Datum: 11.06.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:39 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:40 Uhr bis 20:41 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 07. Mai 2018;
3 Bauantrag Dr. Wolfgang Colberg zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 603/23 an der Dr.-Hans-Staub-Str. 3;
4 Antrag auf Vorbescheid Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Peter und Paul zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern und einem Doppelhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 605 an der Perlacher Straße;
5 Antrag Cinema Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH zum Neubau eines Bürogebäudes B 100 mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 623, Bavariafilmplatz 7;
6 Antrag LDN Vermögensverwaltungs GmbH & Co.KG zur Sanierung einer denkmalgeschützten Villa, Ausbau Dachgeschoss / Dachspitz, teilweise Umnutzung Wohnen in Büro auf dem Grundstück Fl.Nr. 592/6 an der Nördlichen Münchner Str. 28;
7 Antrag Verena Breier zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Autoaufzug - Haus 2 - auf dem Grundstück Fl. Nr. 734 am Fliederweg 6;
8 Bauantrag Markus Reichenberger zur Aufstockung eines bestehenden Bungalows und Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 626/9 am Gartenweg 6;
9 Antrag Vera Reimann-Dubbers zur Errichtung einer Garage mit Rampe auf dem Grundstück Fl.Nr. 613/8 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 52a;
10 Tekturantrag Vyacheslav und Yelena Bondarev zum Neubau Einfamilienhaus mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 629/19 an der Graf-Seyssel-Str. 2;
11 Antrag Michael und Erika Kühn zum Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 385/6 an der Josef-Würth-Str. 15 a
12 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
13 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
14 Bürgerhaus Grünwald; Bewegliche Möbel - Vergabe Stühle;
15 Erweiterung Gymnasium Grünwald – Bauteil 4; VE 623 Bewegliche Möblierung - Vergabe;
16 Martin-Kneidl-Grundschule –; Umbau behindertengerechte WC-Anlagen – Genehmigung;
17 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 07. Mai 2018;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift vom 07.05.2018 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Bauantrag Dr. Wolfgang Colberg zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 603/23 an der Dr.-Hans-Staub-Str. 3;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauherr: Dr. Wolfgang Colberg, Enzianstr. 3, 82031 Grünwald
Baugrundstück: Dr.-Hans-Staub-Str. 3, Fl.Nr. 603/23 – Größe des Grundstücks = 1.441m²
Planbereich: Baulinienplan Nr. BI 86/60, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;


Der Bauausschuss hat sich mit dem Bauvorhaben in seiner letzten öffentlichen Sitzung am 07.05.2018 eingehend befasst und zur Klärung einer Rechtsfrage zunächst zurückgestellt.

GR-Mitglied Kraus hat die Frage im letzten Bauausschuss aufgeworfen, dass hier möglicherweise ein Terrassengeschoss geplant würde, welches dem Regelwerk der Ortsgestaltungssatzung nicht entsprechen würde.

Zwischenzeitlich hat die Verwaltung mit dem Architekturbüro Goergens & Miklautz, Herrn Weigl, Kontakt aufgenommen, um zu klären, ob hier in der vorliegenden Planung ein Dachgeschoss zur Ausführung käme, welches im Widerspruch zur Ortsgestaltungssatzung stünde.


Herr Weigl stellt den Sachverhalt wie folgt dar:

Der politische Wille der Gemeinde im Jahr 2003 und in den folgenden Jahren der Aufstellung der OGS war unter anderem - aber auch ganz zentral - die Dachlandschaft in den Griff zu bekommen und zu beruhigen, weil es hier in den Jahren zuvor besonders viel Mißbrauch gegeben hatte. Deswegen wurden u.a. Laternengeschoße nicht zugelassen. Die Begründung der OGS schreibt hierzu:
 
Als "Laternengeschoß" wird i.d.R. ein ungefähr mittig auf dem Hauptbaukörper, zurückspringender Aufsatz verstanden, der sich meist über die ganze Gebäudelänge erstreckt. Die verbleibenden Flächen des Daches können hierbei ganz oder teilweise durch eine untere Dachschräge überdeckt, oder vollständig als Dachterrasse genutzt sein. Letzteres hat man damals im Gremium nicht als Gefahr angesehen, weil das Dach dann zum Vollgeschoß wird. Von "Terrassengeschoßen" wiederum ist in der OGS keine Rede, so dass nach OGS nicht automatisch jede Dachterrasse als unzulässig angesehen werden muss.
 
Allerdings hatte bereits der Maßnahmenkatalog in Vorbereitung der OGS dargestellt, dass die Gemeinde auch die mehr oder weniger willkürliche Addition von Dachformen und -elementen zur Beruhigung der Dachlandschaft einschränken will. Hierzu wurde in der OGS der simple Satz der "durchgehenden First- und Trauflinie bei zusammengebauten Baukörpern" geschaffen.
 
Somit gibt es nicht zwingend einen Konflikt mit dem Begriff Laternengeschoß, weil die geplanten und ineinander greifenden Kuben damit nicht gemeint sind.
Allerdings ist in der vorliegenden Planung die First- und insbes. die Trauflinie nicht durchgängig – somit ist eine entsprechende Abweichung zu befürworten.

Nachfolgend noch einmal die gesamte Sitzungsvorlage zur Erinnerung (Änderungen in rot):

Der Bauherr plant Abbruch des bebauten Grundstücks und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage.
Das Einfamilienhaus liegt innerhalb des überbaubaren Bauraumes und ist in E + 1 +D-Bebauung beabsichtigt. Von der Formensprache ist das Gebäude ein Flachdachbau. In der obersten Dachebene ist ein geneigtes Dach vorgesehen – da der First über die kurze Dachseite geführt wird, ist eine entsprechende Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung (§ 4 Abs. 2) erforderlich. Begründet wird die Abweichung, dass der First mit der klaren, kubischen Architektur des modernen Gebäudes untergeordnet ist und das zurückgesetzte Dachgeschoss sehr zurückhaltend alle dachübergreifenden – und ansonsten sichtbaren – Bauteile wie Aufzugsüberfahrt und Kamine in die Dachhaut integriert.

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung eingehalten – für die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen ist eine Befreiung erforderlich.

Durch die bestehende Topographie (das Grundstück/Gelände fällt nach Westen hin deutlich ab) kann ohne weitere Lichtschächte zu benötigen ein kleiner Teil des Kellergeschosses natürlich belichtet werden. Eine entsprechende Ausnahme i.S. der Ortsgestaltungssatzung ist hierfür zu befürworten.

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

Der Stellplatzbedarf wird durch den Bau einer Doppelgarage mit Aufzug (also insges. vier Stellplätze) ausreichend erbracht.

Der Freiflächengestaltungsplan wurde entsprechend den Vorgaben des gemeindlichen Umweltamtes (Erhalt von zwei weiteren Buchen, StU < 1,00m) abgeändert und ist damit ohne Beanstandung.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen herzustellen.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird befürwortet.

Der Errichtung einer ausnahmsweise zulässigen Abgrabung (hier natürliche Topographie) wird zugestimmt.

Der Errichtung des Firstes über die kurze Dachseite wird ebenfalls zugestimmt, eine entsprechende Abweichung i.S. § 4 Abs. 2 Ortsgestaltungssatzung wird befürwortet.

Eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der durchgehenden Trauflinie i.S. § 4 Abs. 3 Ortsgestaltungssatzung wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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4. Antrag auf Vorbescheid Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Peter und Paul zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern und einem Doppelhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 605 an der Perlacher Straße;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauherr: Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Peter und Paul;
Bauort: Perlacher Straße 5, Grundstück Fl.Nr. 605 (Grundstücksgröße = 1.854 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Bebauungsplan BI 35/54 vom 03.09.1956, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung



Die Antragstellerin  möchte mit dem Vorbescheid die Bebaubarkeit des gegenwärtig unbebauten Grundstücks klären. Geplant ist die Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern und einem Doppelhaus.

Folgende Fragen werden im Rahmen des Vorbescheids gestellt:

  1. Stellt die Gemeinde Grünwald eine Genehmigung der Bebauung der Fl. Nr. 605 mit insgesamt drei Baukörpern in Aussicht?        

    Auf dem insgesamt 1.854 m² großen Grundstück kann eine Bebauung und Nachverdichtung mit drei Gebäuden grundsätzlich in Aussicht gestellt werden, soweit die Versiegelung durch Nebenanlagen (siehe Nr. 2) geklärt ist. Das Maß der baulichen Nutzung und die erforderlichen Abstandsflächen lassen eine solche Bebauung sehr wohl zu.

  1. Stellt die Gemeinde eine Befreiung gem. § 31 BauGB von der Festsetzung des B-Plans B35 wegen Überschreitung der zulässigen Grundfläche GRZ II mit den Nebenanlagen (Zufahrten und Zuwegungen) um 171 m² in Aussicht?

Die umfangreiche Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen ergibt sich aus der Tiefe des Grundstücks und der starken Verdichtung mittels drei Gebäuden und zugehörigen Nebenanlagen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Gemeinde keine Befreiungen über ein Maß von insgesamt 70% der zulässigen Grundfläche (Hauptgebäude) zulässt. Die beantragte Planung übersteigt diesen Wert um ca. 106 m². Auch unter Berücksichtigung der Ermessenstatbestände des § 31 BauGB ist die Verwaltung der Ansicht, dass eine Befreiung weit über das bisher von der Gemeinde befreite Maß hinausgehen würde und kann diese daher nicht in Aussicht stellen. Die Planung wäre insoweit abzuändern, dass die Grundfläche II auf ein verträgliches Maß reduziert wird bzw. die Planung insgesamt durch eine Reduzierung der Nachverdichtung entschärft wird. Nach Rücksprache mit dem Planer ist auch denkbar, hier mit einer Tiefgarage das Problem zu lösen.

  1. Stellt die Gemeinde eine Befreiung wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 39.72 m in Aussicht?

Der Bebauungsplan B I 35/54 vom 03.09.1956 legt für den Bereich entlang der Perlacher Straße einen 16 m tiefen Bauraum (gemessen ab der im Abstand von 5 m parallel zur Straße verlaufenden Baugrenze) fest. Dieser Bauraum wurde durch die bestehende Bebauung mehrfach weit überschritten. Insofern kann einer Befreiung wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze zugestimmt werden, da sich das Vorhaben im Rahmen der bisherigen Überschreitungen bewegt.


 

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidsantrag zum Neubau von zwei Einfamilienhäuser und einem Doppelhaus grundsätzlich herzustellen.

Die Beantwortung der Fragen im Rahmen des Vorbescheids ist Inhalt des Beschlusses.


  1. Stellt die Gemeinde Grünwald eine Genehmigung der Bebauung der Fl. Nr. 605 mit insgesamt drei Baukörpern in Aussicht?        

    Auf dem insgesamt 1.854 m² großen Grundstück kann eine Bebauung und Nachverdichtung mit drei Gebäuden grundsätzlich in Aussicht gestellt werden, soweit die Versiegelung durch Nebenanlagen (siehe Nr. 2) geklärt ist. Das Maß der baulichen Nutzung und die erforderlichen Abstandsflächen lassen eine solche Bebauung sehr wohl zu.

Abstimmungsergebnis:          10 : 0

  1. Stellt die Gemeinde eine Befreiung gem. § 31 BauGB von der Festsetzung des B-Plans B35 wegen Überschreitung der zulässigen Grundfläche GRZ II mit den Nebenanlagen (Zufahrten und Zuwegungen) um 171 m² in Aussicht?

Die umfangreiche Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen ergibt sich aus der Tiefe des Grundstücks und der starken Verdichtung mittels drei Gebäuden und zugehörigen Nebenanlagen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Gemeinde keine Befreiungen über ein Maß von insgesamt 70% der zulässigen Grundfläche (Hauptgebäude) zulässt. Die beantragte Planung übersteigt diesen Wert um ca. 106 m². Auch unter Berücksichtigung der Ermessenstatbestände des § 31 BauGB ist die Verwaltung der Ansicht, dass eine Befreiung weit über das bisher von der Gemeinde befreite Maß hinausgehen würde und kann diese daher nicht in Aussicht stellen. Die Planung wäre insoweit abzuändern, dass die Grundfläche II auf ein verträgliches Maß reduziert wird bzw. die Planung insgesamt durch eine Reduzierung der Nachverdichtung entschärft wird. Nach Rücksprache mit dem Planer ist auch denkbar, hier mit einer Tiefgarage das Problem zu lösen.

Abstimmungsergebnis:   7 : 3

  1. Stellt die Gemeinde eine Befreiung wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 39.72 m in Aussicht?

Der Bebauungsplan B I 35/54 vom 03.09.1956 legt für den Bereich entlang der Perlacher Straße einen 16 m tiefen Bauraum (gemessen ab der im Abstand von 5 m parallel zur Straße verlaufenden Baugrenze) fest. Dieser Bauraum wurde durch die bestehende Bebauung mehrfach weit überschritten. Insofern kann einer Befreiung wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze zugestimmt werden, da sich das Vorhaben im Rahmen der bisherigen Überschreitungen bewegt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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5. Antrag Cinema Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH zum Neubau eines Bürogebäudes B 100 mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 623, Bavariafilmplatz 7;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauherr: Cinema Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald
Bauort: Bavariafilmplatz 7, Grundstück Fl.Nr. 623
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 30


Mit vorliegendem Bauantrag soll im Zentrum des Bavaria Filmgeländes die Bestandsbebauung beseitigt und durch ein neues Bürogebäude „B 100“ (ist das Synonym für Bavaria 100 Jahre) für Mediennutzer ersetzt werden.

Das neue Bürogebäude mit Innenhof ist mit drei Vollgeschossen mit künftig 230 Büroarbeitsplätzen geplant und verfügt über 3.024m² Grundfläche sowie einer Firsthöhe von 581mü.NN (exakt nach Bebauungsplan B 30 so festgesetzt, entspricht einer Gebäudehöhe von ca. 12m). Im Bereich der notwendigen Aufzugsüberfahrt ergibt sich in einem untergeordneten Teilbereich/Dach eine Überschreitung der Firsthöhe von 3,17m – wofür der Bauherr eine Befreiung beantragt hat – dieser sollte stattgegeben werden.

Der geplante Neubau überschreitet die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze in Nord-Süd-Richtung um ca. 7,00 m und in Ost-West-Richtung um ca. 6,50 m. Die festgesetzten Baugrenzen wurden zum Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplanes entlang der Außenfronten bestehender Gebäude gezogen – Abstandsflächen werden durch die Überschreitung nicht tangiert – die zulässige Gesamtkubatur auf dem Filmgelände wird eingehalten. Einer Befreiung wegen Nichteinhaltung der festgesetzten Baugrenzen – wie vor beschrieben – sollte zugestimmt werden.


Weiterhin weicht das geplante Vorhaben von der Textfestsetzung Nr. 9 „Private Verkehrs- und Lagerflächen im Sondergebiet“ ab. Die Tiefgaragenabfahrt soll nicht eingehaust werden.

Begründung: Eine komplette Einhausung der TG-Abfahrt schränkt eine ausreichende natürliche Belichtung der angrenzenden Nutzfläche ein. Es ist vorgesehen die Abfahrt in den Teilen zu überdachen, in den des niveaugleich mit der Geländeoberkante möglich ist. Weiter wird die Abfahrt beheizt ausgeführt um sie von Schnee und Eis freizuhalten, die dafür notwendige Energie wird – soweit möglich - regenerativ erzeugt. Die Funktionsfähigkeit der Rampenheizung wird von der Gebäudeleittechnik überwacht.

Eine entsprechende Befreiung hierfür sollte ebenfalls befürwortet werden.


Wie üblich werden die erforderlichen Stellplätze bei Vorhaben im Bavaria Filmgelände fortgeschrieben – so werden hier durch das neue Bürogebäude insgesamt 107 Stellplätze erforderlich – nachgewiesen werden insgesamt 117 Stellplätze (58 Stellplätze in einer TG, 41 oberirdische Stellplätze und weitere 18 o.i. Stellplätze auf einer externen/nordwestlichen Parkplatzfläche (Bereich B) – der Stellplatznachweis ist somit in Ordnung und nicht zu beanstanden.

Nachbarunterschriften sind entbehrlich, da sich das Vorhaben auf die Nachbarn nicht auswirkt.

Der vorgelegte Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan kann ohne Einwände akzeptiert werden. Es werden zwar die nach der Baumschutzverordnung geschützten Bäume Nrn. 16, 17, 18, 19 und 20 zur Fällung beantragt, weil diese im Bauraum des künftigen Bürogebäudes stehen – dafür werden aber sieben Bäume (Stadt-Linde und Purpur-Esche) neu gepflanzt. Zusätzlich sollen im Innenhof Gleditschien sowie im Eingangsbereich ein Gingkobaum zur Ausführung kommen.

Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes lautet wie folgt:
Die sieben zu erhaltenden Bäume müssen unbedingt vor Abbruch des Altbestandes mit einem ortsfesten Baumschutzzaun gesichert werden.
Die Nachpflanzungen sind vom Stammumfang zu klein gewählt – hier sollte auf alle Fälle StU 20-25cm beauflagt werden.
Als Ersatzpflanzung viermal die Baumart Esche/Fraxinus zu wählen ist nicht sinnvoll. Hier sollte aufgrund des Eschentriebsterbens eine andere Baumart gewählt werden.


Insgesamt ist das Bauvorhaben im Zentrum des Filmgeländes ein architektonisches klares Gebäude und schafft an dieser Stelle eine neue Mitte. Auf die Betriebsbeschreibung vom 18.05.2018 wird hingewiesen – desgleichen auf den Stellplatznachweis.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung eines Bürogebäudes für Mediennutzer unter nachfolgenden Befreiungen herzustellen.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Baugrenzen wird befürwortet.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der maximal zulässigen Firsthöhe (hier Aufzugsüberfahrt + 3,17m) wird befürwortet.  

Weiterhin weicht das geplante Vorhaben von der Textfestsetzung Nr. 9 „Private Verkehrs- und Lagerflächen im Sondergebiet“ des Bebauungsplanes Nr. B 30 ab. Die Tiefgaragenabfahrt soll nicht eingehaust werden.

Begründung: Eine komplette Einhausung der TG-Abfahrt schränkt eine ausreichende natürliche Belichtung der angrenzenden Nutzfläche ein. Es ist vorgesehen die Abfahrt in den Teilen zu überdachen, in denen dies niveaugleich mit der Geländeoberkante möglich ist. Weiter wird die Abfahrt beheizt ausgeführt um sie von Schnee und Eis freizuhalten, die dafür notwendige Energie wird – soweit möglich - regenerativ erzeugt. Die Funktionsfähigkeit der Rampenheizung wird von der Gebäudeleittechnik überwacht.

Eine entsprechende Befreiung wird befürwortet.

Die sieben zu erhaltenden Bäume müssen unbedingt vor Abbruch des Altbestandes mit einem ortsfesten Baumschutzzaun gesichert werden.
Die Nachpflanzungen sind vom Stammumfang zu klein gewählt – hier sollte auf alle Fälle StU 20-25cm durch das Landratsamt München  beauflagt werden.
Anstelle der im Freiflächenplan dargestellten Baumart Esche/Fraxinus sollte aufgrund des Eschentriebsterbens eine andere standortgerechte Baumart gewählt werden.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Antrag LDN Vermögensverwaltungs GmbH & Co.KG zur Sanierung einer denkmalgeschützten Villa, Ausbau Dachgeschoss / Dachspitz, teilweise Umnutzung Wohnen in Büro auf dem Grundstück Fl.Nr. 592/6 an der Nördlichen Münchner Str. 28;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauherr: LDN Vermögensverwaltungs GmbH & Co.KG, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald
Bauort: Nördliche Münchner Str. 28, Grundstück Fl.Nr. 592/6 (Größe = 6.539m²)
Planbereich: Baulinienplan Nr. 67 B 12, Bebauungsplan Nr. B 35, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;

Mit vorliegenden Bauantrag soll die denkmalgeschützte Villa in folgenden Bereichen verändert/umgebaut werden:

  • Ausbau des Dachgeschosses und des sog. Dachspitzes (oberste Geschoßebene) mit Nutzungsänderung von Wohnen in Büro

  • Nutzungsänderung des Erdgeschosses von Wohnen in Büro

  • 1. Obergeschoss und Kellergeschoss waren bislang als Büro bzw. Praxis genehmigt – hier erfolgt eine ausschließliche Büronutzung und andere Raumaufteilungen

  • In allen Ansichten werden im Dachbereich Dachbelichtungselemente in Form von Dachflächenfenstern geplant, ob diese im Widerspruch zum Denkmalschutz stehen ist durch die untere Denkmalschutzbehörde zu prüfen. Zusätzlich bleibt festzuhalten, dass der Abstand zwischen diesen Fenstern zu gering ist – das ist planerisch zu ändern.


Die gesamten Aufenthaltsräume in der Villa sollen künftig gewerblich genutzt werden.
Dies wirkt sich auf die nachzuweisenden Stellplätze wie folgt aus:

Hauptnutzfläche in allen Geschoßen = 678,99m² / 30m² (je 30m² HNF ist ein Stpl. Nachzuweisen) = 22,63 Stpl. zzgl. des einen Stellplatzes für die bestehende Wohnung im sog. Kontorhaus (nahe der Staatsstraße ergibt einen Stellplatzbedarf von 23,63 also gerundet 24 Stellplätze.

Es gibt einen genehmigten Carport mit vier Stellplätzen – ansonsten wurde bislang in der sehr langen und dem Gebäude umlaufenden Zufahrt geparkt. Entlang dieser Zufahrtsfläche und westlich des Kontorhauses werden insgesamt 20 Stellplätze ausgebildet; zzgl. der bereits vorhandenen vier Carport-Stellplätze ergibt sich ein Nachweis mit 24 Stellplätzen, was rechnerisch exakt ausreicht. Aufgrund des vorhandenen und sehr üppigen Baumbestandes ist eine zusätzliche Bepflanzung speziell bei den westlich der Villa geplanten neun Stellplätzen entbehrlich.

Durch die geplanten zusätzlichen Stellplätze und die vorhandenen Zufahrten verändert sich die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen. Eine Berechnung zum Maß der baulichen Nutzung liegt zwar vor – jedoch nicht für die geplanten Stellplätze und deren Auswirkungen i.S. § 19 Abs. 4 BauNVO. Überschlägige Berechnungen haben ergeben, dass die GR mit den Nebenanlagen deutlich überschritten wird – aufgrund der baulichen Ausführung mit wasserdurchlässigen Belägen sollte hier – wie üblich – davon befreit werden.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Das gemeindliche Umweltamt hat folgende Stellungnahme abgegeben:

Das Grundstück weist einen sehr hohen Baumbestand auf, der erhalten bleibt. Die Fällung der Buche Nr. 47 wurde aus Gründen der Verkehrssicherheit vorab genehmigt. Die Baumkrone ist bereits entfernt.

Bei der Erneuerung und dem Ausbau von Zuwegungen ist auf einen entsprechenden Wurzelschutz zu achten. Oberböden dürfen nicht entfernt und die Wurzelbereiche nicht mit schwerem Gerät befahren werden.  

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Nutzungsänderung und Sanierung/Umbau der denkmalgeschützten Villa herzustellen.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (hier bedingt durch die überlange Zufahrt und die Errichtung von 20 Stellflächen) wird zugestimmt. Es wird vorgeschlagen, das zuständige Straßenbauamt zum Vorhaben zu beteiligen.

Bei der Erneuerung und dem Ausbau von Zuwegungen ist auf einen entsprechenden Wurzelschutz zu achten. Oberböden dürfen nicht entfernt und die Wurzelbereiche nicht mit schwerem Gerät befahren werden – das Landratsamt München wird gebeten, dies entsprechend zu beauflagen.

Die Errichtung der Dachbelichtungselemente (in Form von Dachflächenfenstern) in allen Fassadenbereichen des Daches wird vorbehaltlich der Zustimmung durch die untere Denkmalschutzbehörde zugestimmt. Zusätzlich bleibt festzuhalten, dass der Abstand zwischen diesen Fenstern zu gering ist – das ist planerisch zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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7. Antrag Verena Breier zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Autoaufzug - Haus 2 - auf dem Grundstück Fl. Nr. 734 am Fliederweg 6;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bauherr: Verena Breier, München;
Bauort: Fliederweg 6, Grundstück Fl.Nr. 734 (Grundstücksgröße = 1.734 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 7; Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Für das bereits genehmigte Gebäude wurden zwischenzeitlich Käufer gefunden, die noch umfangreiche Änderungswünsche vorgelegt haben.

Das Gebäude wird um einen Quergiebel auf der Nordseite vergrößert. Grundrisse werden marginal verändert. Das Untergeschoss wird um einen Hauswirtschaftsraum, einen Abstellraum und ein Schwimmbad erweitert.
Die bisherige Garage wird durch eine Tiefgarage mit vier Stellplätzen ersetzt, deren Zufahrt durch einen Autolift erfolgt. Die unterirdischen Erweiterungen, die das Grundstück nur unterbauen erfolgen jeweils mit einer Erdüberdeckung von 1 m und mehr.

Die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück, Wand- und Firsthöhen verändern sich zum genehmigten Plan nicht.

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung bleibt nach wie vor eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird um weitere 18 m² überschritten, liegt aber damit immer noch im maximalen, von der Gemeinde festgelegten Überschreitungsrahmen.

Die im Rahmen der ursprünglich Planung beantragten und bereits genehmigten Befreiungen vom Bebauungsplan B 7 hinsichtlich der Überschreitung des Bauraums und geänderten Dachform (Walmdach statt Flachdach) bleiben bestehen und werden erneut beantragt und sollten folgerichtig erneut befürwortet werden.

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt.

Die Nachbarunterschriften werden derzeit eingeholt.

Der Stellplatznachweis wird durch die Tiefgarage erbracht.

Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Änderungsantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Autoaufzug und Tiefgarage herzustellen.

Eine   Befreiung wegen Überschreitung der zulässigen Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca.  31 m² wird befürwortet.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der festgesetzten Dachform und Errichtung eines Walmdaches wird aufgrund vorhandener Bezugsfälle befürwortet.

Eine Befreiung wegen Überschreitung des festgesetzten Bauraumes wird aufgrund vorhandener Bezugsfälle befürwortet.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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8. Bauantrag Markus Reichenberger zur Aufstockung eines bestehenden Bungalows und Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 626/9 am Gartenweg 6;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bauherr: Markus Reichenberger
Bauort: Gartenweg 6, Grundstück Fl.Nr. 626/9 (Grundstücksgröße = 2.830 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 65B11 v. 28.11.1911, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung

Der Antragsteller plant die Aufstockung eines bestehenden Bungalows mit einem Satteldach (Dachneigung 52°) sowie den Neubau einer Doppelgarage und eines Pools.

Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,15; GRZ 0,12) bleibt in der Hauptnutzung unberührt, da das neu errichtete Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird mit den nicht kompensierbaren Flächen (Garage, Pool) eingehalten. Durch die Zufahrt entsteht eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen von ca. 22 m² - einer Befreiung sollte wie in ähnlichen Fällen befürwortet werden.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau der Doppelgarage verbessert.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Laut Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes steht eine Buche mit StU 2,40 m direkt am Gartenweg und hat ihre Krone teilweise südseitig über dem Bungalow ausgebildet. Durch die Aufstockung muss ein stärkerer Rückschnitt erfolgen. Die bereits im Bauantrag festgelegten Maßnahmen müssen unbedingt eingehalten werden und je nach Freistellung des Baumes und der Rinde auch evtl. ein Anstrich gegen Sonnenbrand erfolgen. Die üblichen Schutzmaßnahmen (kein Befahren des Wurzelraumes) müssen auch eingehalten werden.

Das geplante Vorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist gem. Art. 49 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Aufstockung eines bestehenden Bungalows sowie zum Neubau einer Doppelgarage und eines Pools herzustellen.

Die Zufahrt ist mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen um ca. 22 m² wird befürwortet.

Zum Erhalt der Buche mit StU 2,40 m sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beauflagen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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9. Antrag Vera Reimann-Dubbers zur Errichtung einer Garage mit Rampe auf dem Grundstück Fl.Nr. 613/8 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 52a;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö beschließend 9

Sachverhalt

Bauherr: Vera Reimann-Dubbers, Gabriel-von-Seidl-Str. 42, 82031 Grünwald
Bauort: Gabriel-von-Seidl-Str. 52a, Fl.Nr. 613/8 (Größe = 1.539m²)
Planbereich: Baulinienplan Nr. 65 B 11, § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung


Vorliegendes Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus aus dem Jahre 1934 ohne Garage und Stellplatz bebaut. Es gibt einen Hauszugang – keine Zufahrt.

Neben dem Abbruch eines Wintergartens ist nunmehr die Errichtung einer Garage mit Rampe (Zufahrt mit Abböschung) beabsichtigt. Hierzu hat der Antragsteller folgenden Abweichungsantrag von § 8 Abs. 3 der Ortsgestaltungssatzung formuliert:

Das rechteckige Grundstück hat eine ca. 30 lfm lange Anbindung an die frequentierte Gabriel-von- Seidl-Straße. Die Straße ist hier nur 6,00m breit und jeder Laternenparker ist ein Hindernis.

Der 80-jährige Besitzer ist auf sein KFZ angewiesen und möchte nicht mehr irgendwo auf der Straße parken, sondern einen nahen und ungefährdeten Zugang zu seinem Haus. Er benötigt, wie alle anderen auch, eine Zufahrt und Stellplatzmöglichkeit auf seinem Grundstück.

Um hier den Flächenverbrauch gering zu halten, hat sich der Bauherrnentschlossen, auf ein separates Garagengebäude zu verzichten und ein KFZ-STP im Untergeschoß des Bestand-EFH unterzubringen. Die Zufahrt dorthin bedingt eine Abgrabung mit ca. 10% Gefälle von der Straße bis zum Haus auf ca. -85 cm.

Da aber das vorhandene Gelände Grundstück Gabriel-von-Seidl-Str. 52a erhöht liegt, sich als einziges in der Nachbarschaft auf -1,40m gegenüber der Straße befindet, ist die Abgrabung mit 1,40m bei der Straße und ca. 2,80m beim volumenmäßig erhöht.

Das südliche benachbarte Grundstück 52 b liegt ebenerdig zur Straße, ebenso die nördlich gelegene Zufahrt zur Gabriel-von-Seidl-Str. 52 und auch das Grundstück Nr. 48 ist ebenerdig. Nur das Grundstück Nr. 52a liegt erhöht zur Straße.

Selbst bei Errichtung einer üblichen Doppelgarage müsste das Gelände abgeböscht werden. Im Namen des Bauherrn bitten wir daher um Genehmigung bzw. Abweichung von § 8 Abs. 3 Ortsgestaltungssatzung und berufen uns auf § 11 Buchst. c) der Ortsgestaltungssatzung.




Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Im gegenständlichen Zufahrtsbereich stehen geschützte Bäume – die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes lautet wie folgt:

Die zur Fällung beantragte Buche mit StU 1,58m steht stark überhöht über dem öffentlichen Straßengrund und ist weit und breit der einzig erhaltenswerte, schöne und vitale Baum. Ansonsten befinden sich entlang der Straßenfront nur nicht geschützte teils unterentwickelte Nadelbäume, Fichten und Eiben, die ohne Genehmigung entfernt werden dürfen.

Würde die Garage nordseitig in einem eigenen Garagengebäude angeordnet, wäre das sowohl vom Geländeniveau, als auch hinsichtlich der Bäume sehr viel vernünftiger.
Der dort befindliche Ahorn mit StU 1,21m kann ohne weiteres zur Fällung freigegeben werden. Er besitzt einen sehr großen nordseitigen Stammschaden und ist daher bruchgefährdet und absolut nicht erhaltenswert.


Seitens der Bauverwaltung ist dazu festzustellen, dass eine Einzelgarage sicherlich in dem ca. 4m breiten nördlichen Grundstücksstreifen Platz hätte. Es ist aber der Wunsch der Antragsteller hier eine Garage für mind. zwei Kraftfahrzeuge herzustellen – das geht nur in der geplanten Art und Weise. Überdies müsste auch für die Einzelgarage das Gelände abgeböscht werden. Es sollte daher dem Antrag stattgegeben und stattdessen eine entsprechende Ersatzbepflanzung beauflagt werden.


Insgesamt ist festzustellen, dass bei vorliegenden Bauantrag durch den Eigentümerwechsel eine zulässige Optimierung der Räumlichkeiten vorgenommen und gleichzeitig der Wintergarten/teilw. Terrasse abgebrochen wird. Es wird begrüßt, dass der Bauwerber die Bestandsbebauung weitgehend erhält und nicht durch eine intensive Einzelhausbebauung ersetzt – in diesem Falle wären auch die rückwärtigen Bäume betroffen.


In der Hauptsache geht es aber – wie vorgetragen – um den Stellplatz auf dem Grundstück. Durch das seit Jahrzehnten aufgeschüttete Grundstück ist eine Parkierung nur durch den vorliegenden Bauantrag zu lösen, wenngleich dieser eine Rampe und eine Garage unterhalb des hauptgenutzten Wohnhauses auslöst. Es handelt sich hier tatsächlich um einen Sonderfall, deshalb wird eine Abweichung empfohlen. Der Fall läge anders, wenn die bestehende Immobilie abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt würde – dann wird das Grundstück dem vorherrschenden Geländeniveau der umliegenden Bebauung und insbesondere der öffentlichen Verkehrsfläche angepasst.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, zur Errichtung einer Garage mit Rampe das gemeindliche Einvernehmen herzustellen.

Eine Abweichung von § 8 Abs. 3 i.V.m. § 11 Buchst. c) Ortsgestaltungssatzung (Abgrabung) wird in diesem Sonderfall befürwortet.


Für die zur Fällung beantragte Buche mit einem StU von 1,58 m ist im Vorgartenbereich wieder ein Baum mit einem StU 0,25 m 3x verpflanzt als Ersatz zu pflanzen – dies ist durch das Landratsamt München entsprechend zu beauflagen.

Abstimmungsergebnis:   2 : 8 (somit abgelehnt)

Die geplanten Dachflächenfenster sind entsprechend der
Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung nicht zusammenhängend auszuführen.
 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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10. Tekturantrag Vyacheslav und Yelena Bondarev zum Neubau Einfamilienhaus mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 629/19 an der Graf-Seyssel-Str. 2;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö beschließend 10

Sachverhalt

Bauherr: Vyacheslav und Yelena Bondarev;
Bauort: Graf-Seyssel-Straße 2; Grundstück Fl.Nr. 629/19 (Grundstücksgröße = 2.136 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 65 B 11 v. 28.11.1911, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung



An dem bereits 2014 genehmigten  und seither im Bau befindlichen Einfamilienhaus  wurden nicht der Genehmigung bzw. der Ortsgestaltungssatzung  entsprechende Gauben statt Quergiebel errichtet. Dies wurde seitens der Verwaltung im März 2017 mit der Bitte um bauaufsichtliche Überprüfung  bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, dem Landratsamt München, angezeigt. Im Nachgang hierzu hat umfangreicher Schriftverkehr stattgefunden, der nach Ansicht der Verwaltung aber keine annehmbare Lösung zur Folge hat.

In der nun vorliegenden Tektur soll die Breite der übergroßen Gauben nun auf die Hälfte der Dachlänge (Maximale Breite für Quergiebel) reduziert werden, was aber an der Tatsache, dass die Gauben keine Quergiebel sind, weil durch den vor der Gaube verlaufenden Dachüberstand eine Trennung von der Fassade entsteht, nichts ändert.

Dies wurde dem Architekten mehrfach, auch vom Landratsamt München mitgeteilt.

Des Weiteren werden mit der vorliegenden Tektur insgesamt drei, bereits widerrechtlich errichtete Gauben auf der Garage zur Genehmigung vorgelegt. Gemäß Ortsgestaltungssatzung sind in Dächern von Garagen ausschließlich (!) liegende Dachflächenfenster zulässig. Die Verwaltung empfiehlt auch hier, einer Abweichung nicht zuzustimmen.

Auf der Gebäudeost- und Westseite werden jeweils Kelleraußentreppen zur Genehmigung vorgelegt. Durch die Kelleraußentreppen erhöht sich die bereits ausgeschöpfte Grundflächenzahl mit dem Hauptgebäude, wodurch hierfür eine Befreiung von der maximal zulässigen Grundfläche I Hauptnutzung erforderlich wäre. Die Verwaltung empfiehlt hier, einer Befreiung nicht zuzustimmen und der klaren Linie, was die Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung hinsichtlich der Hauptnutzung angeht, fortzuführen.  

Positiv zu sehen ist der Rückbau bzw. Verkleinerung des sog. Regenrückhaltebeckens, das von 220 m² auf 71 m² reduziert und hinsichtlich der Lage verschoben wird.

Insgesamt ist aber festzuhalten, dass die Planung so nicht genehmigungsfähig ist und die beantragten Befreiungen und Abweichungen von der Gemeinde nicht befürwortet werden sollten um hier keine Präzedenzfälle zu schaffen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Tekturantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses, hier: Einbau von zwei Kellertreppen, Einbau von Gauben, Errichtung Attika vor Quergiebel nicht herzustellen.

Für die Verkleinerung und Verschiebung des Regenrückhaltebeckens wird das Einvernehmen erteilt.

Einer Befreiung wegen Überschreitung der Grundfläche mit der Hauptnutzung für die Errichtung von Kellertreppen wird nicht zugestimmt.

Einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung von nicht den Vorgaben entsprechenden Gauben auf der Süd- und Nordseite des Hauptgebäudes wird nicht zugestimmt.

Einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung von Gauben auf der Garage wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt

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11. Antrag Michael und Erika Kühn zum Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 385/6 an der Josef-Würth-Str. 15 a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö 11

Sachverhalt

Bauherr: Michael und Erika Kühn
Bauort: Josef-Würth-Str. 15a, Grundstück Fl.Nr. 385/6 (Grundstücksgröße = 806 m²)
Planbereich: Baulinienplan Nr. BI 14/50, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;

Das gegenständliche Grundstück wurde im Jahr 2014 mit zwei freistehenden Einfamilienhäusern in E+D-Bebauung beplant. Das Haus im nördlichen Grundstücksteil wird aktuell gemäß der erteilten Baugenehmigung ausgeführt. Das im südlichen Grundstücksteil situierte Haus wird mit der vorliegenden Planung neu zur Genehmigung vorgelegt.

Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+D-Bebauung mit einem Satteldach (DN 45°). Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss.

Die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen werden mit der Hauptnutzung eingehalten. Der Carport überschreitet die vordere Baulinie von 8 m mit ca. 1 m. Die Vorgartenlinie von 5 m wird jedoch weiterhin eingehalten. Eine Befreiung sollte wie in ähnlichen Fällen gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 befürwortet werden.

Die Grund- und Geschoßflächenzahl wird eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird geringfügig mit ca. 20 m² aufgrund der Zufahrt überschritten, diese sollte aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung befreit werden.

Die Wand- und Firsthöhen werden sowohl in der Haupt- wie auch in der Nebennutzung eingehalten. Die Dachbelichtungselemente in Form von Dachfenstern entsprechen der Ortsgestaltungssatzung.

Die geplante Abgrabung auf der Südseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung.

Die geplante Bebauung fügt sich i.S. des § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.

Der Stellplatznachweis ist noch korrekt zu führen, da in der ursprünglichen Planung ein sog. „gefangener“ Stellplatz im Vorgartenbereich vorgesehen war. Dies wurde dem Architekten bereits mitgeteilt – die Planung wird insoweit geändert.

Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

Der Freiflächengestaltungsplan liegt zur Beurteilung beim gemeindlichen Umweltamt.

Beschluss

Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage herzustellen.

Eine Befreiung für die Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird befürwortet.

Der geplanten Abgrabung auf der Südseite des Grundstücks wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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12. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö 12

Sachverhalt

Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 GO behandelte Bauanträge:

  • Bauantrag Ralph Siegel zum Einbau eines behindertengerechten Aufzuges in ein bestehendes Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 596/7 an der Robert-Koch-Str. 36a;

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13. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö 13

Sachverhalt

Es lagen keine Bauanträge nach Art. 58 BayBO vor.

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14. Bürgerhaus Grünwald; Bewegliche Möbel - Vergabe Stühle;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö 14

Sachverhalt

Der Hubertus-Lindner Saal im Bürgerhaus wird von vielen Personen, Vereinen und Einrichtungen für die unterschiedlichsten Veranstaltungen genutzt. Auf Grund der Versammlungsstättenverordnung sind für diese Nutzungen Bestuhlungspläne notwendig, in denen die Flucht- und Rettungswege festgelegt sind.

Die Gemeinde hat im Bestand verschiedene Stuhlarten, die für die verschiedenen Veranstaltungen eingesetzt werden. Bei Großveranstaltungen wurden die fehlenden Stühle bisher angemietet. Nachdem diese Veranstaltungen aber immer häufiger auftreten, hat die Verwaltung Angebote für ein zusätzliches Stuhlpaket von 250 Stühlen und 2 Stuhlwagen eingeholt.
Für die Auswahl der Stühle war neben der Stapelfähigkeit und dem massiven Corpus ein strapazierfähiger Bezug ein Auswahlkriterium. Diese zusätzlichen Stühle erweitern das bestehende Sortiment (Polsterstühle, Bistrostühle) um eine größere Personenzahl an den Tischen unterzubringen.

Auf Grund der Kostenschätzung wurde eine Angebotseinholung durchgeführt. Drei Firmen wurden angefragt, drei wertbare Angebote sind eingegangen.
Die Auswertung ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Rainer Tellmann aus München mit einer Bruttoangebotssumme von 76.112,40 €

Auf der Haushaltsstelle 76000.9350 sind entsprechende Haushaltsmittel für 2018 vorhanden und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt den Vortrag der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, für die Bestuhlung im Bürgerhaus, die Vergabe an den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Rainer Tellmann aus München mit einer Bruttoangebotssumme von 76.112,40 € zu genehmigen.

Auf der Haushaltsstelle 76000.9350 sind entsprechende Haushaltsmittel für 2018 vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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15. Erweiterung Gymnasium Grünwald – Bauteil 4; VE 623 Bewegliche Möblierung - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö 15

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2014 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.

Die Fa. VS Möbel wurde im Bauausschuss bereits beim Bau des Gymnasiums mit der beweglichen Möblierung beauftragt.


Das Angebot beinhaltet nun die erforderliche Mehrmenge an Tischen und Stühlen im Bauteil 4, die Prüfung ergab eine Angebotssumme von 80.779,70 €.


Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Bewegliche Möblierung am Gymnasium BT 4 das Angebot der Fa. VS Möbel aus München mit einer Bruttoangebotssumme von 80.779,70 € zu beauftragen.

Auf den Haushaltsstellen 23010.9400 und 23010.9500 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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16. Martin-Kneidl-Grundschule –; Umbau behindertengerechte WC-Anlagen – Genehmigung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö 16

Sachverhalt

Im Zuge der Sanierung der Wasserleitungen in der Martin-Kneidl-Grundschule erfolgt derzeit die Planung der WC Anlagen. Hierbei wurde festgestellt, dass der Platz ausreichend wäre, um behindertengerechte WC-Anlagen nachzurüsten. Dies wäre jeweils in den Jungen- und Mädchentoiletten im Turmhaus EG und 1.OG sowie eine Toilette im DG und eventuell auch eine Toilette im Untergeschoss möglich. Nachdem diese Geschosse über die neu erstellten Aufzüge barrierefrei erreichbar sind, wäre aus Sicht der Verwaltung eine Nachrüstung sinnvoll.

Hierfür sind Kosten in Höhe von 150.000 € vorgesehen.

Auf der Haushaltsstelle 21100.9400 sind entsprechende Haushaltsmittel für 2018 einzustellen.

Beschluss

GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Gemeindeordnung aufgrund seiner Tätigkeit als Architekt für das Bauvorhaben von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt den Vortrag der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, den behindertengerechten Umbau der WC-Anlagen im Turmhaus mit den vorgestellten Kosten zu genehmigen.

Auf der Haushaltsstelle 21100.9400 sind entsprechende Haushaltsmittel für 2018 einzustellen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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17. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.06.2018 ö 17

Sachverhalt

Anfragen wurden nicht gestellt. Beantwortungen lagen keine vor.

Datenstand vom 11.07.2018 12:16 Uhr