Die Gemeinde Grünwald hat am 15.05.2018 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. B 41a i.S. des § 12 BauGB aufzustellen.
Zu diesem Bebauungsplan betreffend der Grundstücke Fl.Nrn. 183 u. 183/1 Gemarkung Grünwald westlich der Tölzer Straße hat die Bauverwaltung die sog. frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 24.05.2018 bis einschließlich 02.07.2018 durchgeführt.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.
Es wurden die für solche Bauleitverfahren üblichen Träger der öffentlichen Belange (Behörden) aber auch die Öffentlichkeit (Bürger) sowie die direkt angrenzenden Nachbarn schriftlich über die Möglichkeit zur Abgabe von Anregungen beteiligt.
Der Ausschuss für Planung und Entwicklung hat sich in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 11.10.2018 sehr eingehend mit dem vorliegenden Bauleitverfahren befasst und die während der o.g. Frist eingegangenen Anregungen mit den beiden Planern, Frau Gerlach vom Architekturbüro Dragomir und Herrn Altenberend vom Architekturbüro DMP planungsrechtlich gewürdigt und folgende Abwägungsempfehlungen für den Gemeinderat getroffen:
Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB
T.1 Landratsamt München - Sachgebiet Grünordnung
Schreiben vom 22.06.2018
T.1.1 Im Luftbild ist umfangreicher Baumbestand zu erkennen, der im Plan nur als Hinweis C.7 dargestellt ist, ohne Aussage zum Erhalt oder einer möglichen Fällung. Einige der Bestands-bäume können mit der im Plan dargestellten Umgrenzungslinie für Tiefgaragen nicht erhalten werden. Dabei handelt es sich auch um Baumbestand auf Nachbargrund. Es fehlt eine Bestandsaufnahme und Bewertung der Bäume sowie eine Planung der Tiefgarage, die mit dem Erhalt der Nachbarbäume vereinbar ist. Wir bitten dies nachzuholen.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Eine detaillierte Aufnahme des Baumbestands inklusive Bewertung der Erhaltungswürdigkeit wurde am 30.07.2018 durch ein Fachbüro durchgeführt. Der Baumbestand auf Nachbargrund ist aller Voraussicht nach nicht von den Baumaßnahmen betroffen (siehe dazu auch Pkt. T.1.3).
Keine Änderung der Vorhabenplanung erforderlich, jedoch ist eine entsprechende Erläuterung in der Begründung vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.1.2 Wir empfehlen dringend, schützenswerten Baumbestand innerhalb des Geltungsbereiches unter „A. Festsetzungen durch Planzeichen“ aufzunehmen.
A.7.1 Die zu pflanzenden Bäume im Plan überdecken teilweise bereits bestehende Bäume. Hier ist zu klären, ob die Bestandsbäume erhalten werden können (z. B. parallel zur Tölzer Straße), was eine Neupflanzung an diesen Standorten überflüssig machen würde. Konkretere Aussagen zum Baumerhalt und eventuellen Baumschutzmaßnahmen lassen sich nur treffen, wenn Details zum Baumbestand vorliegen.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Auf Basis der Ergebnisse der am 30.07.2018 durchgeführten Baumbewertung wird vorgeschlagen, zwei Bestandsbäume (Zerr-Eiche und Vogel-Kirsche in der südwestlichen Ecke des Geltungs-bereichs) als zu erhaltend festzusetzen.
Der übrige Baumbestand im Geltungsbereich liegt größtenteils im Bereich der geplanten baulichen Anlagen und kann daher im Zuge der Baumaßnahme nicht erhalten werden. Lediglich im Vorgartenbereich entlang der Tölzer Straße wäre der Erhalt von drei Bäumen ggf. möglich. Hier erscheint es jedoch nicht zielführend, im Bebauungsplan bereits eine endgültige Aussage über die Fällung oder den Erhalt der Bäume zu treffen. Gestalterisches Ziel ist der Aufbau einer Doppel- Baumreihe in Verbindung mit den Straßenbäumen der Tölzer Straße. Dies könnte bei Erhalt der Bestandsbäume nur bedingt realisiert werden. Da die Straßenbäume jedoch gemäß Baumbewertung in schlechtem Zustand sind, wäre in Abstimmung mit der Gemeinde vielleicht auch eine Erneuerung der Straßenbaumreihe denkbar. Dies sollte im Bauvollzug final abgestimmt werden. Es wird vorgeschlagen, die Informationen zum Baumbestand in einem gesonderten Baumbestandsplan darzustellen und in die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.1.3 - A.8.1 Die Umgrenzung der Flächen für Tiefgaragen besteht nur aus einer Linie im westlichen Grundstücksbereich. Diese Linie ist zudem noch versehentlich gedoppelt am linken Planrand dargestellt. Bitte korrigieren Sie die Darstellung und kennzeichnen Sie den gesamten Umgriff der Tiefgaragenflächen. Zum Erhalt der Nachbarbäume auf den Grundstücken in der Eibseestraße darf die Westseite der Tiefgarage nur bis ca. 5-7m an die Grundstücksgrenze heran-rücken. Der Verlauf der Umgrenzungslinie sollte sich an der Oberkante der dargestellten Böschung A.8.2 orientieren.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Die Tiefgaragen-Umgrenzung wird entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereichs bis zur Außenkante des Bauraums verlängert. Innerhalb des Bauraums ist die Darstellung der Tiefgaragen-Umgrenzung nicht erforderlich, da hier bauliche Anlagen, auch unter der Geländeoberfläche, ohnehin allgemein zulässig sind. Der Baumbestand auf Nachbargrund ist aller Voraussicht nach nicht von den Baumaß-nahmen betroffen, da sich zwischen den westlich angrenzenden Grundstücken und dem Planungsgebiet eine Bestandsmauer aus Beton mit einer Höhe von 1,87 bzw. 2,10m über Gelände, befindet. Ausgehend von einer frostfreien Gründung der Mauer ist nicht mit einer Durchwurzelung des Bodens im Bereich des Planungsgebiets zu rechnen. Aus diesem Grund kann die Tiefgarage in der geplanten Dimension errichtet werden, ohne den Baumbestand auf Nachbargrund zu gefährden.
Im Zuge der Baumaßnahmen sind jedoch entsprechende Schutzmaßnahmen und bautechnische Vorkehrungen zu treffen, um die Kronen nicht zu beschädigen.
Es wird daher vorgeschlagen, folgenden textlichen Hinweis aufzunehmen:
„Im Kronenbereich des Baumbestands auf den Nachbargrundstücken mit den Flurnummern 184/45 und 184/46 ist der Tiefgaragen-Verbau so auszuführen, dass die in das Baufeld hineinragenden Baumkronen nicht nachhaltig beschädigt werden. Gegebenenfalls ist im Rahmen eines Freiflächengestaltungsplanes ein Konzept zum fachgerechten Kronenrückschnitt zu erarbeiten und vorzulegen.“
Die Begründung ist entsprechend anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.1.4 - C.7 Hier steht zwar „bestehende Bäume“, die Darstellung mit dem Kreuz legt jedoch nahe, wie auch die Planung der Tiefgarage und die Verteilung der zu pflanzenden Bäume gemäß A.7.1, dass ein Erhalt nicht geplant ist. Wir empfehlen, wie oben bereits erläutert, eine Umplanung und eine Aufteilung in „zu erhaltende Bäume“ (A.7.x), „zu fällende Bäume“ (C.7) und „Bestandsbäume außerhalb des Geltungsbereichs“ (C.x).
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Die Abbildung der Baumkronen mit gekreuzten Linien ist eine allgemein übliche hinweisliche Darstellungsart. Eine Aussage über Erhalt oder Fällung der Bestandsbäume ist damit zunächst nicht verbunden.
Auf Basis der Ergebnisse der am 30.07.2018 durchgeführten Baumbewertung wird vorgeschlagen, zwei Bestandsbäume als zu erhaltend festzusetzen. (sieheT.1.2).
Der sonstige Baumbestand im Planungsgebiet kann größtenteils nicht erhalten werden (siehe dazu T.1.2 und T.1.6). Der Baumbestand auf Nachbargrund wird erhalten (siehe dazu auch Pkt. T.1.3).
Erläuterung in der Begründung ist vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.1.5 - C.8 Dieses Planzeichen konnte im Plan nicht gefunden werden.
Wo gibt es Bestandshecken? Sollen diese erhalten bleiben? Dann müssten diese unter „A. Festsetzungen durch Planzeichen“ aufgenommen werden.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Es ist nicht erforderlich, bestehende Hecken in der Planzeichnung darzustellen. Das Planzeichen wird aus der Legende entfernt, die Planzeichnung entsprechend angepasst.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.1.6 - D.12 Diese Festsetzung ist sehr vage gehalten. Wir raten dazu, ein konkretes Pflanzgebot zu formulieren, Mindestpflanzqualitäten festzusetzen, sowie die Ersatzpflanzungsregelung für zu erhaltende und zu pflanzende Bäume festzusetzen. Im Plan sind nur 18 Neupflanzungen eingezeichnet. Solange der Erhalt der Bestandsbäume nicht verbindlich geregelt ist, ist dies aus grünordnerischer Sicht zu wenig für die Grundstücksgrößen. Nach Bebauungsplan B 35 wären hier insgesamt 26 Bäume nachzuweisen. Es könnten sowohl eine Mindestanzahl an Bäumen als auch an Sträuchern festgesetzt werden.
Textvorschlag:
Die nicht überbaubaren Flächen der bebauten Grundstücke sind, soweit sie nicht als Geh- und Fahrflächen oder als Stellplätze für Kraftfahrzeuge angelegt sind, gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten. Es sind so viele Bäume zu pflanzen, dass auf je angefangene 300 qm Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter, heimischer Laubbaum 1. bis 2. Wuchsordnung oder zwei standortgerechte, heimische Laubbäume 3. Wuchsordnung (s. Pflanzliste unter Hinweis X) kommen. Erhaltene Bestandsbäume, die der geforderten Mindestpflanzqualität entsprechen, können darauf angerechnet werden.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Derzeit sind 18 Neupflanzungen laut Planzeichnung festgesetzt.
Bei Anwendung der Formel „1 Baum pro 300 qm“ wären bei einer Grundstücksfläche von insgesamt 4.678 qm lediglich 16 Neupflanzungen erforderlich. Zudem dient die zeichnerische Darstellung der zu pflanzenden Bäume auch der Vermittlung einer Planungsabsicht, nämlich der Herstellung einer Baumreihe entlang der Tölzer Straße, vorzugsweise analog zum Bestand im Norden als Doppelbaumreihe in Verbindung mit den Straßenbäumen. (vgl. T.1.2).
Es wird daher vorgeschlagen, die zu pflanzenden Bäume weiterhin über die Darstellung in der Planzeichnung zu regeln und zusätzlich folgende Festsetzung zu ergänzen:
„Die nicht überbaubaren Flächen der bebauten Grundstücke sind, soweit sie nicht als Geh- und Fahrflächen oder als Stellplätze für Kraftfahrzeuge angelegt sind, gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten. Für die gemäß Planzeichnung festgesetzten Baumpflanzungen sind heimische Laubbäume erster Wuchsordnung zu verwenden. Im straßenabgewandten Bereich kann ein Baum erster Wuchsordnung durch zwei heimische Laubbäume 2. oder 3. Wuchsordnung oder zwei Obstbäume ersetzt werden. Erhaltene Bestandsbäume, die der geforderten Mindestpflanzqualität entsprechen, können darauf angerechnet werden.
Die zu pflanzenden Gehölze haben folgende Mindestpflanzqualitäten zu erfüllen:
Bäume 1. Wuchsordnung: Hochstamm, Stammumfang 20-25 cm
Bäume 2. Wuchsordnung: Hochstamm, Stammumfang 18-20 cm
Bäume 3. Wuchsordnung: Hochstamm, Stammumfang 16-18 cm
Obstbäume: Hoch- oder Halbstamm, Stammumfang 14-16 cm.
Mit Pflanz- oder Erhaltungsgebot festgesetzte Bäume sind dauerhaft zu erhalten, im Wuchs zu fördern und zu pflegen. Ausgefallene Bäume sind spätestens in der darauffolgenden Vegetationsperiode gleichwertig nachzupflanzen.“ Auf die Erstellung einer Pflanzliste kann verzichtet werden, da im Rahmen des Bauvollzugs die Freiflächengestaltungsplanung durch ein Landschaftsarchitekturbüro erarbeitet wird, so dass entsprechende Kenntnis heimischer Laubbäume vorausgesetzt werden kann
Es ist eine Ergänzung dieser Festsetzung in Planteil 2 Ziffer D vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.2 Landratsamt München - Fachbereich Naturschutz
Schreiben vom 18.06.2018
T.2.1 Es besteht durch geplante Bauarbeiten an Gebäuden und Gebäudeabbrüche möglicher Weise ein Normenkonflikt des Bebauungsplanes mit § 44 Abs. 1 BNatSchG.
Der Bebauungsplanentwurf enthält keine Aussagen, ob dadurch artenschutzrechtliche Probleme auftreten können und wie damit gegebenenfalls umgegangen werden soll. Die Notwendigkeit der Prüfung artenschutzrechtlicher Vorschriften in Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren ergibt sich aus dem Umstand, dass bei der Realisierung von Vorhaben nicht gegen die gesetzlichen Verbote des Artenschutzrechts verstoßen werden darf. In Form einer Prognose ist es notwendig, vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die Umsetzung des Bebauungsplanes auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würde. Die Gemeinde wird gebeten, den Bebauungsplan durch entsprechende Aussagen zu ergänzen.
Hierzu ist es erforderlich in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig zu klären, ob und in welchem Umfang geschützte Arten betroffen sein können und welche Daten zu ihrem Schutz gesammelt werden. Es wird empfohlen ggf. durch entsprechende Auflagen sicherzustellen, dass die maßgeblichen Schutzzeiten und notwendigen Arbeitsweisen Beachtung finden sowie ggf. erforderliche zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Umsetzung des Bebauungsplans auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würde.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Eine faunistische Habitatanalyse und artenschutzrechtliche Abschätzung liegt inzwischen vor.
Zur Vermeidung potenziell möglicher Verstöße gegen das Tötungsverbot i.S. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG benennt das Gutachten Vermeidungsmaßnahmen. Es wird vorge-schlagen, die in der artenschutzrechtlichen Abschätzung beschriebenen Vermeidungs-maßnahmen als textliche Hinweise aufzunehmen:
„Vermeidung von Vogelschlag
Zur Vermeidung von erhöhtem Vogelschlag an großflächigen Glaselementen sind "vogelfreundliche" Verglasungen und Gestaltungen zu wählen.“
Zeitliche Beschränkung von Baufeldfreimachung, Gebäudesanierung/- abriss und Rodungsarbeiten / Verluste von Eiern oder nicht flüggen Jungvögeln werden durch Gehölzrodungen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln (1. März bis 30. September in Anlehnung an § 39 (5) BNatSchG) vermieden.“
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.2.2 - § 13 a BauGB stellt die Gemeinde zwar frei, die naturschutzrechtliche Kompensation nachzuweisen, er stellt sie aber nicht frei, die mit der Umsetzung des Vorhabens verbundenen Beeinträchtigungen und Vermeidungsmaßnahmen aufzuzeigen.
Wir empfehlen, unter den Hinweisen folgenden Punkt aufzunehmen:
Sollten Baumfällungen oder Gehölzbeseitigungen erforderlich sein, ist der grundsätzliche Verbotszeitraum des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (01.03. – 30.09.) zu beachten. Ausnahmen sind nur in den unter § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG genannten Fällen zulässig.
Die Gemeinde wird gebeten den Bebauungsplan entsprechend zu ergänzen.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Siehe T.2.1
Es wird vorgeschlagen, die in der artenschutzrechtlichen Abschätzung beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen als textliche Hinweise aufzunehmen
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.3 Landratsamt München - Fachbereich Immissionsschutz
Schreiben vom 08.06.2018
T.3.1 - Fachlicher Hinweis: Der abwägungsrelevante Verkehrslärm der St 2072, welcher auf die Büroräume einwirkt, wurde nach Aktenlage nicht berücksichtigt. Der Gemeinde wird empfohlen, die Verkehrslärmeinwirkung zu betrachten und mögliche Abhilfemaßnahmen in die Planung einfließen zu lassen.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Die Betrachtung der Verkehrslärmeinwirkungen ist im Rahmen des Immissionsgut-achtens vom Juni 2018 inzwischen erfolgt. Geeignete Festsetzungen zum Immissionsschutz wurden in den Satzungstext übernommen.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4 Landratsamt München - Sachgebiet Bauleitplanung
Schreiben vom 24.07.2018
T.4.1 Wir weisen darauf hin, dass die Ausfertigung eines Bebauungsplanes vor dessen Bekanntmachung vollzogen sein muss. Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. B 41, der in einem kleinen Teilbereich durch den vorliegenden Bebauungsplanentwurf überplant wird, ist aus den uns vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei erkennbar, ob die vom Gesetz vorgegebene Reihenfolge eingehalten worden ist. Der Vermerk über den Satzungsbeschluss wurde zwar vor der Bekanntmachung unterzeichnet, nach dem Vermerk Ober die Bekanntmachung ist aber noch ein eigener Ausfertigungsvermerk angebracht worden. Dieser Ausfertigungsvermerk hätte zeitlich nach dem Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung erfolgen müssen. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir der Gemeinde daher den Bebauungsplan Nr. B 41 erneut, mit Rückwirkung, bekanntzumachen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Rechtsprechungen des BayVGH vom 28.04.2017 bzw. 04.08.2017. Besteht eine Satzung aus mehreren Teilen wie z. B. Planzeichnung, Satzung, Vorhaben- und Erschließungsplan dann müssen alle Teile untrennbar körperlich miteinander verbunden sein (urkundengerecht geheftet), da ansonsten alle Teile separat auszufertigen sind.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Der Empfehlung des Landratsamtes wird gefolgt. Der Bebauungsplan Nr. B41 wird noch vor Satzung des hier gegenständlichen Bebauungsplanes erneut bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan wird entsprechend urkundengerecht geheftet und somit dem genannten Gerichtsurteil entsprechend verbunden.
Die Verwaltung wird beauftragt den Bebauungsplan B41 erneut bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.2 In der Präambel der Satzung sollte noch zum Ausdruck gebracht werden, dass der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches alle bisherigen rechtsverbindlichen Bebauungspläne ersetzt.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Der Empfehlung wird gefolgt.
Die Präambel wird um einen Hinweis, dass der Bebauungsplan innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches alle bisherigen Bebauungspläne ersetzt ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.3 Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Mischgebiet dargestellt. Der Gebietscharakter eines Mischgebietes ist dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf entwickelt sich hinsichtlich der geplanten zulässigen Nutzung Büronutzung nicht aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde.
Der Bebauungsplan kann gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt bzw. geändert werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; der Flächennutzungsplan ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Der Flächennutzungsplan wird nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens entsprechend berichtigt.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Flächennutzungsplan nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens zu berichtigen.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.4 § 12·BauGB setzt für das Zustandekommen eines·vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowohl einen Bebauungsplan als auch einen Vorhaben- und Erschließungsplan voraus. Ohne einen Vorhaben- und Erschließungsplan kann grundsätzlich ein wirksamer vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht zustande kommen. Bei dem uns vorgelegten Planteil 3 handelt es sich offensichtlich um den Vorhaben- und Erschließungsplan. Das muss auch zweifelsfrei aus der Bezeichnung des Planteils 3 hervorgehen.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Der Planteil 3 wird im Titel um den Zusatz „Vorhaben- und Erschließungsplan“ ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.5 Nachdem der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf aus mehreren Teilen besteht, ist hierzu in die Satzung, auch im Hinblick auf vorgenannte Rechtsprechung des BayVGH zur Ausfertigung, noch eine Aussage aufzunehmen (z. B. der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus Planteil 1- Planzeichnung i.d.F. v .., Planteil 2- Festsetzungen durch Text i. d. F. vom ... Planteil 3 Vorhaben- und Erschließungsplan i. d. F. vom .... .. . ").
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Die vorgeschlagene Ergänzung wird auf dem Plankopf ergänzt. Das Fassungsdatum steht jeweils auf jedem Planteil.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.6 Im nördlichen Bereich soll das geplante Gebäude an das Bestandsgebäude angebaut werden. Um das auch zu gewährleisten, empfehlen wir der Gemeinde entlang der Geltungsbereichsgrenze zum nördlichen Gebäude eine Baulinie festzusetzen.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Der Anregung wird gefolgt. Entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze wird eine Baulinie festgesetzt.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.7 Die bestehende Tiefgarage im Norden soll mit der Tiefgarage für das neue Gebäude verbunden werden. Dadurch entfallen in der bestehenden Tiefgarage Stellplätze. In der Begründung sollte daher noch aufgezeigt werden, wo die Stellplätze, die entfallen, nachgewiesen werden sollen.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Es entfallen 4 Stellplätze in der Bestandstiefgarage. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um pflichtige Stellplätze gem. Stellplatzsatzung. In der Bestandsgarage besteht derzeit ein Überschuss von 37 Stellplätzen. Nach Umsetzung der Planung verbleibt noch immer ein Überschuss von 33 Stellätzen. Darüber hinaus werden auch in der neu zu errichtenden Tiefgarage mehr Stellplätze als gem. Stellplatzsatzung erforderlich hergestellt.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.8 Die räumliche Bezugsgröße für die zulässige Grundfläche bzw. Geschossfläche ist allein das Baugrundstück. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Baugrundstück grundsätzlich mit dem Buchgrundstück gleichzusetzen. Die hier vorgenommene Festsetzung der Grundfläche bzw. Geschossfläche für einen Bereich, der aus mehreren Buchgrundstücken besteht
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(Flurnummer 183 und 183/1) ist in der BauNVO nicht vorgesehen und deshalb unzulässig. Das zulässige Nutzungsmaß ist den einzelnen betroffenen Grundstücken nicht eindeutig zuordenbar, es sei denn durch ausdrückliche Festsetzung werden die entsprechenden Flurnummern als ein Bauland festgesetzt. Denkbar wäre zur Abgrenzung des Nutzungsmaßes auch zwischen den einzelnen Grundstücken innerhalb des durchgängigen Bauraumes, entweder eine Baugrenze oder Knödellinie zu ziehen und für jeden Teilbereich die zulässige Grund- und Geschossfläche separat festzusetzen.
Außerdem müsste noch für die Bebauung entlang der Grundstücksgrenze „abweichende Bauweise, einseitiger Grenzanbau zulässig" festgesetzt werden, da innerhalb durchgehender Bauräume ansonsten zur jeweiligen Grundstücksgrenze die Abstandsflächentiefen nach der BayBO einzuhalten sind.
Eine andere Alternative wäre auch, die Grundstücksgrenzen als aufzuhebend zu kennzeichnen und das Planzeichen hierfür unter den Hinweisen aufzunehmen, also die Grundstücke entsprechend zu verschmelzen.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Es werden folgende Festsetzungen ergänzt:
Festsetzung durch Text
1. Maß der baulichen Nutzung
„Das für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung maßgebliche Baugrundstück besteht aus den beiden Grundstücken Fl.Nrn. 183 und 183/1, Gemarkung Grünwald“
Festsetzung durch Planzeichen.
8. Sonstige Planzeichen
8.6 a - abweichende Bauweise, einseitiger Grenzanbau zulässig
Das Planzeichen wird für das Teilgebiet Büronutzung 2 festgesetzt.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.9 Bleiben die beiden Flurnummern erhalten und werden die Grundstücke nicht verschmolzen, dann handelt es sich bei der Tiefgarage um eine Gemeinschaftstiefgarage, die mehreren Baugrundstücken als Stellplatznachweis dient. Die Tiefgarage müsste dann noch als Gemeinschaftstiefgarage mit Zuordnungsangabe festgesetzt werden. In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, ob gegebenenfalls auch Flächen für Geh- und Fahrrechte notwendig werden.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Die Tiefgarage wird als Gemeinschaftstiefgarage festgesetzt. Das Planzeichen 8.1 TGa wird in GTGa umgewandelt.
Es wird folgende Festsetzung durch Text ergänzt:
8. Stellplätze
„Die Gemeinschaftstiefgarage dient der Unterbringung der Stellplätze für die Grundstücke Fl.Nrn. 183 und 183/1.“
Da beide Grundstücke sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Vorhabenträgerin gehören, die sich auch zur Umsetzung des Vorhabens als ein Bürogebäude verpflichtet kann auf die Festsetzung von Geh- und Fahrrechten verzichtet werden. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt eine Grundstücksteilung erfolgen wird, sind dann entsprechende Rechte zu prüfen und zu regeln. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Festsetzung von Geh- und Fahrrechten nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.10 Was soll mit der Formulierung "festzusetzende" bei Ziffer A 4.1 zum Ausdruck gebracht werden? Nach unserer Auffassung kann die Formulierung entfallen. Die Formulierung "Baugrenze" ist ausreichend.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Der Anregung wird gefolgt.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.11 Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche soll es offensichtlich Bereiche geben, in denen nur Flachdach (A 5.3,0 4) zulässig ist. Aus Gründen der Rechtseindeutigkeit ist zur Abgrenzung der Bereiche mit unterschiedlichen Dachformen in der Planzeichnung noch eine Knödellinie zu ziehen und die Lage der Knödellinie zu vermaßen, damit zweifelsfrei ablesbar ist. in welchem Bereich welche Dachform zulässig sein soll.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Die Knödellinie dient der Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung. Insofern wird ein Planzeichen ergänzt (dicke schwarze Linie) mit der Bestimmung „Abgrenzung unterschiedlicher Dachformen“.
Die Linie wird entsprechend vermaßt.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.12 Die Lage der Knödellinie (A 8.4) innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist in der Planzeichnung noch zu vermaßen, damit widerspruchsfrei erkennbar ist, in welchem Bereich welches Nutzungsmaß gelten soll.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Der Empfehlung wird gefolgt.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.13 Das Planzeichen für die Maßzahlen (C 6) ist unter den Festsetzungen aufzuführen, sonst entfalten die in der Planzeichnung eingetragenen Maße keine rechtliche Wirkung. Auf die Festsetzung könnte nur dann verzichtet werden, wenn die Planzeichnung zur Maßentnahme geeignet ist. Das geht jedoch aus der Planzeichnung nicht hervor.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Der Empfehlung wird gefolgt.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.14 Innerhalb des Bauraumes und auf der geplanten Tiefgarage sind mit Planzeichen bestehende Bäume (C 7) dargestellt. Diese müssen wohl, wenn die Planung wie dargestellt verwirklicht werden soll, beseitigt werden. Das sollte aus Gründen der Rechtseindeutigkeit bei dem Planzeichen C 7 noch ergänzt werden. (z. 8. "bestehende Bäume zu beseitigen"). Sofern einzelne bestehende Bäume im Plangebiet erhalten werden sollen, müsste hierfür ein eigenes Planzeichen in die Satzung unter den Festsetzungen aufgenommen werden.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Die Erforderlichkeit der Fällung der Bäume ist im Zuge des Bauvollzuges abschließend zu klären. Der Bebauungsplan geht von einer Fällung der meisten Bäume im Planungsgebiet aus und stellt dies so auch in die Abwägung in der Begründung ein. Sofern einzelne Bäume jedoch im Bauvollzug erhalten werden können, soll dies auch möglich sein. Zusätzlich den festgesetzten neu zu pflanzenden Bäumen werden ergänzend zwei Bäume als zu erhalten festgesetzt. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.15 Das Planzeichen C 8 bestehende Hecke - ist in der Planzeichnung nicht auffindbar und kann daher entfallen.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Der Empfehlung wird gefolgt.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.16 Im Hinblick auf die Festsetzung D 5 ist entlang der Geltungsbereichsgrenze zur Tölzer Straße in der Planzeichnung noch die Straßenbegrenzungslinie einzutragen und das Planzeichen unter den Festsetzungen aufzuführen.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Der Empfehlung wird gefolgt.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.17 Die Überschreitung der Geschossfläche durch Lärmschutzfassaden um 130 qm erscheint uns zu niedrig. Um nochmalige Überprüfung wird gebeten.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Die Überschreitung der Geschossfläche umfasst nur die Bereiche mit Satteldach bei denen eine vorgehängte Schallschutzfassade errichtet wird. Bei den Kopfbauten wird der Schallschutz direkt über die Fassade gelöst ohne zusätzliche vorgehängte Fassade. Die Überschreitung von 130 qm wurde seitens der Architekten noch einmal geprüft. Die Überschreitungsmöglichkeit ist ausreichend.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.18 Der Begriff „Oberkante der Gebäude" in Ziffer D 1 ist rechtlich zu unbestimmt. Handelt es sich hierbei um die Wandhöhe oder die Firsthöhe? Sofern es sich um die Wandhöhe handelt, ist der obere Bezugspunkt für die einzelnen zulässigen Dachformen eindeutig zu fixieren.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Die Oberkante stellt jeweils den obersten Punkt des Gebäudes dar.
Die Festsetzung 1. Maß der baulichen Nutzung wird wie folgt ergänzt: „Die Oberkante der Gebäude darf maximal 9,90 m (unterer Bezugspunkt) über der durch Planeintrag festgesetzten Geländeoberkante liegen. Der obere Bezugspunkt (Oberkante der Gebäude) wird bei Satteldächern durch den First und bei Flachdächern durch die Oberkante der aufgehenden Wand definiert.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.19 Bei dem Stellplatz für den Anlieferverkehr handelt es sich wohl ebenfalls um einen oberirdischen Stellplatz. Aus Gründen der Rechtseindeutigkeit sollte das auch aus den Festsetzungen D 5 und D 8 zweifelsfrei ablesbar sein.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Die Festsetzung D 5 wird um oberirdische Stellplätze ergänzt.
Die Festsetzung D 8 wird um den Zusatz „oberirdischer“ Stellplatz für die Anlieferung ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.20 Nach der Festsetzung D 11 Satz 1 sollen gegenüber den an den Umgriff des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes angrenzenden Grundstücken die Abstandsflächentiefen nach der BayBO zur Anwendung kommen. Aus Gründen der Rechtseindeutigkeit ist die Festsetzung hierzu wie folgt zu formulieren:
"Die Geltung der Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BayBO wird angeordnet."
Der Bezug auf Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO ist herauszunehmen, da der Bebauungsplan nur die Tiefe der Abstandsflächen regeln kann. Die übrigen Bestimmungen der BayBO bleiben unberührt.
Nach der Festsetzung D 3 dürfen Fluchttreppen und Lärmschutzfassaden die Baugrenze überschreiten. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass diese Bauteile abstandsflächenrelevant sein können. Gegebenenfalls könnte deshalb der Bauraum mit dem Hauptgebäude nicht vollständig ausgeschöpft werden.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Der Empfehlung wird gefolgt.
Die Abstandsflächen zu den räumlichen Grenzen des Geltungsbereiches werden unter Berücksichtigung der Anwendung des 16-m-Privilegs auch unter Berücksichtigung der Fluchttreppen und Lärmschutzfassaden eingehalten.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.21 Die Formulierung in Ziffer D 11 Satz 2 "Im·Übrigen gelten die Abstandsflächen, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergeben" ist für eine Festsetzung rechtlich zu unbestimmt. In der Festsetzung ist konkret anzugeben, in welchem Bereich der Bebauungsplan die Abstandsflächentiefen regeln soll. Möglich wäre auch die entsprechenden Bereiche mit einem eigenen Planzeichen zu kennzeichnen
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Der Empfehlung wird gefolgt.
Die Fassaden vor denen die Abstandsflächen verkürzt werden sollen werden durch Planzeichen gekennzeichnet.
Die Festsetzung D.12 wird wie folgt geändert:
„Vor den gem. Planeintrag festgesetzten Baugrenzen werden die Abstandsflächen auf das sich aus der maximal zulässigen Wandhöhe und der Baugrenze ergebende Maß verkürzt."
Es wird die Festsetzung einer Wandhöhe für Gebäudeteile mit Satteldach ergänzt:
„Bei Satteldächern ist eine maximal zulässige Wandhöhe von 8,1 m zulässig. Der untere Bezugspunkt entspricht der durch Planeintrag festgesetzten Geländeoberkante. Der obere Bezugspunkt ist der Schnittpunkt der aufgehenden Wand mit der Dachhaut.“
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.4.22 Den Verfahrensunterlagen lag keine Begründung (lt. Gemeinde noch nicht vorhanden) bei. Im nächsten Verfahrensschritt ist deshalb den Unterlagen noch eine Begründung beizugeben.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Die Begründung wird den Verfahrensunterlagen zu den Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beigefügt.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.5 Wasserwirtschaftsamt München
Schreiben vom 02.07.2018
T.5.1 Zur genannten Bebauungsplan-änderung nimmt das Wasserwirtschaftsamt München als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
1. Niederschlagswasser
Grundsätzlich ist anfallendes unverschmutztes Niederschlags-wasser vor Ort über die belebte Oberbodenzone zu versickern, sofern dies aufgrund der Sickerfähigkeit des Bodens und sonstiger Randbedingungen möglich ist. Flächen- und Muldenversickerung ist als vorrangige Lösung zu verwenden, weshalb der notwendige Flächenbedarf bereits in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist. Sollte eine Flächen- bzw. Muldenversickerung technisch nicht möglich sein, ist dies stichhaltig zu begründen.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Die Planung sieht vor, das anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen des Baugrundstücks entsprechend den einschlägigen Regelwerken auf dem Grundstück zu versickern. Aufgrund der großflächigen Unterbauung durch die Tiefgarage erscheint jedoch eine oberflächige Versickerung über Mulden o.ä. nicht zielführend.
Hinzu kommt das berechtigte Interesse des Vorhabenträgers, die uneingeschränkte Nutzbarkeit der Freiflächen als Erholungsbereiche für die Mitarbeiter sowie eine repräsentative Gestaltung des Vorgartenbereichs zu gewährleisten. Für Rigolen oder Sickerschächte stehen im Bereich der Freianlagen ausreichende Flächen zur Verfügung. Die genaue Lage kann im Rahmen des Bauvollzugs geregelt werden. Es wird vorgeschlagen, einen entsprechenden Absatz in der Begründung zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.5.2 - Für die Bemessung und Planung der Anlagen im Umgang mit Niederschlagswasser verweisen wir als fachliche Arbeitsgrundlage auf das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) und das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser). Die Abwasserbeseitigung erfolgt hier im Trennsystem. D.h. das anfallende Niederschlagswasser darf nicht in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Die Planung sieht vor, das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern. Die konkrete Planung der Versickerungsanlagen erfolgt im Rahmen des Bauvollzugs.
Keine Änderung des Bebauungsplans erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.5.3 - Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt "Praxisratgeber für den
Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen" wird verwiesen. http://www.bestellen. bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Im Vergleich zum Bestand ergibt sich durch die Planung keine Zunahme des oberirdischen Versiegelungsgrads. Die unterbauten Bereiche können aufgrund der hohen geplanten Überdeckung weiterhin zur Regenwasserrückhaltung beitragen.
Keine Änderung des Bebauungsplans erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.5.4 - Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass Gebäude auch abseits von oberirdischen Gewässern Gefahren durch Wasser (z.B. Starkregenereignisse etc.) ausgesetzt sein können. Bei Starkregenereignissen und lokalen Unwetterereignissen können Straßen und Grundstücke überflutet werden. Insbesondere in Hanglagen können hierbei auch Sturzfluten auftreten. Dies sollte bei der Festlegung von Erdgeschosshöhen bzw. der Ausbildung von Kellern etc. Beachtung finden. Durch die entstehende Bebauung darf es zudem zu keiner Verschlechterung bei wild abfließendem Wasser für Dritte kommen (§37 WHG).
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Die Lage des Grundstücks, der tief liegende Grundwasserspiegel und die gute Durchlässigkeit des Bodens lassen keine besondere Gefährdung durch Überflutung befürchten. Die Sockelausbildung und Bauwerksabdichtung erfolgt gemäß DIN 18 195. Eine Verschlechterung für die umliegenden Grundstücke kann aufgrund der geplanten Geländemodellierung der Freiflächen (Absenkung des Geländes im Bereich der Innenhöfe) ausgeschlossen werden.
Keine Änderung des Bebauungsplans erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.5.5 - 2. Altlastenverdachtsflächen
Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt München zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gern. Art. 1 BayBodSchG).
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Der Hinweis ist im Rahmen des Bauvollzugs entsprechend zu beachten. Es wird vorgeschlagen, einen entsprechenden Absatz in der Begründung zu ergänzen
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.6 - Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Schreiben vom 11.06.2018
Kein Einwand
Zur Kenntnis
T.7 Gemeinde Straßlach-Dingharting
Schreiben vom 17.05.2018
T.7.1 - Vielen Dank für die Beteiligung im oben genannten Verfahren bringt die Gemeinde Straßlach-Dingharting keine Anregungen vor.
Zur Kenntnis
T.8 Staatliches Bauamt Freising
Schreiben vom 17.05.2018
T.8.1 - Mit oben genanntem Schreiben haben wir den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. B41a i.S. § 12 BauGB für die Grundstücke FI.Nrn. 183 u. 183/1 Gemarkung Grünwald westlich der Tölzer Straße mit der Bitte um Stellungnahme erhalten.
Aus Sicht der Straßenbauverwaltung kann der geplanten Bauleitplanung nur unter folgenden Maßgaben zugestimmt werden:
Die Tiefgaragenerschließung des Gebäudes soll direkt zur Staatsstraße erfolgen. Im weiteren Verfahren bitten wir, die erforderlichen Anfahrsichtdreiecke gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt06), bemessen auf 50 km/h (70 m parallel zur Staatsstraße in beide Fahrtrichtungen / 5 m in die Zufahrt) und die erforderlichen Sichtfelder auf bevorrechtigte Radfahrer (30 m parallel zur Staatsstraße / 3 m in die Zufahrt) zu berücksichtigen (Art. 29 Abs. 2, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RASt06). Die Anfahrsicht-dreiecke müssen von sichtbehindernder Bepflanzung freigehalten werden.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Die Tiefgaragenerschließung erfolgt gemäß Planung über die Tölzer Straße (Staatsstraße). Es wird vorgeschlagen, die Sichtfelder gemäß RASt in der Planzeichnung zu ergänzen und zusätzlich folgenden Hinweis aufzunehmen:
„Die in der Planzeichnung hinweislich dargestellten Sichtfelder gemäß RASt06 sind von ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeuge und sichtbehinderndem Bewuchs freizuhalten.“
Planteil 1 und 2 sind entsprechend zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.8.2 - Auf die von der Staatsstraße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen.
Aufgrund der einstimmigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Planung und Entwicklung beschließt der Gemeinderat:
Die Betrachtung der Verkehrslärmeinwirkungen ist im Rahmen des Immissionsgutachtens vom Juni 2018 inzwischen erfolgt. Geeignete Festsetzungen zum Immissionsschutz wurden in den Satzungstext übernommen.
Abstimmungsergebnis: 22:0
T.9 Bayernwerk Netz GmbH
Schreiben vom 02.07.2018
T.9.1 - Wir danken für die Zusendung des oben genannten Bebauungsplanes. Unsere Stellungnahme hierzu haben wir diesem Anschreiben beigefügt.
Die Stromversorgung ist durch den Anschluss an das Versorgungsnetz der Bayernwerk Netz GmbH gewährleistet und erfolgt aus der bestehenden Trafostation 19205 Am Koglerberg.
Kenntnisnahme
T.9.2 - Die bestehenden Anlagen im Bereich des Bebauungsplanes können dem beiliegenden Bestandsplan entnommen werden.
Kenntnisnahme
Keine Stellungnahmen zum Verfahren haben abgegeben:
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Regierung von Oberbayern
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Regionaler Planungsverband
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Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
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Vermessungsamt München
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Deutsche Telekom
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Wasserwerk Grünwald
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Erdwärme Grünwald
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E.ON Bayern AG
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Stadtwerke München
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Straßenbauamt München
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Gemeinde Pullach
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Gemeinde Oberhaching
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Polizeiinspektion
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Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
B.1 Stellungnahme 1 / Familie Thun – Eibseestr. 7, Schreiben vom 04.06.2018
B1.1 - Mit unserem Grundstück Fl.Nr. 184/45 liegen wir in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Grundstücken Fl.Nr. 183 u. 183/1. Durch die umfangreiche Bebauung könnten daher Bauschäden bei uns auftreten. Wir möchten aus diesem Grund anregen, ein Beweissicherungsverfahren durchführen zu lassen.
Kenntnisnahme.
Ein umfängliches Beweissicherungsverfahren gegenüber den direkt angrenzenden Nachbargrundstücken erfolgt im Rahmen der Baudurchführung. Keine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Im Übrigen wird auf die beiliegenden Planunterlagen (Planteile 1-3, Textliche Festsetzungen, Begründung, Faunistische Habitatanalyse und der Schalltechnischen Untersuchung) hingewiesen.
Sonstiges:
Die Gemeinde hat geprüft, ob sich sonstige Belange ergeben oder aufdrängen, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Das ist nicht der Fall.