 614/17 (Grundstücksgröße = 3.685 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 65B11 v. 28.11.1911, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung
Das gegenständliche Grundstück war bereits in der Sitzung vom September und Dezember 2017 Beratungsgegenstand im Bauausschuss. Das Grundstück ist intensiv mit schützenswerten Großbäumen eingegrünt, die sowohl durch die Planung im Vorbescheid als auch durch die aktuelle Planung betroffen sind. Dies ist der Positionierung der neuen Baukörper im Vergleich zum Bestand geschuldet. Bereits in den beiden Vorbescheiden, die bislang seitens des Landratsamtes noch nicht genehmigt wurden, war der Baumschutz und Baumbestand die entscheidende Frage- und Aufgabenstellung. Eine Fällung der erhaltenswerten Buchen wurde im Vorbescheid nicht in Aussicht gestellt und an eine konkrete Planung gebunden. Ein Gutachten der Fa. TreeConsult wertet alle großen Bäume als nicht ausreichend vital oder durch Pilzbefall erkrankt. Nach Begutachtung durch das Umweltamt ist dies aber nicht grundsätzlich ein Fällungsgrund. Vielmehr sollte eine Planung realisiert werden, die den Baumbestand nach Möglichkeit erhält.
Der Antragssteller plant nun auf der südlichen, straßennahen Hälfte des Grundstücks ein modernes Einfamilienhaus (E + 1 Bebauung) mit Flachdach, Tiefgarage, Pool und dazugehörigen Nebenanlagen. Das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Grund- und Geschoßfläche in der Hauptnutzung ist grundsätzlich eingehalten, der um geplante Treppenabgang zur Erschließung des Untergeschosses ist bis zur zulässigen Grundflächenzahl der Hauptnutzung zuzurechnen.
Die Nebenanlagen (Pool, Zufahrt, Rampe zur Tiefgarage, und Zugangstreppen UG) waren zunächst nicht korrekt berechnet. Die Berechnung war entsprechend zu korrigieren und die Planung anzupassen. Aufgrund der bisher vorliegenden Berechnungen kann festgestellt werden, dass mit dem Bauvorhaben die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen immer noch geringfügig überschritten wird. Dies sollte nicht befürwortet werden, insbesondere vor der Tatsache, dass die Tiefgarage aufgrund der Erdüberdeckung mit 1m unberücksichtigt bleibt.
Die Planung ist auch diesbezüglich entsprechend abzuändern und auf das zulässige Maß zu reduzieren.
Ein Lichtschacht im Süden stellt sich aufgrund der Ausmaße eher als eine Abgrabung dar. Gem. § 8 Abs. 3 der Ortsgestaltungssatzung sind Abgrabungen auf eine Gebäudeseite zu beschränken. Da bereits im Norden eine Abgrabung geplant ist, ist dieser Lichtschacht auf ein übliches Maß hinsichtlich der Tiefe zu reduzieren.
Die geplante Abgrabung im nördlichen Teil des Gebäudes (Treppenabgang) ist nicht vermaßt und entspricht nicht der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung. Die Abgrabung ist entsprechend auf ein zulässiges Maß um zu planen.
Das Bauvorhaben fügt sich prinzipiell gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.
Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage erbracht.
Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Die Stellungnahme des Umweltamtes ist für das gegenständliche Bauvorhaben sehr umfangreich und wurde unter dem Aspekt der geplanten Bebauung neu beurteilt. Vom vorherigen Eigentümer wurde in den Baumerhalt investiert. So wurden die alten Buchen unter anderem fachmännisch geschnitten und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit die Kronen entsprechend verspannt.
Von der Planung der Tiefgarage ist eine alte Rotbuche (Nr. 10) betroffen. Das Gutachten der Fa. TreeConsult stellte bei einer visuellen Baumkontrolle einen Halimaschbefall am Stamm fest. Dieser konnte aktuell vor Ort nicht ausgemacht werden. Richtig ist, dass die Buche einen spitzwinkligen V-Zwiesel aufweist, der zu einer erhöhten Bruchgefahr führen kann. Mit dem Einbau eines passenden Kronensicherungssystems (das jetzige ist zu gering) und einer Kronenpflege wäre die Verkehrssicherheit jedoch gegeben. Trotz Rindennekrose am Stamm, die von einer beginnenden Fäule herrührt, wird die Buche äußerlich betrachtet als standsicher eingestuft und gilt aus Sicht des Baumschutzes als erhaltenswert.
Die vorgelegte Planung mit einer Tiefgarage berücksichtigt in keiner Weise den erhaltenswerten Baumbestand. Grundsätzlich wäre der Stellplatznachweis auch über Garagen zu erfüllen und damit auch die Bäume Nr. 10 und 23 (Tiefgarage im Kronenbereich) mit geänderter Planung der Parkierung und Poolbereich zu erhalten.
Ebenfalls vom dem Tiefgaragenbau ist die Rotbuche Nr. 21 betroffen. Diese bildet mit der Buche Nr. 22 eine untrennbar verbundene Baumgruppe. Beide Bäume weisen einen starken schrägstand auf. Erschwerend kommt für die Buche Nr. 21 eine beginnende Phytophthora-Infektion hinzu, vor einem halben Jahr war diese lt. Umweltamt noch nicht zu sehen. Einer Fällung kann daher zugestimmt werden.
Bei einer Realteilung des Grundstücks beträgt die Größe ca. 1800 m². Gemäß B35 wären sechs Laubbäume erster Ordnung zu setzen. Die gewählten Pflichtpflanzungen wären mit den bestehenden Gehölzen ausreichend.
Vor alledem ist das beantragte Bauvorhaben abzulehnen – es sind zu viele entscheidende Parameter nicht eingehalten.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Poolanlage nicht herzustellen.
Die Grundfläche für die Nebenanlagen muss auf ein genehmigungsfähiges Maß reduziert werden. Die Berechnung der Grundfläche I ist um die Zugangstreppe EG - UG zu korrigieren.
Die Bäume Nr. 10 und 20
sind zwingend zu erhalten. Die Planung ist diesbezüglich entsprechend abzuändern. Es ist eine ökologische Bauüberwachung zu beauflagen, überdies sind die nicht zur Fällung freigegebenen Bäume auf Dauer zu erhalten und die Übrigen, zur Fällung freigegeben Bäume (Nr. 21 und 22) erst bei tatsächlichem Baubeginn zu beseitigen. Das Landratsamt wird gebeten, dies zwangsgeldbewehrt zu beauflagen.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt
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9. Bauantrag MS Edition 2 GmbH zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Dreifachgarage und Pool auf einem Teil des Grundstücks Fl.Nr. 614/17 an der Waldfriedenstraße 1;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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9 |
Sachverhalt
Bauherr: MS Edition 2 GmbH
Bauort: Waldfriedenstraße 1, Grundstück Fl.Nr. 614/17 (Grundstücksgröße = 3.685 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 65B11 v. 28.11.1911, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung
GR-Mitglied Kraus ist gem. Art. 49 Gemeindeordnung von der Beratung und Beschlussfassung wegen persönlicher Beteiligung (Architekt) ausgeschlossen.
Das gegenständliche Grundstück war bereits im September und Dezember 2017 Beratungsgegenstand im Bauausschuss. Das Grundstück ist intensiv mit schützenswerten Großbäumen eingegrünt, die sowohl durch die Planung im Vorbescheid als auch durch die aktuelle Planung betroffen sind. Dies ist der Positionierung der neuen Baukörper im Vergleich zum Bestand geschuldet. Bereits in den Vorbescheiden, die bislang seitens des Landratsamtes noch nicht genehmigt wurden war der Baumschutz und Baumbestand die entscheidende Frage- und Aufgabenstellung. Eine Fällung der erhaltenswerten Buchen wurden im Vorbescheid nicht in Aussicht gestellt. Ein Gutachten der Fa. TreeConsult wertet alle großen Bäume als nicht ausreichend Vital oder durch Pilzbefall erkrankt. Nach Begutachtung durch das Umweltamt ist dies aber nicht grundsätzlich ein Fällungsgrund. Vielmehr sollte eine konkrete Planung realisiert werden, die den Baumbestand nach Möglichkeit erhält.
Der Antragssteller plant nun auf der rückwärtigen Hälfte des Grundstücks ein Einfamilienhaus in E+1+D Bebauung mit Mansardenwalmdach (DG kein Vollgeschoss), Dreifachgarage und Pool.
Das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Grund- und Geschoßfläche mit der Hauptnutzung und den geplanten Nebenanlagen wird eingehalten. Eine Befreiung für die lange Zufahrt zum rückwärtigen Teil des Grundstücks in Höhe von 170,62 m² wird beantragt und sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden. Um die Versiegelung möglichst gering zu halten und auch den Erhalt der Bäume Nr. 28 und 29 zu gewährleisten sollte die Garage näher zur Straße situiert werden.
Die Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich Wandhöhe, Kniestock und Dachaufbauten werden eingehalten.
Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.
Der Stellplatznachweis wird mittels Dreifachgarage erbracht.
Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Der Baumbestandsplan liegt dem Umweltamt zur Beurteilung vor und wird spätestens zur Sitzung nachgereicht. Die Buche Nr. 23 wurde bereits mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 zu Fällung freigegeben, da sie vom Umweltamt aufgrund Krankheit nicht als erhaltenswert eingestuft wurde. Die Rotbuche Nr. 20 bleibt erhalten. Hierzu sind entsprechende Schutzmaßnahme zu beauflagen und die auf dem Nachbargrundstück geplante Tiefgarage außerhalb des Kronenbereichs zu situieren.
Das Landratsamt wird gebeten, durch entsprechende Auflagen in der Baugenehmigung die Fällung von Bäumen vom tatsächlichen Baubeginn abhängig zu machen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bäume so lange wie möglich auf dem Grundstück stehen bleiben können und erst dann eine Fällung vorgenommen wird, wenn die künftige Bebauung genehmigt und auch baulich unverändert ausgeführt wird.
Beschluss
GR-Mitglied Kraus ist gem. Art. 49 Gemeindeordnung von der Beratung und Beschlussfassung wegen persönlicher Beteiligung (Architekt) ausgeschlossen.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Dreifachgarage und Pool herzustellen.
Einer Befreiung für die lange Zufahrt zum rückwärtigen Grundstück wird zugestimmt. Um die Versiegelung möglichst gering zu halten und auch den Erhalt der Bäume Nr. 28 und 29 zu gewährleisten,
ist die Garage näher zur Straße zu situieren.
Die Buche Nr. 23 wird zur Fällung freigegeben. Die Buche Nr. 20 ist mit entsprechenden Schutzauflagen zu erhalten. Eine ökologische Baubegleitung wird gefordert, um den Erhalt und Schutz des Baumes während der Bauphase zu gewährleisten.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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10. Voranfrage Gerhard Sedlmair zur Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 225 am Stöcklkreuzweg 2;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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10 |
Sachverhalt
Bauherr: Gerhard Sedlmair
Bauort: Stöcklkreuzweg 2, Grundstück Fl.Nr. 225 (Grundstücksgröße = 1.123 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung
GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
GR-Mitglied Sedlmair ist gemäß Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Mit der vorliegenden Bauvoranfrage will der Bauwerber das Baurecht hinsichtlich der Art der Bebauung auf dem gegenständlichen Grundstück abfragen. Das Grundstück liegt im Planbereich des Bebauungsplanes Nr. B 35. Das Vorhaben ist des Weiteren nach § 34 BauGB zu bewerten.
Das Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Der Bauwerber plant den Abriss der bestehenden Werkstatt (Gewerbenutzung) und die Errichtung einer Wohnbebauung mit zwei Einfamilienhäusern in E+D-Bebauung die durch je zwei Doppelgaragen miteinander verbunden sind. Im Geviert sind sowohl reine Wohnbebauung als auch Gewerbe in Form von Büro- und Geschäftsgebäuden vorhanden. Eine Planung mit Wohnbebauung ist genehmigungsfähig.
Die Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgarage ist in der vorgestellten Form grundsätzlich genehmigungsfähig, wenn die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung und das Maß der baulichen Nutzung eingehalten werden. Grundflächenrelevante Flächen wie Balkone oder Terrassen wurden in der Vorentwurfsberechnung nicht berücksichtigt.
Das Bauvorhaben fügt sich in der vorgestellten Form in die Umgebungsbebauung ein. Ein Zufahrtsbereich zum rückwärtigen Gebäude ist bereits jetzt vorhanden. Die Anfahrt zu den Garagen könnte aufgrund der geplanten Zufahrtsbreiten von 3 m und dem Lenkradius etwas erschwert sein. Da es sich jedoch um eine Voranfrage handelt dient dies nur als Hinweis.
Beschluss
GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
GR-Mitglied Sedlmair ist gemäß Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und
beschließt, das Einvernehmen für den Abriss der Werkshalle und die Errichtung zweier Einfamilienhäuser mit Doppelgarage in Aussicht zu stellen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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11. Antrag Christian Rößner auf isolierte Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zur Einfriedung auf dem Grundstück Fl.Nr. 257/103 am Tatzelwurmweg 4;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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11 |
Sachverhalt
Bauherr: Christian Rößner
Bauort: Tatzelwurmweg 4, Grundstück Fl.Nr. 257/103 (Grundstücksgröße = 1.178 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, § 34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung
Im Rahmen einer Kontrolle durch die Bauaufsichtsbehörde wurde eine Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltung hinsichtlich der Höhe der straßenseitigen Einfriedung festgestellt. Die errichtete Höhe widerspricht mit einer Höhe von 1,70 bis 1,90 m der Festsetzung des § 9 Abs. 4 der Ortsgestaltungssatzung. An Wohnstraßen dar die Höhe der Einfriedung 1,60 m nicht überschreiten. Beim Tatzelwurmweg handelt es sich um eine Wohnstraße. Die Einfriedung ist hier straßenseitig mit maximal 1,60 m festgesetzt. Der Antragsteller beantragt eine isolierte Abweichung von dieser Festsetzung mit nachfolgender Begründung:
Das Grundstück des Anwesens Tatzelwurmweg 4 liegt am Ende einer Sackgasse und grenzt direkt an den Grünwalder Forst. Im Anwesen wohnen mehrere Hunde und auch kleine Kinder. Daher musste eine geeignete Einfriedung errichtet werden, um ein Eindringen von Wildtieren und auch um ein Entkommen der Hunde in den Forst zu verhindern.
Da vor dem Grundstück kein Gehweg vorhanden ist musste ein Sockel zum Höhenausgleich zwischen Straßenniveau zu bestehender Rasenfläche gesetzt werden. Die Zaunfelder der Stabgitterkonstruktion sind 1,60 m hoch durch den errichteten Sockel von 0,20 cm wird eine Gesamthöhe von 1,80 m erreicht. Die Zaunanlage wird mit einer Hecke begrünt, so dass diese mit der Zeit eingewachsen sein wird.
In der Vergangenheit wurden hier trotz vielseitiger Argumente keine Abweichungen von der Festsetzung befürwortet und somit keine isolierten Abweichungen erteilt. Die straßenseitige Zaunanlage ist auf das zulässige Maß vom insgesamt 1,60 m zu reduzieren. Das verwendete Material sollte auch aufgrund der vorgebrachten Argumentation befürwortet werden. Mit der vorhandenen Hecke soll der Zaun eingewachsen werden.
Baumschutz wird nicht berührt.
Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, eine isolierte Befreiung für die errichtete Zaunanlage in Höhe von ca. 1,80 m nicht herzustellen. Der straßenseitige Zaun ist auf eine Höhe von insg
esamt 1,60 m (inkl. Sockel) zu reduzieren.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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12. Antrag Thomas Schweiger auf isolierte Abweichung zur Errichtung einer Mauer, Grundstück Fl.Nr. 470/9 an der Eichleite 57;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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beschließend
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12 |
Sachverhalt
Das Landratsamt München hat mit Schreiben vom 13.10.2017 dem Antragsteller mitgeteilt, dass die von ihm errichtete Mauer der Ortsgestaltungssatzung widerspricht und damit materiell rechtlich rechtswidrig ist.
Darauf hin hat der Bauwerber bei der Bauverwaltung vorgesprochen und die Möglichkeiten einer zulässigen Einfriedung abgefragt. Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass tatsächlich im unmittelbaren Umfeld vielfach Mauern ähnlicher Bauart und Höhe bereits vorhanden sind. Aus diesem Grund war dem Bauherrn die Rechtswidrigkeit seines Vorhabens nicht bewusst.
Die bestehenden Mauern sind (wohl) vor Erlass der Ortsgestaltungssatzung errichtet worden und können als Bezugsfälle nicht herangezogen werden.
Die vor dem Anwesen Eichleite 57 errichtete Mauer ist nach den Bestimmungen der gültigen Ortsgestaltungssatzung unzulässig und auch nicht im Rahmen einer isolierten Abweichung nachträglich zu genehmigen.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, der beantragten isolierten Abweichung zur Errichtung einer Mauer nicht zuzustimmen. Das Landratsamt München wird gebeten,
geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der widerrechtlich errichteten Mauer einzuleiten.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt
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13. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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13 |
Sachverhalt
Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 GO behandelte Bauanträge:
- Tektur Alexander Sixt zum Freiflächengestaltungsplan: Baum- und Wurzelschutz auf dem Grundstück Fl.Nr. 580/13 an der Ebertstraße 9;
- Tektur Bavaria Concept FP GmbH zum Neubau von zwei Doppelhäusern mit Garagen- Haus 1 auf den Grundstück Fl.Nr. 627/11 am Bavariafilmplatz 6;
- Tektur Bavaria Concept FP GmbH zum Neubau von zwei Doppelhäusern mit Garagen- Haus 2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 627/11 am Bavariafilmplatz 6;
- Tektur SIM Hausbau GmbH zum Freiflächengestaltungsplan auf dem Grundstück Fl.Nr. 378/7 an der Josef-Würth-Str. 14;
- 2. Tektur Borts GmbH -Änderung der Tiefgaragenaußentreppe- auf dem Grundstück Fl.Nr. 343/6 an der Otto-Heilmann-Str. 26;
- Nutzungsänderung Tanja und Robert Hargasser – Büro EG und Archiv UG – auf dem Grundstück Fl.Nr. 626/2 an der Nördlichen Münchner Str. 15 b;
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14. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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14 |
Sachverhalt
Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO behandelte Bauanträge:
- Vorlage Roland und Vanilma Pahl zum Umbau eines überdachten Freisitzes zu einem Wohnraum; Anbau Wohnraum an bestehendes Einfamilienhaus und Teilausbau des Speichers zu einem Wohnraum auf dem Grundstück Fl. Nr. 184/46 an der Eibseestraße 9;
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15. Gymnasium Grünwald;
Vergabe Unterhaltsmaßnahme Außenanlagen;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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15 |
Sachverhalt
Die Entwicklungspflege der Außenanlagen wurde Ende 2016 abgeschlossen. Der Zuschlag hierfür ging über den Hauptauftrag des Bauvorhabens Neubau Gymnasium an die Fa. Majuntke. Die Firma Majuntke hat mit Beschluss vom Gemeinderat am 20.03.2018 auch den Zuschlag für die Außenanlagen betreffend Gymnasium- Bauteil 4 erhalten. Die erste Unterhaltspflege, basierend auf den Preisen der ausgeschriebenen Entwicklungspflege, wurde von Mitte 2017 bis Mitte 2018 an Firma Majuntke vergeben.
Auf Grund der oben genannten Sachlage wurde ein Angebot zur Pflege der Außenanlagen für Juli 2018 bis Juni 2019 eingeholt. Die angebotenen Einzelpreise der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses basieren auf Grundlage des Hauptauftrages vom 14.08.2013, in der die Fa. Majuntke bei der europaweiten Ausschreibung als wirtschaftlichster Bieter hervorging. Eine Lohnerhöhung von ca. 3% wurde berücksichtigt.
Die Verwaltung hat das Angebot geprüft und empfiehlt die Vergabe an die Fa. Majuntke aus 84048 Mainburg mit einer Bruttoangebotssumme von 77.252,48 €.
Auf der Haushaltsstelle 23010.5000 sind für das Jahr 2018 ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar. Für das Haushaltsjahr 2019 sind hier 50% der Auftragssumme einzuplanen.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Unterhaltspflege der Außenanlagen am Gymnasium, die Fa. Majuntke aus 84048 Mainburg mit einer Bruttoangebotssumme von 77.252,48 € zu beauftragen.
Auf der Haushaltsstelle 23010.5000 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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16. Erneuerung der Oberflächen in der Oberhachinger Straße und in der Tölzer Straße;
Umsetzung der Maßnahme;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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16 |
Sachverhalt
Die Oberhachinger Straße und die Tölzer Straße wurden in den vergangenen Jahren durch eine Vielzahl von Grabungen für Geothermie, Straßenentwässerung und Kabelverlegungen stark beeinträchtigt. In der Bauausschusssitzung am 10.07.2017 wurde das Ing. Büro Färber mit der Planung und Koordinierung der Oberflächenwiederherstellung beauftragt.
Es fanden mehrere Abstimmungsrunden mit allen fachlich Beteiligten statt, bei dem ein einheitliches Konzept zur Wiederherstellung erarbeitet wurde. Parallel sind bereits die Gestattungsverträge mit dem zuständigen Straßenbauamt Freising in Arbeit.
Das Ing. Büro Färber wird in der Sitzung ausführlich das Konzept für die Umsetzung erläutern.
Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 63000.5100 eingestellt und verfügbar.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt die vorgestellte Planung des IB Färber zur Kenntnis und beschließt, den 1. Bürgermeister Neusiedl mit der Unterzeichnung der Vereinbarung mit dem Straßenbauamt Freising zu bevollmächtigen und genehmigt die vorgelegte Kostenschätzung für die Jahre 2018 und 2019.
Für die gewerblichen Anlieger werden Regelungen für die Erreichbarkeit erarbeitet. Zudem erfolgt eine rechtzeitige Bürgerinformation.
Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 63000.5100 eingestellt und verfügbar.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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17. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
|
ö
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17 |
zum Seitenanfang
17.1. Erläuterung zur Protokollerklärung GR-Mitglied Wassermann zu TOP 824
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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17.1 |
Sachverhalt
In der Bauausschusssitzung vom 5. März 2018 unter TOP 824 wurde die Vergabe der Freianlagen für die Erweiterung des Gymnasium Grünwald –Bauteil 4- beschlossen. GR-Mitglied Wassermann stimmte aufgrund der hohen Angebotssumme von 1.681.139,55 € gegen den Beschlussvorschlag, da nicht ersichtlich war welchen Umfang und Arbeiten das Angebot abdeckt.
Herr Michael H. Forster vom Büro mahl.gebhard.kozepte erläutert den Bauausschussmitgliedern anhand einer Präsentation den Umfang der Arbeiten und die daraus resultierende Angebotssumme.
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17.2. Bekanntgabe der Auftragsvergabe Umbau Lüftung Kiosk - Grünwalder Freizeitpark GmbH - TOP 829
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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17.2 |
Sachverhalt
In der Bauausschusssitzung vom 5. März 2018 wurde beschlossen, 1. Bürgermeister Neusiedl mit der Vergabe der Umbauarbeiten für die Lüftung im Kiosk der Grünwalder Freizeitpark GmbH an den wirtschaftlichsten Bieter zu bevollmächtigen. Die Verwaltung gibt bekannt, dass der Auftrag an die Fa. Aristotherm GmbH & Co. KG, Heimgartenstr. 12 in 84030 Ergolding zu Kosten in Höhe von 134.270,08 € vergeben wurde.
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17.3. Anfrage GR-Mitglied Kraus in der Gemeinderatssitzung am 20.03.2018
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
|
ö
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|
17.3 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Kraus regte in der Gemeinderatssitzung vom 20. März 2018 an, für das geplante Wohnhaus Südl. Münchner Str. 18 eine aktuelle Kostenberechnung in der nächsten Bauausschusssitzung vorzustellen. Die mit dem Projekt beauftragten Architekten Schwesinger & Frach werden die aktuelle
Kostenberechnung in der Bauausschusssitzung am 07. Mai 2018 vorstellen.
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17.4. Anfrage GR-Mitglied Ritz
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
|
ö
|
|
17.4 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Ritz bittet um Überprüfung der Baustelle des Bauvorhabens an der Dr.-Max-Str. 57 hinsichtlich des Baumschutzes und des Baumbestandes, da hier augenscheinlich viel Baumbestand entfernt wurde. Die Verwaltung sichert eine Weiterleitung an das Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde zu.
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17.5. Anfrage GR-Mitglied Sedlmair
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
|
ö
|
|
17.5 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Sedlmair stellt fest, dass die Abdeckung des Abwasserrohrs
an der Mauer am Treppenaufgang zum Flößersteig beschädigt ist und eine Unfallgefahr darstellt. Die Verwaltung teilt hierzu mit, dass die Beschädigung bekannt ist und die Instandsetzung des Rohres bereits beauftragt wurde.
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17.6. Mitteilung GR-Mitglied Kraus
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
|
ö
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17.6 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Kraus bittet darum, zukünftig bei Korrespondenzen mit dem Finanzamt zur Verkehrswertermittlung eines Grundstücks um Beachtung und Erwähnung einer möglichen Verkehrswertminderung durch eventuell schützenswerten Baumbestand auf dem Grundstück.
Die Verwaltung nimmt diesen Hinweis zur Kenntnis.
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18. Freiwillige Feuerwehr in Grünwald - Ausbau des Dachgeschosses;
Vergabe der Heizungsarbeiten;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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09.04.2018
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ö
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18 |
Sachverhalt
In der Bauausschusssitzung am 06.03.2017 wurde beschlossen, das Dachgeschoss in der Hubert-Hopf-Str. für Übungszwecke der Feuerwehr auszubauen.
Die Planung ist fertiggestellt und die Ausschreibungen sind erfolgt.
Für das Gewerk Heizungsarbeiten erfolgte auf Grund der Kostenschätzung eine Angebotseinholung. 4 Firmen wurden zur Angebotsabgabe eingeladen, zur Submission ging ein wertbares Angebot ein.
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Traub aus 82031 Grünwald mit einer Bruttoangebotssumme von 69.665,56 €.
Auf der Haushaltsstelle 13000.9400 sind für das Haushaltsjahr 2018 ausreichend Mittel vorhanden.
Beschluss
Der Bauausschuss folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Sanierung des Dachgeschosses
in der Feuerwehr den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Traub aus 82031 Grünwald mit einer Bruttoangebotssumme von 69.665,56 € zu beauftragen.
Auf der Haushaltsstelle 13000.9400 sind für das Haushaltsjahr 2018 ausreichend Mittel vorhanden.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 09.05.2018 11:01 Uhr