Datum: 30.07.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:36 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:36 Uhr bis 20:37 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 02. Juli 2018;
3 Bauantrag Robin Vater zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 595 an der Forsthausstr. 10b;
4 Bauantrag Robin Vater zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung mit Garage und Nebenanlagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 595 an der Robert-Koch-Str. 16b;
5 Bauantrag Dr. Wolf Freiherr von Holzschuher zur Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Doppelgaragen und zwei Pools auf dem Grundstück Fl.Nr. 294/12 An den Römerhügeln 8;
6 Bauantrag Martina Gahren-Honisch und Peter Gahren zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 579/9 an der Dr.-Kurt-Huber-Straße 18;
7 Bauantrag Peter Müller zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 709 an der Geschwister-Scholl-Straße 8;
8 Bauantrag Daniela und Thomas Weitkamp zum An- und Umbau Wohnhaus mit Garagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 269/5 an der Bodenschneidstr. 22;
9 Tekturantrag und Antrag auf isolierte Abweichung Samir und Nadine Ayoub zum Neubau eines Einfamilienhauses und eines Doppelhauses mit 2 Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 588/33 an der Ebertstraße 2;
10 Antrag HVB Gesellschaft für Gebäude mbH & Co. KG zur Nutzungsänderung eines Gebäudeteiles des Büro- und Gewerbegebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 500/2 an der Schloßstraße 23;
11 Bauantrag Franz Quiring zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Pool sowie einer Einliegerwohnung mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 715 an der Herrenwiesstraße 18;
12 Bauantrag Tektona Wohn- und Gewerbebau GmbH zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Haus 1) auf dem Grundstück Fl.Nr. 625/5 an der Robert-Koch-Str. 16 a;
13 Bauantrag Tektona Wohn- und Gewerbebau GmbH zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Haus 2) auf dem Grundstück Fl.Nr. 625/5 an der Robert-Koch-Str. 16 a;
14 Tekturantrag Karl-Heinz Ising zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 724 an der Alexander-Schmorell-Str. 4;
15 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
16 Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
17 Straßenbau Derbolfinger Platz und Freianlagen Luitpoldweg; Vergabe der Arbeiten;
18 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
18.1 Anfrage GR-Mitglied Reinhardt-Maier
18.2 Anfrage GR-Mitglied Reinhart-Maier
18.3 Anfrage GR-Mitglied Sedlmair
19 Neubau eines Wohnhauses mit TG in der Südlichen Münchner Str. 18; Spenglerarbeiten - Vergabe;
20 Neubau eines Wohnhauses mit TG in der Südlichen Münchner Str. 18; Fensterarbeiten - Vergabe;

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 02. Juli 2018;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 02.07.2018 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Bauantrag Robin Vater zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 595 an der Forsthausstr. 10b;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauherr: Robin Vater, Grünwald;
Bauort: Forsthausstraße 10 a, Grundstück Fl.Nr. 595 (Grundstücksgröße = 2.170 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, 65 B 11 v. 28.11.1911, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Das gegenständliche Grundstück wurde vom ursprünglichen Investor / Bauherren verkauft und ist jetzt für die Bebauung mit insgesamt drei modernen Einfamilienhäuser vorgesehen. Diese werden vom Grundtyp des Hauptgebäudes jeweils identisch in E+D-Bebauung (Satteldach, DG kein Vollgeschoss) geplant. Die Gebäude fügen sich hinsichtlich § 34 BauGB nach Art und Maß (Geschossigkeit) der baulichen Nutzung gut in die Umgebungsbebauung ein.

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten.

Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird insgesamt um 214m² überschritten und liegt damit im Endeffekt rechnerisch ca. 50m² über der zulässigen Überschreitungsmöglichkeit. Die Nebenanlagen, welche wasserdurchlässig ausgebildet sind (betrifft vor allem Zufahrten) wurden dabei schon positiv berücksichtigt. Die Überschreitung mit den Garagen und dem Poolgebäude bei Haus C (an der Robert-Koch-Str. 16b) wird mit einer extensiven Dachbegrünung (nach Planangabe 259,50m²) auf diesen Nebenanlagen kompensiert.

Eine Befreiung hierfür sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden.

Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird erbracht.

Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes liegt vor. Die Baumgruppe zur Robert-Koch-Straße (Nr. 1-7 und 21) sollte grundsätzlich erhalten bleiben. Der Bergahorn (Nr. 20) ist nicht erhaltenswert. Die Bäume Nr. 4 und 7 haben sich schlecht entwickelt - zum Schutz der anderen erhaltenswerteren Bäume der Gruppe wäre eine Fällung dieser Spitzahorne daher durchaus sinnvoll.

Der Erhalt der Eschengruppe Nr. 8-10 ist aufgrund fehlender Standsicherheit nach Abbruch und erster Anzeichen des Eschentriebsterbens nicht erforderlich.

Birke Nr. 30 ist erhaltenswert. Spitzahorn Nr. 24 ist nicht erhaltenswert, Esche Nr. 24a kann aufgrund der geplanten Zufahrt nicht erhalten bleiben. Der Bergahorn Nr. 23 ist nur bedingt erhaltenswert aufgrund schlechtem Auswuchs und Totästen.

Rotbuche Nr. 27 ist erhaltenswert, Nr. 25 ist bruchgefährdet aufgrund starker Fäule. Bei Erhalt Nr. 27 darf der Wurzelstock der Esche Nr. 26 nicht gefräst werden. Außerdem ist ein Stammanstrich bei Nr. 27 zum Schutz vor Sonnenbrand von Nöten, soweit die anderen Bäume gefällt werden.

Gemäß eines vorliegenden Gutachtens des Baumsachverständigen Braun stehen die Bäume Esche Nr. 15, Birke Nr. 19, Spitzahorn Nr. 12 und 16, sowie Bergahorn Nr. 13 in engem Bestand, sind schmal aufgewachsen und haben eine hohe Aufastung. Um erhaltenswerte Bäume in dieser Baumgruppe zu fördern, kann eine Entnahme der Bäume durchaus sinnvoll sein.

Des Weiteren ist die im Zusammenhang, aber auf Gemeindegrund befindliche Lärche noch in den Baumbestandsplan mitaufzunehmen.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Das Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Nebenanlagen nicht herzustellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird maximal bis zu 70 % befürwortet.

Die maximal zulässige Kniestockhöhe von 75 cm ist einzuhalten.

Der Fällung der Bäume Nrn. 4, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 23, 24, 24a, 25 wird unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes zugestimmt.

Der auf Gemeindegrund stehende Lärchenbaum ist im Freiflächengestaltungsplan mit aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt

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4. Bauantrag Robin Vater zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung mit Garage und Nebenanlagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 595 an der Robert-Koch-Str. 16b;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauherr: Robin Vater, Grünwald;
Bauort: Forsthausstraße 10 a, Grundstück Fl.Nr. 595 (Grundstücksgröße = 2.170 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, 65 B 11 v. 28.11.1911, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Das gegenständliche Grundstück wurde vom ursprünglichen Investor / Bauherren verkauft und ist jetzt für die Bebauung mit insgesamt drei modernen Einfamilienhäuser vorgesehen. Diese werden vom Grundtyp des Hauptgebäudes jeweils identisch in E+D-Bebauung (Satteldach, DG kein Vollgeschoss) geplant. Bei Gebäude C (an der Robert-Koch-Str. 16b) ist im KG noch eine Einliegerwohnung vorgesehen. Die Gebäude fügen sich hinsichtlich § 34 BauGB nach Art und Maß (Geschossigkeit) der baulichen Nutzung gut in die Umgebungsbebauung ein.

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten.

Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird insgesamt um 214m² überschritten und liegt damit im Endeffekt rechnerisch ca. 50m² über der zulässigen Überschreitungsmöglichkeit. Die Nebenanlagen, welche wasserdurchlässig ausgebildet sind (betrifft vor allem Zufahrten) wurden dabei schon positiv berücksichtigt. Die Überschreitung mit den Garagen und dem Poolgebäude bei Haus C (an der Robert-Koch-Str. 16b) wird mit einer extensiven Dachbegrünung (nach Planangabe 259,50m²) auf diesen Nebenanlagen kompensiert.
Eine Befreiung hierfür sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden.

Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird erbracht.

Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes liegt vor. Die Baumgruppe zur Robert-Koch-Straße (Nr. 1-7 und 21) sollte grundsätzlich erhalten bleiben. Der Bergahorn (Nr. 20) ist nicht erhaltenswert. Die Bäume Nr. 4 und 7 haben sich schlecht entwickelt - zum Schutz der anderen erhaltenswerteren Bäume der Gruppe wäre eine Fällung dieser Spitzahorne daher durchaus sinnvoll.

Der Erhalt der Eschengruppe Nr. 8-10 ist aufgrund fehlender Standsicherheit nach Abbruch und erster Anzeichen des Eschentriebsterbens nicht erforderlich.

Birke Nr. 30 ist erhaltenswert. Spitzahorn Nr. 24 ist nicht erhaltenswert, Esche Nr. 24a kann aufgrund der geplanten Zufahrt nicht erhalten bleiben. Der Bergahorn Nr. 23 ist nur bedingt erhaltenswert aufgrund schlechtem Auswuchs und Totästen.

Rotbuche Nr. 27 ist erhaltenswert, Nr. 25 ist bruchgefährdet aufgrund starker Fäule. Bei Erhalt Nr. 27 darf der Wurzelstock der Esche Nr. 26 nicht gefräst werden. Außerdem ist ein Stammanstrich bei Nr. 27 zum Schutz vor Sonnenbrand von Nöten, soweit die anderen Bäume gefällt werden.

Gemäß eines vorliegenden Gutachtens des Baumsachverständigen Braun stehen die Bäume Esche Nr. 15, Birke Nr. 19, Spitzahorn Nr. 12 und 16, sowie Bergahorn Nr. 13 in engem Bestand, sind schmal aufgewachsen und haben eine hohe Aufastung. Um erhaltenswerte Bäume in dieser Baumgruppe zu fördern, kann eine Entnahme der Bäume durchaus sinnvoll sein.

Des Weiteren ist die im Zusammenhang, aber auf Gemeindegrund befindliche Lärche noch in den Baumbestandsplan mitaufzunehmen.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Das Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Nebenanlagen nicht herzustellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird maximal bis zu 70 % befürwortet.

Die maximal zulässige Kniestockhöhe von 75 cm ist einzuhalten.

Der Fällung der Bäume Nrn. 4, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 23, 24, 24a, 25 wird unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes zugestimmt.

Der auf Gemeindegrund stehende Lärchenbaum ist im Freiflächengestaltungsplan mit aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt

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5. Bauantrag Dr. Wolf Freiherr von Holzschuher zur Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Doppelgaragen und zwei Pools auf dem Grundstück Fl.Nr. 294/12 An den Römerhügeln 8;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauherr: Dr. Wolf Freiherr von Holzschuher
Bauort: An den Römerhügeln 8, Grundstück Fl. Nr. 294/12 (Grundstücksgröße 1.312 m²)
Planbereich: Bebauungsplan B 35 2. Änderung v. 08.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Der Antragsteller plant die Errichtung eines Doppelhauses in E+1+D-Bebauung mit Walmdach (46,5° Dachneigung, Dachgeschoss kein Vollgeschoss) mit zwei Doppelgargen sowie zwei Pools.

Das Doppelhaus wird mit einer Wandhöhe von 6,50 m geplant und fügt sich in die Umgebungsbebauung ein.

Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,20 sowie die Geschossflächenzahl von 0,26 wird in der Hauptnutzung eingehalten Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird durch die Garagenzufahrten mit ca. 53 m² überschritten. Die Garagenzufahrt wird mit wasserdurchlässigem Belag ausgeführt. Eine Befreiung wie in ähnlich gelagerten Fällen sollte befürwortet werden.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau zwei Doppelgaragen ausreichend geführt.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Der Baumbestands-/Freiflächengestaltungsplan liegt zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt.

Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Doppelhauses mit zwei Doppelgargen sowie zwei Pools herzustellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Zufahrten) um ca. 53 m² wird befürwortet.

Es ist ein heimischer Laubbaum mit Stu 20 – 25 cm zu pflanzen.

Säulengehölze sind  nur in beengten Verhältnissen zu pflanzen.  

Die notwendigen Neupflanzungen sind als heimische Laubbäume auszuführen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Bauantrag Martina Gahren-Honisch und Peter Gahren zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 579/9 an der Dr.-Kurt-Huber-Straße 18;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauherr: Martina Gahren-Honisch und Peter Gahren
Bauort: Dr.-Kurt-Huber-Straße 18, Grundstück Fl. Nr. 579/9 (Grundstücksgröße 1.779 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BI 8/57 v. 29.04.1957 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Wohneinheit in E+1+D-Bebauung mit Walmdach (25° Dachneigung, Dachgeschoss kein Vollgeschoss) und Tiefgarage.

Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1957 stammende Bebauungsplan gibt eine nördliche Baugrenze von sieben Metern zur Dr.-Kurt-Huber-Straße vor.

Die festgesetzte Baugrenze wird mit dem Hauptgebäude eingehalten. Der am Wohnhaus angebaute Freisitz überschreitet mit der nordwestlichen Gebäudeecke geringfügig die festgesetzte Baugrenze um ca. 22 cm. Das Grundstück liegt in der Kurve und hat einen trapezförmigen Grundstücksschnitt. Das Gebäude mit den Nebenanlagen bildet eine durchgängige Front. Aufgrund der Kurvenlage stehen die äußeren Gebäudeecken über der Baugrenze. Eine Verschiebung der Nebenanlagen hinter die Baugrenze erscheint unverhältnismäßig. Daher sollte für diesen Fall aufgrund des Grundstückverlaufes eine Befreiung für die geringfügige Überschreitung befürwortet werden.  
Der geplante Eingangsbereich überschreitet die angegebene Baugrenze um ca. 2,05 m. Im Planbereich gibt es bereits Bezugsfälle, bei denen das Eingangspodest die Baugrenze überschreitet. Einer Befreiung sollte demnach zugestimmt werden.

Das Einfamilienhaus wird in E+1+D-Bebauung mit einer Wandhöhe von 7,20 m geplant. Betrachtet man die nähere prägende Umgebungsbebauung im Geviert, ist die Bebauung ausschließlich in E+D.

Die geplante Bebauung fügt sich demnach gem. § 34 BauGB hinsichtlich Höhenentwicklung und Geschoß igkeit nicht in die prägende Umgebungsbebauung ein. Der Errichtung in E+1+D sollte daher aufgrund des Verstoßes gegen das Einfügungsgebot nicht zugestimmt werden.

Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,18 sowie die Geschossflächenzahl von 0,22 wird in der Hauptnutzung eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen (hier Tiefgarage) wird mit ca. 266  m² überschritten – da die Tiefgarage jedoch eine geplante Erdüberdeckung von 1,00 m aufweist, sollte die erforderliche Befreiung befürwortet werden.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Tiefgarage mit 10 Stellplätzen ausreichend geführt.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Gemäß Stellungnahme des Umweltamtes steht eine Rotbuche mit Stu 3,16 m auf dem Grundstück. Sie hat Vitalitätsstufe 2. Eine genaue Besichtigung konnte allerdings nicht vorgenommen werden, da das Grundstück nicht zugänglich war. Die Rotbuche ist zur Fällung beantragt, da sie im Bereich der geplanten Tiefgarage liegt. Wenn ein Erhalt baurechtlich möglich ist, sollte ein Besichtigungstermin vereinbart werden. Grundsätzlich wäre sie erhaltenswert.

Die vitale Eiche Nr. 11 mit Stu 2,55 m sollte erhalten bleiben und nicht gefällt werden. Der Baum steht ganz am Rand und müsste sich bei einer kleinen Umplanung der TG erhalten lassen.

Die Winterlinde mit Stu 1,94 m wird erhalten.

Die Birke Nr. 9 zeigt nachlassende Vitalität und ist nicht erhaltenswert. Die doppelstämmige Vogelkirsche kann ebenfalls zur Fällung freigegeben werden.
Die Nachpflanzungen sind in Ordnung. Ein weiterer heimischer Baum ist noch zu pflanzen. Die angebotenen Ersatzpflanzungen erfüllen die Verordnung nicht.

Das geplante Bauvorhaben ist nicht zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage nicht herzustellen.

Einer Bebauung in E+1+D-Bebauung wird nicht zugestimmt.


Der Erhalt der vitalen Rotbuche Nr. 3 mit einem StU von 3,16 m ist unter Berücksichtigung der baurechtlichen Möglichkeiten abzuwägen und anhand eines Besichtigungstermins mit dem Umweltamt zu klären.

Die vitale Eiche Nr. 11 mit StU 2,55 m soll erhalten bleiben und nicht gefällt werden. Durch Umplanung der Tiefgarage soll der Baum erhalten bleiben.

Die Winterlinde mit StU 1,94 m wird erhalten.

Die Birke Nr. 9 zeigt nachlassende Vitalität und ist nicht erhaltenswert. Die doppelstämmige Vogelkirsche kann ebenfalls zur Fällung freigegeben werden.

Die Nachpflanzungen sind in Ordnung. Ein weiterer heimischer Baum ist noch zu pflanzen. Die angebotenen Ersatzpflanzungen erfüllen die Verordnung nicht.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt

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7. Bauantrag Peter Müller zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 709 an der Geschwister-Scholl-Straße 8;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bauherr: Peter Müller
Bauort: Geschwister-Scholl-Straße 8, Grundstück Fl. Nr. 709 (Grundstücksgröße 2.505 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan BL 29/71 (B15) v. 21.10.1972 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Die Antragsteller planen die Errichtung eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit in E+1+D-Bebauung mit Walmdach (52° Dachneigung, Dachgeschoss kein Vollgeschoss) und einer Doppelgarage.

Der qualifizierte Bebauungsplan B15 gibt für dieses Grundstück eine westliche Baugrenze von sechs Metern zur Geschwister-Scholl-Straße sowie eine nördliche Baugrenze von sieben Meter zum Nachbargrundstück vor.

Die o.g. festgesetzten Baugrenzen werden mit dem Hauptgebäude eingehalten. Die am Wohnhaus angebauten Balkone auf der Gebäudenordwestseite (zur Straße) überschreiten die angegebene Baugrenze um ca. 1,5 m. Einer Befreiung sollte nicht zugestimmt werden, da straßenseitig noch keine Befreiungen erteilt wurden. Der Balkon ist innerhalb der Baugrenze zu errichten oder gegebenenfalls zu streichen. Auf der Gebäudenordseite wird die seitliche Baugrenze mit der Hauseingangsüberdachung und Podest mit 1,32 m überschritten. Eine Befreiung der nördlichen Baugrenze sollte befürwortet werden, da im Plangebiet bereits mehrfach Befreiungen der seitlichen/rückwärtigen Baugrenze erteilt wurden.

Des Weiteren setzt der Bebauungsplan eine Bebauung mit einem Vollgeschoss zwingend sowie einer Dachneigung von 43°-48° fest. Das Einfamilienhaus wird in E+1+D-Bebauung mit Walmdach und einer Dachneigung von 52 Grad geplant. Mit Bescheid vom 23.07.2007 wurde auf dem betreffenden Grundstück (Geschwister-Scholl-Straße 8a) eine Bebauung in E+1+D-Bebauung mit einer Dachneigung von 52° genehmigt und eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt. Grundsätzlich ist festzustellen, dass durch eine einzelne Entscheidung der Gemeinde kein Bezugsfall hergestellt wird. Durch weitere Befreiungen wird der Bebauungsplan auch hinsichtlich Geschossigkeit und Dachneigung künftig in der Anwendung schwierig. Einer Befreiung sollte nicht zugestimmt werden.

Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,18 sowie die Geschossflächenzahl von 0,22 werden  sowohl in der Hauptnutzung als auch mit den Nebenanlagen eingehalten.

Auf der Gebäudenordwestseite und auch entlang der nördlich verlaufenden Grundstückszufahrt sind Geländehöhenunterschiede von bis zu 2,40 m vorhanden, aufgrund derer an diesen Messpunkten die zulässigen Wandhöhen nicht eingehalten werden können und diese um 1,37 m überschreiten. Der atypische Geländeverlauf des Grundstückes darf dem Bauwerber nicht negativ angerechnet werden, daher sollte eine Abweichung von der Einhaltung der Wandhöhe nach der Ortsgestaltungssatzung in diesem speziellen Einzelfall befürwortet werden.

Das geplante Vorhaben überschreitet die maximal zulässige Länge der Baukörper von 30 m. Mit Genehmigung vom 23.02.2007 wurde damals eine Abweichung der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung von Gebäuden mit einer Länge von mehr als 30 m erteilt. Durch die neue Planung wird das Straßenbild nicht verändert, da die Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudelänge nicht entlang der Straße sondern, wie bereits heute im Bestand vorhanden, entlang des privaten Zufahrtsweges in der Grundstückstiefe stattfindet. Straßenseitig ist nur die Giebelseite des geplanten Neubaus wahrnehmbar. Es entsteht hierdurch keine lange Straßenrandbebauung. Die lockere, durchgrünte Bebauungsstruktur entlang der öffentlichen Straße bleibt weiterhin bestehen. Des Weiteren ist zwischen dem geplanten Neubau Haus Nr. 8 und dem Bestand Nr. 8a ein offener Carport geplant wodurch die Bebauung den Eindruck einer lockeren Baustruktur hinterlässt. Eine Abweichung sollte aufgrund der heutigen Bestandsbebauung auf dem Grundstück ausnahmsweise befürwortet werden.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Doppelgarage ausreichend geführt.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Laut Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes befindet sich eine Robinie (Nr. 14) mit StU von 1,40m im Einfahrtsbereich welche etliche Totäste hat sowie bruchgefährdet ist. Einer Fällung kann zugestimmt werden.

Die Buche (Nr. 1) mit StU 1,31 m hat einen Bruch des Haupttriebes mit nachfolgender Fäule und ist nicht erhaltenswert.

Der Eschenahorn (Nr. 9) hat etliche Totäste und Faulstellen im Stammbereich und ist ebenfalls nicht erhaltenswert.

Die Walnuss (Nr, 18) ist aufgrund von Totholz auch nicht erhaltenswert.

Die Spitzahornbäume (Nr. 7 und Nr. 8) sollten erhalten bleiben. Die einseitigen Kronen sind kein Fällungsgrund, da sich die Bäume nach der Freistellung wieder entwickeln können.

Bei den Nachpflanzungen sind keine heimischen Bäume vertreten. Es sollten mindestens zwei heimische Bäume 1. Ordnung mit StU 20-25 cm gepflanzt werden.

Das geplante Bauvorhaben ist nicht zulässig und aus den oben genannten Gründen nicht genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und versagt das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt

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8. Bauantrag Daniela und Thomas Weitkamp zum An- und Umbau Wohnhaus mit Garagen auf dem Grundstück Fl. Nr. 269/5 an der Bodenschneidstr. 22;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bauherr: Daniela und Thomas Weitkamp
Bauort: Bodenschneidstr. 22, Grundstück Fl.Nr. 269/5 (Grundstücksgröße = 982 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Die Bauwerber planen am bestehenden Wohnhaus einen An- und Umbau im westlichen Gebäudeteil zum Garten hin. Hierzu wird das EG Richtung Westen auf einer Fläche von 18,15 m² erweitert und schließt somit an den bereits bestehenden Anbau an. Im OG wird auf dem bereits bestehenden Anbau ein Giebel errichtet, der den Wohnraum des Vollgeschosses um ca. 13 m² erweitert.

Das Maß der baulichen Nutzung wird vollumfänglich eingehalten.

Das gegenständliche Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes B 48, der für diese Art Giebel folgendes festlegt: Wandhöhe des Hauptgebäudes darf nicht überschritten, Firsthöhe des Hauptgebäudes muss um mind. 0,5 m unterschritten werden und die Außenwände müssen um mind. 1 m hinter die Außenwandebene des Hauptgebäudes zurückspringen.

Das gegenständliche Bauvorhaben wird als Änderung des Bestandes beantragt, womit gewisse bauliche Zwänge gegeben sind. Daher wird hier der Rücksprung des Giebels um einen Meter nicht eingehalten, da der Giebel im OG profilgleich auf dem bestehenden Anbau im EG errichtet wird, was aus städtebaulicher und gestalterischer Sicht zu begrüßen ist.

Dadurch wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 48 hinsichtlich der Vorgabe des Rücksprungs von 1 m erforderlich, die aus den vorgenannten Gründen befürwortet werden sollte.

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt.

Der Stellplatznachweis wird mittels zweier Garagen geführt.

Die Nachbarunterschriften liegen derzeit noch nicht vor.

Beschluss

GR-Mitglied Steininger ist gem. Art. 49 Gemeindeordnung von der Beratung und Beschlussfassung wegen persönlicher Beteiligung als Architekt ausgeschlossen.

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Um- und Anbau an das bestehende Wohnhaus herzustellen.

Eine Befreiung von den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. B 48 wegen Nichteinhaltung der Forderung zum Rücksprung des rückwärtigen Gebäudeteils / Giebels um 1 m hinter die Außenwandebene des Hauptgebäudes wird aufgrund des profilgleichen und damit gestalterisch vorzuziehenden Aufbaus auf dem bestehenden Anbau befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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9. Tekturantrag und Antrag auf isolierte Abweichung Samir und Nadine Ayoub zum Neubau eines Einfamilienhauses und eines Doppelhauses mit 2 Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 588/33 an der Ebertstraße 2;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö beschließend 9

Sachverhalt

Bauherr: Samir und Nadine Ayoub
Bauort: Ebertstraße 2, Grundstück Fl.Nr. 588/33 (Grundstücksgröße = 1.277 m²)
Planbereich: 211 B 31, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung

Der gegenständliche Tekturantrag bezieht sich auf die Verlegung der bereits genehmigten Abgrabungen vor den Terrassen des Doppelhauses auf der Westseite des Gebäudes. Die geplanten Abgrabungen sollen nun seitlich jeweils nördlich bzw. südlich an die Terrassen errichtet werden. Die Abmessungen der Abgrabungen werden geringfügig verkleinert. Diese Planung widerspricht grds. der Festsetzung § 8 Abs. 3 Satz 1 der Ortsgestaltungssatzung die besagt, dass Abgrabungen auf eine Gebäudeseite zu beschränken sind. Durch die neue Anordnung sind die Abgrabungen der nördlichen  und der südlichen Gebäudeseite zuzuordnen. Eine Abweichung von dieser Festsetzung sollte nicht befürwortet werden. Die Festsetzung stellt bereits eine Ausnahme dar.

Des Weiteren wird ein Antrag auf Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der bereits genehmigten Abgrabung an der Garage des Einfamilienhauses beantragt. Hier weichen die Abmessungen der Abgrabung zur Belichtung des Ruheraumes unter der Garage von den genehmigten 1,80 m Breite ab. Ein bauordnungsrechtlicher Vollzug ist hierzu bereits erfolgt. Die geplante Größe der Abgrabung soll aufgrund des veränderten Fenstermaßes im UG jetzt 3x3 m betragen.
Dies wiederspricht der Festsetzung § 8 Abs. 3 der Ortsgestaltungssatzung, da mit dem neuen Maß die festgelegte Breite von 1/3 der festgelegten Wandlänge (hier die Länge der Garage) überschritten wird. Zu Verringerung der Größe auf ein zulässiges Maß (max. 1,80 wie genehmigt) wird die Überdeckung mit einem Gitterrost ähnlich eines Lichtschachtes angeboten und geplant. Da die Festsetzung zu Abgrabungen bereits eine Ausnahmegenehmigung darstellt sollten hier keine weiteren Abweichungen befürwortet werden, um keine Präzedenzfälle zu schaffen.
Daher sollte eine Abweichung mit der Auflage der optischen Verkleinerung mit einem Gitterrost nicht befürwortet werden.

Die nicht ortsgestaltungskonforme Ausführung der Gauben an den Doppelhaushälften, sind bereits auf ein zulässiges Maß zurückgebaut worden.

Schützenswerter Baumbestand wird nicht berührt.

Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für die Tektur zu den Abgrabungen an den Doppelhaushälften mit Doppelgarage nicht herzustellen. Die Abgrabungen sind auf eine Gebäudeseite zu beschränken.

Abstimmungsergebnis:        10 : 0

Eine isolierte Abweichung für die Abgrabung an der Garage des Einfamilienhauses mit der Überdeckung der Abgrabung zur Reduzierung der Breite mit Hilfe eines Gitterrostes wird nicht befürwortet, um hier keinen Präzedenzfall zu schaffen.  

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt

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10. Antrag HVB Gesellschaft für Gebäude mbH & Co. KG zur Nutzungsänderung eines Gebäudeteiles des Büro- und Gewerbegebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 500/2 an der Schloßstraße 23;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö beschließend 10

Sachverhalt

Bauherr: HVB Gesellschaft für Gebäude mbH & Co.KG
Bauort: Schloßstraße 23, Grundstück Fl.Nr. 500/2 (Grundstücksgröße = 2.425  m²)
Planbereich: Bebauungsplan BI 28/49 vom 28.07.1950, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, § 34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Bauschutzverordnung

Der Antragssteller plant im Obergeschoss die Trennung einer Nutzungseinheit in 2 Nutzungseinheiten. Die neu gebildeten Nutzungseinheiten sind getrennt voneinander nutzbar. Die baulichen Maßnahmen begrenzen sich auf den Innenbereich und haben keine Auswirkung auf das Maß der baulichen Nutzung.

Nutzungseinheit 1 erstreckt sich aus dem EG bis ins 1. OG. Diese wird nach wie vor als Bank mit Besucherverkehr und Beratung genutzt. Die Nutzungseinheit 2 befindet sind im OG und soll reine Büro- und Verwaltungsnutzung beinhalten.

Für diese Aufteilung ist der Stellplatznachweis gem. der Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde Grünwald zu erbringen. Der eingereichte Stellplatznachweis beschränkt sich nur auf die beantragte Nutzung. Der Stellplatznachweis ist jedoch für alle Nutzungen auf dem gesamten Grundstück zu erbringen.

Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

Schützenswerter Baumbestand wird durch die Maßnahme nicht betroffen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für die Nutzungsänderung des Bürogebäudes in zwei Nutzungseinheiten herzustellen. Der Stellplatznachweis für das gesamte Grundstück wurde erbracht.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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11. Bauantrag Franz Quiring zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Pool sowie einer Einliegerwohnung mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 715 an der Herrenwiesstraße 18;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö beschließend 11

Sachverhalt

Bauherr: Franz Quiring;
Bauort: Herrenwiesstraße 18; Grundstück Fl. Nr. (Grundstücksgröße 1.940 m²) Planbereich: Bebauungspläne: 44 B I 37 v. 17.12.1941 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


Das Bauvorhaben war bereits einmal Beratungsgegenstand in der Bauausschusssitzung vom 07.05.2018. Der Bauwerber hat diesen Bauantrag jedoch zwischenzeitlich zurückgezogen.  

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1 Bebauung mit Flachdach, Tiefgarage und Pool, sowie einer Einliegerwohnung mit Doppelgarage. Die zweite Zufahrt auf dem Grundstück ist aufgrund der Planung einer selbstständig nutzbaren Haus-/Wohneinheit in Form einer Einliegerwohnung zulässig.

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung eingehalten.
Mit den oberirdischen Zufahrten zur Garage und Tiefgarage wird das Maß der Nutzung in den Nebenanlagen mit ca. 71 m² überschritten. Eine Befreiung sollte jedoch befürwortet werden, da sie den zulässigen Rahmen für eine Überschreitung der Nebenanlagen einhält. Die geplante Tiefgarage mit einer Größe von 121,1 m² sollte aufgrund der Ausführung mit 1 m Erdüberdeckung wie in ähnlichen Fällen befreit werden.

Für die Tiefgarageneinfahrt nebst Rampe wird die zulässige Wandlänge von 9 m geringfügig im Bereich der Abfahrt überschritten, eine Abweichung hierfür wird beantragt. Grundsätzlich geht von diesem Gebäudeteil keine stärkere Beeinträchtigung für das betroffene Nachbargrundstück aus als von einer Einfriedung. Ein vergleichbarer Sachverhalt lag kürzlich bei einem Bauvorhaben in der Peter-Ostermeyer-Straße vor. Die schriftliche Zustimmung des Nachbarn liegt bislang nicht vor. Der Bauherr ist bemüht diese zeitnah einzuholen. Auch hier wird das Landratsamt als Genehmigungsbehörde um genaue Prüfung dieses nachbarschützenden Belanges gebeten.

Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich Wandhöhe werden auch mit den Nebenanlagen eingehalten.

Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage und Doppelgarage ausreichend erbracht.

Der Freiflächen- und Baumbestandsplan lag dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Es befinden sich zwei große, sehr erhaltenswerte Bäume auf dem Baugrundstück. Die Eiche Nr. 6 hat eine STU von 4,10 m, ist ein Grenzbaum und von einer beeindruckender Qualität. Dieser soll unbedingt auch im Sinne der Nachbarschaft erhalten bleiben. Es muss hier mindestens der Kronenradius zuzüglich 1,50 m mit dem Bauraum eingehalten werden.

Die Buche Nr. 2 mit Stu 2,17m steht direkt an der Herrenwiesstraße und ist ebenfalls von guter Vitalität und soll erhalten bleiben. Die im Kronenbereich vorgesehenen Trittplatten dürfen nur in Handschachtung verlegt werden. Die Buchen reagieren auf Arbeiten im Wurzelraum empfindlich.

Aufgrund des herausragenden Baumbestandes sollte eine ökologische Baubegleitung beauflagt werden und vor dem Abbruch des Altbestandes unbedingt bereits fest verankerte Baumschutzzäune errichtet werden. Das ist vom Umweltamt abzunehmen.

Wenn Ob stbäume gepflanzt werden sollten, ist der vorgesehene Standort aus dem Kronenbereich der Eiche zu verlegen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Pool sowie mit Einliegerwohnung und Doppelgarage herzustellen.

Eine Befreiung für die Nebenanlagen (Zufahrten) mit ca. 60 m² wird befürwortet.

Eine Befreiung für die Tiefgarage mit ca. 121 m² wird aufgrund der Ausführung mit einer Erdüberdeckung von 1 m befürwortet.

Hinsichtlich der Abstandsflächenthematik beim Rampengebäude wird eine genaue Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Genehmigungsbehörde gefordert.

Zum Schutz des herausragenden Baumbestandes ist durch die Genehmigungsbehörde eine ökologische Baubegleitung zu beauflagen.

Vor dem Abbruch des Altbestandes sind unbedingt fest verankerte Baumschutzzäune zu errichten. Diese sind vom Umweltamt abzunehmen.

Zum Schutz der Eiche Nr. 6 sind durch die Grünordnung der Genehmigungsbehörde entsprechende Schutzmaßnahmen zu beauflagen.

Die geplanten Trittplatten im Kronenbereich der Buche Nr. 2 dürfen nur durch Handschachtung verlegt werden.

Der Standort der zur Pflanzung vorgesehenen Obstbäume ist außerhalb des Kronenbereiches der Eiche zu verlegen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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12. Bauantrag Tektona Wohn- und Gewerbebau GmbH zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Haus 1) auf dem Grundstück Fl.Nr. 625/5 an der Robert-Koch-Str. 16 a;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö beschließend 12

Sachverhalt

Bauherr: Tektona Wohn- und Gewerbebau GmbH
Bauort: Robert-Koch-Str. 16 a, Grundstück Fl.Nr. 625/5 (Grundstücksgröße = 2.711 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11, Bebauungsplan  BL 19/96 Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Das gegenständliche Grundstück wurde bereits 2013 mit einem Einfamilienhaus nebst Nebenanlagen beplant. Mit dem vorliegenden Baugesuch wird eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern geplant.

Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D Bebauung mit einen Mansardenwalmdach (DN 30°/52°). Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß.

Das Maß der baulichen Nutzung wird in der Hauptnutzung nicht eingehalten. Die Grundfläche der Hauptnutzung wird Geringfügung mit 0,82 m² überschritten. Dies ist aufgrund der Berechnung mit dem Faktor 0,1549 anstatt 0,1544 (Faktor in den letzten Jahren) entstanden.  Die Grundfläche mit den Nebenanlagen ist auf das zulässige Überschreitungsmaß von max. 70 % um ca. 30 m² zu reduzieren. Dies bezieht sich auf beide geplanten Gebäude. Eine Befreiung für die Zufahrt aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung in Höhe von maximal 67,45 m² für die Zufahrten zu den beiden geplanten Einfamilienhäusern sollte wie in ähnlichen Fällen befürwortet werden.

Die Zuwegung vor der Fahrradabstellgarage muss auf 1,50 m reduziert werden, anderenfalls ist diese Fläche der Grundfläche Nebenanlagen als versiegelte Fläche zuzurechnen.

Die festgesetzte Baugrenze von 10 m wird mit dem Hauptgebäude eingehalten. Das geplante Eingangspodest überschreitet die Baugrenze um ca. 1 m im Mittel. Aufgrund vorhandener Bezugsfälle im Geviert sollte eine Überschreitung der Baugrenze mit dem Eingangspodest befürwortet werden.

Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich Wand- und Firsthöhen sind sowohl bei der Hauptnutzung als auch bei den Nebenanlagen eingehalten.

Eine geplante Abgrabung auf der Nordseite des Gebäudes erfüllt die Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden.

Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.

Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.

Der Stellplatznachweis wird  mittels Doppelgarage erbracht.

Der Freiflächen- und Baumbestandplan lag dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Die vitale Linde mit Stu 2,68m hat in ca. 1,50 m Höhe einen V-Zwiesel mit Wassertasche. Am westlichen Stämmling ist eine sich mehrere Meter den Stamm hochziehende Wachstumsdepression erkennbar. Nach Einbau eines Verspannungssystems und einer Kronenpflege ist der Baum sehr erhaltenswert. Der Baum bleibt erhalten.

Die zur Fällung beantragte Birke ist nicht erhaltenswert, da aufgrund eines V-Zwiesels bruchgefährdet.

Beim nördlichen Nachbarn sind vom Bau des Hauses die Wurzelbereiche einer Hainbuche betroffen. Evtl. ließe sich mit einer entsprechenden Umplanung ein Eingriff in den Wurzelbereich vermeiden.

Die geplante Zufahrt tangiert den Wurzelbereich des gemeindeeigenen Straßenbaumes. Diese ist aus dem Kronenbereich heraus zu verlegen. Die bestehende Einfahrt wird weiterhin genutzt. Der alte Belag ist zu erhalten um den Wurzelraum zu schützen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Haus 1) herzustellen.

Eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen bis zu 70 % wird aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung der Zufahrten befürwortet.

Einer Überschreitung der festgesetzten Baugrenze mit dem Eingangspodest wird aufgrund vorhandener Bezugsfälle zugestimmt.

Die Linde mit Stu 2,68 m ist nach Durchführung einer Kronenpflege und dem Einbau eines Verspannsystems zu erhalten.

Der Wurzelbereich der benachbarten Hainbuche im Norden ist vor Beeinträchtigung zu schützen.

Die bestehende Einfahrt wird weiterhin genutzt. Zum Schutz des Wurzelbereiches des gemeindeeigenen Straßenbaumes (Ahorn) ist der alte Belag zu erhalten.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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13. Bauantrag Tektona Wohn- und Gewerbebau GmbH zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Haus 2) auf dem Grundstück Fl.Nr. 625/5 an der Robert-Koch-Str. 16 a;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö beschließend 13

Sachverhalt

Bauherr: Tektona Wohn- und Gewerbebau GmbH
Bauort: Robert-Koch-Str. 16 a, Grundstück Fl.Nr. 625/5 (Grundstücksgröße = 2.711 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11, Bebauungsplan  BL 19/96 Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Das gegenständliche Grundstück wurde bereits 2013 mit einem Einfamilienhaus nebst Nebenanlagen beplant. Mit dem vorliegenden Baugesuch wird eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern geplant.

Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+D Bebauung mit einen Mansardenwalmdach (DN 52°). Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß.

Das Maß der baulichen Nutzung wird in der Hauptnutzung nicht eingehalten. Die Grundfläche mit der Hauptnutzung wird Geringfügung mit 0,82 m² überschritten. Dies ist aufgrund der Berechnung mit dem Faktor 0,1549 anstatt 0,1544 (Faktor in den letzten Jahren) entstanden. Dies ist auf das zulässige Maß zu korrigieren.
Die Grundfläche mit den Nebenanlagen ist auf das zulässige Überschreitungsmaß von max. 70 % um ca. 30 m² zu reduzieren. Dies bezieht sich auf beide geplanten Gebäude. Eine Befreiung für die Zufahrt aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung in Höhe von maximal 67,45 m² für beide Zufahrten sollte wie in ähnlichen Fällen befürwortet werden.

Die festgesetzte Baugrenze von 10 m wird mit der nordöstlichen Gebäudeecke und geringfügig mit dem Eingangspodest um maximal ca. 1,08 m überschritten. Die Gebäudefront steht aber im gesamten Verlauf dann wieder hinter der festgesetzten Baugrenze von 10 m.  Die Überschreitung wird einerseits mit dem trapezförmigen Zuschnitt des Grundstücks begründet andererseits mit der Schaffung sinnvoller Sichtbeziehungen aus dem Haus. Aufgrund mehrerer vorhandener Bezugsfälle und erteilten Befreiungen im Geviert sollte diese geringfügige Überschreitung der Baugrenze mit der Gebäudeecke und dem Eingangspodest befürwortet werden.

Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich Wand- und Firsthöhen sind sowohl bei der Hauptnutzung als auch bei den Nebenanlagen eingehalten.

Eine geplante Abgrabung auf der Westseite des Gebäudes erfüllt die Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden.

Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.

Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.

Der Freiflächen- und Baumbestandplan lag dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Die geplante Zufahrt verläuft derzeit über den Wurzelbereich eines Straßenbaumes. Um den Ahorn zu schützen, wäre ein Anschrägen der Zufahrt nötig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Haus 2) herzustellen.

Eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen bis 70 % wird aufgrund der wasserdurchlässigen Ausführung der Zufahrten befürwortet.

Einer Überschreitung der festgesetzten Baugrenze mit der nordöstlichen Gebäudeecke und einem Teil des Eingangspodestes um max. 1,08 m wird aufgrund vorhandener Bezugsfälle zugestimmt.

Der geplante straßenseitige Lichtschacht ist hinsichtlich seiner Abmessungen von der Genehmigungsbehörde zu prüfen.

Die geplante Zufahrt zu Haus 2 ist zum Schutz des Straßenbaumes (Ahorn) aus dem Wurzelbereich zu verlegen und vom Zufahrtswinkel entsprechend zu verändern, um den Wurzelbereich nicht zu beeinträchtigen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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14. Tekturantrag Karl-Heinz Ising zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 724 an der Alexander-Schmorell-Str. 4;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö beschließend 14

Sachverhalt

Bauherr: Karl-Heinz Ising;
Bauort: Alexander-Schmorell-Str. 4; Grundstück Fl. Nr. 724 (Grundstücksgröße 991 m²) Planbereich: BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung


Zum bereits genehmigten Bauvorhaben werden seitens des Bauherrn folgende Änderungen  mit der vorliegenden Tektur gewünscht:

  1. Planung eines offenen Carports mit 2 Stellplätzen
  2. Reduzierung der Trauf- und Firsthöhe um 7,5 cm
  3. Verschiebung des Standortes des Wohnhauses um 2,32 m nach Osten
  4. Entfall des eingeschossigen Anbaus, Ausbau des Spitzbodens, Kelleraußentreppe
  5. Entfall des Aufzuges
  6. Planung eines Vordaches
  7. Veränderungen der Raumaufteilung
  8. Reduzierung der Dachbelichtungselemente


Durch die geplante Reduzierung der versiegelten Flächen wird das Maß der baulichen Nutzung sowohl in der Hauptnutzung als auch bei den Nebenflächen eingehalten.

Die geplante Einliegerwohnung ist in dem vorliegenden Tekturantrag nicht mehr vorhanden. Die im Bestand befindliche straßennahe Einzelgarage an der westlichen Grundstücksgrenze, die ursprünglich als Garage und Zufahrt für die Einliegerwohnung gewertet und genehmigt wurde ist durch den Wegfall der Einliegerwohnung so nicht mehr zulässig und wiederspricht  § 7 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung.
Hier ist eine entsprechende Umplanung erforderlich, entweder hinsichtlich der Einliegerwohnung oder der Wegfall der Garage. Grundfläche für Hauptanlagen wäre noch vorhanden.

Auf der Gebäudewestseite ist eine Abgrabung geplant, die den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Einer Abweichung sollte daher zugestimmt werden.

Die Dachbelichtungselemente sind entsprechend der Ortsgestaltungssatzung zu vermaßen.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Gemäß Stellungnahme des Umweltamtes sind die Nachbarbäume im Norden mit Baumschutzzäunen schon beim Abbruch gesichert werden.

Die Zufahrt sollte aus dem Kronenbereich der Ulme verschoben werden.

Der Stellplatznachweis wird mittels Carport mit 2 Stellplätzen erbracht.

Ein weiterer Tekturantrag, der in der Bauausschusssitzung vom 05.02.2018 behandelt wurde, ist noch nicht genehmigt.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für die Tektur zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport herzustellen.

Der Errichtung einer ausnahmsweise zulässigen Abgrabung wird zugestimmt.

Die Dachbelichtungselemente sind zu vermaßen.

Die Nachbarbäume sind vor Abbruch des Altbestandes mit Baumschutzzäunen zu sichern.

Die Zufahrt ist aus dem Kronenbereich der Ulme zu verschieben.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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15. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö 15

Sachverhalt

D ie Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 GO behandelte Bauanträge:

  • Tekturantrag MBH Mamisch Beteiligungsholding GmbH zum Neubau von zwei Bürogebäuden hier – Änderung Freiflächenplan - auf dem Grundstück Fl. Nr. 616/11 an der Südl. Münchner Str. 66 c;

  • Antrag Dr. Malte Maurer zur Umnutzung des Schwimmbades zur Einliegerwohnung  auf dem Grundstück Fl.Nr. 629/16 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 32;

  • Antrag Walter Anzengruber zur Errichtung eines ebenerdigen, behindertengerechten Anbaus am Bestandsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 396/30 an der Willi-Stamer-Str. 8;

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16. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö 16

Sachverhalt

Es lagen keine Bauanträge nach Art. 58 BayBO vor.

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17. Straßenbau Derbolfinger Platz und Freianlagen Luitpoldweg; Vergabe der Arbeiten;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö beschließend 17

Sachverhalt

Die Vergabe der Arbeiten wurde in der Gemeinderatssitzung vom 24. Juli 2018 beschlossen. Der Tagesordnungspunkt wird aufgrund dessen abgesetzt.

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18. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö 18
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18.1. Anfrage GR-Mitglied Reinhardt-Maier

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö 18.1

Sachverhalt

GR-Mitglied Reinhart-Maier frägt den Sachstand bezüglich des Bauvorhabens Dres. Wöhr in der Zeillerstraße 5 ab. Bauamtsleiter Rothörl führt hierzu aus, dass das Landratsamt die Baugenehmigung erteilt hat. Mit den Abbruch- und Neubauarbeiten wurde bislang nicht begonnen, weil es noch offene Sachverhalte bezüglich Bohrpfahlwand, Grundstückstauschvertrag und Naturschutz (Fledermaus) gibt.

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18.2. Anfrage GR-Mitglied Reinhart-Maier

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö 18.2

Sachverhalt

GR-Mitglied Reinhart-Maier erkundigt sich nach dem baulichen Sachstand für das Grundstück Dr.-Engelsperger-Str. 4. Die Verwaltung führt hierzu aus, dass das Grundstück zwischenzeitlich verkauft wurde und auch bereits eine Bauberatung hinsichtlich der Bebauung mit einem Einfamilienhaus stattgefunden hat. Es ist davon auszugehen, dass zeitnah ein Bauantrag eingereicht werden wird.

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18.3. Anfrage GR-Mitglied Sedlmair

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö 18.3

Sachverhalt

GR-Mitglied Sedlmair stellt fest, dass nach Anschlussarbeiten der Straßenbelag am Franz-Rieger-Weg nahe der Ampelanlage/Übergang Südl. Münchner Straße dringend wieder hergestellt werden muss, da der jetzige Zustand im Gefällebereich eine Unfallgefahr darstellt. Der Verwaltung ist der Sachverhalt bekannt. Eine Erledigung der notwendigen Asphaltarbeiten wurde zugesichert.

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19. Neubau eines Wohnhauses mit TG in der Südlichen Münchner Str. 18; Spenglerarbeiten - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö 19

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.072017 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.

Das Gewerk Spenglerarbeiten wurde auf Grund der Kostenschätzung beschränkt ausgeschrieben. 10 Firmen haben die Unterlagen erhalten, drei Angebote sind eingegangen.


Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Zimmerei Denis Lebranschu aus 83026 Rosenheim mit einer Bruttoangebotssumme von 81.716,11 €.

Auf der Haushaltsstelle 88000.9418 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Spenglerarbeiten am Wohnhaus Südl. Münchner Str. 18  den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Denis Lebranschu aus 83026 Rosenheim mit einer Bruttoangebotssumme von 81.716,82 € zu beauftragen.

Auf der Haushaltsstelle 88000.9418 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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20. Neubau eines Wohnhauses mit TG in der Südlichen Münchner Str. 18; Fensterarbeiten - Vergabe;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 30.07.2018 ö 20

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.07. 2017 beschlossen, die weiteren Entscheidungen über Bauvergaben auf den Bauausschuss zu übertragen.
Durch die einzelnen Fachplaner wurden in der Zwischenzeit die Leistungsverzeichnisse erstellt und verschickt.

Das Gewerk Fensterarbeiten wurde auf Grund der Kostenschätzung beschränkt ausgeschrieben. 11 Firmen haben die Unterlagen erhalten, fünf Angebote sind eingegangen.


Die Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter die Fa. Schöb Fensterbau aus 85254 Sulzemoos mit einer Bruttoangebotssumme von 139.855,70 €.

Auf der Haushaltsstelle 88000.9418 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, für die Fensterarbeiten am Wohnhaus Südl. Münchner Str. 18 den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Schöb Fensterbau aus 85254 Sulzemoos mit einer Bruttoangebotssumme von 139.855,70 € zu beauftragen.

Auf der Haushaltsstelle 88000.9418 sind ausreichend Haushaltsmittel vorhanden und verfügbar.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 25.09.2018 11:50 Uhr