Datum: 11.12.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:18 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:18 Uhr bis 21:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 20.11.2018;
3 Neubau Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage in der Wilhelm-Keim-Str. 19; Vorstellung der Entwurfsplanung und Kostenberechnung; Genehmigung;
4 Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2017 nach örtlicher Prüfung (Art. 102 Abs. 3 GO);
5 Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS);
6 Bekanntgabe der Wassergebühren ab 2019;
7 Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Grünwald (BGS / WAS);
8 Neufassung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Grünwald (Wasserabgabesatzung -WAS-);
9 Gewährung einer Arbeitsmarktzulage für die Beschäftigten der Gemeinde Grünwald;
10 Beantwortung Antrag der SPD-Fraktion vom 17.10.2016 zur Ausbaubeitragssatzung und Erschließungsbeitragssatzung;
11 Berichterstattung aus den Ausschüssen sowie von aktuellen Vorgängen und Themen von besonderer Wichtigkeit;
12 Bekanntgabe von Dringlichkeitsentscheidungen, die der 1. Bürgermeister gem. Art. 37 Abs. 3 GO anstelle des Gemeinderates getroffen hat;
13 Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gem. Art. 52 Abs. 3 GO;
14 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
14.1 Anfrage Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier
14.2 Anfrage Gemeinderatsmitglied Loos
15 Änderungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung; Billigungsbeschluss;

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2018 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 20.11.2018;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2018 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift vom 20.11.2018  wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. Neubau Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage in der Wilhelm-Keim-Str. 19; Vorstellung der Entwurfsplanung und Kostenberechnung; Genehmigung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.12.2017 das Architekturbüro Schwesinger & Frach einstimmig mit der Planung zum Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage in der Wilhelm-Keim-Str. 19 beauftragt.

Planung
Die Planung wurde mit der Gemeinde in den letzten Wochen abgestimmt. Nun liegt der Entwurf mit Kostenberechnung zur Genehmigung durch den Gemeinderat vor – auf die beiliegende Präsentation wird verwiesen. Das Architekturbüro wird die Planung in der Sitzung vorstellen.

Baugenehmigungsverfahren
Die planungsrechtlichen Parameter (z.B. Maß der baulichen Nutzung / Grund- und Geschossflächenzahl) sowie die Vorgaben nach der Ortsgestaltungssatzung werden allesamt eingehalten. Lediglich die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (bedingt durch die geplante Tiefgarage mit 10 Stellplätzen) erfordert eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. B 35 – diese sollte, wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden.

Ansonsten ist das Vorhaben im Rahmen der Einvernehmenserteilung zulässig und genehmigungsfähig. Es wird empfohlen das gemeindliche Einvernehmen mit der vorgenannten Befreiung zu erteilen.

Beschluss 1

Antrag GR-Mitglied Schmidt

GR-Mitglied Schmidt beantragt, es solle bei dem Neubau des Mehrfamilienhauses ein Aufzug eingeplant werden, unter der Bedingung, dass die angrenzenden Wohnbereiche nicht beeinträchtigt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 7

Abstimmungsbemerkung
Somit gilt der Antrag von Gemeinderatsmitglied Schmidt als abgelehnt.

Beschluss 2

1.Genehmigung der vorgestellten Planung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgaragen zu berechneten Kosten in Höhe von Brutto 3.260.891,48. €

2. Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage wird erteilt. Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird befürwortet.

3. Der Bauausschuss wird mit den weiteren Vergaben ermächtigt.

4. Das Architekturbüro Schwesinger & Frach soll im Zuge der Barrierefreiheit des Wohnhauses die Möglichkeit zum Einbau eines Aufzuges und oberirdisch zugänglicher Stellflächen untersuchen und dem Bauausschuss die geänderten Planungsinhalte incl. berechneter Kosten zur abschließenden Entscheidung vorstellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 7

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4. Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2017 nach örtlicher Prüfung (Art. 102 Abs. 3 GO);

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Kämmerer Bader bezieht sich auf die im Gemeinderat fristgerechte Vorlage der Jahresrechnung 2017 am 26. Juni 2018 (GRB öffentlich Nr. 507).

Dabei seien die einzelnen Bestandteile der Haushaltsrechnung, die Herkunft der Einnahmen und die Verwendung der Ausgaben erläutert worden. Summarisch handelt es sich dabei um

Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben im VerwaltungsHH. i. H. v          245.512.735,48 €
Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben im VermögensHH. i. H. v           59.258.265,47 €
sonach gesamt         304.771.000,95 €

I. Örtliche Vorprüfung durch die Sachverständige Frau Brigitte Scherer:

Nach Bekanntgabe der Jahresrechnung sind umfangreiche Vorprüfungen durch die vom Gemeinderat beauftragte Sachverständige, Frau Brigitte Scherer, erfolgt. Das Kassenwesen ist geordnet, fast alle gewährten Skonti sind in Abzug gebracht und die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan wurden eingehalten. Die Einnahmen und Ausgaben waren begründet und belegt und die Jahresrechnung ist ordnungsgemäß aufgestellt worden. Sie empfiehlt dem Gemeinderat nach örtlicher Prüfung die Jahresrechnung gem. Art. 102 Abs. 3 GO festzustellen und zu entlasten.

II. Örtliche Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss:

Der örtliche Rechnungsprüfungsausschuss hat sich unter Vorsitz von Herrn 2. Bürgermeister Stephan Weidenbach in fünf Sitzungen am 03.07., 18.07., 31.07.,16.10. und 23.10.2018 von der Richtigkeit der Jahresrechnung überzeugt. Der Ausschuss hat überprüft, dass alle Anregungen und Erinnerungen von Frau Scherer von der Verwaltung erledigt wurden. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat im Rahmen der Betätigungsprüfung auch die gemeindlichen Gesellschaften geprüft. Das durch die Kämmerei vorgestellte Ergebnis der Gemeinde Grünwald hat sich durch die örtliche Vorprüfung durch Frau Scherer und durch die Rechnungsprüfung des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mehr verändert.

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Jahresrechnung 2017 gem. Art. 102 Abs. 3 GO mit gesamt        304.771.000,95 €
festzustellen und zu entlasten.

III. Vorprüfung der Jahresrechnung 2018 durch Frau Scherer:

Die Verwaltung empfiehlt Frau Scherer für die Vorprüfung der Jahresrechnung 2018, wieder zu beauftragen.

Herr 1. Bürgermeister Neusiedl nimmt an der Beratung und Beschlussfassung über die Entlastung der Jahresrechnung 2017 nicht teil, da er als Leiter der Verwaltung wegen persönlicher Beteiligung nicht stimmberechtigt ist (Art. 49 GO). Er übergibt die Sitzungsleitung zu diesem Abstimmungspunkt an seinen Stellvertreter Herrn 2. Bürgermeister Stephan Weidenbach.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt einstimmig

1.   die Jahresrechnung 2017 gem. Art. 102 Abs. 3 GO mit gesamt        304.771.000,95 €
festzustellen und

2.   Frau Scherer mit der Vorprüfung der Jahresrechnung 2018 zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Frau Loos und Herr Zeppenfeld waren während der Abstimmung nicht anwesend.

Beschluss 2

3. Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Entlastung der Verwaltung zu der Jahresrechnung 2017.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Frau Loos und Herr Zeppenfeld waren während der Abstimmung nicht anwesend. Herr 1. Bürgermeister Neusiedl hat an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

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5. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS);

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit Ablauf des Jahres 2018 endet der reguläre, vierjährige Kalkulationszeitraum für die Kanaleinleitungsgebühren. Von der Verwaltung wurde daher sowohl die gebotene Nachkalkulation des ablaufenden Kalkulationszeitraumes, als auch die neue Vorauskalkulation für die Jahre 2019 bis 2022 durchgeführt und dem Ausschuss für Wasserversorgung und Abwasserversorgung in seiner Sitzung am 27.11.2018 vorgestellt.

Nach der vorgelegten Kalkulation würde sich in den Jahren 2019 bis 2022 ein erheblicher Gebührenüberschuss ergeben, wenn die derzeitige Einleitungsgebühr in Höhe von 1,20 €/m³ unverändert beibehalten werden würde. Der Ausschuss für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung hat deswegen in seiner Sitzung am 27.11.2018 die Verwaltung einstimmig damit beauftragt, eine Gebührensenkung gemäß der vorgelegten Vorauskalkulation in die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung einzuarbeiten.

Aufgrund der Vorauskalkulation 2019 bis 2022 ergibt sich eine mögliche Gebührensenkung in Höhe von 0,26 €/m³, auf dann 0,94 €/m³. Dies entspricht einer Senkung der Einleitungsgebühr um 22%.

Bei einer durchschnittlichen Einleitungsmenge von 250m³ im Jahr pro Abnahmestelle ergibt sich damit eine Entlastung von jährlich 65 €.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt nach Verlesung des Satzungstextes die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Während der Abstimmung waren GR Frau Wassermann und GR Herr Dr. Schröder nicht anwesend.

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6. Bekanntgabe der Wassergebühren ab 2019;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2018 ö informativ 6

Sachverhalt

Mit dem 31.12.2018 endet der aktuelle Kalkulationszeitraum für die gemeindlichen Wassergebühren.

Die Verwaltung hat daher dem Ausschuss für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in seiner Sitzung am 27.11.2018 die entsprechende Nachkalkulation des ablaufenden Kalkulationszeitraumes, sowie die neue Vorauskalkulation für die Jahre 2019 bis 2022, vorgelegt.

Daraus ergibt sich zwar nicht die Möglichkeit einer Gebührensenkung, aber es ist auch keine Erhöhung notwendig. Die Bruttogebühren für Frischwasser können die nächsten vier Jahre stabil bei 1,47€/m³ gehalten werden.

Dementsprechend hat der Ausschuss für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung einstimmig beschlossen, die Bruttogebühr für Frischwasser unverändert bei 1,47 €/m³ zu belassen.

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7. Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Grünwald (BGS / WAS);

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2018 ö 7

Sachverhalt

Mit der Neufassung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Grünwald (Wasserabgabesatzung -WAS-) ist auch die dazugehörige Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Grünwald (BGS / WAS) neu zu erlassen. Für die Gemeinde Grünwald nicht relevante Regelungen der Mustersatzung wurden nicht übernommen.
Erläuterungen:

§ 4 Beitragsschuldner:

Hier wird auf Wunsch der Gemeindekasse zur besseren Beitreibung von Beitragsschulden der Abs. 2  eingefügt.

§ 5 Beitragsmaßstab:

-Flächenbegrenzung für übergroße Grundstücke in unbeplanten Gebieten
Das Versorgungsgebiet des gemeindlichen Wasserwerks ist bis auf zwei Bereiche vollständig beplant. Dabei handelt es sich um:

Obere Eierwiese:
Diese Fläche befindet sich im Eigentum der Gemeinde Grünwald. Im Flächennutzungsplan ist als Nutzung „Festwiese“ festgesetzt. Eine Bebaubarkeit oder gewerbliche Nutzung als Auslöser für eine Beitragserhebung ist dort ausgeschlossen.

Laufzorner Feld:
Diese Fläche soll über das vom Gemeinderat beschlossene Umlegungsverfahren (Bekanntmachung vom 07.08.2017) baureif gemacht werden. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes handelt es sich dann nicht mehr um eine unbeplante Fläche.

Nach den Anmerkungen zur Mustersatzung ist für übergroße Grundstücke in unbeplanten Gebieten eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Form einer Tiefenbegrenzung vorzusehen. Diese hat sich an der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung in unbeplanten Gebieten zu orientieren. Solche Nutzungen bestehen nicht.
Nachdem keine Anwendungsfälle erkennbar sind und auch kein Maß für die Tiefenbegrenzung angegeben werden kann, erfolgt diesbezüglich keine Festsetzung.

-Ermittlung der Geschossfläche bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (Abs. 8)
Hier sollen nur Vollgeschosse, also keine Keller und auch keine Dachgeschosse, unabhängig von ihrem Ausbauzustand, angesetzt werden, um die im übrigen Gemeindegebiet praktizierte Berechnungsweise der Geschossfläche einheitlich zur Anwendung bringen zu können. Dies entspricht auch der Regelung der bisher gültigen Satzung (§ 5 Abs. 7).

§ 7 a Beitragsablösung:

Die Möglichkeit der Beitragsablösung spielt in der Praxis keine Rolle und soll nicht angeboten werden.

§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse:

Abs. 3 soll entfallen, da diese Regelung in der Praxis nicht relevant ist. An seiner Stelle wird der neue Abs. 3 zur besseren Beitreibung  von Erstattungsansprüchen eingefügt.

§ 9 a Grundgebühr:

-Abs. 1 Satz 2 entfällt. Die dort vorgesehene Regelung ist nicht praktikabel. Es würde bedeuten, dass bei der Berechnung der Grundgebühr, wo für jeden Zähler in Abhängigkeit vom Nenndurchfluss Qn bzw. dem Dauerdurchfluss Q3 der vorgegebene Wert angesetzt wird bei Vorhandensein mehrerer Zähler ein „fiktiver Zähler“ generiert werden müsste.
-Abs. 2 Die Staffelung der Zählergrößen nach Dauerdurchfluss Q3 entspricht der bisherigen nach Qn.

§ 10 Verbrauchsgebühr:

Im Abs. 2 wurde die Nr. 1 neu aufgenommen. Da die Zählerstände für die Jahresabrechnung die Kunden nach Aufforderung durch die Gemeinde, wie in der Versorgungswirtschaft üblich, selbst ablesen müssen. Nur für Kunden, deren Zähler sich in Zählerschächten befinden, erfolgt die Ablesung durch die Gemeinde. Hier kommt die Nr. 3 zur Anwendung.

§ 12 Gebührenschuldner:

Abs. 4 wird eingefügt zur besseren Beitreibung von Gebührenschulden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt entsprechend der einstimmigen Empfehlung des Ausschusses für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung einstimmig die Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Grünwald (BGS/WAS).

§ 13 Abs. 2 wird abweichend von der Sitzungsvorlage wie folgt gefasst:
„Auf die Gebührenschuld sind zum 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahrs zu leisten. Der Restbetrag wird mit der Jahresabrechnung erhoben. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.

Auf die Verlesung des Satzungstextes wird ausdrücklich verzichtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8. Neufassung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Grünwald (Wasserabgabesatzung -WAS-);

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2018 ö 8

Sachverhalt

Die bisher gültige Satzung vom 06.07.2001 soll zur Anpassung an den aktuellen rechtlichen und technischen Stand neu erlassen werden. Zur Verbesserung der praktischen Anwendung werden folgende Ergänzungen in Abweichung von der Mustersatzung aufgenommen.

§ 3 Begriffsbestimmungen:

Die Änderungen bei den Begriffsbestimmungen sind gewünscht, um die in der Praxis übliche Vorgehensweise beim Bau und Betrieb der Grundstücksanschlüsse darzustellen. Dazu im Einzelnen:
Würde sich die Zuständigkeit der Gemeinde, wie in der Mustersatzung vorgesehen, bis an die Hauptabsperrvorrichtung als Ende des Grundstücksanschlusses erstrecken, wäre die Konsequenz, dass beim Neubau und auch bei der Erneuerung von Hausanschlüssen von der Gemeinde die Hausanschlussleitung ins Gebäude gelegt und mit dem Zählereingangsventil versehen werden würde. Kundenseits müsste dann der Wasserzählerbügel und das Zählerausgangsventil als Bestandteil der Hausinstallation montiert werden. Tatsächlich wird von der Gemeinde die komplette Wasserzählereinbaugarnitur, bestehend aus Wasserzählerbügel, Zählereingangs- und Zählerausgangsventil geliefert und montiert. Dies ist für alle Beteiligten vorteilhaft, da die sonst notwendige Abstimmung entfällt. Für den Kunden entsteht der weitere Vorteil nur eines Ansprechpartners bei eventuellen Gewährleistungs-problemen aber auch beim späteren Unterhalt. Die Übergabestelle soll bewusst hinter dem Zählerausgangsventil liegen, damit dieses sich im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde befindet. Das Zählerausgangsventil in der Bauform eines kombinierten Freistromventils mit Rückflussverhinderer (KFR-Ventil) stellt den Mindestschutz gegen Rückfließen von Wasser aus der Hausinstallation über die Hausanschlussleitung in das Versorgungsnetz mit der Gefahr von Verunreinigungen dar. Seine Funktionsfähigkeit hat daher eine sehr hohe Bedeutung. Es wird deshalb bei jedem Zählerwechsel durch die Gemeinde eingehend geprüft und bei Bedarf instandgesetzt. Am KFR-Ventil befindet sich zusätzlich auch ein Ablasshahn zur Entleerung der Rohrleitung der als Probenahmestelle zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung hinsichtlich der Wasserqualität genutzt werden kann. Mit der Wasserprobe am KFR-Ventil kann zusätzlich der vom Wasserwerk gelieferte und eingebaute Wasserzähler mit überprüft werden.



§ 13  Abnehmerpflichten, Haftung:

Der Austausch von Wasserzählern (Zählerwechsel nach den Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes alle 6 Jahre) soll aufgeführt werden, weil sich hier immer wieder Schwierigkeiten beim Zutritt zum Wasserzähler ergeben.

§ 14 Grundstücksbenutzung:

Abs. 6 wird angefügt wegen der fehlenden Akzeptanz von Grundstückseigentümern, bezüglich der notwendigen Beschilderung von Absperrarmaturen und Hydranten.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt auf einstimmige Empfehlung des Ausschusses für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung vom 27.11.2018 einstimmig die Neufassung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Grünwald (Wasserabgabesatzung –WAS-).

Auf die Verlesung des Satzungstextes wird ausdrücklich verzichtet.

GR-Mitglied Sedlmair war während der Abstimmung nicht anwesend.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Gewährung einer Arbeitsmarktzulage für die Beschäftigten der Gemeinde Grünwald;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2018 ö beschließend 9

Sachverhalt

Seit geraumer Zeit gestaltet sich die Personalgewinnung für die Gemeinde Grünwald in allen Bereichen (Verwaltung, Arbeiterbereich und Sozial- und Erziehungsdienst) zunehmend schwieriger.

Die Gemeinde Grünwald konkurriert bei ihrer notwendigen Personalgewinnung nicht nur mit Arbeitgebern der Privatwirtschaft sondern auch mit anderen öffentlichen Arbeitgebern. Hier sind insbesondere die Landeshauptstadt München, der Landkreis München als auch die anderen Gemeinden des Ballungsraumes München zu nennen. Insbesondere die Landeshauptstadt München kann durch Haustarifverträge und in einigen Bereichen durch größere Spielräume bei den Eingruppierungen, ihren Beschäftigten Vorteile bieten.

Die Personalgewinnung wird zudem auch durch den längst auch in der öffentlichen Verwaltung angekommenen Fachkräftemangel verstärkt. Bei den Öffentlichen Dienstleistungen lag der Fachkräftemangel 2017 bereits bei 23.000 unbesetzten Stellen in Bayern und wird bis 2030 auf 73.000 prognostiziert. Gut ausgebildete Fachkräfte können sich aktuell im Ballungsraum München ihren Arbeitgeber aussuchen.

Des Weiteren werden in den nächsten Jahren viele Beschäftigte der Gemeinde Grünwald in den Ruhestand gehen, was neben der allgemeinen Fluktuation (Elternzeiten, Umzüge etc.) die Situation noch zusätzlich erschweren wird.

1. Zur Möglichkeit der Gewährung einer Arbeitsmarktzulage

Um bei tarifkonformer Eingruppierung die Konkurrenzfähigkeit der Gemeinde Grünwald auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere im Ballungsraum München, sicherzustellen wurde von der Verwaltung die Möglichkeit der Gewährung einer sogenannten Arbeitsmarktzulage für alle Beschäftigten der Gemeinde Grünwald geprüft.

Der Hauptausschuss des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern hat in seiner Sitzung vom 29.07.2014 beschlossen, dass die Mitglieder zur Deckung des Personalbedarfes und zur Bindung von qualifizierten Personals im Einzelfall möglichst befristete Arbeitsmarktzulagen in Höhe von max. 20% der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe gewähren können.

Nach diesem Beschluss sind nachstehende Merkmale kritisch und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen:

1. „Zur Deckung des Personalbedarfes“ hat zur Voraussetzung, dass trotz ernsthaften Bemühens (Stellenausschreibungen usw.) geeignete Bewerber nicht gefunden werden können.

2. „Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall“ bedeutet, dass hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitsnehmers zu prüfen ist, ob dieser ernsthaft den Arbeitgeber wechseln will.

3. „Zulage in Höhe von maximal 20% der Stufe 2 der einschlägigen Entgeltgruppe“ begrenzt die Höhe der Zulage. Bei der einschlägigen Entgeltgruppe handelt es sich um die tariflich gebotene Eingruppierung. Damit ist eine Obergrenze definiert, wobei jedoch geringere Beträge stets zu erwägen sind.

4. „Die Möglichkeit der Befristung“ sollte in jedem Fall wahrgenommen werden, da nur auf diese Weise einer sich stetig wandelnden Situation am Arbeitsplatz Rechnung getragen werden kann.


2. Bewertung und Vorschläge der Verwaltung

Aus Sicht der Verwaltung wäre insbesondere bei dem Gesichtspunkt Nr. 2 „Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall“ letztendlich nicht feststellbar, wer wirklich den Arbeitsplatz wechseln will und wie hier schlussendlich ein Nachweis zu führen wäre.

Die grundsätzliche Zahlung von Individualprämien im Einzelfall wird zudem für hoch problematisch gehalten, da hierdurch eine gewisse „Neidkultur“ bei den Beschäftigten hervorgerufen werden würde und dieser Unfrieden schlussendlich zu mehr Nachteilen für die Gemeinde Grünwald und ihrer Beschäftigten führen würde. Hier ist davon auszugehen, dass viele weitere Beschäftigte vergleichbare Situationen vorbringen werden um ebenfalls eine Arbeitsmarktzulage zu erhalten.

Eine entsprechende Lösung über Individualprämien im Einzelfall ist aus Sicht der Verwaltung aus oben genannten Gründen deshalb nicht umsetzbar sowie gegenüber den Beschäftigten nicht vertretbar.

Aus Sicht der Verwaltung sollte deshalb zwingend eine einheitliche, vertretbare und nachvollziehbare Regelung für alle Beschäftigtengruppen gefunden werden.

Von der Verwaltung wird deswegen ein mögliches Modell zur Gewährung und Umsetzung einer Arbeitsmarktzulage vorgeschlagen.

2.1. Allgemeine Regelungen

I.        Die Einführung der Arbeitsmarktzulage wird zum Zweck der „Deckung des        Personalbedarfes“ und zum Zweck der „Bindung von qualifizierten        Fachkräften“         eingeführt.

       Das Kriterium „Deckung des Personalbedarfes“ wird durch die nachweislich enormen        Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung in allen Bereichen und der derzeitigen        Arbeitsmarktsituation gerechtfertigt.

Das Kriterium „Bindung von qualifizierten Fachkräften“ wird dadurch        gerechtfertigt, dass aufgrund der derzeitigen Situation am Arbeitsmarkt, grundsätzlich die ernsthafte        Gefahr besteht, dass Beschäftigte der Gemeinde Grünwald zu einem anderen        Arbeitgeber, der mehr zahlt wechseln. Bei der Fülle an anderen möglichen        Arbeitgebern, ob öffentlich oder privat, ist diese „ernsthafte Gefahr“ derzeit        grundsätzlich gegeben.

II.        Zur Umsetzung in die Praxis wird mit der Gesamtzusage die Arbeitsmarktzulage        Bestandteil des einzelnen Arbeitsvertrages zwischen dem/der begünstigten        Beschäftigten und der Gemeinde Grünwald. Dies gilt auch für Beschäftigte, die künftig bei        der Gemeinde Grünwald eingestellt werden. Um die Gesamtzusage in den        Arbeitsvertrag wirksam einzubeziehen, ist lediglich sicherzustellen, dass die jeweilige        Dienstkraft in der Lage ist, von der Gesamtzusage Kenntnis zu nehmen. In der Praxis        werden hier die Beschäftigten mit einer schriftlichen Mitteilung über die Modalitäten der        Arbeitsmarktzulage in Kenntnis gesetzt. Weitergehende zusätzliche individuelle        Vereinbarungen werden daher nicht getroffen.

III.        Die Einführung der Arbeitsmarktzulage wird zum 01.01.2019 vorgeschlagen. Ein        rückwirkender Zeitpunkt würde der Zielsetzung der Zahlung einer Arbeitsmarktzulage        widersprechen, da rückwirkend weder die Gewinnung noch der Erhalt von Personal        geprüft werden könnte.

IV.        Der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern empfiehlt dringend eine Befristung der        Arbeitsmarktzulage. Nach seiner Auffassung sollte die Befristung die Regel sein, da jede        Arbeitsmarktsituation einem stetigen Wandel unterworfen ist und sich in einigen        Jahren grundlegend anders darstellen kann als dies zum heutigen Zeitpunkt vorstellbar        ist.

Ob der mit der Arbeitsmarktzulage verbundene Zweck „Deckung des Personalbedarfs“        und „Bindung von qualifizierten Fachkräften“ zu einem späteren Zeitpunkt noch gegeben ist, muss Gegenstand einer möglichen Überprüfung durch den Arbeitgeber in der        Zukunft sein können.

       Dies wird über eine befristete Gewährung der Arbeitsmarktzulage sichergestellt. Die        rechtliche Wirksamkeit eine Befristung hängt entscheidend davon ab, dass sie zum        einen durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, zum anderen hinreichend        transparent erfolgt, d.h. für die/den Beschäftigten muss ohne weiteres erkennbar        sein, welche Leistung aus welchen Gründen bzw. wie lang gewährt wird und warum        bzw. wann mit deren Wegfall zu rechnen ist.

       Aus Sicht der Verwaltung ist eine über 5 Jahre hinausgehende Einschätzung der        Mangelsituation bzw. der Arbeitsmarktsituation prognosetechnisch nicht möglich. Vor        diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die Arbeitsmarktzulage zunächst bis 31.12.2023        zu befristen.

       Diese Befristung gilt für das Bestandspersonal ebenso wie für künftige Neueinstellungen        ab dem 01.01.2019.

       Vor Ablauf der Frist wird die Verwaltung die dann vorhandene Arbeitsmarktsituation        anhand der dann geltenden Rahmenbedingungen analysieren und eine Evaluation der        Konzeption zur Arbeitsmarktzulage erarbeiten. Dies könnte unter Umständen auch einen        Wegfall der Arbeitsmarktzulage bedeuten. Das Ergebnis würde dementsprechend dem        Gemeinderat zur weiteren Entscheidung vorgelegt werden.

V.        Die Zahlung der Arbeitsmarktzulage rechtfertigt sich ausschließlich mit der        derzeitig bestehenden personalwirtschaftlichen Mangelsituation und im Sinne des        Bestandspersonals mit der damit verbundenen ernsthaften Abwanderungsgefahr.

       Es müssen daher für den Fall, dass Entwicklungen eintreten, die diese derzeitig        besondere Situation verändern, Änderungs- bzw. Widerrufsvorbehalte definiert         werden, die im Falle eines Eintretens dieser Entwicklungen die Möglichkeit bieten, die        Gesamtzusage nach vorheriger Überprüfung und Neuentscheidung durch den        Gemeinderat rechtswirksam zu ändern bzw. aufzuheben.

       Sachliche Gründe für derartige Änderungs- und Widerrufsvorbehalte sind:

  • Änderung von gesetzlichen oder tariflichen Regelungen in der Zukunft (signifikante Einkommensverbesserungen, d.h. mindestens der Höhe der gezahlten Arbeitsmarktzulage, durch ein Inkrafttreten verbesserter Eingruppierungsregelungen im TVöD oder Einführung anderer neuer Zulagen)

  • Änderungen in der gegenwärtigen Beschlusslage des KAV Bayern vom 29.07.2014 zur Ermächtigung für die Arbeitsmarktzulage und ihrer Rahmenbedingungen


VI.        Eine Änderung oder ein Widerruf der Gesamtzusage erfolgt grundsätzlich in gleicher        Art und Weise wie die Gesamtzusage selbst. Sollte eine Änderung oder ein Widerruf        der Gesamtzusage erforderlich sein, wäre dies dem Gemeinderat vorzulegen und den Betroffenen in der Einführung vergleichbarer Form bekannt zu geben.
       
VII.        Der Personalrat hat bei der Gewährung einer Arbeitsmarktzulage nach Art. 75 Abs. 4        BayPVG unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Lohngestaltung mitzubestimmen,        wenn der Arbeitgeber über den konkreten Einzelfall hinaus die Zulage nach einem        generalisierenden System einräumt.
       
2.2. Modellvorschlag

a)        Gestaffelte Pauschalausschüttung in Höhe von 10, 9 bzw. 8 % der Stufe 2 der        individuellen        Entgeltgruppe des/der Beschäftigten
       
       EG 2 – 9b TVöD = 10 % der Stufe 2
       EG 9c – 12 TVöD = 9% der Stufe 2
       EG 13 TVöD        = 8% der Stufe 2
       
b)        Die Arbeitsmarktzulage für Teilzeitkräfte wird entsprechend des        Beschäftigungsumfangs prozentual gekürzt

c)        Die Arbeitsmarktzulage unterliegt keiner Anpassung an allgemeine        Entgeltsteigerungen

d)        Im Rahmen einer auch besseren Altersversorgung wird die Arbeitsmarktzulage als        zusatzversorgungspflichtiges Entgelt behandelt

e)        Sollten sich bei der Umsetzung der Regelungen in Einzelfällen besondere        Benachteiligungen (Härtefälle) ergeben, kann hier vom 1. Bürgermeister eine        individuelle abweichende Regelung verfügt werden

f)        Die Arbeitsmarktzulage ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Grünwald,        ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und steht unter dem Vorbehalt des        jederzeitigen Widerrufs, insbesondere wenn die wirtschaftliche        Leistungsfähigkeit der Gemeinde Grünwald nicht mehr gewährleistet ist.


Bei diesem Modell würde entsprechend die Wertigkeit und Verantwortung der jeweiligen Stelle berücksichtigt und abgebildet werden. Zudem würde man sich bei diesem Modell eng an den Vorgaben des KAV Bayern orientieren (…bis zu 20% der Stufe 2 der einschlägigen Entgeltgruppe).

Des Weiteren würden bei diesem Modell aufgrund der prozentualen Staffelung, ähnlich der Jahressonderzahlung (80% EG 1-8, 70% EG 9a-12, 50% EG 13-15) die Beschäftigten der unteren Entgeltgruppen einen höheren Anteil erhalten.

Ein weiterer Vorteil dieser Regelungen wäre ihre einfache und nachvollziehbare Darstellung gegenüber den Beschäftigten sowie die verwaltungsmäßig leichte Umsetzbarkeit.


Finanzielle Auswirkungen:

Die jährlichen Gesamtkosten (inkl. Arbeitgeberanteile) für die Gemeinde Grünwald in Bezug auf die Gewährung der Arbeitsmarktzulage würden in diesem Fall  1.017.858,43 € betragen.

Aufgrund der bereits zum 01.01.2015 beschlossen Arbeitsmarktzulage im für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes, wurden hierfür seither bereits 300.000,- € im Haushalt bereitgestellt.

Somit würden die zusätzlichen Kosten für die Einführung der Arbeitsmarktzulage für alle Beschäftigten der Gemeinde Grünwald 717.858,43 € betragen.

Mitbestimmung Personalrat:

Das beschriebene Modell zur Gewährung einer Arbeitsmarktzulage wurde intensiv mit den Personalratsvorsitzenden besprochen.

Der Personalratsvorsitzende teilte sodann mit Schreiben vom 27.11.2018 mit, dass der Personalrat einstimmig dem vorgeschlagenen Modell zustimmt.

Vorberatung im Verwaltungsausschuss:

Der Verwaltungsausschuss hat den Sachverhalt sich in seiner Sitzung am 04.12.2018 intensiv vorberaten und empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig die Gewährung einer Arbeitsmarktzulage für alle Beschäftigten der Gemeinde Grünwald auf Grundlage der Ausführungen der Verwaltung und des entsprechend vorgestellten Modells ab 01.01.2019.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Gewährung einer Arbeitsmarktzulage für alle Beschäftigten der Gemeinde Grünwald auf Grundlage der Ausführungen der Verwaltung und des entsprechend vorgestellten Modells ab 01.01.2019.

Im Haushalt 2019 sind hierfür entsprechende zusätzliche Mittel in Höhe von 717.858,43 € einzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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10. Beantwortung Antrag der SPD-Fraktion vom 17.10.2016 zur Ausbaubeitragssatzung und Erschließungsbeitragssatzung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2018 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die SPD-Fraktion stellte mit Schreiben vom 17.10.2016 u.a. unter 2. bis 4. nachfolgende Anträge:
(Die Frage zu 1. betraf eine andere Thematik und wurde bereits im Gemeinderat beantwortet.)
       
Zu 2. Die Verwaltung möge dem Gemeinderat die Straßen im Gemeindegebiet aufzeigen, in denen innerhalb der nächsten 10 Jahre Baumaßnahmen anstehen (z.B. Ausbau, Sanierung, endgültige Erschließung, sonstige Baumaßnahmen usw.) darstellen, sowie Gründe und Kostenschätzung der Maßnahmen.

Begründung:
Infolge des massiven Ausbaus der Geothermie in fast allen Straßen der Gemeinde, der sukzessiven Erneuerung der Wasserleitungen, und infolge des Breitbandausbaus in Teilbereichen des Gemeindegebiets besteht erheblicher Sanierungsbedarf. Angesichts der Zusage, dass für die Wiederherstellung der Straßen nach oben genannten Maßnahmen den Bürgern keine Kosten entstehen, sondern diese zu 100% die Gemeinde bzw. die Erdwärme trägt, kommen erhebliche Kosten auf die Gemeinde bzw. auf die Erdwärme zu. Der Gemeinderat sollte über die Maßnahmen und zu erwartenden Gesamtkosten informiert werden. Dem wäre gegenüberzustellen, welche Straßenbaumaßnamen dann noch von den Grünwalder Bürgern getragen werden müssen.


Antwort:

Einleitend ist zur Klarstellung folgende Aussage festzuhalten:

In der derzeitigen über Jahre hinweg immer wiederkehrenden Berichterstattung in den Medien wird über die Straßenausbaubeitragssatzung (also Satzung nach Art. 5 Abs. 1 KAG zur Erneuerung und Verbesserung von Gemeindestraßen) gesprochen – nicht zu verwechseln mit der Erschließungsbeitragssatzung (Satzung nach Art. 5 a Abs. 1 KAG i.V.m §§ 128 ff. BauGB zur Erhebung eines einmaligen Beitrages der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage). Die Straßenausbaubeiträge wurden mittlerweile mittels Gesetzesänderung abgeschafft. Die gemeindliche Straßenausbaubeitragssatzung sollte noch nicht aufgehoben werden, da möglicherweise aktuell noch geprüft wird, ob Entschädigungsforderungen an den Freistaat gestellt werden können. Hierzu wäre das weitere formale Bestehen der Satzung auch nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde von Vorteil.
Nachfolgend eine Liste von Straßen, die noch nicht erstmalig hergestellt sind und welche nach dem Erschließungsbeitragsrecht zu behandeln sind: Anmerkung: es fehlt meist eine tiefbautechnische Eigenschaft der Straße (z.B. Entwässerung, Leistenstein, Feinschicht usw.) – deswegen wurden diese Straßen bislang nicht abgerechnet.

Joseph-Keilberth-Straße
Lohengrinstraße (südl. Teil)
Tremmlallee (südl. Teil)
Wallbergstraße

Die o.g. Straßenzüge sind aufgrund erfolgter Rechtsänderung des Art. 5a Abs. 7 Kommunales Abgabengesetzes – KAG – bis zum 01.04.2021 endgültig herzustellen, um nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden zu können.

Alle übrigen (nichtgenannten) Straßen wurden bereits erstmalig hergestellt – hier fallen keine Erschließungsbeiträge mehr an.

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist aufgrund der Regelung in Art. 5 a Abs. 1 KAG für die Kommunen verpflichtend; insoweit besteht auch keinerlei Wahlmöglichkeit. Einzige Möglichkeit der Gemeinde, den Bürgern hier entgegen zu kommen, ist zum einen, den Eigenanteil der Gemeinde (bisher 10% der abrechnungsfähigen Kosten) zu erhöhen. Eine weitere Möglichkeit ist der sog. Teilerlass / Billigkeitserlass um maximal 1/3 des maßgeblichen Erschließungsbeitrages. Beide Möglichkeiten erfordern die Änderung der bestehenden Erschließungsbeitragssatzung. Hierzu wird in der Antwort zu Frage 4 näher ausgeführt.




Die Gründe für die Baumaßnahmen ergeben sich aus der Pflicht-Aufgabe gemäß Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung. Im eigenen Wirkungskreis sind die Gemeinden zum Straßen- und Wegebau verpflichtet. Des Weiteren nach § 123 BauGB zur Erschließung bebauter (bzw. zu bebauender) Grundstücke und außerdem aus dem jeweiligen Zustand der Straße (Verkehrssicherungspflicht).



Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Bau von erdgebundenen Leitungen (z.B. Wasserleitungen, Fernwärmeleitungen) werden erfasst und mit der Gemeinde Grünwald abgerechnet, bzw. im Fall der Erdwärme Grünwald GmbH an diese weiter verrechnet.

Die Kosten für den Leitungsbau sind dem Gemeinderat im Übrigen allesamt bekannt, da diese im Rahmen der eu-weiten Ausschreibung und umfänglichen Vergabeverfahren öffentlich im Gemeinderat behandelt, im Haushaltsplan und im Wirtschaftsplan (im Fall der EWG GmbH) richtig und vollständig abgebildet werden.



Zu 3. Die Verwaltung möge prüfen und das Ergebnis im Gemeinderat darlegen, ob die „Satzung der Gemeinde Grünwald über die Erhebung eines Ausbaubeitrages (ABS)“ abgeschafft werden kann.

Begründung:

Der in der Begründung zum Antrag Nr. 2 genannte erhebliche Sanierungsbedarf, der von der Gemeinde bzw. der Erdwärme getragen wird, macht die Satzung über die Erhebung eines Ausbaubeitrages dem Grunde nach überflüssig. In vielen anderen Gemeinden (vorausgesetzt die Finanzlage gestattet dies), einschließlich der Landeshauptstadt München sind solche Satzungen bereits abgeschafft worden.

Streit über mögliche Kostenaufschlüsselungen, welche Kosten von der Gemeinde / Erdwärme und welche Kosten von den Bürgern bei einem Straßenausbau getragen werden, fällt dadurch weg. Nicht zu unterschätzen sind auch die geringeren Verwaltungskosten.

Zwecks Gleichbehandlung ist zu klären, ob eine Rückerstattung bereits gezahlter Beträge für einen begrenzten Zeitraum (z.B. Beginn des Geothermieausbaus) rückwirkend möglich ist. So würde jeder Bürger von der guten finanziellen Ausstattung der Gemeinde profitieren.


Antwort:

Durch die vom bayerischen Landtag rückwirkend zum 01.08.2018 beschlossene Abschaffung der Straßenausbaubeiträge hat die Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Grünwald ihre Rechtsgrundlage verloren und ist unwirksam. Wie oben bereits ausgeführt, sollte die Aufhebung der Satzung so lange zurückgestellt werden, bis die Voraussetzungen für Entschädigungszahlungen (wegen möglicherweise entgangener Straßenausbaubeiträge) durch den Freistaat Bayern festgelegt wurden.





Zu 4. Prüfung und Vorlage von Änderungsmöglichkeiten der Kostenverteilung der Gemeindesatzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen“ zu Gunsten der Bürger.

Begründung:

Die Gründe zur Abschaffung des Ausbaubeitrages gelten teilweise auch auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Angesichts der Finanzlage der Gemeinde ist eine Änderung der Kostenverteilung zu Gunsten der Bürger möglich.




Antwort:

Mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes zum 01.04.2016 wurde den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, für Erschließungsanlagen, deren erstmalige Herstellung bereits begonnen hat (und seither mind. 25 Jahre vergangen sind, und Beitragspflichten zw. 01.04.2012 und 31.03.2021 entstanden sind oder bis dahin noch entstehen), in der Erschließungsbeitragssatzung zu bestimmen, dass Erschließungsbeiträge bis zu einem Drittel des zu erhebenden oder bereits erhobenen Betrags erlassen werden können. Dieser sogenannten „Drittel-Erlass“ könnte nach Ansicht der Verwaltung in die Erschließungsbeitragssatzung mitaufgenommen werden. Die Änderung der Satzung wird in einem separaten Tagesordnungspunkt erfolgen.

Davon abgesehen sind die Gemeinden nach § 129 Abs. 2 BauGB verpflichtet, mindestens 10% des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu tragen. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass jede Erschließungsanlage zumindest zu einem kleinen Teil auch der Allgemeinheit zugutekommt – die gemeindliche Eigenbeteiligung dient somit der Entlastung der Betragspflichtigen.

Einen höheren Eigenanteil könnte die Gemeinde bei unterschiedlichen Straßenarten, Erschließungsanlagen oder Gebietsarten (z.B. Wohngebiete, Gewerbe- und Mischgebiete) durch Satzung entsprechend bestimmen. Die Erhöhung dürfte sich allerdings nur marginal und auch nur im einstelligen Prozentsatz (z.B. 2 – 3 %) bewegen, da ja ansonsten die Allgemeinheit stärker belastet würde.

Auch wäre eine Erhöhung des Eigenanteils gegenüber den bisher abgerechneten Beitrags- pflichtigen der jeweiligen Erschließungsanlagen im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts eine Ungleichbehandlung, da diese nach bisherigen Beitragsrecht anteilig mehr bezahlen mussten.

Im Übrigen bedürfte es, wie bereits oben ausgeführt, einer Änderung der Erschließungsbeitragssatzung. Soweit die Gemeinde aufgrund der kürzlich erfolgten Änderung des KAG ohnehin die Aufnahme des Teilerlass in die Satzung aufnehmen möchte, könnte in diesem Schritt auch der Eigenanteil entsprechend erhöht werden.


Abschließend bleibt festzuhalten, dass nach Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung jede Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen Einnahmen aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen hat – darauf hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 09.11.2016 insbesondere und mehrfach hingewiesen.

Bei den besonderen Entgelten geht es um die Erhebung von Beiträgen nach dem Kommunalen Abgabengesetz (also um Erschließungsbeiträge) – die Einnahmequelle aus diesen besonderen Entgelten ist gegenüber den Steuereinnahmen (wie z.B. Gewerbesteuer) für die Gemeinde vorrangig, was wiederum bedeutet, dass selbst eine außerordentlich gute Finanzkraft aufgrund von Gewerbesteuereinnahmen keinesfalls bedeute, man könne auf die Entgelte z.B. durch Beitragssatzungen gänzlich verzichten, auch darauf hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof eindeutig abgestellt.


Abschließend dürfen wir darauf hinweisen, dass der Landesgesetzgeber in seiner neu gewählten Konstellation nach bereits erfolgter Abschaffung der Straßenausbaubeitragssatzung möglicherweise auch die Erschließungsbeitragssatzung abschaffen könnte.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom ausführlichen Vortrag der Verwaltung und beschließt:

Die Satzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen wird geändert. Der vom Kommunalabgabengesetz vorgesehene Billigkeitserlass soll mitaufgenommen werden.


Der Beschluss über die Änderung der Satzung erfolgt in einem eigenen Tagesordnungspunkt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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11. Berichterstattung aus den Ausschüssen sowie von aktuellen Vorgängen und Themen von besonderer Wichtigkeit;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2018 ö 11

Sachverhalt

Herr Hauptamtsleiter Dietz verliest folgende Email vom 22.11.2018 bezüglich des Antrags der Gemeinde Grünwald zum Linienbündel aus L222, L224 und L270.

Sehr geehrter Herr Erster Bürgermeister,

im Hinblick auf die im November und Dezember 2018 anstehende Grundsatzentscheidung zur Finanzierung weiterer Elektrobuslinien in den Kreisgremien des Landkreises Münchens erreichte uns ein Antrag der Gemeinde Grünwald, in welchem die Gemeinde einen zukünftigen Einsatz von Elektrobussen auf dem Linienbündel der MVV-Regionalbuslinien 222, 224 und 270 fordert.
Aufgrund der bereits laufenden Vorabbekanntmachung, der vsl. Mitte Dezember startenden Vergabe des Linienbündels und im Hinblick auf die zeitaufwändigen Vorbereitungs- und Planungsphasen für die Umsetzung eines Elektrobusbetriebs ist eine Elektrifizierung des Linienbündels bereits ab der Neuvergabe im Dezember 2019 nicht möglich.

Um jedoch dem Antrag der Gemeinde Grünwald nachzukommen und gleichzeitig den Anteil alternativer, nachhaltiger Antriebssysteme im MVV-Regionalbusverkehr im Sinne des Klimaschutzes und der landkreisweiten 29++-Initiative zu stärken, ist vorgesehen, den Kreisgremien folgende alternative Beschlussvorschläge zur Entscheidung im kommenden Ausschuss für Mobilität und Infrastruktur am 28. November 2018, im Kreisausschuss am 3. Dezember 2018 und im Kreistag am 10. Dezember 2018 vorzulegen:

Der Landkreis München befürwortet die Elektrifizierung aller geeigneter MVVRegionalbuslinien, insbesondere im Hinblick auf seine Verpflichtung zum Klimaschutz im Rahmen der 29++-Initiative.
Der Landkreis München trägt sowohl die Kosten, die bei einem herkömmlichen Betrieb von Dieselbussen auf der Basis des Nahverkehrsstandards entstehen würden, als auch die durch die Elektrifizierung der Buslinien verursachten Mehrkosten.

Die jeweils betroffenen Kommunen werden gebeten, die Kosten für die Ladeinfrastruktur an der Strecke, analog zum Vorgehen bei der L232 zu tragen. Eine Übernahme der Kosten für Kauf und Errichtung der Ladeinfrastruktur an der Strecke durch den Landkreis München wird aufgrund der kommunalen Planungshoheit nicht befürwortet. Näheres wird im Rahmen einer noch zu erarbeitenden Zweckvereinbarung zwischen der jeweiligen Kommune und dem Landkreis München geregelt.

Die Verwaltung und MVV GmbH werden beauftragt die erforderlichen und im Folgenden aufgelisteten, weiteren Schritte in die Wege zu leiten:

- Erarbeitung eines entspr. Projektplanes
- Beauftragung eines Projektsteuerers (*)
- Erarbeitung konkreter Umsetzungspläne mit dem Projektsteuerer mit entspr. Kostenprognosen (*)
- Ausschreibung der Betriebsleistung (*)
-  Begleitung des Verkehrsunternehmens und der jeweiligen Gemeinde bei der Umsetzung

Zu den jeweils mit (*) gekennzeichneten Arbeitsschritten erfolgt eine neuerliche Befassung der zuständigen Gremien.
Die Verwaltung wird gebeten überschlägig abschätzen zu lassen, mit welchen Kosten der Landkreis insgesamt bei der Umstellung auf Elektromobilität zu rechnen hat.

Überdies ist die regelmäßige Fortschreibung der Eignungsstudie für Elektromobilität sicherzustellen.

Die Verwaltung wird gebeten, alle Möglichkeiten einer möglichst raschen Berücksichtigung technischer Modellfortschritte (z. B. Brennstoffzelle) auszuloten, ggf. in Modellprojekten.


Die Sitzungsvorlage für den Ausschuss für Mobilität und Infrastruktur, des Kreisausschusses und des Kreistages des Landratsamtes München mit dem Antrag der Gemeinde Grünwald wird als Anlage Bestandteil dieser Niederschrift.

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12. Bekanntgabe von Dringlichkeitsentscheidungen, die der 1. Bürgermeister gem. Art. 37 Abs. 3 GO anstelle des Gemeinderates getroffen hat;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2018 ö 12

Sachverhalt

Dringlichkeitsentscheidungen wurden nicht getroffen.

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13. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gem. Art. 52 Abs. 3 GO;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2018 ö 13

Sachverhalt

Eine Bekanntgabe der in nichtöffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse fand nicht statt.

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14. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2018 ö 14
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14.1. Anfrage Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2018 ö 14.1

Sachverhalt

Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier frägt an, wann der Sitzungsspiegel mit den Sitzungsterminen für die Gemeinderatssitzungen im nächsten Jahr bekannt gegeben wird.

1. Bürgermeister Neusiedl teilt mit, dass die Sitzungstermine für die Gemeinderatssitzungen für das Jahr 2019 demnächst bekannt gegeben werden.

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14.2. Anfrage Gemeinderatsmitglied Loos

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2018 ö 14.2

Sachverhalt

Gemeinderatsmitglied Loos frägt an, ob es zulässig ist, dass das Aufzeichnungsfeld einer privaten Überwachungskamera in den öffentlichen Bereich hineinreichen darf.

1. Bürgermeister Neusiedl sichert eine entsprechende Prüfung von Seiten der Verwaltung zu. Das Ergebnis wird in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen vorg estellt.

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15. Änderungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung; Billigungsbeschluss;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2018 ö beschließend 15

Sachverhalt

Das Kommunalabgabengesetz (KAG) wurde geändert. Danach ist u.a. eine Frist festgelegt worden, wonach die Gemeinden zur endgültigen (und erstmaligen) Fertigstellung von Straßen, bei denen mit der erstmaligen technischen Herstellung bereits begonnen wurde,   verpflichtet sind. Diese Frist endet am 31.03.2021 und dient vorrangig dazu, den betroffenen Grundstückeigentümern Rechtssicherheit über den Ausbauzustand und die abzurechnenden Kosten zu verschaffen.

Das KAG sieht weiter vor, bei den im Fall der Gemeinde Grünwald wenigen betroffenen Straßen (wie im vorigen TOP erläutert) und den zugehörigen Eigentümern einen sog. „Billigkeitserlass“ in die gemeindliche Erschließungsbeitragssatzung mitaufzunehmen. Dies in erster Linie um die betroffenen Eigentümer bzw. Beitragspflichtigen zu entlasten.


Es wird deshalb vorgeschlagen, die Erschließungsbeitragssatzung in ihrer Fassung vom 01. Mai 1993 wie in der beiliegenden Anlage abgebildet zu ergänzen bzw. zu ändern.

Nachfolgender Passus wird ergänzt:

§ 11 Billigkeitserlass
(1) Erschließungsbeiträge in Höhe von einem Drittel des nachzuerhebenden Beitrags werden erlassen, wenn ein für diese Erschließungsmaßnahme ergangener Straßenausbaubeitragsbescheid bestandskräftig geworden ist.

(2) Erschließungsbeiträge in Höhe von einem Drittel des zu erhebenden oder bereits erhobenen Beitrags werden erlassen, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die Beitragspflichten im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 31.03.2021 entstanden sind oder entstehen.
§ 12
Inkrafttreten
(1)        Die Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.
(Absatz 2 entfällt)
(2)        Gleichzeitig tritt die Gemeindesatzung über die    Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. Mai 1985 außer Kraft.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Änderungssatzung zur bestehenden Erschließungsbeitragssatzung. Die bestehende Satzung wird um folgenden Passus ergänzt, bzw. geändert.

Die Gemeinde Grünwald erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 9 des Bayerischen Kommunalabgabege-setzes (BayKAG) und §§ 132, 133 Abs. 3 Satz 5 des Baugesetzbuches (BauGB) folgende Satzung:

§ 1 Änderung
Die Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Grünwald vom 01.08.1988 (Amtsblatt Nr. 26 v. 01.07.1988), geändert durch Satzung vom 30.04.1993 (Amtsblatt Nr. 17 v. 30.04.1993) wird wie folgt geändert:

1. § 11 erhält folgende Fassung:
(1) Erschließungsbeiträge in Höhe von einem Drittel des nachzuerhebenden Beitrags werden erlassen, wenn ein für diese Erschließungsmaßnahme ergangener Straßenausbaubeitrags-bescheid bestandskräftig geworden ist.

(2) Erschließungsbeiträge in Höhe von einem Drittel des zu erhebenden oder bereits erhobenen Beitrags werden erlassen, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die Beitragspflichten im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 31.03.2021 entstanden sind oder entstehen.


Diese Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungssatzung ortsüblich bekannt zu machen.
Auf die Verlesung des Satzungstextes wird ausdrücklich verzichtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.01.2019 13:56 Uhr