Datum: 07.05.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:52 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:53 Uhr bis 20:54 Uhr
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
Download Niederschrift öff.pdf
zum Seitenanfang
1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
1 |
Beschluss
Die Tagesordnung wird
angenommen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 09. April 2018;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
2 |
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 09.04.2018
wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
3. Antrag auf Vorbescheid Immobilien Freistaat Bayern zum Neubau von zwei Wohngebäuden auf den Grundstücken Fl.Nrn. 507, 507/3 an der Laufzorner Straße;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
Bauherr: Immobilien Freistaat Bayern
Baugrundstück: Fl.Nrn. 507 und 507/3
Planbereich: § 35 BauGB – Außenbereich / außermärkischer Bereich;
Mit vorliegendem Antrag auf Vorbescheid will der Antragsteller rechtlich geklärt wissen, ob auf den beiden im Außenbereich liegenden Grundstücken der Neubau von zwei Wohngebäuden für Staatsbedienstete zulässig ist.
Es wird dazu auf das beiliegende Schreiben des Architekturbüros Biedermann vom 05.03.2018 und den ebenfalls beiliegenden Lageplan verwiesen.
Seitens der Bauverwaltung ist planungsrechtlich folgendes festzustellen:
Laut gültigen Flächennutzungsplan ist die gegenständliche Außenbereichsfläche als Grünfläche ausgewiesen. Die Fläche ist bereits heute mit zwei Wohnhäusern für Waldarbeiter bebaut.
Im Außenbereich sind grundsätzlich nur sogenannte privilegierte Bauvorhaben zulässig – vgl. anliegenden Auszug aus § 35 BauGB:
*1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
*Quelle: Internet – Webpage Juris / Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz
Wie man bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes gut erkennen kann (vgl. gelb markierte Stellen des Gesetzestextes zu § 35 BauGB) dient das angefragte Bauvorhaben reinen Wohnzwecken und steht nicht in einem räumlichen Zusammenhang zu einer bereits bestehenden forstwirtschaftlichen Nutzung. Überdies scheidet auch das sonstige Vorhaben im Einzelfall aus, da öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
Das Außenbereichsgrundstück ist wie vorgetragen im Flächennutzungsplan als Grünfläche (und nicht als Wohnbaufläche allgemein) festgesetzt.
Damit ist der Antrag auf Vorbescheid zum gegenständlichen Vorhaben zur Errichtung von zwei Wohngebäuden im Außenbereich abzulehnen.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und versagt das gemeindliche
Einvernehmen, weil die beabsichtigte Wohnbebauung im Außenbereich nicht privilegiert ist. Überdies kann dieses Baugesuch auch nicht als sonstiges Vorhaben zugelassen werden, da es den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes (es ist dort eine Grünfläche festgesetzt) widerspricht.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
4. Antrag auf Vorbescheid Peter Unser zum Neubau eines Gebäudes mit vier Einheiten mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 382/10 an der Bergheimstr. 4;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Sachverhalt
Bauherr: Peter Unser
Bauort: Bergheimstraße 4, Grundstück Fl. Nr. 382/10 (Grundstücksgröße = 1.106 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 36 i. d. F. vom 25.09.1999; §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung
Gegenständliches Baugrundstück war bereits Beratungsgegenstand in der öffentlichen Bauausschusssitzung am 09.10.2017 im Rahmen einer Bauvoranfrage. Der Bauausschuss hat zu den damals gestellten Fragen einer möglichen Bebauung mit 8:2 Stimmen das Einvernehmen nicht in Aussicht gestellt.
Vorbemerkung:
Die Kernschwierigkeit einer künftigen Grundstücksbebauung ist der Bebauungsplan Nr. B 36 aus 1999. Dieser setzt im fraglichen Planbereich ein Mischgebiet und zwei räumlich getrennte Bauräume fest. Die Gebietsartfestsetzung Mischgebiet rührt daher, dass der B 36 im nördlichen Baubereich ursprünglich ein Sondergebiet für Alten- und Pflegeheim festgesetzt hatte – welches aber mit dem neuen Bebauungsplan Nr. 50 (Haus der Begegnung / Mehrgenerationenwohnen – Wohnen allgemein) überplant worden ist. Damit ist im Prinzip das südlich festgesetzte Mischgebiet – z.B. aus Gründen des Immissionsschutzes - nicht mehr zwingend erforderlich.
Der ortsplanerische Wille zur Realisierung eines Mischgebietes ist in der vorhandenen Baureihe entlang der Oberhachinger Straße bis heute nicht umgesetzt worden. Es befinden sich vor Ort in der Bestandsbebauung ausschließlich wohngenutzte Gebäude.
Auch die getrennten Bauräume stellen im Prinzip die Eigentümer bei künftigen baulichen Entwicklungen ihrer Grundstücke entlang der Oberhachinger Straße wohl vor Probleme.
Die Bauverwaltung war dazu mit dem Bauwerber im Landratsamt München am 18.04.2018 zu einem Beratungstermin. Es gibt im Ergebnis mehrere Möglichkeiten, die wir wie folgt darstellen:
- Planung eines Wohnhauses mit mehreren Wohneinheiten mit geringer Bauraumüberschreitung nach Süden (dieser Antrag liegt vor…) mit Garagen und Stellplätzen im Süden – das wäre der Wunsch des Bauherrn / und wäre mit Befreiungen wegen Nichteinhaltung des Bauraumes auch nach Ansicht des Landratsamtes München städtebaulich gerechtfertigt/vertretbar.
- Realisierung eines bebauungsplankonformen Vorhabens (also südliche Gewerbeeinheit als Riegelbebauung in E+D-Bebauung – und im nördlichen Baubereich zulässige Wohnbebauung in E + 1 + D-Bebauung) – wird vom Bauwerber nicht favorisiert / wäre auch das einzige und erste Vorhaben in diesem Bereich dieser Art.
- Änderung des Bebauungsplanes / wird vom Bauwerber ebenfalls nicht favorisiert, da bekanntermaßen so ein Verfahren langwierig ist.
Soweit einleitend die planungsrechtlichen Parameter und die damit verbundenen Erfordernisse.
Nun zum beantragten Vorbescheid selbst:
Mit Schreiben vom 20.04.2018 (liegt anbei) stellt der Antragsteller die Planerfordernisse noch einmal dar.
Im Prinzip soll in Form von zwei Alternativen das Planungsrecht zum bebauten Grundstück an der Bergheimstraße 4 abgefragt werden. Die bestehende Bungalowbebauung soll abgebrochen und durch einen Neubau – wie folgt – ersetzt werden.
Planvariante A)
Frage:
Kann die Anordnung und Höhenentwicklung des Einzelgebäudes und der Garagen sowie der Setzung von Stellplätzen und Zufahrt planungsrechtlich zugelassen werden?
Antwort:
In der ersten (und auch weitergehenden) Alternative handelt es sich um ein Gebäude mit vier vertikal getrennten Einheiten in E + I + D-Bebauung. Das Dachgeschoss mit Satteldach weist eine Neigung von 30° auf und ist kein Vollgeschoss. Das Maß der baulichen Nutzung (insbes. die Geschossflächenzahl, da hier zwei Vollgeschosse geplant werden) ist gut eingehalten.
Die Anordnung des Einzelgebäudes (24,99m lang und 9,00m breit) orientiert sich an der nördlichen Baugrenze des nördlichen Bauraumes und überschreitet die südliche Baugrenze im Mittel mit 1,80m (bzw. ca. 17,10qm).
Im südlichen Bauraum sollen lediglich Nebenanlagen – hier in Form von 2 Doppelgaragen sowie vier Stellplätzen - zur Ausführung kommen. Der Bauraum wird in diesem Bereich bei weitem nicht ausgeschöpft.
Nachdem der nördliche Bauraum geringfügig um 1,80m (im Mittel) überschritten wird, dagegen der südliche Bauraum noch großzügige Kompensationsflächen aufweist, sollte hier einer Befreiung wegen Nichteinhaltung des nördlichen Bauraumes zugestimmt werden.
Die Höhenentwicklung von geplant 8,60m (zulässig im MI 10,00m) entspricht dem Bebauungsplan Nr. B 36 und ist nicht zu beanstanden. Die geplante Zufahrt und die Situierung der Garagen und Stellplätze sind planungsrechtlich einwandfrei.
Planvariante B)
Frage:
Kann die Anordnung und Höhenentwicklung des Einzelgebäudes und der Garagen sowie der Setzung von Stellplätzen und Zufahrt planungsrechtlich zugelassen werden?
Antwort:
In der zweiten Alternative handelt es sich um ein Gebäude mit vier vertikal getrennten Einheiten in E + D-Bebauung. Das Dachgeschoss mit Satteldach weist eine Neigung von 30° auf und ist kein Vollgeschoss. Das Maß der baulichen Nutzung (hier nun die Grundflächenzahl, da hier im Erdgeschoss eine größere Grundfläche geplant wird) ist gut eingehalten.
Die Anordnung des Einzelgebäudes (24,99m lang und 12,00m breit) orientiert sich an der nördlichen Baugrenze des nördlichen Bauraumes und überschreitet die südliche Baugrenze im Mittel mit 1,0 0m (bzw. ca. 12,00qm).
Im südlichen Bauraum sollen lediglich Nebenanlagen – hier in Form von 2 Doppelgaragen sowie vier Stellplätzen - zur Ausführung kommen. Der Bauraum wird in diesem Bereich bei weitem nicht ausgeschöpft.
Nachdem der nördliche Bauraum geringfügig um 1,00m (im Mittel) überschritten wird, dagegen der südliche Bauraum noch großzügige Kompensationsflächen aufweist, sollte hier einer Befreiung wegen Nichteinhaltung des nördlichen Bauraumes zugestimmt werden.
Die Höhenentwicklung von geplant 6,98m (zulässig im MI 10,00m) entspricht dem Bebauungsplan Nr. B 36 und ist nicht zu beanstanden. Die geplante Zufahrt und die Situierung der Garagen und Stellplätze sind planungsrechtlich einwandfrei.
Beide Planvarianten wären mit einer Befreiung wegen Nichteinhaltung des Bauraumes (Überschreitung der südlichen Baugrenze) zulässig und genehmigungsfähig.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die vorliegenden Varianten A) und B) zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einzelhauses mit vier Einheiten und dazugehörigen Garagen und Stellplatz das Einvernehmen herzustellen.
Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung des Bauraumes (geringfügige Überschreitung der südlichen Baugrenze im nördlichen Bauraum in beiden Planvarianten) wird befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
5. Bauantrag Dr. Wolfgang Colberg zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 603/23 an der Dr.-Hans-Staub-Str. 3;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
informativ
|
5 |
Sachverhalt
Bauherr: Dr. Wolfgang Colberg, Enzianstr. 3, 82031 Grünwald
Baugrundstück: Dr.-Hans-Staub-Str. 3, Fl.Nr. 603/23 – Größe des Grundstücks = 1.441m²
Planbereich: Baulinienplan Nr. BI 86/60, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;
Der Bauherr plant Abbruch des bebauten Grundstücks und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage.
Das Einfamilienhaus liegt innerhalb des überbaubaren Bauraumes und ist in E + 1 +D-Bebauung beabsichtigt. Von der Formensprache ist das Gebäude ein Flachdachbau. In der obersten Dachebene ist ein geneigtes Dach vorgesehen – da der First über die kurze Dachseite geführt wird, ist eine entsprechende Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung (§ 4 Abs. 2) erforderlich. Begründet wird die Abweichung, dass der First mit der klaren, kubischen Architektur des modernen Gebäudes untergeordnet ist und das zurückgesetzte Dachgeschoss sehr zurückhaltend alle dachübergreifenden – und ansonsten sichtbaren – Bauteile wie Aufzugsüberfahrt und Kamine in die Dachhaut integriert.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung eingehalten – für die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen ist eine Befreiung erforderlich.
Durch die bestehende Topographie (das Grundstück/Gelände fällt nach Westen hin deutlich ab) kann ohne weitere Lichtschächte zu benötigen ein kleiner Teil des Kellergeschosses natürlich belichtet werden. Eine entsprechende Ausnahme i.S. der Ortsgestaltungssatzung ist hierfür zu befürworten.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Der Stellplatzbedarf wird durch den Bau einer Doppelgarage mit Aufzug (also insges. vier Stellplätze) ausreichend erbracht.
Laut Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes fehlen zwei Ersatzpflanzungen auf dem Baugrundstück – die Architektin wird dazu einen neuen Freiflächenplan einreichen.
Beschluss
Der Beschluss zu diesem Tagesordnungspunkt wird zur Klärung des fraglichen Sachverhaltes
zurückgestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. Bauantrag Mamisch Immobilien GmbH zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 563/2, Am Düllanger 4;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Bauherr: Mamisch Immobilien GmbH
Bauort: Am Düllanger 4, Grundstück Fl. Nr. 663/2 (Grundstücksgröße 984 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 69/56 v. 24.01.1957 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Das geplante Bauvorhaben war bereits Beratungsgegenstand der letzten Bauausschusssitzung am 09.04.2018. Das gemeindliche Einvernehmen wurde aufgrund der Situierung des Hauses zum Erhalt der Eiche Nr. 1 nicht hergestellt. Der Planer hat das Gebäude nun in den südlichen Grundstücksteil situiert, sodass die Eiche Nr. 1 erhalten werden kann.
GR-Mitglied Kraus ist gemäß Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Die Antragsteller planen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf altersgerechten Wohnungen in E+1+D-Bebauung mit Satteldach (40° Dachneigung, Dachgeschoss kein Vollgeschoss) und einer Tiefgarage.
Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1957 stammende Bebauungsplan gibt eine nördliche Baugrenze von vier Metern zum Düllanger vor. Das im Bebauungsplan abgebildete Aufrissschema ist bezüglich der festgesetzten Wandhöhe und Dachneigung als obsolet anzusehen. Die Beurteilung der Wandhöhe richtet sich nach dem Einfügungsgebot des § 34 BauGB.
Die o.g. festgesetzte Baugrenze wird mit fünf Metern eingehalten.
Das Mehrfamilienhaus wird mit einer Wandhöhe von 6,79 m geplant und fügt sich in die Umgebungsbebauung ein.
Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,25 sowie die Geschossflächenzahl von 0,30 wird in der Hauptnutzung eingehalten Die Grundfläche mit den Nebenanlagen (Tiefgarage und Rampe) wird mit ca. 134 m² überschritten – da jedoch die Tiefgarage eine geplante Erdüberdeckung von 1,00 m aufweist, sollte die erforderliche Befreiung befürwortet werden.
Der geplante Carport ist entsprechend den Festsetzungen der Ortsgestaltung auszuführen.
Auf der Gebäudewestseite ist eine Abgrabung zur Belichtung der Aufenthaltsräume im Keller geplant, die in ihren Ausmaßen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Eine Abweichung sollte hier befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Tiefgarage sowie von zwei weiteren oberirdischen Stellplätzen ausreichend geführt.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Der geänderte Baumbestands-/Freiflächengestaltungsplan wurde vom gemeindlichen Umweltamt beurteilt. Der Erhalt der alten Eiche wird sehr positiv bewertet.
Die Esche mit Stu 2,45 m im Süd-Westen des Grundstücks ist sehr stark mit Efeu bewachsen. In der Folge hat die Esche die innere Krone sehr reduziert und zeigt nur noch im Außenbereich der Krone belaubte Äste. Das Eschentriebsterben ist stark zu vermuten, allerdings mit Sicherheit erst Juni/Juli genau zu beurteilen. Die Prognose ist daher ungewiss.
Bei einer Abwägung zwischen den beiden Bäumen muss man sich ganz klar für den größtmöglichen Schutz für den Erhalt der Eiche aussprechen.
Die Nachpflanzungen sind von der Wahl der Arten und der Größe des Stammumfangs ausgezeichnet.
Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.
Beschluss
GR-Mitglied Kraus ist gemäß Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf altersgerechten Wohnungen und Tiefgarage herzustellen.
Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Tiefgarage, Zufahrten) um ca. 134 m² wird befürwortet.
Der geplante Carport ist entsprechend den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung auszuführen.
Die Zufahrt zur Tiefgarage und die angrenzende Zufahrt für die oberirdischen Stellplätze sind analog der Festsetzung des § 7 Abs. 1 und 2 der Ortsgestaltungssatzung mit einem Pflanzstreifen zu versehen und
auf das zulässige Maß von 5 m zu reduzieren.
Einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung einer Abgrabung im Rahmen der Ausnahmetatbestände wird ausnahmsweise zugestimmt.
Der Fällung der Esche (Nr. 20) wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
zum Seitenanfang
7. Bauantrag Anton Portenlänger zum Neubau von zwei Doppelhaushälften mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 435/4 an der Wörnbrunner Str. 25;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt
Bauherr: Anton Portenlänger
Bauort: Wörnbrunner Str. 25, Grundstück Fl.Nr. 435/4 (Grundstücksgröße = 1.710 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B7 vom 21.02.1969, Bebauungsplan Nr. B 35 i. d. F. vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;
GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Das geplante Bauvorhaben war bereits Beratungsgegenstand in Form einer Bauvoranfrage in der Bauausschusssitzung am 05.03.2018.
Das oben genannte Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. B7 vom 21.02.1969.
Aktuell ist das Grundstück mit einem zusammenhängenden Einfamilienhaus samt Nebenanlagen bebaut. Das Wohnhaus liegt hälftig außerhalb des festgesetzten Bauraumes. Dies wurde mit der Baugenehmigung von 1975 befreit und genehmigt.
Der Bauwerber plant einen Teilabriss des bestehenden Gebäudes im südlichen Teil sowie den Neubau von zwei Doppelhaushälften in E+1+D-Bebauung mit Satteldach (44° Dachneigung, Dachgeschoss kein Vollgeschoss) mit Garagen in diesem Grundstücksbereich.
Der qualifizierte Bebauungsplan B7 gibt eine südliche Begrenze von fünf Metern und einen Bauraum von 18 Metern vor.
Die o.g. festgesetzte Baugrenze sowie der Bauraum werden eingehalten.
Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,20 sowie die Geschossflächenzahl von 0,26 werden in der Hauptnutzung eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen (Garagen und Zufahrten) wird mit ca. 35 m² überschritten – dafür ist eine Befreiung erforderlich.
Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.
Die beiden Zufahrten zu den Garagen sind auf eine Breite von jeweils 5 Meter zu reduzieren.
Zur Einfriedung wird keine Aussage getroffen, diese ist entsprechend der Ortsgestaltungssatzung zu planen.
Die weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch den Bau von zwei Doppelgaragen ausreichend geführt.
Die Nachbarunterschriften sind nicht
vollständig.
Der Baumbestands-/Freiflächengestaltungsplan liegt noch zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt. Die Stellungnahme wird zur Sitzung verlesen.
Beschluss
GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau von zwei Doppelhaushälften mit Garagen herzustellen.
Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Garagen und Zufahrt) um ca. 35 m² wird befürwortet.
Die beiden Zufahrten zu den Garagen sind auf eine Breite von jeweils 5 Meter zu reduzieren.
Die Einfriedung ist entsprechend der Ortsgestaltungssatzung zu planen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
8. Bauantrag Angelika Portenlänger zum Umbau des bestehenden Wohnhauses in drei Wohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 435/4 an der Wörnbrunner Str. 25;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Bauherr: Angelika Portenlänger
Bauort: Wörnbrunner Str. 25, Grundstück Fl.Nr. 435/4 (Grundstücksgröße = 1.710 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B7 vom 21.02.1969, Bebauungsplan Nr. B 35 i. d. F. vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;
GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Das geplante Bauvorhaben war bereits Beratungsgegenstand in Form einer Bauvoranfrage in der Bauausschusssitzung am 05.03.2018.
Das oben genannte Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. B7 vom 21.02.1969.
Aktuell ist das Grundstück mit einem zusammenhängenden Einfamilienhaus samt Nebenanlagen bebaut. Das Wohnhaus liegt hälftig außerhalb des festgesetzten Bauraumes. Dies wurde mit der Baugenehmigung vom 1975 befreit und genehmigt.
Die Bauwerberin plant einen Umbau des bestehenden Wohnhauses in drei Wohnungen in E+1+D Bebauung Dachneigung 30° (Dachgeschoss kein Vollgeschoss) im nördlichen Bereich des Grundstückes sowie den Teilabriss des bestehenden Gebäudes im südlichen Teil. Das Dachgeschoss mit Walmdach soll angehoben (dadurch veränderte Firsthöhe von bestehend 7,25 m auf 8,78 m) in der Dachneigung verändert (von 25° auf 30°) als Satteldach ausgeführt werden.
Nach Buchstabe A) Nr. 11 des Bebauungsplanes B7 wird festgesetzt, dass für bereits bestehende Wohngebäude die Dachform und Neigung auch bei evtl. Um- und Erweiterungsbauten grundsätzlich beizubehalten sind, da sie Grundlagen der städtebaulichen Neubearbeitung dieses Bebauungsplanes waren. Das bedeutet, dass das bestehende Walmdach mit 25° Neigung mit dem geplanten Umbau eines Satteldaches mit 30° Neigung einer Befreiung bedarf.
Das bestehende Treppenhaus zentral im Gebäude entfällt und soll östlich über vier Ebenen neu angebaut werden. Das neue Satteldach in der Südansicht wird nicht bis zur östlichen Außenkante des neuen Treppenhauses geführt. Der Dachrücksprung ist dadurch wenig gefällig.
Mit diesen beiden geplanten und maßgeblichen Veränderungen (Dachanhebung mit Satteldach und Dachrücksprung) wird das ehemals genehmigte Wohnhaus stark überformt und ist von der Bestandsgenehmigung aus 1975 nicht mehr geschützt.
Anmerkung:
Das bestehende Wohngebäude wurde außerhalb des Bauraumes seinerzeit genehmigt. Wird dieses Gebäude vollständig beseitigt erlischt der bauliche Bestandsschutz, eine Neubebauung wäre nicht mehr möglich – wie berichteten dazu im Bauausschuss am 05.03.2018. Eine Veränderung der Bausubstanz ist nur im bisher genehmigten Rahmen möglich.
Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,20 sowie die Geschossflächenzahl von 0,26 wird in der Hauptnutzung eingehalten Die Grundfläche mit den Nebenanlagen (Garage, Stellplatz und Zufahrt) wird überschritten – dafür ist eine Befreiung erforderlich. Eine Verschiebung der geplanten Doppelgarage zur Reduzierung der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird dringend empfohlen.
Auf Gebäudenordseite ist eine Abgrabung geplant, welche die Ausnahmetatbestände im Sinne der Ortsgestaltungssatzung einhält.
Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Doppelgarage sowie eines zusätzlichen Stellplatzes ausreichend geführt.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Der Baumbestands-/Freiflächengestaltungsplan liegt noch zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt. Die Stellungnahme wird zur Sitzung verlesen.
Am 04.05.2018 wurde durch den Architekten noch eine alternative Planung vorgelegt, die sich bis auf wenige Umbaumaßnahmen (Außentreppe, Fassade etc. und zwei Stellplätze) auf die Bestandsgenehmigung bezieht. Diese Planung ist zweifelsohne von der damaligen Genehmigung noch erfasst/geschützt und damit zulässig und genehmigungsfähig.
Beschluss 1
GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten unter den nachfolgenden Bedingungen herzustellen:
Ein Dachgeschossausbau ist nur möglich, wenn die Firsthöhe und die Dachneigung geringfügig verändert werden und der ostseitige Treppenanbau entfällt.
Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Garage und langer Zufahrt) wird befürwortet. Die nördlich situierte Doppelgarage ist zur Reduzierung der Grundflächenzahl nach Süden zu verschieben.
Der ausnahmsweisen Errichtung einer Abgrabung wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
Beschluss 2
GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Auch die von Architekt Steininger nachgereichte alternative Planung vom 04
.05.2018 wird dem Bauausschuss vorgestellt und beraten.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten herzustellen.
Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Garage und langer Zufahrt) wird befürwortet.
Der ausnahmsweisen Errichtung einer Abgrabung wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
9. Bauantrag Franz Quiring zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage, Doppelgarage und Pool auf dem Grundstück Fl.Nr. 715 an der Herrenwiesstr. 18;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
9 |
Sachverhalt
Bauherr: Franz Quiring;
Bauort: Herrenwiesstraße 18; Grundstück Fl. Nr. (Grundstücksgröße 1.940 m²) Planbereich: Bebauungspläne: 44 B I 37 v. 17.12.1941 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;
Der Antragsteller plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1 Bebauung mit Flachdach, Tiefgarage und Pool, sowie einer Einliegerwohnung mit Doppelgarage. Die zweite Zufahrt auf dem Grundstück ist aufgrund der Planung einer selbstständig nutzbaren Haus-/Wohneinheit in Form einer Einliegerwohnung zulässig.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit Hauptnutzung eingehalten. Die in das Hauptgebäude (Einliegerbereich) integrierte Garage nebst Lagerraum wird thermisch getrennt mit natürlicher Belüftung und als Kaltraum dargestellt. Dadurch wirs dieser Bereich der Grundfläche für Nebenanlagen zugeordnet
Die Terrasse ist mindestens 1 m vom Hauptgebäude abzurücken und zu vermaßen, anderenfalls wäre die hieraus entstehende Fläche der GR I zuzurechnen.
Mit den oberirdischen Zufahrten zur Garage und Tiefgarage wird das Maß der Nutzung in den Nebenanlagen mit ca. 60 m² überschritten. Eine Befreiung sollte jedoch befürwortet werden, da sie den zulässigen Rahmen für eine Überschreitung der Nebenanlagen einhält. Die geplante Tiefgarage mit einer Größe von 119,85 m² sollte aufgrund der Ausführung mit 1 m Erdüberdeckung wie in ähnlichen Fällen befreit werden.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich Wandhöhe mit den Nebenanlagen sind einzuhalten. Die derzeit geplante Höhe von 3,54 m für die Garage sind auf 2,75 m gem. Ortsgestaltungsatzung umzuplanen.
Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage und Doppelgarage ausreichend erbracht.
Der Baum- und Freiflächenplan wurde vom gemeindlichen Umweltamt beurteilt. Es befinden sich zwei große, sehr erhaltenswerte Bäume auf dem Baugrundstück. Die Eiche Nr. 6 hat einen Stu von 4,10 m, ist ein Grenzbaum und von beeindruckender Qualität. Das Bauvorhaben hält hier den erforderlichen Abstand zum Wurzelraum ein. Die Gestaltung der Außenanlagen sollte auf ein leichtes Aufkieseln des Zuganges beschränkt werden.
Die Buche Nr. 1 mit Stu 2,17 m steht direkt an der Herrenwiesstraße und ist ebenfalls von guter Vitalität und soll erhalten bleiben. Hier sind aber Trittplatten und auch eine Klingel- und Müllanlage direkt neben dem Stamm vorgesehen. Die Buchen reagieren darauf aber empfindlich. Daher sollten Weg und Häuschen möglichst aus dem Kronenbereich verlegt werden.
Aufgrund des herausragenden Baumbestandes sollte eine ökologische Baubegleitung beauflagt werden und vor dem Abbruch des Altbestandes unbedingt bereits fest verankerte Baumschutzzäume errichtet werden. Dies ist vom Umweltamt abzunehmen.
Eine Ersatzbepflanzung ist aufgrund der vorhandenen und als zu erhalten angegebenen Bäume nicht notwendig.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Pool und mit Einliegerwohnung und Doppelgarage herzustellen.
Die Terrasse ist mindestens 1 m vom Hauptgebäude abzurücken und zu vermaßen, anderenfalls wäre die hieraus entstehende Fläche der GR I zuzurechnen.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich Wandhöhe mit den Nebenanlagen sind einzuhalten. Die derzeit geplante Höhe von 3,54 m für die Garage sind auf 2,75 m gemäß Ortsgestaltungssatzung zu reduzieren.
Eine Befreiung für die Nebenanlagen aufgrund der Zufahrten mit ca. 60 m² wird befürwortet.
Eine Befreiung für die Tiefgarage mit ca. 119 m² wird aufgrund der Ausführung mit einer Erdüberdeckung von 1 m befürwortet.
Zum Schutz der herausragenden Buchenbäume Nrn
. 1 und 6 und des Baumbestandes soll eine ökologische Baubegleitung durch die Bauaufsichtsbehörde beauflagt werden. Vor dem Abbruch des Altbestandes sind unbedingt fest verankerte Baumschutzzäune zu errichten. Dies ist vom Umweltamt abzunehmen.
Die zur Fällung freigegebenen Bäume sind so lange wie möglich zu erhalten und erst bei tatsächlichem Baubeginn zu fällen.
Die Zuwegung zum Haus sowie die Müll- und Klingelanlage ist zum Schutz der Buche Nr. 1 aus dem Kronenbereich zu verlegen.
Zum Schutz der Buche Nr. 6 ist die Freiflächengestaltung so auszuführen, dass keine Gefährdung und Beeinträchtigung des Baumes entsteht.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
10. Bauantrag Anton Gotz zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 270/9 und 270/10 an der Bodenschneidstraße 7;
Entscheidung gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nach Aussetzungsfrist;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
10 |
Sachverhalt
Bauherr: Anton Gotz
Bauort: Bodenschneidstraße 7, Grundstück Fl.Nr. 270/09 und 270/10 (Grundstücksgröße = 850m² und 835 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B 48 „Südlich der Laufzorner Straße und östlich der Leerbichlallee;
Der qualifizierte Bebauungsplan B 48 mit integrierter Grünordnung ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit seinem Urteil vom 17. November 2016 für unwirksam erklärt worden. Damit entfaltete er für danach eingereichte Baugesuche keine Rechtswirksamkeit. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22. November 2016 beschlossen, ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung des gerügten formellen Mangels durchzuführen.
Das gegenständliche Baugesuch (Eingang 5.12.2016) hätte aufgrund der Unwirksamkeit des B 48 nach § 34 BauGB beurteilt werden müssen. Mit Beschluss des Bauausschusses vom 16. Januar 2017 wurde auf Antrag der Gemeinde Grünwald die Entscheidung über das Vorhaben durch die Baugenehmigungsbehörde gem. § 15 Abs. 1 S.1 BauGB für zwölf Monate bis zur Beendigung des Heilungsverfahrens zurückgestellt.
Gemäß der Mitteilung der Baugenehmigungsbehörde ist die Zurückstellungsfrist am 13.04.2018 abgelaufen. Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist ist das suspendierte Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen und zum Abschluss zu bringen. Nach Ablauf der Aussetzungsfrist hat die Genehmigungsbehörde eine Neubewertung des Sachverhalts auf Grund der geänderten Rechtslage vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund wird der Gemeinde gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gelegenheit gegeben, erneut über das planungsrechtliche Einvernehmen für das Bauvorhaben zu entscheiden.
Durch die ortsübliche Bekanntmachung ist der Bebauungsplan B 48 am 17.11.2017 in Kraft getreten und entfaltet dadurch Rechtswirksamkeit für Vorhaben im Planbereich.
Das gegenständliche Baugesuch wird nach den Festsetzungen des B 48 bewertet. Die Grundstücke Fl.Nr. 270/9 und 270/10 liegen im Geltungsbereich HB (historischer Bestand). Dieser sieht neben einer Einzelhausbebauung mit einer GFZ von 0,26 und einer GRZ von 0,20 eine Ost-West-Firstrichtung, eine max. Wandhöhe von 3,50 m, eine max. Wandlänge von 8,5 m, eine Firsthöhe von max. 11,65 m sowie ein Satteldach mit einer DN von 47° – 52° vor.
Das Maß der baulichen Nutzung wird eingehalten. Die Terrassen sind nicht vermaßt. Aufgrund der Situierung am Haus sind sie in der Berechnung der Grundfläche Hauptnutzung zu berücksichtigen. Die Berechnung wäre in diesem Punkt entsprechend zu korrigieren.
Das Bauvorhaben entspricht jedoch in seiner Planung in mehreren Punkten nicht den Festsetzungen des B 48. So entspricht die Wandhöhe und die Geschossigkeit nicht den Festsetzungen von max. 3,50 m (geplant 6,25 m) bei einer möglichen Bebauung in E+D. Geplant ist die Errichtung in E+1+D. Ebenso die Errichtung von zwei Einzelhäusern, es ist ein Einzelhaus festgesetzt. Die Dachneigung entspricht mit 37° ebenfalls nicht den Festsetzungen des B 48. Durch die Situierung der Baukörper in der Planung wird der festgesetzte Bauraum (vordere und hintere Baugrenze) zum Teil nicht eingehalten.
Daher ist aus den vorgenannten Gründen das gemeindliche Einvernehmen für das vorgestellte Bauvorhaben zu versagen, da die Festsetzungen des Bebauungsplanes B48 nicht eingehalten werden und die Grundzüge der Planung berührt werden. Eine Abweichung oder Befreiung von den Festsetzungen kann nicht in Aussicht gestellt werden. Ein Abweichungstatbestand gem. Nr. 11.7 des Bebauungsplanes (vorhandener Bestand) liegt ebenfalls nicht vor.
Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage erbracht.
Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Der Baumbestandsplan liegt dem Umweltamt zur Beurteilung vor.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Tiefgarage nicht herzustellen, da die Festsetzungen des Bebauungsplanes B48 nicht eingehalten sind
und die Grundzüge der Planung berührt werden.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt
zum Seitenanfang
11. Antrag Ralph Piller zur Nutzungsänderung und Umbau für eine ambulant betreute Pflegewohngemeinschaft für max. 12 Personen auf dem Grundstück Fl.Nr.: 611/28 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 77;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
11 |
Sachverhalt
Bauherr: Ralph Piller;
Bauort: Grundstück Fl. Nr. 611/28 (Grundstücksgröße 1.839 m²) Planbereich: Bebauungsplan: 25 B31 vom 01.06.1931 ; BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung; Baumschutzverordnung;
In der Sitzung des Bauausschusses vom 18. Dezember 2018 wurde die Nutzungsänderung der ehem. Klinik zu einer ambulanten Pflegewohngemeinschaft mit Betreuung positiv behandelt. In diesem Antrag waren keine Grund- und/oder geschoßflächenrelevanten Umbauten vorgesehen. Der Stellplatznachweis war zu führen und wurde auch erbracht.
Der genehmigte Brandschutznachweis erfordert nun noch Um- bzw. Anbauten am Gebäude die eine Tektur notwendig machen, da sie Auswirkungen auf das Maß der baulichen Nutzung haben. Konkret sind hier zwei Außentreppen als 1. Rettungsweg auf der Nord- und Westseite des Gebäudes notwendig. Ohne diese Treppen ist das Vorhaben aus Brandschutzgründen nicht umsetzbar. Die Außentreppen haben Auswirkung auf das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Grundfläche. Mit der Errichtung der Treppen wird das Maß der baulichen Nutzung nach Angaben des Architekten in der Grundfläche um 5,93 m² überschritten. Es wird hierzu auf das Schreiben vom Architekten Schwankner Bezug genommen. Es wird angemerkt, dass der als Garage genehmigte Bereich in der Vergangenheit zu Aufenthaltszwecken genutzt wurde. Dieser wird nun entsprechend zukünftig als Lagerraum/Archiv umgenutzt.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Der Baum- und Freiflächenplan wurde beurteilt. Für die Rotbuche mit Stu 3,75 m wäre eine Baumpflege nach ZTV-Baumpflege und eine Kronenverspannung sinnvoll.
Allerdings ist die Rotbuche der einzige Baum auf dem Grundstück. Bei der Grundstücksgröße von 1839 qm sind noch 5 weitere Bäume nötig. Zumindest 2- dafür aber größere mit Stu 30 – 35 cm ließen sich aber an der Kaiser-Ludwig-Straße bzw. Habermannstraße unterbringen.
Der Stellplatznachweis ist unverändert und wird mit 6 Stellplätzen ausreichend erbracht.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die beantragte Umnutzung eine Befreiung von der Grundflächenzahl mit insgesamt 5,93 m² für zwei aus Brandschutzgründen notwendige Außentreppen als Rettungswege zu erteilen.
Der Aufenthaltsraum ist dauerhaft als Lager um zu
nutzen.
Für die Rotbuche mit Stu 3,75 m ist eine Baumpflege nach ZTV-Baumpflege und eine Kronenverspannung durchzuführen.
Es sind mindestens zwei Ersatzbepflanzungen mit einem Stu 30 – 35 cm zu pflanzen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
12. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
12 |
Sachverhalt
Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO behandelte Bauanträge:
- Vorlage Bavaria Film GmbH zur Errichtung eines Bürogebäudes auf dem Gelände der Bavaria Film GmbH, Grundstück Fl.Nr. 623/51 am Bavariafilmplatz 7;
- Vorlage Veronika Hofmann zum Umbau und energetische Sanierung am Mehrfamilienhaus mit Erweiterung der Wohnung im Dachgeschoss sowie Anbau eines Balkons auf dem Grundstück
Fl.Nr. 368/2 an der Perlacher Straße 4;
zum Seitenanfang
13. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
13 |
Sachverhalt
Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 GO behandelte Bauanträge:
- Tektur Dr. Claudius und Dr. Fabienne Faber zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 599/16 an der Südl. Münchner Str. 48 c;
- Antrag Ulli Portenlänger zum Anbau von Balkonen an der Nordfassade auf dem Grundstück Fl.Nr. 1 am Marktplatz 1;
- Tektur A.C.H. Wertschutz GmbH zum Neubau eines Gartenpavillions –hier: Erweiterung Keller- auf dem Grundstück Fl.Nr. 604/53 an der Perlacher Str. 70;
- Tektur Alexander Sixt zum Freiflächengestaltungsplan – Fällung der Eiche Nr. 5 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 580/13 an der Ebertstraße 9;
zum Seitenanfang
14. Gemeindegebiet Grünwald - Straßenbeleuchtung;
Umrüstung auf LED in der Kaiser-Ludwig-Straße – Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
14 |
Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung am 25.Juni 2013 wurde beschlossen, die gesamte Straßenbeleuchtung in Grünwald schrittweise auf LED umzustellen. Es sind bereits einige Bereiche umgestellt, in der Regel erfolgt die Umrüstung im Nachgang zur Verlegung der Geothermieleitungen oder im Zusammenhang mit anderen Baumaßnahmen.
Im Bereich der Kaiser-Ludwig-Str. zwischen Portenlängerstr. und Kardinal-Faulhaber-Platz werden entsprechend der Planung 22 Masten erneuert und die Beleuchtung auf LED umgestellt.
Die Kosten hierfür belaufen sich laut Angebot der Bayernwerke vom 23.04.2018 auf Brutto 102.647,16 €.
Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 67000.5100 entsprechend vorhanden.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, das Angebot der Bayernwerke AG vom 23.04.2018 zur Umrüstung der Kaiser-Ludwig-Straße
auf LED in Höhe von brutto 102.647,16 € zu genehmigen.
Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 67000.5100 entsprechend vorhanden.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
15. Gemeindegebiet Grünwald - Straßenbeleuchtung;
Umrüstung auf LED in der Herrenwiesstraße – Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
15 |
Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung am 25.Juni 2013 wurde beschlossen, die gesamte Straßenbeleuchtung in Grünwald schrittweise auf LED umzustellen. Es sind bereits einige Bereiche umgestellt, in der Regel erfolgt die Umrüstung im Nachgang zur Verlegung der Geothermieleitungen oder im Zusammenhang mit anderen Baumaßnahmen.
Im Bereich der Herrenwiesstr. zwischen Ebertstr. und Dr.-Max-Str. werden entsprechend der Planung 15 Masten erneuert und die Beleuchtung auf LED umgestellt.
Die Kosten hierfür belaufen sich laut Angebot der Bayernwerke vom 09.04.2017 auf Brutto 56.541,83 €.
Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 67000.5100 entsprechend vorhanden.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, das Angebot der Bayernwerke AG vom 09.04.2017 zur Umrüstung der Herrenwiesstraße auf LED in Höhe von brutto 56.541,83 €
zu genehmigen.
Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 67000.5100 entsprechend vorhanden.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
16. Gemeindegebiet Grünwald - Straßenbeleuchtung;
Umrüstung auf LED in der Dr.-Max-Straße – Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
16 |
Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung am 25.Juni 2013 wurde beschlossen, die gesamte Straßenbeleuchtung in Grünwald schrittweise auf LED umzustellen. Es sind bereits einige Bereiche umgestellt, in der Regel erfolgt die Umrüstung im Nachgang zur Verlegung der Geothermieleitungen oder im Zusammenhang mit anderen Baumaßnahmen.
Im Bereich der Dr-Max-Str. zwischen Dr. Engelsperger Str. und Gereuthstr. werden entsprechend der Planung 17 Masten erneuert und die Beleuchtung auf LED umgestellt.
Die Kosten hierfür belaufen sich laut Angebot der Bayernwerke vom 09.04.2017 auf Brutto 79.448,29 €.
Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 67000.5100 entsprechend vorhanden.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, das Angebot der Bayernwerke AG vom 09.04.2017 zur Umrüstung der Dr-Max-Straße auf LED in Höhe von b
rutto 79.448,29 € zu genehmigen.
Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 67000.5100 entsprechend vorhanden.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
17. Neubau eines Wohnhauses mit TG an der Südlichen Münchner Str. 18;
Elektroarbeiten - Vergabe;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
17 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.072017 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.
Das Gewerk Elektroarbeiten wurde auf Grund der Kostenschätzung beschränkt ausgeschrieben. Acht Bieter haben die Unterlagen erhalten, 3 Angebote sind eingegangen.
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Frank aus 95366 Mainleus mit einer Bruttoangebotssumme von 86.773,78 €.
Auf der Haushaltsstelle 88000.9418 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Elektroarbeiten am Wohnhaus Südl. Münchner Str. 18
den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Frank aus 95366 Mainleus mit einer Bruttoangebotssumme von 86.773,78 € zu beauftragen.
Auf der Haushaltsstelle 88000.9418 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
18. Ausbau der Hubertusstraße, Bomhardstraße und Frundsbergerstraße;
Vergabe der Straßenbauarbeiten;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
18 |
Sachverhalt
In der Bauausschusssitzung am 08.05.2017 wurde die Neuplanung der Hubertusstr., der Bommhardstr und der Frundsbergerstr. beschlossen
Es erfolgte eine öffentliche Ausschreibung, bei der 5 Firmen die Unterlagen angefordert haben, drei Angebote sind eingegangen.
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Swietelsky aus 85580 Ebersberg, mit einer Bruttoangebotssumme von 2.148.126,01 €.
Auf den Haushaltsstellen 63000.9504, 63000.9505 und 63000.9506 sind ausreichend Haushaltsmittel für das Jahr 2018 eingestellt.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und empfiehlt dem Gemeinderat, mit den Straßenbauarbeiten in der Hubertusstraße, der Bom
hardstraße und der Frundsbergerstraße den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Swietelsky aus 85580 Ebersberg, mit einer Bruttoangebotssumme von 2.148.126,01 € zu beauftragen.
Auf den Haushaltsstellen 63000.9504, 63000.9505 und 63000.9506 sind ausreichend Haushaltsmittel für das Jahr 2018 eingestellt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
19. Freiwillige Feuerwehr in Grünwald - Ausbau des Dachgeschosses;
Vergabe der Brandmeldeanlage;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
19 |
Sachverhalt
In der Bauausschusssitzung am 06.03.2017 wurde beschlossen, das Dachgeschoss in der Hubert-Hopf-Str. für Übungszwecke der Feuerwehr auszubauen.
Die Planung ist fertiggestellt und die Ausschreibungen sind erfolgt.
Für das Gewerk Brandmeldeanlage erfolgte auf Grund der Kostenschätzung eine beschränkte Ausschreibung. 10 Firmen wurden zur Angebotsabgabe eingeladen, zur Submission gingen acht Angebote ein.
Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die die Fa. Steinbach aus 81249 München mit einer Bruttoangebotssumme von 54.359,32 €.
Auf der Haushaltsstelle 13000.9400 sind für das Haushaltsjahr 2018 ausreichend Mittel vorhanden.
Beschluss
Der Bauausschuss
folgt dem Vortrag der Verwaltung und beschließt für die Brandmeldeanlage in der Feuerwehr den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Steinbach aus 81249 München mit einer Bruttoangebotssumme von 54.359,32 € zu beauftragen.
Auf der Haushaltsstelle 13000.9400 sind für das Haushaltsjahr 2018 ausreichend Mittel vorhanden.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
20. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
20 |
zum Seitenanfang
20.1. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Kraus in der Gemeinderatssitzung am 20.03.2018
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
20.1 |
Sachverhalt
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von GR-Mitglied Kraus in der Gemeinderatssitzung am 20.03.2018 bezüglich der Vorstellung einer aktuellen Kostenberechnung durch das Architekturbüro Schwesinger & Frach für das Bauvorhaben Südl. Münchner Str. 18. Die Verwaltung führt dazu aus, dass aktuell nur ca. 30% der Gewerke vergeben sind und der Kostenrahmen eingehalten ist. Eine Kostenvorstellung wird zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt, wenn weitere Gewerke vergeben sind.
zum Seitenanfang
20.2. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Ritz
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
20.2 |
Sachverhalt
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von GR-Mitglied Ritz zum Baumschutz und Baumbestand auf der Baustelle zum Bauvorhaben Dr.-Max-Str. 57. Frau Dingel von der Grünordnung im Landratsamt teilte schriftlich mit, dass das Bauvorhaben mit einer Umweltbaubegleitung beauflagt wurde. Bislang wurden nur die zur Fällung freigegebenen Bäume vor Beginn der Sperrfrist am 01.03.2018 gefällt. Zum Schutz des verbliebenen Baumbestandes wird das Bauvorhaben weiterhin durch das Landratsamt regelmäßig geprüft werden. Gleichzeitig erfolgt eine regelmäßige Information durch den Landschaftsarchitekten, der mit der Umweltbaubegleitung beauftragt ist.
zum Seitenanfang
20.3. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Sedlmair
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
20.3 |
Sachverhalt
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von GR-Mitglied Sedlmair bezüglich der Beschädigung an der Abdeckung des Abwasserrohres am Treppenaufgang zum Flößersteig. Die Abdeckung wurde am 13.04.2018 wieder in Stand gesetzt.
zum Seitenanfang
20.4. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Steininger
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
20.4 |
Sachverhalt
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von GR-Mitglied Steininger hinsichtlich einer Ersatzbepflanzung für die gefällten Bäume gegenüber des Friedhofparkplatzes. Das Umweltamt führt hierzu aus, dass keine Ersatzbepflanzung vorgesehen ist, da die Pflanzflächen zu klein sind als das sich ein Baum vernünftig entwickeln kann und der Wurzelraum wird ständig von ein- und ausparkenden Fahrzeugen befahren. Die meisten anderen Bäume in diesem Bereich sind daher vergreist und von schlechter Vitalität. Die Stümpfe werden bodengleich abgeschnitten und dann Rasen angesät.
zum Seitenanfang
20.5. Beantwortung der Anfrage GR-Mitglied Ritz
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
|
20.5 |
Sachverhalt
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage von GR-Mitglied Ritz zum sog. „Timberland-Hain“. Die Fläche ist ziemlich unansehnlich geworden und bittet um Handlung seitens der Gemeinde. Die Verwaltung führt hierzu aus, dass diese Freifläche außerhalb des Gemeindegebietes liegt und die Gemeinde somit nicht hoheitsrechtlich tätig werden kann. Die zuständige Bayerischen Staatsforsten wurde um Überprüfung gebeten.
Im Rahmen einer Ortseinsicht in Wörnbrunn konnte die Verwaltung durch Rücksprache mit Vertretern der Bayerischen Staatsforsten in Erfahrung bringen, dass der „Timberland-Hain“ durch den zuständigen Verein im Rahmen der regelmäßigen landschaftspflegerischen Maßnahmen ansehnlich wieder hergestellt worden ist.
zum Seitenanfang
21. Planung Luitpoldweg - Beleuchtung;
Sachvortrag Landschaftsplanungsbüro Stefan Längst;
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
|
Sitzung des Bauausschusses
|
07.05.2018
|
ö
|
beschließend
|
21 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.04.2018 mehrheitlich die vorgestellte Planung zum Bau des Luitpoldweges an das Büro Längst beschlossen. Weiterhin wurde das Planungsbüro Längst mit der Untersuchung einer indirekten Beleuchtung des Luitpoldweges beauftragt.
Die Untersuchungsergebnisse sind dem hierzu bevollmächtigten Bauausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
Das Büro Längst hat die Thematik Beleuchtung untersucht und wird das Ergebnis dem Bauausschuss zur weiteren Entscheidung vorstellen.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und des Untersuchungsergebnisses des Planungsbüros Längst und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für die vorgestellte Planung zur Beleuchtung des Luitpoldweges herzustellen.
Es ist demnach keine zusätzliche, indirekte Beleuchtung vorgesehen. Dies resultiert vor allem aus Gründen der bereits guten, bestehenden Ausleuchtung, des Natur- und Umweltschutzes sowie aus den Belangen der Verkehrssicherheit
.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 27.06.2018 14:24 Uhr